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BGE-126-II-97 - 2000-02-15 - BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht - Art. 12 OHG; Pflicht zur Substanziierung und Bezifferung von Entschädigungs- und...
Urteilskopf

126 II 97

11. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. Februar 2000 i.S. T. gegen Kanton Zürich und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 98

BGE 126 II 97 S. 98

T. stellte am 10. September 1997 bei der Abteilung Opferhilfe der Direktion der Justiz des Kantons Zürich den Antrag, es seien ihr Entschädigung und Genugtuung nach Art. 12
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 12   Beratung
  1.   Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
  2.   Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (OHG; SR 312.5) zuzusprechen und das Verfahren sei einstweilen zu sistieren. Zur Begründung führte sie aus, sie sei am 14. September 1995 Opfer eines Verkehrsunfalles geworden, unter dessen Folgen sie immer noch leide. In erster Linie würden die Ansprüche mit den beteiligten Versicherern abgerechnet.
BGE 126 II 97 S. 99


Vorsorglich und fristwahrend würden die Ansprüche gemäss Art. 12
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 12   Beratung
  1.   Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
  2.   Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
OHG angemeldet. Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich bestätigte am 15. September 1997 den Eingang des Gesuchs und führte aus: "Die allgemeine Anmeldung einer Entschädigungsforderung genügt nicht. Die Schadenspositionen sind einzeln aufzuführen und soweit möglich zu substantiieren. Wir ersuchen Sie, der Kantonalen Opferhilfestelle die Angaben bis zum 13. Oktober 1997 nachzureichen; andernfalls aufgrund der Akten entschieden wird". Am 24. September 1997 teilte T. der Direktion der Justiz mit, sie sei zwar mit deren Rechtsauffassung nicht einverstanden. Die Eingabe erfolge rein vorsorglich. Sie sei nicht in der Lage, die Zahlen zu beziffern. Dann fügte sie bei: "Wenn Sie das trotzdem verlangen: Hier unsere Forderungen:
Anwaltskosten, Genugtuung oder
Entschädigung Fr. 100'000.-
Beratung in medizinischer,
psychologischer, sozialer Hinsicht Fr. 50'000.-
Vorschuss Fr. 50'000.-"
Weiter führte sie aus, im jetzigen Zeitpunkt schulde die Opferhilfe keinerlei Leistungen, weil davon auszugehen sei, dass die UVG-Versicherung bzw. die Haftpflicht für den Schaden aufkommen werde. Mit Verfügung vom 26. September 1997 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch ab, da es trotz Aufforderung nicht hinreichend substanziiert worden sei. T. erhob dagegen Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 24. August 1999 ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde heisst das Bundesgericht gut.

Erwägungen


Aus den Erwägungen:


2. Streitig ist einzig, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. bzw. 24. September 1997 hinreichend substanziiert war. a) Das Gesetz enthält keine Vorschriften darüber, wie eingehend ein Gesuch nach Art. 12
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 12   Beratung
  1.   Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
  2.   Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
OHG substanziiert werden muss, um als fristwahrend gelten zu können. Die Antwort ist aus Sinn, Zweck und Systematik des Gesetzes sowie aus allgemeinen Grundsätzen abzuleiten.

BGE 126 II 97 S. 100

b) Gemäss Art. 12
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 12   Beratung
  1.   Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
  2.   Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
OHG hat das Opfer einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Diese Leistungen sind subsidiär zu Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat (Art. 14 Abs. 1
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 14   Umfang der Leistungen
  1.   Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.
  2.   Eine Person mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz Opfer einer Straftat wurde, hat zudem Anspruch auf Kostenbeiträge an die Heilungskosten am Wohnsitz.
OHG). Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren vor (Art. 16 Abs. 1
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 16 [1]   Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter
  Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt:
a.   ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen;
b.   anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.
 
[1] Siehe Art. 49 (Koordination mit dem ELG)
OHG). Das Opfer muss das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat einreichen (Art. 16 Abs. 3
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 16 [1]   Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter
  Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt:
a.   ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen;
b.   anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.
 
[1] Siehe Art. 49 (Koordination mit dem ELG)
OHG).
c) Aus diesen Bestimmungen ergibt sich als Zielsetzung des Gesetzes, dass die Opfer auf einfache und rasche Weise zu einer Entschädigung gelangen können. Die relativ kurze Verwirkungsfrist von zwei Jahren soll zudem das Opfer veranlassen, rasch seine Ansprüche geltend zu machen, damit die Behörde zu einem Zeitpunkt entscheiden kann, in dem der Sachverhalt noch abgeklärt werden kann (BGE 123 II 241 E. 3c S. 243). Indessen steht häufig nach zwei Jahren noch gar nicht fest, ob alle anspruchsbegründenden Tatbestandselemente erfüllt sind, was Voraussetzung für eine Leistung nach den Art. 11
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 11   Schweigepflicht
  1.   Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung [1]. [2]
  2.   Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist.
  3.   Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten. [3]
  4.   Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
[1] SR 312.0
[2] Fassung zweiter und dritter Satz gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
-14
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 14   Umfang der Leistungen
  1.   Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.
  2.   Eine Person mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz Opfer einer Straftat wurde, hat zudem Anspruch auf Kostenbeiträge an die Heilungskosten am Wohnsitz.
OHG ist (BGE 122 II 211 E. 3d S. 216). So kann noch unklar sein, ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Zudem kann häufig der Schaden noch nicht beziffert werden. Schliesslich steht nach Ablauf dieser Zeit nicht immer fest, ob Dritte schadenersatzpflichtig sind, so dass die gemäss Art. 1
SR 312.51 OHV Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung

Art. 1   Grundsatzund Ausnahmen - (Art. 6 OHG)
  1.   Die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 11 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 [1] über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und den dazugehörenden Vorschriften des Bundes.
  2.   In Abweichung von Absatz 1 gilt Folgendes:
a.   Zu zwei Dritteln anzurechnen sind nach Abzug eines Freibetrags im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG:die Einnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d-h ELG,die jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 1 ELG.
1.   die Einnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d-h ELG,
2.   die jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 1 ELG.
b.   Das Reinvermögen ist zu einem Zehntel anzurechnen, soweit es das Doppelte der massgebenden Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG übersteigt.
c.   Die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen sind nicht anrechenbar.
 
[1] SR 831.30
der Opferhilfeverordnung vom 18. November 1992 (OHV; SR 312.51) vom Opfer verlangte Glaubhaftmachung, dass es keine oder nur ungenügende Leistungen von Dritten erhalten kann, noch gar nicht möglich ist. Aus diesen Gründen ist es nach Lehre und Rechtsprechung zulässig, zur Fristwahrung ein vorsorgliches Gesuch zu stellen und das Verfahren zu sistieren, bis die Anspruchsvoraussetzungen näher abgeklärt werden können (BGE 123 II 1 E. 2b S. 3; BGE 122 II 211 E. 3e S. 216 f.; DOMINIK ZEHNTNER, Straftaten, in: Peter Münch/Thomas Geiser (Hrsg.), Schaden - Haftung - Versicherung, Basel/Genf/München 1999, Rz. 14.72; Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz OHG, Ziff. 75). Zwar widerspricht es dem Gesetz, wenn die Behörde von sich aus das Verfahren sistiert und vom Opfer verlangt, vorerst einen Zivilprozess gegen den möglichen Schädiger durchzuführen (BGE 123 II 1 E. 3b S. 4). Eine Sistierung ist hingegen dann anzuordnen, wenn das Opfer selber sie verlangt, um vorerst Leistungspflichten Dritter abzuklären. Das entspricht der Subsidiarität der Opferhilfe und liegt nicht zuletzt auch im Interesse der Behörde, wird doch dadurch vermieden, dass Abklärungen vorgenommen werden müssen, die sich schliesslich

BGE 126 II 97 S. 101


möglicherweise als überflüssig erweisen. Umgekehrt können an die Substanziierung eines Gesuchs keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Das gilt schon für die Gesuche nach Art. 11 ff
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 11   Schweigepflicht
  1.   Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung [1]. [2]
  2.   Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist.
  3.   Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten. [3]
  4.   Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
[1] SR 312.0
[2] Fassung zweiter und dritter Satz gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
. OHG ganz generell (PETER GOMM/PETER STEIN/DOMINIK ZEHNTNER, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Rz. 24 zu Art. 16
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 16 [1]   Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter
  Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt:
a.   ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen;
b.   anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.
 
[1] Siehe Art. 49 (Koordination mit dem ELG)
). Zur Wahrung der Frist von Art. 16 Abs. 3
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 16 [1]   Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter
  Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt:
a.   ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen;
b.   anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.
 
[1] Siehe Art. 49 (Koordination mit dem ELG)
OHG genügt es, wenn innert der zwei Jahre bzw. einer von der Behörde angesetzten Nachfrist ein unbeziffertes Begehren eingereicht wird (GOMM/STEIN/ZEHNTNER, a.a.O., Rz. 24 und 26 zu Art. 16; ZEHNTNER, a.a.O., Rz. 14.68 und 14.72). Dies muss erst recht gelten, wenn ein Gesuch vorsorglich und fristwahrend eingereicht und mit einem Sistierungsgesuch verbunden wird, weil der Schaden oder allfällige Leistungspflichten Dritter nicht liquid sind und näherer Abklärung bedürfen. In solchen Fällen kann nicht verlangt werden, dass innert der zweijährigen Frist der geltend gemachte Schaden beziffert und substanziiert wird. d) Dafür spricht auch die Analogie mit anderen Rechtsgebieten: Im Zivilrecht genügt gemäss Art. 135 Ziff. 2
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 135  
  Die Verjährung wird unterbrochen:
1.   durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2. [1]   durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
OR, welcher analog auch für die Einhaltung einer Verwirkungsfrist anwendbar ist (BGE 110 II 387 E. 2b S. 389 f.), für die Unterbrechung einer Verjährungsfrist die Angabe einer blossen Summe im Betreibungsbegehren, ohne dass eine nähere Substanziierung notwendig wäre. Ist eine genaue Bezifferung nicht möglich oder nicht zumutbar, so besteht zudem von Bundesrechts wegen ein Anspruch auf eine unbezifferte Klage, die alsdann für den ganzen nach richterlichem Ermessen festzulegenden (Art. 42 Abs. 2
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 42  
  1.   Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
  2.   Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
  3.   Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 41645806).
OR) Schadenersatz fristwahrend wirkt (BGE 119 II 339 E. 1c/aa S. 340; BGE 116 II 215 E. 4a S. 219). Im Sozialversicherungsrecht reicht es aus, wenn innert der massgeblichen Frist geltend gemacht wird, es sei ein Schaden erlitten worden, ohne dass die einzelnen Leistungsansprüche angegeben werden müssten; diese abzuklären ist alsdann Sache der Behörden (BGE 116 V 273 E. 3a S. 277; 111 V 261 E. 3b S. 264 f.). Auch im Verwaltungsrecht hat die Rechtsprechung unbezifferte und nicht näher substanziierte Erklärungen des Gläubigers als fristwahrend betrachtet, so im Enteignungsrecht (ZBl 99/1998 S. 490) oder im Steuerrecht (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 1990 i.S. O., E. 3). e) Hingegen kann und muss vom Gesuchsteller verlangt werden, dass er soweit zumutbar diejenigen Angaben macht, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt und die Anspruchsberechtigung näher abzuklären. Wohl hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 2
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 16 [1]   Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter
  Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt:
a.   ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen;
b.   anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.
 
[1] Siehe Art. 49 (Koordination mit dem ELG)
OHG). Das schliesst aber eine

BGE 126 II 97 S. 102


Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers nicht aus (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 239; BGE 123 III 328 E. 3 S. 329; BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 284 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 341; ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 59 ff. zu § 7; PETER SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, S. 125; Empfehlungen SVK-OHG, Nr. 74). Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen (GOMM/STEIN/ZEHNTNER, a.a.O., Rz. 24 zu Art. 16
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 16 [1]   Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter
  Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt:
a.   ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen;
b.   anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.
 
[1] Siehe Art. 49 (Koordination mit dem ELG)
). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsstelle, welche die Leistungsbegehren nach Art. 11 ff
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 11   Schweigepflicht
  1.   Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung [1]. [2]
  2.   Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist.
  3.   Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten. [3]
  4.   Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
[1] SR 312.0
[2] Fassung zweiter und dritter Satz gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
. OHG beurteilt, rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung hat wie die Strafverfolgungsbehörden. Sie ist oft darauf angewiesen, polizeiliche und strafprozessuale Akten heranzuziehen, um beurteilen zu können, ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Es kann und muss daher vom Opfer verlangt werden, dass es der Behörde - soweit vorhanden - derartige Akten zur Verfügung stellt oder zumindest angibt, wo diese Unterlagen ediert werden könnten. f) Anders als die Bezifferung und Substanziierung des Schadens sind diese Angaben auch bereits bei einem vorsorglichen, fristwahrenden Gesuch beizubringen. Einerseits ist dies für das Opfer in aller Regel möglich und ohne weiteres zumutbar; anderseits kann es für die Behörde von Bedeutung sein, bereits in diesem Stadium eine Beurteilung des Sachverhalts vornehmen zu können, um sich entweder ein provisorisches Bild zu machen und gegebenenfalls weitere Untersuchungen anstellen oder aber endgültig das Gesuch abweisen und das Verfahren damit abschliessen zu können. g) Dasselbe gilt für die persönlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung besteht, so namentlich die Einkommensverhältnisse (Art. 12 Abs. 1
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 12   Beratung
  1.   Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
  2.   Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
OHG) oder allenfalls die besonderen Umstände, die eine Genugtuung rechtfertigen (Art. 12 Abs. 2
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 12   Beratung
  1.   Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
  2.   Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
OHG).

3. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch ist im Lichte dieser Grundsätze zu prüfen.

BGE 126 II 97 S. 103

a) Mit der Eingabe vom 10. September 1997 beantragte die Beschwerdeführerin "Entschädigung und Genugtuung nach Art. 12
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 12   Beratung
  1.   Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
  2.   Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
OHG" für einen am 14. September 1995 erlittenen Verkehrsunfall, bei welchem sie den Kopf auf dem Boden aufgeschlagen habe. Der Schaden wurde nicht näher substanziiert. Die innert der angesetzten Nachfrist eingereichte Eingabe vom 24. September 1997 ist diesbezüglich nicht klarer; beantragt werden für "Anwaltskosten, Genugtuung oder Entschädigung" Fr. 100'000.-. Der Betrag von Fr. 100'000.- entspricht dem Maximalbetrag, der unter dem Titel Entschädigung ausbezahlt werden kann (Art. 4 Abs. 1
SR 312.51 OHV Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung

Art. 4   - (Art. 18 OHG)
  1.   Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige:
a.   eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter erhalten hat; und
b.   im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
  2.   Der Pauschalbeitrag beträgt 1267 Franken. [1] Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest. [2] Massgebend sind dabei:
a.   die Zahl der Beratungsfälle gemäss der letzten Opferhilfestatistik; und
b.   der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Beratungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe.
  3.   Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 10. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 537).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2775).
OHV). Der zweite aufgeführte Posten von Fr. 50'000.- für "Beratung in medizinischer, psychologischer, sozialer Hinsicht" bezieht sich nach seiner Formulierung offensichtlich auf Sofortmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a
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Art. 3   Örtlicher Geltungsbereich
  1.   Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
  2.   Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt.
und Abs. 4 OHG. Der dritte geltend gemachte Posten von Fr. 50'000.- bezog sich auf "Vorschuss", womit im Kontext des Opferhilfegesetzes nur ein Vorschuss gemäss Art. 15
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Art. 15   Zugang zu den Beratungsstellen
  1.   Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können.
  2.   Die Leistungen der Beratungsstellen können unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat in Anspruch genommen werden.
  3.   Das Opfer und seine Angehörigen können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden.
OHG gemeint sein konnte. Die Leistungen nach Art. 3
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 3   Örtlicher Geltungsbereich
  1.   Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
  2.   Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt.
OHG sind als Soforthilfe konzipiert und sollen dem Opfer ermöglichen, seine Ansprüche durchzusetzen (BGE 122 II 315 E. 4b S. 323). Ebenso sind die Vorschüsse nach Art. 15
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Art. 15   Zugang zu den Beratungsstellen
  1.   Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können.
  2.   Die Leistungen der Beratungsstellen können unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat in Anspruch genommen werden.
  3.   Das Opfer und seine Angehörigen können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden.
OHG als vorläufige Überbrückung gedacht. Wenn die Beschwerdeführerin Leistungen nach Art. 3
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Art. 3   Örtlicher Geltungsbereich
  1.   Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
  2.   Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt.
oder 15 OHG beanspruchte, so steht das im Widerspruch dazu, dass sie sowohl im Gesuch vom 10. September als auch in der Eingabe vom 24. September 1997 ausdrücklich betonte, dass zur Zeit keine Leistungen nach Opferhilfegesetz geschuldet seien. b) Die Höhe des geltend gemachten Schadens geht somit aus den Eingaben der Beschwerdeführerin nicht hervor und die einzelnen Posten sind unpräzis bezeichnet. Immerhin ergibt sich hinreichend klar, dass die Beschwerdeführerin Leistungen gemäss Art. 12
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Art. 12   Beratung
  1.   Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
  2.   Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
OHG beanspruchte. Nach dem vorne (E. 2c/d) Ausgeführten kann bei vorsorglich eingereichten Gesuchen nicht eine Bezifferung des Schadens oder eine Substanziierung einzelner Posten verlangt werden. Der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie den Schaden nicht beziffert hat. Insoweit sind die Ausführungen in der Verfügung der Direktion der Justiz vom 26. September 1997, wonach das Opferhilfegesetz keine Vormerknahme noch nicht bemessbarer Schadenspositionen kenne, nicht zutreffend. Diese Auffassung würde dazu führen, dass ein Schaden, der innert zweier Jahre nicht liquid ist, gar nicht geltend gemacht werden kann, was der Zielsetzung des Opferhilfegesetzes zuwiderlaufen würde. Das Sozialversicherungsgericht geht demgegenüber

BGE 126 II 97 S. 104


zutreffend davon aus, dass die Ansprüche nicht beziffert zu werden brauchen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, eine Bezifferung sei noch gar nicht möglich, zielt dies deshalb an der Argumentation im angefochtenen Entscheid vorbei. c) Hingegen fehlten in den Eingaben der Beschwerdeführerin sämtliche anderen Angaben, welche nach dem Vorstehenden (E. 2e/f) erforderlich sind, um eine auch nur provisorische Beurteilung der Anspruchsberechtigung zu ermöglichen. Erwähnt wurde einzig das Datum des Unfalls und dass dieser sich beim Einsteigen in ein Taxi ereignet habe. Doch wurde der Unfallort nicht angegeben, so dass nicht einmal die örtliche Zuständigkeit des Kantons Zürich (Art. 11 Abs. 1
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Art. 11   Schweigepflicht
  1.   Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung [1]. [2]
  2.   Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist.
  3.   Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten. [3]
  4.   Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
[1] SR 312.0
[2] Fassung zweiter und dritter Satz gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
OHG) feststeht. Sodann fehlen jegliche Angaben darüber, wer den Unfall verursacht hat und wer allenfalls dafür ersatzpflichtig werden könnte. Ebensowenig werden Angaben über die erlittenen Verletzungen gemacht. Das Gesuch enthielt auch keinerlei Beilagen, welche über den Unfall, seine Folgen oder die Schadenabwicklung Aufschluss geben könnten, und auch keine Hinweise, wo weitere Auskünfte eingeholt werden könnten. Schliesslich fehlten jegliche Informationen zu den persönlichen Verhältnissen des Opfers wie auch zu den Umständen, die eine Genugtuung nach Art. 12 Abs. 2
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 12   Beratung
  1.   Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
  2.   Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
OHG rechtfertigen könnten. d) Insgesamt erfüllte somit das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht die Anforderungen, die auch an eine vorsorgliche, rein fristwahrende Anmeldung zu stellen sind.

4. Die Beschwerdeführerin macht freilich geltend, nach den genauen Angaben über den Unfallhergang und die erlittenen Verletzungen sei gar nie gefragt worden. Sie habe mit der Eingabe vom 24. September 1997 das erfüllt, was mit dem Schreiben der Opferhilfe vom 15. September 1997 verlangt worden sei. a) In dem besagten Schreiben hatte die Opferhilfe die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, die allgemeine Anmeldung einer Entschädigungsforderung genüge nicht; die Schadenspositionen seien einzeln aufzuführen und soweit möglich zu substanziieren. Diese Aufforderung bezog sich nach ihrem Wortlaut einzig auf die Schadensposten (deren nähere Bezifferung und Substanziierung indessen nach dem bisher Ausgeführten nicht verlangt werden konnte), nicht jedoch auf Angaben über den Unfallhergang oder die übrigen Umstände. b) Äusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten sind so zu interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben verstehen durfte (Art. 4 aBV bzw. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9

BGE 126 II 97 S. 105


BV: BGE 124 II 265 E. 4a S. 269 f.; BGE 113 Ia 225 E. 1b/bb S. 228; HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., S. 144). Wenn die Behörde auf eine mangelhafte Eingabe hin ein individuell gestaltetes Schreiben versendet, in welchem zur Substanziierung der Schadensposten aufgefordert wird, aber keine weiteren Angaben verlangt werden, dann verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn in der Folge das Gesuch deshalb abgewiesen wird, weil andere Angaben (zum Unfallhergang, zu den persönlichen Verhältnissen u.dgl.) fehlen. Wohl war die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten, doch war angesichts der fehlenden höchstrichterlichen Judikatur und der in den Kantonen offenbar uneinheitlichen Praxis auch für Rechtskundige nicht klar erkennbar, was für Anforderungen die Behörde an die Ausführlichkeit einer vorsorglichen Anmeldung stellen würde. Hinzu kommt, dass es für die Behörde ohne weiteres zumutbar wäre, ein einfaches Formular - wie in der Sozialversicherung üblich - zu schaffen, aus welchem klar hervorgeht, welche Informationen zu liefern sind. c) Insgesamt ergibt sich, dass zwar die Eingaben der Beschwerdeführerin die Anforderungen nicht erfüllten, die an eine - auch nur vorsorgliche - Anmeldung einer Entschädigungsforderung zu stellen sind, dass aber das Gesuch vom 10. September 1997 aufgrund der unklaren Formulierung im Schreiben der Verwaltung vom 15. September 1997 im konkreten Fall nach Treu und Glauben als fristwahrend zu betrachten ist für die darin beantragten (allfälligen) Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung.

5. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin beantragt Aufhebung des angefochtenen Urteils und Feststellung, dass mit der Eingabe vom 10. September 1997 die zweijährige Frist gemäss Art. 16 Abs. 3
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Art. 16 [1]   Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter
  Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt:
a.   ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen;
b.   anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.
 
[1] Siehe Art. 49 (Koordination mit dem ELG)
OHG gewahrt sei. Diesem Antrag kann entsprochen werden. Er impliziert sinngemäss, dass nebst dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts auch die Verfügung der Direktion der Justiz vom 26. September 1997 aufgehoben wird, selbst wenn die Beschwerdeführerin das nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Sache ist sodann zur neuen Beurteilung an die Direktion der Justiz zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 16 [1]   Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter
  Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt:
a.   ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen;
b.   anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.
 
[1] Siehe Art. 49 (Koordination mit dem ELG)
OG). Diese wird nach Zustellung des begründeten vorliegenden Urteils der Beschwerdeführerin zunächst eine angemessene Nachfrist anzusetzen haben zur Einreichung der noch fehlenden Angaben und Unterlagen (E. 3c) und alsdann über das von der Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 10. September 1997 gestellte Sistierungsgesuch zu befinden haben.
126 II 97 15. Februar 2000 31. Dezember 2000 Bundesgericht 126 II 97 BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht

Gegenstand Art. 12 OHG; Pflicht zur Substanziierung und Bezifferung von Entschädigungs- und...

Gesetzesregister
BV 4
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 4   Landessprachen
  Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV 5
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 5   Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  1.   Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
  2.   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
  3.   Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
  4.   Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
OG 114 OHG 3
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 3   Örtlicher Geltungsbereich
  1.   Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
  2.   Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt.
OHG 11
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 11   Schweigepflicht
  1.   Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung [1]. [2]
  2.   Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist.
  3.   Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten. [3]
  4.   Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
[1] SR 312.0
[2] Fassung zweiter und dritter Satz gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
OHG 12
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 12   Beratung
  1.   Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
  2.   Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
OHG 14
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 14   Umfang der Leistungen
  1.   Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.
  2.   Eine Person mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz Opfer einer Straftat wurde, hat zudem Anspruch auf Kostenbeiträge an die Heilungskosten am Wohnsitz.
OHG 15
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 15   Zugang zu den Beratungsstellen
  1.   Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können.
  2.   Die Leistungen der Beratungsstellen können unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat in Anspruch genommen werden.
  3.   Das Opfer und seine Angehörigen können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden.
OHG 16
SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz

Art. 16 [1]   Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter
  Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt:
a.   ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen;
b.   anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.
 
[1] Siehe Art. 49 (Koordination mit dem ELG)
OHV 1
SR 312.51 OHV Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung

Art. 1   Grundsatzund Ausnahmen - (Art. 6 OHG)
  1.   Die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 11 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 [1] über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und den dazugehörenden Vorschriften des Bundes.
  2.   In Abweichung von Absatz 1 gilt Folgendes:
a.   Zu zwei Dritteln anzurechnen sind nach Abzug eines Freibetrags im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG:die Einnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d-h ELG,die jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 1 ELG.
1.   die Einnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d-h ELG,
2.   die jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 1 ELG.
b.   Das Reinvermögen ist zu einem Zehntel anzurechnen, soweit es das Doppelte der massgebenden Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG übersteigt.
c.   Die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen sind nicht anrechenbar.
 
[1] SR 831.30
OHV 4
SR 312.51 OHV Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung

Art. 4   - (Art. 18 OHG)
  1.   Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige:
a.   eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter erhalten hat; und
b.   im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
  2.   Der Pauschalbeitrag beträgt 1267 Franken. [1] Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest. [2] Massgebend sind dabei:
a.   die Zahl der Beratungsfälle gemäss der letzten Opferhilfestatistik; und
b.   der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Beratungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe.
  3.   Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 10. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 537).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2775).
OR 42
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 42  
  1.   Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
  2.   Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
  3.   Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 41645806).
OR 135
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 135  
  Die Verjährung wird unterbrochen:
1.   durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2. [1]   durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
BGE Register