97 II 1
1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. März 1971 i.S. Eheleute Matter.
Regeste (de):
- Gerichtsstand der Scheidungsklage (Art. 144 ZGB). Massgebend ist der Wohnsitz des klagenden Ehegatten zur Zeit, da die Klage anhängig gemacht wird (Erw. 2).
- Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. 3 Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. - Wohnsitz eines Ehemannes, der den Ort, wo er mit seiner Familie lebte, infolge ehelicher Spannungen verlassen und anderwärts eine Einzimmerwohnung bezogen hat. Vermutung für die Fortdauer des bisherigen Wohnsitzes. Indizien, die gegen die Begründung eines neuen Wohnsitzes sprechen (Erw. 3, zweiter Absatz, und Erw. 4).
Regeste (fr):
- For de l'action en divorce (art. 144 CC). Est déterminant le domicile de l'époux demandeur au moment de la litispendance (consid. 2).
- Domicile (art. 23 al. 1 CC). Pour savoir si une personne réside dans un lieu avec l'intention de s'y établir, ce qui importe n'est pas la volonté interne de cette personne mais les circonstances, reconnaissables pour des tiers, qui permettent de déduire qu'elle a cette intention (précision de la jurisprudence). Question de fait et de droit (consid. 3 al. 1).
- Domicile du mari qui, par suite de tensions familiales, a quitté le lieu où il vivait avec sa famille et a pris ailleurs une chambre particulière. Présomption en faveur du maintien de l'existence du domicile conjugal. Eléments non propices à la constitution d'un nouveau domicile (consid. 3 al. 2 et consid. 4).
Regesto (it):
- Foro dell'azione di divorzio (art. 144 CC). È determinante il domicilio del coniuge attore al momento della litispendenza (consid. 2).
- Domicilio (art. 23 cpv. 1 CC). Per sapere se una persona risiede in un luogo con l'intenzione di stabilirvisi, ciò che importa non è la volontà interna di tale persona, sibbene le circostanze, riconoscibili per dei terzi, che permettono di dedurre che essa ha questa intenzione (precisazione della giurisprudenza). Questione di fatto e di diritto (consid. 3 cpv. 1).
- Domicilio del marito che, in seguito a tensioni familiari, ha lasciato il luogo ove viveva con la famiglia e ha preso altrove una camera per sè. Presunzione a favore del mantenimento del precedente domicilio. Indizi che parlano contro la costituzione di nuovo domicilio (consid. 3 cpv. 2 e consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 2
BGE 97 II 1 S. 2
Aus dem Tatbestand:
Die Eheleute Matter wohnten von 1951 an in Wädenswil, wo der Ehemann ein grosses Einfamilienhaus besitzt. Der Ehemann ist freier Mitarbeiter einer international tätigen Handelsgesellschaft in Zürich. 1965 mietete er in Zürich eine Einzimmerwohnung, in die er sich nach seiner Darstellung beim Auftreten ehelicher Spannungen zurückzog. Er lebte jedoch nicht völlig von seiner Ehefrau getrennt, sondern kehrte von Zeit zu Zeit zu ihr zurück. Auf den 1. Oktober 1966 will er die Wohnung in Zürich aufgegeben und das eheliche Zusammenleben wieder aufgenommen haben. Nach einigen Monaten mietete er aber wieder eine Einzimmerwohnung in Zürich. Nach einem Streit an Weihnachten 1967 kehrte er nicht mehr in die eheliche Wohnung zurück. Am 18. August 1969 klagte der Ehemann beim Bezirksgericht Horgen, in dessen Amtskreis Wädenswil liegt, auf Scheidung der Ehe. Obwohl die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht bestritt, wies dieses die Klage am 6. Mai 1970 von der Hand, weil der Kläger seit 1967 nicht mehr in Wädenswil, sondern in Zürich Wohnsitz habe. Am 24. September 1970 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich diesen Entscheid. Auf Berufung des Klägers hin erklärt das Bundesgericht das Bezirksgericht Horgen als zuständig.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Für die Scheidungsklage ist nach Art. 144 ZGB der Richter am Wohnsitz des klagenden Ehegatten zuständig. Massgebend ist dabei der Wohnsitz, den der klagende Ehegatte zu der Zeit hat, da er die Klage anhängig macht (BGE 91 II 322 E. 3 mit Hinweisen). Wann die Rechtshängigkeit eintritt,
BGE 97 II 1 S. 3
bestimmt sich nach dem kantonalen Prozessrecht (vgl. den eben angeführten Entscheid und die dort angeführten frühern Entscheide). Nach § 121 der zürcherischen ZPO tritt sie mit dem Einreichen der Weisung des Friedensrichters beim Bezirksgericht ein. Diese Prozesshandlung erfolgte im vorliegenden Falle am 18. August 1969. Es kommt also darauf an, wo der Kläger an diesem Tage Wohnsitz hatte.
3. Der Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
BGE 97 II 1 S. 4
Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen, ist mit GROSSEN (Schweiz. Privatrecht II S. 350 f.), dem die Vorinstanz im wesentlichen gefolgt ist, der Vorzug zu geben. Wo sich der Wohnsitz einer Person befindet, ist nämlich nicht bloss für diese selbst, sondern vor allem auch für zahlreiche Drittpersonen und Behörden von Bedeutung (vgl. EGGER N. 8 ff. zu Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
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1 | Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
2 | Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27 |
BGE 97 II 1 S. 5
der Ehegatten noch an jenem Orte lebt und die Ehegatten dort längere Zeit gelebt haben, wie es im vorliegenden Falle zutrifft. Auch deshalb ist die Annahme, der Ehemann habe den Wohnsitz an jenem Orte aufgegeben und anderswo einen neuen Wohnsitz begründet, beim Entscheid über die örtliche Zuständigkeit für den Scheidungsprozess von strikten Voraussetzungen abhängig zu machen. Wenn der Scheidungskläger behauptet, er habe seinen Wohnsitz an jenem Orte beibehalten, besteht, wie in BGE 77 II 17 /18 gesagt, weniger Grund zum Zweifel an seiner Darstellung, als wenn er an einem andern Orte klagen will und zu diesem Zwecke behauptet, den Wohnsitz dorthin verlegt zu haben. "Mangels eines gegenteiligen Nachweises", m.a.W. wenn sich das Gegenteil nicht klar aus den Umständen ergibt, hat der letzte eheliche Wohnsitz "als fortbestehendes Domizil des Klägers im Zeitpunkt der Klageeinreichung zu gelten" (BGE 77 II 18 oben, BGE 91 II 326 unten; nicht veröffentlichte Urteile vom 5. Mai 1966 i.S. Eheleute Barth, E. 2, vom 3. Oktober 1966 i.S. Eheleute Iselin, E. 3 b, und vom 1. Oktober 1970 i.S. Eheleute Braun, E. 4).
4. Im vorliegenden Falle war unstreitig Wädenswil der letzte gemeinsame Wohnsitz der Parteien. An Weihnachten 1967 hat der Kläger diesen Ort verlassen und ist seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Er hält sich seither in Zürich auf und arbeitet dort, sofern er sich nicht auf Geschäftsreisen im Ausland befindet. Er hat jedoch in Zürich nicht etwa eine Familienwohnung bezogen und dementsprechend die Beklagte auch nicht aufgefordert, zu ihm zu ziehen. Vielmehr bewohnt er dort nur eine Einzimmerwohnung, wie er es, um den ehelichen Spannungen auszuweichen, schon früher zeitweise getan hatte. Das grosse Haus in Wädenswil, wo die Beklagte wohnt, gehört heute noch ihm. Dass er nach einer allfälligen Scheidung dorthin zurückkehren werde, steht nach den Feststellungen der Vorinstanz freilich nicht fest. Anderseits kann aber mit Rücksicht auf seinen bisherigen Lebensstandard nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden, dass er sich auf die Dauer mit einer - möblierten - Einzimmerwohnung begnügen wird, in der er weder Freunde noch Geschäftskunden in angemessener Weise empfangen und bewirten kann. Er hat sich also in Zürich bloss provisorisch niedergelassen. Dass dieser Zustand bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage bereits mehr als anderthalb Jahre gedauert hatte und dass seine
BGE 97 II 1 S. 6
Einzimmerwohnung mit einem Telephonanschluss versehen ist, ändert am provisorischen Charakter dieser Niederlassung nichts. Nach den Umständen zu schliessen, will er sich die Wahl einer nicht bloss als vorübergehend gedachten neuen Niederlassung - sei es an seinem Arbeitsorte Zürich, sei es in der Umgebung dieser Stadt oder anderwärts - bis zur Klärung seines ehelichen Verhältnisses vorbehalten. Selbst wenn man annehmen will, er habe durch den Wegzug und das seit Ende 1967 andauernde Fernbleiben von Wädenswil den dortigen Wohnsitz aufgegeben, lässt sich also auf jeden Fall nicht sagen, aus den Umständen ergebe sich mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Klarheit, dass er Zürich zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gemacht und deshalb dort Wohnsitz habe, sondern ist anzunehmen, der Wohnsitz in Wädenswil habe, obwohl faktisch aufgegeben, bei Einleitung der Scheidungsklage mangels Begründung eines neuen Wohnsitzes gemäss Art. 24 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
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1 | Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
2 | Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
Die von den kantonalen Gerichten erwähnte Äusserung des Klägers bei der persönlichen Befragung durch das Bezirksgericht,
BGE 97 II 1 S. 7
er sei wegen der Steuern noch in Wädenswil gemeldet, habe aber sonst keine Beziehungen mehr zu diesem Ort, vermag am Ergebnis der bisherigen Erwägungen nichts zu ändern. Die Beziehungen des Klägers zu Wädenswil beschränkten sich nach seiner unbestrittenen Darstellung stets darauf, dass er dort eine Villa besass, mit seiner Familie dort wohnte und dort Steuern zahlte; mit der Bevölkerung und den Dorfvereinen hatte er nie Kontakt. Mit seinem Wegzug hat sich also an seinen Beziehungen zu Wädenswil abgesehen davon, dass er sein dortiges Haus nicht mehr benützte, nichts geändert. Der Wohnsitz des Klägers befand sich nach alledem bei Eintritt der Rechtshängigkeit seiner Scheidungsklage nicht in Zürich, sondern Wädenswil hatte immer noch als sein Wohnsitz zu gelten. Die Klage ist daher zu Recht beim Bezirksgericht Horgen angebracht worden.