Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2009.2

Entscheid vom 21. September 2009 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Kunz,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 26. November 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB sowie der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 1.2-001). Am 26. Oktober 2005 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) gegen A. die Voruntersuchung, wobei das Verfahren auf den Tatbestand von Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB ausgedehnt wurde (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 1.2-004). Der Abschluss der Voruntersuchung erfolgte am 21. Januar 2008 (Akten BA/7/04/1318, pag. 24-001 ff.).

B. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erliess die Bundesanwaltschaft in Anwendung von Art. 44 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
. BStP am 2. Dezember 2004 einen Haftbefehl gegen A., worauf dieser gleichentags inhaftiert wurde (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 6-0001 f.). Aufgrund einer zweiseitigen Lungenembolie wurde A. am 15. Dezember 2004 auf die Bewachungsstation des Inselspitals Bern verlegt (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 6-0095). Unter Anordnung von Ersatzmassnahmen wurde er darauf am 21. Dezember 2004 aus der Haft entlassen (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 6-0103 ff.). Nach der Haftentlassung wurde A. mehrmals von den Untersuchungsbehörden zu Einvernahmen vorgeladen.

C. Am 30. Juni 2008 erliess die Bundesanwaltschaft eine Verfügung mit dem Titel „Teileinstellung, Einziehung, Herausgabe sowie Vereinigung“. Darin wurde das Verfahren bezüglich des Vorwurfs gemäss Art. 273 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB eingestellt. Die Vorwürfe gemäss Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
und Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB wurden den Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen zur weiteren Verfolgung und Beurteilung übertragen. Daneben wurde u. a. verfügt, A. habe für zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzukommen (Akten SG/1).

Die von A. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (act. 2.2) hiess die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid BB.2008.59 vom 13. Oktober 2008 teilweise gut und hob die zu Lasten des A. verfügte Kostenauflage auf. Die Bundesanwaltschaft wurde verpflichtet, A. für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- (inkl. MwSt.) auszurichten.

D. Am 20. Februar 2009 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mittels Aufhebungsverfügung das Verfahren gegen A. betreffend Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) und Verrat von Wirtschafts- und Fabrikationsgeheimnissen i. S. von Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB ein (act. 2.1).

In der Aufhebungsverfügung wird in Ziffer 3 des Dispositivs festgehalten, dass A. für seine private Verteidigung mit Fr. 600.-- entschädigt werde. Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel ergriffen worden.

E. Mit Eingabe vom 4. März 2009 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und ersuchte um Ausrichtung einer Entschädigung infolge Einstellung des Verfahrens in der Höhe von Fr. 104'551.-- (act. 1). Die Bundesanwaltschaft übermittelte anschliessend das Begehren mitsamt ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 an die I. Beschwerdekammer (act. 2).

Die Replik von A. datiert vom 7. Mai 2009, wurde jedoch gemäss dem Poststempel am 8. Mai 2009 und somit nach Ablauf der hierzu anberaumten Frist der Post übergeben (act. 10). Die in der Replik enthaltenen Ausführungen sind somit grundsätzlich unbeachtlich. Soweit jedoch in diesem Schreiben den Ausführungen der Bundesanwaltschaft zugestimmt wird, werden aus verfahrensökonomischen Gründen die betreffenden Schadenspositionen als nicht mehr strittig erachtet. Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 11. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozess keine.

1.2 Angesichts der formellen (Teil-)Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 30. Juni 2008 (Akten BA SG/1) und der Aufhebungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (act. 2.1) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

2.

2.1

2.1.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, der vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist, bilden in diesem Zusammenhang die nötigen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch (BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; vgl. auch 117 IV 209 E. 4b S. 218; TPF 2008 160 E. 3.1).

Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
BStP gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2 m.w.H.).

Der Anspruch auf Entschädigung umfasst neben einer Entschädigung für die Untersuchungshaft und die Verteidigungskosten auch alle wesentlichen materiellen Schadenselemente, namentlich Erwerbsausfall, Reisekosten und auch weitere Auslagen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 570 N. 5; Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 1558 ff.; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 1220). Nicht zu entschädigen sind demgegenüber überflüssige, rechtsmissbräuchliche oder übermässige, d.h. unverhältnismässig hohe Aufwendungen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs bzw. der konkreten Rechtsvorkehr abzustellen ist (BGE 115 IV 156 E. 2d; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2 m.w.H.). Zur Berechnung des nebst den Verteidigungskosten entstandenen weiteren Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts per analogiam beizuziehen. Der Schaden ist zu substanziieren und zu beweisen. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (TPF 2008 160 E. 3.1).

2.1.2 Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
Satz 2 BStP). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung einer Strafuntersuchung verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 168 ff.; vgl. zum Ganzen auch Schmid, a.a.O., N. 1206 ff.; Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., S. 564 N. 17 ff.). In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR bedarf es für die Verweigerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches natürliche und adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bildete und zudem schuldhaft gewesen sein muss (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004, E. 4.1; siehe auch Art. 430 Abs. 1 lit. a der noch nicht in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. Schmid, a.a.O., N. 1206 Fn. 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169 m.w.H.), und können ihren Ursprung auch in vom Bund abgeschlossenen Staatsverträgen haben (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.4; BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004, E. 4.2.1 m.w.H.).

Die I. Beschwerdekammer hat sich bei ihrem Entscheid zur Ausrichtung oder Verweigerung einer Entschädigung auf unbestritten gebliebene oder klar erstellte Tatsachen zu stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.212/2006 vom 10. April 2007, E. 2.2.1 m.w.H.). Sie ist dabei auch nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2006.6 vom 19. Juni 2007, E. 2.3; BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004, E. 3.1; jeweils m.w.H.).

2.2 In ihrem Entscheid BB.2008.59 vom 13. Oktober 2008 (vgl. dort E. 5.3) kam die I. Beschwerdekammer zum Schluss, dass ein qualifiziert rechtswidriger und zudem rechtsgenüglich nachgewiesener Sachverhalt, welcher eine Kostenauflage an den Gesuchsteller gestützt auf Art. 246bis Abs. 2 lit. a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
BStP rechtfertigen würde, nicht dargetan sei. Nachdem sich den nun vorliegenden Akten nichts entnehmen lässt, was zu einer diesbezüglich abweichenden Beurteilung führen würde, besteht auch kein Grund, die dem Gesuchsteller grundsätzlich zustehende Entschädigung gestützt auf Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
Satz 2 BStP zu verweigern.

2.3

2.3.1 Vorliegend befand sich der Gesuchsteller während 20 Tagen in Untersuchungshaft, was gestützt auf Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
Satz 1 BStP einen Genugtuungsanspruch auslöst. Infolge der mittlerweile erfolgten vollumfänglichen Verfahrenseinstellung hat sich diese Inhaftierung als ungerechtfertigt erwiesen. Angesichts der relativ kurzen Haftdauer sowie der erhöhten Haftempfindlichkeit des Gesuchstellers aufgrund seiner während der Inhaftierung erlittenen Krankheit erscheint eine Haftentschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008, E. 6, und TPF 2007 104 E. 3.2). Die Frage, ob die Inhaftierung des Gesuchstellers für dessen Erkrankung ursächlich gewesen ist, ist diesbezüglich nicht von Relevanz. Unbestritten ist die Tatsache, dass der Gesuchsteller während seiner Inhaftierung aufgrund seiner Erkrankung ins Spital verlegt werden musste. Für die Annahme einer erhöhten Haftempfindlichkeit genügt dies.

2.3.2 Im Zusammenhang mit seiner Erkrankung fordert der Gesuchsteller zudem die Entschädigung für Kosten eines Krankentransports und für den von ihm getragenen Anteil an den Krankheitskosten (Schadenspositionen 5 und 6 des Entschädigungsgesuchs, act. 1). Für den Krankentransport macht der Gesuchsteller gemäss beigelegtem Nachweis Fr. 265.45 zuzüglich Zinsen geltend (act. 1.3 und act. 10, Ziff. 4); für die Krankenkassen-Auslagen Fr. 494.30 zuzüglich Zinsen (act. 10, S. 3 f.). Anders als im vorgeprüften Punkt spielen für den Zuspruch einer Entschädigung bezüglich dieser Schadenspositionen Überlegungen zur Kausalität eine Rolle. Beim Vorliegen von zwei sich bezüglich der Ursächlichkeit der Inhaftierung des Gesuchstellers für dessen Erkrankung widersprechenden Arztberichten (act. 1.1 und Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 19-1-0003) erscheint es angebracht, demjenigen ärztlichen Bescheid die höhere Glaubhaftigkeit zuzubilligen, welcher in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Erkrankung des Gesuchstellers ausgestellt wurde. Demnach ist die natürliche und adäquate Kausalität zwischen der Inhaftierung und der Erkrankung des Gesuchstellers nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Ein entsprechender Entschädigungsanspruch des Gesuchstellers hinsichtlich der geltend gemachten Krankentransport- und Krankenkassenkosten entfällt somit.

2.4 Der Gesuchsteller fordert in seinem Gesuch eine Entschädigung für seine Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 37'252.-- gemäss Honorarnote (Schadensposition 2 des Entschädigungsgesuches, act 1; act. 1.2), nimmt im Rahmen seiner Replik jedoch sinngemäss unter teilweiser Zustimmung zu den Ausführungen der Gesuchsgegnerin partiell Abstand von seiner ursprünglichen Forderung. Im Folgenden soll – ausgehend von der eingereichten Honorarnote – kurz dargestellt werden, inwieweit dem Gesuchsteller unter dem Titel Anwaltshonorar tatsächlich ein Entschädigungsanspruch zusteht.

2.4.1 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung, weshalb es nach ständiger Praxis als sachgerecht erscheint, zur Bemessung des Honorars das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) anzuwenden (vgl. zuletzt u. a. Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.4 vom 22. Juni 2009, E. 4.4.3; BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 2.1; BK.2008.7 vom 19. November 2008, E. 2.1). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- vor. Die Anwaltskosten umfassen nebst dem Honorar auch den Ersatz der notwendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs-, Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements).

2.4.2 Vorab zu bemerken ist, dass der beantragte Stundensatz von Fr. 230.-- (exkl. MwSt.) für die Arbeiten des Verteidigers des Gesuchstellers praxisgemäss zu kürzen ist. Stundenansätze in der geforderten Höhe werden nach der Praxis des Bundesstrafgerichts lediglich bei Verfahren mit verhältnismässig hoher Komplexität evtl. sogar noch Mehrsprachigkeit zugebilligt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 2.2 m.w.H.). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles, welche nicht als überdurchschnittlich zu werten sind, erscheint ein Stundenansatz von Fr. 220.-- für die geleistete Arbeit als angemessen. Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Stundenansatz ist dementsprechend herabzusetzen.

2.4.3 Die Honorarnote (act. 1.2) ist zudem hinsichtlich der Fakturierung der vom juristischen Mitarbeiter des Verteidigers geleisteten Arbeiten fehlerhaft. Obwohl in den Detailangaben unter diesem Aspekt lediglich 11 Stunden aufgeführt sind, werden insgesamt deren 13 Stunden in Rechnung gestellt. Die Anzahl der zu berücksichtigenden Stunden ist entsprechend zu kürzen.

2.4.4 Vom 14. Juni 2007 bis und mit 3. September 2007 finden sich zudem Arbeiten sowie dazugehörige Auslagen in der Honorarnote, welche sich auf das Beschwerdeverfahren BB.2007.40 und BB.2007.41 beziehen. In offensichtlichem Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren BB.2008.59 stehen weiter die Arbeiten und die dazugehörigen Auslagen vom 11. bis und mit 18. September 2008. Die entsprechenden Aufwendungen können praxisgemäss nicht mittels eines Entschädigungsbegehrens gestützt auf Art. 122 BStP geltend gemacht werden. Die entsprechenden Verfahren weisen gegenüber dem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und der Voruntersuchung eigenständige Bedeutung auf und die diesbezüglichen Kosten und Entschädigungen werden mit den entsprechenden Beschwerdeentscheiden abschliessend liquidiert (vgl. diesbezüglich Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.11 vom 6. Februar 2009, E. 2.3.3 m.w.H.). Diese mit den erwähnten Beschwerdeverfahren im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind daher bei der Bestimmung des Entschädigungsanspruchs des Gesuchstellers nicht zu berücksichtigen.

2.4.5 Die vom 18. November 2008 bis und mit 10. Februar 2009 in Rechnung gestellten Arbeiten und Auslagen beziehen sich demgegenüber auf die Verteidigung des Gesuchstellers im Rahmen des von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen geführten Verfahrens. Die diesbezügliche Entschädigung des Gesuchstellers für seinen privaten Verteidiger wurde mittels Aufhebungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen festgesetzt (act. 2.1). Entsprechende Posten können im Rahmen des Entschädigungsanspruchs gemäss Art. 122 BStP nicht mehr berücksichtigt werden.

2.4.6 Die ausgewiesenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Stellung des vorliegenden Entschädigungsbegehrens sind ebenfalls nicht gestützt auf Art. 122 BStP, sondern nachfolgend bei der Festlegung der Entschädigung für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen (vgl. hierzu unten stehende E. 5.2).

2.4.7 Da der Gesuchsteller im Ausland wohnhaft ist, unterliegen die anwaltlichen Leistungen gemäss dem Empfängerortsprinzip zudem nicht der Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt:
1    Die Steuerpflicht beginnt:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
b  für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.19
2    Die Steuerpflicht endet:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:
a1  mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,
a2  bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens;
b  für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.20
3    Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird.
4    Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.
5    Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2006.10 vom 30. August 2006, E. 3.3).

2.4.8 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen beläuft sich die zuzusprechende Entschädigung für den privaten Verteidiger des Gesuchstellers auf insgesamt Fr. 21'822.-- (Honorar 92.15 Stunden à Fr. 220.--, ausmachend Fr. 20'273.--; Honorar 11 Stunden à Fr. 115.--, ausmachend Fr. 1'265.--; Fr. 27.-- Portospesen; Fr. 53.10 für Kopien; Fr. 124.-- Fahrspesen; Fr. 79.90 übrige Spesen].

2.5 Der Gesuchsteller fordert ferner auch die Vergütung der Kosten, welche ihm im Zusammenhang mit den in Bern durchgeführten Einvernahmen nach seiner Haftentlassung erwachsen seien (vgl. dazu Schadenspositionen 3, 4[a], 4[b], 11a des Entschädigungsgesuches, act. 1). Insgesamt musste der Gesuchsteller fünf Termine in Bern wahrnehmen (act. 2, S. 5). Der Gesuchsteller verlangt diesbezüglich eine Entschädigung für die Anreise (Kraftstoff, Autobahnvignette), für die Zeit der Einvernahme, den damit verbundenen Erwerbsausfall, und für die Vorbereitung zu den Einvernahmen. Für die fünf Fahrten nach Bern sind dem Gesuchsteller je 1'300 km à Fr. 0.80 zu vergüten; insgesamt also Fr. 5'200.-- ([1'300 x 0.80] x 5). Zusätzlich zu vergüten sind dem Gesuchsteller vier Autobahnvignetten à Fr. 40.-- für die Jahre 2005 bis 2008 (total Fr. 160.--).

Bezüglich des angeblich erlittenen Erwerbsausfalles wegen der Einvernahmen in Bern lässt der Gesuchsteller klare Belege seines Einkommens für diese Zeitperiode sowie Belege dafür, dass er für die Einvernahmetermine nicht von der Arbeit freigestellt wurde, vermissen. In diesem Sinne kann dem Gesuchsteller unter dem Titel Erwerbsausfall keine Entschädigung zugesprochen werden.

Das Begehren um Entschädigung der Kosten, welche für die Vorbereitung der Einvernahmen notwendig gewesen sein sollen, ist ebenfalls nicht genügend begründet und aus diesem Grund abzuweisen.

2.6 Eine Entschädigung wird überdies für Telefonkosten über ein Mobiltelefon in die Schweiz geltend gemacht (Schadensposition 10 des Entschädigungsgesuches, act. 1). Der entsprechenden Schadensposition fehlt es aber ebenso an einer rechtsgenüglichen Substanziierung bzw. einem entsprechenden Nachweis, weshalb dieser Antrag abgewiesen werden muss.

2.7 Zum Schluss werden noch Kosten geltend gemacht, die mit Direkteingaben an Behörden im Zusammenhang stehen (Schadensposition 11b des Entschädigungsgesuches, act. 1). Dieser Aufwand ist ebenfalls nicht genügend substanziiert und aus diesem Grund nicht zu vergüten.

3. Nach dem Gesagten steht dem Gesuchsteller gestützt auf Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
BStP eine Entschädigung von insgesamt Fr. 31'182.-- zu (Genugtuung für ausgestandene Untersuchungshaft von Fr. 4'000.--; Entschädigung für Anwaltshonorar von Fr. 21'822.-- und für Fahrspesen von Fr. 5360.--).

4. Der Gesuchsteller macht für die einzelnen Schadenspositionen zudem einen Zins von 5 % geltend (Art. 73
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 73 - 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
1    Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2    Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.
OR). Beim Schadenersatz wird der Schadenszins mit dem Eintritt des den Schaden begründenden Ereignisses fällig (Brehm, Berner Kommentar, 2. Aufl., N. 97 zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR). Hinsichtlich der Genugtuungsleistung sowie für die Schadenersatzzahlung ist für die Berechnung des Beginns des Zinsanspruches grundsätzlich auf den mittleren Verfall abzustellen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2006.5 vom 31. Mai 2007, E. 7). Hinsichtlich der Genugtuungsleistung für die ausgestandene Untersuchungshaft beantragt der Gesuchsteller selber jedoch den Zuspruch von Zins seit 1. Januar 2005, mithin ab einem um wenig späteren Zeitpunkt als demjenigen des mittleren Verfalls, berechnet anhand der Dauer der Untersuchungshaft. Für die übrigen Schadenspositionen ist auf den mittleren Verfall, berechnet anhand der Dauer der durch die eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden geführten Strafuntersuchung abzustellen. Als solcher gilt für die Zeit vom 26. November 2004 (Eröffnung) bis 30. Juni 2008 (Teileinstellung bzw. Delegation an den Kanton St. Gallen Einstellung) somit der 13. September 2006. Der Gesuchsteller hat Anspruch auf einen Schadenszins zu 5% auf Fr. 4'000.-- seit 1. Januar 2005 sowie zu 5 % auf Fr. 27'182.-- seit 13. September 2006.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller aufgrund seines nur teilweisen Obsiegens eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei einem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- auszugehen ist, auf Fr. 2’000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4’000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Gesuchsteller Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

5.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP noch nicht berücksichtigt (vgl. vorstehende E. 2.4.6). Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens für das vorliegende Verfahren mit Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Strafverfahren mit Fr. 4'000.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2005 (Genugtuung) und mit Fr. 27'182.-- nebst Zins zu 5 % seit 13. September 2006 (Schadenersatz) zu entschädigen.

Soweit weitergehend, wird das Gesuch abgewiesen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Gesuchsteller Fr. 2’000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten.

Bellinzona, 22. September 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philipp Kunz

- Bundesanwaltschaft

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsrichteramt (mitsamt Akten)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.