Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2008.59 (Nebenverfahren: BP.2008.34)

Entscheid vom 13. Oktober 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Kunz,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

2. B. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Albert Schmid und Stephan Frei,

Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand

Sachliche Zuständigkeit, Einstellung, Entschädigung bei Einstellung und Kostenauflage (Art. 18 , 120 , 122 und 246bis Abs. 2 lit. a BStP)

Sachverhalt:

A. Gestützt auf eine Strafanzeige bzw. Strafklage der B. AG vom 16. November 2004 (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 1-001 ff) eröffnete die Bundesanwaltschaft am 26. November 2004 gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB) und der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 1.2-001). Am 26. Oktober 2005 eröffnete das Eidg. Untersuchungsrichteramt seinerseits gegen A. die Voruntersuchung, wobei das Verfahren auf den Tatbestand von Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB ausgedehnt wurde (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 1.2-004). Der Abschluss der Voruntersuchung erfolgte am 21. Januar 2008 (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 24-001 ff).

Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 verfügte die Bundesanwaltschaft u. a. was folgt (act. 1.1):

1. Das Verfahren bezüglich des Sachverhalts gemäss Art. 273 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB wird eingestellt.

2. Der Sachverhalt gemäss Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB (E-Mail-Korrespondenz des Beschuldigten) und Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung gestützt auf Art. 18 Abs. 1 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
3 BStP an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen zur weiteren Untersuchung und Beurteilung übertragen.

3. Die Kosten (Gebühren und Barauslagen) des eingestellten Verfahrens (Art. 273 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB) im Gesamtbetrag von Fr. 17'454.-- werden zu 2/3 dem Beschuldigten überbunden (Fr. 11'636.--) und zu 1/3 auf die Bundeskasse genommen (Fr. 5'818.--). (…)

(…)

Gemäss dem Text der Verfügung erfolgte deren Versand am 8. Juli 2008.

B. A. erhob hiergegen am 14. Juli 2008 Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt (act. 1):

1. Die Vereinigungsverfügung vom 8. Juli 2008 sei aufzuheben;

2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auch bezüglich Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB sowie bezüglich Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB einzustellen

Eventuell: Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, den Sachverhalt bezüglich Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
und 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB nicht an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen zur weiteren Untersuchung und Beurteilung zu übertragen;

3. Ziff. 3 der Verfügung vom 8. Juli 2008 sei aufzuheben;

4. Es seien die gesamten Kosten des Verfahrens dem Bund oder wem rechtens aufzuerlegen;

5. Es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für notwendige Verteidigungskosten im Betrag von Fr. 34'056.69 auszurichten sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- für zu unrecht ausgestandene Untersuchungshaft;

6. Eventuell: Es sei die Verfügung zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

7. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Beschwerde wurde am 16. Juli 2008 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt (BP.2008.34 act. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. August 2008 beantragte die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Auch die B. AG beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. August 2008 die Abweisung der Beschwerde sowie des Eventualantrags, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 10).

A. hielt in seiner Replik vom 18. September 2008 vollumfänglich an seinen mit Beschwerde vom 14. Juli 2008 gestellten Anträgen fest (act. 14).

Die Beschwerdereplik wurde sowohl der Bundesanwaltschaft als auch der B. AG am 22. September 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 15 und 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
BStP).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Amtshandlung der Beschwerdegegnerin 1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher zur Hauptsache einzutreten. Bezüglich welcher Anträge des Beschwerdeführers dies jedoch nicht der Fall ist, wird in den nachfolgenden Erwägungen ausgeführt.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass vor Erlass der angefochtenen Verfügung stets nur von der Einstellung des Verfahrens, nie jedoch von einer Überweisung an die kantonalen Behörden gestützt auf Art. 18 BStP die Rede gewesen sei, ebenso wenig von einer Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers oder der Verweigerung einer Entschädigung für die Anwaltskosten. Die Beschwerdegegnerin 1 habe dem Beschwerdeführer im Vorfeld der angefochtenen Verfügung nie die Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Verfügung zu äussern, womit dessen verfassungsrechtlicher Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei.

Hinsichtlich eines allfälligen Entschädigungsanspruchs für die Kosten der Verteidigung des Beschwerdeführers stösst der obige Vorwurf zum Vorneherein ins Leere, da eine allfällige Entschädigung nicht mit der Einstellung des Verfahrens, sondern erst nach formeller Einstellung im Verfahren nach Art. 122 BStP festgesetzt wird (vgl. hierzu TPF BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 1.2 mit Hinweis auf BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2). Im Übrigen geht aus dem lediglich pauschalen Vorwurf des Beschwerdeführers nicht hinreichend präzise hervor, inwiefern der Inhalt der nun angefochtenen Verfügung von dem, von welchem vorgängig „die Rede gewesen“ sein soll, abweicht. Sofern sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den im Schlussbericht des Untersuchungsrichteramtes gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens bezieht (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 24-018), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 bei ihrem Entscheid, das Verfahren nach Abschluss der Voruntersuchung einzustellen, selber Anklage zu erheben oder ausnahmsweise kantonalen Behörden zur Beurteilung zu übertragen, nicht an einen eventuellen Antrag des Untersuchungsrichters – solche Anträge sind im Übrigen in der BStP gar nicht vorgesehen – gebunden ist. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher als unbegründet.

3.

Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das gegen ihn geführte Strafverfahren vollständig und nicht nur hinsichtlich des Tatbestandes von Art. 273 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB einzustellen. Die Beschwerdegegnerin 1 ist diesbezüglich der Ansicht, auf ein solches Begehren sei nicht einzutreten, zumal die Anweisung, ein Strafverfahren einzustellen, nicht in die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
– h SGG falle. Auch sei kein aufsichtsrechtliches Einschreiten gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
SGG angezeigt.

Der Beschwerdegegnerin 1 ist darin beizupflichten, dass der Entscheid, ob in einem bestimmten Verfahren eine Anklage oder eine Einstellung erfolgt, dem Bundesanwalt obliegt, und auf eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Einstellung höchstens in Ausnahmesituationen eingetreten werden kann, beispielsweise im Falle von Säumnis oder wenn die ausserordentlichen Umstände vorliegen, die im Entscheid TPF BB.2005.49 vom 19. Oktober 2005 aufgezeigt wurden.

Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Die Voruntersuchung wurde vorliegendenfalls bereits abgeschlossen. Es fiel in dieser Situation in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin 1 zu entscheiden, ob das Verfahren einzustellen oder – allenfalls nach Abtretung an eine kantonale Strafverfolgungsbehörde – einem Strafgericht zur Beurteilung zu unterbreiten sei. Indem die Beschwerdegegnerin 1 das Verfahren lediglich teilweise einstellte und für den anderen Teil des Verfahrens die Übertragung an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen anordnete, nahm sie für den nicht eingestellten Verfahrensteil einen rein prozessualen Schritt ohne materielle Wirkungen vor. Ein solcher Verfahrensschritt stellt – wie die Eröffnungsverfügung oder die Anklageerhebung (Art. 127 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
BStP) – kein Anfechtungsobjekt dar (TPF BB.2007.17 vom 12. März 2007 E. 1.2). Auf das entsprechende Begehren kann daher nicht eingetreten werden.

4.

Ausnahmsweise kann eine Bundesstrafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Art. 340 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB (heute sinngemäss Art. 336 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB) gegeben ist, nach Abschluss der Voruntersuchung den kantonalen Behörden zur Beurteilung übertragen werden (Art. 18 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
BStP). Der Gesetzgeber reagierte hier auf das praktische Bedürfnis, je nach Entwicklung der Voruntersuchung auf den Entscheid zur Nichtdelegation oder zur Vereinigung in der Hand des Bundes zurückzukommen. Verschiedene Konstellationen sind denkbar: So kann es vorkommen, dass Verfahren, die im Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens noch von besonderer Bedeutung schienen, im Laufe der Voruntersuchung an Gewicht verlieren, und eine Überweisung an das Bundesstrafgericht sich nicht mehr rechtfertigt (vgl. zum Ganzen Bänziger/Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 84).

Die Beschwerdegegnerin 1 hielt in der angefochtenen Verfügung lediglich fest, dass sie den verbleibenden Sachverhaltsteil in Anwendung von Art. 18 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
– 3 BStP zur weiteren Untersuchung und Beurteilung gesamthaft an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen übertrage (act. 1.1 S. 4). Erst im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort lieferte die Beschwerdegegnerin 1 diesbezüglich eine Begründung nach und hielt überdies fest, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht darlege, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 diesen verbleibenden Sachverhaltsteil nicht an den Kanton St. Gallen zur Untersuchung und Beurteilung habe delegieren dürfen (act. 8 S. 2 f).

Die Beschwerdegegnerin 1 übersieht, dass der Delegation einer Strafsache an eine kantonale Behörde nach Abschluss der Voruntersuchung von Gesetzes wegen Ausnahmecharakter zukommt (vgl. Art. 18 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
BStP). Demzufolge wäre sie auch verpflichtet gewesen, das Vorliegen einer solchen Ausnahme und die gestützt darauf vorgenommene Delegation zumindest kurz zu begründen. Der blosse Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen genügt hierbei nicht und lässt denn auch keine sachgerechte Anfechtung durch den Beschwerdeführer zu. Der von der Beschwerdegegnerin 1 diesbezüglich an die Adresse des Beschwerdeführers gerichtete Vorwurf ist daher verfehlt.

In materieller Hinsicht ist die – wenn auch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgelieferte – Begründung der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu beanstanden. Der vorliegende Fall schien nach Abschluss des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens bzw. bei Beginn der Voruntersuchung noch von besonderer Bedeutung zu sein. Nach Abschluss der Voruntersuchung und nach erfolgter Einstellung betreffend Auskundschaftung eines Fabrikations-/Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 273 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB hat der verbleibende Gegenstand der Untersuchung an Gewicht verloren, so dass eine Anklagerhebung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts nicht mehr gerechtfertigt erscheint, zumal die einschlägigen Bestimmungen des Strafprozessrechts des Kantons St. Gallen – im Gegensatz zum Bundesstrafprozess – das Institut des Strafbescheids kennen, welcher eine effizientere Erledigung des Strafverfahrens erlaubt. Die Beschwerdegegnerin 1 hat daher nicht nur rechtmässig gehandelt, sondern mit ihrem Entscheid auch verfahrensökonomischen Gesichtspunkten, welche Art. 18 BStP zu Grunde liegen, Rechnung getragen (vgl. TPF BB.2005.108 vom 19. Dezember 2005 E. 3).

5.

Bei Nichtanhandnahme des Ermittlungsverfahrens sowie bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung trägt in der Regel die Bundeskasse die Verfahrenskosten (Art. 246bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
BStP). In Abweichung von diesem Grundsatz können die Kosten ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn dieser das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft veranlasst oder erschwert hat (Art. 246bis Abs. 2 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
BStP).

Nach der neueren, gegenüber den früher herrschenden Anschauungen einschränkenden Bundesgerichtspraxis ist dazu ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen geschriebene oder ungeschriebene rechtliche Verhaltensnormen klar verstossendes Verhalten. Es ist dies ein Verhalten, welches eine pflichtgemäss handelnde Strafverfolgungsbehörde zur Einleitung des Strafverfahrens veranlasste, oder aber ein solches, welches in entsprechender Weise zu einer Erschwerung eines Verfahrens führte. Es handle sich hier – so wird betont – nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten („prozessuales Verschulden“), wobei ein objektiver Massstab anzulegen sei. Denkbar sei auch, dass dieses Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfülle. Eine so begründete Kostenauflage widerspricht grundsätzlich weder der Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK noch nach bisheriger Betrachtungsweise dem aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
aBV und nunmehr Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV fliessenden Willkürverbot. Damit unvereinbar ist eine Kostenauflage jedoch, wenn diese den Eindruck erweckt, der Betreffende werde nach wie vor als schuldig betrachtet (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich – Basel – Genf 2004, N. 1206; zum Ganzen auch Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 564 N. 17 ff sowie TPF BK.2006.3 vom 30. August 2006 E. 2.1 jeweils m.w.H.). Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten, welche zur Einleitung des Verfahrens Anlass gab, stellt hierbei kein die Kostenauflage rechtfertigendes leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten dar. Zur Kostenauflage können nur qualifiziert rechtswidrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzungen besonderer gesetzlicher Pflichten oder aber Verhaltensweisen mit aggressiver bzw. provokativer, offensichtlich straftatbestandsnaher Ausrichtung, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte. Eine Kostenauflage wegen Erschwerung des Verfahrens setzt andererseits eine klare Verletzung prozessualer Pflichten voraus (vgl. Schmid, a.a.O., N. 1207; a.M. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 565 N. 20).

Die Beschwerdegegnerin 1 begründet die teilweise Kostenauflage an den Beschwerdeführer damit, dass dieser objektiv i.S. vom Art. 273 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse unerlaubterweise auf seine privaten Speichermedien geladen und auch ins Ausland mitgenommen und dort deponiert habe. Gemäss Art. 8 des Anhangs („Arbeitsrechtliche Bestimmungen“), eines integrierenden Bestandteils des Arbeitsvertrages des Beschwerdeführers, sei es den Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin 2 untersagt, für den eigenen Gebrauch Aufzeichnungen über Fabrikations- oder Geschäftsvorgänge zu machen oder Dokumente, die sich auf einen Gegenstand beziehen, welcher im Sinne des Arbeitsvertrages als Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis gilt, ganz oder teilweise zu kopieren. Derartige Dokumente dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung des Vorgesetzten nicht aus den Geschäftsräumen entfernt werden. Sodann sei nach der dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannten betriebsinternen Weisung über die private Nutzung von Informatikmitteln die ungeschützte Speicherung von vertraulichen und geheimen Daten auf privaten Informatikmitteln nicht erlaubt. Indem der Beschwerdeführer Daten der Beschwerdegegnerin 2 ohne Einverständnis der Arbeitgeberin auf verschiedene private Speichermedien herunter lud, habe er seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt und dadurch selbstverschuldet Anlass zum vorliegenden Strafverfahren gegeben. Der Beschwerdeführer habe seine eigenmächtige Speicherung von Betriebsinterna im Verlaufe des Verfahrens nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde zwar ein, dass seine Art Daten zu speichern, den zitierten Richtlinien widersprochen haben möge; er bestreitet jedoch ausdrücklich, gegen das Arbeitsvertragsrecht verstossen zu haben.

Der Beschwerdeführer hat bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 2. Dezember 2004 geltend gemacht, dass er auf dem ihm von der Beschwerdegegnerin 2 zur Verfügung gestellten Notebook sowie auf seiner eigenen externen Festplatte Daten der Beschwerdegegnerin 2 gespeichert habe, damit er mit diesen auch ausserhalb der Firma – so z. B. zu Hause – arbeiten könne (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 13-001 ff). Er führte im Verlaufe des Verfahrens unter anderem auch aus, dass es erlaubt gewesen sei, für die Arbeit benötigte Daten auf das Notebook des Geschäfts herunter zu laden. Nicht gewusst bzw. nicht bedacht habe er, dass er solche Daten nicht auf seine eigene Festplatte habe herunterladen dürfen (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 13-0011 Zeilen 35 ff). Weiter habe er seinen Vorgesetzten, C., über seine private Festplatte informiert und diesem auch mitgeteilt, dass er zuhause mit dieser arbeite. Dieser habe gesagt, er finde dies gut, und so sei sein Vorgehen für ihn eigentlich legitimiert gewesen (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 13-0063 Zeilen 12 ff oder sinngemäss auch pag. 13-0065 Zeilen 29 ff). Er gab zudem zu Protokoll, sich an die ihm bekannten Weisungen zum Arbeitsvertrag gehalten zu haben (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 13-0135 Zeile 23).

Insgesamt mag der Beschwerdeführer sein Verhalten nachträglich auch als „gegen die Buchstaben des Vertrages“ (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 13-0246 Zeile 80) bezeichnet haben, jedoch habe er dieses Vorgehen als von seinem Vorgesetzten akzeptiert empfunden (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 13-247 Zeile 135 ff). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren durchgehend sinngemäss einen Verstoss gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten bestritten. Ein solcher ist auch nicht evident. Mit Blick auf Art. 8 der arbeitsvertraglichen Bestimmungen (Geheimhaltungspflicht; Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 1-1133) ist namentlich umstritten, ob der Beschwerdeführer „für den eigenen Gebrauch“ oder aber – wie der Beschwerdeführer geltend macht – für die Arbeit und somit im Sinne der Beschwerdegegnerin 2 gehandelt hat. Ebenso ist nach wie vor umstritten, ob die Mitnahme der herunter geladenen Daten effektiv einer Bewilligung des Vorgesetzten bedurfte oder ob eine solche vorlag. Dasselbe gilt auch für eine angebliche Widerhandlung gegen die Weisung „Private Nutzung von Informatikmitteln“ (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 1-1138 ff).

In diesem Sinne ist ein qualifiziert rechtswidriger und zudem rechtsgenüglich nachgewiesener Sachverhalt, welcher eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer rechtfertigen würde, nicht dargetan. Eine Kostenauflage erscheint daher mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbar, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Kosten des Verfahrens vollständig auf die Bundeskasse zu nehmen sind.

6. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass sich die angefochtene Verfügung von Beginn weg nicht zur Frage einer allfälligen Entschädigung des Beschwerdeführers äusserte. Gemäss Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt hierbei voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (TPF BK.2008.3 vom 20. Februar 2008, BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 1.2 und BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2). Da das Strafverfahren durch die bisher lediglich teilweise Einstellung noch nicht abgeschlossen und zum jetzigen Zeitpunkt daher u. a. noch unklar ist, inwiefern die mit der Beurteilung der abgetretenen Sachverhaltselemente betrauten Strafverfolgungsbehörden den Beschwerdeführer für die bisherige Untersuchung entschädigen, steht noch nicht abschliessend fest, welcher Art und welchen Umfangs die vom Beschwerdeführer insgesamt erlittenen Nachteile sind. Auf allfällige Entschädigungsbegehren kann daher zum heutigen Zeitpunkt nicht eingetreten werden.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es ist Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Die Kosten des eingestellten Verfahrensteils im Gesamtbetrag von Fr. 17'454.-- sind auf die Bundeskasse zu nehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der ungefähr zur Hälfte unterliegende Beschwerdeführer einen reduzierten Anteil der Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und zur Hälfte, ausmachend Fr. 750.-- dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 750.-- zurückzuerstatten.

Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- (inkl. MwSt.) zu leisten (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Der Beschwerdegegnerin 2 ist mangels nachgewiesener wesentlicher Kosten keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird Ziffer 3 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 30. Juni 2008 aufgehoben. Die Kosten des eingestellten Verfahrensteils im Gesamtbetrag von Fr. 17'454.-- sind auf die Bundeskasse zu nehmen.

Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 750.--auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 750.-- zurückzuerstatten.

3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- (inkl. MwSt.) zu leisten.

Bellinzona, 13. Oktober 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philipp Kunz

- Bundesanwaltschaft

- B. AG

- Rechtsanwälte Albert Schmid und Stephan Frei

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kant. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2008.59
Datum : 13. Oktober 2008
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Sachliche Zuständigkeit, Einstellung, Entschädigung bei Einstellung und Kostenauflage (Art. 18, 120, 122 und 246bis Abs. 2 lit. a BStP)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BStP: 18  105bis  120  122  127  214  217  245  246bis
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
SGG: 28
StGB: 162 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
273 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
336  340
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdekammer • bundesstrafgericht • verhalten • sachverhalt • arbeitsvertrag • weisung • beschuldigter • kantonale behörde • einstellung des verfahrens • beschwerdeantwort • gerichtskosten • kostenvorschuss • gerichtsschreiber • anklage • rechtsanwalt • gewicht • unschuldsvermutung • untersuchungshaft • kenntnis • aufschiebende wirkung
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
BK.2006.3 • BK.2006.14 • BB.2008.59 • BK.2006.2 • BK.2008.3 • BP.2008.34 • BB.2007.17 • BB.2005.108 • BB.2005.49