2 40 Staatsrecht.

IV. GERICHT SSTAN DFOR

22. Urteil vom 25. Mai 1916 i. S. Infeld gegen Infeld-Huber und Luzern.

Positiver Gerichts standskonflikt. Kompetenz des Bundesgerichts
aus Art. 189 Abs. 3 OG; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges
nicht erforderlich. Gerichtsstand für die Ehescheidung (Art. 144
ZGB):Frage des selbständigen Gerichtsstandes der Ehefrau im Falle
des Getrenntlebens der Ehegatten. Mangel des Vohnsitzerfordernisses
der Absicht dauernden Verbleibens (Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
Abs. I ZGB) bei einem
separater. Aufenthalt der Ehefrau wesentlich nur zum Zwecke der
Durchführung des Schridungsprozesses.

A. Am 3. September 1915 reichte die Rekursbeklagte, Frau Emma Imfeld
geb. Huber, indem sie als frühen Kurhaus, in Lungérn, nunmehr 'in
Luzern, Dreilinden-si' strasse 7, wohnhait auftrat, beim Amtsgericht
LuzernStadt gegen ihren Ehemann, den Rekurrenten Jos. Imfeld zum Kurhaus
in Lungern, Scheidungsklage ein. Imfeld bestritt die Einlassungspflieht
wegen Inkompetenz des Luzerner Richters unter Berufung darauf, dass seine
Frau gesetzesgemäss mit ihm in Lungern Wohnsitz habe. Demgegenüber machte
Frau Imield geltend, sie sei auf Grund des Art. 170 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB berechtigt,
vom Ehemann getrennt zu leben, und habe seit Ende August 1915 in Luzern
einen selbständigen Wohnsitz begründet. Dieser letzteren Argumentation
pflichtete das Amtsgericht bei und verhielt den Ehemann zur Einlassung
auf die Klage. Und mit Entscheidvom 22. Dezember1915 wies das Obergericht
des Kantons Luzern (I. Kammer)uencmsstand. N° 22 Mk

den Rekurs des Ehemanns hie-gegen ab, indem es aussführte, nach den Akten
sei anzunehmen, dass das weitere Zusammenleben mit Imfeld jedenfalls
die Gesundheit, vielleicht auch den guten Ruf seiner Frau, die infolge
hochgradiger Nervosität ruhebedürftig sei, ernstlich gefährdet hätte, und
dass Frau Imfeld seit Anfangs September in Luzern tatsächlich Wohnsitz
genommen habe, so dass der luzernische Richter gemäss Art. 144 ZGB zur
Beurteilung ihrer Klage zuständig sei.

Inzwischen hatte Imfeld am 9. November 1915 seinerseits am Gerichtsstande
seines Wohnsitzes Lungern Scheidungsklage angehoben. Dieser hielt Frau
Imfeld die Einrede bereits bestehender Streithängigkeit entgegen. Mit
Urteil vom 5. Januar und 1. Februar 1916 verwarf das Kantonsgericht
des Kantons Unterwalden ob dem Wald als erste Instanz diese Einrede und
erklärte die Ehefrau für einlassungspflichtig, weil es, im Gegen-

satz zu den luzernischen Gerichten, zur Annahme ge-

langte, dass die Voraussetzungen der Begründung eines selbständigen
Wohnsitzes nach Massgabe des Art. 170 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB für Frau Imfeld nicht
gegeben gewesen seien und deren Aufenthalt in Luzern zudem nicht dem
Wohnsitzerfordernis der Absicht dauernden Verbleibens entspreche, sondern,
wie sich aus den Umständen mit aller Deutlichkeit ergebe, nur zu dem
Zwecke gewählt worden sei, dort die Scheidungsklage anzuheben, was als
offenbarei' Rechtsmissbrauch gemäss Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB keinen Rechtsschutz
geniesse. Dieses Urteil zog Frau Imteld durch Appellation an das
Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald weiter, dessen Entscheid
noch aussteht.

B. Mit Eingabe seines Vertreters vom 7. März 1916 hat der Ehemann Imfeld
gegenüber dem am 8. Januar zugestellten Entscheide des luzernischen
Obergerichts vom 22. Dezember 1915 rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, nachdem er diesen Entscheid
zunächst im Wege der ziwilrechtlichen Be-

242 Staatsrecht.

schwerde gemäss Art. 87 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
OG angefochten hatte, auf die jedoch das
Bundesgericht mit Urteil vomB. Februar 1916 nicht eingetreten war. Seine
Rekursanträge lauten :

1. Der Kompetenzentscheid des Obergerichts Luzern vom 22. Dezember 1915
und der dito des Amtsgerichts Luzern seien als verfassungswidrig nach
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV aufzuheben.

2. Die Kompetenz zur Durchführung des Eheschei dungsprozesses Iml'eld
sei dem Obwaldnergericht zuer kannt. .

Zur Begründung wird vorgebracht, die Annahme der luzernischen Gerichte,
dass die Voraussetzungen des Art. 170 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB zu Gunsten der Frau
lmfeld gegeben seien, sei rein willkürlich und ihr Entscheid deshalb
schon an sich vor Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht haltbar; eventuell, falls dieser
Standpunkt nicht geschützt würde, hätte das Bundesgericht den durch die
widersprechenden Urteile der Kantone Luzern und Obwalden geschaffenen
positiven Kompetenzkonflikt als solchen zu entscheiden, wobei dem
Obwaldner Gerichtsstand mit Rücksicht darauf, dass er der normale und für
die vorliegenden Verhältnisse natürliche sei, der Vorzug zu geben wäre...

C. ' Die rekursbeklagte Frau Imfeld hat beantragen lassen, es sei der
Rekurs als unzulässig eventuell als unbegründet abzuweisen und zu
erkennen, dass die Luzerner Gerichte zur Anhan'dnahme und Beurteilung
des Scheidungsprozesses der Eheleute Imfeld-Hube; kompetent seien...
Es wird zunächst ausgeführt, dass der luzernische Kompetenzentscheid nicht
willkürlich, sondern der Aktenlage durchaus angemessen sei, und sodann
zur Fragedes Kompetenzkonfliktes bemerkt, ein solcher liege zur Zeit
überhaupt noch nicht vor, da die Obwaldner Instanzen noch nicht erschöpft
seien ; eventuell wäre die Kompetenz des Luzerner Richters zu bejahen,
weil dort zuerst geklagt worden sei; übrigens habe sich der Re-kurrent
auf die dortige Scheidungsklage noch vor Erhe- Gerlchtsstand. N° 24. ide-i

hung des staatsrechtlichen Rekurses einlässlich verantwortet und
widerklageweise ein eigenes Scheidungsbegehren gestellt, sich, also mit
seiner Stellungnahme im Rekurse direckt in Widerspruch gesetzt...

D. Das Obergericht des Kantons Luzern (I. Kammer) hat unter Berufung
auf die Motive seines Entscheides Abweisung des Rekurses beantragt.

Auch das Kantonsgericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald, dem der
Rekurs ebenfalls zur Vernehmlassung'übermittelt worden ist, hat einfach
erklärt, es verweise allseitig auf sein Urteil vom 1. Februar 1916.

Das Bundesgericht zieht i n E r w a g u n g :

1. (Nichtzulassung eines erst nach Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist
eingereichten Rekursnachtrages.)

2. Der Rekurs zielt, da sein A n t r a g nicht auf das Begehren
um Aufhebung des angefochtenen Kompetenzentscheides des Luzerner
Richters (Ziffer 1) beschränkt ist, sondern direkt auch noch die
positive Zuerkennung der Kompetenz an den Obwaldner Richter (Ziffer 2)
verlangt, unverkennbar auf die Beurteilung der Kompetenzstreitsache
in ihrem vollen Umfange, aus dem Gesichtspunkte des in der Begründung
allerdings nur eventuell geltend gemachten Kompetenzkonfliktes, ab.
Dieser Antrag entspricht der gegebenen Prozesslage. Denn dadurch, dass
der Ehescheidungsprozess, der Parteien, der im hiefür einheitlichen
Rechtsgebiet der Schweiz naturgemäss gleichzeitig nur in einem
Verfahren durchgeführt werden kann, in Luzern und in Sarnen zugleich
anhängig gemacht und an beiden Orten an die Hand genommen worden ist,
ist in der Tat ein Kompetenzkonflikt geschaffen worden, dessen direkte
Entscheidung als geboten erscheint. Ein solcher Konflikt besteht, sobald
zwei Gerichte sich mit derselben Streitsache befassen ; er setzt nicht
einen beiderseits an sich endgültigen Entscheid über die Kompetenzfrage
voraus. Es spricht deshalb

144 s staatsrecht.

vorliegend der Umstand, dass das Obergericht des Kantons Unterwalden ob
dem Wald zu der ihm durch die Appeilation der Rekursbeklagten gegen die
erstinstanzliche Kompetenzbejahung des Kantonsgerichts unterbreiteten
Frage noeh nicht Stellung genommen hat, keineswegs, wie die Rekursbekiagte
behauptet, gegen die derzeitige Existenz des Konfliktes. Uebrigens ist
ein vernünftiges Interesse der Rekursbeklagten, sich der sofortigen
Beurteilung des Kompetenzstreites auch mit Bezug auf den Obwaldner
Richter zu widersetzen, nicht ersichtlich. Gegenteils ist sie an diesem
Entscheide des

Bundesgerichts insofern direkt mitinteressiert, als dadurch -

das von ihr beim Obwaldner Obergerieht eingeleitete Appellationsverfahren
auf alle Fälle überflüssig wird. Zudem hat sie ja selbstebenfalls
auf p 0 si tive Erledigung der Kompetenzfrage durch das Bundesgericht
-allerdings im Sinne der Kompetenzerkiärung der L u z e r n e r Gerichte
-- angetragen. Ebenso unbegründet ist auch der gegen die Zulassung des
Rekurses überhaupt gerichtete Einwand der Reknrsbekiagten, der Rekurrent
habe sich dem Scheidungsverfahren in Luzern durch Einreichung einer
einlässlichen Rechtsantwort nebst Widerklage schon vor der .Rekurserhebung
unterzogen. Die fragliche Rechtsvorkehr ist nur zufolge prozessualen
Zwangs und unter ausdrücklicher Wahrung der gesetzlichen Rechtsmittel
gegen den obergerichtlichen Kompetenzentscheid getroffen'worden. Hieraus
eine Anerkennung des luzernisehen Gerichtsstandes abzuleitengeht deshalb
schlechterdings nicht an.

3. In der Sache selbst handelt es sich um den durch Art. 144
ZGB geregelten Gerichtsstand der Ehescheidungsklage, also um eine
Gerichtsstandsfrage eidgenössischen Rechts, die der freien Kognition
des Bundesgerichts als Staatsgeriehtshofes untersteht (Art. 189
Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG ; vergl. dazu BGE 41 I N° 15 Erw. 1 S. 104 mit den dertigen
Verweisungen). Laut Art. 144 ZGB ist für die Ehescheidungsklage der
Richter am Wohnsitze des klagen-Gerichtsstand. N ° 22. 14.5...

den Ehegatten zuständig. Danach Wäre vorliegend die Kompetenz den
Luzerner Gerichten zuzuerkennen, sofern die Rekursbeklagte im Zeitpunkte
ihrer Klageeinreichung in Luzern, die am 3. September 1915 erfolgt ist,
daselbst ihren Wohnsitz gehabt haben sollte. Denn der in diesem Falle
damals in Luzern bestehende Scheidungsgerichtsstand der R e k u r s b e
kl a g t e n würde dem Scheidungsgerichtsstand des Rekurrenten an seinem
Wohnort, (1. h. in Sarnen, vergehen, weil der Rekurrent seinerseits
hier erst später, am 9. November 1915, Klage erhoben hat und zwischen
den beiden, bei getrenntem Wohnsitz der Ehegatten nach Art. 144 ZGB an
sich konkurrierenden Gerichtsständen mangels einer besondern abweichenden
Bestimmung des hiekiir allein massgebenden Bundesrechts naturgemäss die
Priorität der Anrutu ng des Richters entscheiden muss. Nun ist aber nach
Lage der Akten rlchtigerweise anzunehmen, dass die Rekurs-beklagte in
Wirklichkeit entgegen ihrer Behauptung am 3. September 1915 in Luzern
nicht ihren Wohnsitz begründet hatte. Es kann deshalb die von den Luzerner
Gerichten und vom Obwaldner Kantonsgericht in erster Linie erörterte und
widersprechend gelöste Frage dahingestellt bleiben, ob sie überhaupt die
in Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB normierterechtlich e Mögli chkeit hiezu d. h. di
Berechtigung, vom Ehemann getrennt zu leben, sei es zufolge Ermächtigung
des Richters

,auf Grund der Art. 169 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB, sei es abgesehen

hievon wegen Vorliegens eines der in Art. 170 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB vorgesehenen
Gründe zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (vergl. hierüber
BGE 41 I N° 15 Erw. 4 S. 105 H. N° 42 S. 302 und N° 66 S. 459 sf.),
besessen hätte. Die Rekursbeklagte war tatsächlich, wie sich aus den
Akten ergibt, gegen Ende August 1915 unter Mitnahme eines ihrer Kinder
und der nötigsten Habseligkeiten aus der ehelichen Wohnung in Lungern
nach Luzern übergesicdelt. Am 1. September 1915 erlangte sie vom
Polizeidepartement des Kantons Luzern, an das sie sich,' ss 42 I 1916 10

o-

146 Staatsrecht.

weil nicht im Besitze der ordentlichen Ausweisschriften, zu wenden hatte,
die Bewilligung zur Wohnsitznahme in der Stadtgemeinde Luzern für die
Zeit bis 1. Oktober 1916. In der Folge schickte sie ihr Kind in die
städtische Primarschule und trat selbst am 30. September in der

ss Luzerner Militärschneiderei von Leo Grüter in Stellung,

wo sie anfänglich als Aushülfe für Küche und sonstige Arbeiten im
Betriebe der Kantine, bei einem ,Arbeitstaglohn von 1 Fr. 20 Cts. und
mit der Möglichkeit beiderseitiger Kündigung auf drei Tage, tätig war,
bis sie gegen Ende Oktober in der Zahltagsherechnungskontrolle ,
zuerst als Hülfszahlmeisterin und seit 18. Dezember als Chef des
Zahltagsbüros , verwendet wurde. Diese Tatsachen bezeugen zwar den
Willen der Rekursbeklagten, vom Rekurrenten getrennt zu leben ; sie
lassen jedoch nicht auf deren Absicht dauernden Verbleibens in L u z e r
n schliessen. Der Vorbehalt eines selbständigen Wohnsitzes der Ehefrau in
Abs. 2 des Art. 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB setzt als Ausnahme von der Regel in Abs. 1, wonach
der Wohnsitz des Ehemannes als Wohnsitz der Ehefrau gilt unverkennbar
die Aufrechterhaltung des ehelichen Bandes beim getrennten Wohnsitz
der Ehegatten voraus; er regelt einen besonderen Fall des ehelichen
Verhältnisses, Die Begründung dieses Wohnsitzes kann daher nicht in
Frage kommen, wenn die Ehefrau bei einem Aufenthalt ausserhalb des
Wohnsitzes des Ehemanns nicht eine 'auf die Dauer berechnete selbständige
Lebensführung im R a h m e n d e s e h e lichen Verhältnisses mit bloss
tatsächlicher Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, im Gegensatze zur
rechtlichen Scheidung oder Trennung der Ehe im Auge hat, sondern von
vornherein die "Auflösung des Ehebandes anstrebt und das Getrenntleben
lediglich als Vorstufe der durch den Scheidungsprozess zu erringenden
vollständigen Aufenthaltsfreiheit betrachtet. Denn ein derart für
die Durchführung des Scheid u n g s p r o z e s s e s zum Voraus frei
gewählter Auf-Gerichtsstand. N° 22. 147

enthalt der Ehefrau ist, gleich der gemäss Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB nach Anbringung
der Klage vom Richter erwirkbaren Wohnungsanweisung, für die das Gesetz
dies ausdrücklich sagt, zeitlich naturund zweckgemäss nur für die P r o
z e s s d a u e r vorgesehen und in diesem Sinne bloss vorübergehender
Natur, also nicht von der Absicht dauernden Verbleibens beherrscht, wie
sie nach Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB für die Wohnsitznahme wesentlich ist. Ein solcher
Fall liegt aber hier vor. Der Umstand, dass die Rekursbeklagte schon
wenige Tage nach ihrer Ankunft' in Luzern beim dortigen Richter ihre sehr
umfangreiche, unzweifelhaft bereits vorher vorbereitete Scheidungsklage
eingereicht hat, beweist klar, dass sie zum Zwecke der Einleitung und
Durchführung des Seheidungsprozesses dorthin übergesiedelt ist. Ihre
Absicht war, fürs erste wenigstens, auf nichts anderes gerichtet, wie
namentlich auch daraus erhellt, dass sie sich in Luzern nicht etwa von
vornherein eine bestimmte Existenz gesichert hatte, sondern daselbst
tatsächlich erst nach einem Monat eine überdies, zum mindesten anfangs,
sehr bescheidene und , unsichere Erwerbstätigkeit fand. Ihr Aufenthalt
in Luzern stellt sich im Hinblick auf seinen Zweck als ein blosses
Provisorium dar ; der selbständige Wohnsitz des Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB aber
setzt eine konsolidierte Situation voraus. Es geht schlechterdings
nicht an, unter Verhältnissen vorliegender Art die Begründung eines
selbständigen Wohnsitzes zu bejahen. Andernfalls hätte es, da die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Ehegatten, getrennt
zu leben, unmittelbar vor der Einleitung des Scheidungsprozesses häufig
gegeben sein dürften, die zur Scheidungsklage entschlossene Ehefrau
in gewissem Umfange in der Hand, den Gerichtsstand des Prozesses nach
ihrer subjektiven Konvenienz zu bestimmen, was dem Sinne desArt; 144
ZGB unzweifel-

haft nicht entspräche. 4. Gemäss der vorstehenden Erwägung sind die

,luzernischen Gerichte zur Beurteilung der bei ihnen einge--

148 ' Staa'tsrecht.

reichten Scheidungsklage der Rekursbeklagten nicht zuständig, sondern es
ist der Scheidungsprozess der Parteien vor den vom Rekurrenten angerufenen
Gerichten des Kantons Unterwalden ob dem Wald durchzuführen. Mit
diesem Entscheide wird, wie schon bemerkt, die im dortigen Verfahren
hängige Appellation der Rekursbeklagten gegen den erstinstanzlichen
Kompetenzentseheid gegenstandslos; sie ist daher vom Obergericht , in
diesem Sinne formell zu erledigen, worauf die materielle Instrucktion
des Prozesses vor dem Kantonsgericht ihren Fortgang nehmen kann.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird in folgendem Sinne gutgeheissen :

a) Das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern (I. Kammer) vom
22. Dezember 1915 wird aufgehoben...

b) Die Rekursbeklagte hat sich auf das vom Rekurrenten im Kanton
Unterwalden ob dem Wald gegen sie eingeleitete Prozessverfahren
einzulassen, und es ist demnach ihre Appellation gegen das Urteil des
Obwaldner Kantons-

5. Januar

gerichts vom 1916 gegenstandslos,

1. Februar

23. Urteil vom 25. Mai 1916 i. S. Kottmann gegen Kottmann Strebel
und Aargau.

Gerichtsstand für die Ehescheidung im Falle der Art. 14
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 14 - Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.
? und 148
ZGB. Kompetenz des Staatsgerichtshots aus Art. 189 Abs. 3 OG.

A. Die Eheleute Kottmann-Strebel wohnten im Jahre 1903 in Muri
(Kt. Aargau). Zu jener Zeit erhob der Ehemann daselbst Scheidungsklage,
die dazu führte, dass das Bezirksgericht Muri mit Urteil vom 23. November
1904 die Ehe gemäss Art. 47 des BG über Zivilstand undGerichtsstand. N°
23. 149 '

Ehe vom 24. Dezember 1874 auf die Dauer von Zwei Jahren trennte. Seither
hat eine Wiedervereinigung der Eheleute nicht stattgefunden.

Im September 1913 reichte der Ehemann von Langnau (Kt. Bern) aus, wo er
damals seinen Wohnsitz hatte, während die Ehefrau seit dem Jahre 1910
Wegen geistiger Erkrankung in der Irrenanstalt St. Urban untergebracht
ist, beim Bezirksgericht Muri neuerdings Klage mit dem Hauptbegehren
ein, die Ehe sei aus Schuld der beklagten Frau gänzlich zu trennen. Zur
Begründung machte er unter Berufung auf die Art. 147
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 14 - Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.
und 148
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 14 - Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.
, eventuell
142 u. 144 ZGB, die gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Scth ZGB anwendbar seien, geltend,
seine Frau habe sich nach Ablauf der gerichtlich verfügten Trennungszeit
wiederholt geweigert, an ihren ehelichen Wohnsitz zu kommen, was eine
schwere Verletzung der ehelichen Pflicht bedeute, die zusammen mit dem
früheren Streit und Unfrieden und der gegenwärtigen Geisteskrankhei't
der Frau jede Aussicht auf Wiederherstellung des ehelichen Verhältnisses
für alle Zukunft ausschliesse. Die Ehefrau liess auf Abweisung des
Scheidungsbegehrens antragen, indem sie die Behauptung aufstellte,
sie habe die Viedenvereinigung unter annehmbaren Verhältnissen nie
verweigert. und ausserdem einwandte, auf die Art. 148 und 142 ".GB
könne sich ihr Mann deswegen nicht berufen, weil er selbst die schuld
am ehelichen Zerwürfnis trage, und die Voraussetzungen des Art. 141
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.

ZGB seien nicht gegeben; eventuell verlangte sie, es sei der Mann als
schuldiger Teil zu erklären.

Das Bezirksgericht Muri gelangte dazu, die Ehe gänzlich zu scheiden und
den Ehemann als schuldigen Teil zu erklären.? Allein das Obergerieht des
Kantons Aargau, an welches der Ehemann wegen der letzteren Bestimmung
und der entsprechenden Regelung der Nebenfolgen appellierte, hob mit
Mehrheitsentscheid vom 3. D e z e m b e r 1 9 1 5 das bezirksgerichtliche
Urteil von Amtes wegen auf und wies die Klage wegen Unzuständigkeit des
Gerichts von der Hand. Es führt aus : ·
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 I 140
Datum : 24. Mai 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 I 140
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 2 40 Staatsrecht. IV. GERICHT SSTAN DFOR 22. Urteil vom 25. Mai 1916 i. S. Infeld


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 87  189
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
14 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 14 - Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.
23 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
25 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
141  144  145  147  148  169 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
Stichwortregister
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bundesgericht • scheidungsklage • ehegatte • kantonsgericht • ehe • weiler • frage • absicht dauernden verbleibens • leben • kompetenzkonflikt • aargau • dauer • sarnen • wiese • eheliche gemeinschaft • getrenntleben • mann • beklagter • tag • getrennter wohnsitz
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