Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2006.10

Entscheid vom 30. August 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Martin Schmutz

Gesuchsteller

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) stellte das am 26. März 2004 eröffnete Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB), nach Schluss der Voruntersuchung mit Verfügung vom 14. Juli 2006 ein und auferlegte die Kosten des Verfahrens dem Bund (BA/EAII/11/06/0075, Band 1 [Akten BA], Fasz. 22).

B. Nachdem die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf ein erstes, am 6. Juli 2006 – mithin vor rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens – verfrüht gestelltes Entschädigungsbegehren mit Entscheid BK.2006.8 vom 27. Juli 2006 nicht eintrat, reichte A. am 3. August 2006 bei der Bundesanwaltschaft erneut ein Entschädigungsbegehren ein. Er beantragt eine Entschädigung von Fr. 4'200.-- für 42 Tage ausgestandene Untersuchungshaft und von Fr. 3'901.60 für Verteidigungskosten (act. 1 und 1.1).

Die Bundesanwaltschaft legte das Begehren zusammen mit den kompletten Verfahrensakten sowie ihrer Stellungnahme vom 14. August 2006 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Entscheidung vor und beantragt Gutheissung des Begehrens (act. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Diese Bestimmung ist auch im Ermittlungsverfahren anwendbar (Art. 122 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP). Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstellung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl. TPF BK_K 002/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1).

1.2 Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Verweigerung der Entschädigung darf jedoch keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kostenauflage den Eindruck vermittelt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 564 N. 17 f.).

Die Gesuchsgegnerin macht unter Hinweis auf die Einstellungsverfügung geltend, dass der Gesuchsteller das Ermittlungsverfahren nicht durch ein Verhalten im vorstehend umschriebenen Sinne verschuldet oder erschwert habe (vgl. Akten BA, Fasz. 22 = TPF BK.2006.8 act. 2.1). Anhaltspunkte, die eine Verweigerung der Entschädigung zur Folge hätten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Somit besteht Anspruch auf Entschädigung.

2. Der Gesuchsteller wurde aufgrund eines Haftbefehls der Gesuchsgegnerin vom 26. März 2004 noch gleichentags festgenommen. Auf Antrag der Gesuchsgegnerin bestätigte der eidgenössische Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 29. März 2004 die Untersuchungshaft. Am 6. Mai 2004 wurde der Gesuchsteller aus der Untersuchungshaft entlassen. Demnach befand sich der Gesuchsteller während 42 Tagen in Haft, wofür er eine Entschädigung von Fr. 100.-- pro Tag bzw. von total Fr. 4'200.-- beantragt.

Der Gesuchsteller führt aus, dass er vor der Verhaftung keiner Arbeit nachgegangen sei, aber Aussicht auf eine Arbeitsstelle gehabt habe; dies sei jedoch nicht bestätigt gewesen (act. 1). Gemäss Einvernahmeprotokoll vom 19. April 2004 verlor er im März 2003 infolge eines Autounfalls und Führerausweisentzugs seine Stelle als Maler und erhielt danach – auch während der Haft – vom Arbeitsamt finanzielle Unterstützung (Akten BA, Fasz. 13 S. 343). Der Gesuchsteller erlitt mithin keinen Verdienstausfall durch die Haft.

Aufgrund der Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit im Zusammenhang mit der sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisenden Haft hat der Gesuchsteller indes Anspruch auf Genugtuung. Diese ist nach Massgabe der Schwere der Persönlichkeitsverletzung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, namentlich des Rufes des Geschädigten sowie dessen familiärer und beruflicher Situation, festzusetzen. Eine Genugtuung von Fr. 100.-- pro Tag ausgestandener Untersuchungshaft kann in der Regel bei langer Haftdauer, aber auch bei kürzerer Haftdauer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die für einen höheren Ansatz sprechen, als angemessen bezeichnet werden (TPF BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 E. 2.1.1 m.w.H.; vgl. Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 1996/2005, Tabelle XI, Zeitraum 2001-2005 Nr. 4a, 6a, 9b, Zeitraum 1998-2000 Nr. 0 d, 4). Der Gesuchsteller macht keine besonderen Umstände geltend, welche bei der Bemessung der Genugtuung als erhöhende Faktoren zu berücksichtigen wären; solche ergeben sich auch nicht aus den Akten (vgl. dazu Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., S. I/106 ff.). Die Untersuchungshaft führte weder zu einer Rufschädigung noch zu einer Beeinträchtigung der beruflichen oder familiären Situation des Gesuchstellers. Es sind auch keine Anhaltspunkte feststellbar, die für eine anderweitige Beeinträchtigung seines sozialen Umfeldes als Folge der Haft oder für eine besondere Haftempfindlichkeit sprechen würden. Der Grund des Freiheitsentzugs als solcher – Verdacht der unbefugten Einfuhr von rund 10 kg Heroin, ausgehend von einer kriminellen Organisation – wirkt sich vorliegend nicht genugtuungserhöhend aus. Das Gleiche gilt für die Umstände der Festnahme, die in einer Hotelbar in Z. im Anschluss an eine Autofahrt aus Deutschland erfolgte. Demnach kann für 42 Tage Untersuchungshaft antragsgemäss eine Entschädigung von Fr. 4'200.-- zugesprochen werden.

3. Der Gesuchsteller macht Verteidigungskosten von Fr. 3'901.60 geltend, bestehend aus dem Aufwand von Fürsprecher Martin Schmutz für die Zeit vom 12. April 2004 bis August 2006 (Honorarnote vom 3. August 2006; act. 1.1).

3.1 Die Gesuchsgegnerin bestellte mit Verfügung vom 2. April 2004 aufgrund der Inhaftierung des Gesuchstellers Fürsprecher Martin Schmutz zum amtlichen Verteidiger (Akten BA, Fasz. 16 S. 097; vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP). Dessen öffentlich-rechtliches Mandat endete demnach mit der Haftentlassung des Gesuchstellers am 6. Mai 2004. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dessen bis zur Haftentlassung erfolgten Bemühungen ist durch die Gesuchsgegnerin festzusetzen (Art. 38 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP). Diese Entschädigung bildet Teil der Verfahrenskosten (Art. 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege, SR 312.025). Nachdem die Verfahrenskosten mit Einstellungsverfügung vom 14. Juli 2006 in Anwendung von Art. 246bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP dem Bund auferlegt wurden (Sachverhalt lit. A), erlitt der Gesuchsteller insoweit keinen Nachteil. Soweit Entschädigung im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung geltend gemacht wird, ist auf das Begehren nicht einzutreten.

3.2 Zu prüfen bleibt, ob und in welchem Umfang Anspruch auf Entschädigung von Verteidigungskosten für die Zeit nach der Haftentlassung besteht. Der Beizug eines Verteidigers für das Ermittlungsverfahren war gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP zulässig und angesichts des Tatvorwurfs auch gerechtfertigt. Somit besteht grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Die Verteidigung macht gemäss Honorarnote vom 3. August 2006 für die Zeit vom 12. April 2004 bis August 2006 gesamthaft einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden geltend, wobei die Arbeiten zwar im Einzelnen spezifiziert werden, jedoch ohne Angabe des jeweils erforderlichen Zeitbedarfs (act. 1.1). Auf den Zeitraum der amtlichen Verteidigung entfallen ein Besuch im Gefängnis sowie die Teilnahme an einer einstündigen Einvernahme am Tag der Haftentlassung des Gesuchstellers (vgl. Akten BA, Fasz. 13 S. 352 und 360, Fasz. 16 S. 101); dieser Aufwand ist vorliegend nicht zu entschädigen. Der übrige Verteidigungsaufwand fiel gemäss Honorarnote nach der Haftentlassung an und umfasst nebst Korrespondenz mit Klient und Behörden Aktenstudium, Einsichtnahme in und Kopieren von Akten beim Untersuchungsrichteramt, ein Gesuch an dasselbe sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Entschädigungsbegehren. Unter Berücksichtigung der zweieinhalb Stunden dauernden Einvernahme vom 4. November 2004, bei welcher sich der Verteidiger durch eine Praktikantin substituieren liess (Akten BA, Fasz. 13 S. 370 und 384), erscheint für die Zeit nach der Haftentlassung ein Aufwand von acht Stunden als notwendig und ausgewiesen.

3.3 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung, weshalb es als sachgerecht erscheint, zur Bemessung des Honorars das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) anzuwenden, wie dies auch im Verwaltungsstrafverfahren gehandhabt wird (vgl. TPF BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. In Berücksichtigung der grundsätzlich schwer wiegenden Vorwürfe, aber nicht besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Strafuntersuchung erscheint vorliegend ein Stundenansatz von 220 Franken (exkl. MwSt.) gerechtfertigt (vgl. TPF BK.2005.18 vom 1. Dezember 2005, BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005, BK.2005.12 vom 7. Juli 2005). Das Honorar beträgt demnach Fr. 1'760.-- (8 Std. à Fr. 220.--). Die mit Fr. 626.-- bezifferten Auslagen betreffen teilweise den Aufwand der amtlichen Verteidigung, deren Entschädigung vorliegend nicht festzusetzen ist. Für Kopien können sodann 50 Rappen pro Seite berechnet werden (Art. 4 Abs. 1 des vorgenannten Reglements). Die Entschädigung für Auslagen ist somit auf Fr. 322.-- festzusetzen (504 Kopien à Fr. --.50, übrige Auslagen Fr. 70.--). Der Gesuchsteller hat demnach Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten im Umfang von Fr. 2'082.--. Auf Grund seines ausländischen Wohnsitzes unterliegen die anwaltlichen Leistungen gemäss dem hierbei massgebenden Empfängerortsprinzip nicht der Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt:
1    Die Steuerpflicht beginnt:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
b  für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.19
2    Die Steuerpflicht endet:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:
a1  mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,
a2  bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens;
b  für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.20
3    Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird.
4    Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.
5    Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.
des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, MWSTG, SR 641.20; vgl. TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 3.2).

4. Nach dem Gesagten hat der Gesuchsteller Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 6'282.-- für das eingestellte Ermittlungsverfahren; im Mehrbetrag ist das Begehren, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Gesuchsteller im Verhältnis des Unterliegens zu rund einem Fünftel eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 245
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt:
1    Die Steuerpflicht beginnt:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
b  für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.19
2    Die Steuerpflicht endet:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:
a1  mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,
a2  bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens;
b  für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.20
3    Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird.
4    Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.
5    Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt:
1    Die Steuerpflicht beginnt:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
b  für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.19
2    Die Steuerpflicht endet:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:
a1  mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,
a2  bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens;
b  für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.20
3    Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird.
4    Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.
5    Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.
OG; Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- teilweise zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 700.-- ist dem Gesuchsteller von der Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten. Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bereits bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP berücksichtigt (E. 3.2), weshalb dem Gesuchsteller hiefür keine zusätzliche Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin verpflichtet, den Gesuchsteller mit total Fr. 6'282.-- zu entschädigen. Im Mehrbetrag wird das Gesuch, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt und teilweise mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der restliche Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird dem Gesuchsteller zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Bellinzona, 31. August 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Martin Schmutz

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK.2006.10
Datum : 30. August 2006
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 35  36  38  122  245  246bis
BetmG: 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
MWSTG: 5 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
14
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt:
1    Die Steuerpflicht beginnt:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
b  für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.19
2    Die Steuerpflicht endet:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:
a1  mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,
a2  bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens;
b  für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.20
3    Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird.
4    Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.
5    Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.
OG: 156
StGB: 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BGE Register
107-IV-155 • 115-IV-156 • 117-IV-209
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gesuchsteller • untersuchungshaft • beschwerdekammer • bundesstrafgericht • tag • amtliche verteidigung • beschuldigter • genugtuung • strafuntersuchung • kopie • kostenvorschuss • honorar • festnahme • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • verfahrenskosten • kriminelle organisation • sachverhalt • verdacht • gerichtsschreiber • stelle
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Entscheide BstGer
BK.2005.3 • BK.2005.12 • BK.2005.18 • BK_K_002/04 • BK.2006.2 • BK.2006.8 • BK.2006.10 • BK.2005.9