in Verbindung mit Art. 132
OG) am 6. November zu laufen begann und am 5. Dezember 2001 endete (Art. 32 Abs. 1
und 3
OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Schweizerischen Post nachweislich erst am 6. Dezember 2001, mithin nach Ablauf der gesetzlichen Frist übergeben worden. Formellrechtlich zu prüfen ist, ob in Bejahung eines Fristwiederherstellungsgrundes gleichwohl auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.
in Verbindung mit Art. 135
OG).
OG vorgesehene Möglichkeit der Fristwiederherstellung bei unverschuldetem Versäumnis der Rechtsmittelfrist entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts (BGE 114 V 125 Erw. 3b, 108 V 110 Erw. 2c; ARV 1980 Nr. 31 S. 65 Erw. 2b mit Hinweis). In Konkretisierung dieses Grundsatzes anerkennt die Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis, wenn es der Partei oder ihrem Vertreter infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, binnen Frist zu handeln, oder wenn diese Möglichkeit zwar objektiv bestand, die Versäumung aber aus anderen Gründen entschuldbar ist (BGE 114 Ib 67 ff.). Letzteres ist rechtsprechungsgemäss namentlich im Falle einer von einer zuständigen Behörde erteilten unrichtigen Rechtsmittelbelehrung zu bejahen, sofern der Betroffene sich nach den Umständen darauf verlassen durfte, mithin nach Massgabe des öffentlich-rechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
OG - auch eine solche gestützt auf den Vertrauensschutz - aus. Die Wiederherstellung ist mithin nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit des Gesuchsstellers und seines Vertreters zu gewähren (vgl. Pra 1988 Nr. 152 S. 540; unveröffentlichtes Urteil K. vom 11. Mai 1998 [U 49/98]; unveröffentlichtes Urteil M. der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 6. Oktober 1989 [2A.222/ 1988]). Dabei muss sich eine Partei bzw. ihr Vertreter das Verhalten von Hilfspersonen wie ein eigenes anrechnen lassen (ZAK 1989 S. 223 Erw. 2a; BGE 114 Ib 69 ff. Erw. 2 und 3, 107 Ia 169 Erw. 2a, ASA 60 S. 633).
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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