101 II 375
64. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. September 1975 i.S. A. gegen X.
Regeste (de):
- Einrede der beurteilten Sache.
- 1. Wiederholte Klage auf Zahlung einer Forderung, die auf einem Auftragsverhältnis beruht; Bundesrecht und kantonales Recht.
- 2. Der bundesrechtliche Anspruch auf ein Sachurteil ist verletzt, wenn der Richter die Beurteilung der Forderung im zweiten Verfahren ablehnt, obschon darüber im ersten nicht entschieden worden ist.
Regeste (fr):
- Exception de chose jugée.
- 1. Action nouvelle en paiement d'une créance fondée sur un contrat de mandat; droit fédéral et droit cantonal.
- 2. Il y a violation du droit d'obtenir, en vertu du droit fédéral, un jugement au fond quand le juge refuse, dans le second procès, de se prononcer sur une prétention bien que la question n'ait pas été tranchée dans le premier procès.
Regesto (it):
- Eccezione della cosa giudicata.
- 1. Nuova azione in pagamento di un credito fondato su di un contratto di mandato; diritto federale e diritto cantonale.
- 2. Il diritto a ottenere un giudizio di merito è violato, da un punto di vista del diritto federale, se il giudice, nel secondo processo, rifiuta di statuire su di una pretesa che non era stata decisa nel primo giudizio.
Sachverhalt ab Seite 376
BGE 101 II 375 S. 376
A.- M. beauftragte Fürsprecher X. mit der Führung von Prozessen und leistete ihm Fr. 20'000.-- Kostenvorschuss. Am 28. Februar 1972 pfändete das Betreibungsamt Arlesheim vom Guthaben des M. gegenüber X. zugunsten des A. Fr. 10'000.--. Auf die Aufforderung des Betreibungsamtes an X., zur Deckung der Forderung des A. nebst Zins und Kosten Fr. 8'749.95 zu zahlen oder sich über die Anerkennung oder Bestreitung der gepfändeten Forderung auszusprechen, schwieg X. Ein weiteres Schreiben des Betreibungsamtes beantwortete er am 18. August 1972 dahin, er habe inzwischen für M. derart umfangreiche Arbeit geleistet, dass er sich für seine Honorarforderung schadlos halten müsse; vorbehältlich der endgültigen Abrechnung lehne er daher die Forderung ab. Das Betreibungsamt ermächtigte deshalb A. im Sinne des Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein. |
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1 | Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein. |
2 | Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.262 |
BGE 101 II 375 S. 377
zwischen M. und dem Angeschuldigten entstanden sei. Aus diesem Grunde müsse die Zivilklage abgewiesen werden. Das Bundesgericht hiess eine von X. im Strafpunkt geführte Nichtigkeitsbeschwerde am 11. Oktober 1974 gut und wies die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurück (BGE 100 IV 227).
B.- Am 4. September 1974 klagte A. gegen X. beim Appellationshof des Kantons Bern auf Zahlung von Fr. 10'000.-- nebst Zins. Der Appellationshof wies die Klage am 28. Mai 1975 "ohne Prüfung ihrer Begründetheit zurück". Er führte aus, die Formulierung im Dispositiv des Strafurteils vom 19. April 1974 könne nur bedeuten, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe. Es handle sich somit um ein Sachurteil. Hätte die Strafkammer auf die Zivilklage nicht eintreten wollen, so hätte sie diese ohne Prüfung der Begründetheit zurückweisen müssen (Art. 194
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 194 Grundsatz - 1 Die Gerichte sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet. |
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1 | Die Gerichte sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet. |
2 | Sie verkehren direkt miteinander77. |
C.- Der Kläger hat die Berufung erklärt. Er beantragt, den Entscheid des Appellationshofes aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beklagte macht geltend, die Einrede der beurteilten Sache sei prozessrechtlicher Natur, der Entscheid über sie ausschliesslich eine Frage des kantonalen Rechts und deshalb auf die Berufung nicht einzutreten. Diese Auffassung hält nicht stand. Die Forderung, die dem Kläger gemäss Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein. |
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1 | Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein. |
2 | Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.262 |
BGE 101 II 375 S. 378
Kläger hat daher einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, dass der Richter sie materiell beurteile. Nur das Verfahren, in dem sie geltend zu machen ist, wird vom kantonalen Recht beherrscht (Art. 64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
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1 | Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
2 | Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31 |
3 | Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben. |
2. Aus den Erwägungen des Urteils vom 19. April 1974 ergibt sich, dass die II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern die adhäsionsweise eingeklagte Forderung nicht materiell beurteilt hat, und zwar deshalb nicht, weil sie aus einem anderen tatsächlichen Geschehen abgeleitet werde als der Gegenstand des Strafverfahrens bildende Strafanspruch. Daran vermag weder der Schlusssatz der Erwägungen, dass die Zivilklage aus diesem Grunde abgewiesen werden müsse, noch die entsprechende Formulierung des Urteilsspruches etwas zu ändern. Ob nach bernischem Prozessrecht nur materiell beurteilte
BGE 101 II 375 S. 379
Zivilansprüche "abgewiesen" werden dürfen, ist unerheblich. Wenn dies zutrifft, ergibt sich daraus bloss, dass der II. Strafkammer bei der Abfassung des Urteilsspruches ein Versehen unterlaufen ist, nicht aber, dass sie über den Bestand der Forderung des Klägers, zu deren Begründetheit oder Unbegründetheit sie nicht Stellung nehmen wollte und nicht Stellung genommen hat, im Ergebnis doch geurteilt habe. Anders entscheiden, hiesse dem Kläger das Recht auf ein materielles Urteil verweigern.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationshofes (III. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 28. Mai 1975 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Klage an die Vorinstanz zurückgewiesen.