SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. |
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1 | Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. |
2 | Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223 |
2bis | Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224 |
3 | Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. |
4 | Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. |
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1 | Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. |
2 | Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223 |
2bis | Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224 |
3 | Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. |
4 | Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
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1 | Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
2 | Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: |
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1 | Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: |
a | sicheren Versorgung der Bevölkerung; |
b | Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft; |
c | dezentralen Besiedlung des Landes. |
2 | Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe. |
3 | Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: |
a | Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises. |
b | Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind. |
c | Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel. |
d | Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen. |
e | Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten. |
f | Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen. |
4 | Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: |
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1 | Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: |
a | sicheren Versorgung der Bevölkerung; |
b | Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft; |
c | dezentralen Besiedlung des Landes. |
2 | Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe. |
3 | Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: |
a | Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises. |
b | Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind. |
c | Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel. |
d | Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen. |
e | Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten. |
f | Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen. |
4 | Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: |
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1 | Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: |
a | sicheren Versorgung der Bevölkerung; |
b | Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft; |
c | dezentralen Besiedlung des Landes. |
2 | Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe. |
3 | Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: |
a | Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises. |
b | Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind. |
c | Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel. |
d | Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen. |
e | Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten. |
f | Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen. |
4 | Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: |
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1 | Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: |
a | sicheren Versorgung der Bevölkerung; |
b | Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft; |
c | dezentralen Besiedlung des Landes. |
2 | Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe. |
3 | Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: |
a | Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises. |
b | Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind. |
c | Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel. |
d | Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen. |
e | Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten. |
f | Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen. |
4 | Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: |
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1 | Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: |
a | sicheren Versorgung der Bevölkerung; |
b | Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft; |
c | dezentralen Besiedlung des Landes. |
2 | Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe. |
3 | Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: |
a | Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises. |
b | Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind. |
c | Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel. |
d | Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen. |
e | Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten. |
f | Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen. |
4 | Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen - Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. |
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1 | Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. |
2 | Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat. |
2bis | Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229 |
3 | Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
a | im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135; |
b | im Rebbau; |
c | im Beerenanbau. |
2 | Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind. |
3 | Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: |
a | im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; |
b | im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. |
4 | Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. |
5 | Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138: |
a | im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; |
b | im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; |
c | im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
a | im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135; |
b | im Rebbau; |
c | im Beerenanbau. |
2 | Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind. |
3 | Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: |
a | im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; |
b | im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. |
4 | Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. |
5 | Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138: |
a | im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; |
b | im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; |
c | im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
a | im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135; |
b | im Rebbau; |
c | im Beerenanbau. |
2 | Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind. |
3 | Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: |
a | im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; |
b | im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. |
4 | Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. |
5 | Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138: |
a | im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; |
b | im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; |
c | im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 73 Biodiversitätsbeiträge - 1 Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen: |
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1 | Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen: |
a | einen nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vielfalt von Arten und Lebensräumen; |
b | einen nach Art der Biodiversitätsförderfläche abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vernetzung. |
2 | Der Bundesrat legt fest, für welche Arten von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden. |
3 | Für die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen richtet der Bund höchstens 90 Prozent der Beiträge aus. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 28 Haltung der Sömmerungstiere - Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest. |
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1 | Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest. |
2 | Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II - 1 Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.110 |
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1 | Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.110 |
1bis | Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG111 sind, so wird davon ausgegangen, dass die floristische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.112 |
2 | Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erlassen, wie die floristische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden.113 |
3 | Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität im Sömmerungsgebiet.114 |
4 | Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die floristische Qualität erfordert.115 |
5 | Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig. |
6 | Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.116 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge - 1 Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen: |
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1 | Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen: |
a | einen Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität; |
b | einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen; |
c | einen nach Zonen abgestuften Erschwernisbeitrag im Berg- und Hügelgebiet je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Erschwernissen. |
2 | Für die Grünfläche werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn ein Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Bundesrat legt den minimalen Besatz an raufutterverzehrenden Nutztieren fest. Er kann vorsehen, dass für Kunstwiesen und Biodiversitätsförderflächen kein Mindesttierbesatz erreicht werden muss, und für Biodiversitätsförderflächen einen tieferen Basisbeitrag festlegen. |
3 | Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005108 ausgerichtet werden. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest. |
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1 | Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest. |
2 | Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 27 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten - Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 76 Ressourceneffizienzbeiträge - 1 Zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft sowie zur Verbesserung der Effizienz beim Einsatz von Produktionsmitteln werden Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet. |
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1 | Zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft sowie zur Verbesserung der Effizienz beim Einsatz von Produktionsmitteln werden Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet. |
2 | Die Beiträge werden für Massnahmen zur Einführung von ressourcenschonenden Techniken oder betrieblichen Verfahren gewährt. Sie sind zeitlich befristet. |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gefördert werden. Die Beiträge werden gewährt, wenn: |
a | die Wirksamkeit der Massnahme erwiesen ist; |
b | die Massnahme nach Ablauf der Förderung weitergeführt wird; |
c | die Massnahme für die Landwirtschaftsbetriebe in absehbarer Zeit wirtschaftlich tragbar ist. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest. |
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1 | Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest. |
2 | Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 40 Festlegung des Normalbesatzes - 1 Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für: |
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1 | Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für: |
a | Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, nach Weidesystem; |
b | die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen. |
2 | ...63 |
3 | Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, darf der Besatz nach Anhang 2 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden. |
4 | Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 einzuhalten. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 40 Festlegung des Normalbesatzes - 1 Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für: |
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1 | Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für: |
a | Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, nach Weidesystem; |
b | die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen. |
2 | ...63 |
3 | Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, darf der Besatz nach Anhang 2 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden. |
4 | Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 einzuhalten. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte - 1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. |
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1 | Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. |
2 | Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 201316. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
SR 916.404.1 Verordnung vom 3. November 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V) - TVD-Verordnung IdTVD-V Art. 4 - 1 Die Identitas AG ist Eigentümerin der Infrastruktur, inklusive Hardware und Software, zur Erbringung ihrer Aufgaben nach Artikel 3. Vorbehalten bleibt Absatz 2. |
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1 | Die Identitas AG ist Eigentümerin der Infrastruktur, inklusive Hardware und Software, zur Erbringung ihrer Aufgaben nach Artikel 3. Vorbehalten bleibt Absatz 2. |
2 | Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist Eigentümer der Software zur Erbringung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2. |
3 | Führt die Identitas AG eine Aufgabe nicht mehr aus, so muss sie die entsprechende Software sowie die dazugehörige Dokumentation dem Bund übertragen. |
4 | Der Bund ist Verantwortlicher der Datenbestände, die durch die Ausübung der Aufgaben nach Artikel 3 entstehen.9 |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 14 Betriebe mit Nutztierhaltung - 1 Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. |
|
1 | Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. |
2 | Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden. |
3 | Im Betrieb müssen dafür Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens drei Monaten vorhanden sein. Die kantonale Behörde kann jedoch für Betriebe im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen. Für Ställe, die nur für kurze Zeit mit Tieren belegt sind, kann sie eine kleinere Lagerkapazität bewilligen. |
4 | Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann.15 |
5 | Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199816 erfassen.17 |
6 | Die kantonale Behörde setzt die pro ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern. |
7 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche vorsehen für: |
a | die Geflügel- und die Pferdehaltung sowie für bereits bestehende kleinere und mittlere Betriebe mit anderer Nutztierhaltung; |
b | die Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Abfallverwertung, Forschung usw.). |
8 | Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 14 Betriebe mit Nutztierhaltung - 1 Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. |
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1 | Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. |
2 | Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden. |
3 | Im Betrieb müssen dafür Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens drei Monaten vorhanden sein. Die kantonale Behörde kann jedoch für Betriebe im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen. Für Ställe, die nur für kurze Zeit mit Tieren belegt sind, kann sie eine kleinere Lagerkapazität bewilligen. |
4 | Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann.15 |
5 | Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199816 erfassen.17 |
6 | Die kantonale Behörde setzt die pro ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern. |
7 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche vorsehen für: |
a | die Geflügel- und die Pferdehaltung sowie für bereits bestehende kleinere und mittlere Betriebe mit anderer Nutztierhaltung; |
b | die Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Abfallverwertung, Forschung usw.). |
8 | Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
a | im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135; |
b | im Rebbau; |
c | im Beerenanbau. |
2 | Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind. |
3 | Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: |
a | im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; |
b | im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. |
4 | Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. |
5 | Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138: |
a | im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; |
b | im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; |
c | im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
a | im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135; |
b | im Rebbau; |
c | im Beerenanbau. |
2 | Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind. |
3 | Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: |
a | im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; |
b | im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. |
4 | Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. |
5 | Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138: |
a | im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; |
b | im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; |
c | im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
|
1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
a | im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135; |
b | im Rebbau; |
c | im Beerenanbau. |
2 | Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind. |
3 | Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: |
a | im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; |
b | im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. |
4 | Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. |
5 | Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138: |
a | im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; |
b | im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; |
c | im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
a | im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135; |
b | im Rebbau; |
c | im Beerenanbau. |
2 | Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind. |
3 | Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: |
a | im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; |
b | im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. |
4 | Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. |
5 | Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138: |
a | im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; |
b | im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; |
c | im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 4 Grundsätze - 1 Wer mit Tieren umgeht, hat: |
|
1 | Wer mit Tieren umgeht, hat: |
a | ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und |
b | soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. |
2 | Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. |
3 | Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird. |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 4 Grundsätze - 1 Wer mit Tieren umgeht, hat: |
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1 | Wer mit Tieren umgeht, hat: |
a | ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und |
b | soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. |
2 | Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. |
3 | Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird. |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 32 Vollzug durch Bund und Kantone - 1 Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften. Er kann das BLV ermächtigen, Ausführungsvorschriften technischer Art zu erlassen.55 |
|
1 | Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften. Er kann das BLV ermächtigen, Ausführungsvorschriften technischer Art zu erlassen.55 |
2 | Der Vollzug obliegt den Kantonen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Sie können den Vollzug regionalisieren. |
2bis | Der Bundesrat kann die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen und über Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren.56 |
3 | Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang die Tierhaltungen kontrolliert werden müssen, und wie die Durchführung der Tierversuche überwacht werden muss. Die Kontrolle der Tierhaltungsbetriebe und die entsprechenden Datenerhebungen müssen mit den Kontrollen koordiniert werden, welche in der Gesetzgebung über Landwirtschaft, Tierseuchen und Lebensmittel verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Aus- und Weiterbildung der Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.57 |
5 | Die Durchführung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 und die Überwachung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen sind Sache des Bundes.58 |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern (Cephalopoda) und Panzerkrebsen (Reptantia), ihre Haltung und Nutzung sowie Eingriffe an ihnen. |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 10 Mindestanforderungen - 1 Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen. |
|
1 | Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen. |
2 | Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden. |
3 | Die kantonale Fachstelle kann in den in Absatz 2 genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere. |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 40 Anbindehaltung - 1 Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. |
|
1 | Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. |
2 | Für Zuchtstiere kann das BLV Ausnahmen beim Auslauf vorsehen. |
3 | Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten. |
4 | Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Standplätze eingerichtet werden. |
5 | Yaks dürfen nicht angebunden gehalten werden. |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 35 - 1 Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt. |
|
1 | Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt. |
2 | Bei Rindern sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig. |
3 | Für Rinder dürfen keine neuen Standplätze mit Elektrobügeln eingerichtet werden.54 |
4 | Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen: |
a | Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig. |
b | Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten weiblichen Rindern eingesetzt werden. |
c | Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete und nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG bewilligte Netzgeräte verwendet werden. |
d | Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen. |
e | Der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten. |
f | Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein. |
g | Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu verschieben. |
5 | Auslaufflächen dürfen mit stromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn die Auslauffläche ausreichend gross und so gestaltet ist, dass die Tiere genügend Distanz zum Zaun halten und einander ausweichen können.56 |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 35 - 1 Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt. |
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1 | Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt. |
2 | Bei Rindern sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig. |
3 | Für Rinder dürfen keine neuen Standplätze mit Elektrobügeln eingerichtet werden.54 |
4 | Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen: |
a | Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig. |
b | Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten weiblichen Rindern eingesetzt werden. |
c | Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete und nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG bewilligte Netzgeräte verwendet werden. |
d | Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen. |
e | Der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten. |
f | Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein. |
g | Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu verschieben. |
5 | Auslaufflächen dürfen mit stromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn die Auslauffläche ausreichend gross und so gestaltet ist, dass die Tiere genügend Distanz zum Zaun halten und einander ausweichen können.56 |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 35 - 1 Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt. |
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1 | Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt. |
2 | Bei Rindern sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig. |
3 | Für Rinder dürfen keine neuen Standplätze mit Elektrobügeln eingerichtet werden.54 |
4 | Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen: |
a | Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig. |
b | Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten weiblichen Rindern eingesetzt werden. |
c | Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete und nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG bewilligte Netzgeräte verwendet werden. |
d | Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen. |
e | Der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten. |
f | Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein. |
g | Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu verschieben. |
5 | Auslaufflächen dürfen mit stromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn die Auslauffläche ausreichend gross und so gestaltet ist, dass die Tiere genügend Distanz zum Zaun halten und einander ausweichen können.56 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 7 - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten sowie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.12 |
|
1 | Der Bundesrat kann bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten sowie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.12 |
2 | Das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere unterliegt einer Bewilligung des Bundes. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Systeme und Einrichtungen den Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen. Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren und bestimmt, für welche Nutztiere es anwendbar ist. Er kann für bestimmte Haltungsarten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen. |
3 | Das gewerbsmässige und private Halten von Wildtieren, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, bedarf einer Bewilligung. Der Import von Delfinen und anderen Walartigen (Cetacea) ist verboten.13 |
4 | Der Bundesrat kann das Inverkehrbringen und das Verwenden schmerzverursachender Hilfsmittel und Geräte für die Ausbildung und die Kontrolle von Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären oder verbieten.14 |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 35 - 1 Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt. |
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1 | Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt. |
2 | Bei Rindern sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig. |
3 | Für Rinder dürfen keine neuen Standplätze mit Elektrobügeln eingerichtet werden.54 |
4 | Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen: |
a | Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig. |
b | Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten weiblichen Rindern eingesetzt werden. |
c | Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete und nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG bewilligte Netzgeräte verwendet werden. |
d | Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen. |
e | Der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten. |
f | Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein. |
g | Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu verschieben. |
5 | Auslaufflächen dürfen mit stromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn die Auslauffläche ausreichend gross und so gestaltet ist, dass die Tiere genügend Distanz zum Zaun halten und einander ausweichen können.56 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 7 - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten sowie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.12 |
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1 | Der Bundesrat kann bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten sowie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.12 |
2 | Das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere unterliegt einer Bewilligung des Bundes. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Systeme und Einrichtungen den Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen. Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren und bestimmt, für welche Nutztiere es anwendbar ist. Er kann für bestimmte Haltungsarten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen. |
3 | Das gewerbsmässige und private Halten von Wildtieren, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, bedarf einer Bewilligung. Der Import von Delfinen und anderen Walartigen (Cetacea) ist verboten.13 |
4 | Der Bundesrat kann das Inverkehrbringen und das Verwenden schmerzverursachender Hilfsmittel und Geräte für die Ausbildung und die Kontrolle von Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären oder verbieten.14 |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 3 - 1 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15 |
|
1 | Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15 |
2 | Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein. |
3 | Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. |
4 | Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden. |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 66 Einrichtungen - 1 Dem Hausgeflügel und den Haustauben müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stehen. |
|
1 | Dem Hausgeflügel und den Haustauben müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stehen. |
2 | Dem Hausgeflügel muss während der ganzen Lichtphase eine Fläche von mindestens 20 Prozent der begehbaren Fläche im Stall mit geeigneter Einstreu zur Verfügung stehen, ausser in den ersten zwei Lebenswochen. Die Einstreu muss auf dem Stallboden angeboten werden. |
3 | Weiter müssen vorhanden sein: |
a | für Legetiere aller Hausgeflügelarten und für Haustauben: geeignete Nester; |
b | für Haushühner: geschützte und geeignete Einzel- oder Gruppennester mit Einstreu oder weichen Einlagen wie Kunststoffrasen oder Gumminoppenmatten; für Einzelnester sind auch Kunststoffschalen erlaubt; |
c | für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner sowie für Perlhühner und Haustauben: dem Alter und dem Verhalten der Tiere angepasste erhöhte Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen; |
d | für Enten und Gänse: eine Schwimmgelegenheit; |
e | für Haustauben: wöchentlich mindestens eine Badegelegenheit mit frischem Wasser. |
4 | Die Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein. |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 66 Einrichtungen - 1 Dem Hausgeflügel und den Haustauben müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stehen. |
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1 | Dem Hausgeflügel und den Haustauben müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stehen. |
2 | Dem Hausgeflügel muss während der ganzen Lichtphase eine Fläche von mindestens 20 Prozent der begehbaren Fläche im Stall mit geeigneter Einstreu zur Verfügung stehen, ausser in den ersten zwei Lebenswochen. Die Einstreu muss auf dem Stallboden angeboten werden. |
3 | Weiter müssen vorhanden sein: |
a | für Legetiere aller Hausgeflügelarten und für Haustauben: geeignete Nester; |
b | für Haushühner: geschützte und geeignete Einzel- oder Gruppennester mit Einstreu oder weichen Einlagen wie Kunststoffrasen oder Gumminoppenmatten; für Einzelnester sind auch Kunststoffschalen erlaubt; |
c | für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner sowie für Perlhühner und Haustauben: dem Alter und dem Verhalten der Tiere angepasste erhöhte Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen; |
d | für Enten und Gänse: eine Schwimmgelegenheit; |
e | für Haustauben: wöchentlich mindestens eine Badegelegenheit mit frischem Wasser. |
4 | Die Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein. |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 66 Einrichtungen - 1 Dem Hausgeflügel und den Haustauben müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stehen. |
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1 | Dem Hausgeflügel und den Haustauben müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stehen. |
2 | Dem Hausgeflügel muss während der ganzen Lichtphase eine Fläche von mindestens 20 Prozent der begehbaren Fläche im Stall mit geeigneter Einstreu zur Verfügung stehen, ausser in den ersten zwei Lebenswochen. Die Einstreu muss auf dem Stallboden angeboten werden. |
3 | Weiter müssen vorhanden sein: |
a | für Legetiere aller Hausgeflügelarten und für Haustauben: geeignete Nester; |
b | für Haushühner: geschützte und geeignete Einzel- oder Gruppennester mit Einstreu oder weichen Einlagen wie Kunststoffrasen oder Gumminoppenmatten; für Einzelnester sind auch Kunststoffschalen erlaubt; |
c | für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner sowie für Perlhühner und Haustauben: dem Alter und dem Verhalten der Tiere angepasste erhöhte Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen; |
d | für Enten und Gänse: eine Schwimmgelegenheit; |
e | für Haustauben: wöchentlich mindestens eine Badegelegenheit mit frischem Wasser. |
4 | Die Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein. |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 5 Pflege - 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. |
|
1 | Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. |
2 | Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können. |
3 | Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden. |
4 | Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen. |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 10 Mindestanforderungen - 1 Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen. |
|
1 | Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen. |
2 | Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden. |
3 | Die kantonale Fachstelle kann in den in Absatz 2 genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere. |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 40 Anbindehaltung - 1 Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. |
|
1 | Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. |
2 | Für Zuchtstiere kann das BLV Ausnahmen beim Auslauf vorsehen. |
3 | Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten. |
4 | Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Standplätze eingerichtet werden. |
5 | Yaks dürfen nicht angebunden gehalten werden. |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 35 - 1 Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt. |
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1 | Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt. |
2 | Bei Rindern sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig. |
3 | Für Rinder dürfen keine neuen Standplätze mit Elektrobügeln eingerichtet werden.54 |
4 | Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen: |
a | Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig. |
b | Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten weiblichen Rindern eingesetzt werden. |
c | Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete und nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG bewilligte Netzgeräte verwendet werden. |
d | Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen. |
e | Der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten. |
f | Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein. |
g | Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu verschieben. |
5 | Auslaufflächen dürfen mit stromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn die Auslauffläche ausreichend gross und so gestaltet ist, dass die Tiere genügend Distanz zum Zaun halten und einander ausweichen können.56 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 7 - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten sowie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.12 |
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1 | Der Bundesrat kann bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten sowie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.12 |
2 | Das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere unterliegt einer Bewilligung des Bundes. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Systeme und Einrichtungen den Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen. Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren und bestimmt, für welche Nutztiere es anwendbar ist. Er kann für bestimmte Haltungsarten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen. |
3 | Das gewerbsmässige und private Halten von Wildtieren, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, bedarf einer Bewilligung. Der Import von Delfinen und anderen Walartigen (Cetacea) ist verboten.13 |
4 | Der Bundesrat kann das Inverkehrbringen und das Verwenden schmerzverursachender Hilfsmittel und Geräte für die Ausbildung und die Kontrolle von Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären oder verbieten.14 |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 66 Einrichtungen - 1 Dem Hausgeflügel und den Haustauben müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stehen. |
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1 | Dem Hausgeflügel und den Haustauben müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stehen. |
2 | Dem Hausgeflügel muss während der ganzen Lichtphase eine Fläche von mindestens 20 Prozent der begehbaren Fläche im Stall mit geeigneter Einstreu zur Verfügung stehen, ausser in den ersten zwei Lebenswochen. Die Einstreu muss auf dem Stallboden angeboten werden. |
3 | Weiter müssen vorhanden sein: |
a | für Legetiere aller Hausgeflügelarten und für Haustauben: geeignete Nester; |
b | für Haushühner: geschützte und geeignete Einzel- oder Gruppennester mit Einstreu oder weichen Einlagen wie Kunststoffrasen oder Gumminoppenmatten; für Einzelnester sind auch Kunststoffschalen erlaubt; |
c | für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner sowie für Perlhühner und Haustauben: dem Alter und dem Verhalten der Tiere angepasste erhöhte Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen; |
d | für Enten und Gänse: eine Schwimmgelegenheit; |
e | für Haustauben: wöchentlich mindestens eine Badegelegenheit mit frischem Wasser. |
4 | Die Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |