Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4018/2018

Urteil vom 24. Juni 2019

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

A._____ AG,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG,

Vorinstanz.

Gegenstand Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags.

Sachverhalt:

A.
Mit Zwangsanschlussverfügung vom 3. Oktober 2005 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung) die A._______ AG (nachfolgend Arbeitgeberin) rückwirkend per 1. August 2004 an die Stiftung an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
Mit Beitragsverfügung vom 4. März 2011 erhob die Auffangeinrichtung im Rahmen eines Bertreibungsverfahrens für die Zeit vom 1. August 2004 bis 30. September 2010 BVG-Beiträge etc. und beseitigte im Umfang von Fr. 77'742.80 den von der Arbeitgeberin erhobenen Rechtsvorschlag.

In der Folge hob das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-1899/2011 mit Urteil vom 15. Oktober 2013 die Verfügung vom 4. März 2011 wegen Verletzung der Begründungspflicht auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Auffangeinrichtung zurück.

C.
Im Anschluss an zusätzliche Abklärungen und Korrespondenz leitete die Auffangeinrichtung am 25. September 2017 bei (Betreibungsamt) erneut Betreibung ein. Dieses wies das Betreibungsbegehren wegen Unzuständigkeit zurück. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 stellte die Auffangeinrichtung beim (Betreibungsamt) ein weiteres Betreibungsbegehren. Gestützt darauf erging in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) am 12. Oktober 2017 ein Zahlungsbefehl. Dagegen erhob die Arbeitgeberin am 26. Oktober 2017 Rechtsvorschlag.

D.
Nach weiterer Korrespondenz und einer am 2. Februar 2018 durchgeführten Besprechung erliess die Auffangeinrichtung am 13. Juni 2018 eine neue Beitragsverfügung für die Beitragsjahre 2008 bis 2017. Mit dieser verpflichtete sie die Arbeitgeberin zur Zahlung ausstehender BVG-Beiträge etc. in der Höhe von Fr. 235'910.08, zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 22. September 2017, sowie Verwaltungskosten von Fr. 150.- (Mahngebühren für die Mahnung vom 24. August 2017; Gebühren für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.-) und bis zum 22. September 2017 aufgelaufene Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 49'136.25. Gleichzeitig beseitigte sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) im Umfang von Fr. 285'196.33 nebst Verzugszinsen zu 5% seit 22. September 2017 auf Fr. 235'910.08.

Die Auffangeinrichtung stellte gemäss ihren Ausführungen für die Bemessung der BVG-Beiträge für die Beitragsperioden 2008 bis 2017 auf die von der Arbeitgeberin für den Zeitraum von 2004 bis 2017 der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Löhne sowie die dannzumal massgebenden Beitrags-sätze gemäss ihrem Reglement ab. Davon brachte sie Zahlungen im Betrag von Fr. 66'388.10 in Abzug. Nebst den BVG-Beiträgen wurden weitere Mahnkosten sowie Kosten für die Einleitung von Betreibungen geltend gemacht. Für die Details verwies die Auffangeinrichtung auf folgende Beilagen: Kontoauszüge zum Kontokorrent und Betreibungskonto, Beitragsberechnungen, Übersicht über die Beitragssätze, Verzinsungsnachweis, aktuelles Kostenreglement, Zwangsanschlussverfügung vom 3. Oktober 2005, Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse.

E.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 erhebt die Arbeitgeberin (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Beitragsverfügung vom 13. Juni 2018 sei aufzuheben.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Beiträge seien falsch berechnet worden, die von ihr geleisteten Zahlungen im Umfang von Fr. 66'388.10 seien ihr nicht gutgeschrieben worden, die Beiträge für die Zeit vom 30. September 2004 bis 31. Dezember 2007 seien verjährt und die Verzugszinsen seien mangels Mahnung nicht geschuldet.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2018 beantragt die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch Vorinstanz), die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Ferner beantragt sie Ziff. I sowie II der angefochtenen Verfügung seien dahingehend abzuändern, dass der Arbeitgeber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 234'960.08 zuzüglich Verzugszins 5% auf Fr. 234'960.08 seit 22. September 2017 zu entrichten habe. Ferner seien für die Mahnung vom 24. August 2017 Gebühren im Betrag von Fr. 50.- und für die Einleitung der Betreibung solche von Fr. 100.- geschuldet. Geschuldet seien weiter bis zum 22. September 2017 aufgelaufene Verzugszinsen im Betrag von Fr. 49'136.25. Der Rechtvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) sei im Betrag von Fr. 284'246.33 zuzüglich Verzugszins 5% auf Fr. 234'960.08 seit 22. September 2017 aufzuheben; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, der Einwand, die Beiträge seien falsch berechnet, sei nicht substantiiert worden. Im Übrigen seien die Beiträge durch die AHV-Lohnbescheinigungen, die Beitragsberechnung und die Zusammenstellung der Beitragssätze belegt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei der Betrag von Fr. 66'388.10 berücksichtigt worden. Die Verjährungsfrist habe am 3. Oktober 2005 zu laufen begonnen und sei durch die Zahlungen vom 12. März und vom 25. September 2007 und später durch die Beitragsverfügung vom 4. März 2011, die Zwischenverfügungen sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2013 und schliesslich durch die erneute Betreibung vom 25. September bzw. 5. Oktober 2017 unterbrochen worden. Die Verzugszinse seien ab dem Zeitpunkt des Zwangsanschlusses bzw. ab dem im Reglement statuierten Verfalltag geschuldet. Die bisher geltend gemachten Mahnkosten seien um Fr. 950.- zu reduzieren, weil die entsprechenden Belege aus migrationstechnischen Gründen nicht mehr reproduzierbar seien.

Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien wird nachfolgend insoweit eingegangen als sie für das vorliegende Urteil wesentlich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Art. 60 Abs. 2bis
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889242 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.243
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG244. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.245
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.246
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-sorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 54 Abs. 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 54 Errichtung - 1 Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen.
1    Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen.
2    Der Bundesrat überträgt:
a  der einen Stiftung, den Sicherheitsfonds zu führen;
b  der andern Stiftung, die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu übernehmen.
3    Kommt die Errichtung einer Stiftung durch die Spitzenorganisationen nicht zustande, so veranlasst der Bundesrat deren Gründung.
4    Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968217 über das Verwaltungsverfahren.
BVG und Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
-c VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

1.4 Da die gegen die Beitragsverfügung vom 13. Juni 2018 gerichtete Beschwerde vom 10. Juli 2018 zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt worden ist (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, N. 63 S. 44). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien dagegen - anders als im Zivilprozess - nicht (André MOSER/Michael BEUSCH/Lorenz KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.119 und 3.149). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat, wobei im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 139 V 176 E. 5.3; Urteil des BGer 9C_205/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3.2.2; MOSER/BEUSCH/KNEU-BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 und 3.142 mit Hinweis auf BGE 125 V 193 E. 2). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen - in analoger An-wendung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB - die Beweislastregeln zur Anwendung, wonach derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer un-bewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteile des BVGer A-5738/2017 vom 8. November 2018 E. 1.4.2, C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 2.2).

2.3 Im Weiteren verpflichtet das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen Verwaltung und Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; BVGE 2010/64 E. 1.4.1, Urteile des BVGer A-5738/2017 vom 8. November 2018 E. 1.4.3, A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 1.4.2).

3.

3.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden in ihren reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.288
BVG, in der jeweils anwendbaren Fassung). Gemäss Art. 66 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.288
Satz 1 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge und überweist sie ihr nach Art. 66 Abs. 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.288
BVG bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für welches sie geschuldet sind. Diese gesetzliche Fälligkeitsregelung findet Anwendung, wenn weder vertragliche noch allgemein reglementarische Fälligkeitsregelungen vereinbart wurden (vgl. JÜRG BRECHBÜHL, in: Handkommentar BVG, 2010, Art. 66 N. 33).

3.2 Zur Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Ziffer 4 der vorliegend einschlägigen Anschlussbedingungen zur Anschlussverfügung vom 3. Oktober 2005 (vgl. Sachverhalt Bst. A) Folgendes: Die Beiträge werden dem Arbeitgeber vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig und zahlbar innert 30 Tagen nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung kann die Auffangeinrichtung Zinsen auf die ausstehenden Beiträge erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Auffangeinrichtung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen ab Fälligkeit der Beiträge berechnet.

3.3 Die Höhe des Zinssatzes entspricht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (VOAA, SR 831.434) dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz. Dieser wurde vom Stiftungsrat gestützt auf vorgenannte Verordnungsbestimmung mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 auf 5 % festgelegt (vgl. Urteil des BVGer A-5168/2016 vom 1. Juni 2018 E. 6.3.1). Soweit kein solcher Zinssatz festgelegt wurde bzw. aktenkundig ist, gilt ersatzweise Art. 104 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR, wonach der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen hat (vgl. Urteil des BGer 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.4; Urteile des BVGer A-5378/2017 vom 8. November 2018 E. 2.4.3, A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.5 und 4.1 mit Hinweisen).

3.4 Für die Verzinsungspflicht ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; Urteil des BVGer A-5378/2017 vom 8. November 2018 E. 2.4.1).

4.

Nach Art. 11 Abs. 7
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen). Gemäss Kostenreglement kann die Vorinstanz für eine Mahnung zur Einreichung der Lohnliste Fr. 100.-, für eine (Inkasso-)Mahnung Fr. 50.- und für ein Betreibungsbegehren Fr. 100.- einfordern. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.3 mit Hinweisen).

5.

5.1 Laut Art. 41 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 41 - 1 Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
1    Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
2    Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR138 sind anwendbar.
3    Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994139 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
4    Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.
5    Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.
6    Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
7    Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.
8    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten.
BVG (in Kraft seit 1. Januar 2005) verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 129 - Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
- 142
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 142 - Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.
des OR sind anwendbar. Gemäss Art. 130 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 130 - 1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
1    Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
2    Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
OR beginnt die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen (Urteil des BGer 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 4.2, Urteil des BVGer A-555/2018 vom 30. Januar 2019 E. 4.1.3). Die relative Verjährungsfrist für Beitragsforderungen von fünf Jahren nach (zumutbarer) Kenntnisnahme durch die Vorsorgeeinrichtung wird durch die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren seit dem (virtuellen) Entstehen der Beitragsforderung begrenzt (BGE 142 V 118 E. 6.1, 140 V 154 E. 6.3.1, 136 V 73 E. 4.3; Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 9.1).

5.2 Die Verjährung wird unter anderem unterbrochen, durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung (Art. 135 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR) sowie durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede von einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht und durch Eingabe vom Konkurs (Art. 135 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR). Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (Art. 137 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 137 - 1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
1    Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
2    Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.
OR).

5.3 Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 142 - Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.
OR; vgl. auch BGE 134 V 223 E. 2.2.2, 129 V 237 E. 4; Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 9.3).

6.

6.1 Im vorliegenden Fall werden mit der angefochtenen Verfügung lediglich die BVG-Beiträge für die Beitragsperioden 2008 bis 2017 sowie weitere Verwaltungsaufwände und Verzugszinsen geltend gemacht. Hierbei ist die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für ihre Arbeitnehmer an sich nicht mehr bestritten. Die Beitragsforderungen selbst sind insoweit bestritten, als die Beschwerdeführerin die Einrede der Verjährung erhebt und überdies geltend macht, die Beiträge seien falsch berechnet worden und schliesslich, dass ihre Zahlungen zu Unrecht nicht auf die Beiträge für die Perioden 2008 bis 2017 angerechnet worden seien. Vollumfänglich bestritten sind des Weiteren die von der Vorinstanz geltend gemachten Verzugszinsen. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

6.2 Die Vorinstanz stellt für die Begründung der BVG-Beitragsforderungen für die verbleibenden Beitragsjahre 2008 bis 2017 auf die Angaben in den für den massgeblichen Zeitraum der AHV-Behörde eingereichten Lohnbescheinigungen ab. Die darin enthaltenen Angaben zu den einzelnen Arbeitnehmenden, deren Geschlecht, AHV-Lohn und Beitragszeit sowie die in einer Zusammenstellung aufbereiteten Beitragssätze gemäss dem jeweils geltenden Reglement verarbeitet sie in einer Beitragsberechnung für das jeweilige Beitragsjahr. In diesen Beitragsberechnungen berücksichtigt sie auch den Koordinationsabzug. Den Beitragsberechnungen ist sodann zu entnehmen, dass lediglich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Verwaltungskosten für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2017 geltend gemacht werden. Für diese Betreffnisse ergibt sich ein Total von von Fr. 251'616.60. (vgl. angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2018, Beitragsberechnungen 2008 bis 2017).

6.3 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die in der Beitragsverfügung verlangten Beiträge vom 30. September 2004 [recte wohl 1. August 2004] bis 31. Dezember 2007 seien verjährt, geht ihr Einwand an der Sache vorbei, da diese Beiträge nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind. Soweit ihr Einwand jedoch sinngemäss darauf abzielt, dass ihre Zahlungen im Betrag von Fr. 66'388.10 zu Unrecht teilweise auf Beiträge für frühere Beitragsjahre angerechnet worden seien, wird nachfolgend darauf zurückzukommen sein (E. 6.5.2 f.).

6.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beitragsforderungen seien falsch berechnet worden, erweist sich ihr Einwand als unsubstantiiert und ist daher nicht zu hören.

6.5

6.5.1 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, die Vorinstanz habe ihre Zahlungen von Fr. 66'388.10 nicht berücksichtigt. Sinngemäss erhebt sie damit den Einwand, die ausstehenden Beiträge seien in diesem Umfang getilgt.

6.5.2 Aus der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2018 bzw. aus den Kontoauszügen zum Kontokorrent der Beschwerdeführerin (Beilage 1 zur angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2018) sowie den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2018 ergeben sich folgende Zahlungseingänge:

Datum Betrag in Fr.

12.03.2007 273.65

25.09.2007 800.10

25.09.2007 36'553.00

10.05.2010 5'574.30

Summe 41'201.05

Aufgrund der Daten und Höhe der im Jahr 2007 geleisteten Zahlungen ist zu schliessen, dass diese bis zum 25. September 2007 entstandene Forderungen betroffen haben müssen. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Zahlungen aus dem Jahre 2007 im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt, betrifft doch dieses in erster Linie Beitragsforderungen für die Zeit nach dem 1. Januar 2008 und damit einen Zeitraum nach den Zahlungseingängen.

Die Zahlung vom 10. Mai 2010 blieb im vorliegenden Verfahren ebenfalls unberücksichtigt. Mangels vorgängiger aktenkundiger Anrechnungserklärung der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesen Betrag ausserhalb des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf Ausstände angerechnet hat.

6.5.3 Im verbleibenden Umfang von Fr. 23'187.05 (Fr. 66'388.10 ./. Fr. 41'201.05) hat die Vorinstanz die Zahlungen auf Beitragsforderungen für die Beitragsperiode 2008 bis 2017 angerechnet. Es handelt sich um folgende Betreffnisse:

Datum Betrag in Fr.

07.02.2011 1'994.05

08.04.2011 6'923.00

11.05.2011 6'771.90

14.10.2011 7'497.70

Summe 23'187.05

Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 in E. 3.4 festgehalten, dass die letzten drei Überweisungen Rechnungen die Beitragsperioden vom 1. Oktober 2010 bis 30. Juni 2011 betreffen. Infolgedessen ist der entsprechende Betrag von Fr. 21'192.60 auch im vorliegenden Verfahren auf diese Betreffnisse anzurechnen.

Im verbleibenden Umfang von Fr. 1'994.45 lässt sich den damaligen Erwägungen (E. 3.5) entnehmen, dass dieser Betrag gemäss der Betreibungsabrechnung vom 13. Januar 2011 Teil einer Zahlung von Fr. 2'006.80 gewesen ist, welche eine Rechnung vom 28. Februar 2009 über Fr. 1'557.05 betroffen hat, sowie Zinsen ab diesem Datum bis zum 20. Januar 2011 in der Höhe von Fr. 149.75 und Mahn- bzw. Inkassospesen in der Höhe von insgesamt Fr. 300.-. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C-1899/2011 hatte die Vorinstanz die Zahlung von Fr. 2'006.80 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Für das vorliegende Verfahren ist unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelung gemäss Reglement davon auszugehen, dass die Rechnung vom 28. Februar 2009 BVG-Beiträge betroffen haben muss, die nach dem 1. Januar 2008 entstanden bzw. fällig geworden sind. Entsprechend entfallen auch die erwähnten Verzugszinsen auf dieses Betreffnis. Hingegen lässt sich nicht feststellen, welche Mahn- und Inkassospesen gemeint waren. Die Vorinstanz hat gemäss den Kontoauszügen für das Kontokorrent der Beschwerdeführerin (Beilage 1 zur angefochtenen Verfügung) den Betrag von Fr. 1'994.45 mit Ausständen verrechnet, die vor dem 1. Januar 2008 entstanden sind. Damit hat sie die entsprechenden Ausführungen im Urteil C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 nicht berücksichtigt.

Infolgedessen ist der Beitrag von Fr. 1'557.05 auf die BVG-Beträge für die Zeit ab 1. Januar 2008 anzurechnen. Der Betrag von Fr. 149.75 ist grundsätzlich auf die entsprechenden Verzugszinsen anzurechnen. Und schliesslich ist der Betrag von Fr. 300.- grundsätzlich auf Mahn- und Inkassokosten anzurechnen. Ob die Verzugszinsen, Mahn- und Inkassokosten tatsächlich geschuldet sind, ist später noch zu prüfen.

6.5.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann beschwerdeweise geltend, sie habe erstmals am 22. Dezember 2016 eine Abrechnung über den Betrag von Fr. 206'899.10 erhalten. Diese Abrechnung stehe im Widerspruch zum im Begleitschreiben vom 22. Dezember 2016 geltend gemachten Betrag von Fr. 214'093.82.

Dem hält die Vorinstanz vernehmlassungsweise entgegen, dass die Differenz von Fr. 7'140.72 die Beiträge für die Beitragszeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 betreffe.

Für das vorliegende Verfahren erweisen sich diese Standpunkte jedoch ohnehin als irrelevant, da die Abrechnung vom 22. Dezember 2016 durch die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2018 aktualisiert worden ist.

6.5.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung die in der Abrechnung vom 22. Dezember 2016 ersichtlichen Gutschriften für Stornierungen und Abschreibungen von insgesamt Fr. 82'979.29 nicht berücksichtigt.

Die Vorinstanz hält dem zu Recht entgegen, dass die angefochtene Beitragsverfügung vom 13. Juni 2018 bereinigt ist. Infolgedessen sind auch keine Gutschriften bzw. Stornierungen zu berücksichtigen.

Da zudem im vorliegenden Verfahren auch keine Beiträge für die Zeit vor dem ersten Januar 2008 geltend gemacht werden, ist ergänzend anzumerken, dass sich auch entsprechende Abschreibungen erübrigen.

6.5.6 In Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2017 ein BVG-Beitragsausstand von Fr. 228'866.95 (Fr. 251'616.60 ./. Fr. 1'557.05 ./. Fr. 6'923.00 ./. Fr. 6'771.90 ./. Fr. 7'497.70).

6.6

6.6.1 Mit der angefochtenen Beitragsverfügung vom 13. Juni 2018 werden sodann aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 49'136.25 erhoben und mittels einer Verzugszinsenberechnung belegt. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, dass keine Verzugszinsen geschuldet seien, weil sie nicht mit einer Mahnung in Verzug gesetzt worden sei.

Diesbezüglich verhält es sich wie folgt: Im vorliegenden Fall wurde im ers-ten Rechtsgang (Urteil C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.5.2 und 5.5.4.) festgehalten, dass Zinsen laut Art. 4 Abs. 6 und 7 der Anschlussbedingungen der Vorinstanz erst ab Datum einer schriftlichen Mahnung verlangt werden können. Die Beschwerdeführerin stützt sich auf diese Rechtsauffassung. Die Vorinstanz beruft sich demgegenüber auf das (inzwischen durch das Bundesgericht mit Urteil 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 gestützte) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5189/2017 vom 5. Juli 2018, (vgl. daselbst E. 4.3.7.2), wonach die bisherige Rechtsprechung nicht bundesrechtskonform sein könnte. Dieses Urteil erging jedoch erst nach der vorliegend angefochtenen Verfügung. Auch im vorliegenden Fall braucht nicht zu entschieden werden, ob ein Verfalltag vorliegt oder eine Mahnung erforderlich ist. Vielmehr darf sich die Beschwerdeführerin in guten Treuen auf das Urteil C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 berufen und davon ausgehen, dass Verzugszinsenfolgen erst ab einer Mahnung anfallen.

6.6.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet sinngemäss den Erhalt von Mahnungen für Zahlungsausstände. Die Zustellung von solchen Mahnungen ist nicht nachgewiesen, obschon zumindest die Mahnung vom 24. August 2017 per Einschreiben versandt worden ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch ein Zahlungsbefehl einer Mahnung gleichgestellt (vgl. Urteil des BVGer A-5189/2017 vom 5. Juli 2018 E. 4.3.7.2).

Damit ist der massgebende Zeitpunkt für den Beginn des Verzugszinsenlaufs, das Datum des Zahlungsbefehls vom 12. Oktober 2017. Die Höhe des Verzugszinssatzes von 5% ist ausgewiesen (E. 3.3).

6.6.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz BVG-Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2017 im Betrag von Fr. 228'866.95 nebst Zins zu 5% seit 12. Oktober 2017 schuldet.

Damit hat die Beschwerdeführerin Verzugszinsen im Umfang von Fr. 149.75 (vgl. E. 6.5.3) ohne Rechtsgrund bezahlt. Dieser Betrag ist daher auf die Verzugszinsen ab 12. Oktober 2017 anzurechnen.

6.7

6.7.1 In der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2018 räumt die Vorinstanz ein, dass nicht mehr alle Mahnungen für ausstehende Lohnlisten bzw. ausstehende Beiträge belegmässig beigebracht werden können.

Aktenkundig sind jedoch folgende Mahnungen sowie Inkassobemühungen und die gemäss aktuellem Reglement hierfür geschuldeten Kosten:

Datum Art Fr.

24.03.2014 Mahnung für Lohnmeldeliste 100.00

15.03.2016 Mahnung für Lohnmeldeliste 100.00

15.03.2017 Mahnung für Lohnmeldeliste 100.00

05.08.2017 Mahnung (Zahlungserinnerung) 50.00

24.08.2017 Mahnung (Zahlungserinnerung) 50.00

05.10.2017 Einleitung der Betreibung 100.00

Summe 500.00

Bestritten ist einzig die Zustellung von Mahnungen für Zahlungsausstände. Die Kosten für die Mahnungen für Lohnmeldelisten und für die Einleitung der vorliegenden Betreibung sind im Betrag von insgesamt Fr. 400.- ausgewiesen und geschuldet (E. 4). Davon ist der vorerwähnte für Mahnkosten geleitstete Betrag von Fr. 300.- (E. 6.5.3) in Abzug zu bringen.

Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich somit, dass Restkosten für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- offen sind.

6.7.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2018 aus, dass sie für die angefochtene Rechtsöffnungsverfügung Gebühren in der Höhe von Fr. 450.- erhebt. Sie hat es indessen unterlassen, diese Kosten im Dispositiv zu erwähnen, was indessen unter den gegebenen Umständen als Versehen zu betrachten und entsprechend zu berichtigen ist. Die Höhe der Kosten ist durch das Kostenreglement der Vorinstanz ausgewiesen.

6.7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Beschwerdeführerin hat der Auffangeinrichtung für die Beitragszeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2017 BVG-Beiträge in der Höhe von Fr. 228'866.95 nebst Zins zu 5% seit 12. Oktober 2017 zu bezahlen. Die geschuldeten Verzugszinsen sind im Umfang von Fr. 149.75 bereits getilgt. Des Weiteren sind die geschuldeten Gebühren für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- noch offen. Die Kosten für die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2018 von Fr. 450.- sind ebenfalls geschuldet.

7.

7.1 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegen-über Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld-betreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889242 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.243
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG244. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.245
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.246
i.V.m. Art. 11
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889242 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.243
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG244. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.245
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.246
BVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4.1.2 und Urteile des BVGer A-2949/2017 vom 13. Juni 2018 E. 1.2.1, A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2 mit Hinweisen sowie Jolanta Kren Kostkiewicz, in: SchKG-Kommentar, 19. Aufl. 2016, Art. 79 N. 11).

7.2 Die Rechtsöffnung in der laufenden Betreibung kann auch im Verfahren über den materiellen Bestand der Forderung nur für diejenigen Forderungen erteilt werden, die Gegenstand des Betreibungsverfahrens sind (vgl. BGE 127 III 232 E. 3a; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5189/2017 vom 5. Juli 2018 E. 3.5.5, A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 11.5).

7.3 Die Verfahrenskosten in materiellen Streitigkeiten, mithin im ordentlichen Prozess bzw. Verwaltungsverfahren geschuldete Verfahrenskosten, werden nicht den Betreibungskosten im Sinne von Art. 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG zugerechnet, weshalb für erstere keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (vgl. BGE 119 III 63 E. 4.b.aa; Urteil des BGer 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 E. 3.1.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 11.4).

7.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2018 den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) im Umfang von Fr. 285'196.33 nebst Zins zu 5% auf Fr. 235'910.08 seit 22. September 2017 aufgehoben.

Aus den Akten ergibt sich indes zweifelsohne, dass der Zahlungsbefehl Nr. (...) vom 26. Oktober 2017 vom Betreibungsamt (...) ausgestellt worden ist. Auch insoweit handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, das von Amtes wegen zu berichtigen ist.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (....) des Betreibungsamtes (...) (Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2017) ist entsprechend der vorliegend ausgewiesenen Restschuld im Umfang - von Fr. 228'866.95 nebst Zins zu 5% seit 12. Oktober 2017, zuzüglich Fr. 100.- Kosten für die Einleitung der Betreibung, abzüglich Fr. 149.75.- für bezahlte Verzugszinsen, aufzuheben.

8.

8.1 Die Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (hier Fr. 10'000.-) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin - in Anwendung von Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) - reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8'000.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 2'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der auf die Vorinstanz entfallende Kostenanteil ist auf die Staatskasse zu nehmen.

8.3 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine ver-hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr ungeachtet des Aus-gangs des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und i.V.m. Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. I und II der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2018 werden wie folgt abgeändert:

I.Der Arbeitgeber wird verpflichtet, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 228'866.95 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 12. Oktober 2017, zuzüglich Fr. 100.- reglementarische Kosten für die Einleitung der Betreibung, abzüglich bereits bezahlte Verzugszinsen von Fr. 149.75, zuzüglich Fr. 450.- Kosten für die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2018 zu bezahlen.

II.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) wird im Betrag von Fr. 228'866.95 Zins zu 5% seit 12. Oktober 2017, zuzüglich Fr. 100.- reglementarische Kosten für die Einleitung der Betreibung, abzüglich bereits bezahlte Verzugszinsen von Fr. 149.75, aufgehoben.

2.
Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht werden auf Fr. 10'000.- festgesetzt, und werden im Umfang von Fr. 8'000.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 10'000.- wird im Umfang von Fr. 8'000.- für die Bezahlung der Verfahrenskosten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren verwendet. Der Mehrbetrag von Fr. 2'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

(Die Unterschriften und die Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten Seite).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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