S. 288 / Nr. 63 Verkehr mit Lebensmitteln (d)

BGE 76 IV 288

63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1950 i. S.
Weisflog gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Regeste:
1. Art. 113 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV. Erlasse des Bundesrates, die sich auf eine gesetzliche
Delegation stützen, binden das Bundesgericht (Erw. 1).

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2. Art. 54 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
LMG. Wann überschreitet der Bundesrat die in dieser
Bestimmung enthaltene Ermächtigung? (Erw. 2).
2. Art. 19 Abs. 5 LMV ist nicht gesetzwidrig (Erw. 3).
1. Art. 113 al. 3 Cst. Les ordonnances du Conseil fédéral fondées sur une
délégation légale lient le Tribunal fédéral (consid. 1).
2. Art. 54 al. 1 LCDA. Quand le Conseil fédéral outrepasse-t-il la compétence
que lui confère cette disposition? (consid. 2).
3. L'art. 19 al. 5 OCDA n'est pas contraire à la loi (consid. 3).
1. Art. 113 cp. 3 CF. Le ordinanze che il Consiglio federale emana in virtù di
una delegazione del legislatore vincolano il Tribunale federale (consid. 1).
2. Art. 54 cp i LCDA. Quando il Consiglio federale eccede la competenza che
gli conferisce questa disposizione? (consid. 2).
3. L'art. 19 cp. 5 OCDA non è contrario alla legge (consid. 3).

A. - Gustav Weisflog liess in Nr. 1 der Monatsschrift «Die Alpen» vom Januar
1950 ein Inserat erscheinen, das den Satz enthält: «Der richtige Aperitif für
Deinen Magen heisst Weisflog-Bitter».
Während der Gerichtspräsident V von Bern ihn am 19. April 1950 von der
Anschuldigung, dadurch Art. 19 Abs. 5 der Verordnung über den Verkehr mit
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (LMV) übertreten zu haben, freisprach,
erklärte ihn auf Appellation der Bundesanwaltschaft das Obergericht des
Kantons Bern am 5. September 1950 dieser Übertretung schuldig und verurteilte
ihn zu Fr. 100.- Busse.
B. - Weisflog führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Art. 54 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betreffend den
Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (LMG) beauftragt den
Bundesrat, die nötigen Vorschriften zum Schutze der Gesundheit und zur
Verhütung von Täuschung im Verkehr mit Waren und Gegenständen, die den
Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes unterliegen, zu erlassen. Da das
Bundesgericht an Erlasse des Bundesrates, die sich auf

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eine gesetzliche Delegation stützen, gebunden ist, darf es nicht entscheiden,
ob Art. 19 LMV, soweit er durch Art. 54 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
LMG gedeckt wird, mit der
Bundesverfassung vereinbart werden kann (BGE 621 79; 68 II 318; 75 IV 79).
Insbesondere hat es nicht zu prüfen, ob die Bestimmung dem Grundsatze der
Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) widerspricht. Dem
Beschwerdeführer nützt es daher nichts, sich auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu berufen, wonach diese Freiheit nicht weiter eingeschränkt
werden darf, als es zur Erreichung eines erlaubten polizeilichen Zweckes nötig
ist. Ob ein Erlass unter diesem Gesichtspunkt vor der Verfassung standhält,
kann es nur prüfen, wenn er von einer kantonalen Behörde ausgeht und mit
staatsrechtlicher Beschwerde (Art. 113 Abs. 1 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV, Art. 84 Abs. 1 lit.
a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG) angefochten wird.
2.- Dagegen hat der Kassationshof zu entscheiden, ob, wie der Beschwerdeführer
behauptet, der Bundestat durch Erlass von Art. 19 Abs. 5 LMV die ihm durch
Art. 54 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
LMG erteilte Ermächtigung überschritten hat (BGE 75 IV 79 Erw.
2 und dort zitierte Urteile). Das wäre dann der Fall, wenn Art. 19 Abs. 5 LMV
einen anderen Zweck hätte, als die Vorschriften verfolgen dürfen, zu denen
Art. 54 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
LMG den Bundesrat ermächtigt. Ob die Bestimmung, wenn ihr Zweck
durch Art. 54 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
LMG gedeckt ist, sich auch gut eigne, ihn zu erreichen,
ist für den Richter unerheblich. Gewiss spricht Art. 54 Abs. 1 von den
nötigen» Vorschriften. Das heisst aber nur, dass der Bundesrat die
Vorschriften zu erlassen habe. die er zur Erreichung des Zweckes für nötig
hält. Nur ob er mit ihnen einen gesetzmässigen Zweck erreichen wolle, hat der
Richter zu entscheiden, nicht auch, ob sie hiezu objektiv nötig und sinnvoll
seien (BGE 75 IV 79).
3.- Nach Art. 19 Abs. 5 LMV, eingeführt durch Bundesratsbeschluss vom 19.
April 1940, sind für die in Abschnitt XXXI der Lebensmittelverordnung
aufgezählten Getränke (Spirituosen, Bitter usw.) gesundheitliche oder

Seite: 291
Heilanpreisungen irgendwelcher Art, wie «stärkend», «kräftigend»,
«energiespendend», «für Ihre Gesundheit», «tonisch» usw. verboten. Der
Beschwerdeführer meint, durch dieses Verbot habe der Bundesrat die ihm durch
Art. 54 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
LMG erteilte Ermächtigung insoweit überschritten, als es sich
gegen die Anpreisung gesundheitlicher oder heilender Wirkungen richte, die das
Getränk tatsächlich habe; bloss die Anpreisung von Wirkungen, die dem Getränk
in Wirklichkeit nicht zukämen, habe der Bundesrat verbieten dürfen. Er irrt,
sich. Durch Art. 54 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
LMG gedeckt ist Art. 19 Abs. 5 LMV schon dann, wenn
der Bundesrat glaubte, zum Schutze der Gesundheit und zur Verhütung von
Täuschung im Verkehr sei es nötig, die Anpreisung gesundheitlicher und
heilender Wirkungen von Spirituosen, Bittern usw. überhaupt zu verbieten,
nicht erst dann, wenn ein so weitgehendes Verbot tatsächlich nötig ist, um die
Gesundheit des Publikums zu schützen und es vor Täuschung zu bewahren. Über
die Notwendigkeit des Verbotes hat sich der Richter nicht auszusprechen, da er
sich damit eine Aufgabe anmassen würde, die Art. 54 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
LMG dem Bundesrat
zuweist. Dass aber ein so weitgehendes Verbot, wie Art. 19 Abs. 5 LMV es
aufstellt, zum Schutze der Gesundheit und zur Verhütung von Täuschung dienen
kann, liegt auf der Hand. Es zieht eine klare Grenze zwischen dem, was erlaubt
und was unerlaubt ist, und verhütet damit, dass der Fabrikant oder der
Verkäufer aus Unkenntnis des objektiv Vertretbaren einem Erzeugnis
weitergehende gesundheitliche oder heilende Wirkungen zuschreibt, als es
wirklich hat. Zudem kann ein Lebens- oder Genussmittel sehr wohl der
Gesundheit zuträglich sein, wenn es mit Mass eingenommen wird, ihr aber
schaden, wenn man es in grösseren Mengen geniesst. Das mag besonders für
Spirituosen, Bitter usw. zutreffen und den Bundesrat veranlasst haben, hiefür
eine besondere Ordnung zu treffen, die weiter geht als jene des Art. 19 Abs. 1
LMV für Lebensmittel im allgemeinen, der bloss die Anpreisung

Seite: 292
krankheitsheilender oder -verhütender Wirkung schlechthin verbietet, die
Anpreisung anderer gesundheitlicher Wirkungen dagegen nur soweit diese
angeblich weiter gehen, als das betreffende Lebensmittel sie von Natur aus
besitzt, und soweit nicht eine ausdrückliche Bewilligung des eidgenössischen
Gesundheitsamtes vorliegt. Der Beschwerdeführer sagt denn auch nicht, welchen
anderen Zweck der Bundesrat mit Art. 19 Abs. 5 LMV verfolgt haben könnte, als
den des Schutzes des Publikums vor falschen Vorstellungen über die
gesundheitlichen Wirkungen von Spirituosen und dergleichen und damit des
Schutzes vor Täuschung und vor (gesundheitsschädlichem) über mässigem Genuss
von Schnäpsen.
4.- Darnach kommt weder etwas darauf an, ob Bitter im allgemeinen dem Magen
zuträglich sind, noch ob der «Weisflog-Bitter» diese Eigenschaft vor andern
Erzeugnissen voraus hat, sondern einzig darauf, ob in der Anpreisung «für
Deinen Magen» eine gesundheitliche oder Heilanpreisung irgendwelcher Art im
Sinne des Art. 19 Abs. 5 LMV liegt.
Das ist der Fall. Der Durchschnittsleser entnimmt den erwähnten Worten nicht
den banalen Sinn, dass Weisflog-Bitter dazu bestimmt sei, in den Magen
geschüttet (getrunken) zu werden, sondern versteht sie dahin, dass dieses
Getränk die Gesundheit des Magens fördere. Diesen Sinn hat ihnen
offensichtlich auch der Beschwerdeführer geben wollen. Die Bedeutung, dass
Weisflog-Bitter bloss den Appetit fördere, kann ihnen im Zusammenhang, in dem
sie stehen, nicht entnommen werden, da dieser Gedanke bereits durch das Wort
«Aperitif» (von «vim aperiendi habens») ausgedrückt und vom Beschwerdeführer
zudem noch durch das Wort «richtig» in der Wendung «der richtige Aperitif»
besonders betont worden ist. Die beanstandete Anpreisung «für Deinen Magen»
kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass Weisflog-Bitter den Magen
angenehm wärme oder ihm überhaupt eine Annehmlichkeit bereite, wie der
Beschwerdeführer geltend macht;

Seite: 293
dieser Gedanke liegt zu sehr abseits, als dass der Leser ihn zwischen den
Zeilen herauslesen müsste, zumal es den Beschwerdeführer, wenn er ihn hätte
ausdrücken wollen, keine besondere Mühe gekostet hätte, z.B. zu schreiben
«Weisflog-Bitter wärmt den Magen».
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 IV 288
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 22. Dezember 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 IV 288
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : 1. Art. 113 Abs. 3 BV. Erlasse des Bundesrates, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen...


Gesetzesregister
BV: 31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
LMG: 54
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
OG: 84
BGE Register
68-II-308 • 75-IV-76 • 76-IV-288
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesrat • spirituosen • bundesgericht • kassationshof • richtigkeit • ware • bundesverfassung • kantonales rechtsmittel • zuschauer • entscheid • bundesgesetz über lebensmittel und gebrauchsgegenstände • kenntnis • lebensmittel- und gebrauchsgegenständeverordnung • bewilligung oder genehmigung • gesundheitswesen • gesundheitsschaden • verfassung • vorinstanz • treffen • busse
... Alle anzeigen