OLP.
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SR 935.51 BGS Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz Art. 1 Gegenstand |
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| Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge. | ||||||
| Dieses Gesetz gilt nicht für: | ||||||
| Geldspiele im privaten Kreis; | ||||||
| Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden; | ||||||
| Sportwettkämpfe; | ||||||
| kurzzeitig zur Ver kaufsförderung durch geführte Lotterien und Geschicklich keitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen ange boten werden; | ||||||
| durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durch geführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessi vem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teil nahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann; | ||||||
| Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [1] der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen. | ||||||
| Dieses Gesetz gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 [2] gegen den unlauteren Wettbewerb. | ||||||
| [1] SR 956.1 [2] SR 241 | ||||||
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SR 935.51 BGS Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz Art. 1 Gegenstand |
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| Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge. | ||||||
| Dieses Gesetz gilt nicht für: | ||||||
| Geldspiele im privaten Kreis; | ||||||
| Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden; | ||||||
| Sportwettkämpfe; | ||||||
| kurzzeitig zur Ver kaufsförderung durch geführte Lotterien und Geschicklich keitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen ange boten werden; | ||||||
| durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durch geführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessi vem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teil nahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann; | ||||||
| Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [1] der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen. | ||||||
| Dieses Gesetz gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 [2] gegen den unlauteren Wettbewerb. | ||||||
| [1] SR 956.1 [2] SR 241 | ||||||
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SR 916.310 TZV Verordnung vom 29. Oktober 2025 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung Art. 43 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen für Bienen |
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| Finanzhilfen nach diesem Abschnitt werden bei der Gattung Bienen für Königinnen ausgerichtet, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie sind in einem Herdebuch einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen. | ||||||
| Ihre Mütter sind in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen. | ||||||
| Der väterliche Stammbaum enthält mindestens die Drohnenkönigin der ersten oder zweiten Ahnengeneration; die betreffenden Drohnenköniginnen müssen in einem Herdebuch der gleichen Rasse wie jene der Königin eingetragen sein, für die die Finanzhilfe beantragt wird, wobei nur eine einzige Drohnenkönigin der zweiten Ahnengeneration im Herdebuch eingetragen werden kann. | ||||||
| Sie haben einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse; der Genanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsausweis festgestellt werden, und die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden. | ||||||
| Sie haben mindestens eine Königin als Nachkommin, die:in der Referenzperiode belegt wurde;im Herdebuch eingetragen ist; undeinen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse hat; der Genanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsausweis festgestellt werden, und die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden. | ||||||
| in der Referenzperiode belegt wurde; | ||||||
| im Herdebuch eingetragen ist; und | ||||||
| einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse hat; der Genanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsausweis festgestellt werden, und die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden. | ||||||
| Der Inzuchtgrad (Art. 44) der Nachkomminnen nach Absatz 1 Buchstabe e darf 10 Prozent nicht überschreiten. Bei der Gattung Bienen muss zusätzlich der Drei-Generationen-Stammbaum der lebenden Nachkommin auf der väterlichen Seite mindestens die Mutter der jeweiligen Drohnenkönigin oder Drohnenköniginnen enthalten. | ||||||
| Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Anzahl der Königinnen im Herdebuch kleiner als 1000 ist; dabei werden nur die weiblichen Herdebuchtiere berücksichtigt, die die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absätze 1-3 erfüllen. | ||||||
| Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die anerkannte Zuchtorganisation der Betreiberin des Genmon die Herdebuchdaten und die für die Berechnung des Gefährdungsindexes nötigen Informationen mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellen. | ||||||
OLP, car il délivre toujours la même quantité de marchandise contre le même versement, sans que le hasard intervienne dans l'opération. Il en va de même pour l'appareil du type B, qui délivre, à la vérité, des figurines différentes, mais de même valeur à quelques centimes ou fractions de centimes près et surtout de même nature. L'appareil du type C pose un problème plus délicat et la recourante envisage de ne pas l'exploiter. Mais elle estime que l'usage de cet
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SR 916.310 TZV Verordnung vom 29. Oktober 2025 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung Art. 43 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen für Bienen |
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| Finanzhilfen nach diesem Abschnitt werden bei der Gattung Bienen für Königinnen ausgerichtet, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie sind in einem Herdebuch einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen. | ||||||
| Ihre Mütter sind in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen. | ||||||
| Der väterliche Stammbaum enthält mindestens die Drohnenkönigin der ersten oder zweiten Ahnengeneration; die betreffenden Drohnenköniginnen müssen in einem Herdebuch der gleichen Rasse wie jene der Königin eingetragen sein, für die die Finanzhilfe beantragt wird, wobei nur eine einzige Drohnenkönigin der zweiten Ahnengeneration im Herdebuch eingetragen werden kann. | ||||||
| Sie haben einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse; der Genanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsausweis festgestellt werden, und die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden. | ||||||
| Sie haben mindestens eine Königin als Nachkommin, die:in der Referenzperiode belegt wurde;im Herdebuch eingetragen ist; undeinen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse hat; der Genanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsausweis festgestellt werden, und die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden. | ||||||
| in der Referenzperiode belegt wurde; | ||||||
| im Herdebuch eingetragen ist; und | ||||||
| einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse hat; der Genanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsausweis festgestellt werden, und die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden. | ||||||
| Der Inzuchtgrad (Art. 44) der Nachkomminnen nach Absatz 1 Buchstabe e darf 10 Prozent nicht überschreiten. Bei der Gattung Bienen muss zusätzlich der Drei-Generationen-Stammbaum der lebenden Nachkommin auf der väterlichen Seite mindestens die Mutter der jeweiligen Drohnenkönigin oder Drohnenköniginnen enthalten. | ||||||
| Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Anzahl der Königinnen im Herdebuch kleiner als 1000 ist; dabei werden nur die weiblichen Herdebuchtiere berücksichtigt, die die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absätze 1-3 erfüllen. | ||||||
| Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die anerkannte Zuchtorganisation der Betreiberin des Genmon die Herdebuchdaten und die für die Berechnung des Gefährdungsindexes nötigen Informationen mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellen. | ||||||
OLP. Il est d'un avis contraire pour les appareils A et E. Quant aux appareils des types B et D, il est hésitant. Si l'on admettait, dit-il, que l'enfant attache de l'importance à obtenir telle figurine plutôt que telle autre, ces appareils tomberaient sous le coup de la disposition précitée.
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte |
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| Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. | ||||||
| Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. | ||||||
| Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte |
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| Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. | ||||||
| Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. | ||||||
| Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 3 Kantone |
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| Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte |
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| Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. | ||||||
| Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. | ||||||
| Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. | ||||||
OLP). Pour qu'un appareil automatique soit considéré comme servant au jeu, il faut qu'il offre la chance de réaliser un gain en argent (art. 2
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SR 831.425 FZV Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun Art. 2 [1] Festhalten und Mitteilung der Austrittsleistung |
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| Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss für Versicherte, die das 50. Altersjahr vollenden oder die eine Ehe schliessen oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Austrittsleistung festhalten. | ||||||
| Sie muss für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1995 geheiratet haben, die erste Austrittsleistung, die nach dem 1. Januar 1995 aufgrund von Artikel 24 FZG mitgeteilt oder fällig wurde, sowie den Zeitpunkt der Mitteilung beziehungsweise Fälligkeit festhalten. | ||||||
| Bei der Übertragung der Austrittsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der neuen Einrichtung die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 mitteilen. Fehlen diese Angaben, so muss die neue Einrichtung sie von der bisherigen Einrichtung verlangen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2347). | ||||||
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SR 831.425 FZV Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun Art. 3 Übermittlung medizinischer Daten |
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| Medizinische Daten dürfen nur vom vertrauensärztlichen Dienst der bisherigen Vorsorgeeinrichtung demjenigen der neuen Vorsorgeeinrichtung übermittelt werden. Es bedarf dazu der Einwilligung der Versicherten. | ||||||
OLP). Ceux que la recourante a produits dans la présente procédure ne remplissent manifestement pas cette condition, de sorte que seules les règles édictées en matière de loteries peuvent leur être applicables.
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SR 831.425 FZV Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun Art. 3 Übermittlung medizinischer Daten |
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| Medizinische Daten dürfen nur vom vertrauensärztlichen Dienst der bisherigen Vorsorgeeinrichtung demjenigen der neuen Vorsorgeeinrichtung übermittelt werden. Es bedarf dazu der Einwilligung der Versicherten. | ||||||
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SR 935.51 BGS Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz Art. 1 Gegenstand |
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| Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge. | ||||||
| Dieses Gesetz gilt nicht für: | ||||||
| Geldspiele im privaten Kreis; | ||||||
| Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden; | ||||||
| Sportwettkämpfe; | ||||||
| kurzzeitig zur Ver kaufsförderung durch geführte Lotterien und Geschicklich keitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen ange boten werden; | ||||||
| durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durch geführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessi vem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teil nahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann; | ||||||
| Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [1] der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen. | ||||||
| Dieses Gesetz gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 [2] gegen den unlauteren Wettbewerb. | ||||||
| [1] SR 956.1 [2] SR 241 | ||||||
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SR 935.51 BGS Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz Art. 56 Unrechtmässige Spielerträge |
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| Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. | ||||||
OLP). Le Tribunal fédéral est compétent pour examiner si un arrêté du Conseil fédéral, pris en vertu d'une délégation de pouvoir légale, outrepasse ou non cette délégation (RO 75 IV 79; 76 IV 289 et les arrêts cités). Aux termes de la loi, ces appareils doivent être analogues à des loteries et présenter par conséquent les principaux caractères distinctifs d'une telle opération. Toutefois, le sens de l'art. 56 al. 2
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SR 935.51 BGS Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz Art. 56 Unrechtmässige Spielerträge |
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| Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. | ||||||
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SR 935.51 BGS Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz Art. 1 Gegenstand |
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| Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge. | ||||||
| Dieses Gesetz gilt nicht für: | ||||||
| Geldspiele im privaten Kreis; | ||||||
| Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden; | ||||||
| Sportwettkämpfe; | ||||||
| kurzzeitig zur Ver kaufsförderung durch geführte Lotterien und Geschicklich keitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen ange boten werden; | ||||||
| durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durch geführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessi vem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teil nahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann; | ||||||
| Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [1] der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen. | ||||||
| Dieses Gesetz gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 [2] gegen den unlauteren Wettbewerb. | ||||||
| [1] SR 956.1 [2] SR 241 | ||||||
OLP; car, en l'espèce, elle est réalisée pour tous les appareils mis en cause. Lorsqu'il les remplit, l'exploitant fixe limitativement le nombre des objets divers qui peuvent échoir aux usagers à titre de primes (cf. RO 52 I 66, consid. 4) et détermine donc exactement son gain.
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SR 935.51 BGS Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz Art. 1 Gegenstand |
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| Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge. | ||||||
| Dieses Gesetz gilt nicht für: | ||||||
| Geldspiele im privaten Kreis; | ||||||
| Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden; | ||||||
| Sportwettkämpfe; | ||||||
| kurzzeitig zur Ver kaufsförderung durch geführte Lotterien und Geschicklich keitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen ange boten werden; | ||||||
| durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durch geführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessi vem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teil nahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann; | ||||||
| Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [1] der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen. | ||||||
| Dieses Gesetz gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 [2] gegen den unlauteren Wettbewerb. | ||||||
| [1] SR 956.1 [2] SR 241 | ||||||
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SR 935.51 BGS Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz Art. 1 Gegenstand |
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| Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge. | ||||||
| Dieses Gesetz gilt nicht für: | ||||||
| Geldspiele im privaten Kreis; | ||||||
| Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden; | ||||||
| Sportwettkämpfe; | ||||||
| kurzzeitig zur Ver kaufsförderung durch geführte Lotterien und Geschicklich keitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen ange boten werden; | ||||||
| durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durch geführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessi vem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teil nahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann; | ||||||
| Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [1] der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen. | ||||||
| Dieses Gesetz gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 [2] gegen den unlauteren Wettbewerb. | ||||||
| [1] SR 956.1 [2] SR 241 | ||||||
OLP désigne comme "prix promis" (texte allemand: in Aussicht gestellter Gewinn; texte italien: premio promesso). La comparaison des diverses expressions employées montre que la notion de lot et de prix sont identiques dans la loi et l'ordonnance. Lorsque toutes les mises donnent droit à un lot, gagner, c'est recevoir le ou les lots qui priment les autres. La loi et l'ordonnance précisant que la valeur ou la nature du lot sont déterminées par le hasard et par conséquent peuvent varier d'un joueur à l'autre, le gain peut être réalisé non seulement par une différence de quantité ou de nombre, mais aussi par une différence de qualité, de valeur, d'espèce des objets reçus.