Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4372/2020

Urteil vom 18. März 2021

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Maurizio Greppi,

Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

A._______,

vertreten durch

Prof. Dr. iur. Rolf H. Weber, Rechtsanwalt, und
Parteien
Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Rechtsanwältin,

Bratschi AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,

Medien,

Zukunftstrasse 44, Postfach 256,

2501 Biel/Bienne,

Vorinstanz.

Gegenstand Radio und Fernsehen; einmalige Zahlung im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

Sachverhalt:

A.
Am 20. Mai 2020 erliess der Bundesrat die Verordnung über Übergangsmassnahmen zugunsten der elektronischen Medien im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung elektronische Medien, SR 784.402; nachfolgend auch: Medien-VO). Die Verordnung regelt die durch die ausserordentliche Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus bedingten einmaligen Beiträge an elektronische Medien für das Jahr 2020, insbesondere eine einmalige Zahlung an Radio- und Fernsehveranstalter.

B.
Am 5. Juni 2020 reichte A._______ beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein Gesuch um eine einmalige Auszahlung von Fr. 487'128.- gestützt auf die Covid-19-Verordnung elektronische Medien ein. A._______ bezweckt den Betrieb von politisch und konfessionell neutralen Radiosendern, digitalen Musikplattformen, die Erbringung von Dienstleistungen im Medien-, Veranstaltungs-, Werbe- und E-Commercebereich sowie die Herstellung von Medienprodukten, Vermittlung von Know-How und Zusammenarbeit mit anderen Medienbetrieben im In- und Ausland.

C.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch der A._______ ab und erhob eine Verwaltungsgebühr von Fr. 840.-. Sie begründete ihre Abweisung damit, dass A._______ ein meldepflichtiges Radio betreibe, das nicht über UKW, sondern via DAB+ verbreitet werde. Meldepflichtige DAB+-Radios hätten gestützt auf die Covid-19-Verordnung elektronische Medien keinen Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung und der Adressatenkreis sei in der Verordnung abschliessend geregelt. Der Bundesrat habe sich bewusst dafür entschieden, die Soforthilfe einem begrenzten Kreis von Radioveranstaltern zukommen zu lassen. Aus praktischen Gründen - um die Zielgruppe möglichst einfach und präzis zu beschreiben - habe er das Kriterium der UKW-Verbreitung gewählt. Dieses sei das gemeinsame Merkmal aller Radioprogramme, die seit Jahren regionale Information anbieten und die über eine grosse Reichweite verfügen würden.

D.
Am 31. August 2020 reicht A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 9. Juli 2020 sei aufzuheben und ihr Gesuch auf einmalige Auszahlung des Betrages von 487'128.- gutzuheissen.

E.
Die Vorinstanz reicht am 19. Oktober 2020 eine Vernehmlassung ein.

F.
Am 19. November 2020 reicht die Beschwerdeführerin eine Replik ein und am 17. Dezember 2020 die Vorinstanz eine Duplik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) erlassen wurde.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG unzulässig gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt. Wie beim gleichlautenden Art. 83 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) sollen damit im Sinne einer Ausnahme von der Rechtsweggarantie nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV Anordnungen mit vorwiegend politischem Charakter von der richterlichen Überprüfung ausgenommen werden (BGE 142 II 313 E. 4.3; 137 I 371 E. 1.2; BVGE 2013/33 E. 1.2). Die Ausnahmebestimmung zielt auf die politische Regierungstätigkeit in den Bereichen der nationalen Sicherheit und der Aussenbeziehungen des Landes ab und ist grundsätzlich restriktiv auszulegen (BGE 121 II 248 E. 1; BVGE 213/33 E. 1.2). Die angefochtene Verfügung wurde vom Bundesrat gestützt auf die Covid-19-Verordnung elektronische Medien erlassen. Diese stützt sich ihrerseits auf die Notverordnungskompetenz des Bundesrates nach Art. 185 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 185 Äussere und innere Sicherheit - 1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
1    Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
2    Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3    Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
4    In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
BV, die dem Bundesrat erlaubt, Massnahmen zu ergreifen, um schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass Beschwerden gegen Verfügungen, die sich auf diese Verordnung stützen, aufgrund von Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG unzulässig wären. Die Gewährung eines einmaligen finanziellen Beitrages an eine kommerzielle Radioveranstalterin dient der Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Folgeprobleme der zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor der Corona-Pandemie erlassenen Massnahmen. Sie stellt damit keinen «acte de gouvernement» dar und eignet sich für eine gerichtliche Prüfung (vgl. Andreas Stöckli, Gewaltenteilung in ausserordentlichen Lagen - quo vadis?, in: Jusletter 15. Februar 2021, Rz. 29). Die von der Vorinstanz erlassene Verfügung stellt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar.

Das Bundesverwaltungsgericht ist entsprechend zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zahlung eines einmaligen Beitrags in der Höhe von Fr. 487'128.- gestützt auf die Covid-19-Verordnung elektronische Medien zu Recht abgelehnt hat.

4.

4.1 Die Covid-19-Verordnung elektronische Medien regelt unter anderem die durch die ausserordentliche Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus bedingten einmaligen Beiträge zugunsten von Radio- und Fernsehveranstalter für das Jahr 2020 (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Medien-VO). Der Bundesrat erliess die Verordnung auf Aufforderung des Parlaments, dessen Räte im April 2020 zwei gleichlautende Motionen mit dem Titel: «Covid-19. Nothilfegelder für die privaten Radio- und Fernsehstationen in der Schweiz sofort ausschütten», überwiesen (Geschäftsnummern 20.3146 und 20.3155 vom 23. respektive 27. April 2020).

4.2

4.2.1 Seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. Juli 2020 wurde die Covid-19-Verordnung elektronische Medien zweimal geändert. Die Verordnung trat am 1. Juni 2020 für die Dauer von sechs Monaten in Kraft. Mit einer Änderung vom 11. November 2020 (AS 2020 4673) wurden einerseits die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und andererseits die Bestimmungen, auf die sich der vorliegend in Streit stehende finanzielle Beitrag stützt - Art. 1 Abs. 1 Bst. a, Art. 2 und Art. 4 Abs. 1-3 -, aufgehoben. Damit stellt sich zunächst die Frage des anwendbaren Rechts.

4.2.2 Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen, ausser das seither geänderte Recht sehe ausdrücklich eine andere Ordnung vor. Es ist deshalb regelmässig auf das alte Recht abzustellen. Zu relativieren ist dieser Nachwirkungsgrundsatz insofern, als für den Beschwerdeführer günstigeres Recht stets berücksichtigt werden soll und strengeres Recht dann, wenn zwingende Gründe für dessen sofortige Anwendung sprechen (vgl. BGE 141 II 393 E. 2.4 und 129 II 497 E. 5.3.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 202).

4.2.3 Die Covid-19-Verordnung elektronische Medien enthält keine Übergangsbestimmungen. Das neue Recht ist für die Beschwerdeführerin nicht günstiger und es liegen keine zwingenden Gründe vor, die für die ausnahmsweise Anwendung des neuen Rechts sprechen würden. Entsprechend ist das Recht anwendbar, das zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz am 9. Juli 2020 in Kraft war, mithin die Covid-19-Verordnung elektronische Medien, Stand am 1. Juni 2020 (AS 2020 1769).

4.3 Art. 2 Abs. 1 Medien-VO sieht vor, dass die Vorinstanz auf Gesuch hin einmalig eine Zahlung an folgende Radioveranstalter leistet:

«a. kommerzielle Radioveranstalter mit einer UKW-Funkkonzession für die Verbreitung ihres Radioprogramms in einem Versorgungsgebiet nach Anhang 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV);

b. komplementäre nicht gewinnorientierte Radioveranstalter mit einer Konzession nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 38 Grundsatz - 1 Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die:
1    Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die:
a  ein Gebiet ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgen, welche die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigen sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beitragen;
b  mit komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags in Agglomerationen beitragen.
2    Konzessionen mit Abgabenanteil geben einen Anspruch auf Verbreitung des Programms in einem bestimmten Versorgungsgebiet (Zugangsrecht) sowie auf einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen.
3    Je Versorgungsgebiet wird eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt.
4    Die Konzession legt mindestens fest:
a  das Versorgungsgebiet sowie die Art der Verbreitung;
b  die geforderten programmlichen Leistungen und die dafür notwendigen betrieblichen und organisatorischen Anforderungen;
c  weitere Anforderungen und Auflagen, welche der Konzessionär zu erfüllen hat.
5    ...43
RTVG in einem Versorgungsgebiet nach Anhang 1 RTVV».

Innerhalb der jeweiligen Kategorie erhält jeder Veranstalter im Rahmen der verfügbaren Mittel dieselbe Summe (Art. 2 Abs. 2 Medien-VO).

4.4 Für die Finanzierung dieser (und weiterer) Massnahmen steht der nicht verwendete Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen im Umfang von 30 Millionen Franken zur Verfügung. Die kommerziellen Radioveranstalter mit oder ohne Abgabenanteil nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Medien-VO erhalten Fr. 487'128.- pro Veranstalter (Art. 4 Medien-VO).

4.5 Bei den in Art. 2 Medien-VO vorgesehen Beiträgen an Radioveranstalter handelt es sich um Finanzhilfen im Sinne des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1), auf die ein Anspruch besteht (Art. 3 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
SuG).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Verfügung der Vorinstanz verletze das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, die Wettbewerbsneutralität nach Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV, das Vielfaltsgebot nach Art. 93 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV, das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV sowie das in der Bundesgesetzgebung verankerte Gebot der Technologieneutralität.

Sie bringt vor, das Parlament habe in den Motionen, mit denen es den Bundesrat aufgefordert habe, die Radio- und TV-Veranstalter finanziell zu unterstützen, nicht zwischen Medien mit und ohne service public-Leistungen unterschieden, sondern es sei um den Erhalt der Medien- und Angebotsvielfalt gegangen. Das Parlament habe wegen den Einnahmenausfällen alle Radios unterstützen wollen. Die Frage des service public habe bei den Beratungen keine Rolle gespielt. Die Radiovielfalt werde nun jedoch nicht unterstützt, da die reinen DAB+-Radios - entgegen früheren Plänen der Vorinstanz - keine Unterstützung erhielten. Selbst wenn der Bundesrat bei der Umsetzung der Motionen einen gewissen Spielraum habe, sei der Inhalt der Motionen zu beachten.

Es widerspreche dem Rechtsgleichheitsgebot, dass sie als reines DAB+-Radio keine Unterstützung bekomme, während Radios, die eine UKW-Funkkonzession hätten, Unterstützung erhielten. Die UKW-Funkkonzession sei eine rein technische Konzession, sie beinhalte keine Verpflichtung, zum service public beizutragen oder andere Verpflichtungen zur Qualität der Sendungen. Es würden auch meldepflichtige Radios unterstützt, die - ebenso wie die Beschwerdeführerin - keine Veranstalterkonzession und entsprechend keine Verpflichtung hätten, regionale Informationen zu senden. Alle Radios würden sich an das gleiche Publikum richten und hätten Einbrüche bei den Werbeeinnahmen zu verzeichnen. Auch UKW-Radios sendeten (zusätzlich) über DAB+, weil UKW eine auslaufende Technologie sei. Die Technologieneutralität sei zudem ein wichtiges Prinzip, das auf Gesetzesebene verankert sei. Zudem widerspreche es der Verhältnismässigkeit, dass alle Radioveranstalter, unabhängig von ihrem Umsatz und den erlittenen finanziellen Einbussen, den gleichen Beitrag erhalten hätten. Die Behauptung der Vorinstanz, man habe Radios unterstützen wollen, die regionale Informationen senden würden, und die eine gewisse Reichweite hätten, sei nicht belegt. Selbst Radios mit einer Veranstalterkonzession würden ihren Leistungsauftrag sehr unterschiedlich umsetzen, insbesondere hinsichtlich der Ausstrahlung von regionalen Informationen. Das Abstellen auf einen Leistungsauftrag und ein angeblich demokratie-relevantes Informationsangebot sei deshalb unzulässig. Daraus ergebe sich, dass weder ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung beziehungsweise die Diskriminierung der DAB+-Radioveranstalter vorliege, noch ein gewichtiges öffentliches Interesse dafür bestehe. Dass die Vorinstanz zwei Radioveranstalter - 20 Minuten Radio und die Beschwerdeführerin - unterschiedlich behandle, obwohl beide überwiegend Musik spielten, stelle einen Verstoss gegen das Vielfaltsgebot und gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität dar.

5.2 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin betreibe ein meldepflichtiges, reines Musik-Radioprogramm, das nicht über UKW, sondern nur via DAB+ verbreitet werde. Die Covid-19-Verordnung elektronische Medien stelle aus praktischen, gesetzgebungstechnischen Gründen auf die UKW-Konzession ab, da die Zielgruppe sich so unkompliziert umschreiben lasse. Zielgruppe seien Radioprogramme, die seit Jahren regionale Informationen anböten und über eine grosse Reichweite verfügten. Die Beschwerdeführerin erfülle weder das formelle Kriterium - eine UKW-Funkkonzession - noch das materielle - ein regionales Informationsangebot.

Der Bundesrat habe die finanzielle Soforthilfe bewusst einem begrenzten Kreis zukommen lassen, damit der Effekt der Finanzhilfen nicht verpuffe. Die Hilfe fliesse so zum einen an die Inhaber einer Veranstalterkonzession, die einen Leistungs- und Informationsauftrag hätten. Zum anderen würden sechs meldepflichtige UKW-Radios unterstützt, die keine Veranstalterkonzession und damit keinen Leistungsauftrag mehr hätten, die aber regelmässig tagesaktuelle Regionalinformationen senden und eine grosse Publikumsreichweite aufweisen würden. Diese zweite Kategorie von Radioprogrammen erbringe nach Einschätzung des Bundesrates beziehungsweise der Vorinstanz weiterhin relevante Informationsleistungen. Für die Anknüpfung an die UKW-Funkkonzession bestünden somit sachlich nachvollziehbare gesetzgebungstechnische Gründe. Wären demgegenüber alle Radioprogramme ungeachtet der Technologie ihrer Verbreitung und unabhängig von ihrem publizistischen Angebot unterstützt worden - also UKW-, DAB+- und Internetradioprogramme - hätte jedes der 179 Radios nur Fr. 77'832.- erhalten, was den Unterstützungseffekt massiv abgeschwächt hätte.

Eine Gleichbehandlung der reinen DAB+-Radioprogramme und der Radioprogramme mit Informationsangebot sei nie vorgesehen gewesen. Die Technologieneutralität sei nicht verletzt, da nur auf die UKW-Funkkonzession abgestellt werde, weil diese das gemeinsame Merkmal aller Radioprogramme mit einem Informationsangebot sei. Der Bereich der Radios sei zudem seit jeher eng reguliert, was zu Marktverzerrungen führen könne, die vom Gesetzgeber in Kauf genommen würden, um bestimmte Ziele zu erreichen. Schliesslich seien die Massnahmen auch in den parlamentarischen Beratungen mit dem service public begründet worden, unter anderem mit der Bedeutung von Radio und Fernsehen für die Demokratie und bei der Verbreitung von Informationen.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin fordert wie bereits vor der Vorinstanz die einmalige Auszahlung von Fr. 487'128.-. Sie macht im Beschwerdeverfahren aber nicht mehr geltend, sie habe als Veranstalterin eines reinen DAB+-Radioprogramms Anspruch auf einen Unterstützungsbeitrag aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Covid-19-Verordnung elektronische Medien. Vielmehr führt sie aus, die Verordnung verstosse gegen Verfassungsrecht, da sie ihr als Veranstalterin eines reinen DAB+-Radioprogramms keinen Anspruch auf einen finanziellen Beitrag einräume.

6.2 Bei der Covid-19-Verordnung elektronische Medien handelt es sich um eine verfassungsunmittelbare, das heisst direkt auf der Verfassung beruhende, selbstständige Verordnung des Bundesrates. Die Verordnung stützt sich auf Art. 185 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 185 Äussere und innere Sicherheit - 1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
1    Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
2    Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3    Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
4    In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
BV, gemäss dem der Bundesrat unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen kann, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Art. 185 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 185 Äussere und innere Sicherheit - 1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
1    Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
2    Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3    Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
4    In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
BV ist die Grundlage eines verfassungsunmittelbaren, selbstständigen Notverordnungs- und Notverfügungsrechts des Bundesrates in ausserordentlichen Lagen. Die Covid-19-Verordnung elektronische Medien stützt sich nicht auf Art. 7
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 7 Ausserordentliche Lage - Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.
des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101). Dies entspricht der Strategie des Bundesrates, die «Primärmassnahmen», die sich direkt gegen die Pandemie richten, auf Art. 7
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 7 Ausserordentliche Lage - Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.
EpG abzustützen, die «Sekundärmassnahmen» hingegen, die der Bewältigung von Folgeproblemen dienen, auf Art. 185 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 185 Äussere und innere Sicherheit - 1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
1    Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
2    Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3    Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
4    In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
BV (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 12. August 2020 zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz], BBl 2020 6563, 6571).

6.3 Art. 185 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 185 Äussere und innere Sicherheit - 1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
1    Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
2    Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3    Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
4    In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
BV lässt dem Bundesrat ein weites Ermessen bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Massnahmen (Urs Saxer, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014 [SGK BV], Art. 185, Rz. 89; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, Art. 185, Rz. 10c). Die Massnahmen müssen jedoch grundsätzlich die verfassungsrechtlichen Vorgaben respektieren, insbesondere deren grundlegenden Bestimmungen wie die Grundsätze des rechtsstaatlichen Handelns nach Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV, die Rechtsgleichheit, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Grundrechte (Urs Saxer, SGK BV, Art. 185, Rz. 97 ff.; Florian Brunner/Martin Wilhelm/Felix Uhlmann, Das Coronavirus und die Grenzen des Notrechts, in: AJP 2020, S. 685 ff., S. 689 und 697).

Das Bundesverwaltungsgericht kann verfassungsunmittelbare Verordnungen im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle daraufhin prüfen, ob sie zu einer Verfassungsbestimmung namentlich zu den Grundrechtsgarantien in Widerspruch stehen, soweit die Verfassung ein Abweichen nicht ausdrücklich vorsieht (BGE 125 II 326 E. 3a; 123 IV 29 E. 2; 64 I 365 E. 2). Weder Art. 189 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
1    Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a  von Bundesrecht;
b  von Völkerrecht;
c  von interkantonalem Recht;
d  von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e  der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f  von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
1bis    ...136
2    Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3    Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4    Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
BV noch Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV stehen einem solchen Vorgehen entgegen (BGE 138 I 61 E. 7.1). Dies gilt grundsätzlich auch für Verordnungen, die sich auf das Notverordnungsrecht nach Art. 185 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 185 Äussere und innere Sicherheit - 1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
1    Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
2    Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3    Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
4    In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
BV stützen (vgl. BGE 64 I 365 E. 2, der sich auf die Vorgängerbestimmung des heutigen Art. 185 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 185 Äussere und innere Sicherheit - 1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
1    Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
2    Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3    Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
4    In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
BV, Art. 102 Ziff. 10 aBV, bezieht; vgl. auch Urs Saxer, SGK BV, Art. 173, Rz. 75; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, Art. 185, Rz. 12; Andreas Stöckli, Gewaltenteilung in ausserordentlichen Lagen - quo vadis?, in: Jusletter 15. Februar 2021, Rz. 28). Der Spielraum, der Art. 185 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 185 Äussere und innere Sicherheit - 1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
1    Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
2    Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3    Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
4    In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
BV dem Bundesrat für die Gestaltung der Regelung auf Verordnungsstufe einräumt, ist für das Bundesverwaltungsgericht bei selbstständigen Verordnungen - analog zu unselbstständigen Verordnungen - verbindlich. Das Gericht darf deshalb bei der Überprüfung der Verordnung sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen. Die Zweckmässigkeit einer Regelung hat das Gericht entsprechend nicht zu beurteilen; die Bundesratsverordnungen unterliegen mithin keiner Angemessenheitskontrolle (BGE 143 II 87 E. 4.4 und 140 II 194 E. 5.8; BVGE 2015/22 E. 4.2). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf jene Aspekte der Verordnung, die gerügt werden und entscheidwesentlich sind. Zeigt sich, dass die Verordnungsbestimmungen insgesamt oder teilweise verfassungswidrig sind, bleibt die angefochtene generell-abstrakte Norm zwar weiterhin in Kraft, doch ist der darauf beruhende individuell-konkrete Anwendungsakt aufzuheben (vgl. Urteil des BGer 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 E.2.3.2).

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie eine gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und gegen das Gebot der Gleichbehandlung von direkten Konkurrenten nach Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV verstossende Ungleichbehandlung. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihr reines DAB+-Radioprogramm werde im Vergleich zu Radioprogrammen, deren Veranstalter über eine UKW-Funkkonzession verfügten, und deshalb einen Beitrag erhielten, ungleich behandelt. Für diese Ungleichbehandlung liege kein vernünftiger Grund vor.

7.2 Das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Ein Erlass verstösst entsprechend gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die in den zu regelnden Verhältnissen kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die ungerechtfertigte Gleich- respektive Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Dem Gesetz- oder Verordnungsgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 138 I 225 E. 3.6.1 und 136 I 1 E. 4.1). Erlaubt sind Typisierungen von Sachverhalten und schematische Lösungen, um einen unverhältnismässigen Aufwand für die Behörden zu verhindern, die Umsetzung vollzugstauglich zu machen oder aus verwaltungsökonomischen Gründen (vgl. BGE 121 II 183 E. 4b/aa und 107 V 203 E. 3b; Rainer J. Schweizer, SGK BV, Art. 8, Rz. 22).

7.3

7.3.1 Die Vorinstanz bringt vor, der Bundesrat habe mit den einschlägigen Bestimmungen der Covid-19-Verordnung elektronische Medien (Art. 1 Abs. 1 Bst. a, Art. 2 und Art. 4 Abs. 1-3) das Ziel verfolgt, diejenigen Radioprogramme mit einem einmaligen finanziellen Beitrag zu unterstützen, die regelmässig regionale Informationen senden und deren Sendegebiet eine gewisse Grösse erreicht.

7.3.2 Das vom Bundesrat gewählte Kriterium eines Angebots von regionalen Informationen ist insofern sachlich nachvollziehbar, als der Grund für die finanzielle Unterstützung von kommerziellen Radioveranstaltern in der demokratiepolitischen Bedeutung ihrer Radioprogramme liegt. Ein Angebot von regionalen Informationen ist wichtig für das Funktionieren einer Demokratie, wohingegen die demokratiepolitische Bedeutung eines reinen Musikradioprogramms - wie demjenigen der Beschwerdeführerin - nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Auch die beiden Motionen von National- und Ständerat begründeten die Aufforderung an den Bundesrat, den privaten Radiostationen Nothilfegelder auszuschütten, insbesondere damit, dass diesen «eine entscheidende Rolle bei der Nachrichtenvermittlung in den Regionen» zukomme, womit sie «einen unverzichtbaren demokratiepolitischen Beitrag zur Bewältigung der Krise» leisten würden. In den parlamentarischen Beratungen der Motionen wurde die finanzielle Hilfe an die privaten Radioveranstalter ebenfalls verschiedentlich mit der demokratiepolitischen Bedeutung und dem Informationsangebot der Radioprogramme begründet (vgl. Voten Engler, für die Kommission, AB S 2020 207 ff., und Pasquier-Eichenberger, AB N 2020 473). Das Kriterium eines Angebots regionaler Informationen stellt damit einen vernünftigen Grund in den wesentlichen Verhältnissen dar, auf den der Bundesrat zur Bestimmung der Radioprogramme, die eine Finanzhilfe erhalten sollten, abstellen durfte. Auch ist der Bundesrat damit dem parlamentarischen Auftrag durch die Motionen nachgekommen. Dies, zumal einer Motion im Sinne von Art. 120
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz
ParlG Art. 120 Gegenstand - 1 Die Motion beauftragt den Bundesrat, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen.
1    Die Motion beauftragt den Bundesrat, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen.
2    Ist der Bundesrat für die Massnahme zuständig, so trifft er diese oder unterbreitet der Bundesversammlung den Entwurf eines Erlasses, mit dem die Motion umgesetzt werden kann.
3    Unzulässig ist eine Motion, die auf eine in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffende Verwaltungsverfügung oder einen Beschwerdeentscheid einwirken will.
des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG, SR 171.10) lediglich eine politische, rechtlich letztlich nicht durchsetzbare Behördenverbindlichkeit zukommt, vergleichbar mit einem Grundsatz- und Planungsbeschluss nach Art. 28 Abs. 2
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz
ParlG Art. 28 Grundsatzentscheide und Planungen - 1 Die Bundesversammlung wirkt mit:
1    Die Bundesversammlung wirkt mit:
a  bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit;
b  bei der Festlegung der strategischen Ziele für verselbstständigte Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199740.41
1bis    Sie wirkt mit, indem sie:
a  sich mit Berichten des Bundesrates über seine Tätigkeiten gemäss Absatz 1 informieren lässt oder solche Berichte zur Kenntnis nimmt;
b  dem Bundesrat Aufträge erteilt:
b1  eine Planung vorzunehmen oder die Schwerpunkte einer Planung zu ändern, oder
b2  für die verselbstständigten Einheiten strategische Ziele festzulegen oder diese Ziele zu ändern;
c  Grundsatz- oder Planungsbeschlüsse fasst.42
2    Grundsatz- und Planungsbeschlüsse sind Vorentscheidungen, die festlegen, dass bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu beachten oder Massnahmen zu planen sind.
3    Grundsatz- und Planungsbeschlüsse werden in der Form des einfachen Bundesbeschlusses erlassen. Für Grundsatz- und Planungsbeschlüsse von grosser Tragweite kann die Form des Bundesbeschlusses gewählt werden.
4    Weicht der Bundesrat von Aufträgen oder Grundsatz- und Planungsbeschlüssen ab, so hat er dies zu begründen.
ParlG (vgl. überzeugend Martin Graf, in: Graf/Theler/von Wyss [Hrsg.], Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung, Art. 120 Rz. 14 ff.). Dass - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - alle Radioveranstalter unabhängig von der Verbreitungsart ihrer Radioprogramme Einbrüche bei den Werbeeinnahmen zu verzeichnen hatten, ändert daran nichts. Der Entscheid des Bundesrates, den Kreis der begünstigten Radioveranstalter nicht umfassend, sondern eng zu ziehen, um die Wirkung der Unterstützung sicherzustellen, ist insbesondere insofern nachvollziehbar, als der zur Verfügung stehende Betrag von Vornherein beschränkt war (vgl. Art. 4 Abs. 1 Medien-VO). Dass der Bundesrat nicht alleine auf die - damals noch nicht feststehenden beziehungsweise absehbaren - finanziellen Einbussen abstellte, ist damit ebenfalls mit sachlichen Gründen zu
rechtfertigen. Beide Entscheidungen lagen hinsichtlich der Kompetenzen des Bundesrates nach Art. 185 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 185 Äussere und innere Sicherheit - 1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
1    Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
2    Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3    Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
4    In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
BV in dessen Ermessen, welches das Gericht zu respektieren hat.

7.3.3 Festzustellen ist jedoch, dass der Bundesrat in Art. 2 Abs. 1 Bst. a Medien-VO nicht direkt auf das Kriterium eines regionalen Informationsangebots abstellte, sondern auf den Besitz einer UKW-Funkkonzession: Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a Medien-VO erhalten alle kommerziellen Radioveranstalter mit einer UKW-Funkkonzession für die Verbreitung ihres Radioprogramms in einem bestimmten Versorgungsgebiet eine Finanzhilfe.

7.3.4 Die UKW-Funkkonzession ist die Konzession für die Nutzung eines Funkfrequenzspektrums zur Erbringung von Fernmeldediensten (vgl. Art. 22a
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 22a Funkkonzessionen für die Erbringung von Fernmeldediensten - 1 Die ComCom erteilt die Konzessionen für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums, das zur Erbringung von Fernmeldediensten dient.
1    Die ComCom erteilt die Konzessionen für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums, das zur Erbringung von Fernmeldediensten dient.
2    Stehen voraussichtlich nicht genügend Frequenzen zur Verfügung, so führt sie in der Regel eine öffentliche Ausschreibung durch.
3    Sie kann die Kompetenz zur Erteilung von Funkkonzessionen, für die keine Knappheit nach Absatz 2 besteht oder droht, im Einzelfall oder generell für ganze Frequenzbänder dem BAKOM übertragen.
4    Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Erteilung von Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen bestimmt sind.
Fernmeldegesetz vom 30. April 1997, FMG, SR 784.10). Die Be-stimmungen zur Regelung der UKW-Funkkonzession sehen keine inhaltlichen Verpflichtungen an die gesendeten Radioprogramme - etwa bezüglich Informationsangebot - vor (vgl. Art. 22 ff
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 22 Nutzung des Funkfrequenzspektrums - 1 Das Funkfrequenzspektrum darf unter Einhaltung der Nutzungsvorschriften frei genutzt werden.
1    Das Funkfrequenzspektrum darf unter Einhaltung der Nutzungsvorschriften frei genutzt werden.
2    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Nutzung bestimmter Frequenzen nur zulässig ist:
a  mit einer Konzession des BAKOM oder, in den Fällen nach Artikel 22a, der ComCom;
b  nach einer Meldung an das BAKOM;
c  mit einem Fähigkeitszeugnis.
3    Einschränkungen nach Absatz 2 sieht er nur vor:
a  zur Vermeidung funktechnischer Störungen;
b  zur Gewährleistung der technischen Qualität von Fernmeldediensten und anderen Funkanwendungen;
c  zur Sicherstellung der effizienten Nutzung des Funkfrequenzspektrums; oder
d  in Fällen, in denen andere Erlasse oder Staatsverträge vorsehen, dass das Frequenzspektrum nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde genutzt werden darf.
4    Für diejenigen Frequenzbereiche, für deren Zuteilung die Armee oder der Zivilschutz gemäss dem nationalen Frequenzzuweisungsplan zuständig ist, sieht der Bundesrat keine Einschränkungen nach Absatz 2 vor.
5    Er legt die Nutzungsvorschriften und die Voraussetzungen für die Erteilung der Fähigkeitszeugnisse fest.
. FMG), entsprechend enthalten die UKW-Funkkonzessionen keine solchen Vorgaben (vgl. , abgerufen am 4.3.2021). Solche inhaltlichen Vorgaben enthalten demgegenüber die Konzessionen für (Radio-)Veranstalter mit Leistungsauftrag (und mit oder ohne Abgabenanteil) nach den Art. 38 ff
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 38 Grundsatz - 1 Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die:
1    Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die:
a  ein Gebiet ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgen, welche die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigen sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beitragen;
b  mit komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags in Agglomerationen beitragen.
2    Konzessionen mit Abgabenanteil geben einen Anspruch auf Verbreitung des Programms in einem bestimmten Versorgungsgebiet (Zugangsrecht) sowie auf einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen.
3    Je Versorgungsgebiet wird eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt.
4    Die Konzession legt mindestens fest:
a  das Versorgungsgebiet sowie die Art der Verbreitung;
b  die geforderten programmlichen Leistungen und die dafür notwendigen betrieblichen und organisatorischen Anforderungen;
c  weitere Anforderungen und Auflagen, welche der Konzessionär zu erfüllen hat.
5    ...43
. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40). Radioveranstalter mit einer solchen Veranstalterkonzession haben einen gesetzlich festgelegten Leistungsauftrag (vgl. Art. 38
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 38 Grundsatz - 1 Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die:
1    Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die:
a  ein Gebiet ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgen, welche die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigen sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beitragen;
b  mit komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags in Agglomerationen beitragen.
2    Konzessionen mit Abgabenanteil geben einen Anspruch auf Verbreitung des Programms in einem bestimmten Versorgungsgebiet (Zugangsrecht) sowie auf einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen.
3    Je Versorgungsgebiet wird eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt.
4    Die Konzession legt mindestens fest:
a  das Versorgungsgebiet sowie die Art der Verbreitung;
b  die geforderten programmlichen Leistungen und die dafür notwendigen betrieblichen und organisatorischen Anforderungen;
c  weitere Anforderungen und Auflagen, welche der Konzessionär zu erfüllen hat.
5    ...43
und 43
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 43 - 1 Das UVEK kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines Programms erteilen, wenn dieses Programm:
1    Das UVEK kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines Programms erteilen, wenn dieses Programm:
a  in einem Gebiet die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigt sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beiträgt;
b  in einer Sprachregion in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags beiträgt.
2    Die Konzession definiert den Umfang des Zugangs zur Verbreitung und den programmlichen Leistungsauftrag. Das UVEK kann weitere Pflichten festlegen, um die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie ein unabhängiges Programmschaffen sicherzustellen.
RTVG). So müssen Radioprogramme von Veranstaltern lokal-regionaler Programme mit Leistungsauftrag insbesondere die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Informationen über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigen (Art. 38
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 38 Grundsatz - 1 Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die:
1    Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die:
a  ein Gebiet ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgen, welche die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigen sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beitragen;
b  mit komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags in Agglomerationen beitragen.
2    Konzessionen mit Abgabenanteil geben einen Anspruch auf Verbreitung des Programms in einem bestimmten Versorgungsgebiet (Zugangsrecht) sowie auf einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen.
3    Je Versorgungsgebiet wird eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt.
4    Die Konzession legt mindestens fest:
a  das Versorgungsgebiet sowie die Art der Verbreitung;
b  die geforderten programmlichen Leistungen und die dafür notwendigen betrieblichen und organisatorischen Anforderungen;
c  weitere Anforderungen und Auflagen, welche der Konzessionär zu erfüllen hat.
5    ...43
und 43
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 43 - 1 Das UVEK kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines Programms erteilen, wenn dieses Programm:
1    Das UVEK kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines Programms erteilen, wenn dieses Programm:
a  in einem Gebiet die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigt sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beiträgt;
b  in einer Sprachregion in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags beiträgt.
2    Die Konzession definiert den Umfang des Zugangs zur Verbreitung und den programmlichen Leistungsauftrag. Das UVEK kann weitere Pflichten festlegen, um die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie ein unabhängiges Programmschaffen sicherzustellen.
RTVG). Dass der Bundesrat entsprechend bei den Programmen der Radioveranstalter mit Veranstalterkonzession das Kriterium eines regionalen Informationsangebots als erfüllt ansah, ist aufgrund dieses gesetzlich festgelegten und in der jeweiligen Konzession konkretisierten Leistungsauftrags (vgl. die entsprechenden Konzessionen in der RTV-Datenbank des BAKOM, , abgerufen am 4.3.2021) nicht zu beanstanden. Da alle kommerziellen Radioveranstalter mit einer Veranstalterkonzession auch eine UKW-Funkkonzession haben, ist mit der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 Bst. a Medien-VO gewährleistet, dass alle Radioveranstalter mit einer Veranstalterkonzession eine Finanzhilfe erhalten. Dass dieser Leistungsauftrag in der Praxis unterschiedlich umgesetzt werden mag - die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich auf Untersuchungen bezüglich des «20 Minuten Radio» -, ändert an der grundsätzlichen Verpflichtung nichts. Insgesamt ist es damit nachvollziehbar, dass der Bundesrat davon ausging, dass die Radioprogramme von Veranstaltern mit einer Veranstalterkonzession ein regionales Informationsangebot beinhalten, weshalb sie von der Finanzhilfe profitieren sollten.

7.3.5 Neben den Radios mit Veranstalterkonzession haben sechs weitere kommerzielle Radioveranstalter eine UKW-Funkkonzession. Diese Radioveranstalter hatten Veranstalterkonzessionen, gaben sie jedoch in den Jahren 2018 und 2019 zurück oder verlängerten sie nicht (FM 1, Radio 24, Radio Argovia, Radio One FM, Radio Pilatus und Radio Rouge fm). Seither fallen sie in die Kategorie der bei der Vorinstanz gemeldeten Radioprogrammen gemäss Art. 3 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
RTVG. Sie haben entsprechend keinen Leistungsauftrag und sind in ihrer Programmgestaltung frei, insbesondere bezüglich ihres Informationsangebots. Das Gleiche trifft auf die Beschwerdeführerin zu, die jedoch im Gegensatz zu den Veranstaltern der genannten Radioprogramme keine Finanzhilfe erhalten hat.

Bei der Beurteilung der Vorgehensweise des Bundesrates ist insbesondere die zeitliche Dringlichkeit dieser und vieler anderen Massnahmen zu berücksichtigen. Die Grundlage für die Auszahlung verschiedener Finanzhilfen musste innert kürzester Zeit erarbeitet und erlassen werden, damit das Geld im Sinne einer finanziellen Nothilfe möglichst schnell ausbezahlt werden konnte (vgl. die Auflistung der nur schon bis Ende April 2020 vom Bundesrat in diesem Zusammenhang erlassenen Verordnungen in: Brunner/ Wilhelm/ Uhlmann, a.a.O., S. 687). Vorliegend verlangten dies insbesondere auch die beiden Motionen («Nothilfegelder für die privaten Radio- und Fernsehstationen in der Schweiz sofort ausschütten»). Diese wurden am 4. respektive 5. Mai 2020 durch Stände- und Nationalrat angenommen Die Covid-19-Verordnung elektronische Medien wurde bereits am 20. Mai 2020 erlassen und über die entsprechenden Finanzhilfen bis Mitte Juni 2020 verfügt. Eine weniger schematische Umsetzung des Kriteriums des Informationsangebotes - etwa durch ein Abstellen auf (allenfalls noch nicht vorhandenen) Untersuchungen dazu, welche Radioprogramme wie viele regionale Informationen senden - hätte die Auszahlung der Beiträge massgeblich verzögert und deren Effekt als Nothilfe damit geschmälert oder verfehlt.

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der Bundesrat davon ausging, dass auch die genannten sechs Radioprogramme mit einer UKW-Funkkonzession relevante Informationsleistungen erbringen, da sie noch bis vor Kurzem eine Veranstalterkonzession und einen entsprechenden Leistungsauftrag hatten. Damit ist es nachvollziehbar, dass der Bundesrat in der damaligen Ausnahmesituation auf das einfach zu handhabende Kriterium der UKW-Funkkonzession abstellte, um den Kreis der berechtigten Radioveranstalter unkompliziert bestimmen und die Finanzhilfen wie verlangt und benötigt rasch auszahlen zu können. Der Bundesrat unterstützte damit nicht eine bestimmte Technologie, sondern er verwendete das Kriterium der UKW-Funkkonzession als Bezeichnung für die Gruppe der Veranstalter, deren Radioprogramme regionale Informationen senden beziehungsweise bis vor kurzem senden mussten. Eine Verletzung des Grundsatzes der Technologieneutralität liegt damit nicht vor, auch wenn es sich - wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt - bei der UKW-Technik um eine «auslaufende» Technologie handelt. Ebenso wenig ist das Vielfaltsgebot nach Art. 93 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV verletzt. Dieses soll einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verpflichtet das audiovisuelle Mediensystem als Ganzes, die politisch weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln, und bezieht sich primär auf die Programme in ihrer Gesamtheit (BGE 134 I 2 E. 3.3.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie sende regionale Informationen. Es handelt sich bei ihrem Radioprogramm «[...]» offensichtlich um ein reines Musikradio, das gemäss Eigenwerbung «nonstop Music Channels» betreibt (vgl. www.[...].ch , abgerufen am 4.3.2021). Sie hätte also, selbst wenn auf ein weniger schematisches Kriterium abgestellt worden wäre, keine Finanzhilfe erhalten.

7.4 Das Gebot der Gleichbehandlung von direkten Konkurrenten als Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV stellt eine Art besonderes Gleichbehandlungsgebot dar (Giovanni Biaggini, BV Kommentar, Art. 27, Rz. 23). Das Gebot verbietet staatliche Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren beziehungsweise nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich, wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Direkte Konkurrenten sind Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen. Zulässige öffentliche Interessen vermögen verhältnismässige Ungleichbehandlungen zu rechtfertigen; zu vermeiden sind einzig spürbare, durch das öffentliche Interesse nicht gerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen (vgl. BGE 141 V 557 E. 7.2 und 125 I 431 E. 4b/aa).

Vorliegend liegt insofern keine Ungleichbehandlung direkter Konkurrenten vor, als sich die Unterstützung nur an Radioveranstalter richtet, deren Programm regionale Informationen sendet. Diese Radioprogramme unterscheiden sich deshalb hinsichtlich des Angebots von Radioprogrammen wie demjenigen der Beschwerdeführerin, die nur Musik senden. Zudem befriedigen sie ein anderes Bedürfnis von Radiohörern, nämlich dasjenige nach regionalen Informationen politischer, wirtschaftlicher und sozialer Art. Damit liegt keine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen direkten Konkurrenten vor, zumal die Massnahme nicht bezweckt, in den Wettbewerb einzugreifen, sondern im Gegenteil zum Ziel hat, den Wettbewerb zu stärken, indem der Erhalt von Radioprogrammen sichergestellt wird.

7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bestehen eines regionalen Informationsangebots einen vernünftigen Grund für die Entscheidung, welche Radioprogramme finanziell unterstützt werden, darstellt. Dass der Bundesrat für die Bestimmung dieser Radioprogramme aus pragmatischen Gründen auf das formelle Kriterium der UKW-Funkkonzession abstellte, ist aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere der zeitlichen Dringlichkeit verschiedenster zu treffender Massnahmen in der damaligen, ausserordentlichen Situation, nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV oder der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV liegt entsprechend nicht vor.

7.6 Die Beschwerdeführerin moniert schliesslich, die Gewährung der Finanzhilfen gestützt auf die Covid-19-Verordnung elektronische Medien trage dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht Rechnung, da grosse Privatradios gleich viel Geld erhalten hätten wie kleine. Da nicht ersichtlich ist - und die Beschwerdeführerin sich dazu auch nicht äussert - wie die Beschwerdeführerin aus diesem Argument einen Anspruch auf eine eigene Finanzhilfe ableiten könnte, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.

7.7 Die geprüften Bestimmungen der Covid-19-Verordnung elektronische Medien (Art. 1 Abs. 1 Bst. a, Art. 2 und Art. 4 Abs. 1-3) verstossen damit nicht gegen Verfassungsrecht. Entsprechend liegt kein Grund vor, den Bestimmungen im vorliegenden Verfahren die Anwendung zu versagen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das Beschwerdeverfahren weist einen Streitwert von Fr. 487'128.- auf. Gemäss Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] beträgt in Streitigkeiten mit Vermögensinteressen zwischen Fr. 200'000.- und Fr. 500'000.- die Gerichtsgebühr zwischen Fr. 3'000.- und 14'000.-. Entsprechend des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

8.2 Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario). Auch die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Tobias Grasdorf

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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