Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2005.49

Entscheid vom 19. Oktober 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

B., vertreten durch Fürsprecher Peter Häberli,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfügung betreffend Ablehnung von Einstellungs- und Beweisantrag (Art. 115 BStP)

Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) führt gegen A. und B. eine Voruntersuchung wegen Gefährdung durch die Luftfahrt im Sinne von Art. 90
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 90
1    Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.237
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz, LFG, SR 748.0). Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, ob die Beschuldigten als Kommandant oder Mitglied der Besatzung des Pilatus Porter D. anlässlich der Landung auf dem Gebirgslandeplatz Wildhorn am 12. April 2004 drei Skifahrer gefährdeten.

B. Der Verteidiger der Beschuldigten beantragte beim Untersuchungsrichteramt mit Eingabe vom 8. Juni 2005, mangels Passivlegitimation von B. sei das Strafverfahren gegen diesen einzustellen und dieser sei im weiteren Verfahren als Zeuge zu befragen. Ferner beantragte er die Einvernahme von C. als Zeuge (act. 2.3).

Das Untersuchungsrichteramt wies die Anträge mit Verfügung vom 13. Juni 2005 ab (act. 2.2).

C. A. und B. liessen durch ihren Verteidiger mit gemeinsamer Eingabe vom 20. Juni 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen mit dem Antrag, die Verfügung vom 13. Juni 2005 sei aufzuheben und das Untersuchungsrichteramt anzuweisen, den Anträgen der Verteidigung vom 8. Juni 2005 stattzugeben; insbesondere sei anzuordnen, dass der beantragte Entlastungszeuge während der laufenden Voruntersuchung einzuvernehmen sei (act. 1).

Mit Eingabe vom 21. Juni 2005 wurde die Beschwerde insoweit ergänzt, als sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden sei (act. 2.1).

D. Das Untersuchungsrichteramt lud am 25. Juli 2005 C. zur Einvernahme als Zeuge auf den 5. August 2005 vor (act. 7.4) und beantragte mit gleichentags eingereichter Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, unter den üblichen Folgen abzuweisen (act. 7).

Die Schweizerische Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

B. hielt mit Replik vom 4. August 2005 an seinen Beschwerde- und Ergänzungsanträgen ausdrücklich fest (act. 9).

E. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 90
1    Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.237
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 90
1    Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.237
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 90
1    Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.237
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
BStP).

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung eines Gesuchs um Verfahrenseinstellung und die Ablehnung eines Beweisantrags. Gemäss Art. 115 BStP können der Beschuldigte, der Geschädigte und der Bundesanwalt dem Untersuchungsrichter Untersuchungshandlungen beantragen (Abs. 1); dieser entscheidet über die Anträge der Parteien (Abs. 2). Mit Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2005 entschied der Untersuchungsrichter in Anwendung dieser Bestimmung über die Anträge des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2005, weshalb eine Amtshandlung – und nicht etwa eine Säumnis – vorliegt. Da der abgelehnte Zeuge möglicherweise rechtserhebliche Aussagen zum Sachverhalt machen kann und dieser allenfalls nicht anderweitig hinreichend geklärt werden kann, ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beschwert. Dasselbe gilt selbstredend für die verweigerte Verfahrenseinstellung, hätte der Beschwerdeführer doch unnötigerweise eine Untersuchung zu erdulden, wenn seine Strafbarkeit – wie er geltend macht – aus rechtlichen Überlegungen ausser Frage steht und dies bereits im gegenwärtigen Verfahrensstadium absehbar ist.

1.3 Nachdem die Frist gemäss Art. 217
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 90
1    Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.237
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
BStP eingehalten ist, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2. Die Vorinstanz begründete in der angefochtenen Verfügung die Verweigerung der Verfahrenseinstellung damit, dass – sollte die Darstellung des Beschwerdeführers gemäss Eingabe vom 8. Juni 2005 zutreffen – die Rechtsfolge nicht darin bestehen könne, dass das Strafverfahren wegen angeblicher „Passivlegitimation“ einzustellen sei; vielmehr dürften die Rechtsfolgen strafrechtlicher Natur sein.

2.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdebegründung geltend, dass ihm kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könne, da er sich in Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Reglemente unter der Aufsicht und Verantwortung von A. als Gebirgsfluglehrer und Kommandanten bis zur Landung auf dem Gebirgslandeplatz auf einem Schulungsflug mit Passagieren befunden habe. Er habe bis zur fraglichen Landung schon aus rechtlichen Gründen nicht die Funktion eines Kommandanten, sondern nur die eines in Weiterbildung stehenden Piloten inne haben können.

Die Vorinstanz führt in der Beschwerdeantwort aus, dass die Einstellung des Verfahrens während laufender Voruntersuchung oder nach Abschluss derselben Aufgabe des Bundesanwalts sei; der Untersuchungsrichter selber habe nicht die Kompetenz zum entsprechenden Entscheid. Je nach Ergebnis der Voruntersuchung sei der Bundesanwaltschaft im Schlussbericht Antrag auf Einstellung des Verfahrens bzw. Anklageerhebung zu stellen.

In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte von einer Beschwerde absehen können, wenn die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Untersuchungsrichters Inhalt der angefochtenen Verfügung gebildet hätten. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei die Beschwerde zur Wahrung seiner Interessen zwingend und auch gerechtfertigt gewesen.

2.2 Der Bundesanwalt stellt die Ermittlungen ein, wenn zur Einleitung der Voruntersuchung kein Grund vorliegt (Art. 106 Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 90
1    Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.237
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
BStP). Hat er beim eidgenössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung beantragt und dieser eine solche verfügt (Art. 108
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 90
1    Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.237
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
und 109
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 90
1    Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.237
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
BStP), so stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt soweit fest, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder ob die Untersuchung einzustellen ist (Art. 113 Abs. 2
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 90
1    Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.237
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
BStP). Der Untersuchungsrichter schliesst die Voruntersuchung und stellt die Akten mit seinem Schlussbericht dem Bundesanwalt zu (Art. 119 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 90
1    Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.237
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
BStP). Der Bundesanwalt kann im Laufe oder nach Schluss der Voruntersuchung die Einstellung des Verfahrens verfügen (Art. 120 Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 90
1    Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.237
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
BStP); liegen gegen den Beschuldigten hinreichende Verdachtsgründe vor, so erhebt er Anklage (Art. 125
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 90
1    Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.237
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
BStP). Aus dieser bezüglich Einstellung klaren gesetzlichen Aufgaben- und Rollenverteilung zwischen Bundesanwalt und Untersuchungsrichter ergibt sich, dass es sowohl im Ermittlungs- als auch im Untersuchungsverfahren dem Bundesanwalt und nicht dem Untersuchungsrichter zusteht, ein Verfahren gegebenenfalls einzustellen. Mit der Beschwerde kann klarerweise nicht durchgesetzt werden, der Untersuchungsrichter habe eine ihm nach Gesetz nicht zustehende Befugnis auszuüben. Die Verfügung wäre somit im Ergebnis grundsätzlich nicht zu beanstanden.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt in der Replik indes sinngemäss eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf das rechtliche Gehör im Sinne einer Prüfungs- und Begründungspflicht, indem er ausführt, er hätte von einer Beschwerde absehen können, wenn die Ausführungen in der Beschwerdeantwort bereits Inhalt der angefochtenen Verfügung gebildet hätten. Diese Rüge erfolgt zu Recht: Ausfluss des rechtlichen Gehörs bildet die Pflicht der Behörde, ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber namhaft zu machen und sich ausdrücklich mit den (entscheidrelevanten) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann. Andernfalls ist für den Betroffenen – wie auch für die Rechtsmittelinstanz – nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit die vorgebrachten Einwände gewürdigt wurden. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (Urteil des Bundesgerichts 1S.13/2005 vom 22. April 2005 E. 4.1; BGE 130 II 530, 562 E. 7.3; BGE 126 V 130, 131 f. E. 2b; BGE 124 V 180, 183 E. 2b, 4a).

Nachdem die angefochtene Verfügung ohne nähere Ausführungen lediglich damit begründet wurde, dass die Rechtsfolge der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände nicht eine Einstellung des Strafverfahrens sein könne, sondern diese Folge vielmehr „strafrechtlicher Natur“ zu sein hätte, im Beschwerdeverfahren hingegen als neue Begründung vorgetragen wird, der Untersuchungsrichter habe gar keine gesetzliche Kompetenz zur Einstellung einer Voruntersuchung, kam die Vorinstanz offensichtlich ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht nicht bzw. nicht in genügender Art und Weise nach. Wie bereits gegenüber der Bundesanwaltschaft im Rahmen der Aufsichtstätigkeit des Bundesstrafgerichts unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Grundsatz nach zum Ausdruck gebracht wurde, verletzt ein Entscheid oder eine Verfügung des Bundesanwalts, welche keine oder bloss eine ungenügende Begründung aufweist, das rechtliche Gehör des Betroffenen (Schreiben des Bundesstrafgerichts an die Schweizerische Bundesanwaltschaft vom 2. Juni 2005). Dies hat mutatis mutandis auch für entsprechende Entscheide und Verfügungen des Untersuchungsrichters Geltung. Da die Beschwerdekammer praxisgemäss nur Beschwerden betreffend Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen mit voller Kognition prüft (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2), ist eine Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Daran ändert der Umstand nichts, dass eine Einstellung des Strafverfahrens auf Grund der dargelegten Kompetenzabgrenzung zwischen Untersuchungsrichter und Bundesanwalt nicht in Betracht fallen kann, denn es kommt nicht darauf an, ob die Anhörung (hier: im Sinne der Prüfungs- und Begründungspflicht) im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Entscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht.

2.4 Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 13. Juni 2005 wegen formeller Rechtsverweigerung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Das Untersuchungsrichteramt erliess am 25. Juli 2005 eine Vorladung an C. zur Einvernahme als Zeuge (act. 7.4). Da dem Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2005 nachträglich statt gegeben wurde, ist die Beschwerde in diesem Punkt an sich gegenstandslos geworden und wäre somit abzuschreiben (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 116/04 vom 25. Oktober 2004). Da jedoch die Vorinstanz vorab über die Frage der Einstellung des Verfahrens neu zu befinden hat und demnach (zumindest theoretisch) der Entscheid über den Beweisantrag vom Ergebnis jenes Entscheids abhängig ist, braucht die Frage der Gegenstandslosigkeit des Beweisantrags und deren Folgen für das Beschwerdeverfahren (Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP i.V.m. Art. 245
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BStP sowie Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
und 146
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
ff. OG) nicht geprüft zu werden.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
und 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
OG), und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Grundsätzlich wird die unterliegende gegenüber der obsiegenden Partei entschädigungspflichtig (Art. 245
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
und 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
OG). Die Bundesanwaltschaft, welche Gegenpartei im Beschwerdeverfahren ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005), hat sich nicht mit eigenen Anträgen am vorliegenden Verfahren beteiligt. Hingegen ist die Vorinstanz mit ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung unterlegen, weshalb sie als unterliegende Behörde dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten hat. Diese ist ermessensweise auf Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen (Art. 3 Abs. 3 Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Juni 2005 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

3. Das Untersuchungsrichteramt hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) auszurichten.

Bellinzona, 20. Oktober 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Peter Häberli,

- Schweizerische Bundesanwaltschaft,

- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Hinweis

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2005.49
Datum : 19. Oktober 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2005 177
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Verfügung betreffend Ablehnung von Einstellungs- und Beweisantrag (Art. 115 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 106  108  109  113  115  119  120  125  214  217  245
BZP: 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
LFG: 90
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 90
1    Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.237
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
OG: 40  146  156  159
SGG: 28
BGE Register
124-V-180 • 126-V-130 • 130-II-530
Weitere Urteile ab 2000
1S.13/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
untersuchungsrichter • bundesstrafgericht • vorinstanz • beschwerdekammer • zeuge • beweisantrag • einstellung des verfahrens • sachverhalt • frage • beschuldigter • replik • bundesgesetz über die luftfahrt • beschwerdeantwort • anhörung oder verhör • strafuntersuchung • bundesgericht • kostenvorschuss • gerichtsschreiber • anklage • entscheid
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
BB.2005.49 • BB.2005.4 • BB.2005.27 • BK_B_116/04