Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2008.59 (Nebenverfahren: BP.2008.34)
Entscheid vom 13. Oktober 2008 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bundesanwaltschaft,
2. B. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Albert Schmid und Stephan Frei,
Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand
Sachliche Zuständigkeit, Einstellung, Entschädigung bei Einstellung und Kostenauflage (Art. 18




Sachverhalt:
A. Gestützt auf eine Strafanzeige bzw. Strafklage der B. AG vom 16. November 2004 (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 1-001 ff) eröffnete die Bundesanwaltschaft am 26. November 2004 gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 verfügte die Bundesanwaltschaft u. a. was folgt (act. 1.1):
1. Das Verfahren bezüglich des Sachverhalts gemäss Art. 273 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
2. Der Sachverhalt gemäss Art. 273 Abs. 2

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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |

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3. Die Kosten (Gebühren und Barauslagen) des eingestellten Verfahrens (Art. 273 Abs. 1

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(…)
Gemäss dem Text der Verfügung erfolgte deren Versand am 8. Juli 2008.
B. A. erhob hiergegen am 14. Juli 2008 Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt (act. 1):
1. Die Vereinigungsverfügung vom 8. Juli 2008 sei aufzuheben;
2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auch bezüglich Art. 273 Abs. 2

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Eventuell: Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, den Sachverhalt bezüglich Art. 273 Abs. 2

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3. Ziff. 3 der Verfügung vom 8. Juli 2008 sei aufzuheben;
4. Es seien die gesamten Kosten des Verfahrens dem Bund oder wem rechtens aufzuerlegen;
5. Es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für notwendige Verteidigungskosten im Betrag von Fr. 34'056.69 auszurichten sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- für zu unrecht ausgestandene Untersuchungshaft;
6. Eventuell: Es sei die Verfügung zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
7. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Beschwerde wurde am 16. Juli 2008 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt (BP.2008.34 act. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. August 2008 beantragte die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Auch die B. AG beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. August 2008 die Abweisung der Beschwerde sowie des Eventualantrags, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 10).
A. hielt in seiner Replik vom 18. September 2008 vollumfänglich an seinen mit Beschwerde vom 14. Juli 2008 gestellten Anträgen fest (act. 14).
Die Beschwerdereplik wurde sowohl der Bundesanwaltschaft als auch der B. AG am 22. September 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 15 und 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff

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Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Amtshandlung der Beschwerdegegnerin 1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher zur Hauptsache einzutreten. Bezüglich welcher Anträge des Beschwerdeführers dies jedoch nicht der Fall ist, wird in den nachfolgenden Erwägungen ausgeführt.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass vor Erlass der angefochtenen Verfügung stets nur von der Einstellung des Verfahrens, nie jedoch von einer Überweisung an die kantonalen Behörden gestützt auf Art. 18

Hinsichtlich eines allfälligen Entschädigungsanspruchs für die Kosten der Verteidigung des Beschwerdeführers stösst der obige Vorwurf zum Vorneherein ins Leere, da eine allfällige Entschädigung nicht mit der Einstellung des Verfahrens, sondern erst nach formeller Einstellung im Verfahren nach Art. 122

3.
Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das gegen ihn geführte Strafverfahren vollständig und nicht nur hinsichtlich des Tatbestandes von Art. 273 Abs. 1

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Der Beschwerdegegnerin 1 ist darin beizupflichten, dass der Entscheid, ob in einem bestimmten Verfahren eine Anklage oder eine Einstellung erfolgt, dem Bundesanwalt obliegt, und auf eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Einstellung höchstens in Ausnahmesituationen eingetreten werden kann, beispielsweise im Falle von Säumnis oder wenn die ausserordentlichen Umstände vorliegen, die im Entscheid TPF BB.2005.49 vom 19. Oktober 2005 aufgezeigt wurden.
Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Die Voruntersuchung wurde vorliegendenfalls bereits abgeschlossen. Es fiel in dieser Situation in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin 1 zu entscheiden, ob das Verfahren einzustellen oder – allenfalls nach Abtretung an eine kantonale Strafverfolgungsbehörde – einem Strafgericht zur Beurteilung zu unterbreiten sei. Indem die Beschwerdegegnerin 1 das Verfahren lediglich teilweise einstellte und für den anderen Teil des Verfahrens die Übertragung an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen anordnete, nahm sie für den nicht eingestellten Verfahrensteil einen rein prozessualen Schritt ohne materielle Wirkungen vor. Ein solcher Verfahrensschritt stellt – wie die Eröffnungsverfügung oder die Anklageerhebung (Art. 127 Abs. 2

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4.
Ausnahmsweise kann eine Bundesstrafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Art. 340 Ziff. 1

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Die Beschwerdegegnerin 1 hielt in der angefochtenen Verfügung lediglich fest, dass sie den verbleibenden Sachverhaltsteil in Anwendung von Art. 18 Abs. 1

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Die Beschwerdegegnerin 1 übersieht, dass der Delegation einer Strafsache an eine kantonale Behörde nach Abschluss der Voruntersuchung von Gesetzes wegen Ausnahmecharakter zukommt (vgl. Art. 18 Abs. 3

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In materieller Hinsicht ist die – wenn auch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgelieferte – Begründung der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu beanstanden. Der vorliegende Fall schien nach Abschluss des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens bzw. bei Beginn der Voruntersuchung noch von besonderer Bedeutung zu sein. Nach Abschluss der Voruntersuchung und nach erfolgter Einstellung betreffend Auskundschaftung eines Fabrikations-/Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 273 Abs. 1

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5.
Bei Nichtanhandnahme des Ermittlungsverfahrens sowie bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung trägt in der Regel die Bundeskasse die Verfahrenskosten (Art. 246bis Abs. 1

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Nach der neueren, gegenüber den früher herrschenden Anschauungen einschränkenden Bundesgerichtspraxis ist dazu ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen geschriebene oder ungeschriebene rechtliche Verhaltensnormen klar verstossendes Verhalten. Es ist dies ein Verhalten, welches eine pflichtgemäss handelnde Strafverfolgungsbehörde zur Einleitung des Strafverfahrens veranlasste, oder aber ein solches, welches in entsprechender Weise zu einer Erschwerung eines Verfahrens führte. Es handle sich hier – so wird betont – nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten („prozessuales Verschulden“), wobei ein objektiver Massstab anzulegen sei. Denkbar sei auch, dass dieses Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfülle. Eine so begründete Kostenauflage widerspricht grundsätzlich weder der Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Die Beschwerdegegnerin 1 begründet die teilweise Kostenauflage an den Beschwerdeführer damit, dass dieser objektiv i.S. vom Art. 273 Abs. 1

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Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde zwar ein, dass seine Art Daten zu speichern, den zitierten Richtlinien widersprochen haben möge; er bestreitet jedoch ausdrücklich, gegen das Arbeitsvertragsrecht verstossen zu haben.
Der Beschwerdeführer hat bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 2. Dezember 2004 geltend gemacht, dass er auf dem ihm von der Beschwerdegegnerin 2 zur Verfügung gestellten Notebook sowie auf seiner eigenen externen Festplatte Daten der Beschwerdegegnerin 2 gespeichert habe, damit er mit diesen auch ausserhalb der Firma – so z. B. zu Hause – arbeiten könne (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 13-001 ff). Er führte im Verlaufe des Verfahrens unter anderem auch aus, dass es erlaubt gewesen sei, für die Arbeit benötigte Daten auf das Notebook des Geschäfts herunter zu laden. Nicht gewusst bzw. nicht bedacht habe er, dass er solche Daten nicht auf seine eigene Festplatte habe herunterladen dürfen (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 13-0011 Zeilen 35 ff). Weiter habe er seinen Vorgesetzten, C., über seine private Festplatte informiert und diesem auch mitgeteilt, dass er zuhause mit dieser arbeite. Dieser habe gesagt, er finde dies gut, und so sei sein Vorgehen für ihn eigentlich legitimiert gewesen (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 13-0063 Zeilen 12 ff oder sinngemäss auch pag. 13-0065 Zeilen 29 ff). Er gab zudem zu Protokoll, sich an die ihm bekannten Weisungen zum Arbeitsvertrag gehalten zu haben (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 13-0135 Zeile 23).
Insgesamt mag der Beschwerdeführer sein Verhalten nachträglich auch als „gegen die Buchstaben des Vertrages“ (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 13-0246 Zeile 80) bezeichnet haben, jedoch habe er dieses Vorgehen als von seinem Vorgesetzten akzeptiert empfunden (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 13-247 Zeile 135 ff). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren durchgehend sinngemäss einen Verstoss gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten bestritten. Ein solcher ist auch nicht evident. Mit Blick auf Art. 8 der arbeitsvertraglichen Bestimmungen (Geheimhaltungspflicht; Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 1-1133) ist namentlich umstritten, ob der Beschwerdeführer „für den eigenen Gebrauch“ oder aber – wie der Beschwerdeführer geltend macht – für die Arbeit und somit im Sinne der Beschwerdegegnerin 2 gehandelt hat. Ebenso ist nach wie vor umstritten, ob die Mitnahme der herunter geladenen Daten effektiv einer Bewilligung des Vorgesetzten bedurfte oder ob eine solche vorlag. Dasselbe gilt auch für eine angebliche Widerhandlung gegen die Weisung „Private Nutzung von Informatikmitteln“ (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 1-1138 ff).
In diesem Sinne ist ein qualifiziert rechtswidriger und zudem rechtsgenüglich nachgewiesener Sachverhalt, welcher eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer rechtfertigen würde, nicht dargetan. Eine Kostenauflage erscheint daher mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbar, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Kosten des Verfahrens vollständig auf die Bundeskasse zu nehmen sind.
6. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass sich die angefochtene Verfügung von Beginn weg nicht zur Frage einer allfälligen Entschädigung des Beschwerdeführers äusserte. Gemäss Art. 122 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es ist Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Die Kosten des eingestellten Verfahrensteils im Gesamtbetrag von Fr. 17'454.-- sind auf die Bundeskasse zu nehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der ungefähr zur Hälfte unterliegende Beschwerdeführer einen reduzierten Anteil der Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- (inkl. MwSt.) zu leisten (Art. 245 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird Ziffer 3 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 30. Juni 2008 aufgehoben. Die Kosten des eingestellten Verfahrensteils im Gesamtbetrag von Fr. 17'454.-- sind auf die Bundeskasse zu nehmen.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 750.--auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 750.-- zurückzuerstatten.
3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- (inkl. MwSt.) zu leisten.
Bellinzona, 13. Oktober 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philipp Kunz
- Bundesanwaltschaft
- B. AG
- Rechtsanwälte Albert Schmid und Stephan Frei
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kant. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.