OG und Art. 103 lit. b
OG, Art. 7 Abs. 1
und 17 Abs. 2
ANAG, Art. 8
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
erster Satz ANAG), hat keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 17 Abs. 2
ANAG. Ob sich ein solcher aus Art. 8
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
OG e 103 lett. b OG, art. 7 cpv. 1 e 17 cpv. 2 LDDS, art. 8 CEDU; autorizzazione al ricongiungimento familiare ulteriore.
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) bestehe ein Anspruch auf Familiennachzug: Die mit einem Schweizer Bürger verheiratete Beschwerdeführerin habe nach fünfjährigem Aufenthalt Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung und bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1
ANAG); obwohl sie sich erst seit knapp vier Jahren in der Schweiz aufhalte und damit noch nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung sei, genüge, dass gemäss Art. 17 Abs. 2
erster Teilsatz ANAG das Bundesamt für Ausländer (im Folgenden: Bundesamt) den Zeitpunkt festgelegt habe, von welchem an frühestens die Niederlassung erteilt werden dürfe (sogenannte Kontrollentlassung). In Fällen, in denen - wie bei Bewilligungen nach Art. 7 Abs. 1
ANAG - eine eigentliche Kontrollentlassung unterbleibe, da der Entlassungszeitpunkt aufgrund fester Regeln des Bundesamtes und nach Festlegung des anrechenbaren Einreisedatums durch die kantonale Fremdenpolizei ermittelbar sei, und die dem Bundesamt auch nicht aufgrund anderer Bestimmungen erneut unterbreitet werden müssten, sei davon auszugehen, dass der Zeitpunkt, von wann an die kantonale Fremdenpolizei frühestens die Niederlassungsbewilligung erteilen dürfe, stillschweigend
erster Satz) kein Anspruch auf Familiennachzug im Sinne von Art. 17 Abs. 2
ANAG abgeleitet werden" könne. A. beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Den gleichen Antrag stellt das Rekursgericht mit Vernehmlassung vom 23. Juni 1999. Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit es darauf eintritt, im Sinne der Erwägungen ab.
OG befugt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des aargauischen Rekursgerichtes zu führen, das kantonal letztinstanzlich entschieden hat. Das Beschwerderecht der Bundesbehörden soll den richtigen und einheitlichen Vollzug des Bundesverwaltungsrechts sicherstellen (RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1512). Weiterer Voraussetzungen bedarf die Beschwerdelegitimation nicht (BGE 113 Ib 219 E. 1b; BGE 123 II 16 E. 2c; BGE 125 II 326 E. 2c). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. b) Soweit dem Feststellungsbegehren selbständige Bedeutung zukommt, kann darauf nicht eingetreten werden. Dass für die Legitimation des Departements das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des Bundesrechts genügt, besagt nicht, dass auf diesem Weg Feststellungen zu bloss abstrakten Fragen des objektiven Rechts erlangt werden können (vgl. BGE 122 II 97 E. 3 mit Hinweisen). Gegenstand der Beschwerde bildet somit einzig die Frage, ob der Familiennachzug vorliegend zu Recht bewilligt worden ist.
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
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erster Teilsatz ANAG erwähnten ausdrücklichen Festsetzung des Kontrollentlassungsdatums durch das Bundesamt gleichzusetzen; ab diesem Zeitpunkt bestehe grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Familienvereinigung. b) Die eidgenössische Kontrollentlassung ist heute ein vollständig automatisierter Datenverarbeitungsvorgang des Zentralen Ausländerregisters (ZAR), bei welchem das System rechnerisch mit Hilfe einer Plausibilitätsprüfung - aufgrund des anrechenbaren Einreisedatums, des Zulassungsgrundes und der Nationalität - die im Einzelfall für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung notwendige Anwesenheitsfrist festlegt. Eine eigentliche Prüfung der gesuchstellenden Person durch das Bundesamt, wie dies an sich in Art. 17 Abs. 1
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dritter Satz ANAG einräume. Das Rekursgericht übersieht damit zunächst, dass nur ein Aufenthalt, der auf einem Rechtsanspruch beruht, ein gefestigtes Anwesenheitsrecht zu begründen vermag (BGE 109 Ib 183 E. 2; BGE 122 II 1 E. 1e, 289 E. 1c, 385 E. 1c; BGE 124 II 361 E. 1b). Die blosse Festsetzung des Kontrollentlassungszeitpunktes vermittelt jedoch keinen Anspruch auf eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (vgl. E. 2b). Sodann sieht Art. 17 Abs. 2
dritter Satz ANAG ausdrücklich den Einbezug lediger Kinder unter 18 Jahren in die Niederlassungsbewilligung der Eltern vor. Ist nur der Zeitpunkt festgesetzt, von wann an frühestens die Niederlassung bewilligt werden darf, besitzt der nachzugswillige Elternteil indes noch keine Niederlassungsbewilligung, in die das Kind einbezogen werden könnte. Daran ändert auch nichts, dass - wie das Rekursgericht ausführt - die Fassung gemäss bundesrätlicher Botschaft von Art. 17 Abs. 2
ANAG der Ehefrau und den Kindern eines unter Probefrist stehenden Ausländers einen Anspruch auf Einsetzung in dessen Aufenthaltsverhältnis eingeräumt hatte. Nach der Beratung in den Räten und der Anpassung durch die Redaktionskommission lautete die definitive Fassung der Bestimmung (gemäss Wortlaut vom 26. März 1931) nämlich wie folgt: "Ist dieser Zeitpunkt bereits festgelegt oder ist der Ausländer im Besitz der Niederlassungsbewilligung, so haben seine Ehefrau und die Kinder unter achtzehn Jahren, sofern sie mit ihm in gemeinsamem Haushalte leben werden, Anspruch darauf, in die Bewilligung einbezogen zu werden."
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ANAG nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren. Die vom Rekursgericht angenommene stillschweigende Kontrollentlassung würde deshalb mit dem Einreisedatum (entsprechend dem Vermerk auf den Ausweispapieren) zusammenfallen und führte im Ergebnis dazu, dass ein mit einem Schweizer Bürger verheirateter Ausländer, der selber erst über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügt (Art. 7 Abs. 1
erster Satz ANAG), von Beginn seines Aufenthaltes in der Schweiz an einen gesetzlichen Anspruch auf Familiennachzug hätte. Die Annahme eines Rechtsanspruchs auf Familiennachzug bereits im Zeitpunkt der Einreise ist aber mit der dargestellten Regelung von Art. 17
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ANAG direkt gar nicht erfasst wird, da diese Bestimmung auf den Nachzug gemeinsamer Kinder zugeschnitten ist, womit es zum vornherein nur um deren analoge Anwendung gehen kann (BGE 118 Ib 153 E. 2b; BGE 125 II 585). e) Ein das Ermessen der Fremdenpolizeibehörden einschränkender Anspruch auf Familiennachzug ergibt sich vorliegend indessen aus Art. 8
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ANAG). Die Beziehung zu ihrer Tochter ist intakt und wird tatsächlich gelebt. Ob die materiellen Voraussetzungen des Familiennachzugs gestützt auf Art. 8
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| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
ANAG) werde verfehlt, wenn der in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor dem Erreichen des 18. Altersjahrs in die Schweiz holt (BGE 115 Ib 97 E. 3a; BGE 119 Ib 81 E. 3a). Ein Nachzugsrecht des in der Schweiz lebenden Elternteils setzt vielmehr voraus, dass das Kind zu diesem die vorrangige familiäre Beziehung unterhält und sich der Nachzug als zu deren Pflege notwendig erweist (BGE 122 II 385 E. 4b; BGE 124 II 361 E. 3a und E. 4d je mit Hinweisen). Dabei ist einerseits zu prüfen, ob im Herkunftsland alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen; beispielsweise, weil dadurch bei schon älteren Kindern vermieden werden kann, sie aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsumfeld herauszureissen. Andererseits lässt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2
ANAG und Art. 8
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
ANAG besteht, bloss finanzielle Bedenken für die Abweisung des Gesuches nicht genügen; es muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit gegeben sein. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, wie aus den umfangreichen - im schriftlichen Urteilstext allerdings nicht wiedergegebenen - Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz hervorgeht. Zwar hat der Ehemann erhebliche - voreheliche - Schulden. Die Ehegatten beziehen indessen keine Fürsorgeleistungen, sondern erzielen beide ein Erwerbseinkommen, welches das Existenzminimum der Familie deckt und ihnen darüber hinaus - in begrenztem Umfang - die Sanierung der aufgelaufenen Schulden erlaubt (vgl. Betreibungsregisterauszug der Gemeinde