114 II 329
60. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. November 1988 i.S. Frau C. gegen Frau A. und Frau B. (Berufung)
Regeste (de):
- Art. 20 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. 2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 98 - 1 Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, so kann sich der Gläubiger, unter Vorbehalt seiner Ansprüche auf Schadenersatz, ermächtigen lassen, die Leistung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen.
1 Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, so kann sich der Gläubiger, unter Vorbehalt seiner Ansprüche auf Schadenersatz, ermächtigen lassen, die Leistung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen. 2 Ist der Schuldner verpflichtet, etwas nicht zu tun, so hat er schon bei blossem Zuwiderhandeln den Schaden zu ersetzen. 3 Überdies kann der Gläubiger die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangen und sich ermächtigen lassen, diesen auf Kosten des Schuldners zu beseitigen. - 1. Klage auf Feststellung, dass ein Kaufvertrag nichtig sei, weil er gegen einen Erbteilungsvertrag verstosse; Auslegung des Rechtsbegehrens (E. 1).
- 2. Ein Grundstückkauf unter zwei Erben, die sich damit über das im Erbteilungsvertrag vereinbarte Veräusserungsverbot hinwegsetzen, ist unter allen Beteiligten als ungültig zu betrachten, wenn das Verbot nach Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. 2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. 2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
Regeste (fr):
- Art. 20 al. 1 et 98 al. 3 CO. Conflit de contrats.
- 1. Action en constatation de la nullité d'un contrat de vente qui aurait été conclu en violation d'une convention de partage successoral; interprétation de la conclusion topique (consid. 1).
- 2. Une vente immobilière conclue par deux héritiers qui, ce faisant, n'ont pas tenu compte de l'interdiction d'aliéner stipulée dans la convention de partage successoral doit être considérée comme non valable pour tous les intéressés, lorsque l'interdiction n'est pas critiquable au regard des art. 2 et 27 CC, et que l'acheteur ne peut en particulier pas invoquer sa bonne foi (consid. 2).
Regesto (it):
- Art. 20 cpv. 1 e 98 cpv. 3 CO. Conflitto di contratti.
- 1. Azione diretta all'accertamento della nullità di un contratto di vendita che sarebbe stato concluso in violazione di un contratto di divisione successoria; interpretazione della relativa conclusione (consid. 1).
- 2. La compravendita di un immobile conclusa tra due eredi che non hanno così rispettato il divieto di alienazione stipulato nel contratto di divisione successoria va considerata come non valida nei confronti di tutti gli interessati ove il divieto non violi gli art. 2 e 27 CC e il compratore non possa, in particolare, invocare la propria buona fede (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 330
BGE 114 II 329 S. 330
A.- A., der 1957 starb, hinterliess seine Ehefrau und die Töchter B. und C. als Erben. Entgegen seiner letztwilligen Verfügung, dass die Nutzniessung an seiner Liegenschaft Nr. 6554 in Schaffhausen der überlebenden Ehefrau eingeräumt werden sollte, schlossen die Erben am 22./30. Juli 1958 einen Erbteilungsvertrag, mit dem die Liegenschaft auf die Witwe übertragen wurde. Um die Rechte der Miterben zu wahren, vereinbarten die Parteien im Vertrag, dass die Witwe die Liegenschaft ohne Zustimmung der Töchter weder ganz noch teilweise verkaufen, zu Lebzeiten oder durch Testament vermachen, weiter belasten oder baulich verändern durfte. Die Verfügungsbeschränkungen konnten angeblich im Grundbuch nicht vorgemerkt werden. Mit Vertrag vom 10. September 1985 verkaufte Frau A. die Liegenschaft an ihre Tochter B., die bei ihr wohnt.
B.- Am 6. Oktober 1986 klagte Frau C. gegen ihre Mutter und ihre Schwester auf Feststellung, dass die Abtretung der Liegenschaft Nr. 6554 gemäss Vertrag vom 10. September 1985 von der Erst- an die Zweitbeklagte nichtig sei; das Grundbuchamt sei deshalb zu veranlassen, den Eintrag zu berichtigen. Die Beklagten widersetzten sich diesen Begehren. Das Kantonsgericht und auf Appellation hin am 6. Mai 1988 auch das Obergericht wiesen die Klage ab. Sie fanden, die Erstbeklagte habe zwar nicht die Verfügungserlaubnis, aber die Verfügungsmacht gehabt, die Liegenschaft an die Zweitbeklagte zu verkaufen. Der Teilungsvertrag habe sie wegen seines rein obligatorischen Charakters daran nicht gehindert. Die Erstbeklagte sei allerdings schadenersatzpflichtig, worüber im vorliegenden Prozess mangels eines entsprechenden Begehrens aber nicht zu entscheiden sei. Der Verkauf verstosse auch nicht gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten, zumal es nicht um eine familienrechtliche Verpflichtung gehe und die Parteien seit langem zerstritten seien.
BGE 114 II 329 S. 331
C.- Die Klägerin hat gegen das Urteil des Obergerichts Berufung eingereicht, mit der sie an ihren Rechtsbegehren sinngemäss festhält; eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Im kantonalen Verfahren wollte die Klägerin festgestellt wissen, dass die Abtretung der Liegenschaft an die Zweitbeklagte nichtig sei. Beide Vorinstanzen haben deshalb den Kaufvertrag der Beklagten vom 10. September 1985 darauf hin geprüft, ob er wegen eines widerrechtlichen Inhalts oder wegen Verstosses gegen die guten Sitten im Sinne von Art. 20 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
2. Die Klägerin macht geltend, sie habe Anspruch darauf, dass die im Erbteilungsvertrag vorgesehene Verpflichtung, die Liegenschaft nicht zu veräussern, eingehalten werde. Sie könne folglich verlangen, dass die Abtretung ungültig erklärt, der rechtswidrige
BGE 114 II 329 S. 332
Zustand beseitigt und die Liegenschaft wieder auf die Mutter übertragen werde. Das Obergericht habe diese Tatsachen verkannt und dadurch ihren Anspruch auf Realerfüllung der Verpflichtung verletzt. Die Beklagten halten dem insbesondere entgegen, bei der Unterzeichnung des Teilungsvertrages sei allen Beteiligten klar gewesen, dass sich die streitige Verfügungsbeschränkung nur gegen einen Verkauf der Liegenschaft an einen Aussenstehenden richte; es habe jedoch nie die Meinung bestanden, dass der Mutter auch ein Verkauf an eine der beiden Töchter ohne Zustimmung der andern verboten werden sollte. Die Klägerin habe daher weder der Mutter noch der Schwester gegenüber einen Erfüllungsanspruch. a) Die streitige Verfügungsbeschränkung des Erbteilungsvertrages ist an sich als zulässig zu betrachten, da von keiner Seite behauptet wird, dass sie wegen übermässiger Bindungen nach Art. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 494 - 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen. |
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1 | Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen. |
2 | Er kann über sein Vermögen frei verfügen. |
3 | Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie: |
1 | mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und |
2 | im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.522 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 655 - 1 Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke. |
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1 | Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke. |
2 | Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind: |
1 | die Liegenschaften; |
2 | die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte; |
3 | die Bergwerke; |
4 | die Miteigentumsanteile an Grundstücken. |
3 | Als selbstständiges und dauerndes Recht kann eine Dienstbarkeit an einem Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie: |
1 | weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist; und |
2 | auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet ist.583 |
BGE 114 II 329 S. 333
Veräusserung ohne Zustimmung der zweiten Tochter zu unterlassen. Bei dieser Auslegung des Verbotes haben beide Beklagten sich über die vertragliche Pflicht hinweggesetzt, auch der Klägerin gegenüber eine Veräusserung der Liegenschaft zu unterlassen. Die Klägerin kann deshalb entgegen der Annahme der Vorinstanzen nicht nur Schadenersatz beanspruchen; sie ist gemäss Art. 98 Abs. 3
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 98 - 1 Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, so kann sich der Gläubiger, unter Vorbehalt seiner Ansprüche auf Schadenersatz, ermächtigen lassen, die Leistung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen. |
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1 | Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, so kann sich der Gläubiger, unter Vorbehalt seiner Ansprüche auf Schadenersatz, ermächtigen lassen, die Leistung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen. |
2 | Ist der Schuldner verpflichtet, etwas nicht zu tun, so hat er schon bei blossem Zuwiderhandeln den Schaden zu ersetzen. |
3 | Überdies kann der Gläubiger die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangen und sich ermächtigen lassen, diesen auf Kosten des Schuldners zu beseitigen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 70 - 1 Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern. |
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1 | Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern. |
2 | Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet. |
3 | Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann alsdann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubigers auf ihn über. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
BGE 114 II 329 S. 334
Gewiss ist dabei vorweg an Verstösse gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung zu denken. Ein Vertrag ist indes auch dann als ungültig zu betrachten, wenn er autonomes Recht verletzt, alle Beteiligten diesem Recht unterstehen und dessen Verletzung zu verantworten haben. An die Stelle einer absoluten Nichtigkeit tritt diesfalls die parteiinterne Unwirksamkeit, die Ungültigkeit unter den Beteiligten. Alle aus dem autonomen Recht Berechtigten können sich darauf berufen und damit den Vertrag zu Fall bringen. Ist das Verpflichtungsgeschäft über die Veräusserung aber als unwirksam anzusehen, so muss dies auch für das kausale Verfügungsgeschäft gelten, das folglich zusammen mit dem Eigentumsübergang dahinfällt, wenn der Erwerber nicht anderweitig geschützt ist, sich insbesondere wie hier nicht auf guten Glauben stützen kann. So besehen erweist sich das Berichtigungsbegehren der Klägerin ebenfalls als zulässig. c) Die Entscheidungsgründe des Obergerichts, das bloss einen Verstoss gegen die Verfügungserlaubnis angenommen und das Verfügungsgeschäft zu Unrecht für wirksam gehalten hat, gehen daran vorbei. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Tragweite der streitigen Vertragsklausel auch darauf hin prüft, ob die Verfügungsbeschränkung sich angeblich nach Meinung der Beteiligten nur gegen Dritte richtete, wie die Beklagten unbekümmert darum, dass sie nicht als gutgläubig anzusehen sind, noch vor Bundesgericht behaupten. Dem klaren Wortlaut der Klausel ist dafür allerdings nichts zu entnehmen. Fragen kann sich bloss, ob die Beteiligten einen davon abweichenden, übereinstimmenden innern Willen hatten, der gemäss Art. 18 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.