S. 402 / Nr. 70 Familienrecht (d)

BGE 64 II 402

70. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Dezember 1938 i. S. Teuscher gegen
Teuscher.


Seite: 402
Regeste:
Wohnsitz im Sinne von Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB:
- als solcher stellt sich ein nur zur Führung eines Scheidungsprozesses
gewählter neuer Wohnort nicht dar;
--ein solcher Wohnort ist daher auch nicht als Gerichtsstand gemäss Alt. 144
ZGB anzuerkennen.
Der klagende Ehegatte, also ein Ehemann gleich wie allenfalls eine zum
Getrenntleben berechtigte Ehefrau, ist für das Vorliegen einer Absicht, den
betreffenden Ort unabhängig vom Scheidungsprozesse und dessen Dauer zum wahren
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, beweispflichtig.

Der seit 1923 verheirate Fritz Teuscher, Reisender der Firma Henkel & Cie in
Pratteln für das Gebiet von Aarau bis Herzogenbuchsee, wohnte mit seiner
Familie in Olten. Er klagte zweimal vor den solothurnischen Gerichten auf
Scheidung. Die erste Klage zog er zurück, die zweite wurde vom Obergericht am
2. Oktober 1936 abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingeleitete Berufung an
das Bundesgericht liess der Kläger im Januar 1937 fallen. Im Februar 1937
verliess er die Familie, um sich endgültig von der Ehefrau zu trennen, und zog
nach Herzogenbuchsee im Kanton Bern, wo er auf den 1. März für sich zwei
Zimmer mietete und am 8. April 1937 die Niederlassungsbewilligung erhielt. Am
16. gl. M. liess er die Ehefrau vor den Aussöhnungsrichter von Wangen laden,
zu dessen Gerichtsbezirk Herzogenbuchsee gehört, und reichte am 8. Oktober
1937 in Wangen Scheidungsklage ein.
Die Beklagte bestritt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes.
Von diesem mit der Einrede geschützt, vom Appellationshof des Kantons Bern
dagegen auf Weiterziehung durch den Kläger am 20. April 1938 abgewiesen,
beantragt sie mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 87
Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
OG neuerdings Gutheissung der Gerichtsstandseinrede.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes von Wangen für die vorliegende
Scheidungsklage hängt nach Art. 144
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB davon ab, ob der Kläger mit der
Übersiedlung nach Herzogenbuchsee seinen frühern Wohnsitz Olten aufgegeben und
am neuen Wohnort einen Wohnsitz im Sinne des Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB begründet hat. Hiezu
genügte weder der Wohnungswechsel an sich noch die polizeiliche
Niederlassungsbewilligung. Zum Erwerb eines (neuen) Wohnsitzes ist nach der
erwähnten Bestimmung die Absicht erforderlich, am betreffenden Orte dauernd zu
verbleiben. Kann ein Wohnsitz auch auf verhältnismässig kurze Dauer begründet
werden (BGE 41 III 54, 49 I 193), so ist dem Begriffe des Wohnsitzes doch nur
Genüge getan mit einer festen, die wichtigsten Lebensbeziehungen erfassenden
Niederlassung, nicht auch mit einer Wohnungsnahme nur zu bestimmtem
Einzelzweck. Der Unterschied zwischen einem Wohnsitz und einem blossen
Aufenthalt liegt nicht so sehr in der verschiedenen zeitlichen Länge - etwa
so, dass ein Aufenthalt nach bestimmter Dauer ohne weiteres in einen Wohnsitz
überginge - als vielmehr darin, dass die Wohnsitzbegründung die Schaffung
eines (neuen) örtlichen Mittelpunktes der Lebensbetätigung überhaupt
voraussetzt, während jede bloss lose Verbindung mit einem Ort Aufenthalt
bleibt, mag sie auch längere Zeit andauern. Ein Ausfluss dieses Grundsatzes
ist die Bestimmung von Art. 26
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
ZGB, wonach der Aufenthalt oder die
Unterbringung einer Person an einem bestimmten Orte zu den vom Gesetz
genannten Zwecken, gleichgültig auf wielange, keinen Wohnsitz zu begründen
vermag. Art. 23 spricht denn auch nicht von einer Mindestdauer, sondern
einfach von einer auf «dauerndes Verbleiben» gerichteten Absicht, worunter
entsprechend dem französischen Texte zu verstehen ist «l'intention de s'y
établir». Dazu gehört der Natur der Sache nach eine gewisse nicht nur ganz
kurze Dauer des Verweilens, wie

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der deutsche und der im übrigen mit dem französischen übereinstimmende
italienische Text hervorheben; aber die Dauer von Monaten, sogar Jahren
erfüllt nach dem Gesagten den Begriff des Wohnsitzes nicht, sofern nicht die
feste Niederlassung im umschriebenen Sinne dazutritt. Damit hängt zusammen,
dass eine Person in einem und demselben Zeitraum (abgesehen von bloss
geschäftlichen Niederlassungen) nur einen einzigen Wohnsitz als den
Mittelpunkt ihres Lebens haben kann, wogegen nichts hindert, losere
Verbindungen zugleich mit mehreren Orten zu unterhalten. Es verschlagt nichts,
dass allenfalls einer dieser Orte eine gewisse grössere Stetigkeit des
Aufenthaltes aufweist. Als Wohnsitz ist er nur anzusprechen, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen voll und ganz erfüllt sind. Eine Ausnahme greift
nur Platz wenn die betreffende Person auch früher in der Schweiz gar keinen
festen Wohnsitz begründet hatte. In diesem Falle tritt ein blosser Aufenthalt
an die Stelle des Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB). Das kommt aber hier nicht
in Frage. Sollte der Kläger in Herzogenbuchsee keinen eigentlichen Wohnsitz
begründet haben, so muss nach Abs. 1 daselbst der früher zweifellos in Olten
innegehabte Wohnsitz weitergelten.
Nun hat das Bundesgericht im Hinblick auf Art. 144
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB bereits entschieden,
dass die Obersiedlung an einen bestimmten Ort nur gerade zum Zwecke, dort den
Scheidungsprozess anzuheben und zu führen, keinen Wohnsitz zu schaffen vermag
und somit die in solcher Weise angebrachte Scheidungsklage nicht zuständigen
Ortes angehoben ist (BGE 42 I 144 ff.). Die Entscheidung betraf freilich eine
Ehefrau und ging von deren (als gegeben angenommener) Berechtigung aus, gemäss
Art. 170 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB getrennt zu leben, womit gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB auch
die Berechtigung, einen selbständigen Wohnsitz zu begründen, verbunden ist. Es
besteht jedoch kein Grund, um der besondern Voraussetzungen dieser
Berechtigung willen jenen Grundsatz nur gegenüber einer Ehefrau

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anzuwenden. Kraft solcher Berechtigung ist die Frau in der Wahl ihres
Wohnsitzes ebenso frei wie der Mann in der Wahl des seinigen. Ist ihr dabei
versagt, als Wohnsitz und Gerichtsstand für eine Scheidungsklage einen Ort
anzusprechen, wohin sie nur eben zur Durchführung des Scheidungsprozesses und
für dessen Dauer gezogen ist, so muss entsprechendes auch für einen Ehemann
gelten, der in gleicher Weise vorgeht. Anders entscheiden hiesse zweierlei
Recht für gleiche Verhältnisse anerkennen. Dem einen sowenig wie dem andern
Ehegatten kann gestattet werden, dergestalt zum wirklichen oder vermeintlichen
Nachteil des Prozessgegners den Gerichtsstand auszuwählen. Ein solches
Verhalten läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Anrufung von Art. 144
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB
hinaus. Der dort vorgesehene Sondergerichtsstand des Klägers lässt sich nur
für den Fall verstehen und rechtfertigen, dass der betreffende Ehegatte auch
abgesehen vom Scheidungsprozess am betreffenden Orte wohnen will und demgemäss
dort ein von der mehr oder weniger raschen Erledigung und allen Wechselfällen
des Prozesses unabhängigen Wohnsitz im wahren Sinne begründet hat.
2.- Der Appellationshof hat dies übersehen und im übrigen die den Kläger
treffende Beweislast verkannt. Die entfernte Möglichkeit einer Absicht, über
den Scheidungsprozess hinaus in Herzogenbuchsee zu wohnen, ist dem Beweis
einer solchen Absicht nicht gleichzustellen. So wie sich die Verhältnisse
darbieten, ist für den Wegzug nach Herzogenbuchsee gar kein anderer Grund
ersichtlich, als eben die Absicht, die in Solothurn nicht erlangte Scheidung
nun mit vermeintlich besserem Erfolg vor bernischen Gerichten anzubegehren;
damit entfällt jegliche Gewissheit, dass der Kläger nach irgendwelcher
Beendigung dieses Prozesses in Herzogenbuchsee bleiben werde. Geschäftliche
oder berufliche Gründe fehlen. Hat doch der Kläger seine frühere Tätigkeit
beibehalten, für deren Ausübung Olten augenscheinlich günstiger gelegen ist
als das am Rande seines Reisebereiches liegende Herzogenbuchsee. Auch die

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Behauptung, der Arzt habe ihm die Übersiedlung auf das Land angeraten, vermag
den bestimmten Eindruck der Wahl eines blossen Prozessdomizils in
Herzogenbuchsee nicht zu verwischen. Hiefür hätten zentraler gelegene Orte in
Betracht gezogen werden können. Übrigens hat der Kläger in Olten nach wie vor
ein Postfach, verkehrt er dort auch in Geschäften und im Kreise von Freunden,
so dass dahinsteht, ob er überhaupt endgültig Olten habe verlassen wollen.
Jedenfalls ist nicht dargetan, dass er sich nach Herzogenbuchsee begab, um
sich dort dauerhaft festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Zuständigkeit des Amtsgerichtes von
Wangen verneint.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 II 402
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 01. Dezember 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 II 402
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB:- als solcher stellt sich ein nur zur Führung eines...


Gesetzesregister
OG: 87
ZGB: 23 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
24 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
25 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
26 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
144  170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
BGE Register
41-III-51 • 42-I-140 • 49-I-188 • 64-II-402
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
dauer • olten • ehegatte • bundesgericht • scheidungsklage • niederlassungsbewilligung • wille • familie • leben • beweislast • wohnsitz • entscheid • kantonsgericht • solothurn • unternehmung • begründung des entscheids • kantonales rechtsmittel • autonomie • frage • beklagter
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