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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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IR 0.631.252.916.322 SG Vereinbarung vom 2./10. Oktober 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof Buchs (SG) Art. 4 |
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| Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 [1] ist die österreichische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Feldkirch zugeordnet. | ||||||
| [1] SR 0.631.252.916.320 | ||||||
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SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 17 Schutzzonen |
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| Schutzzonen umfassen: | ||||||
| Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; | ||||||
| besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; | ||||||
| bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; | ||||||
| Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. | ||||||
| Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen. | ||||||
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IR 0.631.252.916.322 SG Vereinbarung vom 2./10. Oktober 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof Buchs (SG) Art. 2 |
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| Die Zone für die Grenzabfertigung im Reisendenverkehr im Bahnhof Buchs umfasst: | ||||||
| die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar:den Bahnsteig 2 mit den Gleisen A 2 und A 3 (für die Lokalzüge Feldkirch-Buchs);den Bahnsteig 3 mit den Gleisen A 4 und A 5 (für die internationalen Reisezüge) und den für Reisende zugänglichen Teilen der Zollhalle (Telefonkabinen, Wartehalle, Revisionsraum, Seitengänge, Gepäckaufgabevorraum, Toiletten) sowie dem Lagerplatz für Expressgüter im Nebengebäude nördlich der Zollhalle;die Unterführung zwischen den Bahnsteigen 2 und 3; | ||||||
| die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten, und zwar:die drei Räume in der Zollhalle auf dem Bahnsteig 3;den Zollverschlussraum im Nebengebäude nördlich der Zollhalle auf Bahnsteig 3. | ||||||
| den Bahnsteig 2 mit den Gleisen A 2 und A 3 (für die Lokalzüge Feldkirch-Buchs); | ||||||
| den Bahnsteig 3 mit den Gleisen A 4 und A 5 (für die internationalen Reisezüge) und den für Reisende zugänglichen Teilen der Zollhalle (Telefonkabinen, Wartehalle, Revisionsraum, Seitengänge, Gepäckaufgabevorraum, Toiletten) sowie dem Lagerplatz für Expressgüter im Nebengebäude nördlich der Zollhalle; | ||||||
| die Unterführung zwischen den Bahnsteigen 2 und 3; | ||||||
| Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge nicht auf den Gleisen A 2, A 3, A 4 oder A 5 abgefertigt werden, gelten für diese Fälle auch das Gleis, auf dem der Zug hält, sowie der dazugehörige Bahnsteig mit den Verbindungswegen als Zone. | ||||||
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IR 0.631.252.916.322 SG Vereinbarung vom 2./10. Oktober 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof Buchs (SG) Art. 2 |
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| Die Zone für die Grenzabfertigung im Reisendenverkehr im Bahnhof Buchs umfasst: | ||||||
| die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar:den Bahnsteig 2 mit den Gleisen A 2 und A 3 (für die Lokalzüge Feldkirch-Buchs);den Bahnsteig 3 mit den Gleisen A 4 und A 5 (für die internationalen Reisezüge) und den für Reisende zugänglichen Teilen der Zollhalle (Telefonkabinen, Wartehalle, Revisionsraum, Seitengänge, Gepäckaufgabevorraum, Toiletten) sowie dem Lagerplatz für Expressgüter im Nebengebäude nördlich der Zollhalle;die Unterführung zwischen den Bahnsteigen 2 und 3; | ||||||
| die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten, und zwar:die drei Räume in der Zollhalle auf dem Bahnsteig 3;den Zollverschlussraum im Nebengebäude nördlich der Zollhalle auf Bahnsteig 3. | ||||||
| den Bahnsteig 2 mit den Gleisen A 2 und A 3 (für die Lokalzüge Feldkirch-Buchs); | ||||||
| den Bahnsteig 3 mit den Gleisen A 4 und A 5 (für die internationalen Reisezüge) und den für Reisende zugänglichen Teilen der Zollhalle (Telefonkabinen, Wartehalle, Revisionsraum, Seitengänge, Gepäckaufgabevorraum, Toiletten) sowie dem Lagerplatz für Expressgüter im Nebengebäude nördlich der Zollhalle; | ||||||
| die Unterführung zwischen den Bahnsteigen 2 und 3; | ||||||
| Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge nicht auf den Gleisen A 2, A 3, A 4 oder A 5 abgefertigt werden, gelten für diese Fälle auch das Gleis, auf dem der Zug hält, sowie der dazugehörige Bahnsteig mit den Verbindungswegen als Zone. | ||||||
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IR 0.631.252.916.322 SG Vereinbarung vom 2./10. Oktober 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof Buchs (SG) Art. 2 |
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| Die Zone für die Grenzabfertigung im Reisendenverkehr im Bahnhof Buchs umfasst: | ||||||
| die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar:den Bahnsteig 2 mit den Gleisen A 2 und A 3 (für die Lokalzüge Feldkirch-Buchs);den Bahnsteig 3 mit den Gleisen A 4 und A 5 (für die internationalen Reisezüge) und den für Reisende zugänglichen Teilen der Zollhalle (Telefonkabinen, Wartehalle, Revisionsraum, Seitengänge, Gepäckaufgabevorraum, Toiletten) sowie dem Lagerplatz für Expressgüter im Nebengebäude nördlich der Zollhalle;die Unterführung zwischen den Bahnsteigen 2 und 3; | ||||||
| die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten, und zwar:die drei Räume in der Zollhalle auf dem Bahnsteig 3;den Zollverschlussraum im Nebengebäude nördlich der Zollhalle auf Bahnsteig 3. | ||||||
| den Bahnsteig 2 mit den Gleisen A 2 und A 3 (für die Lokalzüge Feldkirch-Buchs); | ||||||
| den Bahnsteig 3 mit den Gleisen A 4 und A 5 (für die internationalen Reisezüge) und den für Reisende zugänglichen Teilen der Zollhalle (Telefonkabinen, Wartehalle, Revisionsraum, Seitengänge, Gepäckaufgabevorraum, Toiletten) sowie dem Lagerplatz für Expressgüter im Nebengebäude nördlich der Zollhalle; | ||||||
| die Unterführung zwischen den Bahnsteigen 2 und 3; | ||||||
| Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge nicht auf den Gleisen A 2, A 3, A 4 oder A 5 abgefertigt werden, gelten für diese Fälle auch das Gleis, auf dem der Zug hält, sowie der dazugehörige Bahnsteig mit den Verbindungswegen als Zone. | ||||||
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IR 0.631.252.916.322 SG Vereinbarung vom 2./10. Oktober 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof Buchs (SG) Art. 2 |
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| Die Zone für die Grenzabfertigung im Reisendenverkehr im Bahnhof Buchs umfasst: | ||||||
| die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar:den Bahnsteig 2 mit den Gleisen A 2 und A 3 (für die Lokalzüge Feldkirch-Buchs);den Bahnsteig 3 mit den Gleisen A 4 und A 5 (für die internationalen Reisezüge) und den für Reisende zugänglichen Teilen der Zollhalle (Telefonkabinen, Wartehalle, Revisionsraum, Seitengänge, Gepäckaufgabevorraum, Toiletten) sowie dem Lagerplatz für Expressgüter im Nebengebäude nördlich der Zollhalle;die Unterführung zwischen den Bahnsteigen 2 und 3; | ||||||
| die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten, und zwar:die drei Räume in der Zollhalle auf dem Bahnsteig 3;den Zollverschlussraum im Nebengebäude nördlich der Zollhalle auf Bahnsteig 3. | ||||||
| den Bahnsteig 2 mit den Gleisen A 2 und A 3 (für die Lokalzüge Feldkirch-Buchs); | ||||||
| den Bahnsteig 3 mit den Gleisen A 4 und A 5 (für die internationalen Reisezüge) und den für Reisende zugänglichen Teilen der Zollhalle (Telefonkabinen, Wartehalle, Revisionsraum, Seitengänge, Gepäckaufgabevorraum, Toiletten) sowie dem Lagerplatz für Expressgüter im Nebengebäude nördlich der Zollhalle; | ||||||
| die Unterführung zwischen den Bahnsteigen 2 und 3; | ||||||
| Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge nicht auf den Gleisen A 2, A 3, A 4 oder A 5 abgefertigt werden, gelten für diese Fälle auch das Gleis, auf dem der Zug hält, sowie der dazugehörige Bahnsteig mit den Verbindungswegen als Zone. | ||||||
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IR 0.631.252.916.322 SG Vereinbarung vom 2./10. Oktober 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof Buchs (SG) Art. 2 |
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| Die Zone für die Grenzabfertigung im Reisendenverkehr im Bahnhof Buchs umfasst: | ||||||
| die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar:den Bahnsteig 2 mit den Gleisen A 2 und A 3 (für die Lokalzüge Feldkirch-Buchs);den Bahnsteig 3 mit den Gleisen A 4 und A 5 (für die internationalen Reisezüge) und den für Reisende zugänglichen Teilen der Zollhalle (Telefonkabinen, Wartehalle, Revisionsraum, Seitengänge, Gepäckaufgabevorraum, Toiletten) sowie dem Lagerplatz für Expressgüter im Nebengebäude nördlich der Zollhalle;die Unterführung zwischen den Bahnsteigen 2 und 3; | ||||||
| die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten, und zwar:die drei Räume in der Zollhalle auf dem Bahnsteig 3;den Zollverschlussraum im Nebengebäude nördlich der Zollhalle auf Bahnsteig 3. | ||||||
| den Bahnsteig 2 mit den Gleisen A 2 und A 3 (für die Lokalzüge Feldkirch-Buchs); | ||||||
| den Bahnsteig 3 mit den Gleisen A 4 und A 5 (für die internationalen Reisezüge) und den für Reisende zugänglichen Teilen der Zollhalle (Telefonkabinen, Wartehalle, Revisionsraum, Seitengänge, Gepäckaufgabevorraum, Toiletten) sowie dem Lagerplatz für Expressgüter im Nebengebäude nördlich der Zollhalle; | ||||||
| die Unterführung zwischen den Bahnsteigen 2 und 3; | ||||||
| Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge nicht auf den Gleisen A 2, A 3, A 4 oder A 5 abgefertigt werden, gelten für diese Fälle auch das Gleis, auf dem der Zug hält, sowie der dazugehörige Bahnsteig mit den Verbindungswegen als Zone. | ||||||
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IR 0.631.252.916.322 SG Vereinbarung vom 2./10. Oktober 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof Buchs (SG) Art. 1 |
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| Beim Bahnhof Buchs (SG) werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. | ||||||
| Die schweizerische und die österreichische Grenzabfertigung des Reisendenund des Güterverkehrs im Eisenbahnverkehr und der Güter im Strassenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen im Strassenverkehr, werden von diesen Grenzabfertigungsstellen durchgeführt. | ||||||
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IR 0.631.252.916.322 SG Vereinbarung vom 2./10. Oktober 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof Buchs (SG) Art. 4 |
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| Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 [1] ist die österreichische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Feldkirch zugeordnet. | ||||||
| [1] SR 0.631.252.916.320 | ||||||
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IR 0.631.252.916.322 SG Vereinbarung vom 2./10. Oktober 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof Buchs (SG) Art. 2 |
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| Die Zone für die Grenzabfertigung im Reisendenverkehr im Bahnhof Buchs umfasst: | ||||||
| die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar:den Bahnsteig 2 mit den Gleisen A 2 und A 3 (für die Lokalzüge Feldkirch-Buchs);den Bahnsteig 3 mit den Gleisen A 4 und A 5 (für die internationalen Reisezüge) und den für Reisende zugänglichen Teilen der Zollhalle (Telefonkabinen, Wartehalle, Revisionsraum, Seitengänge, Gepäckaufgabevorraum, Toiletten) sowie dem Lagerplatz für Expressgüter im Nebengebäude nördlich der Zollhalle;die Unterführung zwischen den Bahnsteigen 2 und 3; | ||||||
| die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten, und zwar:die drei Räume in der Zollhalle auf dem Bahnsteig 3;den Zollverschlussraum im Nebengebäude nördlich der Zollhalle auf Bahnsteig 3. | ||||||
| den Bahnsteig 2 mit den Gleisen A 2 und A 3 (für die Lokalzüge Feldkirch-Buchs); | ||||||
| den Bahnsteig 3 mit den Gleisen A 4 und A 5 (für die internationalen Reisezüge) und den für Reisende zugänglichen Teilen der Zollhalle (Telefonkabinen, Wartehalle, Revisionsraum, Seitengänge, Gepäckaufgabevorraum, Toiletten) sowie dem Lagerplatz für Expressgüter im Nebengebäude nördlich der Zollhalle; | ||||||
| die Unterführung zwischen den Bahnsteigen 2 und 3; | ||||||
| Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge nicht auf den Gleisen A 2, A 3, A 4 oder A 5 abgefertigt werden, gelten für diese Fälle auch das Gleis, auf dem der Zug hält, sowie der dazugehörige Bahnsteig mit den Verbindungswegen als Zone. | ||||||
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IR 0.631.252.916.322 SG Vereinbarung vom 2./10. Oktober 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof Buchs (SG) Art. 6 |
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| Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die letzte Unterzeichnum., folgt, in Kraft. | ||||||
| Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. | ||||||
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IR 0.631.252.916.322 SG Vereinbarung vom 2./10. Oktober 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof Buchs (SG) Art. 6 |
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| Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die letzte Unterzeichnum., folgt, in Kraft. | ||||||
| Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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IR 0.631.252.916.322 SG Vereinbarung vom 2./10. Oktober 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof Buchs (SG) Art. 2 |
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| Die Zone für die Grenzabfertigung im Reisendenverkehr im Bahnhof Buchs umfasst: | ||||||
| die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar:den Bahnsteig 2 mit den Gleisen A 2 und A 3 (für die Lokalzüge Feldkirch-Buchs);den Bahnsteig 3 mit den Gleisen A 4 und A 5 (für die internationalen Reisezüge) und den für Reisende zugänglichen Teilen der Zollhalle (Telefonkabinen, Wartehalle, Revisionsraum, Seitengänge, Gepäckaufgabevorraum, Toiletten) sowie dem Lagerplatz für Expressgüter im Nebengebäude nördlich der Zollhalle;die Unterführung zwischen den Bahnsteigen 2 und 3; | ||||||
| die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten, und zwar:die drei Räume in der Zollhalle auf dem Bahnsteig 3;den Zollverschlussraum im Nebengebäude nördlich der Zollhalle auf Bahnsteig 3. | ||||||
| den Bahnsteig 2 mit den Gleisen A 2 und A 3 (für die Lokalzüge Feldkirch-Buchs); | ||||||
| den Bahnsteig 3 mit den Gleisen A 4 und A 5 (für die internationalen Reisezüge) und den für Reisende zugänglichen Teilen der Zollhalle (Telefonkabinen, Wartehalle, Revisionsraum, Seitengänge, Gepäckaufgabevorraum, Toiletten) sowie dem Lagerplatz für Expressgüter im Nebengebäude nördlich der Zollhalle; | ||||||
| die Unterführung zwischen den Bahnsteigen 2 und 3; | ||||||
| Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge nicht auf den Gleisen A 2, A 3, A 4 oder A 5 abgefertigt werden, gelten für diese Fälle auch das Gleis, auf dem der Zug hält, sowie der dazugehörige Bahnsteig mit den Verbindungswegen als Zone. | ||||||
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IR 0.631.252.916.322 SG Vereinbarung vom 2./10. Oktober 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof Buchs (SG) Art. 2 |
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| Die Zone für die Grenzabfertigung im Reisendenverkehr im Bahnhof Buchs umfasst: | ||||||
| die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar:den Bahnsteig 2 mit den Gleisen A 2 und A 3 (für die Lokalzüge Feldkirch-Buchs);den Bahnsteig 3 mit den Gleisen A 4 und A 5 (für die internationalen Reisezüge) und den für Reisende zugänglichen Teilen der Zollhalle (Telefonkabinen, Wartehalle, Revisionsraum, Seitengänge, Gepäckaufgabevorraum, Toiletten) sowie dem Lagerplatz für Expressgüter im Nebengebäude nördlich der Zollhalle;die Unterführung zwischen den Bahnsteigen 2 und 3; | ||||||
| die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten, und zwar:die drei Räume in der Zollhalle auf dem Bahnsteig 3;den Zollverschlussraum im Nebengebäude nördlich der Zollhalle auf Bahnsteig 3. | ||||||
| den Bahnsteig 2 mit den Gleisen A 2 und A 3 (für die Lokalzüge Feldkirch-Buchs); | ||||||
| den Bahnsteig 3 mit den Gleisen A 4 und A 5 (für die internationalen Reisezüge) und den für Reisende zugänglichen Teilen der Zollhalle (Telefonkabinen, Wartehalle, Revisionsraum, Seitengänge, Gepäckaufgabevorraum, Toiletten) sowie dem Lagerplatz für Expressgüter im Nebengebäude nördlich der Zollhalle; | ||||||
| die Unterführung zwischen den Bahnsteigen 2 und 3; | ||||||
| Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge nicht auf den Gleisen A 2, A 3, A 4 oder A 5 abgefertigt werden, gelten für diese Fälle auch das Gleis, auf dem der Zug hält, sowie der dazugehörige Bahnsteig mit den Verbindungswegen als Zone. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 21 Kunstfreiheit |
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| Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 24 Niederlassungsfreiheit |
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| Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. | ||||||
| Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||