Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3341/2021

Urteil vom 30. Oktober 2024

Richter Christoph Errass (Vorsitz),

Besetzung Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler,

Gerichtsschreiber Matthias Uffer.

A._______,
Parteien (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Medizinalberufekommission MEBEKO,

Ressort Ausbildung,

(...),

Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung des Weiterbildungstitels in Offizinpharmazie aus Deutschland.

Sachverhalt:

A.
A._______ ist seit 1996 diplomierte Apothekerin mit Berufserfahrung von 1996 bis 2006 in Deutschland (Offizinpharmazie) und seit November 2006 in der Schweiz (insb. Spitalpharmazie). Ihr am 2. April 1996 ausgestelltes deutsches Apothekerdiplom wurde in der Schweiz am 31. Oktober 2006 anerkannt. Im Januar 2019 beantragte sie bei der Medizinalberufekommission MEBEKO (nachfolgend: MEBEKO), Ressort Weiterbildung, die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer im Jahr 2001 im Bundesland Baden-Württemberg absolvierten Weiterbildung in Offizinpharmazie.

A.a Die MEBEKO lud am 8. März 2019 die Trägerorganisation der Weiterbildung im Bereich Pharmazie, den Schweizerischen Apothekerverband (pharmaSuisse) ein, das Anerkennungsgesuch von A._______ zu prüfen. Die Kommission für Weiter- und Fortbildung KWFB von pharmaSuisse (nachfolgend: KWFB) beauftragte hiermit FPH Offizin (Fachgesellschaft im Bereich Weiter- und Fortbildung in Offizinpharmazie). Die FPH Offizin empfahl am 25. März 2019, der Gesuchstellerin sei für die Anerkennung des deutschen Weiterbildungstitels Fachapothekerin für Offizin-Pharmazie das Absolvieren und Bestehen der Fachapothekerprüfung zur Auflage zu machen, um sicherzustellen, dass fehlende Kompetenzen durch Berufspraxis erworben wurden. Weiter empfahl sie, es sei ihr aufzuerlegen, bei Prüfungsanmeldung den Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungspflicht im Umfang von 200 FPH-Punkten im Kalenderjahr vor dem Prüfungstermin zu erbringen. Die KWFB beschloss am 8. April 2019, sich dieser Empfehlung anzuschliessen. Mit gemeinsamer Stellungnahme vom 3. Juni 2019 legten die FPH Offizin und die KWFB (nachfolgend: die Fachbehörden) die gemeinsame Empfehlung der MEBEKO vor.

A.b Die MEBEKO führte auf Basis dieser ersten Empfehlung einen Schriftenwechsel durch. A._______ lehnte mit Replik vom 22. Juni 2019 die in Aussicht gestellten Auflagen ab. Die Fachbehörden hielten mit Schreiben vom 30. Juni 2019 an ihrer Empfehlung vom 3. Juni 2019 fest, wozu sich A._______ am 22. August 2019 äusserte. Sie lehnte die zur Diskussion stehenden Auflagen weiterhin ab und ersuchte die MEBEKO darum, ihr die gesetzliche Grundlage zu nennen, auf die diese sich bei der Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels beziehen würde.

A.c Mit Schreiben vom 1. November 2019 teilte die MEBEKO A._______ mit, sie habe die KWFB beauftragt, überarbeitete Vorschläge einzureichen. Gestützt auf eine Besprechung mit Vertretern der Fachgesellschaft im Vorfeld der Sitzung der MEBEKO vom 31. Oktober 2019 und Beratungen an der Sitzung sei festgestellt worden, dass die Vorschläge der KWFB eine unbedingt notwendige und unverzichtbare Grundlage darstellten, diese aber nicht allen Anforderungen der MEBEKO entsprächen.

A.d In der revidierten Stellungnahme vom 28. April 2020 schliesst sich die KWFB einer neuen Empfehlung der FPH Offizin an. Diese habe das Dossier von A._______ «gemäss Besprechung mit der MEBEKO [...] anhand der neu erarbeiteten Kriterien neu beurteilt». Der Gesuchstellerin sei für die Anerkennung des Weiterbildungstitels die Auflage zu machen, Kompetenzen gemäss dem Weiterbildungsprogramm FPH Fachapotheker in Offizinpharmazie vom 22. Mai 2019 zu erlangen. Sie habe die Erfüllung folgender Ausgleichsmassnahmen nachzuweisen:

- Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme (5 Tage);

- Fähigkeitsausweis FPH Anamnese in der Grundversorgung (5 Tage);

- Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen gemäss Weiterbildungsprogramm Offizinpharmazie Interprofessionalität, Klinische Pharmazie und Komplementärmedizin und Phytotherapie im reduzierten Umfang von drei, zwei respektive eineinhalb Tagen;

- Ein Jahr Berufserfahrung in einer öffentlichen Schweizer Offizinapotheke (bei Pensum von 100%, im Falle eines tieferen Pensums, von mind. 50%, entsprechend länger).

A.e Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2020 wies A._______ die von der KWFB neu empfohlenen Auflagen zurück. Die MEBEKO bat die KWFB am 10. Juni 2020 um eine abschliessende Stellungnahme zu den Einwendungen der Gesuchstellerin. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 empfahl die KWFB, an den Auflagen gemäss revidierter Stellungnahme vom 28. April 2020 festzuhalten. A._______ hielt ihrerseits mit Schreiben vom 29. November 2020 an ihrer Position und Begründung fest. Am 18. März 2021 nahm auf Einladung der MEBEKO abschliessend das Institut für pharmazeutische Weiter- und Fortbildung (nachfolgend: Institut FPH) als Nachfolgeorganisation der KWFB Stellung und empfahl ebenfalls, an den vorgeschlagenen Auflagen gemäss revidierter Stellungnahme vom 28. April 2020 festzuhalten.

A.f Mit E-Mail vom 16. April 2021 teilte die MEBEKO der Beschwerdeführerin mit, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen. Ihr Anerkennungsgesuch werde an einer für den 10. Juni 2021 geplanten Sitzung beraten.

B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 legte die Vorinstanz für die Anerkennung des von der Gesuchstellerin in Deutschland erworbenen Weiterbildungstitels in Offizin-Pharmazie folgende Ausgleichsmassnahmen fest (Dispositiv-Ziff. 1):

a. Nachweis des Fähigkeitsausweises FPH Impfen und Blutentnahme (5 Tage inkl. Kompetenznachweis);

b. Nachweis des Fähigkeitsausweises FPH Anamnese in der Grundversorgung (5 Tage inkl. Kompetenznachweis);

c. Nachweis des Erwerbs von 200 FPH Punkten Fortbildung seit 2019; allenfalls noch fehlende Punkte sind noch zu erwerben.

Die Gesuchstellerin habe sich zu gegebener Zeit mit einer Bestätigung des Instituts FPH über das erfolgreiche Absolvieren der Ausgleichsmassnahmen auszuweisen. Der formelle Entscheid über die Anerkennung erfolge erst nach Eingang dieser Bestätigung (Dispositiv-Ziff. 2). Die durch die Gesuchstellerin zu bezahlenden Gebühren (Kostenrahmen Fr. 800.- bis 1'000.-) würden mit dem späteren abschliessenden Entscheid über die Anerkennung festgelegt (Dispositiv-Ziff. 3).

C.

C.a Mit Beschwerde vom 21. Juli 2021 beantragt A._______, Dispositivziffer 1 Bst. a und b der Verfügung der MEBEKO vom 25. Juni 2021 seien aufzuheben und Dispositivziffer 2 und 3 entsprechend anzupassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

C.b Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2021 beantragt die MEBEKO (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung sei weder willkürlich noch unverhältnismässig.

C.c Die Beschwerdeführerin repliziert mit Schreiben vom 10. November 2021. Sie hält an ihren Anträgen fest.

C.d Die Vorinstanz nimmt mit Duplik vom 10. Februar 2022 abschliessend Stellung und hält ihrerseits an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig: Der angefochtene Entscheid der Medizinalberufekommission vom 25. Juni 2021 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) einer eidgenössischen, vom Bundesrat eingesetzten Kommission (Art. 49 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 49 Zusammensetzung und Organisation - 1 Der Bundesrat setzt eine Medizinalberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder.
1    Der Bundesrat setzt eine Medizinalberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder.
2    Er sorgt für eine angemessene Vertretung des Bundes, der Kantone, der universitären Hochschulen sowie der betroffenen Berufskreise.
3    Die Medizinalberufekommission besteht aus einer Geschäftsleitung sowie aus den Ressorts Ausbildung und Weiterbildung. Sie unterhält eine Geschäftsstelle.
4    Sie gibt sich ein Geschäftsreglement; darin regelt sie namentlich das Verfahren für ihre Entscheidungen. Das Geschäftsreglement ist dem EDI zur Genehmigung vorzulegen.
des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]) dar, gegen die die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offensteht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin von der angefochtenen Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und b VwVG) und hat an deren Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Verfahrenskostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Die Vorinstanz verfügt zur Beurteilung von Gesuchen um Anerkennung einer ausländischen Aus- oder Weiterbildung über besonderes Fachwissen. Sie vermag diese sachgerechter zu beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Insofern ist der Vorinstanz ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab; es muss zwar eine falsche Entscheidung korrigieren, darf aber die Wahl unter mehreren sachgerechten Lösungen der Vorinstanz überlassen (Urteil des BVGer B-4821/2023 vom 8. März 2024 E. 2; vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1; 136 I 184 E. 2.2.1; 131 II 680 E. 2.3.2; A. Moser/M. Beusch/L. Kneubühler/M. Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.154).

3.

3.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2021 betreffend das Gesuch der Beschwerdeführerin vom Januar 2019 respektive 26. Februar 2019 (Vorlage der angeforderten Unterlagen) um Anerkennung ihres im Jahr 2001 in Deutschland erworbenen Weiterbildungstitels als Fachapothekerin für Offizin-Pharmazie.

3.2 In der angefochtenen Verfügung werden Ausgleichsmassnahmen festgelegt (Dispositiv-Ziff. 1), welche die Gesuchstellerin erfolgreich zu absolvieren habe, damit ihr Weiterbildungstitel anerkannt werden kann. Sie habe sich zu gegebener Zeit gegenüber der Vorinstanz mit einer Bestätigung des Instituts FPH über das erfolgreiche Absolvieren der Ausgleichsmassnahmen auszuweisen; der formelle Entscheid über die Anerkennung erfolge erst nach Eingang dieser Bestätigung (Dispositiv-Ziff. 2; vgl. Dispositiv-Ziff. 3). Die Vorinstanz begründet den Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin unzweifelhaft die «heute im Bereich der Offizinpharmazie unabdingbaren und sehr wichtigen Kompetenzen in den Bereichen Impfen / Blutentnahme sowie Anamnese in der Grundversorgung» fehlten (Erwägung II.10).

3.3 Eine förmliche Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Anerkennung des deutschen Weiterbildungstitels erfolgt in der angefochtenen Verfügung nicht. Dessen Nichtgutheissung liegt jedoch der Auferlegung der Ausgleichsmassnahmen denknotwendig zugrunde, da diese als Suspensivbedingung der Anerkennung in einem späteren, formellen Entscheid konzipiert sind. Die Beschwerdeführerin ihrerseits beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1 Bst. a und b und die Anpassung der Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids. Sie verlangt die Anerkennung ihres Weiterbildungstitels ohne Auferlegung von Ausgleichsmassnahmen.

3.4 Streitgegenstand ist nach dem Gesagten die Auferlegung von Ausgleichsmassnahmen und die dieser zugrundeliegende Nichtanerkennung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Anerkennung ihres in Deutschland erworbenen Weiterbildungstitels als Fachapothekerin für Offizin-Pharmazie.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt in einer ersten Rüge vor, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid unter Ziffer 9 willkürlich Prüfpunkte zur Bestimmung der Ausgleichsmassnahmen festgelegt, ohne Referenzen oder Verweise auf die den Kriterien zugrundeliegenden gesetzlichen Grundlagen. Sinngemäss rügt sie damit namentlich eine Verletzung der Begründungspflicht.

4.2 Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt die Begründungspflicht (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG), dass die Behörde ihre Anordnungen derart einlässlich begründet, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Eine sachgerechte Anfechtung eines Verwaltungsakts ist nur möglich, wenn sich der Betroffene ein Bild über die Tragweite und die Grundlagen eines Entscheids machen kann. Es müssen in jedem Fall diejenigen Überlegungen angeführt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 136 I 229 E. 5.2; 135 V 65 E. 2.6; 134 I 83 E. 4.1; 129 I 232 E. 3.2, je m.w.H.; BVGE 2008/26 E. 5.2.1). Die Anforderungen an die Begründungsdichte hängen von der Komplexität des Sachverhalts und des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums ab. An die Begründung sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 142 II 324 E. 3.6; 129 I 232 E. 3.3; 112 Ia 107 E. 2b).

4.3

4.3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine Angaben zu den rechtlichen Grundlagen ihrer Verfügung gemacht. Sie listet darin Prüfpunkte auf, ohne darzulegen, worauf deren rechtliche Verbindlichkeit gründen soll. Dabei hatte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz wiederholt um Angaben hinsichtlich der Entscheidungsgrundlagen gebeten. So fragte sie in der Stellungnahme vom 22. August 2019, auf welche gesetzliche Grundlage die Vorinstanz sich bei der Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels beziehe; und am 23. Mai 2020 hielt sie in ihrer Stellungnahme zur revidierten Empfehlung der KWFB vom 28. April 2020 fest, es sei nicht nachvollziehbar, anhand welcher Kriterien die KWFB und die FPH Offizin Entscheidungen treffen würden; deren Stellungnahme entbehre für sie jeglicher Grundlage. Diese fehlende Nachvollziehbarkeit lässt sich objektiv festhalten: Die KWFB empfahl zunächst am 3. Juni 2019 entsprechend der Beurteilung der FPH Offizin vom 25. März 2019, es sei der Beschwerdeführerin für die Anerkennung des deutschen Weiterbildungstitels das Absolvieren und Bestehen der Fachapothekerprüfung zur Auflage zu machen. In Berücksichtigung der umfassenden Berufserfahrung der Beschwerdeführerin sahen die beiden Fachbehörden zu diesem Zeitpunkt jedoch keinen Bedarf an Ausgleichsmassnahmen, die - wie der Besuch von Weiterbildungsmodulen oder der Erwerb von Fähigkeitsausweisen - der Schliessung wesentlicher Kenntnislücken dienen. Grundlage dieser ersten Empfehlung war ein Vergleich der Anforderungen der von der Beschwerdeführerin absolvierten Weiterbildung mit den Anforderungen der eidgenössischen Weiterbildung gemäss dem noch geltenden Weiterbildungsprogramm in Offizin-Pharmazie aus dem Jahr 2013 (nachfolgend: WBP 2013). Es folgte ein Schriftenwechsel auf Basis dieser ersten Empfehlung der Fachbehörde. Am 1. November 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verweis auf eine Besprechung beziehungsweise Beratungen mit Vertretern der Fachgesellschaft anlässlich einer Sitzung vom 31. Oktober 2019 mit, dass die Vorschläge der KWFB nicht allen Anforderungen der Vorinstanz entsprechen würden und daher eine neue Stellungnahme der Fachbehörde einverlangt worden sei. Dass es dabei insbesondere galt, das am 22. Mai 2019 verabschiedete, aber noch nicht in Kraft getretene neue Weiterbildungsprogramm (nachfolgend: WBP 2019) zu berücksichtigen, teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht mit. Ein entsprechender Hinweis wäre jedoch angezeigt gewesen, zumal die Berücksichtigung des WBP 2019 einerseits faktisch zur Wiederholung der Prüfung des Anerkennungsgesuchs führte und anderseits die Beschwerdeführerin mit einer Vorwirkung des WBP 2019 - das mit der Genehmigung durch das
Institut FPH erst am 4. Februar 2021 in Kraft treten sollte - auch nicht rechnen konnte. In der revidierten Stellungnahme der KWFB vom 28. April 2020, zu der der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt wurde, wurde empfohlen, «für die Anerkennung die Erlangung von Kompetenzen gemäss Weiterbildungsprogramm FPH Fachapotheker in Offizinpharmazie vom 22.5.2019 zur Auflage zu machen» (Beschwerdebeilage 12; act. 99 f.). Die Berücksichtigung des noch nicht in Kraft getretenen WBP 2019 wurde dabei nicht begründet. Die Vorinstanz hielt ihrerseits in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2021 fest, dass Kompetenzen in den Bereichen Impfen und Blutentnahme und Anamnese in der Grundversorgung «heute» im Bereich Offizinpharmazie unabdingbar und sehr wichtig seien (Erwägung Ziff. II.10), weswegen die entsprechenden Fähigkeitsausweise zu erwerben seien. Die Zulässigkeit der Berücksichtigung des inzwischen in Kraft getretenen WBP 2019 wurde schlicht vorausgesetzt. Es fehlt jegliche Begründung, warum das WBP 2019 für den Vergleich der Weiterbildungsanforderungen massgeblich wäre, obwohl dieses bei Einreichung des Anerkennungsgesuchs der Beschwerdeführerin im Januar 2019 und bei der ersten Beurteilung der FPH Offizin vom 25. März 2019 nicht existierte und insbesondere erst am 4. Februar 2021 nach Eingang der letzten Stellungnahme der Beschwerdeführerin im vor-instanzlichen Verfahren in Kraft trat. Selbst im Beschwerdeverfahren wurde die Begründung nicht nachgeholt: Die Begründung der Vorinstanz erschöpft sich weitgehend in der Aussage gemäss Duplik vom 10. Februar 2022, dass sich Angaben zu den Voraussetzungen für die Anerkennung eines Weiterbildungstitels im «aktuellen Weiterbildungsprogramm» im Lernzielkatalog befänden (Duplik, Ziff. 3.I); die Anerkennung von Weiterbildungstiteln gehört freilich nicht zu dessen Regelungsmaterie.

4.3.2 Dass die Behörde sich auf die notwendigen, für ihren Entscheid wesentlichen Parteivorbringen und Punkte beschränken kann (vgl. BGE 140 II 262 E. 6.2; 136 I 184 E. 2.2.1), befreit sie nicht von der Pflicht, berechtigte Fragen hinsichtlich der Entscheidungsgrundlagen zu beantworten. Gerade die Angabe der gesetzlichen Grundlagen ist immer wesentlich, ausser unter Umständen in Fällen, wo die Behörde den Begehren der Parteien vollständig entspricht (vgl. Art. 35 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG), ohne dabei Dritte zu benachteiligen. Bei Anwendung neuen Rechts auf einen im selben Verfahren bislang noch nach altem Recht beurteilten Sachverhalt ist wenigstens eine kurze Begründung erforderlich, damit Betroffene den Entscheid nachvollziehen können (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1). Vorliegend hat die Vorinstanz alle Gelegenheiten zu einer entsprechenden Begründung verstreichen lassen. Dadurch hat sie die Beschwerdeführerin in ihrer Fähigkeit, wirksam Beschwerde zu führen, erheblich beeinträchtigt. Das Vorgehen der Vorinstanz stellt insofern eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG) und damit des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) dar.

4.4

4.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Gehörsverletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und in der Regel zur Rückweisung an die Vorinstanz zu erneutem Entscheid, sofern die Verletzung nicht ausnahmsweise geheilt werden kann (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2 m.H.). Eine Heilung kommt insbesondere bei nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen in Betracht, wenn die betroffene Person sich vor einer Beschwerdeinstanz äussern kann, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2 m.H.). Eine Rückweisung ist demgegenüber insbesondere geboten, wenn im ursprünglichen Verfahren Abklärungen, Prüfungen und Gewichtungen unterblieben, die für den materiellen Entscheid unabdingbar sind (Urteile des BVGer B-2067/2013 vom 26. Juni 2014 E. 6; B-7150/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3), oder wenn ein Ermessensentscheid im Streit liegt, bei dessen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt (Urteil des BVGer B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2.3, 2.4; vgl. BVGE 2008/26 E. 5.2.1). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist hingegen selbst bei schwerer Gehörsverletzung dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Partei an der beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 201 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; BVGE 2008/26 E. 5.2.1; Urteile des BVGer B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 5.2.3 und 5.3.1; B-5948/2016 vom 20. März 2018 E. 4.5; B-2067/2013 vom 26. Juni 2014 E. 6).

4.4.2 Obwohl eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht vorliegt, erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz vorliegend nicht erforderlich. Da der rechtserhebliche Sachverhalt auf Basis der vorhandenen Unterlagen genügend erstellt ist und das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen verfügt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. BGE 139 I 72 E. 4.5; Urteile des BVGer B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2.3 und 2.4; B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.4), kann es einen Entscheid in der Sache treffen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Auf die Rückweisung ist daher vorliegend aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten, um einen formalistischen Leerlauf zu vermeiden (vgl. Urteile des BVGer B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 5.3.2; B-7150/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3). Da die Beschwerdeführerin - wie noch zu zeigen sein wird - mit ihren materiellen Anträgen durchdringt, hat sie an der Behebung des formellen Mangels durch Rückweisung an die Vorinstanz überdies kein schutzwürdiges Interesse.

5.

5.1 Die Vorinstanz (MEBEKO) ist zuständig zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel im Bereich der universitären Medizinalberufe nach Art. 15 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 15 Anerkennung ausländischer Diplome - 1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
1    Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
2    Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4    Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
MedBG und Art. 21 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 21 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel - 1 Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.31
1    Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.31
2    Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
3    Für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4    ...32
MedBG, deren Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist (Art. 15 Abs. 3
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 15 Anerkennung ausländischer Diplome - 1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
1    Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
2    Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4    Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
MedBG bzw. Art. 21 Abs. 3
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 21 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel - 1 Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.31
1    Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.31
2    Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
3    Für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4    ...32
MedBG). Bei Weiterbildungstiteln übt ihr Ressort Weiterbildung diese Aufgabe aus (Art. 4 Abs. 2
SR 811.112.0 Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) - Medizinalberufeverordnung
MedBV Art. 4 Anerkannte Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA - 1 Die anerkannten ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind festgelegt in:
1    Die anerkannten ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind festgelegt in:
a  Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;
b  Anlage III Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 19608 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.9
2    Diplome werden von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Weiterbildungstitel von der MEBEKO, Ressort Weiterbildung, anerkannt.10
MedBV; Art. 4 Bst. e des Geschäftsreglements der Medizinalberufekommission vom 19. April 2008 [nachfolgend: GR MEBEKO]). Dabei wird das massgebliche Bundesrecht, einschliesslich des Staatsvertragsrechts, angewendet.

5.2 Als Vertrag über die gegenseitige Anerkennung im Sinne von Art. 21 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 21 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel - 1 Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.31
1    Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.31
2    Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
3    Für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4    ...32
MedBG gilt namentlich das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Die Anerkennung deutscher Diplome oder Weiterbildungstitel in der Schweiz fällt aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhalts in dessen Anwendungsbereich (vgl. Urteil des BGer 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 2.3). Das FZA hat zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständige einzuräumen (Art. 1 Bst. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 1 Ziel - Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
a  Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
b  Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
c  Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
d  Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
FZA). Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien dürfen nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
FZA) bei der Anwendung des Abkommens nicht schlechter gestellt werden als jene des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich rechtmässig aufhalten (vgl. BGE 140 II 364 E. 6.1-6.3). Nach Art. 9
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
FZA treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, um den Angehörigen der Vertragsstaaten den Zugang zu Erwerbstätigkeiten, deren Ausübung und die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern. Hierfür hat sich die Schweiz in Anhang III verpflichtet, die dort aufgeführten Rechtsakte der EU bei der Anerkennung anzuwenden. Zu diesen gehört die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30.9.2005 [nachfolgend: Richtlinie 2005/36/EG]), anwendbar gemäss Beschluss des Gemischten Ausschusses Nr. 2/2011 vom 30. September 2011 (AS 2011 4859 ff.; Urteil des BGer 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 2.5).

5.3 Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen, soweit die Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmestaat reglementiert ist (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Art. 9
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
FZA; vgl. Urteil des BVGer B-413/2020 vom 28. März 2022 E. 4.6; Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.; Nina Gammenthaler, Diplomanerkennung und Freizügigkeit, 2010, S. 140 ff.; Virgilia Rumetsch, in: Poledna/Rumetsch [Hrsg.], Gesundheitsrecht, 2023, S. 154 Rz. 360). Durch eine Anerkennung wird die begünstigte Person dazu befähigt, im Aufnahmestaat den Beruf, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Bedingungen wie Inländer auszuüben (Art. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG). Dadurch wird der Anspruch auf diskriminierungsfreie Wahrnehmung der Berufsausübungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
FZA i.V.m. Art. 9
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
und Art. 15 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 15 Anhänge und Protokolle - Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens. Die Erklärungen sind in der Schlussakte enthalten.
Anhang I FZA) verwirklicht (Urteile des BVGer B-3284/2018 vom 16. November 2018 E. 3.6; A-368/2014 vom 6. Juni 2014 E. 5.2; Breitenmoser/Weyeneth, Europarecht, Unter Einbezug des Verhältnisses Schweiz-EU, 4. Aufl., 2020, S. 218 ff., insb. S. 288; Gammenthaler, a.a.O., S. 286).

6.

6.1 Wer in der Schweiz den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht einen eidgenössischen (oder anerkannten ausländischen; Art. 21 Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 21 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel - 1 Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.31
1    Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.31
2    Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
3    Für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4    ...32
MedBG) Weiterbildungstitel (Art. 36 Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 36 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:63
1    Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:63
a  ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
c  über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt.
2    Wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel.65
3    Der Bundesrat sieht nach Anhörung der Medizinalberufekommission vor, dass Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben können, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungstitel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen:
a  in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang lehren und ihren Beruf innerhalb des Spitals, in dem sie lehren, in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder
b  ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.66
4    Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.67
MedBG). Es handelt sich folglich um eine reglementierte Berufstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG. Die Richtlinie 2005/36/EG ist somit auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. Urteil des BGer 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.4.1).

6.2

6.2.1 Eine automatische Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise (hier: im Gesundheitswesen) erfolgt in Sachen der Erwägung 19 und Art. 21-49 der Richtlinie 2005/36/EG, wenn der fragliche Abschluss für den betreffenden EU-Staat in Anhang V der Richtlinie 2005/36 und für die Schweiz in Anhang III des FZA in derselben Rubrik figuriert. Subsidiär kommt das sogenannt allgemeine Anerkennungssystem von Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG zur Anwendung (Urteile des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.2; B-413/2020 vom 28. März 2022 E. 4.3.2; B-638/2021 vom 11. März 2022 E. 6 und B-4857/2012 vom 5. Dezember 2013 E. 4.2, je m.w.H.; Astrid Epiney, Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU, Jusletter vom 15. März 2021, Rz. 37). Unter diesem prüft der Aufnahmestaat die Qualifikation des Antragstellers sowohl formell als auch materiell (Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.3; B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.2; B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3). Strikte Gleichwertigkeit wird aber nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des BGer 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2.2 und 3.4; Gammenthaler, a.a.O., S. 159 f. und 199 ff.; siehe auch Art. 13 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG, wonach ein Berufsqualifikationsniveau i.S.v. Art. 11 genügt, das unmittelbar unter jenem liegt, das im Aufnahmestaat für die Zulassung zur Berufstätigkeit verlangt wird). Dies unterscheidet die Anerkennung nach Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG von einer Bescheinigung der Gleichwertigkeit nach Art. 36 Abs. 3
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 36 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:63
1    Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:63
a  ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
c  über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt.
2    Wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel.65
3    Der Bundesrat sieht nach Anhörung der Medizinalberufekommission vor, dass Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben können, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungstitel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen:
a  in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang lehren und ihren Beruf innerhalb des Spitals, in dem sie lehren, in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder
b  ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.66
4    Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.67
MedBG für Berufsqualifikationen aus Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen über eine gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 811.112.0 Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) - Medizinalberufeverordnung
MedBV Art. 14 - 1 Personen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, wenn sie:
1    Personen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, wenn sie:
a  eine Lehrverantwortung in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang in einem Spital übernehmen und ihren Beruf innerhalb dieses Spitals in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder
b  ihren Beruf ausüben in einem Gebiet, in dem nachweislich medizinische Unterversorgung besteht.38
2    Zum Nachweis der fachlichen und institutionellen Gleichwertigkeit legen die Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde eine Gleichwertigkeitsbescheinigung der MEBEKO zu ihrem Diplom oder Weiterbildungstitel vor.
3    Die Bewilligung beschränkt sich auf die konkrete Tätigkeit in einem bestimmten Spital oder in einer bestimmten Praxis.
MedBV; Art. 3 Bst. f und Art. 4 Bst. f GR MEBEKO). Das allgemeine Anerkennungssystem gemäss Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG ist im Kontext von Art. 9
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
FZA zu sehen, der die beteiligten Staaten verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen zu treffen, um den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung und die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern. Die Anerkennung von Berufsqualifikationen dient insofern der Verwirklichung der im FZA garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
i.V.m. Art. 6 ff
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben - Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt.
. Anhang I FZA bzw. Art. 12 ff
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 12 Günstigere Bestimmungen - Dieses Abkommen steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsangehörigen der Vertragsparteien bzw. ihren Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen.
. Anhang I FZA). Die Ausübung dieser Freiheiten soll grundsätzlich nicht durch Einführung neuer Anforderungen an den Erwerb der Berufsqualifikation im Inland vereitelt werden (vgl. die vor Abschluss des FZA ergangene, daher bei der Auslegung der Richtlinie
2005/36/EG
massgebliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Beschränkungsverbot hinsichtlich dieser Freiheiten i.S. Gebhard und Bosman: EuGH, Rs. C-55/94, ECLI:EU:C:1995:411, Rn. 37 zur Niederlassungsfreiheit; EuGH, Rs. C-415/93, ECLI:EU:C:1995:463, Rn. 93 ff. zur Arbeitnehmerfreizügigkeit).

6.2.2 Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG) Berufs im Aufnahmestaat den Besitz eines Ausbildungsnachweises voraus, kann der Aufnahmestaat einem Angehörigen eines Vertragsstaates des FZA diese Berufsaufnahme beziehungsweise -ausübung grundsätzlich nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn die betroffene Person im Besitz eines Ausbildungsnachweises ist, der Zugangs- oder Ausübungsvoraussetzung für den entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat ist (Art. 13 f. der Richtlinie 2005/36/EG; BGE 134 II 341 E. 2.3; Breitenmoser/Weyeneth, a.a.O., S. 200 f.; Gammenthaler, a.a.O., S. 199 ff.). Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung basiert insofern auf dem Grundgedanken des sich entgegengebrachten Vertrauens (Urteil des BVGer B-6452/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.2). Der Aufnahmestaat kann jedoch die absolvierte Ausbildung mit seinen Anforderungen vergleichen und eine Anerkennung des ausländischen Titels von der Erfüllung von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen, wenn die Ausbildung des Antragstellers sich in Bezug auf die Dauer, den Inhalt oder die Tätigkeitsbereiche wesentlich von jener im Aufnahmestaat unterscheidet (Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. BGE 134 II 341 E. 2.3; Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.3; B-404/2019 vom 28. Dezember 2020 E. 4.1.2 und 4.5.1; B-6452/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.5; Gammenthaler, a.a.O., S. 201 ff.). Als wesentlich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Bst. b und c der Richtlinie gelten Unterschiede betreffend Fächer, deren Kenntnis im Aufnahmestaat eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die absolvierte Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmestaat geforderten Ausbildung aufweist (Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteil des BGer 2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). Dies ist durch einen Vergleich der Anforderungen der Abschlüsse im Herkunfts- und Aufnahmestaat zu prüfen (Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.7; B-404/2019 vom 28. Dezember 2020 E. 4.1.3; B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 6.2; B-6452/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.5 ff.).

6.2.3 Bei Anwendung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ist überdies das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Urteil des BGer 2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020 E. 3.4; Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.3; A-368/2014 vom 6. Juni 2014 E. 7.1). So kann das Anbieten von Ausgleichsmassnahmen einerseits als milderes Mittel im Vergleich zur Ablehnung eines Anerkennungsgesuchs geboten sein. Anderseits sind Ausgleichsmassnahmen auch nur zulässig, wenn der Antragssteller allfällige wesentliche Unterschiede nicht bereits durch Erwerb von Kenntnissen im Rahmen der Berufspraxis im Herkunftsstaat oder späteren Aus- und Weiterbildungen hinreichend ausgleichen konnte (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG).

6.3 In casu steht eine automatische Anerkennung im Sinne von Erwägung 19 und Art. 21-49 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Diskussion. Diese ist im Berufsfeld Pharmazie nur für das Apothekerdiplom, mithin den Abschluss der universitären Grundausbildung, vorgesehen (Anhang III Ziff. 1 Bst. n des FZA betreffend Ergänzung von Anhang V Ziff. 5.6.2 der Richtlinie 2005/36). Die Anerkennung des Apothekerdiploms begründet einen Anspruch darauf, im Aufnahmestaat die in Art. 45 Abs. 2 RL 2005/36/EG umschriebene Mindesttätigkeit des Berufsfelds auszuüben (vgl. Art. 4 Abs. 1 RL 2005/36/EG; Urteil des BGer 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.4.1). Die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung fällt demgegenüber nicht in das Mindesttätigkeitsfeld nach Art. 45 Abs. 2 RL 2005/36/EG (Urteil des BGer 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.4.3 f.; vgl. Rumetsch, a.a.O., S. 183 Rz. 450). Ob der in Deutschland erworbene Weiterbildungstitel anzuerkennen ist, beurteilt sich somit nach der allgemeinen Regelung von Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG (Titel III, Kap. I, Art. 10-15). Diese findet grundsätzlich Anwendung auf spezialisierte Weiterbildungen im Medizinalberufebereich (Urteil des BVGer B-3706/2014 vom 28. November 2017 E. 6.3.4), einschliesslich auf Ausbildungsnachweise betreffend Spezialisierungen nach Abschluss des Pharmaziestudiums, zum Zwecke der Anerkennung der entsprechenden Spezialisierung (vgl. Art. 10 Bst. d der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Anhang V Nummer 5.6.2).

6.4 Die allgemeinen Voraussetzungen einer Anerkennung nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG sind erfüllt: Der von der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2001 in Deutschland erworbene Weiterbildungstitel ist ein Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c Richtlinie 2005/36/EG, der im Herkunftsstaat von der zuständigen Behörde ausgestellt worden ist und dasselbe Berufsqualifikationsniveau bescheinigt wie die entsprechende Berufsqualifikation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b im Aufnahmestaat, das heisst wie der eidgenössische Weiterbildungstitel FPH Fachapotheker in Offizinpharmazie. Davon geht auch die Vorinstanz aus, indem sie in der angefochtenen Verfügung das Gesuch um Anerkennung des deutschen Weiterbildungstitels nicht ablehnte, sondern dessen Gutheissung in einem späteren Entscheid unter der Bedingung in Aussicht stellte, dass die Beschwerdeführerin die Erfüllung der festgelegten Ausgleichsmassnahmen nachweist.

6.5 Der Streitgegenstand erschöpft sich nach dem Gesagten in der Frage, ob die festgelegten Ausgleichsmassnahmen rechtmässig im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG sind. Entscheidend ist mithin, ob sich die Anforderungen des absolvierten deutschen Weiterbildungsganges in inhaltlicher Hinsicht (Art. 14 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG) von jenen der entsprechenden Berufsqualifikation in der Schweiz wesentlich unterscheiden. Daher ist vorab abzuklären, welches eidgenössische Weiterbildungsprogramm FPH Fachapotheker in Offizinpharmazie beim Vergleich gemäss Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zu berücksichtigen ist: jenes aus dem Jahr 2013 (Inkrafttreten am 1. Januar 2014; WBP 2013) oder - mit der Vorinstanz - jenes vom 22. Mai 2019 (nachfolgend: WBP 2019) jenes vom 22. Mai 2019 (nachfolgend: WBP 2019), das am 4. Februar 2021 in Kraft trat (WBP 2019 Ziff. 14).

7.

7.1 Bei Anwendung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG sind die Anforderungen an den Erwerb der Berufsqualifikation im Aufnahmestaat Teil des rechtserheblichen Sachverhalts. Ob aufgrund wesentlicher Unterschiede Ausgleichsmassnahmen erforderlich sind, ergibt ein Vergleich dieser Anforderungen mit jenen an den Erwerb des ausländischen Abschlusses. Die Möglichkeit und Ausgestaltung von Ausgleichsmassnahmen hängt somit davon ab, welche Anforderungen der fraglichen Ausbildung im Aufnahmestaat massgeblich sind. Die Bestimmungen, welche die entsprechenden Anforderungen des Ausbildungsgangs im Aufnahmestaat regeln, sind insofern zugleich Teil des anwendbaren Rechts. Folglich ist vorliegend analog zu den Regeln des intertemporalen Verwaltungsrechts zu beurteilen, welches Weiterbildungsprogramm der eidgenössischen Weiterbildung in Offizin-Pharmazie massgeblich ist.

7.1.1 Gemäss einer allgemeinen prozessualen Grundregel wird das anwendbare Recht durch den Zeitpunkt der Verfügung bestimmt (BGE 148 V 162 E. 3.2.1; vgl. BGE 147 V 278 E. 2.1). Bei Sachverhalten mit intertemporalem Bezug bestimmt sich die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten ebenfalls nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens, sofern keine spezifische Übergangsregelung vorliegt (BGE 147 V 278; 144 II 326 E. 2.1.1; 139 II 470 E. 4.2; 139 II 263 E. 6; 139 II 243 E. 11.1). Ändert sich das Recht während des erstinstanzlichen Verfahrens, gelangt somit vorbehaltlich einer besonderen Übergangsregelung das neue Recht zur Anwendung, wenn nicht aufgrund allgemeiner Grundsätze ausnahmsweise das alte Recht anzuwenden ist (BGE 148 V 162 E. 3.2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 140 V 136 E. 4.2.1; 139 II 470 E. 4.2; Urteil des BVGer B-3764/2023 vom 3. April 2024 E. 5.3.4).

7.1.2 Übergangsregelungen haben zum Zweck, gutgläubig getätigte Investitionen zu schützen (BGE 130 I 26 E. 8.1; Urteil des BGer 1C_23/2014 vom 24. März 2015 E. 7.4.4) oder Normadressaten eine angemessene Frist zur Anpassung an das neue Recht einzuräumen; ihr Ziel ist es jedoch nicht, Betroffene möglichst lange von einer günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen (BGE 149 I 291 E. 5.4; 145 II 140 E. 4; 134 I 23 E. 7.6.1). Deren Ausgestaltung obliegt primär dem Gesetzgeber, dem ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 149 I 291 E. 5.4; 148 V 162 E. 3.2.1; 128 I 92 E. 4 m.H.; vgl. Matthias Kradolfer, Intertemporales öffentliches Recht, 2020, Rz. 533 und 854; Milena Pirek, L'application du droit public dans le temps: la question du changement de loi, 2018, Rz. 846 ff.). Fehlt im Gesetz eine Übergangsregelung und ist das Fehlen kein qualifiziertes Schweigen, prüft die mit der Sache befasste Behörde respektive das Gericht aufgrund allgemeiner Grundsätze und insbesondere verfassungsrechtlicher Prinzipien, ob neues oder altes Recht anzuwenden ist (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1; 132 V 215 E. 3.1.1; Kradolfer, a.a.O., Rz. 532 ff., insb. Rz. 537).

7.1.3 Die Anwendung bisherigen Rechts bei Rechtsänderungen während des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Ausnahme. Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden Regelung (BGE 149 I 291 E. 5.4; 145 II 140 E. 4 m.H.). Das Gesetz kann bereits aufgrund des Demokratieprinzips jederzeit geändert werden (BGE 149 I 291 E. 5.4; 130 I 26 E. 8.1). Auch Erwägungen der Rechtsgleichheit und Rechtseinheit sprechen dafür, altrechtliche Rechtsverhältnisse möglichst rasch mit neuem Recht in Einklang zu bringen (BGE 123 II 433 E. 9; Urteil des BVGer B-3826/2021 vom 28. März 2022 E. 5.3). Da die intertemporale Anwendung neuen Rechts für Normadressaten zu nicht vertretbaren Härten führen kann, ist eine Berücksichtigung des bisherigen Rechts jedoch gegebenenfalls aufgrund verfassungsrechtlicher Prinzipien geboten (vgl. BGE 149 I 291 E. 5.4; 145 II 140 E. 4; 134 I 23 E. 7.6.1; 130 I 26 E. 8.1; 128 I 92 E. 4, je m.H.; Kradolfer, a.a.O., Rz. 792 m.H.). Namentlich das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) kann dabei als Korrektiv einer zu rigiden Gesetzesanwendung zur Anwendung kommen (vgl. Urteil des BGer 8C_72/2018 vom 13. November 2018 E. 7.2 ; Fréderic Bernard, in: Bellanger/Bernard [Hrsg.], Les grands principes de droit administratif, Zürich/Basel/Genf 2022, S. 159, 179 f. und 190; Claude Rouiller, Protection contre l'arbitraire et protection de la bonne foi, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Droit constitutionnel suisse, Zurich 2001, S. 677 ff., S. 684). Dabei ist abzuwägen, ob die Interessen der Normadressaten an der Anwendung bisherigen Rechts das öffentliche Interesse daran überwiegen, dass in Kraft getretenes, neues Recht grundsätzlich ohne Verzug anwendbar wird, wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen (vgl. BGE 123 II 433 E. 9; 106 Ia 254 E. 4b).

7.2

7.2.1 Nach dem Gesagten wäre vorliegend das WBP 2019 massgeblich, wenn sich nicht aus einer spezifischen Übergangsregelung oder subsidiär aus allgemeinen Grundsätzen die Anwendbarkeit des WBP 2013 ergibt.

7.2.2 Eine Übergangsregelung zur Frage der Anerkennung des ausländischen Weiterbildungstitels fehlt: Die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel ist nicht Gegenstand der Weiterbildungsprogramme selbst oder der Weiterbildungsordnung (WBO) des Instituts FPH für pharmazeutische Weiter- und Fortbildung vom 18. November 1999 (in der Fassung vom 1. Januar 2021), die die Grundsätze der pharmazeutischen Weiterbildung in der Schweiz und die Voraussetzungen für die Erteilung von Fachapothekertiteln und von Fähigkeitsausweisen regelt (Art. 2 WBO). Folglich regelt die WBO, inwieweit im Ausland absolvierte Weiterbildungsperioden an die eidgenössische Weiterbildung anrechenbar sind (Art. 27 WBO), nicht aber die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel (Art. 21
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 21 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel - 1 Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.31
1    Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.31
2    Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
3    Für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4    ...32
MedBG). Geregelt war übergangsrechtlich hingegen erstens, dass, wer die Weiterbildung nach WBP 2013 begonnen hatte, sie auf Antrag innert drei Jahren nach Inkrafttreten des WBP 2019 noch nach dem bisherigen Weiterbildungsprogramm beenden konnte; eine Ummeldung in die Weiterbildung nach WBP 2019 erfolgte nur bei Fehlen eines solchen Antrags (WBP 2019, S. 30 Ziff. 13). Zweitens: Im Zuge der Einführung des Weiterbildungsobligatoriums für den Apothekerberuf im Jahr 2018 (Art. 36 Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 36 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:63
1    Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:63
a  ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
c  über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt.
2    Wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel.65
3    Der Bundesrat sieht nach Anhörung der Medizinalberufekommission vor, dass Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben können, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungstitel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen:
a  in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang lehren und ihren Beruf innerhalb des Spitals, in dem sie lehren, in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder
b  ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.66
4    Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.67
MedBG) wurde es Personen mit mehreren Jahren Berufserfahrung in einer Schweizer Offizin-Apotheke ermöglicht, den Weiterbildungstitel über ein bedeutend erleichtertes Verfahren zu erwerben; dessen Lernzielkatalog beruhte seinerseits auf jenem des WBP 2013 (s. Schweizerischer Apothekerverband, Erleichterter Erwerb des eidgenössischen Fachapothekertitels in Offizinpharmazie, Erläuterungen zu den Übergangsbestimmungen, Version November 2017 [nachfolgend: FPH, Erleichterter Erwerb], Ziff. 2 und Anhang I, Lernzielkatalog vom 8. Dezember 2017). Die Fachapothekerprüfung für den erleichterten Erwerb fand von 2019 bis 2021 jeweils mindestens einmal jährlich statt, mit letzter Wiederholungsprüfung im Frühjahr 2022 (FPH, Erleichterter Erwerb, Ziff. 8). Diese zwei Übergangsregelungen - hinsichtlich des erleichterten Erwerbs des Fachapothekertitels sowie der Möglichkeit, bei begonnener Weiterbildung dem WBP 2013 unterstellt zu bleiben - zeigen, dass die zuständigen Fachbehörden von der Notwendigkeit ausgingen, bei Einführung des neuen Rechts auf Interessen von Normadressaten relativ weitgehend Rücksicht zu nehmen. Die betroffenen Personen sollten so nicht unvermittelt mit neuen Anforderungen an die Berufsqualifikation konfrontiert werden. Bereits dies spricht vorliegend für die Berücksichtigung des WBP 2013 in Anwendung von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Berücksichtigung des WBP 2013 bei der Beurteilung des Anerkennungsgesuchs der Beschwerdeführerin gebietet sich überdies
auch, wie nachfolgend darzulegen ist, aufgrund allgemeiner Grundsätze (E. 7.1.3).

7.3

7.3.1 Vorab ist auf den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einzugehen: Die Beschwerdeführerin beantragte anfangs Januar 2019 die Anerkennung ihres deutschen Weiterbildungstitels als Fachapothekerin für Offizin-Pharmazie. Daraufhin teilte ihr die Vorinstanz am 7. Januar 2019 mit, welche Unterlagen für die Prüfung des Gesuchs einzureichen seien, und kündigte an, nach Eingang der Unterlagen eine Stellungnahme der Trägerorganisation der Weiterbildung im Bereich Pharmazie einzuholen; die Einforderung weiterer Unterlagen bleibe vorbehalten, die Dauer des Verfahrens könne daher nicht abgeschätzt werden. Am 26. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin die Unterlagen ein. Die Vorinstanz holte Beurteilungen der FPH Offizin und der KWFB ein. Die FPH Offizin verfasste am 25. März 2019 eine Empfehlung. In ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2019 hielt die KWFB fest, sie habe am 8. April 2019 entschieden, der Empfehlung der FPH Offizin vollumfänglich zu folgen. Der Gesuchstellerin sei für die Anerkennung des deutschen Weiterbildungstitels als eidgenössischer Weiterbildungstitel in Offizinpharmazie «das Absolvieren und Bestehen der Fachapothekerprüfung» zur Auflage zu machen. Zweck sei es, sicherzustellen, dass fehlende Kompetenzen durch Berufserfahrung erworben wurden. Der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör zur Empfehlung der Fachbehörden gewährt; sie lehnte die vorgeschlagene Auflage per Eingabe vom 22. Juni 2019 ab. Die Fachbehörden hielten in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2019 ihrerseits an der Empfehlung gemäss Stellungnahme vom 3. Juni 2019 fest. Am 22. August 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut. Damit endete das Instruktionsverfahren vorerst. Die Beurteilung von Anerkennungsgesuchen durch die Vorinstanz war an einer Sitzung vom 31. Oktober 2019 geplant. Mit Schreiben vom 1. November 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin dann aber mit, sie habe die Fachbehörde um Erstellung einer neuen Stellungnahme gebeten; es sei festgestellt worden, dass die Vorschläge der KWFB eine unbedingt notwendige und unverzichtbare Grundlage darstellten, die aber nicht allen Anforderungen der Vorinstanz entsprächen.In ihrer (revidierten) Stellungnahme vom 28. April 2020 führt die KWFB aus, sie schliesse sich der revidierten Empfehlung der FPH Offizin an, welche das Dossier der Gesuchstellerin gemäss der Besprechung mit der Vorinstanz «anhand der neu erarbeiteten Kriterien» neu beurteilt habe. Für die Anerkennung des Weiterbildungstitels sei der Gesuchstellerin die Auflage zu machen, Kompetenzen gemäss dem Weiterbildungsprogramm FPH Fachapotheker in Offizinpharmazie vom 22. Mai 2019 (WBP 2019) zu erlangen (Beschwerdebeilage 12; act. 99 f.). Auf Basis der revidierten Stellungnahme wurde
erneut ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, in welchem auch die Fachbehörden jeweils um Stellungnahmen gebeten wurden, darunter um eine «abschliessende» Stellungnahme, die am 23. Oktober 2020 einging, und nach Erhalt einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. November 2020 noch einmal um eine abschliessende Stellungnahme, die am 18. März 2021 eintraf und sich in einem Verweis auf die revidierte Stellungnahme vom 28. April 2020 erschöpfte.

7.3.2 Der dargelegte Verlauf des Verfahrens zeichnet sich einerseits durch die Änderung der Entscheidungsgrundlagen ab dem 31. Oktober 2019 und anderseits durch die teilweise damit zusammenhängende Verzögerung aus. Ab dem 31. Oktober 2019 ging die Vorinstanz faktisch von neuen, strengeren Anerkennungsvoraussetzungen aus, indem sie nun unter Berücksichtigung des WBP 2019 prüfen liess, ob wesentliche Unterschiede zwischen den Weiterbildungsanforderungen im Herkunfts- und im Aufnahmestaat im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG bestehen. Das WBP 2019 trat aber erst am 4. Februar 2021 in Kraft (WBP 2019, Ziff. 14: «Das vorliegende Weiterbildungsprogramm ist von der FPH Offizin am 29.1.2021 beschlossen worden und vom Institut FPH am 4.2.2021 genehmigt worden und tritt per sofort in Kraft»); es handelte sich somit um eine vorwirkende Berücksichtigung künftigen Rechts. Diese unzulässige Vorwirkung ging mit einer Wiederholung des Instruktionsverfahrens, der mehrmaligen Konsultation der Fachbehörden und des doppelten Schriftenwechsels einher. Es steht ausser Frage, dass das vor-instanzliche Verfahren deutlich früher hätte abgeschlossen werden können, wenn die Vorinstanz nicht am 31. Oktober 2019 nach Abschluss einer ersten Instruktion und eines Schriftenwechsels auf Basis der ursprünglichen Empfehlung der Fachbehörden entschieden hätte, es seien die Anforderungen des WBP 2019 zu berücksichtigen. Erst die Weisung an die KWFB am 31. Oktober 2019, eine neue Empfehlung unter Berücksichtigung des noch nicht in Kraft getretenen WBP 2019 zu erstellen, und die ausführliche Wiederholung des Instruktionsverfahrens führten dazu, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2021 zu einem Zeitpunkt erging, als das WBP 2019 schliesslich, am 4. Februar 2021, in Kraft getreten war. Zugleich war die Berücksichtigung des WBP 2019 entscheidend für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens: In ihrer ersten Empfehlung unter Berücksichtigung des WBP 2013 vom 25. März 2019 (FPH Offizin) respektive 8. April 2019 (KWFB) hatten die Fachbehörden keine wesentlichen Unterschiede betreffend Kenntnisse in den Bereichen Impfen und Blutentnahme oder Anamnese in der Grundversorgung festgestellt (vgl. act. 90 f.). Die Ausgleichsmassnahme des Erwerbs der entsprechenden Fähigkeitsausweise wurde erst in der revidierten Stellungnahme der KWFB am 28. April 2020 empfohlen, der die Berücksichtigung des noch nicht in Kraft getretenen WBP 2019 zugrunde lag. Die Vorinstanz schuf sich durch ihre Verfahrensführung selbst die Geltung des Rechts, welches seinerseits vermeintlich die Neuaufgleisung des Verfahrens und dessen Verzögerung legitimierte. Ein solches prozessuales Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich: Der Behörde kommt bei der
Verfahrensgestaltung erhebliches Ermessen zu. Dieses darf jedoch nicht dazu nutzbar gemacht werden, eine ohne weiteres bereits unter der Geltung des alten Rechts entscheidungsreife Sache durch vorwirkende Berücksichtigung des künftigen Rechts gleichsam hinauszuzögern und dadurch das Inkrafttreten des neuen Rechts vor dem erstinstanzlichen Entscheid überhaupt erst herbeizubewirken. Ein solches Vorgehen lässt sich nicht mit dem Gebot von und Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) vereinbaren (vgl. insb. nachfolgend, E. 7.3.4). Selbst wenn kein Rechtsmissbrauch vorläge, wäre indessen vorliegend bei der Beurteilung des Anerkennungsgesuchs der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG auf das WBP 2013 und nicht auf das WBP 2019 abzustellen. Dies ist hiernach darzulegen.

7.3.3 Den Parteien soll nach einem allgemeinen, in Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; Art. 9 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) gründenden Rechtsprinzip aus Form- und Verfahrensmängeln, die den Behörden zuzurechnen sind, kein Nachteil erwachsen (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 135; Kradolfer, a.a.O., Rz. 531 und Rz. 792; BGE 119 IV 330 E. 1c; 124 I 255 E. 1a, aa). Dieses Rechtsprinzip gilt etwa allgemein, auch jenseits des Anwendungsbereichs von Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG, für die mangelhafte Eröffnung einer Verfügung (BGE 144 II 401 E. 3.1 m.w.H.), oder bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung, wenn sich die betroffene Person nach Treu und Glauben auf diese verlassen durfte (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2 m.w.H.; für die Behördenauskunft im Allgemeinen BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Es findet sodann auch Ausdruck darin, dass eine Heilung von Gehörsverletzungen im Beschwerdeverfahren nur möglich ist, wenn den Beschwerdeführern daraus kein Nachteil erwächst (BGE 133 I 100 E. 4.9; 129 I 129 E. 2.2.3).

7.3.4 Dasselbe in Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) gründende Rechtsprinzip kann Private vor Nachteilen schützen, die aus einer Verfahrensverschleppung durch die Behörden resultieren können, wenn aufgrund dieser Verschleppung neues Recht anwendbar wird: So richtet sich gemäss der baurechtlichen Bundesgerichtspraxis die Bewilligungserteilung nach dem alten, der Bauherrschaft günstigeren Recht, wenn die Baubehörde den Entscheid unnötig verzögert oder ein Nachbar in querulatorischer Weise Verfahrensverzögerungen herbeiführt, um die Anwendung strengeren Rechts zu erwirken (BGE 139 II 263 E. 8.2; 112 Ib 39 E. 1c; Urteil des BGer 1C_23/2014 vom 24. März 2015 E. 6.2). Selbst ohne eigentliche Rechtsverzögerung oder -verweigerung kann die Verfahrensdauer in Verbindung mit weiteren Umständen zu einem Anspruch auf Anwendung des alten, der Bauherrschaft günstigeren Rechts führen (BGE 139 II 263 E. 8.2; Urteil des BGer 1C_23/2014 und 1C_25/2014 vom 24. März 2015 E. 6.2 und 7). Diese Praxis ist als Ausdruck des dargelegten (E. 7.3.3), in Treu und Glauben gründenden Prinzips auf andere Rechtsgebiete übertragbar (siehe etwa Urteile des BVGer C-270/2009 vom 8. November 2010 E. 5.3, betr. ein Beitragsgesuch im Bereich der Denkmalpflege, und B-994/2022 vom 28. Juni 2023 E. 2.5, betr. die Anerkennung eines Nachdiplomstudiengangs für Steuerberater; vgl. BGE 110 Ib 332 E. 2c betr. ein Entschädigungsverfahren aufgrund materieller Enteignung; Urteil des Kantonsgerichts BL 810 18 140 vom 12. Dezember 2018 E. 4, betr. Verfahrensverschleppung durch die Steuerbehörde).

7.3.5 Vorliegend führt das Gesagte dazu, dass auf das alte Recht - das WBP 2013 - abzustellen ist, da das WBP 2019 erst gegen Ende des erstinstanzlichen Verfahrens, dessen besondere Dauer der Vorinstanz zuzurechnen ist, in Kraft trat. Der Berücksichtigung des WBP 2013 bei der Prüfung, ob wesentliche Unterschiede im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG bestehen, stehen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen: Zwar dient das WBP 2019 unter anderem der Umsetzung gesetzlicher Anforderungen, die im Zuge der Einführung des Weiterbildungsobligatoriums (Art. 36 Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 36 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:63
1    Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:63
a  ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
c  über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt.
2    Wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel.65
3    Der Bundesrat sieht nach Anhörung der Medizinalberufekommission vor, dass Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben können, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungstitel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen:
a  in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang lehren und ihren Beruf innerhalb des Spitals, in dem sie lehren, in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder
b  ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.66
4    Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.67
MedBG) und der erweiterten Integrierung des Apothekerberufs in die medizinische Grundversorgung (insb. Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente; Art. 24 Abs. 1 Bst. a
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 24 Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel - 1 Verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen:
1    Verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen:
a  Apothekerinnen und Apotheker auf ärztliche Verschreibung. Sie dürfen solche Arzneimittel auch ohne ärztliche Verschreibung abgeben, wenn sie direkten Kontakt mit der betroffenen Person haben, die Abgabe dokumentieren und es sich um:
a1  Arzneimittel und Indikationen handelt, die der Bundesrat bezeichnet hat, oder
a2  einen begründeten Ausnahmefall handelt;
b  weitere Medizinalpersonen entsprechend den Bestimmungen über die Selbstdispensation sowie unter Berücksichtigung von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c;
c  entsprechend ausgebildete Fachpersonen unter der Kontrolle von Personen nach den Buchstaben a und b.
1bis    Der Bundesrat bestimmt die Form und den Umfang der Dokumentationspflicht nach Absatz 1 Buchstabe a.85
2    Verschreibungspflichtige Fütterungsarzneimittel dürfen, auf tierärztliche Verschreibung, auch von Personen abgegeben werden, die über eine Bewilligung zur Beimischung von Arzneimitteln zu Futtermitteln verfügen.
3    Die Kantone können bewilligen, dass Personen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden.
HMG) definiert wurden (dazu Franziska Sprecher, Medizinalberufegesetz [MedBG], in: Poledna/Rumetsch [Hrsg.], Gesundheitsrecht, 2023, S. 19 ff. Rz. 119 ff.; Rumetsch, a.a.O., S. 182 ff. Rz. 445 ff.). Wie das Bundesgericht jüngst festhielt, liegt die Einführung des Weiterbildungsobligatoriums als solches offenkundig im öffentlichen Interesse: es dient der Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden pharmazeutischen Beratung und Versorgung, der Patientensicherheit sowie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (Urteil des BGer 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 6.4). Allein, es ist nicht das allgemeine öffentliche Interesse am Weiterbildungsobligatorium gegen das in Treu und Glauben gründende Interesse an der Berücksichtigung des WBP 2013 im vorliegenden Fall abzuwägen, sondern zu fragen, ob öffentliche Interessen an der unverzögerten Durchsetzung der neuen Anforderungen an den Erwerb des Weiterbildungstitels gemäss WBP 2019 in jedem (auch intertemporalen) Einzelfall bestehen, die das in Treu und Glauben gründende Interesse der Beschwerdeführerin an der Berücksichtigung der bisherigen Anforderungen gemäss WBP 2013 überwiegen. Dass dies nicht der Fall ist, belegen bereits die oben dargelegten Übergangsregelungen (E. 7.2.2). An diesen zeigt sich, dass die zuständigen Fachbehörden das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der neuen Anforderungen des WBP 2019 nicht höher gewichteten als die Interessen Privater an der Anerkennung einer nach den früheren Kriterien vollständigen Berufsqualifikation. Das Interesse der Beschwerdeführerin daran, dass ihr aus der ungewöhnlich langen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens hinsichtlich der Anerkennung des ausländischen Weiterbildungstitels kein Nachteil erwächst, überwiegt vor diesem Hintergrund das öffentliche Interesse an der - ohnehin auch in Bezug auf Berufstätige aus dem Inland nicht gewährleisteten und nicht vorgesehenen - unverzögerten Anwendbarkeit des WBP 2019.

7.3.6 Folglich ist das WBP 2013 im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Anerkennung des deutschen Weiterbildungstitels Fachapothekerin für Offizin-Pharmazie gemäss Art. 13 f. der Richtlinie 2005/36/EG zu berücksichtigen.

8.

8.1 Zunächst fragt sich, ob der Erwerb von Kompetenzen im Bereich Impfen und Blutentnahme zu den wesentlichen Anforderungen der eidgenössischen Berufsqualifikation im Sinne von Art. 13 f. der Richtlinie 2005/36/EG zu zählen sind. Dies ist nicht der Fall: Im Rahmen der Weiterbildung nach WBP 2013 stand es den Absolventen frei, Kurse betreffend Impfungen und Blutentnahme zu besuchen. Das Fähigkeitsprogramm FPH Impfen und Blutentnahme konnte an das thematische Modul Pharmaceutical Care im Kompetenzkreis 1 angerechnet werden (vgl. die Wegleitung von pharmaSuisse zur Weiterbildung FPH in Offizinpharmazie vom Januar 2019 [nachfolgend: Wegleitung Januar 2019] sowie deren Vorgängerfassung vom Januar 2015, je S. 7 f. Ziff. 4). Der Erwerb solcher Kompetenzen war indessen nicht vorgeschrieben. Im Lernzielkatalog des WBP 2013 finden Kompetenzen im Bereich Impfen und Blutentnahme keine Erwähnung (vgl. FPH, Erleichterter Erwerb, Anhang I, S. 14). Entsprechende Kompetenzen bildeten daher keine wesentliche Voraussetzung der Berufsausübung im Sinne von Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG. Festzuhalten ist folglich, dass der eidgenössische Weiterbildungstitel FPH in Offizinpharmazie nicht den Erwerb von Kompetenzen betreffend die Durchführung von Impfungen voraussetzt. Entsprechende Kompetenzen sind nicht eine wesentliche Voraussetzung der Berufstätigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG. Durch Anordnung des Erwerbs des Fähigkeitsausweises FPH Impfen und Blutentnahme als Ausgleichsmassnahme hat die Vor-instanz daher Art. 14 Richtlinie 2005/36/EG unrichtig angewendet.

8.2 Weiter ist zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Bezug auf Kompetenzen bestehen, die das Fähigkeitsprogramm FPH Anamnese in der Grundversorgung vermittelt.

8.2.1 Das Programm für den Erwerb des Fähigkeitsausweises FPH Anamnese in der Grundversorgung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundkenntnissen über Diagnose und Behandlung häufiger Gesundheitsstörungen, die teilweise bereits im Pharmaziestudium erworben werden (Art. 9 Bst. j
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 9 Pharmazie - Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Pharmazie:
a  kennen und verstehen namentlich die wissenschaftlichen Grundlagen für die Herstellung, die Abgabe, den Vertrieb, die Dokumentation und die Entsorgung von Arzneimitteln und pharmazeutischen Hilfsstoffen und die entsprechenden rechtlichen Vorschriften;
b  verstehen die Wechselwirkung des Arzneimittels mit seiner Umgebung;
c  haben umfassende Kenntnisse über den Einsatz, die Wirkung, die Anwendung und die Risiken von Arzneimitteln und von für ihren Beruf wichtigen Medizinprodukten;
d  kennen die wichtigsten nichtmedikamentösen Therapien für Mensch und Tier;
e  sind in der Lage, Angehörige anderer Gesundheitsberufe pharmazeutisch zu beraten, und tragen mit ihnen dazu bei, die Patientinnen und Patienten über Gesundheitsfragen zu beraten;
f  übernehmen Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten und erwerben die entsprechenden Kompetenzen, insbesondere bei Impfungen;
g  respektieren die Würde und Autonomie des Menschen, kennen die Begründungsweisen der Ethik, sind vertraut mit den ethischen Problemfeldern der Medizin, insbesondere mit der Therapie mit Arzneimitteln, und lassen sich dabei in ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit von ethischen Grundsätzen zum Wohl der Menschen leiten;
h  sind mit den Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen in der medizinischen Grundversorgung vertraut;
i  kennen und verstehen namentlich die Prinzipien und die fachlichen Grundlagen für die Herstellung, die Abgabe, den Vertrieb, die Dokumentation und die Entsorgung komplementärmedizinischer Arzneimittel und die entsprechenden rechtlichen Vorschriften;
j  haben angemessene Grundkenntnisse über Diagnose und Behandlung häufiger Gesundheitsstörungen und Krankheiten.
MedBG; vgl. Art. 17 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 17 Ziele - 1 Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen die berufliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet eigenverantwortlich ausüben können.
1    Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen die berufliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet eigenverantwortlich ausüben können.
2    Sie befähigt sie namentlich dazu:
a  sichere Diagnosen zu stellen und die geeigneten Therapien zu verordnen beziehungsweise durchzuführen;
b  in der Behandlung der Patientinnen und Patienten wie auch im Kontakt mit deren Angehörigen die Würde des Menschen zu respektieren;
c  die Patientinnen und Patienten bis zum Lebensende zu begleiten;
d  in Notfallsituationen selbstständig zu handeln;
e  Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit sowie zur Vorbeugung gesundheitlicher Störungen zu treffen;
f  die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich einzusetzen;
g  mit Kolleginnen und Kollegen im In- und im Ausland, mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie mit den im Gesundheitswesen zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten;
h  sich während der ganzen Dauer ihrer Berufstätigkeit fortzubilden;
i  die Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen und deren Zusammenwirken in der medizinischen Grundversorgung einschliesslich der Steuerungsfunktion der Hausarztmedizin zu verstehen und berufsspezifisch ihre Aufgaben in diesem Bereich auszuführen.
3    Die in der medizinischen Grundversorgung tätigen Humanmedizinerinnen und -mediziner haben ihre spezifischen hausärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten während der entsprechenden Weiterbildung im Bereich Hausarztmedizin zum Teil in Form von Praxisassistenz zu erwerben.29
und 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 17 Ziele - 1 Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen die berufliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet eigenverantwortlich ausüben können.
1    Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen die berufliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet eigenverantwortlich ausüben können.
2    Sie befähigt sie namentlich dazu:
a  sichere Diagnosen zu stellen und die geeigneten Therapien zu verordnen beziehungsweise durchzuführen;
b  in der Behandlung der Patientinnen und Patienten wie auch im Kontakt mit deren Angehörigen die Würde des Menschen zu respektieren;
c  die Patientinnen und Patienten bis zum Lebensende zu begleiten;
d  in Notfallsituationen selbstständig zu handeln;
e  Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit sowie zur Vorbeugung gesundheitlicher Störungen zu treffen;
f  die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich einzusetzen;
g  mit Kolleginnen und Kollegen im In- und im Ausland, mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie mit den im Gesundheitswesen zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten;
h  sich während der ganzen Dauer ihrer Berufstätigkeit fortzubilden;
i  die Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen und deren Zusammenwirken in der medizinischen Grundversorgung einschliesslich der Steuerungsfunktion der Hausarztmedizin zu verstehen und berufsspezifisch ihre Aufgaben in diesem Bereich auszuführen.
3    Die in der medizinischen Grundversorgung tätigen Humanmedizinerinnen und -mediziner haben ihre spezifischen hausärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten während der entsprechenden Weiterbildung im Bereich Hausarztmedizin zum Teil in Form von Praxisassistenz zu erwerben.29
Bst. a MedBG; Art. 4 Abs. 1 Bst. a WBO). Es befähigt zur Erfragung von medizinisch relevanten Informationen und zur Durchführung einer Ersttriage sowie gegebenenfalls zur Einleitung pharmazeutischer Massnahmen und Behandlungen (Fähigkeitsausweis FPH Anamnese in der Grundversorgung, Weiterbildungsprogramm FPH vom 1. Januar 2019 [nachfolgend: FPG Anamnese], S. 13 f. Ziff. 4, S. 18 f., Anhang I, verfügbar auf der Seite der FPH Offizin zum Fähigkeitsprogramm: , zuletzt abgerufen am 8. März 2024). Das FPG Anamnese ist am 17. November 2018 durch die Delegiertenversammlung von pharmaSuisse genehmigt worden und trat am 1. Januar 2019 in Kraft (FPG Anamnese, S. 17 Ziff. 12 f.). Folglich kann der Erwerb des Fähigkeitsausweises FPH Anamnese in der Grundversorgung (nachfolgend: Fähigkeitsausweis Anamnese) keine Anforderung an den Abschluss der eidgenössischen Weiterbildung in Offizin-Pharmazie gemäss WBP 2013 sein.

8.2.2 Zu prüfen bleibt, ob entsprechende Kenntnisse und Kompetenzen unabhängig vom neuen Fähigkeitsprogramm im Rahmen der Weiterbildung in Offizin-Pharmazie erworben werden mussten. Auch dies ist nicht der Fall: Der Fähigkeitsausweis Anamnese löste den Fähigkeitsausweis FPH Integrierte Versorgungsmodelle ab, der ab 1. Januar 2019 nicht mehr erworben werden konnte (FPG Anamnese, S. 17 Ziff. 11); er deckt sich mit diesem nur in Teilen. Wer den Fähigkeitsausweis FPH Integrierte Versorgungsmodelle in den Fähigkeitsausweis Anamnese umwandeln lassen wollte, musste hierfür den theoretischen Kurs «Anamnese in der Grundversorgung: Grundlagen» (50 FPH-Punkte) absolvieren (FPG Anamnese, S. 22). Beim Wechsel während der Weiterbildung vom einen in das andere Programm war eine Anrechnung von Kursnachweisen nur beschränkt möglich. Im Übrigen war das frühere Programm FPH Apotheker für integrierte Versorgungsmodelle nicht obligatorisch für die Weiterbildung in Offizin-Pharmazie gemäss WBP 2013, das sich durch eine grosse Flexibilität bei der eigenständigen Schwerpunktsetzung auszeichnete. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Erwerb der mit dem FPG Anamnese vermittelten Kenntnisse eine wesentliche Anforderung der eidgenössischen Weiterbildung in Offizin-Pharmazie gemäss WBP 2013 wäre. Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b WBO dient die Weiterbildung der Erlangung spezifischer Kompetenzen im gewählten Fachgebiet; die spezifischen Kompetenzen werden gemäss Art. 4 Abs. 2 WBO in den Weiterbildungsprogrammen festgelegt. Da das WBP 2013 keine Anforderungen spezifisch zur Anamnese enthält, sind vertiefte Kenntnisse in diesem Gebiet nach dem WBP 2013 somit nicht Zweck der Weiterbildung. Ein äquivalentes Teilmodul im Pflichtbereich kannte das WBP 2013 nicht: Das Modul A im Kompetenzkreis 1 (Pharmazeutische Kompetenzen) umfasst zwar mit seinen Teilmodulen Triage, Rezeptvalidierung, Pharmaceutical Care und pharmazeutische Beratung nach Themengebieten teilweise den Erwerb von Kenntnissen in den Bereichen Diagnose, Erstberatung von Patienten und Therapie häufiger Gesundheitsstörungen, die auch mit dem Fähigkeitsausweis Anamnese vermittelt werden. Während jedoch der Erwerb des Fähigkeitsausweises Anamnese 250 FPH-Punkte voraussetzt (FPG Anamnese, S. 13 Ziff. 4.1), umfasst das Modul A im Kompetenzkreis 1 (KK 1) des WBP 2013 in seinem Pflichtbereich fünf Tageskurse zu je 50 FPH-Punkten. Hiervon erfasst nur der Tageskurs Pharmaceutical Care Bereiche, die zu den Voraussetzungen gemäss FPG Anamnese gehören. Die vier weiteren Tageskurse (insg. 200 FPH-Punkte) betreffen Kenntnisse im Bereich BLS/AED, Notfall in der Apotheke, Reisemedizin und Komplementärmedizin. Weitere 250 FPH-Punkte im Modul A des KK 1 waren durch FPH-anerkannte Kurse zu
erbringen. Im Vertiefungsmodul E des KK 1 im Umfang von 150 FPH-Punkten konnten Kurse aus den Bereichen der Pflichtmodule A-D gewählt werden (vgl. Wegleitung Januar 2019, a.a.O., S. 6, Kursmapping zum WBP 2013, Rubrik Pharmazeutische Kompetenzen; vgl. FPH, Erleichterter Erwerb, S. 13 f.). Die Vertiefung von Kenntnissen über Diagnose, Triage und Erstbehandlung von Patienten war somit im Rahmen verfügbarer Kurse und freier Schwerpunktsetzung möglich, aber nicht obligatorisch. Dass Kompetenzen gemäss Fähigkeitsprogramm FPH Anamnese in der Grundversorgung im WBP 2013 keine wesentliche Voraussetzung der Berufsausübung bildeten, belegt auch die im Hinblick auf die Akkreditierung des Weiterbildungsgangs in Offizin-Pharmazie im Jahr 2018 erstellte Fremdevaluation: In ihr wird festgehalten, dass als Folge der Reform des MedBG im Jahr 2015 namentlich Module zu Diagnose und Therapie im neuen Weiterbildungscurriculum ausgebaut werden sollten (Fremdevaluation, a.a.O., S. 9 Ziff. 2, 4).

8.2.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz die Ausgleichsmassnahme des Erwerbs des Fähigkeitsausweises Anamnese zu Unrecht festgelegt hat, da der Erwerb von entsprechenden Kompetenzen keine wesentliche Anforderung des WBP 2013 bildet und somit kein wesentlicher, ausgleichsbedürftiger Unterschied im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG vorlag.

8.3 Zusammenfassend: Die Vorinstanz hat Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG falsch angewendet, indem sie den Erwerb der Fähigkeitsausweise FPH Anamnese in der Grundversorgung und FPH Impfen und Blutentnahme als Ausgleichsmassnahmen anordnete (Dispositiv-Ziff. 1a, 1b), die im Hinblick auf eine Anerkennung des Weiterbildungstitels in einem späteren, formellen Entscheid zu erfüllen seien (Dispositiv-Ziff. 2). Die Frage, ob die Ausgleichsmassnahmen infolge hinreichender Kompensation des fehlenden Wissens durch Berufspraxis und spätere Weiterbildungen im Sinne von Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG auch unverhältnismässig waren, stellt sich mangels wesentlicher Unterschiede bei diesem Ergebnis nicht.

9.

9.1 Zu überprüfen bleibt, ob eine Ausgleichsmassnahme entsprechend Dispositiv-Ziff. 1c des angefochtenen Entscheids anzuordnen war. In dieser wurde die Anerkennung des Weiterbildungstitels der Beschwerdeführerin vom Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht gemäss Art. 40 Bst. b
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 40 Berufspflichten - Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten:70
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.
b  Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung.
c  Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten.
d  Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
e  Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.
f  Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.
g  Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mit.
h  Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.
MedBG im Umfang von 200 FPH-Kreditpunkten innerhalb der letzten drei Jahre abhängig gemacht hat. 200 FPH-Kreditpunkte entsprechen gemäss Art. 14 Pharmazeutische Fortbildungsordnung des Instituts FPH vom 17. Mai 2000 (nachfolgend: FBO) 32 akademischen Stunden (zu je 45 min.). Die Vorinstanz nimmt an, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin einer übergangsrechtlichen Berufsausübungsbewilligung der Fortbildungspflicht unterlag, dieser aber seit Beginn der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in der Schweiz nur teilweise nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies.

9.2 Art. 40 Bst. b
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 40 Berufspflichten - Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten:70
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.
b  Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung.
c  Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten.
d  Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
e  Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.
f  Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.
g  Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mit.
h  Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.
MedBG formuliert als Berufspflicht für Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, die Anforderung, dass sie ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung vertiefen, erweitern und verbessern (vgl. Art. 3 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 3 Definitionen - 1 Die wissenschaftliche und berufliche Bildung in den universitären Medizinalberufen umfasst die universitäre Ausbildung, die berufliche Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung.
1    Die wissenschaftliche und berufliche Bildung in den universitären Medizinalberufen umfasst die universitäre Ausbildung, die berufliche Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung.
2    Die universitäre Ausbildung vermittelt die Grundlagen zur Berufsausübung im betreffenden Medizinalberuf.
3    Die berufliche Weiterbildung dient der Erhöhung der Kompetenz und der Spezialisierung im entsprechenden Fachgebiet.
4    Die lebenslange Fortbildung gewährleistet die Aktualisierung des Wissens und der beruflichen Kompetenz.
und 4
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 3 Definitionen - 1 Die wissenschaftliche und berufliche Bildung in den universitären Medizinalberufen umfasst die universitäre Ausbildung, die berufliche Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung.
1    Die wissenschaftliche und berufliche Bildung in den universitären Medizinalberufen umfasst die universitäre Ausbildung, die berufliche Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung.
2    Die universitäre Ausbildung vermittelt die Grundlagen zur Berufsausübung im betreffenden Medizinalberuf.
3    Die berufliche Weiterbildung dient der Erhöhung der Kompetenz und der Spezialisierung im entsprechenden Fachgebiet.
4    Die lebenslange Fortbildung gewährleistet die Aktualisierung des Wissens und der beruflichen Kompetenz.
MedBG). Die Fortbildung hat jährlich ab dem Kalenderjahr nach Erwerb des eidgenössischen Weiterbildungstitels (WBP 2019, Ziff. 7.1-2) oder nach Anerkennung des ausländischen Weiterbildungstitels (Art. 11 Abs. 1 FBO) zu erfolgen. Die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht kann zum Entzug des Rechts führen, den Fachapothekertitel zu führen (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. e und Art. 39 Abs. 1 WBO). Inhaltlich kann die Fortbildung im Rahmen der Fortbildungsprogramme grundsätzlich frei ausgestaltet werden (Art. 12 FBO).

9.3

9.3.1 Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin der Fortbildungspflicht in Bezug auf die Ausübung der Berufstätigkeit in der Offizin-Pharmazie in der Zeit vor 2019 überhaupt unterstand. Die Fortbildungspflicht nach Art. 40 Bst. b
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 40 Berufspflichten - Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten:70
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.
b  Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung.
c  Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten.
d  Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
e  Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.
f  Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.
g  Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mit.
h  Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.
MedBG gilt für Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Dies setzt den Erwerb des eidgenössischen Weiterbildungstitels voraus (Art. 36 Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 36 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:63
1    Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:63
a  ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
c  über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt.
2    Wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel.65
3    Der Bundesrat sieht nach Anhörung der Medizinalberufekommission vor, dass Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben können, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungstitel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen:
a  in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang lehren und ihren Beruf innerhalb des Spitals, in dem sie lehren, in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder
b  ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.66
4    Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.67
MedBG), dem ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel gleichzusetzen ist (Art. 21 Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 21 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel - 1 Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.31
1    Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.31
2    Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
3    Für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4    ...32
MedBG; Urteil des BGer 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 4.4). Ausländische Weiterbildungstitel lösen für sich selbst keine Fortbildungspflicht aus. Fortbildungspflichtig ist, wer über einen «eidgenössischen, anerkannten oder privatrechtlichen (FPH) pharmazeutischen Weiterbildungstitel» verfügt (Art. 11 Abs. 1 FBO; Hervorhebung ergänzt). Auch gemäss Art. 21 Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 21 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel - 1 Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.31
1    Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.31
2    Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
3    Für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4    ...32
MedBG entfaltet der ausländische Weiterbildungstitel (erst) mit seiner Anerkennung die gleichen Wirkungen wie der inländische Titel. Die Beschwerdeführerin unterstand folglich bisher in der Schweiz keiner Fortbildungspflicht (Art. 40 Bst. b
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 40 Berufspflichten - Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten:70
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.
b  Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung.
c  Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten.
d  Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
e  Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.
f  Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.
g  Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mit.
h  Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.
MedBG) in Bezug auf Kenntnisse, die im Rahmen der eidgenössischen Weiterbildung in Offizin-Pharmazie vermittelt werden. Daran ändert die übergangsrechtliche Berufsausübungsbewilligung nichts, da sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz im November 2006 mehrheitlich gerade nicht in der Offizinpharmazie tätig war, sondern in der Spitalpharmazie (...).

9.3.2 Selbst wenn aber eine Fortbildungspflicht hinsichtlich der Anforderungen an die Berufsqualifikation im Bereich Offizin-Pharmazie bestanden hätte, wäre die Anordnung des Nachweises der Fortbildungspflicht seit 2019 (d.h. seit Einreichung des Anerkennungsgesuchs) keine zulässige Ausgleichsmassnahme im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG. Während Ausgleichsmassnahmen der Schliessung bestehender Wissens- und Kompetenzlücken dienen, soll mit der Fortbildungspflicht (Art. 40 Bst. b
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 40 Berufspflichten - Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten:70
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.
b  Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung.
c  Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten.
d  Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
e  Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.
f  Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.
g  Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mit.
h  Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.
MedBG) verhindert werden, dass solche Lücken nach Erwerb des Aus- oder Weiterbildungstitels im Laufe der Jahre entstehen. Solche künftigen Lücken sind a priori keine wesentlichen Unterschiede nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG. Folglich kann der Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht nicht Inhalt einer Ausgleichsmassnahme sein; der angefochtene Entscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu stützen.

9.4 Die Anordnung des Nachweises der Erfüllung der Fortbildungspflicht ist als Ausgleichsmassnahme aus den genannten Gründen unzulässig.

10.
Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz, indem sie die Anerkennung des Weiterbildungstitels der Beschwerdeführerin vom Erwerb der zwei Fähigkeitsausweise und vom Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht im Umfang von 200 FPH-Punkten abhängig machte, Art. 14 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG falsch angewendet hat. Soweit sich die von der Beschwerdeführerin absolvierte Weiterbildung hinsichtlich der vermittelten Kenntnisse und Kompetenzen von der entsprechenden eidgenössischen Berufsqualifikation unterscheidet, betreffen die Unterschiede jedenfalls nicht wesentliche Voraussetzungen der Berufsausübung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG. Folglich lässt sich die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen im Falle der Beschwerdeführerin nicht mit Art. 14 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG vereinbaren.

11.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

11.1 Der am (...) 2001 im Bundesland Baden-Württemberg ausgestellte Weiterbildungstitel für Offizinpharmazie ist gestützt auf Art. 7 Bst. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 7 Sonstige Rechte - Die Vertragsparteien regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäss Anhang I:
a  Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen;
b  Recht auf berufliche und geographische Mobilität, das es den Staatsangehörigen der Vertragsparteien gestattet, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates frei zu bewegen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben;
c  Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit;
d  Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
e  Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
f  Recht auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten Rechte;
g  während der Übergangszeit: Recht auf Rückkehr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit oder eines Aufenthalts in diesem Gebiet zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie Recht auf Umwandlung einer befristeten in eine ständige Aufenthaltserlaubnis.
und b FZA und Art. 9
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
FZA in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG als gleichwertig mit dem eidgenössischen Weiterbildungstitel FPH in Offizinpharmazie anzuerkennen.

11.2 Es sind keine Ausgleichsmassnahmen im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG anzuordnen. Infolge der Anerkennung des ausländischen Weiterbildungstitels entfaltet die Fortbildungspflicht gemäss Art. 40 Bst. b
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 40 Berufspflichten - Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten:70
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.
b  Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung.
c  Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten.
d  Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
e  Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.
f  Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.
g  Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mit.
h  Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.
MedBG auch hinsichtlich des Weiterbildungsinhalts ihre Wirkung. Die Aufsicht über die Erfüllung der Fortbildungspflicht obliegt den Kantonen (Art. 41 ff
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 41 Kantonale Aufsichtsbehörde - 1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.
1    Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.
2    Diese Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen. Sie kann den entsprechenden kantonalen Berufsverbänden gewisse Aufsichtsaufgaben delegieren.
. MedBG; Art. 10 FBO). Ebenso obliegt es der kantonalen Behörde, gegebenenfalls zu prüfen, ob die Verbindung der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder Auflagen zur Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist (Art. 37
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 37 Einschränkung der Bewilligung und Auflagen - Der Kanton kann vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung68 mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist.
MedBG).

12.

12.1 Der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorinstanzen sind von der Kostenpflicht befreit (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

12.2 Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Da die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten war, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 25. Juni 2021 aufgehoben. Der der Beschwerdeführerin in Deutschland durch die baden-württembergische Landesapothekerkammer am (...) 2001 ausgestellte Weiterbildungstitel für Offizinpharmazie wird als gleichwertig mit dem eidgenössischen Weiterbildungstitel FPH in Offizinpharmazie anerkannt.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Errass Matthias Uffer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 12. November 2024

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)