85 II 318
52. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Oktober 1959 i.S. B. gegen T.
Regeste (de):
- Gewöhnliche Vaterschaftsklage.
- Gerichtsstand für die Klage gegen einen Ausländer im Ausland (Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1 wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; 2 wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. - Wohnsitz einer Braut, die sich zur Vorbereitung der Heirat an den als eheliches Domizil in Aussicht genommenen Ort begeben hat (Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. 3 Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
Regeste (fr):
- Action ordinaire en paternité.
- For de l'action dirigée contre un étranger domicilié à l'étranger (art. 312 CC).
- Domicile de la fiancée qui s'est rendue à l'endroit prévu comme domicile conjugal pour y préparer le mariage (art. 23 CC).
Regesto (it):
- Azione ordinaria di paternità.
- Foro per l'azione diretta contro uno straniero domiciliato all'estero (art. 312 CC).
- Domicilio della fidanzata che si è recata al luogo previsto come domicilio coniugale per prepararvi il matrimonio (art. 23 CC).
Sachverhalt ab Seite 318
BGE 85 II 318 S. 318
A.- Frl. B., geb. 1934, und das von ihr am 14. Juni 1957 in Thun geborene Kind leiteten am 22. Januar 1958 beim Friedensrichteramte Zollikon und am 8. April 1958 beim Bezirksgerichte Zürich gegen den in Rom wohnhaften italienischen Staatsangehörigen T., geb. 1920, mit dem die Erstklägerin verlobt gewesen war, Vaterschaftsklage ein. Das Hauptbegehren dieser Klage ging auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge und Verurteilung des Beklagten zu Vermögensleistungen an die Mutter und das Kind, das Eventualbegehren nur auf Vermögensleistungen.
B.- Am 13. November 1958 wies das Bezirksgericht Zürich die "Klagen" von der Hand, weil die Hauptklage als Statusklage der Gerichtsbarkeit der Heimat des Beklagten unterliege und die Eventualklage nur für den Fall erhoben worden sei, dass die Hauptklage als materiell unbegründet abgewiesen würde. Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Klägerinnen an das Obergericht mit dem Antrag, er sei bezüglich der Vonderhandweisung der Eventualklage aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, diese an Hand zu nehmen. Der Beklagte beantragte Gutheissung des Rekurses in dem Sinne, dass das Bezirksgericht anzuweisen sei, über die
BGE 85 II 318 S. 319
gegenüber der Eventualklage erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zu entscheiden. Am 3. Februar 1959 wies das Obergericht (II. Zivilkammer) in Gutheissung des Rekurses die Vorinstanz (das Bezirksgericht) an, "sich mit der von den Klägerinnen als Eventualklage erhobenen Vaterschaftsklage auf Vermögensleistungen zu befassen und vorweg über ihre örtliche Zuständigkeit für diese Klage zu entscheiden".
C.- Das Bezirksgericht verneinte daraufhin seine örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Vaterschaftsklage auf Vermögensleistungen und wies diese am 11. Juni 1959 von der Hand, weil die Erstklägerin zur Zeit der Geburt ihres Kindes nicht im Gerichtsbezirk Zürich, sondern in Rom Wohnsitz gehabt habe, wo sie in der ersten Hälfte Dezember 1956 die vom Beklagten im Hinblick auf die geplante Heirat gemietete und zum Teil mit ihrem Geld eingerichtete Wohnung an der Via Nomentana bewohnt hatte. Auf neuen Rekurs der Klägerinnen hin hat das Obergericht (II. Zivilkammer) diesen Entscheid am 7. August 1959 aufgehoben und das Bezirksgericht angewiesen, "auf die von den Klägerinnen als Eventualklage erhobene Vaterschaftsklage auf Vermögensleistungen materiell einzutreten", weil die Erstklägerin in Rom keinen Wohnsitz begründet, sondern mindestens bis zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes ihren früheren Wohnsitz in Zollikon beibehalten habe.
D.- Mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte wie im kantonalen Verfahren, die zürcherischen Gerichte seien als örtlich unzuständig zu erklären. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
Erwägungen
Erwägungen:
1. Die einfache, nur auf Vermögensleistungen gerichtete Vaterschaftsklage kann nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423 |
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1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
BGE 85 II 318 S. 320
Wohnsitz der klagenden Partei zur Zeit der Geburt angebracht werden, wenn der Beklagte, wie es hier zutrifft, ein im Ausland wohnhafter Ausländer ist (BGE 82 II 572 Erw. 2 und dortige Hinweise, BGE 84 II 605 Erw. 2 am Ende, BGE 85 II 82). Ob die klagende Partei im Sinne von Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423 |
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1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
2. Der Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
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1 | Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
2 | Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
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1 | Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
2 | Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Erstklägerin, bevor sie sich nach Rom begab, in Zollikon Wohnsitz hatte. Sie besass dort vom 1. April 1956 bis Ende Februar 1957 eine Wohnung. Ebenso ist unbestritten, dass sie in der Zeit zwischen der Rückkehr von ihrem letzten Aufenthalt in Rom (der vom 12. November bis gegen Mitte Dezember 1956 gedauert hatte) und der Geburt ihres Kindes (14. Juni 1957) keinen neuen Wohnsitz begründete. Vorausgesetzt, dass sie dies auch in Rom nicht getan hatte, war also gemäss Art. 24 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
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1 | Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
2 | Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
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1 | Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
2 | Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
BGE 85 II 318 S. 321
3. Zu dieser Frage hat die Vorinstanz im wesentlichen ausgeführt, Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
BGE 85 II 318 S. 322
der Verlobten und ihrer Umgebung zur geplanten Heirat und über die aus äussern und innern Momenten erschlossenen Absichten, welche die Erstklägerin hegte, als sie sich im November 1956 nach Rom begab und ungefähr einen Monat lang dort verweilte; denn auch diese Feststellungen betreffen tatsächliche Verhältnisse. Was der Beklagte gegen diese Feststellungen einwendet, bedeutet eine Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, die gemäss Art. 55 lit. c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
BGE 85 II 318 S. 323
sie von der Heirat an unter Vorbehalt von Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
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1 | Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
2 | Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |