Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.212

Entscheid vom 19. November 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., zurzeit in Untersuchungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Russland

Auslieferungsentscheid (Art. 55
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG)

Sachverhalt:

A. Mit Interpolmeldung vom 18. Februar 2011 ersuchte Russland um die Verhaftung des russischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung wegen Vermögensdelikten. Das Ersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl vom 21. August 2009 des Tverskoy Bezirksgerichtes in Moskau (Urk. 1).

B. Am 16. Dezember 2012 verhaftete die Kantonspolizei Zürich A. in Zürich. Seither befindet er sich im Rahmen eines kantonalen Strafverfahrens in Untersuchungshaft (Urk. 5; act. 1.2 Ziff. I.1.). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Juni 2013 durch die Kantonspolizei Zürich erklärte A., an der Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens und der Einhaltung des Spezialitätsprinzips festzuhalten (Urk. 23, Urk. 41 S. 3; act. 1.2 Ziff. I.2. und I.6.).

C. Mit diplomatischer Note vom 15. April 2013 wurde das formelle Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 9. April 2013 übermittelt (Urk. 32A; act. 1.2 Ziff. I.4). Dem Ersuchen sind weiter eine "Auskunft über das Strafverfahren Nr. 304830" (act. 1.8 [nicht ersichtlich datiert]), der erwähnte "Beschluss über die Anordnung der Untersuchungshaft vom 21. August 2009" (act. 1.10) und die genehmigte "Feststellung des Fahndungsbeamten vom 14. August 2009 nach der Prüfung der Beweise" (act. 1.11) beigelegt. A. nahm zu alledem am 20. Juni 2013 Stellung (Urk. 44; act. 1.2 Ziff. I.7.).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 4. Juli 2013 den Auslieferungsentscheid gegen A. (ihm zugestellt am 5. Juli 2013, Urk. 45A, act. 1.2). Das Amt bewilligt die Auslieferung von A. an Russland für die dem Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 9. April 2013 zugrunde liegenden Straftaten, unter Ausschluss des Deliktes gemäss Art. 199
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 199 - Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
des russischen StGB (Steuerhinterziehung durch eine Organisation; act. 1.13) und unter Auflage der im Ersuchen zugesicherten Garantien (act. 1.2 S. 8).

D. Am 10. Juli 2013 stellte A. ein Gesuch um Wiedererwägung des Auslieferungsentscheids, da Russland zwischenzeitlich eine auf ihn anwendbare Amnestie erlassen habe (Urk. 46, act. 1.3). Das BJ lehnte diese am 31. Juli 2013 ab: Es sei an den russischen Behörden zu entscheiden, ob die Amnestie auch A. erfasse (Urk. 46A).

E. Die Beschwerde vom 5. August 2013 ficht den Auslieferungsentscheid vom 4. Juli 2013 an und beantragt (act. 1 S. 2):

"1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 4. Juli 2013 sei aufzuheben und die Auslieferung des Beschwerdeführers sei abzulehnen.

2. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 4. Juli 2013 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens seien von der Staatskasse zu tragen."

Das BJ beantragt am 29. August 2013, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). In der Replik vom 13. September 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 9). Das Gericht leitete seine Eingabe am 16. September 2013 dem BJ zur Kenntnisnahme zu.

F. Am 31. Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht in kyrillischer Schrift verfasste Dokumente zu und stellte deutsche Übersetzungen in Aussicht. Solche gingen am 7. und 13. November 2013 ein. Eingeladen zur Stellungnahme, verwies das BJ im Wesentlichen auf die erste Stellungnahme. Die Stellungnahme des BJ wurde dem Beschwerdeführer und die Übersetzung vom 13. November 2013 dem BJ zur Kenntnis zugeleitet (act. 11–18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen Russland und der Schweiz sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er­suchten Staates Anwendung (Art. 22
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 22 Verfahren - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.
EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 100 E. 3.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; Zimmermann, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Zimmermann, a.a.O., N. 275).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
i.V.m. Art. 55 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG; Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG).

2.2 Als Verfolgter (Art. 11 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 11 Gesetzliche Ausdrücke - 1 Verfolgter im Sinne dieses Gesetzes ist jede verdächtigte, in Strafuntersuchung gezogene oder von einer Sanktion betroffene Person.33
1    Verfolgter im Sinne dieses Gesetzes ist jede verdächtigte, in Strafuntersuchung gezogene oder von einer Sanktion betroffene Person.33
2    Sanktion ist jede Strafe oder Massnahme.
IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung des innert Frist eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

3.

3.1 Umstritten ist die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens und dass die beidseitige Strafbarkeit gegeben sei.

Gerügt ist im Wesentlichen, der dargestellte Sachverhalt sei ungenügend und widersprüchlich (act. 1 S. 9–14, N. 49, 52, 65, 66; act. 9 S. 4). Es existiere keine zusammenhängende Sachverhaltsschilderung aus der hervorgehe, durch welche konkreten Handlungen sich der Beschwerdeführer im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht habe (act. 1 N. 20, 43; act. 9 N. 4). Die Liste der involvierten Gesellschaften gemäss "Auskunft zum Strafverfahren Nr. 304830" (act. 1.8) stimme nicht mit derjenigen des "Beschlusses über die Anklage" überein (act. 1.9; act. 1 N. 37–41).

3.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
1    Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
2    Dem Ersuchen sind beizufügen:
a  eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b  eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;
c  eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.
EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Ersuchen allenfalls zu entsprechen ist. Das Rechtshilfegericht muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom 5. Juli 2013, E. 7.2.2 [3. Absatz; Entscheid zur Publikation vorgesehen]; 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; TPF 2012 114 E. 7.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.181 vom 2. August 2013, E. 3.1; Zimmermann, a.a.O., N. 22, 290 ff.).

3.3 Das BJ bewilligt die Auslieferung für das Delikt nach Art. 171
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 171 - 1 Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.
1    Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.
2    ...225
des russischen StGB (act. 1.2 S. 6 Ziff. 7.4, S. 8) und versagt sie für Art. 199 (Steuerhinterziehung durch eine juristische Person, act. 1.2 S. 7 Ziff. 7.5). Illegale Geschäftstätigkeit nach Art. 171 Abs. 2 lit. a und b des Strafgesetzbuches der russischen Föderation wird mit Freiheitsentzug bis zu 5 Jahren bestraft (act. 1.13).

Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein (Art. 10 Abs. 1
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
IRSV). Wie das BJ zutreffend ausführte (act. 1.2 S. 5 f. Ziff. 7.3/7.4), ergibt sich vorliegend aus dem jüngsten Dokument der Beilagen der aktuellste Erkenntnisstand. Inkonsistenzen zwischen den Beilagen, insbesondere was die genannten Firmen betrifft, erklären sich ohne Weiteres durch vertiefte Erkenntnisse aus der fortschreitenden Untersuchung.

3.4 Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 9. April 2013 (Urk. 32A; act. 1.5), wie er sich aus dem beigelegten Beschluss über die Erhebung der Anklage vom 15. Dezember 2010 ergibt (act. 1.9), lautet im Wesentlichen wie folgt:

A. habe eine Verbrechergruppe als Anführer gegründet, sie kontrolliert und geleitet. Von ihm gesuchte Unternehmen, die sich für eine Hinterziehung der Gewinnsteuer und Geldwäsche interessiert hätten, hätten Gelder auf das Konto der von A. kontrollierten Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften – in Wirklichkeit Scheinfirmen – überwiesen. Namentlich nicht bekannte Mitglieder hätten für A. Buchführungsdokumente zur Legalisierung der Überweisung der Gelder auf die Konten von genannten Scheinfirmen angefertigt. Erhaltene Banküberweisungen seien in bar abgehoben, zum Kauf von Devisen verwendet und an seine Kunden, natürliche und juristische Personen, übergeben worden. A. habe über die Höhe der dafür zu entrichtenden Provision entschieden, welche mindestens 1% der überwiesenen Gelder betragen habe.

Um seine Mittäterschaft zu verbergen, habe A. die Telefonnummern seiner Kunden B. übergeben, der in seinem Auftrag die Verhandlungen über die Fälschung von Dokumenten zur Vertuschung der illegalen Geschäftstätigkeit, die Bedingungen der Geldwäsche, die Provision etc. geführt und Bargeld an die Unternehmen und ihre Vertreter ausgehändigt habe. In der Abwesenheit von A. habe B. auch Frau C. Anweisungen gegeben. C. habe im Auftrag von A. für die Scheinfirmen über ihren PC im Büro online Zahlungen geprüft und getätigt, Kontostände und Kontoumsätze abgerufen und Kontoauszüge für A. ausgedruckt.

Dieser Sachverhalt habe sich vor dem 1. Januar 2004 zugetragen.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer seine Sichtweise des Sachverhalts jener der ersuchenden Behörde gegenüberstellt, bringt er eine unzulässige Gegendarstellung vor. Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b). Die erhobenen Rügen stellen auch keinen wirksamen Alibibeweis (Art. 53
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 53 Alibibeweis - 1 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor.
1    Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor.
2    In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will.
IRSG) dar (vgl. zum Ganzen BGE 123 II 279 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012, E. 1.2; 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2013.4 vom 22. Mai 2013, E. 3.1; Zimmermann, a.a.O., N. 301).

3.6

3.6.1 Der Beschwerdeführer veranlasste eine Neuübersetzung des Beschlusses zur Erhebung der Anklage (act. 1.16; act. 1.9) durch eine im Kanton Zürich akkreditierte Behördendolmetscherin. Denn die dem Ersuchen beigelegte Übersetzung sei fehlerhaft und irreführend (act. 1 S. 8 f.; act. 9 S. 2 f.). Im russischen Ausgangsdokument sei der Begriff (beziehungsweise der Vorwurf) der Geldwäscherei gar nicht enthalten; das russische Wort für "Bareinlösung" sei falsch übersetzt und Teilsätze mit diesem Wort seien frei hinzugefügt worden (act. 1 N. 26). Auch sei die Übersetzung insoweit missverständlich, als auch B. die verbrecherische Gruppe geführt habe (das Pronomen "er" verweise in einem Satz auf B., act. 1 N. 27).

3.6.2 Der Beschwerdeführer kritisiert hier nicht die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens selbst, sondern die Qualität ihrer Übersetzung ins Deutsche. Die Zusammenarbeit wird nur dann verweigert, wenn eine fehlende Übersetzung eine korrekte Ausführung des Ersuchens hindert, die Rechte der verfolgten Person beeinträchtigt oder einem missbräuchlichen Verhalten des ersuchenden Staates entstammt (Zimmermann, a.a.O., N. 293; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.118 vom 30. Oktober 2007, E. 4.3; RR.2008.54 vom 13. Mai 2008, E. 4.2).

3.6.3 Spricht die Neuübersetzung von illegaler Bareinlösung durch die Überweisung ihrer Buchgelder, so ist dies im Sachverhalt mit Geldwäscherei zwar weniger präzis, aber inhaltlich nicht falsch übersetzt. Indessen ist auf diese Thematik nicht weiter einzugehen. Wie die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit zeigt, fehlt diesem Punkt ohnehin die Relevanz, da nach Schweizer Recht ein Urkundendelikt vorliegt (vgl. die folgenden Erwägungen). Weder die Rechte des Beschwerdeführers noch die Ausführung des Ersuchens sind durch diese sprachlichen Unebenheiten beeinträchtigt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.2).

3.7 Anhand des Sachverhaltes des Rechtshilfeersuchens ist zu prüfen, ob die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das Rechtshilfegericht prüft bloss, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV 137 E. 5.1; 126 II 409 E. 6c/cc); Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.181 vom 2. August 2013, E. 3.6; Zimmermann, a.a.O., N. 505 ff., N. 575 ff.).

3.8 Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge (BGE 138 IV 209 E. 5.3, 138 IV 130 E. 2.1). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (BGE 135 IV 12 E. 2.2).

Der Urkundenfälschung kann sich ein Rechnungsaussteller strafbar machen, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht mehr nur Rechnungsfunktion hat, sondern in erster Linie auch als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist. Eine objektive Zweckbestimmung von Rechnungen als Buchhaltungsbelege muss angenommen werden, wenn der Rechnungsaussteller mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. deren Organen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung erstellt. Täter (und nicht bloss Gehilfe) im Sinne von Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB kann daher auch sein, wer einen falschen Buchhaltungsbeleg erstellt, ohne selber für die Buchhaltung verantwortlich zu sein. Ist die Zweckbestimmung einer Rechnung als Buchhaltungsbeleg zu bejahen, entsteht die inhaltlich unwahre Urkunde bereits mit deren Erstellung und nicht erst mit der Verbuchung in der Buchhaltung der Rechnungsempfängerin (BGE 138 IV 130 E. 2.2).

Eventualvorsatz in Bezug auf die Urkundenqualität liegt nahe, wenn Rechnungen auf Verlangen der Rechnungsempfängerin verfälscht und darin geschäftliche Auslagen vorgetäuscht werden (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1/3.2.2). Nach der Rechtsprechung braucht der Täter nicht zu wissen, worin dieser Vorteil liegt (BGE 135 IV 12 E. 2.2; 102 IV 191 E. 4).

3.9 In der Schweiz erfüllte der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens prima facie die Merkmale der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB: A. habe im Zusammenhang mit den Überweisungen von Gesellschaften an die von ihm kontrollierten Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften Dokumente fälschen lassen und zwar zur Vertuschung der illegalen Geschäftstätigkeit. Er habe damit die Tätigkeiten sowohl der von ihm beherrschten Gesellschaften, wie auch der von ihm angeworbenen Gesellschaften (seinen "Kundinnen") legalisiert. Er habe ihnen damit ermöglicht, gefälschte Dokumente in die Buchhaltung aufzunehmen. Da er die Gesellschaften dazu zuvor als "Kundinnen" angeworben habe, läge nach Schweizer Recht ein bewusstes Zusammenwirken vor. Sein Vorteil bestünde in der erhaltenen Provision. Dies erfüllte mit der dargestellten Rechtsprechung den Tatbestand der Falschbeurkundung.

3.10 Der Beschwerdeführer wirft zur beidseitigen Strafbarkeit ein (act. 1 S. 14 bis 20), der Sachverhalt des Ersuchens sei nicht strafbar, weder in Russland noch in der Schweiz. Das BJ gehe von falschen Annahmen bezüglich der russischen Straftatbestände aus und prüfe Tatbestände nach Schweizer Recht, für die es im russischen Ersuchen gar keine Grundlage gebe oder für welche die russischen Behörden gar keine Auslieferung verlangten (act. 1 N. 53, 73, act. 9 N. 16). Für die Schweiz werde der Sachverhalt auf ein anderes Rechtsgut uminterpretiert, dieses müsse aber schon dem russischen entsprechen (act. 1 S. 20, act. 9 S. 4 f.). Es fehle sodann die Benennung der einzelnen Tatbestandselemente, wie auch eine Subsumtion unter die russischen Strafbestimmungen (act. 1 N. 22, 52, act. 9 N. 4).

3.11 Im Auslieferungsverfahren ist zu prüfen, ob ein Auslieferungsersuchen aus Gründen des formellen oder materiellen Auslieferungsrechts abzuweisen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2003 vom 4. März 2003, E. 2.2). Massgeblich ist an dieser Stelle, ob der Sachverhalt einen auslieferungsfähigen Tatbestand des Schweizer Rechtes erfüllt. Dies ist der Fall.

Welche Straftatbestände im Falle einer Anklageerhebung nach ausländischem Recht in Frage kämen, ist vom schweizerischen Rechtshilfegericht nicht zu prüfen (BGE 131 II 235 E. 2.14; TPF 2012 114 E. 7.4; Zimmermann, a.a.O., N. 583). Es sind keine identischen Tatbestände erforderlich und das ausländische Recht muss nicht die gleichen Strafbarkeitsvoraussetzungen haben (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1A.75/2006 vom 20. Juni 2006, E. 2.2; 1A.306/2000 vom 12. Februar 2001, E. 4a; Zimmermann, a.a.O., N. 581, 583 mit Verweis auf den grundlegenden BGE 101 Ia 405 E. 4). Die ersuchende Behörde ist nicht verpflichtet zu beweisen, dass Beschuldigte die ihnen vorgeworfenen Taten begangen haben. Dies ist ausschliesslich im ausländischen Strafverfahren zu prüfen (BGE 133 IV 76 E. 2.2; 122 II 367 E. 2c).

3.12 Schliesslich argumentiert die Beschwerde, es liege ein Fiskaldelikt vor, weshalb eine Auslieferung unzulässig sei (act. 1 N. 70 f.).

Wer mit einem Urkundenfälschungsdelikt ausschliesslich Steuervorschriften umgehen will, ist einzig nach Steuerstrafrecht zu beurteilen. Erstrebt der Täter mit seiner Fälschung oder Falschbeurkundung nachgewiesenermassen nicht nur einen steuerlichen Vorteil, sondern auch eine – objektiv mögliche – Verwendung des Dokuments im nicht-fiskalischen Bereich, so liegt echte Konkurrenz zwischen Steuerdelikt und gemeinrechtlichem Urkundendelikt vor. Wer eine inhaltlich unrichtige Handelsbilanz erstellt, nimmt in aller Regel in Kauf, dass diese nicht nur im Verhältnis zu den Steuerbehörden, sondern auch im nicht-fiskalischen Bereich Verwendung findet (BGE 133 IV 303 E. 4).

Der Beschwerdeführer ermöglichte seinen "Kundinnen", gefälschte Dokumente in die Buchhaltung aufzunehmen, ein Verwendungszweck, der ihm klar sein musste. Gemäss Rechtsprechung musste er nicht wissen, wie die Gesellschaften genau einen Vorteil erzielen wollten. Mit dem ist kongruent, dass die Falschbeurkundung schon vor der Überlassung der Urkunden an Drittpersonen erfüllt ist.

Somit liegt im vorliegenden Fall nicht ein Fiskaldelikt, sondern ein Urkundendelikt vor, welches eine Auslieferung grundsätzlich erlaubt. Die Verfolgung für Fiskaldelikte ist über den Spezialitätsvorbehalt auszuschliessen (BGE 106 Ib 260 E. 4; vgl. untenstehende Erwägung 4.2).

3.13 Das Auslieferungsersuchen ist somit begleitet von einer Sachverhaltsdar­stellung und einem klaren Tatvorwurf. Die Vorgänge sind örtlich und zeitlich ausreichend eingeordnet. Die Schilderung erlaubt die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit. Die Sachverhaltsdarstellung genügt damit – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 1 S. 5–14; act. 9 S. 2–5) – den gesetzlichen Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
1    Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
2    Dem Ersuchen sind beizufügen:
a  eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b  eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;
c  eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.
EAUe grundsätzlich insgesamt und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Auslieferungsersuchen sofort entkräften würden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.

3.14 Zusammenfassend kann das dem Beschwerdeführer in den Auslieferungsunterlagen vorgeworfene Verhalten in der Schweiz prima facie unter den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB) subsumiert werden, womit die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen - 1. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
1    Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
2    Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.3
3    Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen.
4    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten.
5    Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.
6    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt.
7    Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EAUe erfüllt ist. Die diesbezügliche Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Damit ist nicht mehr zu prüfen, ob der Sachverhalt allenfalls auch weitere Tatbestände erfüllt.

4.

4.1

4.1.1 Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, die russische Staatsduma habe am 2. Juli 2013 eine Amnestie erlassen, die auch den Beschwerdeführer erfasse. Sie bewirke, dass keine Strafverfahren mehr durchgeführt werden könnten. Diese Straflosigkeit stehe nach dem EAUe und Art. 5 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG einer Auslieferung zwingend entgegen. Dementsprechend verlangte der Beschwerdeführer vom BJ die (indessen nicht gewährte) Wiedererwägung seines Auslieferungsentscheids (act. 1 S. 21–23, act. 1.17, 1.18, act. 9 S. 5 f.; act. 1 N. 7, act. 1.19 und act. 11–18; obige Erwägungen D und F).

4.1.2 Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 9 Ne bis in idem - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.
1    Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.
2    Die Auslieferung einer Person, gegen die in einem dritten Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung oder Handlungen ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, wird nicht bewilligt,
a  wenn das Urteil auf Freispruch lautet;
b  wenn die verhängte Freiheitsstrafe oder andere Massnahme
bi  ganz vollstreckt ist,
bii  ganz oder, soweit sie nicht vollstreckt ist, Gegenstand einer Begnadigung oder einer Amnestie ist;
c  wenn der Richter die Schuld des Täters festgestellt, aber keine Sanktion verhängt hat.8
3    In den Fällen des Absatzes 2 kann jedoch die Auslieferung bewilligt werden,
a  wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung gegen eine Person, die im ersuchenden Staat ein öffentliches Amt bekleidet, oder gegen eine öffentliche Einrichtung oder Sache in diesem Staat begangen worden ist;
b  wenn der Verurteilte selbst im ersuchenden Staat ein öffentliches Amt bekleidet hat;
c  wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder an einem Ort begangen worden ist, der als sein Hoheitsgebiet gilt.9
4    Die Absätze 2 und 3 stehen der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die ne bis in idem-Wirkung, die ausländischen Strafurteilen beigemessen wird, nicht entgegen.10
(ii) EAUe, in der Fassung des 1. ZP, wird die Auslieferung einer Person, gegen die in einem dritten Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung oder Handlungen ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, nicht bewilligt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe oder andere Massnahme ganz vollstreckt oder Gegenstand einer Begnadigung oder einer Amnestie ist (dazu BGE 128 II 355 E. 5). Die Auslieferung kann jedoch bewilligt werden, wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder an einem Ort begangen worden ist, der als sein Hoheitsgebiet gilt (Art. 9 Abs. 3 lit. c
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 9 Ne bis in idem - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.
1    Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.
2    Die Auslieferung einer Person, gegen die in einem dritten Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung oder Handlungen ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, wird nicht bewilligt,
a  wenn das Urteil auf Freispruch lautet;
b  wenn die verhängte Freiheitsstrafe oder andere Massnahme
bi  ganz vollstreckt ist,
bii  ganz oder, soweit sie nicht vollstreckt ist, Gegenstand einer Begnadigung oder einer Amnestie ist;
c  wenn der Richter die Schuld des Täters festgestellt, aber keine Sanktion verhängt hat.8
3    In den Fällen des Absatzes 2 kann jedoch die Auslieferung bewilligt werden,
a  wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung gegen eine Person, die im ersuchenden Staat ein öffentliches Amt bekleidet, oder gegen eine öffentliche Einrichtung oder Sache in diesem Staat begangen worden ist;
b  wenn der Verurteilte selbst im ersuchenden Staat ein öffentliches Amt bekleidet hat;
c  wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder an einem Ort begangen worden ist, der als sein Hoheitsgebiet gilt.9
4    Die Absätze 2 und 3 stehen der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die ne bis in idem-Wirkung, die ausländischen Strafurteilen beigemessen wird, nicht entgegen.10
EAUe). Innerstaatliche Bestimmungen können eine Ne-bis-in-idem-Wirkung ausländischer Strafurteile erweitern (Art. 9 Abs. 4
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 9 Ne bis in idem - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.
1    Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.
2    Die Auslieferung einer Person, gegen die in einem dritten Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung oder Handlungen ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, wird nicht bewilligt,
a  wenn das Urteil auf Freispruch lautet;
b  wenn die verhängte Freiheitsstrafe oder andere Massnahme
bi  ganz vollstreckt ist,
bii  ganz oder, soweit sie nicht vollstreckt ist, Gegenstand einer Begnadigung oder einer Amnestie ist;
c  wenn der Richter die Schuld des Täters festgestellt, aber keine Sanktion verhängt hat.8
3    In den Fällen des Absatzes 2 kann jedoch die Auslieferung bewilligt werden,
a  wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung gegen eine Person, die im ersuchenden Staat ein öffentliches Amt bekleidet, oder gegen eine öffentliche Einrichtung oder Sache in diesem Staat begangen worden ist;
b  wenn der Verurteilte selbst im ersuchenden Staat ein öffentliches Amt bekleidet hat;
c  wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder an einem Ort begangen worden ist, der als sein Hoheitsgebiet gilt.9
4    Die Absätze 2 und 3 stehen der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die ne bis in idem-Wirkung, die ausländischen Strafurteilen beigemessen wird, nicht entgegen.10
EAUe).

In der Fassung des 2. ZP wird die Auslieferung ebenfalls nicht bewilligt wegen einer strafbaren Handlung, die im ersuchten Staat unter eine Amnestie fällt und für deren Verfolgung dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht zuständig war (Art. 4 des 2. ZP [Kapitel IV]).

4.1.3 Eine Amnestie ist demnach im Rechtshilfeverkehr von Belang. Für eine Amnestie im ersuchenden Staat ist indes keine Ausnahme von der Auslieferungsverpflichtung des Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
EAUe vereinbart, ebensowenig in der Erklärung der Schweiz zu Art. 9
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 9 Ne bis in idem - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.
1    Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.
2    Die Auslieferung einer Person, gegen die in einem dritten Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung oder Handlungen ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, wird nicht bewilligt,
a  wenn das Urteil auf Freispruch lautet;
b  wenn die verhängte Freiheitsstrafe oder andere Massnahme
bi  ganz vollstreckt ist,
bii  ganz oder, soweit sie nicht vollstreckt ist, Gegenstand einer Begnadigung oder einer Amnestie ist;
c  wenn der Richter die Schuld des Täters festgestellt, aber keine Sanktion verhängt hat.8
3    In den Fällen des Absatzes 2 kann jedoch die Auslieferung bewilligt werden,
a  wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung gegen eine Person, die im ersuchenden Staat ein öffentliches Amt bekleidet, oder gegen eine öffentliche Einrichtung oder Sache in diesem Staat begangen worden ist;
b  wenn der Verurteilte selbst im ersuchenden Staat ein öffentliches Amt bekleidet hat;
c  wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder an einem Ort begangen worden ist, der als sein Hoheitsgebiet gilt.9
4    Die Absätze 2 und 3 stehen der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die ne bis in idem-Wirkung, die ausländischen Strafurteilen beigemessen wird, nicht entgegen.10
EAUe.

Eine solche Ausnahme könnte sich aus innerstaatlichen Bestimmungen ergeben (vgl. Art. 9 Abs. 4
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 9 Ne bis in idem - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.
1    Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.
2    Die Auslieferung einer Person, gegen die in einem dritten Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung oder Handlungen ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, wird nicht bewilligt,
a  wenn das Urteil auf Freispruch lautet;
b  wenn die verhängte Freiheitsstrafe oder andere Massnahme
bi  ganz vollstreckt ist,
bii  ganz oder, soweit sie nicht vollstreckt ist, Gegenstand einer Begnadigung oder einer Amnestie ist;
c  wenn der Richter die Schuld des Täters festgestellt, aber keine Sanktion verhängt hat.8
3    In den Fällen des Absatzes 2 kann jedoch die Auslieferung bewilligt werden,
a  wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung gegen eine Person, die im ersuchenden Staat ein öffentliches Amt bekleidet, oder gegen eine öffentliche Einrichtung oder Sache in diesem Staat begangen worden ist;
b  wenn der Verurteilte selbst im ersuchenden Staat ein öffentliches Amt bekleidet hat;
c  wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder an einem Ort begangen worden ist, der als sein Hoheitsgebiet gilt.9
4    Die Absätze 2 und 3 stehen der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die ne bis in idem-Wirkung, die ausländischen Strafurteilen beigemessen wird, nicht entgegen.10
EAUe). Nach Schweizer Recht kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG; BGE 128 II 355 E. 5.2; vgl. auch Zimmermann, a.a.O., N. 663).

4.1.4 Weder das Staatsvertragsrecht noch das Schweizer Recht stehen hier jedoch einer Auslieferung entgegen: Kann-Vorschriften im Rechtshilferecht öffnen der ersuchten Behörde einen Handlungsspielraum, in welchen das Gericht nur bei Missbrauch einschreitet (Zimmermann, a.a.O., N. 567). Die Einschätzung des BJ ist indes wohlfundiert:

Zunächst geht es vorliegend um eine Amnestie im Tatortstaat, weshalb das Territorialitätsprinzip nicht betroffen ist.

Das BJ verwies sodann zutreffend darauf, dass es Russland obliegt zu entscheiden, ob die russische Amnestie den Beschwerdeführer mitumfasse (vgl. BGE 126 II 212 E. 6c/bb [keine Nachprüfung ausländischer Zuständigkeit], 113 Ib 157 E. 3 [keine Auslegung ob nach ausländischem Recht Immunität vorliege]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.111 vom 30. August 2013, E. 4.2 [keine Prüfung der dortigen Wirkungen einer ausländischer Entscheidung noch ihrer dortigen Zulässigkeit]). In einer verwandten Konstellation ist es denn auch der ersuchende Staat, der über die Anrechnung von im Ausland verbüsster Strafe entscheidet (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.98 vom 4. Oktober 2007, E. 6).

Schliesslich ist das russische Auslieferungsersuchen durch die Schweiz zu erledigen, solange es nicht ausdrücklich zurückgezogen wurde (vgl. BGE 115 Ib 186 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1A.241/2005 vom 24. Februar 2006, E. 3 [betr. eine Einstellung in Russland]; 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 4.3; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.116 vom 29. August 2013, E. 7.2; Zimmermann, a.a.O., N. 307 erster und zweiter Satz; zur Gegenstandslosigkeit der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 3.3).

4.1.5 Der Beschwerdeführer lässt einwenden, er habe Wohnsitz in der Schweiz und es sei daher angesichts des in den nächsten zwei Monaten ergehenden Entscheids der russischen Behörden über seine Amnestie unverhältnismässig, ihn an Russland auszuliefern (act. 9 S. 6; act. 9.2).

Dieses Argument greift deshalb nicht, weil der Argumentation tatsächliche Grundlagen nicht gegeben sind. Aus dem Schreiben der Hauptermittlungsabteilung vom 11. September 2013 (act. 9.2) geht nicht hervor, wann ein Entscheid ergehe. Offen ist auch, ob der Wohnsitz des Beschwerdeführers tatsächlich in der Schweiz liegt. Ohnehin ist der russische Beschwerdeführer zurzeit in Untersuchungshaft und seinem sozialen Netz entrissen. Den genannten Einwendungen kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu.

4.1.6 Dies ergibt das Zwischenfazit, dass die Einschätzung des BJ, den Beschwerdeführer auszuliefern, nicht missbräuchlich ist. Er wird in Russland die Frage der Amnestie ansprechen können.

4.2

4.2.1 Ein weiterer gerügter Punkt lautet, die unklaren Anschuldigungen liessen das Spezialitätsprinzip ins Leere laufen. Seien Anschuldigungen und der Sachverhalt unklar, könne das Spezialitätsprinzip seine begrenzende Wirkung gar nicht entfalten. Auch deshalb sei eine Auslieferung unzulässig (act. 1 S. 24 f.).

4.2.2 Das Spezialitätsprinzip ist ein allgemeiner Grundsatz des Auslieferungsrechts (Zimmermann, a.a.O., N. 735). Er wird insbesondere in Art. 14
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 14 Grundsatz der Spezialität - 1. Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder einer bessernden oder sichernden Massnahme14 in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden:
1    Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder einer bessernden oder sichernden Massnahme14 in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden:
a  wenn die Vertragspartei, die sie ausgeliefert hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen und eines Protokolls einer Justizbehörde über die Erklärungen der ausgelieferten Person zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt. Die Entscheidung wird so bald wie möglich und innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung getroffen. Ist es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei hiervon und gibt die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich benötigt wird, um die Entscheidung zu treffen;
b  wenn die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, der sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.
2    Die ersuchende Vertragspartei kann jedoch:
a  Ermittlungsmassnahmen treffen, die die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht beschränken;
b  die erforderlichen Massnahmen einschliesslich der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens treffen, um nach ihren Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen;
c  die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Betroffenen ausser Landes zu schaffen.
3    Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass abweichend von Absatz 1 eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe a gestellt hat, unter der Voraussetzung:
a  dass die ersuchende Vertragspartei entweder gleichzeitig mit dem in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Ersuchen um Zustimmung oder später den Zeitpunkt mitteilt, zu dem sie beabsichtigt, eine solche Beschränkung anzuwenden; und
b  dass die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei das Eingehen dieser Mitteilung ausdrücklich bestätigt.
4    Wird die der ausgelieferten Person zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf sie nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden.
EAUe ausgedrückt, wonach die ausgelieferte Person nicht für eine Tat verhaftet werden kann, die vor der Auslieferung begangen und für die sie nicht ausgeliefert wurde. Das Spezialitätsprinzip schützt einerseits den ersuchten Staat, der den Umfang seiner Zusammenarbeit und deren Bedingungen in Bezug auf die Verfolgung der ausgelieferten Person festlegt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines internen Rechts (grundlegen BGE 123 IV 42 E. 3b). Andererseits wirkt das Spezialitätsprinzip zugunsten der ausgelieferten Person. Dies ergibt sich daraus, dass die ausgelieferte Person nach Art. 14 Abs. 1 lit. b
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 14 Grundsatz der Spezialität - 1. Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder einer bessernden oder sichernden Massnahme14 in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden:
1    Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder einer bessernden oder sichernden Massnahme14 in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden:
a  wenn die Vertragspartei, die sie ausgeliefert hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen und eines Protokolls einer Justizbehörde über die Erklärungen der ausgelieferten Person zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt. Die Entscheidung wird so bald wie möglich und innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung getroffen. Ist es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei hiervon und gibt die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich benötigt wird, um die Entscheidung zu treffen;
b  wenn die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, der sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.
2    Die ersuchende Vertragspartei kann jedoch:
a  Ermittlungsmassnahmen treffen, die die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht beschränken;
b  die erforderlichen Massnahmen einschliesslich der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens treffen, um nach ihren Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen;
c  die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Betroffenen ausser Landes zu schaffen.
3    Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass abweichend von Absatz 1 eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe a gestellt hat, unter der Voraussetzung:
a  dass die ersuchende Vertragspartei entweder gleichzeitig mit dem in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Ersuchen um Zustimmung oder später den Zeitpunkt mitteilt, zu dem sie beabsichtigt, eine solche Beschränkung anzuwenden; und
b  dass die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei das Eingehen dieser Mitteilung ausdrücklich bestätigt.
4    Wird die der ausgelieferten Person zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf sie nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden.
EAUe auf seinen Schutz gültig verzichten kann, ohne dass der ersuchte Staat dem zustimmen müsste (BGE 118 Ib 462 E. 2a). Art. 38
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 38 Bedingungen - 1 Der Verfolgte darf nur ausgeliefert werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat:
1    Der Verfolgte darf nur ausgeliefert werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat:
a  ihn nicht wegen einer vor der Auslieferung begangenen Handlung, für welche die Auslieferung nicht bewilligt wurde, verfolgt oder bestraft oder an einen dritten Staat weiterliefert;
b  ihn nicht aus einem anderen vor der Auslieferung eingetretenen Grund in seiner persönlichen Freiheit einschränkt;
c  ihn nicht vor ein Ausnahmegericht stellt; und ausserdem
d  den schweizerischen Behörden auf Verlangen eine amtlich als richtig bescheinigte Abschrift des Entscheides übermittelt, der das Strafverfahren abschliesst.
2    Die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b entfallen:
a  wenn der Verfolgte oder Ausgelieferte ausdrücklich darauf verzichtet; oder
b  wenn der Ausgelieferte:
b1  trotz Hinweis auf die Folgen das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht innert 45 Tagen nach seiner bedingten oder endgültigen Freilassung verlassen hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, oder nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist, oder
b2  von einem dritten Staat zurückgebracht worden ist.91
IRSG wiederholt diesen Grundsatz der Spezialität (zum Ganzen BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; 135 IV 212 E. 2.1; TPF 2008 68 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.34 vom 27. März 2013, E. 4.2).

4.2.3 Der Sachverhalt des Auslieferungsersuchens ist klar, wie auch die angeklagten Vorwürfe, für welche der Beschwerdeführer auszuliefern ist; ebenso wofür keine Auslieferung zu bewilligen ist (siehe obige Erwägung 3.12). Der angebrachte Spezialitätsvorbehalt ist mit dem Gesagten rechtsgenügend; die diesbezüglichen Einwendungen sind unbegründet.

4.3 Zusammenfassend treffen die Ausführungen der Beschwerde nicht zu, soweit sie Fragen zur russischen Amnestie und zum Spezialitätsprinzip aufwerfen.

5. Insgesamt erweist sich keine Rüge als zutreffend. Weitere Auslieferungshindernisse sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Russland ist folglich zulässig für die dem Auslieferungsersuchen vom 9. April 2013 der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation (und allen seinen Beilagen) zugrunde liegenden strafbaren Handlungen. Eine Strafverfolgung für das Delikt gemäss Art. 199 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation ist jedoch unzulässig. Die Auslieferung erfolgt unter der Auflage der im Ersuchen zugesicherten Garantien.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), der geleistete Kostenvorschuss (act. 4) daran anzurechnen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 20. November 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).