127 III 357
60. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Juni 2001 i.S. A. gegen B. (Berufung)
Regeste (de):
- Haftung des Anwalts (Art. 398 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 2 Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. 3 Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. - Umfang der Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts (E. 1b und c).
- Verletzung der Sorgfaltspflicht wegen Verkennung der Rechtswirkungen der gerichtlichen Genehmigung einer Ehescheidungskonvention gemäss Art. 158 Ziff. 5 aZGB (E. 3b-e).
- Obliegenheit des Geschädigten zur Schadensverhinderung: Frage im konkreten Fall offen gelassen (E. 4a-c).
- Langes Zuwarten mit der Geltendmachung von Rechtsansprüchen innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen ist höchstens unter ganz besonderen Umständen rechtsmissbräuchlich (E. 4c/bb).
Regeste (fr):
- Responsabilité de l'avocat (art. 398 al. 2 CO).
- Etendue de l'obligation de diligence de l'avocat (consid. 1b et c).
- Constitue une violation du devoir de diligence la méconnaissance des effets juridiques de la ratification par le juge d'une convention sur les effets accessoires du divorce selon l'art. 158 ch. 5 aCC (consid. 3b-e).
- Devoir du lésé de prévenir le dommage: question laissée ouverte en l'espèce (consid. 4a-c).
- Seules des circonstances tout à fait particulières permettront de qualifier d'abus de droit le fait de tarder à faire valoir une prétention dans le délai de prescription (consid. 4c/bb).
Regesto (it):
- Responsabilità dell'avvocato (art. 398 cpv. 2 CO).
- Portata dell'obbligo di diligenza dell'avvocato (consid. 1b e c).
- Configura una violazione dell'obbligo di diligenza il mancato riconoscimento degli effetti giuridici dell'approvazione, da parte del giudice, di una convenzione sulle conseguenze accessorie del divorzio giusta l'art. 158 n. 5 vCC (consid. 3b-e).
- Obbligo del danneggiato di prevenire il danno: in concreto la questione è stata lasciata aperta (consid. 4a-c).
- Il fatto di tardare a far valere le proprie pretese, entro i termini di prescrizione legali, risulta abusivo solo in circostanze del tutto particolari (consid. 4c/bb).
Sachverhalt ab Seite 358
BGE 127 III 357 S. 358
Am 9. Dezember 1986 wurde die am 11. September 1970 geschlossene Ehe des Klägers geschieden. Der Beklagte, damaliger Rechtsbeistand des Klägers, verfasste eine vom Kläger und dessen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verbeiständeten Ehefrau am 16. September 1986 unterzeichnete, vom Gericht alsdann genehmigte Ehescheidungskonvention. Diese enthielt unter anderem unter den Ziffern 2 und 3 einen je hälftig auf Art. 151 und 152 aZGB abgestützten indexierten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 400.- während acht Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Am selben Tag unterzeichneten die Ehegatten eine ebenfalls vom Beklagten aufgesetzte Erklärung, wonach die Ehefrau unwiderruflich und endgültig auf das Inkasso der Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 2 und 3 der Konvention verzichtete. Diese Erklärung wurde dem Gericht nicht zur Genehmigung unterbreitet. Die Scheidungsparteien hatten ihren entsprechenden Verzichtswillen und die Vereinbarung einer der Höhe nach noch unbestimmten "Pro-Forma-Rente" in einer persönlichen Besprechung bereits am 8. September 1986 mit einer Handnotiz unterschriftlich bekräftigt. Der bis zu diesem Zeitpunkt mandatierte Rechtsbeistand der Ehefrau hatte für sie zuvor gegenüber dem Beklagten eine monatliche Unterhaltsrente von Fr. 500.- während 10 Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils verlangt mit dem Hinweis, dass im Streitfall eine weit höhere Rente geschuldet würde. Nachdem sie zuvor nie etwas verlangt hatte, betrieb die Ehefrau den Kläger im Jahre 1995 für die Rente der letzten acht Jahre (soweit nicht verjährt) in der Höhe von total Fr. 29'127.37. Der Kläger erhob Rechtsvorschlag und liess sich wiederum vom Beklagten vertreten. Am 1. Februar 1995 wurde definitive Rechtsöffnung erteilt. Auf Appellation des Klägers bestätigte der Appellationshof des Kantons Bern am 6. Juli 1995 den Rechtsöffnungsentscheid im Wesentlichen mit der Begründung, die Zusatzvereinbarung mit Inkassoverzicht der Ehefrau des Klägers vom 16. September 1986 sei mangels gerichtlicher Genehmigung gemäss Art. 158 Ziff. 5 aZGB unbeachtlich, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten derselben wegen langen Zuwartens nicht gegeben. Am 20. Juli 1995 bezahlte der Kläger den in Betreibung gesetzten Betrag.
BGE 127 III 357 S. 359
Mit Klage vom 5. Mai 1997 beantragte der Kläger, den Beklagten aus Anwaltshaftung zur Zahlung eines gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 33'000.- übersteigenden Betrags nebst Zins zu verurteilen. Die Gerichtspräsidentin 6 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen wies die Klage am 21. September 1999 ab, ebenso auf Appellation des Klägers der Appellationshof des Kantons Bern am 7. September 2000. Der Kläger gelangt mit Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von Fr. 35'404.55 nebst Zins zu 5% seit 4. November 1996 zu verurteilen. Der Beklagte schliesst auf Abweisung des Rechtsmittels. Das Bundesgericht heisst die Berufung des Klägers teilweise gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. a) Das Rechtsverhältnis der Parteien unterliegt dem Recht des einfachen Auftrags gemäss Art. 394 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
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1 | Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
2 | Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. |
3 | Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
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1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 321e - 1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. |
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1 | Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. |
2 | Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen. |
BGE 127 III 357 S. 360
zwischen vertretbarem und unvertretbarem Vorgehen im Spannungsfeld zwischen der gefahrgeneigten Tätigkeit des Anwalts und seiner obrigkeitlich bekräftigten Fachkunde. d) Als Ausfluss der Treuepflicht obliegt dem Anwalt insbesondere, seinen Mandanten über die Schwierigkeit und die Risiken der Geschäftsbesorgung umfassend aufzuklären, damit dieser sich über das von ihm zu tragende Risiko bewusst werde (vgl. statt Aller: FELLMANN, Berner Kommentar, N. 412 zu Art. 398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
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1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
2. a) Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, der Appellationshof habe Art. 398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
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1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
3. a) Der Appellationshof erwog im angefochtenen Urteil, das vom Beklagten gewählte Vorgehen sei aufgrund von Art. 23 Abs. 2 aAHVG im Kanton Bern üblich und durchaus praxiskonform gewesen. Diese Praxis sei auch dem Vorsitzenden (des Appellationshofs)
BGE 127 III 357 S. 361
aus eigener Erfahrung als damaligem Präsidenten eines Zivilamtsgerichts bekannt. Weder er selbst noch die in erster Instanz befragten Zeugen (eine seinerzeitige Präsidentin des Zivilamtsgerichts Bern sowie ein bernischer Anwalt) noch der Beklagte hätten damals je an der Gültigkeit der Verzichtserklärung gezweifelt. Daher spiele auch keine Rolle, dass der Beklagte nicht - wie üblich - nur eine symbolische Minimalrente, sondern eine weit höhere und längere Unterhaltsrente in die Scheidungskonvention aufgenommen habe. b) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Durch die gerichtliche Genehmigung gemäss Art. 158 Ziff. 5 aZGB wird der Inhalt der Ehescheidungskonvention zum vollwertigen Bestandteil des Scheidungsurteils und teilt dessen rechtliches Schicksal (seit BGE 60 II 80 E. 1 und 169 S. 170 konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung, so zuletzt: BGE 119 II 297 E. 3 und 3b; vgl. auch BGE 121 III 393 E. 5b, sowie die herrschende Lehre: vgl. statt Vieler: BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, N. 172 zu Art. 158 aZGB). Die Ehescheidungskonvention verliert damit - anders als der Prozessvergleich - ihren schuldrechtlichen Charakter (BGE 119 II 297 E. 3; BGE 105 II 166 E. 1 S. 169; BGE 60 II 80 E. 1). Dies bedeutet nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 158 Ziff. 5 aZGB, dass die vor der Scheidung abgeschlossenen Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung bei fehlender gerichtlicher Genehmigung keine Rechtswirkungen entfalten und folglich auch gegenüber den Parteien ihre bis dahin bestehende Verbindlichkeit verlieren, und zwar unabhängig davon, ob sie den disponiblen oder den nicht disponiblen Teil der scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung betreffen (BGE 119 II 297 E. 3b; BGE 102 II 65 E. 2). Die gerichtliche Genehmigung der von den Parteien geschlossenen Scheidungskonvention ist daher Gültigkeitserfordernis. Alle von der Genehmigung nicht erfassten Abreden sind ungültig, und zwar unbesehen darum, ob dabei ein Mehr oder ein Weniger im Vergleich zu den genehmigten Abreden vereinbart worden ist. c) Um rechtsverbindlich zu sein, hätte die Verzichtserklärung erst nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils abgegeben oder zumindest bestätigt werden müssen (BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, N. 166 zu Art. 158 aZGB). Insoweit stösst der Kläger mit seiner Auffassung ins Leere, wenn er fordert, der Beklagte hätte die nachträgliche Bestätigung des Verzichts durch Androhung einer Appellation erzwingen können. Abgesehen davon hätte auf eine Appellation des Klägers mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden können, da seine Anträge im Scheidungsurteil
BGE 127 III 357 S. 362
vollumfänglich gutgeheissen worden sind. Die für die Parteien unvorhergesehene Verschiebung des Urteilszeitpunktes konnte somit entgegen der Auffassung des Klägers keinerlei Einfluss auf die Ungültigkeit der Verzichtserklärung haben. Ausserdem wäre der Beklagte mangels rechtlicher Mittel zur Durchsetzung dieser Handlung objektiv ohnehin nicht zu verpflichten gewesen, da die Abgabe einer solchen Verzichtsbestätigung allein vom Willen und der Bereitschaft der Ehefrau des Klägers abhing. d) Es handelt sich hierbei um von Lehre und Praxis einheitlich vertretenes, klares und damit nicht interpretationsbedürftiges Recht, dessen Kenntnis zu den Sorgfaltspflichten der Anwälte gehört (vgl. FELLMANN, Berner Kommentar, N. 409 zu Art. 398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
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1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
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1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
BGE 127 III 357 S. 363
4. a) Der Beklagte bringt zu seiner Entlastung sinngemäss vor, der Kläger habe durch die Weigerung, eine Rückforderungsklage anhängig zu machen, seine Obliegenheit zur Schadensverhinderung verletzt. b) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Appellationshofs hatte der Beklagte dem Kläger eine staatsrechtliche Beschwerde oder mit "besseren Chancen" eine Rückforderungsklage im Sinne von Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170 |
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1 | Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170 |
2 | Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat. |
3 | In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
BGE 127 III 357 S. 364
Ungültigkeit des Verzichts über ihren wahren Willen absichtlich getäuscht hätte, und der Kläger die rechtliche Unwirksamkeit des Verzichts weder kannte noch hätte kennen müssen (vgl. MERZ, Berner Kommentar, N. 561 zu Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
d) Der Kläger hat daher seine Obliegenheit zur Schadensverhinderung nicht verletzt, so dass sich der Beklagte nicht entlasten kann.
5. a) Zu den weiteren Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs gegenüber dem beauftragten Anwalt gehören gemäss Art. 398 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
|
1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
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1 | Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
2 | Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45 |
BGE 127 III 357 S. 365
Mandanten sich entwickelt hätten, wenn der Anwalt die Pflichtverletzung nicht begangen hätte. Demgegenüber obliegt dem Beklagten ein allfälliger Exkulpationsbeweis. b) Das angefochtene Urteil enthält zur Frage des Schadens und der objektiven Zurechnung keine Angaben. Die Streitsache ist daher zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückweisen. Dabei wird der Appellationshof - sofern entsprechende Behauptungen und Beweisanträge prozesskonform aufgestellt worden sind - die Frage klären müssen, ob die Ehe des Klägers auch mit einem geringeren oder überhaupt keinem Unterhaltsbeitrag auf dem Weg der Konventionalscheidung hätte geschieden werden können, weil die geschiedene Frau des Klägers beispielsweise ohnehin über genügend Mittel oder eine anderweitige Abfindung verfügte, oder ob das Gericht die Scheidungskonvention bei Vereinbarung einer weit tieferen Unterhaltsrente nicht genehmigt hätte, wie der Beklagte in der Berufungsantwort erneut vorbringt. Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Appellationshofs hatten sich der Kläger und seine Ehefrau bereits anlässlich einer persönlichen Besprechung am 8. September 1986 auf die Vereinbarung einer der Höhe nach noch unbestimmten "Pro-Forma-Rente" mit entsprechendem Verzicht geeinigt. Der Beklagte hätte daher zu beweisen, dass das Gericht die Scheidungskonvention ohne oder mit nur geringer Rente nicht genehmigt hätte, so dass der Kläger das (teilweise) verwirklichte Risiko der Rentenzahlung ohnehin zu tragen hatte, weil eine für ihn günstigere Alternative zur getroffenen Lösung nicht möglich gewesen wäre. In diesem Fall hätte der Kläger keinen Schaden erlitten.