Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4136/2009

Urteil vom 18. März 2011

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Mollard, Richterin Charlotte Schoder,

Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.

X._______ SA,
Parteien
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 bis 2. Quartal 2002); Rückerstattung der Steuer; Verzugszinsen.

Sachverhalt:

A.
Die X._______ SA (nachfolgend auch Steuerpflichtige, Beschwerdeführerin) ist seit dem 25. Oktober 1996 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen; der Abrechnungsbeginn wurde auf den 1. Januar 1997 festgesetzt.

B.

B.a Nachdem zwischen den Parteien Uneinigkeit bestand, ob die von der Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen zum normalen Mehrwertsteuersatz oder zum reduzierten Steuersatz des Gastgewerbes zu versteuern seien, legte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im (Feststellungs-)Entscheid vom 17. Juni 1999 die Kriterien für die Anwendbarkeit des Sondersatzes von 3 % (bzw. 3.5 % ab 1.Januar 1999) detailliert fest.

B.b Gegen diesen Entscheid erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 4. August 1999 Einsprache und beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass ein Teil der von ihr erzielten Umsätze - entgegen den von der ESTV aufgestellten Kriterien - rückwirkend auf den 1. Oktober 1996 zum Sondersteuersatz von 3 % bzw. 3,5 % steuerbar seien. Des Weiteren seien ihr die seit dem 1. Oktober 1996 bis zum rechtskräftigen Entscheid dieser Streitsache zu viel bezahlten Steuern von der ESTV zurückzuerstatten.

B.c An diversen Tagen im Oktober 2002 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Diese ergab verschiedene Gutschriften und Ergänzungsabrechnungen (EA). Gegen die EA erhob die Steuerpflichtige in der Folge mit Schreiben vom 19. November 2002 erneut "Einsprache" bzw. sie ergänzte die bereits von ihr erhobene Einsprache und bezifferte die Höhe der von ihr insgesamt geltend gemachten Rückforderung.

B.d Mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005 ging die ESTV (in Anwendbarkeit einer neuen Praxis) zwar nun davon aus, dass die umstrittenen Leistungen der Steuerpflichtigen lediglich zum Sondersatz steuerbar seien, wies die Einsprache jedoch mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Steuerrückerstattung seien nicht gegeben.

B.e Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 11. April 2005 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission und verlangte in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Festsetzung des von der ESTV zurückzuerstattenden Betrages auf Fr. 379'478.-, bzw. auf Fr. 361'776.- (Replik), zuzüglich Vergütungszins.

B.f Das in der Zwischenzeit dafür zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 18. August 2008 gut und wies die Sache zur Festsetzung des zurückzuerstattenden Betrags im Sinne seiner Erwägungen an die ESTV zurück.

B.g Die Steuerpflichtige erhob in der Folge gegen die Entschädigungsfolgen dieses Urteils Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 6. März 2009 nicht darauf ein.

C.
Mit dem den aufgehobenen Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005 ersetzenden Einspracheentscheid vom 27. Mai 2009 hiess die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen in der Folge gut. Entsprechend hob sie ihren Entscheid vom 17. Juni 1999 auf und stellte fest, der der Steuerpflichtigen anzurechnende Betrag aufgrund zu viel bezahlter Mehrwertsteuern für das 1. Quartal 1997 bis 2. Quartal 2002 betrage Fr. 351'495.-. Zudem hält der Einspracheentscheid in Ziffer 3 des Dispositivs fest, die Steuerpflichtige schulde der ESTV für das 1. Quartal 1997 bis 2. Quartal 2002 Fr. 50'797.88 Verzugszins, wobei anderweitige Zinsguthaben der Steuerpflichtigen mit diesem Betrag verrechnet würden.

D.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 25. Juni 2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Einspracheentscheids sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Quartal 1997 bis zum 2. Quartal 2002 Fr. 9'795.46 Vergütungszins gutzuschreiben. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen mit dem Vertrauensschutzprinzip; die Erhebung von Verzugszinsen verstosse vorliegendenfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zwischen den Parteien sei im Frühling 2000 eine "Stundungsvereinbarung" abgeschlossen worden, welche sich mangels ausdrücklichen Widerspruchs der ESTV auch auf den passiven Zinsenlauf bezogen habe. Dies habe sie dazu veranlasst, ihre Zahlungen, welche sie nach der Anfechtung des Feststellungsentscheides der ESTV vom 17. Juni 1999 eingestellt habe, vorerst nicht wiederaufzunehmen. Sie sei erst anlässlich der im Oktober 2002 durchgeführten Kontrolle vom Revisor darauf aufmerksam gemacht worden, dass die ESTV den von ihr angebrachten Vorbehalt bezüglich der Verzugszinsen nicht akzeptiere; folglich habe sie ihre Steuerzahlungen erst im November 2002 wieder aufgenommen.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2009 hält die ESTV am Einspracheentscheid vom 27. Mai 2009 fest und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie bestreitet, dass zwischen ihr und der Steuerpflichtigen eine "Stundungsvereinbarung" zustande gekommen sei. Sie habe der Beschwerdeführerin lediglich zugesichert, bis zum Abschluss des Steuerjustizverfahrens keine Mahnungen und Betreibungen zu erheben. Sodann bestehe für die von der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verzugszinsen geltend gemachte Widerspruchspflicht keine Rechtsgrundlage. Mit Schreiben vom 28. April 2000 habe sie die Beschwerdeführerin überdies noch ausdrücklich auf die Verzugszinsfolgen hingewiesen.

F.
Mit Eingabe vom 25. September 2009 reicht die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Replik ein. Sie bekräftigt darin ihre bereits in der Beschwerde ausgeführte Rechtsauffassung.

G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
contrario und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Auf den 1. Januar 2010 wurde das neue Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft gesetzt. Es trat an die Stelle des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300), in Kraft seit 1. Januar 2001, welches seinerseits die Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (aMWSTV, AS 1994 1464) ersetzte. Auf die vor dem 1. Januar 2010 resp. vor dem 1. Januar 2001 eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse bleibt das bisherige Recht anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG, Art. 93 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Zur Anwendung gelangen somit in materieller Hinsicht noch das aMWSTG für die Abrechnungsperioden 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2002 sowie die aMWSTV für die Abrechnungsperioden 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000.

Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3.3.2, E. 1.3.4 und E. 1.3.5). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie das Selbstveranlagungsprinzip, der Verzugszins, der Steuererlass und die Zahlungserleichterungen dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010., Rz. 1758 ff.).

1.4. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.4).

Angefochten ist vorliegend Ziffer 3 des Dispositivs des Einspracheentscheids vom 27. Mai 2009. Ziffer 1, 2 und 4 des Dispositivs und damit insbesondere die Höhe der eigentlichen Mehrwertsteuerforderung bzw. der von der ESTV bereits geleistete Rückerstattungsbetrag sowie die diesbezüglichen Vergütungszinsen bleiben dagegen unbestritten. Entsprechend beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die von der ESTV geltend gemachte Verzugszinsforderung.

2.

2.1. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. aMWSTV, Art. 46 f. aMWSTG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5312/2008 vom 19. Mai 2010 E. 2; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Steuerpflichtige hat selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern. Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet auch, dass der Leistungserbringer für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. forderung selbst verantwortlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.1, A 5754/2008 vom 5. November 2009 E. 2.4).

Die Verwaltung im Mehrwertsteuerrecht unterliegt demnach keiner allgemeinen Informations-, Aufklärungs- oder gar Beratungspflicht gegenüber dem Mehrwertsteuerpflichtigen. Ebenso wenig besteht eine Pflicht der ESTV, bei Auskünften den Sachverhalt nach Eventualitäten zu durchforschen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4896/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1, A-5449/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 6. Oktober 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.57 E. 7c). Das Gebot des staatlichen Handelns nach Treu und Glauben (vgl. dazu hinten E. 3) kann jedoch im konkreten Einzelfall erfordern, dass die ESTV den Mehrwertsteuerpflichtigen auf - diesem nicht bewusst werdende - mehrwertsteuerliche Folgen von Sachverhalten hinweist. Hierzu bedarf es aber hinreichender Kenntnis der Verwaltung über diese konkreten Sachverhalte (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4896/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1, A-5449/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1; vgl. ferner Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 41, mit weiteren Hinweisen).

2.2. Bei verspäteter Entrichtung der Mehrwertsteuer durch den Steuerpflichtigen oder diejenigen Personen, welche aus der Steuerforderung mithaften (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 485), ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 38 Abs. 2 aMWSTV, Art. 47 Abs. 2 aMWSTG; Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, S. 38; Thomas P. Wenk, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N 4 zu Art. 47 Abs. 1 und 2). Dieser ist selbst dann geschuldet, wenn die Mehrwertsteuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3198/2009 vom 2. September 2010 E. 2.5, A 1475/2006 vom 20. November 2008 E. 7, A-1378/2006 vom 27. März 2008 E. 2.8; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1601). Der Verzugszinssatz beläuft sich gemäss den entsprechenden Verordnungen des EFD für die massgebende Zeit auf 5% (Art. 81 Bst. a aMWSTV i.V.m. Art. 1 der Verordnung des EFD über die Verzinsung vom 14. Dezember 1994 [AS 1994 3170], Art. 90 Abs. 3 Bst. b aMWSTG i.V.m. Art. 1 der Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze vom 20. Juni 2000 [AS 2000 2146]).

2.3.

2.3.1. Steuerverwaltung und Steuerpflichtiger können sich ausnahmsweise an Stelle einer amtlichen Untersuchung über Teile des steuerlich relevanten Sachverhalts einigen, und zwar auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, wenn über massgebende Tatsachen Unsicherheiten bestehen, die sich nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand beseitigen lassen. Die Einigung kann sich dabei aber nur auf unsichere Sachverhaltsfeststellungen beziehen; Auslegungsfragen sind davon ausgeschlossen. Eine solche Einigung darf zudem nicht im Widerspruch zum materiellen Recht stehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_769/2009 vom 22. Juni 2010 E. 2.2.1, veröffentlicht in Steuer Revue [StR] 2010 S. 789 ff., 2C_296/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.1, veröffentlicht in StR 2010 S. 453 ff.; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-122/2010 vom 24. Dezember 2010 E. 5.1).

2.3.2. Von solchen Verständigungen über den Steuersachverhalt zu unterscheiden sind Vereinbarungen betreffend Zahlungserleichterungen. Art. 90
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 90 Zahlungserleichterungen - 1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die ESTV mit der steuerpflichtigen Person die Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen vereinbaren.
1    Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die ESTV mit der steuerpflichtigen Person die Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen vereinbaren.
2    Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3    Zahlungserleichterungen fallen dahin, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
4    Die Einreichung eines Antrags um Vereinbarung von Zahlungserleichterung hemmt die Vollstreckung nicht.
MWSTG enthält neu eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von solchen Zahlungserleichterungen. Der Artikel entspricht weitgehend Art. 166
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 166 Zahlungserleichterungen - 1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.
1    Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.
2    Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3    Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Die ESTV konnte jedoch bereits bisher und auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage mit dem Steuerpflichtigen bestimmte Zahlungserleichterungen (Zahlungspläne) vereinbaren (Urteil des Bundesgerichts 2A.344/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 2.3; Entscheid der SRK vom 31. Januar 2000, veröffentlicht in Revue de droit Administratif et de droit Fiscal [RDAF] 2000 II S. 334 ff. E. 5b; Botschaft zum neuen MWSTG [BBl 2008 7011];Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1637).

Materiellrechtlich handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei solchen Zahlungsplänen oder bei der Bewilligung von Ratenzahlungen um eine individuelle und befristete Zusage der ESTV an den säumigen Steuerschuldner, die Forderung auf dem Betreibungsweg für die Dauer der Zusage bei Einhaltung gewisser Bedingungen nicht geltend zu machen. Der Säumige wird dadurch nicht verbindlich und durchsetzbar zu etwas Neuem verpflichtet oder berechtigt. Er kann seine Steuerschuld auch bei einem Abzahlungsplan jederzeit sofort bezahlen und bleibt in der gleichen rechtlichen Stellung, wenn er sich nicht daran hält. Bei der Zusage handelt es sich somit um einfaches, im Ermessen der Behörde stehendes Verwaltungshandeln über das weitere Vorgehen für den Bezug der Steuer (Urteil des Bundesgerichts 2A.344/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Eine solche Zusage und damit die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt grundsätzlich voraus, dass die steuerpflichtige Person die Forderung als solche anerkennt und sie nicht durch ein Rechtsmittel anficht (Peter A. Müller-Stoll,mwst.com, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 51; Camenzind/Honauer/
Vallender, a.a.O., Rz. 1637). Auch wenn die ESTV in begründeten Fällen Zahlungserleichterungen gewährt, so will sie diese ausdrücklich nicht als Stundung der Steuerforderungen verstanden wissen, weil Zahlungserleichterungen dieser Art insbesondere keinen Aufschub der Fälligkeit der Forderung bewirken (Urteil des Bundesgerichts 2A.344/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). So käme denn eine Stundung und damit der Aufschub der Fälligkeit einem (zumindest teilweisen) Erlass der Verzugszinsen gleich (vgl. Hans Freyin: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 166
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 166 Zahlungserleichterungen - 1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.
1    Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.
2    Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3    Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
DBG N 9).

2.3.3. Die Möglichkeit, der steuerpflichtigen Person die Mehrwertsteuern zu erlassen, war in der aMWSTV noch nicht vorgesehen. Eine entsprechende Bestimmung findet sich jedoch im aMWSTG, sie beschränkt sich allerdings auf das gerichtliche Nachlassverfahren (Art. 51 aMWSTG; vgl. Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1635). Erst im neuen Mehrwertsteuergesetz wurde mit Art. 92
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 92 Steuererlass - 1 Die ESTV kann rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige Person:
1    Die ESTV kann rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige Person:
a  die Steuer aus einem entschuldbaren Grund nicht in Rechnung gestellt und eingezogen hat, eine nachträgliche Überwälzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Bezahlung der Steuer eine grosse Härte bedeuten würde;
b  die Steuer einzig aufgrund der Nichteinhaltung von formellen Vorschriften oder aufgrund von Abwicklungsfehlern schuldet und erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist; oder
c  aus einem entschuldbaren Grund ihren Veranlagungspflichten nicht nachkommen konnte, nachträglich aber nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass die durch die ESTV vorgenommene Ermessenseinschätzung zu hoch ausgefallen ist; in diesem Falle ist ein Steuererlass nur bis zur Höhe des zu viel veranlagten Betrages möglich.
2    Die ESTV kann ferner im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens einem Steuererlass zustimmen beziehungsweise auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten.
3    Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln versehen bei der ESTV eingereicht werden. Die Einsprache gegen die Verfügung der ESTV ist ausgeschlossen. Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
4    Die Einreichung eines Gesuchs um Steuererlass hemmt die Vollstreckung der rechtskräftig festgesetzten Steuern nicht.
5    Das Steuererlassverfahren ist kostenfrei. Dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin können indessen die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er oder sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.
6    ...151
MWSTG die Möglichkeit eines Steuererlasses auch ausserhalb eines gerichtlichen Nachlassverfahrens geschaffen.

3.

3.1. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV], Bern 2005, Rz. 106). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 627).

Nach dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens dürfen Verwaltungsbehörden insbesondere einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht wechseln. Verhält sich eine Verwaltungsbehörde widersprüchlich und vertrauen Private auf deren ursprüngliches Verhalten, stellt das widersprüchliche Verhalten eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) dar, wobei die Unterscheidung zwischen dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und dem Vertrauensschutzprinzip schwer fällt (Urteil des Bundeverwaltungsgerichts A 3198/2009 vom 2. September 2010 E. 2.6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 707 f., mit weiteren Hinweisen).

Aus Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ergibt sich sodann, dass Äusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten so zu interpretieren sind, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGE 126 II 97 E. 4b, BGE 124 II 265 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 3.4). Nach dem Vertrauensprinzip ist einer Willensäusserung demnach der Sinn zu geben, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte und beilegen musste (BGE 103 Ia 505 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2003 vom 29. Juli 2003 E. 3.2; Weber-Dürler, a.a.O., S. 40; vgl. ferner BGE 129 I 161 E. 4.1, BGE 127 I 31 E. 3a, BGE 121 II 473 E. 2c, BGE 118 Ia 245 E. 4b, je mit Hinweisen).

3.2. Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organes zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (statt vieler BGE 129 I 161 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3198/2009 vom 2. September 2010 E. 2.6.2, A 8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,Rz. 631). Als Vertrauensgrundlage kommen Verwaltungsakte, verwaltungsrechtliche Verträge, Auskünfte und Zusagen etc., aber auch konkludentes Verhalten und sogar vollständige Passivität in Betracht (Entscheid der SRK vom 7. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.164 E. 3b/aa.; Weber-Dürler, a.a.O., S. 79; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 632 ff.). Die Untätigkeit einer Behörde vermag jedoch nur in Ausnahmefällen einen Vertrauenstatbestand zu schaffen (vgl. BGE 132 II 21 E. 8.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.63/2005 vom 22. August 2005 E. 5.2.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 2.4). Ob die Behörde infolge Untätigkeit einen solchen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, bestimmt sich grundsätzlich danach, ob ihr Stillschweigen bei objektiver Betrachtungsweise geeignet war, beim Beschwerdeführer eine derartige Erwartung zu wecken (vgl. BGE 132 II 21 E. 2.2). Die Untätigkeit könnte auch als konkludentes Unterlassen bzw. als stillschweigende Erklärung einer Behörde gedeutet werden. Bei einem blossen Nichtstun der Verwaltung und wenn keine zusätzlichen Anhaltspunkte vorhanden sind, ist dabei allerdings grosse Zurückhaltung geboten. Da die Verwaltung nicht durchwegs zu einer (unverzüglichen) Reaktion verpflichtet ist, lässt ihr Zuwarten in der Regel auch keinen Schluss auf einen bestimmten Erklärungsinhalt zu (vgl. Weber-Dürler, a.a.O., S. 228, mit weiteren Hinweisen).

3.3. Nebst einer Vertrauensgrundlage müssen verschiedene weitere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf das Vertrauensschutzprinzip berufen kann. Vorausgesetzt wird, dass diejenige Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, BGE 129 I 161 E. 4.1, BGE 127 I 31 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 2C_217/2010 vom 16. August 2010 E. 4.2.1, 2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 655 ff.; Weber-Dürler, a.a.O., S. 90 ff.). Zwischen dem Vertrauen in das Verhalten einer staatlichen Behörde und der vom Betroffenen getätigten Disposition muss also ein Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher fehlt, wenn anzunehmen ist, dass die Disposition auch ohne ein Vertrauen begründendes behördliches Verhalten bzw. bei Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Vertrauensbasis vorgenommen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_453/2009 vom 3. Februar 2010 E. 5; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 664). Als Dispositionen können grundsätzlich auch Unterlassungen gelten(BGE 121 V 65 E. 2.b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-498/2007 vom 15. März 2010 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, BGE 129 I 161 E. 4.1, BGE 127 I 31 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 2C_217/2010 vom 16. August 2010 E. 4.2.1, 2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 655 ff.; Weber-Dürler, a.a.O., S. 90 ff.).

3.4. Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich zudem praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Steuerpflichtigen kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. Einem Steuerpflichtigen darf aufgrund einer unrichtigen Auskunft oder einer bis anhin tolerierten gesetzwidrigen Behandlung nicht ein Vorteil erwachsen, der zu einer krassen Ungleichbehandlung führen würde (BGE 118 Ib 312 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1, 2A.261/2001 vom 29. Oktober 2001 E. 2d/cc; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7703/2007 vom 15. Februar 2010 E. 4.1, A-8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.4).

4.

4.1. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nach der Anfechtung des Feststellungsentscheides der ESTV vom 17. Juni 1999 und in der Überzeugung, aufgrund der Anwendung des Normalsteuersatzes bereits zu viel Mehrwertsteuern bezahlt zu haben, ihre Mehrwertsteuerzahlungen an die ESTV ab dem 3. Quartal 1999 eingestellt. Die ESTV habe der Beschwerdeführerin am 28. April 2000 telefonisch und in der Folge mittels eines Faxschreibens zugesichert, dass bis zur Erledigung des hängigen Beschwerdeverfahrens ihrerseits keine Mahnungen oder Betreibungen erfolgen würden. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 4. Mai 2000 den Erhalt des Faxschreibens bestätigt und sich für die vereinbarte Stundung bedankt. Bezüglich der von der ESTV im erwähnten Faxschreiben gemachten Empfehlung, zur Vermeidung eines anwachsenden Verzugszinses den als geschuldet erachteten Teil der Steuerforderung zu überweisen, habe sie zudem ausgeführt, sie sei aufgrund des seit längerer Zeit andauernden Verfahrens nicht in der Lage, den geschuldeten Teil der Steuerforderung zu bestimmen. Sie könne daher die Inrechnungstellung von Verzugszinsen nicht akzeptieren. Eine Reaktion der ESTV auf dieses Schreiben sei in der Folge ausgeblieben. Aufgrund dieser Untätigkeit habe sie - die Beschwerdeführerin - darauf vertrauen dürfen, dass sich die zwischen den Parteien abgeschlossene "Stundungsvereinbarung" mangels ausdrücklichem Widerspruch auch auf den passiven Zinsenlauf beziehe. Dieser Umstand habe sie dazu veranlasst, ihre Zahlungen vorerst nicht wieder aufzunehmen. Sie sei erst anlässlich der im Oktober 2002 durchgeführten Kontrolle vom Revisor darauf aufmerksam gemacht worden, dass die ESTV den angebrachten Vorbehalt bezüglich der Verzugszinsen nicht akzeptiere. Demzufolge habe sie - nachdem anlässlich der Kontrolle die tatsächlich geschuldeten Steuern amtlich festgestellt worden seien - ihre Steuerzahlungen erst im November 2002 wieder aufgenommen. Indem die ESTV für die Zeit, in welcher ihre Forderung gestundet gewesen sei, Verzugszinsen verlange, handle sie der abgeschlossenen "Stundungsvereinbarung" entgegen und verstosse so gegen Treu und Glauben.

4.2. Den Akten lässt sich in Bezug auf das geltend Gemachte folgender Sachverhalt entnehmen: Die ESTV liess der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. April 2000 eine "Letzte Mahnung" zukommen. Darin wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 20 Tagen für das 3. Quartal 1999 den Betrag von Fr. 95'564.20 zu bezahlen, ansonsten gegen sie Betreibung eingeleitet werde. Daraufhin setzte sich die Beschwerdeführerin mit der ESTV in Verbindung und bat darum, dass gegen sie keine Betreibung eingeleitet werde, solange das hängige Verfahren nicht abgeschlossen sei (vgl. Faxschreiben der Beschwerdeführerin vom 27. April 2000, act. 39 der vorinstanzlichen Akten). Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin führten die Parteien am nächsten Tag ein Telefongespräch, in welchem die ESTV der Beschwerdeführerin bestätigt habe, bis zum Abschluss des hängigen Verfahrens keine Mahnungen und Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin zu erheben (vgl. Vernehmlassung und act. 2 der Beschwerdebeilagen). Die ESTV bestätigte mit Schreiben vom 28. April 2000 jedenfalls Folgendes: "... Die abgemahnte Steuerforderung von Fr. 95'564.20 für das 3. Quartal 1999 haben wir sistiert und entschuldigen uns für die versehentliche Zustellung des Mahnungsschreibens. Zur Vermeidung eines anwachsenden Verzugszinses empfehlen wir Ihrer Mandantin, den Teil der Steuerforderung, den sie als unbestritten und geschuldet erachtet, an die Eidg. Steuerverwaltung zu bezahlen." Die Beschwerdeführerin machte daraufhin mit Schreiben vom 4. Mai 2000 geltend, dass "die Berechnung des anerkannten Teils der Steuerforderung" aufgrund der Komplexität der streitigen Sache einen "unzumutbaren Zeit- und Arbeitsaufwand verursachen würde". Sie warte seit Monaten auf einen Entscheid der ESTV, der eine praktikable Lösung der sich stellenden Steuerfragen ermögliche. Unter diesen Umständen könne sie "die Berechnung von Verzugszinsen nicht akzeptieren." Eine Antwort der ESTV auf dieses Schreiben erfolgte nicht.

4.3.

4.3.1. Aus dem vorstehenden Sachverhalt ergibt sich, dass das Schreiben der ESTV vom 28. April 2000 wie auch die offenbar telefonisch erfolgte Auskunft eine blosse Mitteilung darstellt. Die ESTV gibt darin lediglich bekannt, sie werde für die weitere Dauer des Verfahrens keine vollstreckungsrechtlichen Schritte gegen die Beschwerdeführerin erheben. Es handelt sich in diesem Sinne lediglich um eine Auskunft über das weitere - und wohl auch übliche - verfahrensinterne Vorgehen. Von einer Stundung im Sinne eines Aufschubes der Fälligkeit bzw. von einem Erlass der Verzugszinsen ist darin keineswegs die Rede. Die Auslegung der Mitteilung der ESTV zeigt klar, dass diese nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet war (vgl. E. 3.1).

4.3.2. Inwiefern nun das Ausbleiben einer Reaktion der ESTV auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2000, in welchem diese mitteilte, sie könne die Erhebung von Verzugszinsen nicht akzeptieren, den Abschluss einer "Stundungsvereinbarung" bewirkte, kann die Beschwerdeführerin nicht sachgerecht darlegen. Eine Rechtsgrundlage, welche die Verwaltung in der vorliegenden Situation zu einer Reaktion bzw. zum Widerspruch verpflichtet hätte, ist nicht auszumachen. Gerade im Bereich der Mehrwertsteuer, welche durch das Selbstveranlagungsprinzip gekennzeichnet ist, besteht keine allgemeine Informations-, Aufklärungs- oder gar Beratungspflicht der Steuerverwaltung (vgl. E. 2.1). Auch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich vorliegend keine Handlungs- bzw. Widerspruchspflicht der ESTV. Die ESTV konnte und musste unter den vorliegenden Umständen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin im Verzicht eines ausdrücklichen Widerspruchs auf das beschwerdeführerische Schreiben vom 4. Mai 2000 einen Erlass der Verzugszinsen bzw. den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien erblicken könnte. Somit traf die ESTV diesbezüglich von vornherein keine Aufklärungs- bzw. Widerspruchspflicht (vgl. E. 2.1 und E. 3.1).

4.3.3. Schliesslich konnte und durfte die Beschwerdeführerin umgekehrt die Untätigkeit der ESTV unter den gegebenen Umständen nicht in guten Treuen als Einverständnis und damit als Erlass der Verzugszinsen deuten: Wenn die Beschwerdeführerin der ESTV lediglich mitteilt, sie sei mit dem Vorgehen der ESTV, namentlich mit der Erhebung von Verzugszinsen, nicht einverstanden, so kann einem fehlenden Widerspruch der ESTV bei objektiver Betrachtungsweise bei Weitem nicht der Sinn beigelegt werden, diese verzichte - sozusagen mangels Einverständnisses der Steuerpflichtigen - auf die Erhebung von Verzugszinsen. Eine solche Interpretation, das heisst, die Annahme einer stillschweigenden Anerkennung durch die ESTV, ist nicht sachgerecht und gar abwegig; zumal ein Zuwarten einer Behörde grundsätzlich ohnehin keinen Schluss auf einen bestimmten Erklärungsinhalt zulässt (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr annehmen müssen, über die bestrittenen Verzugszinsen werde später zusammen mit der eigentlichen Steuerforderung bzw. Rückerstattung entschieden. Demzufolge ist festzuhalten, dass die ESTV nicht gehalten war, auf das Schreiben der Beschwerdeführerin in der geltend gemachten Art zu reagieren bzw. Widerspruch einzulegen. Zwischen den Parteien ist keine "Stundungsvereinbarung" zustande gekommen; die ESTV hat weder ausdrücklich noch durch ihr Verhalten bzw. ihre Untätigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet. Damit fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage und es erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes.

4.3.4. Nur am Rande bleibt deshalb anzufügen, dass die Beschwerdeführerin ihre Zahlungen bereits ab dem 3. Quartal 1999 eingestellt hatte und demzufolge die im Frühling 2000 zwischen den Parteien geführte Korrespondenz nicht Ursache der Einstellung der Zahlungen gewesen sein konnte. Diese Korrespondenz fand zudem sozusagen nur durch Zufall, aufgrund der von der ESTV versehentlich verschickten Mahnung statt. Offen bleibt damit, wie sich die Beschwerdeführerin ohne diese versehentlich versendete Mahnung und den nachfolgenden Austausch mit der ESTV verhalten hätte, folglich inwiefern das Verhalten der ESTV für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Disposition, nämlich der Einstellung bzw. der Nichtwiederaufnahme der Zahlungen, überhaupt ursächlich gewesen sein konnte (vgl. E. 3.3). Anstelle sich im Nachhinein auf die Untätigkeit der Verwaltung zu berufen, hätte die Beschwerdeführerin - wie die ESTV in ihrer Vernehmlassung in zutreffender Weise ausführt - den Lauf der Verzugszinsen jederzeit durch (vorläufige) Bezahlung des streitigen Steuerbetrages unter Vorbehalt stoppen können.

4.4. Es bleibt auf weitere Einwände und Ausführungen der Beschwerdeführerin (soweit nicht schon vorn explizit oder implizit behandelt) einzugehen:

4.4.1. Die vorliegende Beschwerdeschrift enthält ausführliche Erläuterungen betreffend die rechtliche Qualifikation einer "Stundungsvereinbarung". Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich einerseits geltend, bei der zwischen den Parteien angeblich abgeschlossenen "Stundungsvereinbarung" handle es sich um sog. Zahlungserleichterungen, andererseits führt sie implizit aus, es läge eine Vereinbarung betreffend den steuerlich relevanten Sachverhalt vor. Wie gezeigt, wurde vorliegend keine "Stundungsvereinbarung" abgeschlossen (vgl. E. 4.3), womit sich auch die Qualifikation einer solchen Vereinbarung erübrigt. Die blosse Mitteilung der Steuerverwaltung, sie werde vorläufig auf die Erhebung von Mahnungen und Betreibungen verzichten, kann zudem weder als Vereinbarung über Zahlungserleichterungen noch als Vereinbarung über den steuerlich relevanten Sachverhalt qualifiziert werden. Für die Gewährung von Zahlungserleichterungen fehlte es sodann bereits an der Anerkennung der Steuerforderung seitens der Steuerpflichtigen (vgl. E. 2.3). Nicht weiter eingegangen werden muss demzufolge auch auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Rechtsnatur - und den entsprechenden Wirkungen auf das vorliegende Verfahren - von Zahlungserleichterungen bzw. von Vereinbarungen über den steuerlich relevanten Sachverhalt; ob es sich dabei um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag oder um schlichtes Verwaltungshandeln handelt, spielt keine Rolle.

Anzufügen bleibt, dass selbst wenn die ESTV Zahlungserleichterungen gewährte, diese grundsätzlich keinen Aufschub der Fälligkeit der Forderung und damit auch keinen Erlass von Verzugszinsen bewirkten (E. 2.3.2). Ob Zinsen im Bereich des Mehrwertsteuerrechts überhaupt objektiv erlassfähig sind, sei im Übrigen dahingestellt (vgl. dazu Ivo P. Baumgartner/Diego Clavadetscher/Martin Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 1. Aufl., Langenthal 2010, § 10 Rz 153.; ferner Hans Frey, a.a.O., Art. 166 N 9).

4.4.2. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei vorliegend die privatrechtliche Rechtsprechung zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben analog heranzuziehen. Die "Stundungsvereinbarung" sei telefonisch abgeschlossen und danach von der ESTV per Faxschreiben vom 28. April 2000 bestätigt worden. In der Reaktion der Beschwerdeführerin auf dieses Faxschreiben und dem damit vorgebrachten Vorbehalt bezüglich der Verzugszinsen sei ein neuerliches Bestätigungsschreiben zu sehen, in welchem die Beschwerdeführerin den Bestätigungsgehalt des vorinstanzlichen Schreibens aus ihrer Warte klargestellt habe. Aufgrund der für das kaufmännische Bestätigungsschreiben entwickelten Doktrin habe die ESTV der Reaktion der Beschwerdeführerin widersprechen müssen, wenn sie mit deren Klarstellung nicht einverstanden gewesen sei.

Wie ausgeführt, wurde vorliegend weder telefonisch noch schriftlich bzw. konkludent eine Stundungsvereinbarung abgeschlossen (vgl. E. 4.3). Daran ändert auch die behauptete Rechtsprechung zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben nichts; die ESTV war vorliegend unter keinem Titel gehalten, der Beschwerdeführerin zu widersprechen (vgl. E. 4.3). Die analoge Heranziehung jener Grundsätze erwiese sich überdies als verfehlt. Dies schon deshalb, weil zwischen den Parteien kein kaufmännischer Verkehr vorliegt und die ESTV nicht als Privatrechtssubjekt, sondern hoheitlich auftrat. Zudem ging es vorliegend nicht um den Abschluss einer Vereinbarung, sondern lediglich um eine Mitteilung der ESTV an die Beschwerdeführerin, deren Inhalt offensichtlich nicht verhandelbar war (vgl. E. 4.3).

4.4.3. Wie die Beschwerdeführerin richtig erkennt, ist die Berufung auf eine lange Verfahrensdauer nicht geeignet, die Verzugszinsfolgen zu verhindern (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 5, 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 7; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3198/2009 vom 2. September 2010 E. 5.2, A-6150/2007 vom 26. Februar 2009 E. 4.1). So verzichtet die Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich auf die Erhebung einer Rüge wegen Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots. Sie macht jedoch geltend, die ESTV habe sie mit ihren wiederholten Zusicherungen, die Einsprache werde so bald als möglich erledigt, bis zum Zeitpunkt der Steuerrevision im November 2002 in ihrem Vertrauen belassen und davon abgehalten, die Steuerzahlungen wieder aufzunehmen. Die ESTV sei verpflichtet gewesen, ihr mitzuteilen, dass sie auf die Erhebung der Verzugszinsen nicht verzichte.

Tatsächlich liess die ESTV die Beschwerdeführerin auf deren Anfrage hin mit Schreiben vom 24. Oktober 2000 wissen, der Fall sei bei ihr pendent und sie würde sobald als möglich einen Einspracheentscheid fällen. Es sei ihr jedoch zur Zeit leider nicht möglich, eine Zeitspanne mitzuteilen, in der die Erledigung erfolgen werde. Auf eine weitere diesbezügliche Anfrage seitens der Beschwerdeführerin antwortete die ESTV mit Schreiben vom 20. April 2001, sie werde alles Mögliche tun, um das Einspracheverfahren in den nächsten Monaten zu erledigen. Weitere Auskünfte über die voraussichtliche Verfahrensdauer sind aus den Akten nicht ersichtlich.

Daraus erhellt, dass die ESTV der Beschwerdeführerin auf entsprechende Anfragen hin offenbar mehrmals mitgeteilt hatte, sie werde versuchen, den Fall baldmöglichst zu erledigen. Von den Verzugszinsen war dabei nie die Rede. Wie die Beschwerdeführerin behaupten kann, die ESTV habe sie von der Bezahlung der Verzugszinsen abgehalten, ist dabei unerfindlich. Entsprechend laufen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin von vornherein ins Leere, falls sie denn überhaupt etwas zu ihren Gunsten aus diesem Vorhalt ableiten könnte. Wie gezeigt, bestand vorliegend ohnehin keine Pflicht der ESTV, auf das fragliche Schreiben der Beschwerdeführerin in der geltend gemachten Art zu reagieren - auch im Verlaufe der späteren Korrespondenz nicht. Zudem konnte und musste sie nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin ihr Schweigen als Erlass der Verzugszinsen deuten könnte (vgl. E. 4.3.2).

4.5. Gegen die Höhe der Verzugszinsen wie auch gegen deren Verrechnung mit den ebenfalls unbestrittenen Vergütungszinsen erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände.

5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3'200.- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG a contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'200.- verrechnet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Claudia Zulauf

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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