Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 581/2016

Urteil vom 29. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. X.________ AG,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Fey, Conrad Mengiardi Clavadetscher, Advokatur Notariat,

gegen

Gemeinde St. Moritz,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Pally.

Gegenstand
Anschlussgebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer,
vom 12. April 2016.

Sachverhalt:

A.
Die Gemeinde St. Moritz erhob im Zusammenhang mit Umbau- und Sanierungsarbeiten auf zwei Parzellen von den jeweiligen Eigentümern Anschlussgebühren. Einerseits ging es dabei um reine Erneuerungsarbeiten am Chalet von A.________ (Parzelle xxx [Wohnhaus]) und andererseits um Renovations- und Erweiterungsaktivitäten im Umfang von 388.62 m3 (Terrasse und Liftschacht) an der Liegenschaft der X.________ AG (Parzelle yyy [Wohn- und Geschäftshaus]). Die Arbeiten wurden im Jahr 2014 abgeschlossen. Der Baubeginn der letzten Etappe der Gesamtüberbauung bezüglich der beiden Parzellen erfolgte am 15. April 2013. Die Gemeinde St. Moritz hatte am 7. Januar 2013 provisorische Anschlussgebühr in der Höhe von Fr. 102'500.-- für das Wasser und Fr. 324'000.-- für das Abwasser in Rechnung gestellt, welche bezahlt wurden; Grundlage der Berechnung bildete dabei der geschätzte Mehrwert für die Gesamtüberbauung von Fr. 10 Mio. Nach der Neueinschätzung erstellte die Gemeinde am 2. Februar 2015 für die Parzellen yyy und xxx die definitiven Abrechnungen, welche von den jeweiligen Eigentümern bestritten wurden (Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser bezüglich der Parzelle yyy: Fr. 69'157.49 [Fr. 16'620.50 + Fr. 52'536.99]; bezüglich der Parzelle xxx: Fr.
20'081.42 [Fr. 4'826.13 + Fr. 15'255.29]).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies am 12. April 2016 die Beschwerden gegen die jeweiligen Einspracheentscheide der Gemeinde in einem gemeinsamen Urteil ab. Es ging davon aus, dass die Gemeinde St. Moritz die Abgaben zu Recht auf die bis zum 1. Juli 2013 geltende Regelung in ihrem Wasserversorgungsgesetz (WVG; Art. 40 ff.) bzw. in ihrem Abwasserentsorgungsgesetz (AbwG; Art. 38 ff. [beide in ihrer Version vom 26. März 2006]) gestützt habe. Die Neuregelung, welche seit dem 1. Juli 2013 vorsehe, dass nachträgliche Anschlussgebühren bei Umbauten und Renovationen nur noch geschuldet sind, sofern sie das Gebäudevolumen verändern, komme für die Liegenschaften von A.________ und der X.________ AG nicht zur Anwendung, da der Baubeginn der letzten Ausbauetappe am 15. April 2013 und damit vor Inkrafttreten des günstigeren neuen Rechts erfolgt sei.

C.
A.________ und die X.________ AG beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden aufzuheben; in Bezug auf A.________ sei auf die Erhebung von nachträglichen Wasser- und Abwasseranschlussgebühren zu verzichten; in Bezug auf die X.________ AG seien die nachträglichen Wasseranschlussgebühren auf Fr. 5'264.00 (zzgl. MWST) und die nachträglichen Abwasseranschlussgebühren auf Fr. 15'792.00 (zzgl. MWST) zu reduzieren. Eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Frage an die Gemeinde St. Moritz zurückzuweisen, ob im konkreten Fall eine Ausnahme von den nachträglichen Anschlussgebühren nach Art. 40 WVG/Art. 38 AbwG (in ihrer Fassung vom 3. März 2013) zu gewähren sei. A.________ und die X.________ AG machen geltend, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise und unter Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht bzw. des Rechtsgleichheitsgebots den Standpunkt der Gemeinde geschützt, dass für die Abgabenerhebung auf den Zeitpunkt des "Baubeginns" und nicht des Bauabschlusses oder der Bauabnahme bzw. der Neueinschätzung abzustellen sei. Der Mehrwert, auf den es ankomme, werde nicht bei Baubeginn, sondern erst bei der Bauvollendung bzw. der Neueinschätzung
realisiert, was hier unter dem günstigeren neuen Recht geschehen sei, weshalb dieses hätte angewendet werden müssen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und die Gemeinde St. Moritz beantragen unter Hinweis auf ihre bisherigen Ausführungen, die Beschwerde abzuweisen. A.________ und die X.________ AG haben an ihren Anträgen und Ausführungen festgehalten.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführer fechten vor Bundesgericht einen Endentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden an, welcher die Höhe der von ihnen geschuldeten definitiven Anschlussgebühren von Fr. 20'081.40 (inkl. Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 69'157.50 (inkl. Mehrwertsteuer) für den Wasser- und den Abwasseranschluss gemäss der Gesetzgebung der Gemeinde St. Moritz bestätigt. Auf ihre hiergegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
[e contrario], 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. d Art. 89 Abs. 1, 90 und 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG), in der Regel nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geht es nur nach, soweit die entsprechenden Rügen anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in der Beschwerdeschrift verfassungsbezogen substanziiert werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Die Auslegung und Anwendung des kantonalen bzw. kommunalen Rechts prüft das Bundesgericht - auf rechtsgenügend erhobene Rügen hin (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351).

2.2. Dem Urteil ist der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das Bundesgericht kann diesen - soweit entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte bzw. unter Missachtung materiellrechtlicher Vorgaben (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) offensichtlich unvollständig ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die beschwerdeführende Partei muss dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt und die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheinen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C 359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2).

2.3. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nur punktuell: Die Beschwerdeführer wiederholen in ihrer Eingabe weitgehend, was sie bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht haben; dabei setzen sie sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu ihren Einwänden kaum vertieft verfassungsbezogen auseinander. Ihre Argumentation beschränkt sich im Wesentlichen ohne konkrete Analyse der vorinstanzlichen Darlegungen darauf, appellatorisch zu wiederholen, was sie bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen haben. Sie stellen überwiegend lediglich ihre eigenen Einschätzungen und Wertungen denjenigen im angefochtenen Urteil gegenüber, ohne darzutun, dass und weshalb die jeweiligen Entgegnungen der Vorinstanz auf ihre Argumente bundesrechtswidrig und insbesondere willkürlich wären.

3.

3.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er sich nicht bloss in seiner Begründung, sondern auch in seinem Ergebnis als unvertretbar erweist. Dass eine andere Lösung auch denkbar oder gar zutreffender wäre, genügt nicht, um den angefochtenen Entscheid bereits als willkürlich qualifizieren zu können (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 133 I 149 E. 3.1 S. 153; je mit Hinweisen; Urteile 2C 809/2015 vom 16. Februar 2015 E. 2 und 2C 1054 vom 20. September 2014 E. 1.2 mit Hinweisen).

3.2.

3.2.1. Umstritten ist die Frage, ob auf die Umbau- und Renovationsarbeiten der Beschwerdeführer Art. 40 des Wasserversorgungsgesetzes bzw. Art. 38 des Abwasserentsorgungsgesetzes der Gemeinde St. Moritz in ihren ursprünglichen Fassungen vom 26. März 2006 oder aber in ihrer am 3. März 2013 teilrevidierten und auf auf den 1. Juli 2013 in Kraft gesetzten neuen Version anzuwenden sind. Die altrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass - falls sich durch nachträgliche bauliche Vorkehren der Neuwert gegenüber dem früheren Wert gemäss des Gebäudeversicherungsindexes erhöht - auf dem entsprechenden Mehrwert die Anschlussgebühren nachzuzahlen sind. An- und Aufbauten im Sinne von Erweiterungsbauten sowie der Wiederaufbau abgebrochener oder zerstörter Gebäude werden dabei analog behandelt (Art. 40 Abs. 2 WVG bzw. Art. 38 Abs. 2 AbwG [beide in ihrer Fassung vom 26. März 2006]). Nach der Neuregelung entfällt die Nachzahlungspflicht, wenn bestehende funktionsfähige Gebäude bei gleichem Volumen und bei gleicher Nutzung renoviert oder umgebaut werden und daraus höhere Neuwerte resultieren. Werden in diesem Zusammenhang auch Anbauten erstellt, so wird nur deren Neuwert für die Anschlussgebühren berücksichtigt (Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 WVG bzw.
Art. 38 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 AbwG [beide in ihrer Fassung vom 3. März 2013]).

3.2.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist davon ausgegangen, dass die Gesetzesrevision vom 3. März 2013 keine Übergangsbestimmungen enthält, weshalb aufgrund der allgemein im Verwaltungsrecht gültigen Prinzipien und Auslegungsregeln zu entscheiden sei, ob auf die Um- und Anbauten der Beschwerdeführer das alte oder das neue Recht Anwendung finde (E. 2a seines Entscheids). Im konkreten Fall bestünden keine Gründe (der öffentlichen Ordnung), welche die Anwendung der revidierten Bestimmungen zwingend rückwirkend gebieten würden, wie dies etwa bei neuen umweltrechtlichen Regelungen der Fall sein könne (BGE 127 II 306 E. 7c; 126 II 522 E. 3b/aa; 125 II 591 E. 5e/aa). Für die Anwendung des neuen Rechts rechtfertige es sich weder auf den Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung (E. 3b des angefochtenen Urteils), noch der Bauabnahme oder der Neueinschätzung abzustellen; entscheidend sei bei einem bereits angeschlossenen Gebäude der Baubeginn, der relativ klar festgelegt werden könne. Die Neueinschätzung sei wesentlicher Bestandteil zur Ermittlung der tatsächlichen Höhe der geschuldeten Anschlussgebühren. Sie sei daher die Grundlage für die definitive Gebührenrechnung. Die Entstehung der Forderung, welche die Basis für den
Erlass der provisorischen Gebührenrechnung bilde, müsse deshalb auf der Zeitachse vor dem Abschluss der Arbeiten bzw. der Bauabnahme oder der Neueinschätzung liegen (E. 3c des Urteils). Wenn nach dem Gesetzestext die Anschlussgebühr für Neubauten und nachträgliche bauliche Veränderungen mit dem Baubeginn fällig würden (Art. 43 Abs. 1 WVG [sowohl in ihrer Fassung vom 26. März 2006 als auch jener vom 3. März 2013] bzw. Art. 41 Abs. 1 AbwG [sowohl in der Fassung vom 26. März 2006 als auch in der Fassung vom 3. März 2013]), spreche dies dafür, dass die Forderung spätestens auch mit Baubeginn entstehe; die Fälligkeit werde an den Baubeginn geknüpft, damit eine provisorische Veranlagung erfolgen könne. Die Tatsache, dass erst nach Bauabschluss und Neueinschätzung die definitive Veranlagung vorgenommen werde, habe keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung (E. 3d des Urteils). Die Begründung des Anspruchs auf Erhebung der Anschlussgebühr richte sich nach dem Eintritt des Baubeginns, während die Veranlagung der Höhe der Anschlussgebühr erst später im Zuge der Vollstreckung der gesetzlichen Pflicht zur Anwendung komme. Auch bei Neubauten sei der massgebliche Anknüpfungspunkt jener Moment, in dem der Anschluss vollzogen
werde und nicht jener der Bauabnahme oder der Neueinschätzung, weshalb der Einwand der Beschwerdeführer, dass bei Baubeginn der Mehrwert noch gar nicht realisiert sei, sondern ein solcher erst nach Bauabschluss vorliege, nicht überzeuge. Die gewählte Lösung des Baubeginns als ausschlaggebender Zeitpunkt ermögliche auch bei Umbauten und Renovationen bereits bestehender (angeschlossener) Immobilien die provisorische Veranlagung und die Verzinsung der fälligen Forderung bei Nichtbezahlen der definitiv festgelegten Anschlussgebühren zu bestimmen (E. 3f des Urteils). Dass andere Gemeinden die Problematik aufgrund ihrer Regelungen abweichend handhaben würden, spreche nicht gegen die konkrete Auslegung der gesetzlichen Grundlagen der Gemeinde St. Moritz, die auf den Baubeginn abstelle (E. 3g des Urteils).

3.3.

3.3.1. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was diese Ausführungen als schlechterdings unhaltbar und somit willkürlich erscheinen liesse: Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts ist bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung regelmässig nach der Rechtslage zurzeit seines Erlasses bzw. der für die Rechtsfolgen massgebenden Sachverhaltsverwirklichung zu bestimmen (vgl. WIEDERKEHR/ RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts Bd. 1, 2012, Rz. 777 und 783 mit Hinweisen).

3.3.2. Selbst wenn - wie die Beschwerdeführer geltend machen - auch auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung des Mehrwerts abgestellt werden könnte (Bauabnahme, Neuschätzung usw.), ist die von der Vorinstanz gewählte Lösung vertretbar. Das Zusammenspiel von provisorischer und definitiver Veranlagung entbehrt gestützt auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid nicht jeglichen Sinns oder jeglicher Berechtigung (vgl. auch BGE 103 Ia 26 E. 2). Nichts anderes ergibt sich aus dem von den Beschwerdeführern angerufenen Urteil 2C 904/2014 vom 12. Februar 2015: Bei diesem ging es darum, ob die Gebührenpflicht bei nachträglichen baulichen Vergrösserungen - vom Wortlaut der einschlägigen Gesetzesbestimmung abweichend - auch den Mehrwert, der aus der Teuerung resultiert, erfasst, was das Bundesgericht mit der Begründung verneinte, es sei systemwidrig, bauliche Veränderungen zum Anlass zu nehmen, um nebst diesen auch teuerungsbedingte Mehrwerte zu berücksichtigen. Die Fragestellung ist mit der vorliegenden somit nicht vergleichbar.

3.3.3. Wie bereits dargelegt, genügt der Umstand, dass eine andere Lösung ebenfalls denkbar oder gar zutreffender erschiene nicht, um eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Willkürverbot) darzutun (vgl. oben E. 3.1). Die letzte Bauetappe für die gebäudetechnisch schon voll erschlossenen Immobilien wurde vorliegend unbestrittenermassen am 15. April 2013 eingeleitet, weshalb die Vorinstanz für die Umbau- und Renovationsarbeiten die bis zum 30. Juni 2013 geltende Gebührenordnung als massgeblich erachten durfte.

3.4.

3.4.1. Nach dem steuerrechtlichen Legalitätsprinzip müssen Abgaben in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein, sodass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (vgl. BGE 142 II 182 E.2.2.1 und 2.2.2; 136 II 149 E. 5.1 S. 157; 135 I 130 E. 7.2 S. 140; 131 II 271 E. 6.1 S. 278). Dabei ist das Legalitätsprinzip allenfalls nach der Natur der Abgabe differenziert zu handhaben (BGE 124 I 130 E. 7.2 S. 140; Urteil 2C 160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 5.2.1). Es darf aber weder seines Gehalts entleert, noch in einer Weise überspannt werden, dass es zur Rechtswirklichkeit und zum Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 124 I 11 E. 6a S. 19; 120 Ia 1 E. 3c S.3). Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV gilt für alle Arten von Steuern und Kausalabgaben, namentlich auch für kantonale bzw. kommunale Benützungsgebühren (BGE 136 I 142 E. 3.1 S. 145; 135 I 130 E. 7.2 S. 140). Mit dem Begriff "Gesetz" ist ein formelles Gesetz gemeint; die Anforderungen an das Legalitätsprinzip, wonach die Grundzüge der Abgabe in einem solchen zu regeln sind, gelten dann gelockert, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien
(Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion übernimmt (vgl. BGE 135 I 130 E. 7.2 S. 140).

3.4.2. Die Beschwerdeführer rügen zwar eine Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips; entgegen ihrer Begründungspflicht (vgl. oben E. 2.1) legen sie jedoch nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid den Vorgaben dieses selbständig anrufbaren verfassungsmässigen Rechts nicht genügen würde: Die erhobenen Abgaben stützen sich auf formelle Gemeindegesetze, die im konkreten Fall erst nach dem ausschlaggebenden Zeitpunkt zugunsten der Gebührenpflichtigen angepasst wurden; die Beschwerdeführer machen nicht weiterführend geltend, dass und inwiefern diese hinsichtlich anderer Aspekte den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV nicht genügen bzw. das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip verletzen würden (vgl. hierzu das Urteil 2C 809/2015 vom 16 Februar 2016 E. 5 mit Hinweisen).

3.4.3. Auch das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) ist nicht beeinträchtigt, nachdem die Beschwerdeführer nicht behaupten, dass andere Bauherren in der gleichen Situation, d.h. bei Beginn der nachträglichen baulichen Vorkehren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts, anders und besser behandelt worden wären als sie. Die umstrittenen Gesetzesrevisionen erfolgten am 3. März 2013; wenn die Beschwerdeführer ihre Arbeiten am 15. April 2013 (letzte Etappe) in Angriff nahmen, ohne das Inkrafttreten des neuen Rechts abzuwarten bzw. die finanziellen Auswirkungen auf ihre Renovationsarbeiten abklären zu lassen, taten sie dies auf ihr eigenes Risiko hin. Analoge Sachverhalte vor und nach einer Rechtsänderung unterschiedlich zu behandeln, ist wie eine gewisse Pauschalierung oder Schematisierung im Abgaberecht zulässig und mit der Rechtsgleichheit vereinbar (BGE 139 I 138 E. 3.5 S. 142 f.; Urteil 2C 160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens solidarisch zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG: BGE 134 II 117 E. 7; HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], SHK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 29 zu Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar