Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2005.18

Entscheid vom 1. Dezember 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Schütz,

Gesuchsteller

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) eröffnete am 11. Oktober 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB. Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 stellte die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen A. ein und nahm die Kosten auf die Bundeskasse (BA/EAII/5/02/ 0176, Rubrik 22).

B. A. gelangte mit Eingabe seines Verteidigers vom 3. August 2005 an die Bundesanwaltschaft mit dem Antrag, es sei ihm für entstandene Verteidigungskosten eine Entschädigung von Fr. 11'607.50 (inkl. MwSt.) sowie eine angemessene Entschädigung für die Ausarbeitung des Entschädigungsbegehrens auszurichten (act. 1).

Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2005 leitete die Bundesanwaltschaft diese Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter mit dem Antrag, A. sei auf der Basis eines Zeitaufwands für seine Verteidigung von pauschal 20 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.-- (inkl. MwSt.) eine angemessene Entschädigung auszurichten (act. 2).

Mit Replik vom 26. Oktober 2005 hielt A. grundsätzlich an seinem Entschädigungsbegehren fest, modifizierte den Betrag jedoch auf total Fr. 12'098.-- (Honorar des Verteidigers Fr. 10'500.-- exkl. MwSt.; Auslagen Fr. 800.-- inkl. MwSt.), basierend auf einem Stundenaufwand von 29 Stunden für die Verteidigung und 6 Stunden für das Entschädigungsverfahren, beides zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- zuzüglich MwSt. (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstellung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_K 002/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1).

2. Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Verweigerung der Entschädigung darf jedoch keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kostenauflage den Eindruck vermittelt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 564 N. 17 f.).

Die Gesuchsgegnerin hielt in der Einstellungsverfügung fest, es dränge sich „im Ergebnis mehr als nur auf“, das Ermittlungsverfahren einzustellen, und nahm die Kosten auf die Bundeskasse, da der Beschuldigte das Verfahren nicht im Sinne von Art. 246bis Abs. 2 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP rechtswidrig und schuldhaft veranlasst (oder erschwert) habe. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen einem Beschuldigten ausnahmsweise Kosten auferlegt werden können, entsprechen grundsätzlich denjenigen, welche in der Regel zur Verweigerung einer Entschädigung führen. Nachdem keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach dem Gesuchsteller ein prozessuales Verschulden im Sinne von Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP vorzuwerfen wäre, besteht kein Anlass zur Verweigerung einer Entschädigung. Dies wird denn auch von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten.

3. Vorliegend war der Beizug eines Verteidigers für das Ermittlungsverfahren schon angesichts der Schwere der Tatvorwürfe gerechtfertigt, was von der Gesuchsgegnerin nicht in Frage gestellt wird. Zu prüfen ist somit einzig der nach den Umständen gebotene Verteidigungsaufwand. Der Gesuchsteller macht einen Zeitaufwand seines Verteidigers von 29 Stunden geltend. Die Gesuchsgegnerin erachtet dagegen pauschal 20 Stunden als angemessen.

3.1 Der Gesuchsteller führt aus, dass er bis kurz vor seiner Einvernahme durch die Gesuchsgegnerin in Ecuador geweilt habe, was die Kommunikation mit seinem Verteidiger kompliziert und aufwändig gestaltet habe; das schlage sich im Leistungsverzeichnis des Verteidigers nieder. Aus diesem ergibt sich, dass der Gesuchsteller – sowohl vor als auch nach der Einvernahme vom 19. Mai 2005 – vorwiegend per E-Mail mit seinem Verteidiger kommunizierte. Es ist indes nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern dies im Verhältnis zu einer permanenten Anwesenheit in der Schweiz einen grösseren Aufwand des Verteidigers bedingt hätte. Hinsichtlich der Schwierigkeit des Falles ist darauf hinzuweisen, dass die Akten des Ermittlungsverfahrens nicht besonders umfangreich sind (1 Bundesordner Hauptakten, 1 kleiner Ordner TK-Gesprächsprotokolle), die Einvernahme des Gesuchstellers keinen komplexen Sachverhalt zum Gegenstand hatte und vom Verteidiger keine schwierigen Rechtsfragen zu prüfen waren.

Im Einzelnen ist zum geltend gemachten Aufwand Folgendes festzuhalten: Der Gesuchsteller wurde mit Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 8. November 2004 betreffend Mitteilung einer Überwachungsmassnahme gemäss Art. 10
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten - 1 In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:
1    In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:
a  das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht;
b  das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202017 (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.
2    Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO18 ist analog anwendbar.
2bis    Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG19 gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG.20
2ter    Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS21 gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.22
3    Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung.
4    Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.
BÜPF über das laufende Ermittlungsverfahren orientiert. In diesem Zusammenhang ersuchte der Verteidiger am 16. November 2004 um Einsicht in die Verfahrensakten zwecks allfälliger Beschwerdeführung; eine solche unterliess der Gesuchsteller offenbar aus Kostengründen. Die Bemühungen des Verteidigers gemäss Honorarnote Nr. 1 (act. 1.1) für die Monate November/Dezember 2004 können im Umfang von 8 Stunden als notwendig erachtet werden (Aktenstudium, Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde, Korrespondenz mit Klient, Eingaben an Gesuchsgegnerin). Im Februar 2005 wurde als wesentlicher Verfahrensschritt der Termin für die Einvernahme des Gesuchstellers festgelegt. Der damit verbundene Aufwand des Verteidigers kann mit 2 Stunden veranschlagt werden (Honorarnote Nr. 2; act. 1.2). Für Vorbereitung und Teilnahme an der Einvernahme vom 19. Mai 2005 erachtet die Gesuchsgegnerin 7 Stunden als erforderlich. Unter Einschluss von Nachbereitungsarbeiten (Lagebeurteilung, Besprechung des weiteren Vorgehens) sowie der Auswertung der Einstellungsverfügung können für den Zeitraum Mai/Juni 2005 gemäss Honorarnote Nr. 3 (act. 1.3) 10 Stunden als erforderlich bezeichnet werden. Das ergibt einen entschädigungsberechtigten Aufwand von total 20 Stunden.

3.2 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung, weshalb es als sachgerecht erscheint, zur Bemessung des Honorars das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) anzuwenden, wie dies auch im Verwaltungsstrafverfahren gehandhabt wird (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. In Berücksichtigung der zwar schwer wiegenden Vorwürfe, der aber nicht besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Untersuchung erscheint ein Stundenansatz von 220 Franken (exkl. MwSt.) als angemessen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 und BK.2005.12 vom 7. Juli 2005). Von den gemäss Honorarnoten Nr. 1-3 geltend gemachten Auslagen von Fr. 676.10 sind Fr. 500.-- zu entschädigen, da Kosten von Fr. 247.-- für Fotokopien (wofür gemäss Art. 4 Abs. 1 des erwähnten Reglements 50 Rappen pro Seite berechnet werden können) angesichts des eher bescheidenen Umfangs der Verfahrensakten als übersetzt erscheinen.

Das ergibt eine Entschädigung von total Fr. 5'272.40 (Honorar 20 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 4'400.--, Auslagen Fr. 500.--, MwSt. Fr. 372.40).

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem rund zur Hälfte unterliegenden Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- aufzuerlegen (Art. 245
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten - 1 In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:
1    In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:
a  das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht;
b  das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202017 (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.
2    Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO18 ist analog anwendbar.
2bis    Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG19 gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG.20
2ter    Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS21 gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.22
3    Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung.
4    Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 3
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten - 1 In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:
1    In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:
a  das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht;
b  das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202017 (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.
2    Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO18 ist analog anwendbar.
2bis    Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG19 gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG.20
2ter    Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS21 gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.22
3    Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung.
4    Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.
OG; Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- teilweise zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 250.-- ist dem Gesuchsteller von der Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten.

4.2 Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens zu entschädigen (Art. 245
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten - 1 In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:
1    In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:
a  das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht;
b  das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202017 (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.
2    Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO18 ist analog anwendbar.
2bis    Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG19 gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG.20
2ter    Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS21 gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.22
3    Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung.
4    Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.
BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 3
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten - 1 In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:
1    In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:
a  das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht;
b  das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202017 (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.
2    Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO18 ist analog anwendbar.
2bis    Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG19 gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG.20
2ter    Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS21 gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.22
3    Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung.
4    Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.
OG). Der Gesuchsteller macht einen Zeitaufwand seines Rechtsvertreters von 6 Stunden geltend; angemessen erscheint ein Aufwand von 4 Stunden, wobei hier ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zur Anwendung gelangt. Die (reduzierte) Entschädigung ist somit auf Fr. 450.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchsteller für das eingestellte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren mit total Fr. 5'272.40 zu entschädigen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- teilweise verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse erstattet dem Gesuchsteller den Restbetrag von Fr. 250.-- zurück.

3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor Bundesstrafgericht mit Fr. 450.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 7. Dezember 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alfred Schütz,

- Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK.2005.18
Datum : 01. Dezember 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 35  122  245  246bis
BÜPF: 10
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten - 1 In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:
1    In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:
a  das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht;
b  das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202017 (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.
2    Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO18 ist analog anwendbar.
2bis    Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG19 gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG.20
2ter    Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS21 gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.22
3    Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung.
4    Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.
OG: 156  159
StGB: 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BGE Register
107-IV-155 • 115-IV-156 • 117-IV-209
Stichwortregister
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BK.2005.9 • BK.2005.18 • BK.2005.12 • BK_K_002/04 • BK.2005.3