Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C_205/2015

Urteil vom 20. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

PKE Pensionskasse Energie Genossenschaft, Freigutstrasse 16, 8002 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Altersleistung; Urteilsfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 23. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene C.________ arbeitete während 42 Jahren bei der D.________ SA und war dadurch bei der PKE Pensionskasse Energie Genossenschaft (fortan: PKE) berufsvorsorgeversichert. Per 31. März 2012 liess er sich vorzeitig pensionieren und bezog ab 1. April 2012 eine Altersrente der beruflichen Vorsorge. C.________ verstarb am 9. Juni 2012 und hinterliess als einzige gesetzliche Erben seine beiden Töchter A.________ und B.________.

B.
A.________ und B.________ erhoben am 5. März 2013 beim Kantonsgericht Freiburg Klage mit dem Rechtsbegehren, die PKE sei zu verurteilen, ihnen das Alterskapital (Freizügigkeitsleistung) von C.________ sel. zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. April 2012 auszurichten, unter Verrechnung der von 1. April bis 9. Juni 2012 bereits ausgerichteten Altersrenten.
Das Kantonsgericht Freiburg wies die Klage mit Entscheid vom 23. Februar 2015 ab.

C.
A.________ und B.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und erneuern das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 13. August 2015 forderte die Instruktionsrichterin die PKE auf, das bis Ende März 2012 gültig gewesene Reglement einzureichen. Dem kam die PKE am 21. August 2015 nach.

Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, haben Anspruch auf Altersleistungen (Art. 13 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub - 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
1    Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
2    Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben.
3    Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen.
BVG). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 14 Höhe der Altersrente - 1 Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Referenzalters41 erworben hat.
1    Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Referenzalters41 erworben hat.
2    Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das Referenzalter 65 von Frau42 und Mann.
3    Der Bundesrat unterbreitet ab 2011 mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren.
) entsprechend anzupassen (Art. 13 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub - 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
1    Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
2    Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben.
3    Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen.
BVG). Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 37 Form der Leistungen - 1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
1    Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
2    Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.129
3    Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.
4    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:
a  die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;
b  die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
5    ...130
BVG). Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 37 Form der Leistungen - 1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
1    Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
2    Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.129
3    Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.
4    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:
a  die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;
b  die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
5    ...130
BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können und dass die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen (Art. 37 Abs. 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 37 Form der Leistungen - 1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
1    Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
2    Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.129
3    Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.
4    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:
a  die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;
b  die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
5    ...130
BVG).

2.2. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Reglements der PKE, gültig ab 1. Oktober 2008 (fortan: Reglement), entsteht der Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente, wenn der Versicherte ab Vollendung seines 58. Altersjahres in den Ruhestand tritt, spätestens nach Vollendung des 65. Altersjahres. Nach Art. 18 Abs. 6 Satz 1 des Reglements kann ein Versicherter, der nicht bereits eine Invalidenrente bezieht, vor Beginn der Altersrente verlangen, dass anstelle der Altersrente die Freizügigkeitsleistung ganz oder teilweise ausgezahlt wird.

3.

3.1. Nach den hievor zitierten gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen wird die Altersleistung in der Regel, d.h. sofern der Versicherte nicht vor Beginn der Altersrente die (ganze oder teilweise) Auszahlung der Freizügigkeitsleistung (Kapitalabfindung) verlangt, in Form einer Altersrente ausgerichtet. Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass C.________ sel. mit dem von der Beschwerdegegnerin herausgegebenen Formular "Pensionierung" - welches unter dem Titel "Form der Altersleistungen" drei Optionen (100 % Altersrente; 100 % Alterskapital; Teilalterskapital und Rente [in anzugebender Höhe]) zur Wahl stellt - am 23. März 2012 von der Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat und zwar zu Gunsten einer 100%igen Altersrente. Im Streit liegt indes, ob er zum Zeitpunkt dieser Wahl, d.h. am 23. März 2012, urteilsfähig gewesen ist. Das kantonale Gericht ist zum Schluss gelangt, es bestehe kein Zweifel daran, dass C.________ sel. bei Abgabe der Erklärung, eine Altersrente beziehen zu wollen, urteilsfähig gewesen sei.

3.2.

3.2.1. Urteilsfähig ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB in der bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Die intellektuelle Komponente besteht in der Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen; das Willens- bzw. Charakterelement im Vermögen, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f. mit Hinweisen).

3.2.2. Die Urteilsfähigkeit nach Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Folglich hat derjenige, der deren Nichtvorhandensein behauptet, dies zu beweisen. An sich ist der Beweis nicht in Bezug auf die Urteilsfähigkeit einer Person im Allgemeinen, sondern in einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen. Dieser Beweis ist dann einfach zu führen, wenn beispielsweise wegen einer Geisteskrankheit auf eine permanent vorhandene Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten zu schliessen ist und damit auch luzide Intervalle auszuschliessen sind; ist dies aber nicht der Fall, dürfte namentlich "post mortem" der Nachweis der Urteilsunfähigkeit zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt im Allgemeinen kaum zu führen sein. Führt die Lebenserfahrung - etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten oder altersschwachen Personen - zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen; der Gegenpartei steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit aufgrund ihrer allgemeinen
Gesundheitssituation in einem luziden Intervall gehandelt hat (BGE 124 III 5 E. 1b S. 8 f.; 134 II 235 E. 4.3.3 S. 240 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195; je mit Hinweisen).

4.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. des daraus fliessenden Anspruchs auf Mitwirkung bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sehen die Beschwerdeführerinnen darin, dass die Vorinstanz dem im kantonalen Verfahren gestellten Antrag auf Einholung einer medizinischen Expertise betreffend den Gesundheitszustand des C.________ sel. nicht stattgegeben hat.

4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) umfasst insbesondere das Recht der Parteien, für entscheiderhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, und dementsprechend die Pflicht der Behörde, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie geeignet sind, den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen. Die Behörde darf indessen auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Derart vorweggenommene Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (BGE 138 III 374 E. 4.3 S. 376; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; Urteil 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Die Beschwerdeführerinnen rügen die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz und erheben dagegen Willkürrügen.

4.2. Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts beruht im Wesentlichen auf folgenden Elementen:

4.2.1. Zunächst hat sich die Vorinstanz mit den medizinischen Akten befasst, nämlich mit der Stellungnahme des Dr. med. E.________, Chefarzt Medizin des Spitals F.________, von Oktober 2012 und der undatierten Stellungnahme der Assistenzärztin G.________ desselben Spitals. Als aktenkundig hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Verstorbene gesundheitlich stark angeschlagen gewesen sei. Aufgrund eines jahrzehntelangen Alkoholabusus habe er unter einer terminalen Niereninsuffizienz mit Anurie und Urämie (unmittelbare Todesursache), einer dekompensierten Leberzirrhose bei chronischer Alkoholkrankheit und arterieller Hypertonie gelitten. Von 23. April bis 16. Mai 2012 sowie von 4. Juni bis zu seinem Ableben am 9. Juni 2012 sei er (im Spital F.________) hospitalisiert gewesen. Gemäss dem Chefarzt Medizin habe bereits während der ersten Hospitalisation eine deutliche Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten bestanden, welche sich während der zweiten Hospitalisation verschlechtert habe. Insbesondere sei die Urteilsfähigkeit eingeschränkt gewesen und die Geschäftsfähigkeit habe nicht mehr bestanden. Auch habe die Assistenzärztin G.________ bestätigt, dass die Fäh igkeit, Formulare auszufüllen, nicht mehr vorhanden und der Verstorbene
verwirrt gewesen sei, wobei die Angabe zum betreffenden Zeitraum fehle. Das kantonale Gericht zog daraus den Schluss, eine Urteilsunfähigkeit sei damit frühestens ab Ende April 2012 ärztlich bestätigt. Hinzu komme, dass der Chefarzt nur unspezifisch eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit beschrieben habe und dessen Beri cht nicht entnommen werde könne, für welche Rechtsgeschäfte C.________ sel. urteilsunfähi g gewesen sei. Ob Letzterer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars urteilsfähig gewesen sei oder nicht, lasse sich den Berichten des Chefarztes bzw. der Assistenzärztin nicht entnehmen.
Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie gestützt auf die Berichte des Chefarztes und der Assistenzärztin erkannt habe, dass unklar sei, für welche Rechtsgeschäfte der Verstorbene urteilsunfähig gewesen sei. Gemäss Aussage der beiden Ärzte sei der Verstorbene zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars nicht mehr urteils- und geschäftsfähig und damit nicht mehr in der Lage gewesen, den komplexen Entscheid zu fällen, ob er die Altersleistungen in Form einer Rente oder des Kapitals beziehen soll. Diese Einwände dringen nicht durch. Dass sich - wie in der Beschwerde insinuiert wird - die Aussagen der Ärzte des Spitals F.________ auf den Zeitpunkt der Formularunterzeichnung (23. März 2012) bezögen, ist klar aktenwidrig. Tatsächlich haben sich die Ärzte, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, lediglich zum Zustand des C.________ sel. geäussert, wie er sich im Rahmen der beiden Hospitalisationen präsentiert hat. Des Weiteren vermag die Kritik am vorinstanzlichen Schluss, es sei gestützt auf die Arztberichte unklar, für welche Rechtsgeschäfte der Verstorbene urteilsunfähig gewesen sein solle, keine Willkür darzutun. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 S. 18 f. mit Hinweisen). Inwiefern das Ergebnis des Entscheides, eine Urteilsunfähigkeit sei frühestens ab Ende April 2012, mithin einen Monat nach Unterzeichnung des Formulars "Pensionierung", ärztlich bestätigt, willkürlich sein soll, vermögen die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Einwand nicht darzutun.

4.2.2. Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, am 15. Mai 2012 habe das Friedensgericht eine Beistandschaft auf eigenes Begehren im Sinne von aArt. 394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
ZGB (in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) errichtet. Auf die Anordnung einer Vormundschaft oder Beiratschaft, allenfalls in Kombination mit einer Einschränkung oder einem Entzug der Handlungsfähigkeit, sei indes verzichtet worden. Daraus könne geschlossen werden, dass das Friedensgericht weiterhin von der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen ausgegangen sei, ansonsten es eine einschneidendere Massnahme zum Schutz des Verstorbenen hätte ergreifen müssen.
Hiergegen bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise unberücksichtigt gelassen, dass gemäss Aussage der Sozialarbeiterin des Spitals F.________ gegenüber dem Friedensgericht der Verstorbene zum Zeitpunkt der Antragstellung am 3. Mai 2012 völlig verwirrt und nicht ansprechbar gewesen sei. Im Umstand, dass sich das kantonale Gericht mit dieser Aussage nicht auseinandergesetzt hat, ist keine Willkür zu erkennen: Zum einen vermöchte diese Aussage keine permanent vorhandene, sondern bloss eine vorübergehende Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten (E. 3.2.2 hievor) zu belegen. Nota bene war C.________ sel. gemäss Protokoll des Friedensgerichts vom 15. Mai 2012 bei der gleichentags erfolgten Anhörung offensichtlich (wieder) ansprechbar und auch in der Lage, sich zur Errichtung einer Beistandschaft und zur Person des Beistands zu äussern. Zum anderen liesse der gesundheitliche Zustand vom 3. Mai 2012 ohnehin keinen Rückschluss auf die Urteils (un) fähigkeit im hier massgebenden Zeitpunkt (23. März 2012) zu.

4.2.3. Ferner berücksichtigte die Vorinstanz, dass sich der Verstorbene vor der Pensionierung intensiv mit der Altersleistung befasst und diese Frage mit verschiedenen Personen besprochen habe, u.a. am 6. Januar 2012 mit seinem Bankberater. Zu diesem Zeitpunkt - wobei sich der Bestätigung des Bankberaters keine Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit entnehmen liessen - habe C.________ sel. sich offenbar noch nicht definitiv für die eine oder andere Variante entschieden gehabt, obschon er um seinen Gesundheitszustand bzw. seine verkürzte Lebenserwartung habe wissen müssen. Insofern würden die Bestätigungen der geschiedenen Ehefrau und des Mieters relativiert. Auch wenn sich der Verstorbene wiederholt für die Wahl des Kapitals geäussert haben soll, sei es ihm unbenommen geblieben, sich schliesslich doch für eine Rente zu entscheiden. Seine diesbezügliche Motivation spiele keine (entscheidende) Rolle, ebenso wenig die Frage, ob sein Entscheid vernünftig gewesen se i.
Die Beschwerdeführerinnen erachten es als willkürlich und zudem als Verletzung von Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB, dass das kantonale Gericht dem Element der (Un) Vernünftigkeit der Handlung keine Rechnung getragen habe. Ihnen kann insoweit gefolgt werden, dass die Vernünftigkeit oder Unvernünftigkeit der Handlung nur - aber immerhin - ein Indiz für das Genügen oder Ungenügen der zur Zeit dieser Handlung bestehenden Urteilsfähigkeit sein kan n (BGE 124 III 5 E. 4c/cc S. 17 f.; so bereits August Egger, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 1930, N. 9zu Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB; vgl. auch Frank Th. Petermann, Urteilsfähigkeit, Zürich/ St. Gallen 2008 S. 20 f.; Andreas Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl., Basel 2009, N. 69 ff.; PETER BREITSCHMID, Über die Urteils un fähigkeit des Urteils fähigen und die Urteilsfähigkeit des Urteils un fähigen, in: Frank Th. Petermann [Hrsg.], Urteilsfähigkeit, 2014 S. 93 f.; je mit Hinweisen). Doch greift die (einseitige) Sichtweise der Beschwerdeführerinnen, den Entscheid betreffend Form der Altersleistung nur dann als vernünftig zu betrachten, wenn er dem Aspekt der "erheblich verkürzten Lebenserwartung" Rechnung trägt und nicht nur die Interessen des Verstorbenen, sondern auch die Interessen der Erben
mitberücksichtigt, zu kurz. Es ist weder erstellt, von welcher Lebenserwartung der Verstorbene am 23. März 2012 ausging, noch ob er die Absicht hegte, (auch) die vermögensrechtlichen Interessen der Nachkommen zu berücksichtigen. Überdies besteht die Möglichkeit - die vorhandenen Akten lassen diesbezüglich keine abschliessende Aussage zu -, dass der Entscheid für eine Altersrente zwar zu Ungunsten der Erbinnen, aber zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau gefällt wurde: Gemäss Art. 19 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
BVG i.V.m. Art. 20 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft - (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG)
1    Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
a  die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
b  dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde.
2    Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
a  die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
b  der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200467 zugesprochen wurde.
3    Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre.
4    Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.
BVV 2 ist der geschiedene Ehegatte, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente zugesprochen wurde (vgl. Ziff. 2 der Scheidungsvereinbarung vom 9. November 1998, wonach der Verstorbene seiner geschiedenen Ehefrau eine befristete Rente schuldete), der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt (vgl. auch Art. 21 des Reglements und BGE 137 V 373, wonach eine befristete Rente für den Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente genügt). Die gleiche Handlung kann - mit anderen Worten - je nach Ausgangslage, welche letztendlich im Dunkeln bleibt, als vernünftig oder unvernünftig erscheinen. Daher ist die Wahl einer Rente vorliegend weder Indiz für noch gegen die
Urteilsfähigkeit und somit nicht geeignet, zusammen mit anderen Indizien eine willkürliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.

4.2.4. Schliesslich ist auch die Rüge betreffend die "kaum leserliche" Unterschrift auf dem Formular nicht zielführend. Dass die Erwägung des kantonalen Gerichts, anhand des verzerrten Schriftbilds der Unterschrift könne nicht auf Urteilsunfähigkeit geschlossen werden, nicht mit der eigenen Würdigung übereinstimmt, belegt noch keine Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Selbiges gilt für den Einwand, es fehle an einer Gesamtwürdigung der Umstände.

4.3. Zusammenfassend kann dem kantonalen Gericht, welches Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen im Zeitpunkt der Wahl der Altersleistung verneinte, keine Willkür in der Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Folglich durfte es in antizipierter Beweiswürdigung auf Weiterungen in Form der beantragten medizinischen Expertise zum Gesundheitszustand des Verstorbenen verzichten. Somit ist der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet.

4.4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Mithin braucht die Frage nicht geklärt zu werden, ob - wie die Beschwerdeführerinnen postulieren - das Wahlrecht des Verstorbenen im Falle der Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Wahl zufolge Nichtigkeit derselben wieder aufleben oder ob mit der Beschwerdegegnerin mangels einer gültigen Wahl ohne Weiteres der Regelfall (Altersrente) eintreten würde.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerinnen; diese haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der PKE steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; Urteil 9C_920/2008 vom 16. April 2009 E. 7 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 163, aber in: SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Oktober 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_205/2015
Datum : 20. Oktober 2015
Publiziert : 04. November 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : Berufliche Vorsorge Altersleistung; Urteilsfähigkeit)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BVG: 13 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub - 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
1    Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
2    Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben.
3    Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen.
14 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 14 Höhe der Altersrente - 1 Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Referenzalters41 erworben hat.
1    Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Referenzalters41 erworben hat.
2    Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das Referenzalter 65 von Frau42 und Mann.
3    Der Bundesrat unterbreitet ab 2011 mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren.
19 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
37
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 37 Form der Leistungen - 1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
1    Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
2    Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.129
3    Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.
4    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:
a  die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;
b  die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
5    ...130
BVV 2: 20
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft - (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG)
1    Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
a  die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
b  dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde.
2    Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
a  die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
b  der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200467 zugesprochen wurde.
3    Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre.
4    Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.
ZGB: 16 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
BGE Register
116-IA-85 • 124-III-5 • 125-V-193 • 126-V-353 • 134-II-235 • 135-V-163 • 137-V-373 • 138-III-374 • 138-V-218 • 140-I-285 • 140-III-16
Weitere Urteile ab 2000
5A_367/2015 • 9C_205/2015 • 9C_920/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • altersrente • altersleistung • kapitalabfindung • bundesgericht • kantonsgericht • frage • sachverhalt • lebenserwartung • pensionierung • witwe • gesundheitszustand • unterschrift • anspruch auf rechtliches gehör • antizipierte beweiswürdigung • vorsorgeeinrichtung • berufliche vorsorge • rechtsverletzung • rechtsbegehren • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten
... Alle anzeigen