|
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 42b [1] |
||||||
| Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. | ||||||
| Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. [2] | ||||||
| Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser | ||||||
| in Radio und Fernsehen; | ||||||
| in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; | ||||||
| in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; | ||||||
| auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; | ||||||
| an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; | ||||||
| in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist; | ||||||
| auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. | ||||||
| Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Ausnahme von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft treten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
||||||
| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 42b [1] |
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| Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. | ||||||
| Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. [2] | ||||||
| Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser | ||||||
| in Radio und Fernsehen; | ||||||
| in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; | ||||||
| in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; | ||||||
| auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; | ||||||
| an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; | ||||||
| in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist; | ||||||
| auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. | ||||||
| Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Ausnahme von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft treten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 42b [1] |
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| Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. | ||||||
| Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. [2] | ||||||
| Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser | ||||||
| in Radio und Fernsehen; | ||||||
| in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; | ||||||
| in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; | ||||||
| auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; | ||||||
| an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; | ||||||
| in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist; | ||||||
| auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. | ||||||
| Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Ausnahme von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft treten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 42b [1] |
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| Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. | ||||||
| Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. [2] | ||||||
| Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser | ||||||
| in Radio und Fernsehen; | ||||||
| in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; | ||||||
| in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; | ||||||
| auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; | ||||||
| an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; | ||||||
| in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist; | ||||||
| auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. | ||||||
| Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Ausnahme von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft treten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
|
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 42b [1] |
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| Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. | ||||||
| Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. [2] | ||||||
| Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser | ||||||
| in Radio und Fernsehen; | ||||||
| in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; | ||||||
| in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; | ||||||
| auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; | ||||||
| an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; | ||||||
| in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist; | ||||||
| auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. | ||||||
| Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Ausnahme von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft treten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
|
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 42b [1] |
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| Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. | ||||||
| Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. [2] | ||||||
| Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser | ||||||
| in Radio und Fernsehen; | ||||||
| in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; | ||||||
| in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; | ||||||
| auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; | ||||||
| an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; | ||||||
| in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist; | ||||||
| auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. | ||||||
| Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Ausnahme von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft treten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
|
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 41 [1] |
||||||
| Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser | ||||||
| im Umherziehen; | ||||||
| auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen, soweit nicht das kantonale Patent den Umschwung von Betrieben des Gastgewerbes davon ausnimmt; | ||||||
| durch Hausieren; | ||||||
| durch Sammelbestellungen; | ||||||
| durch unaufgefordertes Aufsuchen von Konsumenten zur Bestellungsaufnahme; | ||||||
| durch allgemein zugängliche Automaten; | ||||||
| zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten, ausgenommen behördlich angeordnete Verwertungen; | ||||||
| unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen; | ||||||
| durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren; | ||||||
| durch unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis, namentlich durch Verteilen von Warenmustern oder Durchführung von Degustationen. | ||||||
| Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen für | ||||||
| den Ausschank auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen bei öffentlichen Veranstaltungen; | ||||||
| den Verkauf zu nicht kostendeckenden Preisen bei der Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen; | ||||||
| die unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis auf Messen und Ausstellungen, an denen der Lebensmittelhandel beteiligt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
||||||
| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
||||||
| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
||||||
| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
||||||
| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
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| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 38 |
||||||
| Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
||||||
| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
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| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
||||||
| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
||||||
| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 38 |
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| Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 42b [1] |
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| Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. | ||||||
| Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. [2] | ||||||
| Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser | ||||||
| in Radio und Fernsehen; | ||||||
| in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; | ||||||
| in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; | ||||||
| auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; | ||||||
| an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; | ||||||
| in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist; | ||||||
| auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. | ||||||
| Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Ausnahme von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft treten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
|
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 42b [1] |
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| Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. | ||||||
| Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. [2] | ||||||
| Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser | ||||||
| in Radio und Fernsehen; | ||||||
| in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; | ||||||
| in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; | ||||||
| auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; | ||||||
| an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; | ||||||
| in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist; | ||||||
| auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. | ||||||
| Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Ausnahme von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft treten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 105 Alkohol |
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| Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung. | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 42b [1] |
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| Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. | ||||||
| Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. [2] | ||||||
| Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser | ||||||
| in Radio und Fernsehen; | ||||||
| in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; | ||||||
| in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; | ||||||
| auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; | ||||||
| an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; | ||||||
| in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist; | ||||||
| auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. | ||||||
| Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Ausnahme von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft treten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 42b [1] |
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| Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. | ||||||
| Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. [2] | ||||||
| Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser | ||||||
| in Radio und Fernsehen; | ||||||
| in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; | ||||||
| in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; | ||||||
| auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; | ||||||
| an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; | ||||||
| in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist; | ||||||
| auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. | ||||||
| Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Ausnahme von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft treten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 42b [1] |
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| Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. | ||||||
| Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. [2] | ||||||
| Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser | ||||||
| in Radio und Fernsehen; | ||||||
| in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; | ||||||
| in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; | ||||||
| auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; | ||||||
| an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; | ||||||
| in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist; | ||||||
| auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. | ||||||
| Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Ausnahme von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft treten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
|
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 42b [1] |
||||||
| Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. | ||||||
| Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. [2] | ||||||
| Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser | ||||||
| in Radio und Fernsehen; | ||||||
| in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; | ||||||
| in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; | ||||||
| auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; | ||||||
| an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; | ||||||
| in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist; | ||||||
| auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. | ||||||
| Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Ausnahme von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft treten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 42b [1] |
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| Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. | ||||||
| Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. [2] | ||||||
| Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser | ||||||
| in Radio und Fernsehen; | ||||||
| in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; | ||||||
| in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; | ||||||
| auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; | ||||||
| an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; | ||||||
| in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist; | ||||||
| auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. | ||||||
| Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Ausnahme von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft treten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 42b [1] |
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| Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. | ||||||
| Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. [2] | ||||||
| Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser | ||||||
| in Radio und Fernsehen; | ||||||
| in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; | ||||||
| in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; | ||||||
| auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; | ||||||
| an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; | ||||||
| in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist; | ||||||
| auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. | ||||||
| Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Ausnahme von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft treten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 42b [1] |
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| Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. | ||||||
| Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. [2] | ||||||
| Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser | ||||||
| in Radio und Fernsehen; | ||||||
| in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; | ||||||
| in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; | ||||||
| auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; | ||||||
| an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; | ||||||
| in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist; | ||||||
| auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. | ||||||
| Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Ausnahme von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft treten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 42a [1] |
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| Wer Handel mit gebrannten Wassern betreibt, muss den zuständigen Kontrollorganen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jegliche erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 42b [1] |
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| Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. | ||||||
| Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. [2] | ||||||
| Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser | ||||||
| in Radio und Fernsehen; | ||||||
| in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; | ||||||
| in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; | ||||||
| auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; | ||||||
| an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; | ||||||
| in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist; | ||||||
| auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. | ||||||
| Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Ausnahme von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft treten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
|
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 42b [1] |
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| Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. | ||||||
| Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. [2] | ||||||
| Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser | ||||||
| in Radio und Fernsehen; | ||||||
| in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; | ||||||
| in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; | ||||||
| auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; | ||||||
| an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; | ||||||
| in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist; | ||||||
| auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. | ||||||
| Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Ausnahme von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft treten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
|
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 42b [1] |
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| Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. | ||||||
| Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. [2] | ||||||
| Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser | ||||||
| in Radio und Fernsehen; | ||||||
| in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; | ||||||
| in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; | ||||||
| auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; | ||||||
| an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; | ||||||
| in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist; | ||||||
| auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. | ||||||
| Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Ausnahme von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft treten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
|
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 41 [1] |
||||||
| Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser | ||||||
| im Umherziehen; | ||||||
| auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen, soweit nicht das kantonale Patent den Umschwung von Betrieben des Gastgewerbes davon ausnimmt; | ||||||
| durch Hausieren; | ||||||
| durch Sammelbestellungen; | ||||||
| durch unaufgefordertes Aufsuchen von Konsumenten zur Bestellungsaufnahme; | ||||||
| durch allgemein zugängliche Automaten; | ||||||
| zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten, ausgenommen behördlich angeordnete Verwertungen; | ||||||
| unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen; | ||||||
| durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren; | ||||||
| durch unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis, namentlich durch Verteilen von Warenmustern oder Durchführung von Degustationen. | ||||||
| Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen für | ||||||
| den Ausschank auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen bei öffentlichen Veranstaltungen; | ||||||
| den Verkauf zu nicht kostendeckenden Preisen bei der Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen; | ||||||
| die unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis auf Messen und Ausstellungen, an denen der Lebensmittelhandel beteiligt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). | ||||||
|
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 41 [1] |
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| Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser | ||||||
| im Umherziehen; | ||||||
| auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen, soweit nicht das kantonale Patent den Umschwung von Betrieben des Gastgewerbes davon ausnimmt; | ||||||
| durch Hausieren; | ||||||
| durch Sammelbestellungen; | ||||||
| durch unaufgefordertes Aufsuchen von Konsumenten zur Bestellungsaufnahme; | ||||||
| durch allgemein zugängliche Automaten; | ||||||
| zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten, ausgenommen behördlich angeordnete Verwertungen; | ||||||
| unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen; | ||||||
| durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren; | ||||||
| durch unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis, namentlich durch Verteilen von Warenmustern oder Durchführung von Degustationen. | ||||||
| Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen für | ||||||
| den Ausschank auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen bei öffentlichen Veranstaltungen; | ||||||
| den Verkauf zu nicht kostendeckenden Preisen bei der Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen; | ||||||
| die unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis auf Messen und Ausstellungen, an denen der Lebensmittelhandel beteiligt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). | ||||||
|
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 41 [1] |
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| Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser | ||||||
| im Umherziehen; | ||||||
| auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen, soweit nicht das kantonale Patent den Umschwung von Betrieben des Gastgewerbes davon ausnimmt; | ||||||
| durch Hausieren; | ||||||
| durch Sammelbestellungen; | ||||||
| durch unaufgefordertes Aufsuchen von Konsumenten zur Bestellungsaufnahme; | ||||||
| durch allgemein zugängliche Automaten; | ||||||
| zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten, ausgenommen behördlich angeordnete Verwertungen; | ||||||
| unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen; | ||||||
| durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren; | ||||||
| durch unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis, namentlich durch Verteilen von Warenmustern oder Durchführung von Degustationen. | ||||||
| Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen für | ||||||
| den Ausschank auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen bei öffentlichen Veranstaltungen; | ||||||
| den Verkauf zu nicht kostendeckenden Preisen bei der Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen; | ||||||
| die unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis auf Messen und Ausstellungen, an denen der Lebensmittelhandel beteiligt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). | ||||||
|
SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 42b [1] |
||||||
| Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. | ||||||
| Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. [2] | ||||||
| Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser | ||||||
| in Radio und Fernsehen; | ||||||
| in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; | ||||||
| in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; | ||||||
| auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; | ||||||
| an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; | ||||||
| in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist; | ||||||
| auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. | ||||||
| Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Ausnahme von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft treten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||