Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 621/2012

Urteil vom 20. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehefrau),
vertreten durch Advokatin Susanne Bertschi,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ (Ehemann),
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung (Güterrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellations-gerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Am xxxx 1993 heirateten X.________ (Beschwerdeführerin) und Y.________ (Beschwerdegegner), beide Jahrgang 1961. Sie wurden Eltern einer Tochter, geboren am xxxx 1994, und eines Sohnes, geboren am xxxx 1995. Gemeinsam erwarben die Ehegatten am xxxx 1996 eine mit einem Reiheneinfamilienhaus überbaute Liegenschaft, die sie selber bewohnten. Ab April 2004 lebte der Beschwerdegegner nicht mehr bei seiner Familie. Das Getrenntleben musste gerichtlich geregelt werden.

B.
B.a Am 1. November 2007 klagte der Beschwerdegegner auf Scheidung. Die Parteien konnten sich im Scheidungspunkt und über die elterliche Sorge einigen. Das Zivilgericht Basel-Stadt schied die Ehe (Dispositiv-Ziff. 1), regelte die Kinderbelange (Dispositiv-Ziff. 2-6) und wies die Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdegegners an, Fr. 110'852.25 auf die Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zu übertragen (Dispositiv-Ziff. 7). Es ordnete die öffentliche Versteigerung der ehelichen Liegenschaft an und erteilte dem Erbschaftsamt die Weisung, die Versteigerung durchzuführen und aus dem Verkaufserlös nach Abzug der Auslagen die Hypothekarschuld von Fr. 400'000.-- an die Bank, das Darlehen von Fr. 100'000.-- an den Vater des Beschwerdegegners und die ehelichen Schulden von Fr. 14'256.20 an den Beschwerdegegner zurückzuzahlen (Dispositiv-Ziff. 8.1 - 8.3). Der Rest war gemäss Dispositiv-Ziff. 8.4 wie folgt zu verwenden:

"Rückzahlung des Eigenguts in der Höhe von CHF 48'121.55 an den Kläger und von CHF 109'344.75 an die Beklagte. Sollten die Mittel nicht zur vollständigen Rückzahlung dieser Beträge ausreichen, sind Kläger und Beklagte im Verhältnis 1 : 2 an den verfügbaren Mittel zu beteiligen."
Der danach noch verbleibende Überschuss sollte unter den Parteien hälftig geteilt werden (Dispositiv-Ziff. 8.5). Das Zivilgericht verurteilte sodann den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin aus Güterrecht Fr. 4'793.20 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 9). Weiter wies es den Parteien die Fahrhabe gemäss notariellem Inventar zu (Dispositiv-Ziff. 10 des Entscheids vom 15. September 2010).
B.b Den Entscheid des Zivilgerichts focht der Beschwerdegegner mit Berufung an. Er beantragte, es sei festzustellen, dass sein Eigengut Fr. 89'619.15 betrage, und die Beschwerdeführerin sei zu verurteilen, ihm die Bilder "Telefonkabine am Meer" und "Käppelijoch" sowie einen Siegelring herauszugeben. Die Beschwerdeführerin schloss auf Abweisung. Mit Ausnahme der angefochtenen Punkte wurde der Entscheid des Zivilgerichts für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt (Verfügung vom 4. November 2011). Die Versteigerung der ehelichen Liegenschaft fand am 27. Februar 2012 statt. Den Zuschlag erhielt der Beschwerdegegner für Fr. 630'000.--.
B.c Im Berufungsverfahren ersuchte der Beschwerdegegner, ihn vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung zu dispensieren. Da die Beschwerdeführerin dagegen nichts einzuwenden hatte, wurde die Dispensation erteilt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ergänzte seine Anträge und verlangte, den verbleibenden Liegenschaftserlös im Verhältnis von neu 45 : 55 statt von 1 : 2 zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin zu verteilen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Berufung teilweise gut. Es fasste Dispositiv-Ziff. 8.4 des zivilgerichtlichen Entscheids folgendermassen neu:
"Rückzahlung des Eigenguts in der Höhe von CHF 87'295.20 an den Kläger und von CHF 109'344.75 an die Beklagte. Sollten die Mittel nicht zur vollständigen Rückzahlung dieser Beträge ausreichen, sind Kläger und Beklagte je im Verhältnis ihrer Eigenmittel [recte: Eigengüter] an den verfügbaren Mittel zu beteiligen."
In Ergänzung von Dispositiv-Ziff. 10 des zivilgerichtlichen Entscheids verpflichtete das Appellationsgericht die Beschwerdeführerin, das Bild "Basiliskenbrunnen mit Grossbasler Rheinufersilhouette", auch als Bild "Käppelijoch" bezeichnet, an den Beschwerdegegner herauszugeben (Entscheid vom 22. Juni 2012).

C.
Mit Eingabe vom 29. August 2012 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. September 2012 (recte: 2010) zu bestätigen, eventualiter die Sache zur Neuentscheidung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
i.V.m. Art. 196 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
. ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Er schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; vgl. BGE 138 III 193 E. 1 S. 194).

1.2 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerdeführerin behauptet, das Gravamen von Fr. 30'000.-- sei erreicht, habe doch das Appellationsgericht den güterrechtlichen Anspruch des Beschwerdegegners von Fr. 48'121.55 gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts auf Fr. 87'295.20 erhöht und die Herausgabe eines Bildes angeordnet (S. 2 Ziff. 3 der Beschwerdeschrift).
1.2.1 Bei Beschwerden gegen Endentscheide bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG), und nicht nach dem konkreten Interesse der beschwerdeführenden Partei vor Bundesgericht bzw. dem vor Bundesgericht noch streitigen Betrag (vgl. BGE 137 III 47 E. 1.2.2 S. 48). Massgebend sind die zuletzt unmittelbar vor der Entscheidfällung streitigen Begehren (vgl. Urteile 5A 765/2008 vom 29. Juni 2009 E. 1.2.1 und 4A 332/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.1). Fehlt im angefochtenen Entscheid wie hier die gesetzlich vorgeschriebene Angabe des Streitwerts (Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG), obliegt es der Beschwerdeführerin zum Erreichen des Mindeststreitwerts nähere Angaben zu machen, die dem Bundesgericht im Falle von nicht auf Geldzahlung lautenden Begehren eine Festsetzung des Streitwerts nach Ermessen gestatten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 51 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG; vgl. BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62).
1.2.2 Die eheliche Liegenschaft ist während des Appellationsverfahrens versteigert worden (vgl. Bst. B.b). Gemäss der Abrechnung des Erbschaftsamtes vom 27. April 2012 beträgt der Erlös nach Abzug der Auslagen, der Hypothek und des Darlehens Fr. 109'940.25 (act. 22; Dispositiv-Ziff. 8.1 und 8.2 des zivilgerichtlichen Entscheids). Daraus sind dem Beschwerdegegner die ehelichen Schulden von Fr. 14'256.20 zu erstatten (Dispositiv-Ziff. 8.3 des zivilgerichtlichen Entscheids). Die verbleibenden Fr. 95'684.05 reichen zur Rückzahlung der Eigengüter nicht aus und sind deshalb zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin verhältnismässig aufzuteilen. Streitig war vor Appellationsgericht somit nur mehr, ob die Aufteilung im Verhältnis von 1 : 2 (Dispositiv-Ziff. 8.4 des zivilgerichtlichen Entscheids) oder im Verhältnis von 45 : 55 (Berufungsbegehren) zu erfolgen hat. Die Aufteilung gemäss Zivilgericht ergibt gerundet Fr. 31'895.-- für den Beschwerdegegner und Fr. 63'789.-- für die Beschwerdeführerin, während bei einer Aufteilung gemäss Berufungsbegehren Fr. 43'058.-- bzw. Fr. 52'626.-- resultieren. Der zuletzt streitige Betrag beläuft sich auf die Differenz und somit auf je Fr. 11'163.--. Auszugehen ist vom einfachen Betrag und
damit der Forderung des Rechtsmittelklägers wie bei anderen doppelseitigen Klagen, wenn nicht der Anspruch auf Teilung, sondern nur der Anteil am Gesamtvermögen streitig ist (vgl. für die Erbteilung: BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398; für ein Beispiel aus dem Güterrecht: Urteil 5A 803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 1).
1.2.3 Das Herausgabebegehren hat zwei Bilder mit einem Preis von Fr. 1'200.-- ("Käppelijoch"; E. 7.1 S. 11 des angefochtenen Entscheids und Bestätigung der Malerin, act. 58/2 der zivilgerichtlichen Akten) und von Fr. 3'500.-- ("Telefonkabine"; E. 8.2 S. 13 des angefochtenen Entscheids; Fr. 3'800.-- gemäss Bestätigung des Malers, act. 58/7 der zivilgerichtlichen Akten) erfasst. Der Wert der beiden Bilder hat sich nach den Angaben der Parteien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung somit auf Fr. 4'700.-- belaufen.
1.2.4 Weiter hat das Berufungsbegehren auf Herausgabe eines Siegelrings gelautet, dessen Wert mit Fr. 2'450.-- angegeben wurde (Berufungs-Beilage Nr. 6, act. 3/6).
1.2.5 Der Streitwert beträgt insgesamt Fr. 18'313.-- und erreicht den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Davon abweichende Angaben zu einem höheren Streitwert macht die Beschwerdeführerin nicht. Ebenso fehlt eine Begründung dafür, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.3 Erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig, kann die Eingabe als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG; vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 134 III 379 E. 1.2 S. 382). Entschieden hat das Appellationsgericht kantonal letztinstanzlich (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG) als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
i.V.m. Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
BGG) zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG). Gerügt werden kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; vgl. BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 136 I 332 E. 2.1 S. 334). Auf die Anforderungen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.

1.4 Der Beschwerdeantrag (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) genügt in formeller Hinsicht, obwohl das Bundesgericht nicht einfach den teilweise rechtskräftigen Entscheid des Zivilgerichts vom 15. September 2010 bestätigen kann. In Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerdebegründung ergibt sich (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622), dass die Beschwerdeführerin die Abweisung der zuletzt gestellten Begehren des Beschwerdegegners beantragt, die dahin gehend gelautet haben, sein Eigengut gemäss Dispositiv-Ziff. 8.4 des zivilgerichtlichen Entscheids auf Fr. 89'619.15 statt auf Fr. 48'121.55 festzusetzen und dementsprechend das Beteiligungsverhältnis am Verkaufserlös gemäss Dispositiv-Ziff. 8.4 des zivilgerichtlichen Entscheids anzupassen sowie ihm zwei Bilder und einen Siegelring herauszugeben.

1.5 Mit den erwähnten Vorbehalten kann auf die - im Weiteren rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) - Beschwerde eingetreten werden.

2.
Der Entscheid des Zivilgerichts trägt das Datum vom 15. September 2010 und wurde gemäss den Feststellungen des Appellationsgerichts (E. 1 S. 3) am 25. Februar 2011 an die Parteien versendet, so dass für das kantonale Rechtsmittel die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) massgebend war (Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO).

3.
Laut Protokoll über die Berufungsverhandlung wurde der Beschwerdegegner auf Gesuch von der persönlichen Teilnahme dispensiert und gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid (S. 3) die Dispensation erteilt, nachdem die Beschwerdeführerin dagegen nichts einzuwenden hatte. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 278
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 278 Persönliches Erscheinen - Die Parteien müssen persönlich zu den Verhandlungen erscheinen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert.
ZPO, wonach die Parteien im Scheidungsverfahren persönlich zu den Verhandlungen erscheinen müssen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert. Sie macht geltend, die Dispensation aus den vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners angegebenen Gründen hätte nicht erfolgen dürfen (S. 2 f. Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Die Rüge ist verspätet. Die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin waren an der Berufungsverhandlung anwesend, an der das Gesuch um Dispensation gestellt und gutgeheissen wurde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat zur Sache plädiert, ohne auf die zu Beginn der Verhandlung verfügte und zu Protokoll genommene Dispensation des Beschwerdegegners einzugehen. Von der bei Gericht zugelassenen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hätte indessen erwartet werden dürfen, dass sie sich an der Verhandlung selbst gegen eine
Ausnahme von der Pflicht des Beschwerdegegners zum persönlichen Erscheinen verwahrt und eine Verschiebung der Verhandlung beantragt (vgl. BGE 100 Ia 426 E. 1 S. 427; 111 Ia 161 E. 1b S. 163 f.; 138 I 97 E. 4.1.5 S. 100 f.). Auf die Verfahrensrüge ist nicht einzutreten, womit dahingestellt bleiben kann, ob die Parteien verpflichtet sind, an der Berufungsverhandlung betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung persönlich zu erscheinen.

4.
In seiner Berufung hat der Beschwerdegegner beantragt, es sei festzustellen, dass sein Eigengut Fr. 89'619.15 betrage. An der Berufungsverhandlung hat der Beschwerdegegner präzisiert, es sei festzustellen, dass bei der Abrechnung über den Verkaufserlös die Mittel im Verhältnis 45 % zu 55 % auszuzahlen seien. Das Appellationsgericht hat das Begehren dahin gehend ausgelegt, dass eine geänderte Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft verlangt werde. Es sei somit ein Leistungsbegehren zu beurteilen (E. 4 S. 4 f. des angefochtenen Entscheids). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, das Feststellungsbegehren sei unzulässig, dessen Auslegung als Leistungsbegehren verstosse gegen Treu und Glauben und eine allfällige Klageänderung erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Das Appellationsgericht habe dem Beschwerdegegner geholfen und den Dispositionsgrundsatz verletzt (S. 3 f. Ziff. 5 und S. 6 ff. ad 4 der Beschwerdeschrift).

4.1 Die Berufungseingabe muss die Rechtsbegehren enthalten. Geht es um die güterrechtliche Auseinandersetzung, ist darzutun, wie die Ehegatten im Ergebnis güterrechtlich auseinanderzusetzen sind. Anträge auf Geldzahlung sind zu beziffern. Auf eine Eingabe mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren kann ausnahmsweise dann eingetreten werden, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, zweifelsfrei bzw. ohne weiteres ergibt, was in der Sache verlangt wird. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (allgemein: BGE 137 III 617 E. 4.2 - 4.4 S. 618 ff. und E. 6.2 S. 622; für die güterrechtliche Auseinandersetzung: Urteil 5A 477/2012 vom 11. Januar 2013 E. 4.1.1). Die Formulierung der Rechtsbegehren bereitet bei den sog. doppelseitigen Klagen wie der Erbteilungsklage oder der Klage auf güterrechtliche Auseinandersetzung offenbar Schwierigkeiten. Zur Vermeidung jeglichen überspitzten Formalismus ist die Praxis in der Regel grosszügig (vgl. für Erbteilungsprozesse: BGE 75 II 256 E. 1 S. 257; 101 II 41 E. 4c S. 45 f.; Urteil 5A 337/2010 vom 2. August 2010 E. 1.2). Blosse Feststellungsbegehren zur güterrechtlichen Auseinandersetzung genügen in der Berufungsinstanz allerdings nicht (vgl.
Urteil 5C.10/1997 vom 27. März 1998 E. 3 mit Hinweis auf BGE 123 III 49 E. 1a S. 51). Überspitzt formalistisch wäre es jedoch, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Umstände des zu beurteilenden Falles oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne weiteres ermitteln liesse (vgl. Urteile 5P.35/2005 vom 4. Mai 2005 E. 1.1, in: SZZP 2005 S. 376 f., und 5A 514/2009 vom 25. Januar 2011 E. 5.2).

4.2 Das Appellationsgericht ist von zutreffenden Prozessgrundsätzen ausgegangen. Die beantragte Feststellung eines Eigenguts von Fr. 89'619.15 kann sich nur auf Dispositiv-Ziff. 8.4 des zivilgerichtlichen Entscheids beziehen, wonach aus dem Verkaufserlös das Eigengut von Fr. 48'121.55 dem Beschwerdegegner und das Eigengut von Fr. 109'344.75 der Beschwerdeführerin erstattet werden sollten und für den Fall, dass zur Deckung der Eigengüter die vorhandenen Mittel nicht ausreichten, deren Verteilung im Verhältnis von 1 : 2 zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin erfolgen sollte. Das Feststellungsbegehren, dass für Dispositiv-Ziff. 8.4 ein Eigengut von Fr. 89'619.15 statt von Fr. 48'121.55 massgebend sei, musste nach Treu und Glauben nicht anders verstanden werden, als dass aus dem Verkaufserlös die Eigengüter von Fr. 89'619.15 (Beschwerdegegner) und von Fr. 109'344.75 (Beschwerdeführerin) zu erstatten seien und folglich für den Fall, dass zur Deckung der Eigengüter die vorhandenen Mittel nicht ausreichten, deren Verteilung auch nicht mehr im ursprünglichen Verhältnis von gerundet 1 : 2 zu erfolgen habe, sondern im Verhältnis des neu festzustellenden Eigenguts des Beschwerdegegners zum unangefochtenen Eigengut der
Beschwerdeführerin, d.h. rechnerisch im Verhältnis 45 : 55, wie das der Beschwerdegegner an der Berufungsverhandlung verdeutlicht hat.

4.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die appellationsgerichtliche Auslegung einwendet, vermag keine Verfassungsverletzungen zu belegen:
4.3.1 Richtig ist, dass für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Dispositionsmaxime gilt (vgl. Urteile 5A 283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2 und 5A 54/2011 vom 23. Mai 2011 E. 2.2, in: FamPra.ch 2011 S. 968 und S. 981). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO). Weder die Dispositionsmaxime noch das Verbot der reformatio in peius (vgl. BGE 134 III 151 E. 3.2 S. 158) verbieten dem urteilenden Gericht, den eigentlichen Sinn des Rechtsbegehrens zu ermitteln und dessen Zulässigkeit danach und nicht nach dem unzutreffenden Wortlaut zu beurteilen (vgl. Urteil 4P.118/1995 vom 21. Dezember 1995 E. 2c, für die Auslegung eines Feststellungsbegehrens als Leistungsbegehren).
4.3.2 In der Verdeutlichung des Begehrens an der Berufungsverhandlung, den restlichen Verkaufserlös im Verhältnis von neu 45 : 55 zu teilen, hat das Appellationsgericht eine zulässige Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO erblickt. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zulässigkeit der Klageänderung überhaupt und erst im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung. Wie das Appellationsgericht indes willkürfrei festgehalten hat, "präzisierte" (S. 3) der Beschwerdegegner sein Rechtsbegehren lediglich. Die blosse Verdeutlichung ist von der Änderung eines Begehrens zu unterscheiden. Eine Klageänderung liegt vor, wenn neue Vorbringen der Klagepartei in den Prozess einbezogen werden, aufgrund derer die Klage nicht mehr mit der ursprünglich eingereichten identisch ist. Klageidentität gilt dabei als gegeben, wenn das Rechtsbegehren sowie der Sachverhalt und die "rechtlichen Umstände", aus denen die geltend gemachten Ansprüche abgeleitet werden, identisch sind (vgl. Urteil 4P.91/1998 vom 18. Dezember 1998 E. 6d/aa, in: sic! 1999 S. 448; BGE 136 III 341 E. 4 S. 343 ff.). Eine Klageänderung hat hier nicht vorgelegen. Gemäss der angefochtenen Dispositiv-Ziff. 8.4 des zivilgerichtlichen Entscheids sollte die Teilung der Mittel im Verhältnis
der festgestellten Eigengüter der Parteien von (gerundet) 1 : 2 erfolgen (E. 4.3.2 S. 17 des zivilgerichtlichen Entscheids). Da der Beschwerdegegner in seiner Berufung ausdrücklich die Erhöhung seines Eigenguts verlangt hat, wären nach dem in Dispositiv-Ziff. 8.4 enthaltenen Mechanismus die Mittel ohnehin im Verhältnis des für den Beschwerdegegner neu festzustellenden Eigenguts und des unangefochtenen Eigenguts der Beschwerdeführerin zu verteilen gewesen. Die Präzisierung des Beschwerdegegners an der Berufungsverhandlung, es handle sich rechnerisch um das Verhältnis 45 : 55, bedeutet deshalb keine Klageänderung, sondern die blosse Umrechnung des bereits in der Berufungsschrift gestellten und dort mit Geldbeträgen bezifferten Begehrens zu den Eigengütern (Bst. B.b) in die für die Teilung massgebende Verhältniszahl (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51).
4.3.3 Der Grundsatz, wonach ein Rechtsbegehren so bestimmt sein muss, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619), ist auch vor dem Hintergrund des Anspruchs der Gegenpartei auf rechtliches Gehör zu sehen. Der Beklagte, dem die Klageschrift zur Beantwortung zugestellt wird, hat Anspruch darauf, genau zu wissen, wogegen er sich verteidigen muss. Es ist ihm nicht zuzumuten, aus anderen Prozessakten herauszusuchen, was von ihm verlangt wird (vgl. Urteil 5P.35/2005 vom 4. Mai 2005 E. 1.2, in: SZZP 2005 S. 377; BGE 131 III 70 E. 3.3 S. 73, für Unterlassungsklagen). Die Prozesslage ist im Rechtsmittelverfahren nicht anders, doch hat das Appellationsgericht dafürgehalten, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Ausführungen im Schreiben vom 28. September 2011 klar verstanden, dass es dem Beschwerdegegner um eine Erhöhung seines Eigenguts und damit verbunden die Anpassung des Verteilschlüssels gehe. Insoweit könne ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt sein. Die Beschwerdeführerin verwahrt sich gegen diese Auslegung ihres Schreibens. Sie habe die hälftige Überschussverteilung gemeint und nicht die Verteilung im Verhältnis der Eigengüter. Das
Gegenteil darf ohne Willkür angenommen werden. Im besagten Schreiben (act. 6) lässt die Beschwerdeführerin ausführen, insbesondere mache der Beschwerdegegner "ein höheres Eigengut geltend, das er aus dem Erlös der Liegenschaft beansprucht [,] und dem folgend dann natürlich auch eine andere Überschussverteilung" bzw. "Die Verknüpfung des Antrages des Ehemannes auf Erhöhung seines Eigengutes und einer anderen Überschussverteilung mit dem Verkauf der Liegenschaft" sei offensichtlich. Eine Verknüpfung der betragsmässigen Höhe der Eigengüter mit dem Verhältnis der Beteiligung am Verkaufserlös findet sich nur in Dispositiv-Ziff. 8.4 des zivilgerichtlichen Entscheids, während ein verbleibender Überschuss gemäss Dispositiv-Ziff. 8.5 ungeachtet der Eigengüter hälftig geteilt werden sollte. Das Appellationsgericht durfte somit davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin das Begehren des Beschwerdegegners von Beginn an so verstanden hat, wie es nach Treu und Glauben auch zu verstehen war. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) hat nicht vorgelegen.
4.3.4 Die appellationsgerichtliche Auslegung des Rechtsbegehrens kann - jedenfalls aufgrund der Rügen der Beschwerdeführerin - nicht beanstandet werden. Da die Auslegung ergibt, dass eine Leistung begehrt wurde (für einen vergleichbaren Anwendungsfall: BGE 114 II 329 E. 1 S. 331), ist auf die allgemeinen Ausführungen zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen nicht weiter einzugehen.

5.
Vor Appellationsgericht hat der Beschwerdegegner geltend gemacht, zu seinem erstinstanzlich festgestellten Eigengut von Fr. 48'121.55 seien der bei Eheschluss vorhandene Saldo eines Bankkontos von Fr. 28'218.--, umfassend auch eine Schenkung seines Vaters im Betrag von Fr. 10'000.--, sowie eine Erbschaft von Fr. 13'339.60 aus dem Nachlass seiner Mutter hinzuzurechnen. Zum Beweis seines Eigenguts hat der Beschwerdegegner eine Bestätigung seines Vaters vom 23. März 2011 betreffend die Schenkung von Fr. 10'000.-- und Belege eines auf ihn lautenden Bankkontos per 31. Dezember 1993 und eines Bankkontos seiner Mutter per 15. März 1995 neu eingereicht. Das Appellationsgericht hat die neuen Beweismittel im Berufungsverfahren zugelassen (E. 5 S. 5 ff. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO (S. 4 ff. Ziff. 6 und S. 8 ff. ad 5.1-5.3 und ad 6.1 der Beschwerdeschrift).

5.1 Gemäss Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie (a.) ohne Verzug vorgebracht werden und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Bestimmung ist in der güterrechtlichen Auseinandersetzung anwendbar, für die der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
2    Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.
3    Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
ZPO; vgl. BGE 138 III 625, betreffend Geltung auch im Bereich der Untersuchungsmaxime). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil 4A 643/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.2.2).

5.2 Das Appellationsgericht hat festgehalten, der Beschwerdegegner habe seine neuen Beweismittel im Berufungsverfahren in der ersten Rechtsschrift und damit unverzüglich eingereicht (E. 5.1 S. 5). Bei der Bestätigung der Schenkung wie auch bei den Bankbelegen handle es sich um unechte Noven, so dass entscheidend sei, ob es bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt geboten gewesen wäre, die Unterlagen bereits in einem früheren Verfahrensstadium einzubringen (E. 5.2 S. 6). Das Appellationsgericht hat die Frage verneint und zur Hauptsache dafürgehalten, der Beschwerdegegner habe sich im erstinstanzlichen Verfahren für sein Eigengut auf eine von der Beschwerdeführerin handschriftlich verfasste Aufstellung berufen können, in der die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Erbschaften/Schenkungen" eine "Erbschaft Mutter 22. März 1994 = Fr. 13'339.60" und unter dem Titel "Vermögen bei Heirat" ein "Personalkonto [...], Stand 31.12.93: 28'298.--" (recte: 28'218.--) je zugunsten des Beschwerdegegners aufgelistet habe. Die Beschwerdeführerin habe die Eigengutsansprüche des Beschwerdegegners zwar von Beginn an als unbelegt und pauschal bestritten, zu der von ihr selbst angefertigten Auflistung aber nichts ausgeführt und insbesondere nicht bestritten,
dass diese eine Aufstellung von Eigengutswerten des Beschwerdegegners enthalte. Auch an der Hauptverhandlung vor Zivilgericht habe sie pauschal jegliches Eigengut des Beschwerdegegners bestritten, ohne konkret zu dieser Auflistung Stellung zu nehmen. Auch wenn dem Zivilgericht insofern beigepflichtet werden könne, dass aus dieser Aufstellung nicht zwingend auf eine Anerkennung der betroffenen Eigengutspositionen seitens der Beschwerdeführerin zu schliessen sei, erscheine im Lichte der Art und Weise ihres prozessualen Vorgehens die seitens des Beschwerdegegners unterbliebene Einreichung ergänzender Belege, die mit den betroffenen Positionen auf der Auflistung korrespondierten, nicht als Verletzung der zumutbaren Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren, habe die Beschwerdeführerin doch keinen eindeutigen Hinweis dafür geliefert, dass sie die von ihr erstellte Auflistung als bedeutungslos verstanden haben möchte (E. 5.3 S. 6 f. des angefochtenen Entscheids).

5.3 Die Zulässigkeit neuer Vorbringen im Berufungsverfahren beurteilt sich ausschliesslich nach Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO, wenn der angefochtene Entscheid - wie hier (E. 2) - im Sinne von Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO nach dem 1. Januar 2011 eröffnet worden ist (vgl. Urteil 4A 608/2011 vom 23. Januar 2012 E. 3.3.2).

5.4 Wo das Gesetz auf die zumutbare Sorgfalt abstellt, kann das prozessuale Verhalten der einen Partei die andere Partei zum Vorbringen neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel berechtigen, die sie gerade wegen des Verhaltens der Gegenpartei in erster Instanz vorzubringen unterlassen hat (vgl. ALFRED BÜHLER, Das Novenrecht, 1986, S. 92). Es gilt derselbe Grundsatz wie für die Anforderungen an das Substantiieren der anspruchsbegründenden Tatsachen, die sich nicht nur aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm, sondern auch aus dem Verhalten der Gegenpartei ergeben (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b S. 368). Die Voraussetzung durfte hier willkürfrei bejaht werden. Nach den Feststellungen des Appellationsgerichts hat die Beschwerdeführerin persönlich die streitigen Eigengutsbeträge handschriftlich in einer Aufstellung der Vermögenswerte verzeichnet und ihre eigene Auflistung nicht konkret bestritten, obwohl der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 2. März 2010 die Aufstellung ausdrücklich als Beweis seines Eigenguts offeriert hatte (act. 47, S. 7 mit Hinweis auf Beilage Nr. 3, act. 48/3). Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung zu ihrem Verhalten im Prozess heute einwendet (S. 8 f.), geht an der Sache vorbei. Sie macht
geltend, sie habe sich zu ihrer Aufstellung an der Berufungsverhandlung sehr wohl geäussert. Die entscheidende Frage lautet indessen, ob sie ihre Aufstellung im erstinstanzlichen Verfahren konkret bestritten habe oder ob der Beschwerdegegner mangels einer konkreten Bestreitung habe annehmen dürfen, weitere Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten zu den in der Aufstellung verzeichneten Eigengutsbeträgen seien nicht erforderlich. Zur Frage dieser konkreten Bestreitung äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, so dass angenommen werden durfte, ihr prozessuales Verhalten im erstinstanzlichen Verfahren habe den Beschwerdegegner berechtigt, im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorzubringen.

5.5 Insgesamt ist eine verfassungswidrige Anwendung der Novenrechtsregelung gemäss Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO zu verneinen. Die Beurteilung der zumutbaren Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO), die die Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls voraussetzt, kann unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstandet werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 109 Ia 107 E. 2c S. 109; 128 III 4 E. 4b S. 7).

6.
In der Sache hat das Appellationsgericht zunächst die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die Vorbringen des Beschwerdegegners zusammengefasst (E. 6.1 S. 7 f.) und festgehalten, dessen Bezeichnung der Beweismittel in der Berufungsschrift sei genau (E. 6.2 S. 8). Das Appellationsgericht ist beweiswürdigend davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner eine Erbschaft von Fr. 13'339.60 aus dem Nachlass seiner Mutter, einen Saldo seines Bankkontos bei Eheschluss von Fr. 15'834.05 sowie eine Schenkung seines Vaters im Betrag von Fr. 10'000.-- bewiesen habe. Diese Beträge von insgesamt Fr. 39'173.65 seien sein Eigengut und zu seinem erstinstanzlich festgestellten Eigengut von Fr. 48'121.55 hinzuzurechnen. Seinem Eigengut von somit Fr. 87'295.20 stehe das Eigengut der Beschwerdeführerin von Fr. 109'344.75 gegenüber. Je im Verhältnis ihrer Eigengüter seien die Parteien am Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft zu beteiligen. Dementsprechend hat das Appellationsgericht die Dispositiv-Ziff. 8.4 des zivilgerichtlichen Entscheids neu gefasst (E. 6.3 - 6.5 S. 8 ff.). In Ergänzung von Dispositiv-Ziff. 10 des zivilgerichtlichen Entscheids hat das Appellationsgericht die Beschwerdeführerin verpflichtet, das als "Käppelijoch" bezeichnete Bild an den
Beschwerdegegner herauszugeben (E. 7 S. 10 ff. angefochtenen Entscheids).

7.
Die Beschwerdeführerin erneuert ihren Einwand, das Appellationsgericht komme dem Beschwerdegegner wieder zu Hilfe und konkretisiere, welche Aufstellung der Beschwerdegegner als Beweismittel wohl gemeint haben könnte. Es habe auch hier einen Beweis zugelassen, der zu wenig konkretisiert sei und damit bundesrechtliche Beweisregeln verletze (S. 10 ad 6.2 der Beschwerdeschrift). Die Rüge ist unbegründet. In Frage steht die Formalie, wonach die Berufung die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten muss (Art. 221 Abs. 1 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
i.V.m. Art. 311
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO; vgl. BGE 138 III 213 E. 2.3 S. 216). In seiner Berufung hat der Beschwerdegegner behauptet, bei dem am 31. Dezember 1993 vorhanden gewesenen Saldo des auf ihn lautenden Personalkontos sowie bei der Erbschaft von Fr. 13'339.60 handle es sich um sein Eigengut. Beide Beträge fänden sich "auf der vom Kläger als actorum 48/3 eingereichten, unbestrittenermassen von der Beklagten handschriftlich erstellten Liste" (S. 5 in Zeilen 5 und 6). Zum Beweis hat der Beschwerdegegner dann unter anderem die "von der Beklagten handschriftlich erstellte Auflistung der vorhandenen Kontoguthaben etc. bei den Akten" (S. 5) angerufen. In der Berufungsschrift wird das Beweismittel
als act. 48/3 genau bezeichnet. Der erneute Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Appellationsgericht habe dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, einem älteren Anwalt und Richter am Zivilgericht (S. 7 der Beschwerdeschrift), helfen wollen, erweist sich wiederum als haltlos.

8.
Eigengut sind von Gesetzes wegen die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen (Art. 198 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB). Gemäss Art. 200 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
ZGB gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Diesen Beweis des Gegenteils und damit den Beweis des Eigenguts hat das Appellationsgericht für ein Bankguthaben, für eine Schenkung und für eine Erbschaft zugunsten des Beschwerdegegners als erbracht angesehen. Es hat sich dabei auf die Aufstellung der Beschwerdeführerin (act. 48/3), auf Kontoauszüge und auf eine Bestätigung des Vaters des Beschwerdegegners gestützt.

8.1 Ob eine Tatsachenbehauptung bewiesen oder widerlegt ist, beantwortet die Beweiswürdigung (vgl. BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602), die das Bundesgericht lediglich auf Willkür hin überprüfen kann (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 136 III 552 E. 4.2 S. 560). Namentlich in der Indizienbeweiswürdigung ist zu beachten, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, sondern nur, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; 135 III 513 E. 4.3 S. 522).

8.2 Streitig ist zunächst, ob das Appellationsgericht Sinn und Tragweite der von der Beschwerdeführerin verfassten Aufstellung (act. 48/3) offensichtlich verkannt hat.
8.2.1 Beim fraglichen act. 48/3 handelt es sich um ein handschriftliches Dokument mit der Überschrift "Aufstellung". Verzeichnet werden darin "Vermögen heute" mit dem Untertitel "Erbschaften/Schenkungen" (erste Seite), "Vermögen bei Heirat" getrennt für "Ehemann" und "Ehefrau" (zweite Seite) und "Persönliches" mit einem Abschnitt "Einkünfte gem. Lohnausweisen, netto" (dritte Seite). Die Verfasserin ist anerkanntermassen die Beschwerdeführerin persönlich. Das Dokument "Aufstellung" ist zwar nicht datiert, doch kann aus verschiedenen Angaben (z.B. Lohnausweise von 1993 bis 2002, Saldierung von Bankkonten per Januar 2003, Erwerbstätigkeit der Ehefrau seit Juni 2003 usw.) willkürfrei geschlossen werden, dass es in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 oder im Frühjahr 2004 geschrieben worden sein dürfte, in einer Zeit also, in der die Schwierigkeiten in der Ehe zugenommen und "am 9.11.2003 vorerst zu einer Inhouse-Trennung" (Klage/Gesuch vom 2. April 2004 betreffend Eheschutz/Regelung des Getrenntlebens) und schliesslich im April 2004 zur endgültigen Trennung geführt haben. Das Dokument "Aufstellung" darf als Bestandesaufnahme der Parteien gemeinsam oder der Beschwerdeführerin allein betrachtet werden, in der feststehende oder bekannte
Positionen genau verzeichnet sind (z.B. auf der ersten Seite: "Ehemann: Erbschaft Mutter 22.3.94 = Fr. 13'339.60") und offene oder unbekannte Positionen mit einem Fragezeichen versehen sind (z.B. auf der zweiten Seite: "Vermögen bei Heirat / Ehemann: Wertschriften ?"). Diese sich aus dem Dokument selber ergebenden Schlüsse hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an das Appellationsgericht vom 30. Dezember 2011 betreffend Widerruf eines unterzeichneten Vergleichs (act. 12) im Wesentlichen bestätigt.
8.2.2 Gerade weil das Dokument "Aufstellung" somit nicht im Prozess, sondern im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens entstanden sein dürfte, kann ihm willkürfrei Beweiswert zugesprochen werden, sind doch in diesem Zeitpunkt die unterschiedlichen Parteistandpunkte noch nicht endgültig herausgearbeitet und abschliessend bezogen. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin laut Feststellungen des Appellationsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren keinen eindeutigen Hinweis dafür geliefert hat, dass sie die von ihr verfasste Aufstellung als bedeutungslos verstanden haben möchte (vgl. E. 5.2 hiervor). Auch in ihrer Berufungsantwort vom 27. Juni 2011 (act. 4, S. 3 f.) und an der Berufungsverhandlung vom 22. Juni 2012 (S. 3 f. des Protokolls, act. 24) hat die Beschwerdeführerin zum Dokument "Aufstellung" als Beweismittel nur unbestimmt Stellung genommen und vor allem die fehlende Bezeichnung bemängelt, die indes in der Berufungsschrift enthalten ist (E. 7 hiervor). Offenbar erstmals vor Bundesgericht erhebt die Beschwerdeführerin den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe das Dokument "Aufstellung" behändigt, weshalb es sich nicht als Beweis eigne (S. 11 ad 6.3 der Beschwerdeschrift). Soweit sie damit geltend machen will, es handle sich um ein
rechtswidrig erlangtes Beweismittel, ist der Einwand neu und unzulässig, hätte doch aufgrund der Berufungsschrift des Beschwerdegegners (vgl. E. 7 hiervor) Anlass und auch die Möglichkeit bestanden, die Zulässigkeit des Beweismittels im Berufungsverfahren zu bestreiten (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129).
8.2.3 Unter Willkürgesichtspunkten durfte das Appellationsgericht dem Dokument "Aufstellung" nach dem Gesagten einen Beweiswert für den Bestand der darin betragsmässig genau aufgelisteten Vermögenspositionen zuerkennen. Dass das Dokument über die Verwendung der darin verzeichneten Mittel nichts aussagt, hat auch das Appellationsgericht angenommen (vgl. E. 9 hiernach).

8.3 Unter dem Titel "Vermögen bei Heirat" nennt das Dokument "Aufstellung" (act. 48/3) für den "Ehemann" ein "Personalkonto [...], Stand 31.12.93: 28'218.--". Kontobezeichnung, - nummer und -stand entsprechen den Angaben auf dem als Berufungs-Beilage Nr. 2 eingereichten Kontoauszug. Die Beschwerdeführerin anerkennt heute ausdrücklich, dass das Guthaben des Beschwerdegegners am 24. September 1993, also bei der Heirat Fr. 15'834.05 betragen hat. Sie bestreitet hingegen, dass es sich bei der während der Ehe am 28. Dezember 1993 erfolgten Bareinzahlung von Fr. 10'000.-- um den Geldbetrag handelt, den der Vater des Beschwerdegegners seinem Sohn am 24. Dezember 1993 geschenkt haben will. Die Bestätigung der Schenkung an den Sohn sei ein Gefälligkeitsschreiben des Vaters (S. 10 ad 6.1 und S. 15 ad 6.5 der Beschwerdeschrift). Willkür in der gegenteiligen Beweiswürdigung des Appellationsgerichts vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Zum einen fällt der Zeitpunkt von angeblicher Schenkung (24.) und tatsächlicher Verbuchung (28.) auf. Die Beschwerdeführerin tut auch heute nichts dar, die dieses Indiz des zeitlichen Zusammentreffens in Frage stellen könnte. Zum anderen spricht für die Glaubwürdigkeit des Vaters des
Beschwerdegegners, dass er den Parteien später mit einem Gelddarlehen geholfen hat, den Hauskauf zu finanzieren, was auch die Beschwerdeführerin nicht bestritten hat. Wäre der Vater des Beschwerdegegners derart unehrlich, wie die Beschwerdeführerin es ihm vorhält, hätte der Beschwerdegegner in der Lage sein müssen, auch eine Bestätigung über die Fr. 50'000.-- beizubringen, die er vor dem Zivilgericht noch als Schenkung seines Vaters behauptet hatte, aber nicht belegen konnte (E. 4.3.2 S. 16 des zivilgerichtlichen Entscheids). Es mag zutreffen, dass die nicht einfache Scheidung der Parteien auch die anderen Familienmitglieder belastet hat. Indessen waren sich die Parteien seit September 2008 im Scheidungspunkt einig (Ziff. VII S. 8 f. des zivilgerichtlichen Entscheids), so dass die am 23. März 2011 bestätigte Schenkung nicht mehr mit der Scheidungssituation in Zusammenhang gebracht werden muss. Dass sich der Vater des Beschwerdegegners nach achtzehn Jahren noch an den genauen Zeitpunkt seiner Schenkung erinnert hat, dürfte bereits deshalb als nachvollziehbar erscheinen, weil er nach eigenen Angaben allen seinen drei Kindern denselben Betrag geschenkt hat und eine Geldsumme in der Grösse von Fr. 30'000.-- gewöhnlich nicht einfach
vergessen und oftmals auch verbucht wird. Willkür in der Beweiswürdigung ist weder ersichtlich noch dargetan.

8.4 Unter dem Titel "Vermögen heute" nennt das Dokument "Aufstellung" (act. 48/3) unter "Erbschaften/Schenkungen" für den Beschwerdegegner die "Erbschaft Mutter 22.3.94 = Fr. 13'339.60". Vom Betrag her stimmt die Angabe exakt mit dem Abschluss des Privatkontos der Mutter des Beschwerdegegners per 15. März 1995 überein. Auf dem entsprechenden Bankauszug findet sich eine mit Schreibmaschine angebrachte Ergänzung, wonach der Saldo von Fr. 40'018.85 am 16. März 1995 mit je Fr. 13'339.60 an die drei Kinder und Erben der im Jahr 1994 gestorbenen Mutter vergütet worden sind. Aufgrund dieser Übereinstimmung hat das Appellationsgericht die Erbschaft im behaupteten Betrag als nachgewiesen anerkannt (E. 6.3 S. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Was die Beschwerdeführerin dagegenhält (S. 10 f. ad 6.3), erschöpft sich in Mutmassungen und überzeugt nicht. Da sie selber die Erbschaft auf den Rappen genau in ihrer Ende 2003 / Anfang 2004 verfassten "Aufstellung" verzeichnet hat, ist belegt, dass die Erbschaft vom Beschwerdegegner nicht aus der Scheidungssituation heraus erfunden worden ist. Vielmehr durfte das Appellationsgericht davon ausgehen, dass das Wissen um die fragliche Erbschaft vor der Einleitung gerichtlicher Verfahren auf Auflösung
der Ehe bekannt und offenkundig anerkannt war. Gegen die Annahme spricht auch nicht, dass neben den drei Kindern ein erbberechtigter Vater bzw. Ehemann der Erblasserin vorhanden gewesen sein soll. Es ist durchaus denkbar, dass er in der Teilung das besagte Bankkonto den drei Kindern überlassen hat und anderweitig abgefunden worden ist. Blosse Mutmassungen belegen keine Willkür in der Beweiswürdigung.

8.5 Insgesamt kann die Würdigung des Appellationsgerichts unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstandet werden. Sie begründet die Feststellung, dass der Beschwerdegegner im September 1993 über ein Bankguthaben von Fr. 15'834.05 verfügt, im Dezember 1993 eine Schenkung von Fr. 10'000.-- erhalten und im März 1995 eine Erbschaft von Fr. 13'339.60 gemacht hat. Der Gesamtbetrag von Fr. 39'173.65 durfte gemäss Art. 198 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB zu seinem Eigengut hinzugerechnet werden.

9.
Der Bestand von Eigengutsmitteln muss von deren späteren Verwendung unterschieden werden. Streitig ist auch die Frage nach der Verwendung.

9.1 Das Appellationsgericht hat der Beschwerdeführerin beigepflichtet, es sei nicht klar, was mit den Mitteln des Beschwerdegegners in der Folge geschehen sei. Genauso zutreffend sei aber, dass ein solcher Nachweis ihrerseits ebenfalls nicht bei allen ihr vom Zivilgericht zugesprochenen Eigengutspositionen erfolgt sei. Seine Feststellung hat das Appellationsgericht mit Beispielen belegt und daraus geschlossen, das Zivilgericht habe bei der Beschwerdeführerin, aber auch beim Beschwerdegegner, grundsätzlich je auf den Nachweis der Existenz einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 209 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 209 - 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.
1    Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.
2    Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft.
3    Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet.
ZGB verzichtet und das ausgewiesene Eigengut je über den Liegenschaftsverkaufserlös abgerechnet. Bei dieser Ausgangslage müsse auch weiterhin allein der Beleg für die Existenz von Eigengut genügen, um die Höhe eines Anteils am verbleibenden Verkaufserlös zu begründen. Eine andere Beurteilung bedeutete im Ergebnis je nach Partei unterschiedliche Beweisanforderungen hinsichtlich des Bestandes einer Ersatzforderung für belegtes Eigengut und führte zu einer Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), da es vorliegend keinen sachlichen Grund gebe, die Anforderungen an den zu erbringenden Beweis nur für eine Partei zu erhöhen (E. 6.4
S. 9 f. des angefochtenen Entscheids). Aus diesem Grund hat das Appellationsgericht den Anteil des Beschwerdegegners am verbleibenden Erlös der Liegenschaft im Umfang des zusätzlich nachgewiesenen Eigenguts erhöht. Die Beschwerdeführerin verwahrt sich gegen die Art der rechtsgleichen Behandlung, die nicht mit gleichen Ellen messe. Sie rollt die güterrechtliche Auseinandersetzung in vielen gewürdigten und nicht gewürdigten Einzelfragen neu auf und rechnet gegenüber bestrittenen Forderungen des Beschwerdegegners dessen unbezahlten Unterhalt und vieles Anderes mehr auf (S. 11 ff. ad 6.4 der Beschwerdeschrift).

9.2 Der Ehegatte, der zu Gunsten seines Eigenguts eine Ersatzforderung behauptet, hat deren tatsächliche Voraussetzungen zu beweisen (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB; vgl. BGE 131 III 559 E. 4.3 S. 565). In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Parteien, deren beide Kinder 1994 und 1995 geboren sind, rund drei Jahre nach ihrer Heirat eine Liegenschaft für Fr. 600'000.-- gekauft haben (Ziff. I S. 2). Das Zivilgericht ist davon ausgegangen, die Parteien hätten den Kaufpreis mit Mitteln aus Eigengut von rund Fr. 100'000.--, mit einem Hypothekardarlehen von Fr. 400'000.-- sowie mit einem Darlehen des Vaters des Beschwerdegegners von Fr. 100'000.-- bezahlt (E. 4 S. 12 des zivilgerichtlichen Entscheids).

9.3 Der Betrachtungsweise des Zivilgerichts kann nur bedingt gefolgt werden, lässt sie doch sämtliche weiteren mit dem Kauf der Liegenschaft verbundenen Kosten ausser Betracht (wie z.B. Kredit- und Verschreibungskosten, allfällige Maklergebühren, gewisse bauliche Anpassungen u.a.m.). Ebenso wenig wird der jahrelang geleistete Zinsendienst für die Fremdmittel (act. 4/10: 2.75 % für die Hypothek; act. 48/1: 3.6 % für das Privatdarlehen) von insgesamt Fr. 14'600.-- bzw. rund Fr. 1'220.-- monatlich berücksichtigt. Der Beitrag des Eigenguts dürfte allein schon deshalb erheblich über den angenommenen Fr. 100'000.-- gelegen haben, weil die Beschwerdeführerin zwischen 1994 und Mai 2003 den Haushalt geführt und die Kinder betreut hat und keiner bezahlten ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, der Beschwerdegegner damals aber bedeutend weniger verdient hat (vgl. die dritte Seite des Dokuments "Aufstellung", act. 48/3) als die ihm für das Jahr 2010 anrechenbaren Fr. 6'798.80 monatlich (E. 2.1 S. 10 des zivilgerichtlichen Entscheids mit Hinweis auf act. 53/1). Ein verfügbares monatliches Einkommen von Fr. 5'000.-- bis Fr. 6'700.-- für eine vierköpfige Familie, die in einem Reiheneinfamilienhaus mit Umschwung wohnt, legt es nahe,
dass für den Zinsendienst, die Nebenkosten und den Unterhalt der ehelichen Liegenschaft auf das vorhandene Vermögen zurückgegriffen werden musste.

9.4 Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse während der Ehe erscheint die Annahme im Ergebnis nicht als willkürlich, sämtliche nachgewiesenen Eigengüter von Fr. 87'295.20 (Beschwerdegegner) und von Fr. 109'344.75 (Beschwerdeführerin) seien gleicherweise zugunsten der ehelichen Liegenschaft verwendet worden und deshalb am Erlös aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft verhältnismässig zu beteiligen. Bei diesem Ergebnis ist auf die Ausführungen zu den Beweisanforderungen und der rechtsgleichen Behandlung nicht einzugehen. Blosse Erwägungen bedeuten keine Beschwer (vgl. BGE 103 II 155 E. 3 S. 159 f.; 130 III 321 E. 6 S. 328).

9.5 Soweit sie sich gegen die vom Appellationsgericht neu gefasste Dispositiv-Ziff. 8.4 richtet, muss die Beschwerde aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.

10.
Der Beschwerdegegner hat vor Appellationsgericht die Herausgabe eines als "Käppelijoch" bezeichneten Bildes verlangt und sich dabei auf sein Begehren vor Zivilgericht bezogen, ihm zwei Bilder "mit Basler Brunnen (Yvonne Schlumpf)" herauszugeben. Das Appellationsgericht hat das Begehren gutgeheissen (E. 7.1 S. 10 ff. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin wendet ein, auf der Inventarliste finde sich kein Bild "Käppelijoch", bei dem es sich wohl nicht um ein Brunnenbild handeln könne, sei doch das "Käppelijoch" eine Art Kapelle auf der Mittleren Brücke über den Rhein und ein Brunnen weit und breit nicht in Sicht. Sie könne nicht herausgeben, was sie nicht habe (S. 15 f. ad 7.1 der Beschwerdeschrift).

10.1 Die Einwände hat die Beschwerdeführerin bereits im Berufungsverfahren erhoben. Das Appellationsgericht hat entgegnet, der notariellen Inventarliste vom 22. September 2009 könne entnommen werden, dass sich im oberen Gang der Liegenschaft "zwei Bilder mit Basler Brunnen" befunden hätten, die unstreitig von der Malerin Yvonne Schlumpf stammten. Zum Beweis seines Eigenguts habe der Beschwerdegegner eine Bestätigung der Künstlerin Yvonne Schlumpf vom 6. März 2008 ins Recht gelegt. Darin habe die Malerin bestätigt, dass sie dem Beschwerdegegner anlässlich ihrer Vernissage am 3. Februar 1993 ein Ölbild "Käppelijoch" zum Preis von Fr. 1'200.-- verkauft und ihm nach Abschluss der Ausstellung anstatt einer Preisreduktion das Bild "Zschokkebrunnen" im Wert von Fr. 890.-- geschenkt habe. Die beiden wie alle anderen Bilder seien unter dem Titel "Brunnen aus unserer Stadt Kreis- und Vieleckbilder Spontane Stimmungsbilder (in Oel und Aquarell)" ausgestellt worden. Aus den gesamten Umständen könne deshalb geschlossen werden, dass es sich bei dem zweiten im Inventar aufgeführten Brunnenbild um das von der Malerin und dem Beschwerdegegner fälschlicherweise als "Käppelijoch" bezeichnete Bild handle (E. 7.1 S. 10 f.). Das Appellationsgericht hat
weiter ausgeführt, das Bild sei am 3. Februar 1993 erworben worden und deshalb Eigengut des Beschwerdegegners. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe das Bild im Auftrag der nachmaligen Ehegatten erworben, sei nicht belegt (E. 7.2 S. 11 f.). Dass die Beschwerdeführerin das Bild angeblich nicht mehr habe, ändere an der Herausgabepflicht nichts. Erst in einem Vollstreckungsverfahren wäre der Herausgabeanspruch allenfalls in eine Ersatzforderung umzuwandeln (E. 7.3 S. 12 des angefochtenen Entscheids). Das Appellationsgericht hat die Beschwerdeführerin deshalb verpflichtet, das Bild "Basiliskenbrunnen mit Grossbasler Rheinufersilhouette" der Malerin Yvonne Schlumpf (im Verfahren auch als Bild "Käppelijoch" bezeichnet) herauszugeben.

10.2 Was die Beschwerdeführerin dagegenhält, belegt keine Willkür in der Beweiswürdigung:
10.2.1 Die Rügen der Beschwerdeführerin lassen die Erklärung des Appellationsgerichts, weshalb es sich beim fälschlicherweise mit "Käppelijoch" bezeichneten Bild um das inventarisierte zweite Brunnenbild handeln dürfte, nicht als willkürlich erscheinen. Das Bild wurde offenbar an einer Ausstellung erworben, die zur Hauptsache "Brunnen aus unserer Stadt" und damit Brunnenbilder, aber auch andere "Spontane Stimmungsbilder" gezeigt hat. Gemäss der Beschreibung des Appellationsgerichts ist auf dem Bild offenbar ein "Basiliskenbrunnen" zu erkennen, wie er für die Stadt Basel typisch ist. Es erscheint aber auch als widersprüchlich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr so recht an das Bild erinnern will, gleichzeitig aber noch genau gewusst hat, dass der Beschwerdegegner es im Auftrag der späteren Ehegatten gekauft haben soll.
10.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass zu Zweifeln daran, dass sich die angeblich damals schon betagte und inzwischen gestorbene Malerin fünfzehn Jahre nach der Ausstellung noch daran zu erinnern vermochte, was sie wem wann und wo verkauft und geschenkt hat. Denn für gewöhnlich führen Künstler Werkverzeichnisse und vergessen ihre eigenen Schöpfungen gleich ihren Kindern nicht so rasch.
10.2.3 Als qualifiziert unrichtig rügt die Beschwerdeführerin schliesslich die Feststellung des Appellationsgerichts, sie habe geltend gemacht, ein Brunnenbild oder das Bild "Käppelijoch" verschenkt zu haben. Ihre Aussage beziehe sich indessen auf das Bild "Telefonkabine". Im angefochtenen Entscheid heisst es dazu, die Beschwerdeführerin mache geltend, "sie könne das Bild gar nicht herausgeben, da sie bereits früher darüber verfügt habe" (E. 7.3 S. 12). Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufungsantwort (S. 6, act. 4) Überlegungen dazu angestellt, "wenn das Bild 'Telefonkabine' verschenkt worden wäre", zu den Bildern "Käppelijoch" und "Telefonkabine" aber festgehalten, ganz abgesehen davon, seien "die Bilder, die geltend gemacht worden sind, nicht mehr vorhanden". Da am 22. September 2009 im oberen Gang der ehelichen Liegenschaft "zwei Bilder mit Basler Brunnen" inventarisiert werden konnten, es sich beim einen Bild um das fälschlicherweise als "Käppelijoch" bezeichnete Bild gehandelt haben dürfte und die Beschwerdeführerin damals das Haus bewohnt hat, erscheint die Folgerung nicht als aktenwidrig, die Beschwerdeführerin als Gewalthaberin über die Fahrhabe des Hauses (vgl. Art. 919 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 919 - 1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
1    Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
2    Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.

ZGB) habe über das Bild verfügt (vgl. Art. 922 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 922 - 1 Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.
1    Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.
2    Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.
. ZGB), wenn es später tatsächlich verschwunden sein sollte.

10.3 Die appellationsgerichtliche Beweiswürdigung erweist sich aus den dargelegten Gründen nicht als willkürlich. Gegen die rechtliche Beurteilung des vom Beschwerdegegner erhobenen Herausgabeanspruchs wendet die Beschwerdeführerin nichts ein, so dass ihre Beschwerde auch in diesem Punkt erfolglos bleibt.

11.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten