Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-8485/2007
{T 0/2}
Urteil vom 22. Dezember 2009
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
Parteien
X._______,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST ([1. Quartal 2000 bis 4. Quartal 2004] Einheit der Unternehmung; Treu und Glauben).
Sachverhalt:
A.
X._______ hatte im Jahr 1991 die Einzelfirma Y._______ gegründet, deren Zweck die Herstellung von und der Handel mit Drucksachen und Verpackungen war. Diese Firma wurde im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen unter der Nummer 118'571 eingetragen. 1997 gründete X._______ eine weitere Einzelfirma mit dem Namen Z._______, wobei als Zweck Handel mit sowie Import und Export von Druckpapieren und Karton angegeben wurde. Daraufhin gelangte X._______ mit der Bitte an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), ihm aufgrund des Neubeginns mit der Firma Z._______ die Mehrwertsteuerunterlagen zuzustellen. Mit Schreiben vom 28. Mai 1997 teilte ihm die ESTV mit, die Einzelfirma Z._______ werde nicht im Register eingetragen, da die Voraussetzungen der Steuerpflicht gemäss Art. 17

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
B.
Gegen Ende des Jahres 2005 wurde im Rahmen einer Routinekontrolle der ESTV im Sinn von Art. 62

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen. |
Mit Eingabe vom 14. März 2006 erklärte X._______, er habe für die Leistungen der Z._______ den Kunden keine Mehrwertsteuer verrechnet, versuche diese aber - soweit möglich - noch nachzufordern. Ihm sei es jedoch völlig unmöglich, den mit den EA geforderten Steuerbetrag auf einmal zu tilgen, weshalb er Abzahlungen von mind. Fr. 1'000.-- monatlich vorschlage. Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 bestätigte die ESTV, dass der im März 2006 gewährte Abzahlungsplan um weitere zwölf Monate verlängert werde. Bei Gewährung eines Zahlungsplans für eine so lange Dauer, sei aber die Festlegung der Steuerschuld in einem förmlichen Entscheid nötig. Deshalb erliess die ESTV gleichentags einen Entscheid im Sinn von Art. 51

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 51 Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG) |
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a | Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf; Loseblattwerke gelten als Bücher, wenn sie sich aus einer Einbanddecke, versehen mit einer Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung, und den darin einzuordnenden losen Blättern zusammensetzen, als vollständiges Werk mindestens 16 Seiten umfassen und der Titel des Werks auf der Einbanddecke erscheint. |
b | Sie weisen inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken. |
c | Sie weisen einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt auf. |
d | Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungsheften mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbüchern mit Vorgaben und Anleitungen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung - 1 Die folgenden steuerpflichtigen Personen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren): |
C.
X._______ liess mit Eingabe vom 31. Mai 2006 gegen den obgenannten Entscheid Einsprache bei der ESTV erheben. Dabei liess er geltend machen, die Umsatzdifferenzen für die Jahre 2000 bis 2004 im Umfang von Fr. 531'452.-- seien nicht zu berücksichtigen. Als Begründung liess er anführen, er habe auf die Auskunft der ESTV vertraut, dass seine zweite Einzelfirma nicht mehrwertsteuerpflichtig sei. Dementsprechend habe er keine Mehrwertsteuer von seinen Kunden eingefordert und auch keine Vorsteuerabzüge getätigt. Dass die Umsätze der beiden Einzelfirmen (Y._______ sowie Z._______) zusammengezählt würden, sei nicht nachvollziehbar. Diese Vorgehensweise der Behörde sei für ihn nicht voraussehbar gewesen, und es sei ihm aufgrund seiner Gutgläubigkeit ein enormer Nachteil erwachsen.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 13. November 2007 wies die ESTV die Einsprache von X._______ ab und hielt zudem fest, dass der Entscheid der ESTV vom 3. Mai 2006 bezüglich der EA Nr. 255'809 in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, bei den beiden Einzelfirmen handle es sich - trotz der zivilrechtlichen Ausgestaltung - gemäss den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen um ein einheitliches Steuersubjekt. Daher seien die Umsätze entsprechend zusammenzuzählen. Auf Vertrauensschutz könne sich X._______ nicht berufen, da die ESTV in ihrem Schreiben vom Mai 1997 eine generelle, aber richtige Auskunft erteilt habe. Sie habe klar mitgeteilt, die Voraussetzungen zur Mehrwertsteuerpflicht seien zur Zeit nicht gegeben. Im Weiteren habe er auch nicht erwähnt, dass er bereits eine andere Einzelfirma führe. So sei die Auskunft auch lediglich in Bezug auf den vorgebrachten Sachverhalt verbindlich. Es fehle somit an einem vertrauensbegründenden Verhalten der Behörden.
E.
Gegen diesen Entscheid liess X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 14. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit dem Rechtsbegehren, die Umsatzdifferenzen für die Jahre 2000 bis 2004 über Fr. 531'452.-- nicht zu berücksichtigen und eine diesbezügliche Mehrwertsteuerpflicht zu verneinen. Wiederum liess er Vertrauensschutz geltend machen, da er sich auf die Aussage der ESTV verlassen habe, die Z._______ sei nicht mehrwertsteuerpflichtig. Ausserdem handle es sich bei den beiden Firmen um verschiedene Unternehmen, die als eigenständige Unternehmungen im Handelsregister eingetragen seien und über eine eigene rechtliche Struktur verfügten. Sie operierten in wirtschaftlich eigenen Tätigkeitsfeldern und führten auch eine eigenständige Buchhaltung. Daher könnten sie für die Berechnung der Mehrwertsteuern nicht zusammengenommen werden.
F.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 verzichtete die ESTV auf die Einreichung einer Vernehmlassung und verwies stattdessen auf ihren Einspracheentscheid vom 13. November 2007 und einen Entscheid des Bundesgerichts vom 23. November 2007 (Urteil 2C_382/2007).
Auf die Eingaben der Parteien ist - soweit für den vorliegenden Entscheid relevant - im Folgenden näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden; es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
1.3 Am 1. Januar 2001 sind das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) sowie die Verordnung vom 29. März 2000 zum MWSTG (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Die genannten Erlasse gelten für Umsätze, die seit Inkrafttreten des MWSTG getätigt worden sind. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt erstreckt sich auf den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004; damit fällt nur ein Teil des Sachverhalts unter das Regime dieses Gesetzes, für die Beurteilung der Umsätze des Jahres 2000 ist noch altes Recht, d.h. die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) anzuwenden (Art. 93

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:202 |
2.
2.1
Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 35 Absatz 1bis Buchstabe b, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Ein Wechsel der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist der ESTV zu melden.22 |
2 | Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV keine neue Gruppenvertretung gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.23 |
3 | Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss. |
2.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip, was sich aus Art. 46

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 46 Steuerbemessung und Steuersätze - Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 37 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135). |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 45 Entgelte in ausländischer Währung - (Art. 24 Abs. 1 MWSTG) |
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1 | Zur Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer sind Entgelte in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Landeswährung umzurechnen. |
2 | Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor, wenn die Rechnung oder Quittung in ausländischer Währung ausgestellt ist. Wird keine Rechnung oder Quittung ausgestellt, so ist die Verbuchung beim Leistungserbringer oder bei der Leistungserbringerin massgebend. Unerheblich ist, ob in Landes- oder in ausländischer Währung bezahlt wird und in welcher Währung das Retourgeld ausbezahlt wird. |
3 | Die Umrechnung erfolgt nach dem von der ESTV veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann.46 |
3bis | Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank.47 |
4 | Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Dieser ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden.48 |
5 | Das gewählte Vorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung - 1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch: |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 34 Heilbehandlungen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG) |
|
1 | Als Heilbehandlungen gelten die Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit des Menschen sowie Tätigkeiten, die der Vorbeugung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen des Menschen dienen. |
2 | Den Heilbehandlungen gleichgestellt sind: |
a | besondere Leistungen bei Mutterschaft, wie Kontrolluntersuchungen, Geburtsvorbereitung oder Stillberatung; |
b | Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die mit künstlicher Befruchtung, Empfängnisverhütung oder Schwangerschaftsabbruch im Zusammenhang stehen; |
c | Lieferungen und Dienstleistungen eines Arztes, einer Ärztin, eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin für die Erstellung eines medizinischen Berichts oder Gutachtens zur Abklärung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche. |
3 | Nicht als Heilbehandlungen gelten namentlich: |
a | Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die lediglich der Hebung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen oder lediglich aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, ausser die Untersuchung, Beratung oder Behandlung erfolge durch einen Arzt, eine Ärztin, einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin, die im Inland zur Ausübung der ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit berechtigt sind; |
b | die zur Erstellung eines Gutachtens vorgenommenen Untersuchungen, die nicht mit einer konkreten Behandlung der untersuchten Person im Zusammenhang stehen, ausser in Fällen nach Absatz 2 Buchstabe c; |
c | die Abgabe von Medikamenten oder von medizinischen Hilfsmitteln, es sei denn, diese werden von der behandelnden Person im Rahmen einer Heilbehandlung verwendet; |
d | die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten, auch wenn diese im Rahmen einer Heilbehandlung erfolgt; als Prothese gilt ein Körper-Ersatz, der ohne operativen Eingriff vom Körper entfernt und wieder eingesetzt oder angebracht werden kann; |
e | Massnahmen der Grundpflege; diese gelten als Pflegeleistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 4 MWSTG. |
2.3
2.3.1 Der für das Warenumsatzsteuerrecht entwickelte Grundsatz der Einheit der Unternehmung gilt nach konstanter Rechtsprechung auch im Mehrwertsteuerrecht. Nach diesem Grundsatz bezieht sich die Steuerpflicht auf sämtliche Umsätze und Betriebszweige des Unternehmens, gleichgültig, ob die Betriebe eigene Firmennamen tragen, für sich allein Buch führen, einander Rechnung stellen etc. Nach dem Grundsatz der Einheit des Unternehmens sind die Umsätze des gesamten Unternehmens zusammenzurechnen; ausgenommen sind nur diejenigen Tätigkeiten, die der privaten Sphäre des Unternehmers zugehören. Besteht ein Unternehmen aus zwei oder mehreren Einzelbetrieben, sind die Einnahmen (nach Höhe und Zusammensetzung) aus allen diesen Betrieben insgesamt zu berücksichtigen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1549/2006 vom 16. Mai 2008 E. 6.1, A-1474/2006 vom 28. Januar 2008 E. 2.4.1, A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.3 [bestätigt durch das Bundesgerichtsurteil 2C_519/2007 vom 11. März 2008]; Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] 2003-150 vom 14. Dezember 2005 E 3.b.cc, SRK 2004-033 vom 10. August 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.9, E.2.c.aa).
2.3.2 Der Grundsatz der Einheit des Unternehmens ist auch anwendbar auf Gesellschaften, die zwar zivilrechtlich selbstständig sind, wirtschaftlich jedoch eine Unternehmenseinheit bilden. Er führt dazu, dass die betreffenden Gesellschaften ihre Umsätze gesamthaft als ein Steuersubjekt und folglich unter einer MWST-Nummer zu versteuern haben. Ob zivilrechtlich selbstständige Gesellschaften wirtschaftlich eine Unternehmenseinheit bilden, muss aufgrund der Gesamtheit aller Umstände anhand von Indizien beurteilt werden. Für eine wirtschaftliche Unternehmenseinheit der Gesellschaften sprechen insbesondere die fehlende räumliche, organisatorische sowie führungsmässige Trennung der Betriebe, gemeinsame Ladenkassen, Telefon- bzw. Faxnummern oder Geschäftspapiere (Urteile des Bundesgerichts 2A.61/2006 vom 29. November 2006 E. 3.1 u. 3.2, 2A.222/2002 vom 4. September 2002 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1549/2006 vom 16. Mai 2008 E. 6.2, A-1474/2006 vom 28. Januar 2008 E. 2.4.2).
Im Entscheid 2C_742/2008 vom 11. Februar 2009 weist das Bundesgericht in einer speziellen Konstellation jedoch darauf hin, dass es bei zwei verschiedenen Steuerpflichtigen nicht reiche, wenn der Grundsatz der Einheit des Unternehmens erfüllt sei, um die Existenz nur eines Steuerpflichtigen anzunehmen. Zugleich müssten auch die Voraussetzungen einer Steuerumgehung gegeben sein (vgl. E. 5.8). Eine solche Steuerumgehung liegt vor:
wenn die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint;
wenn ferner anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären;
wenn das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern die Steuerbehörde es hinnähme (Bundesgerichtsentscheid 2C_742/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5, insbesondere E. 5.7 u. 5.8; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1474/2006 vom 28. Januar 2008 E. 2.5).
2.3.3 Allerdings gilt es zu beachten, dass der Grundsatz der Einheit des Unternehmens und damit auch die Steuerumgehung, wie in E. 2.3.2 geschildert, überhaupt nur vorliegen können, wenn zivilrechtlich unterschiedliche Personen bzw. Personengesamtheiten auftreten, deren zivilrechtliche Ausgestaltung nicht mit den wirtschaftlichen Verhältnissen übereinstimmt bzw. ungewöhnlich, sachwidrig etc. ist. Eine Einzelfirma als solche ist zivilrechtlich keine juristische Person und wird auch steuerrechtlich nicht als Steuersubjekt behandelt. Vielmehr werden Inhaber von Einzelfirmen als natürliche Personen subjektiv steuerpflichtig. Besitzt eine natürliche Person mehrere Einzelfirmen, so ist für all diese Einzelfirmen lediglich die sie besitzende natürliche Person steuerpflichtig und nicht die jeweilige Einzelfirma als solche (Gerhard Schafroth/Dominik Romang, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [Kommentar], Basel 2000, N 10 zu Art. 21; Gerhard Schafroth/Dominik Romang, Neuerungen betreffend Steuerpflicht, Art. 21

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 32 Einlageentsteuerung - 1 Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden. |
2.4 Der in Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
So ist die unrichtige Auskunft der Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn:
die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und
wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (BGE 129 I 161 E. 4.1, BGE 118 Ia 245 E. 4.b, Urteil des Bundesgerichts 1C_242/2007 vom 11. Juni 2008 E. 3.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2036/2008 vom 19. August 2009 E. 2.4.1, A-1711/2006 vom 23. Januar 2009 E. 2.8 mit weiteren Hinweisen, A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 2.3). Zu präzisieren ist, dass die Auskunft nur in Bezug auf den Sachverhalt, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird, eine Vertrauensgrundlage zu begründen vermag. Ändert sich die tatsächliche Situation, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden (Entscheid der SRK vom 27. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.7 E. 4.a).
Im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht wird, ist das Prinzip von Treu und Glauben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur beschränkt anwendbar. Bei unrichtigen Zusicherungen kann eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Steuerpflichtigen nur in Betracht fallen, wenn die erwähnten Bedingungen klar und eindeutig erfüllt sind (BGE 131 II 627 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen, 118 Ib 312 E. 3.b, Urteile des Bundesgerichts 2C_830/2008 vom 11. November 2009 E. 5.2, 2C_382/2007 vom 23. November 2007 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2009, a.a.O., E. 2.4.1).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer die Steuerpflicht nicht in rechnerischer Hinsicht, sondern dem Grundsatz nach. Er lässt einerseits vorbringen, die Umsätze der beiden Einzelunternehmen dürften nicht addiert werden, andererseits habe er auf die behördliche Zusicherung vertraut, dass die Z._______ nicht mehrwertsteuerpflichtig sei.
3.1.1 Zunächst lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, jeweils einzelne Personen - seien es juristische oder natürliche - seien getrennt als Steuersubjekte zu betrachten. Vorliegend seien unbestrittenermassen zwei Steuersubjekte vorhanden; die Z._______ und die Y._______ seien als eigenständige Unternehmungen im Handelsregister eingetragen gewesen und hätten über eine eigene rechtliche Struktur verfügt. Die Möglichkeit, Verpflichtungen und Befugnisse zu haben, setze bei jedem Individuum, sei es eine natürliche oder juristische Person, die Eigenschaft der Rechtsfähigkeit voraus. Diese werde begrifflich einzig durch das Zivilrecht geregelt, eine allfällige wirtschaftliche Betrachtungsweise komme nicht zum Zuge. Es gehe nicht an, dass die ESTV den zivilrechtlichen Aspekt völlig ausblenden und einzig auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abstellen wolle. Aber auch unter Einbezug einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ändere sich nichts am Ergebnis, wonach die beiden Einzelfirmen als eigenständige Unternehmen zu betrachten seien; die beiden Unternehmungen hätten in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern operiert und eigenständige Buchhaltungen geführt, zudem habe sowohl eine räumliche Trennung als auch eine klare Abgrenzung beim Marktauftritt nach aussen vorgelegen. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer der beiden Unternehmen gewesen sei, könne keine Rolle spielen, er sei eine natürliche Person und von seinen Unternehmungen getrennt. Völlig unverständlich sei der Einwand der ESTV, es handle sich wirtschaftlich betrachtet bei den beiden Einzelfirmen um ein einziges Rechtssubjekt.
3.1.2 Gerade in zivilrechtlicher Hinsicht - auf die es im Übrigen im Mehrwertsteuerrecht ohnehin nicht ankommt - handelt es sich bei einer Einzelfirma nicht um eine selbstständige (juristische) Person. Es ist vielmehr der Einzelunternehmer, der als natürliche Person, in eigenem Namen und in eigener Verantwortung ein kaufmännisches Unternehmen betreibt, für dessen Verbindlichkeiten er unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen haftet (ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern 2007, N 2 zu § 26). Damit verfängt das Argument, die beiden Einzelfirmen seien eigenständige Rechtspersonen, nicht. Allerdings bildet die Rechtsfähigkeit keine Voraussetzung für die subjektive Steuerpflicht; so fallen unter dem Begriff "Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit" praktisch alle am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden, aus mehreren Personen bestehenden Gebilde als Steuersubjekt in Betracht, falls sie nach aussen hin auftreten und unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1474/2006 vom 28. Januar 2008 E. 2.3; vgl. auch SCHAFROTH/ROMANG, Kommentar, N 16 zu Art. 21). Es kommen jedoch nur Gebilde, die mehrere Personen umfassen, als Steuersubjekte im Sinn einer solchen "Personengesamtheit" in Frage, nicht hingegen eine Einzelfirma, welche naturgemäss nur von einer einzelnen Person geführt wird. Wie bereits oben (E. 2.3.3) ausgeführt, wird bei einem Einzelunternehmen nur der Inhaber als natürliche Person steuerpflichtig. Da vorliegend lediglich der Beschwerdeführer selbst als Inhaber zweier Einzelfirmen steuerpflichtig ist, liegen gar nicht mehrere Steuersubjekte vor, weshalb sich die Frage nach der Einheit des Unternehmens insoweit nicht stellt, ob die zivilrechtliche Ausgestaltung mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise übereinstimmt. Es kann damit offen bleiben, ob die beiden Einzelunternehmen als wirtschaftlich selbstständig zu beurteilen und ob ausserdem die Voraussetzungen einer Steuerumgehung zu bejahen wären. Die Steuerpflicht des Beschwerdeführers als Unternehmer bezieht sich dagegen auf alle seine Umsätze und Betriebszweige, weshalb die Umsätze der beiden Firmen zusammenzuzählen sind (vgl. E. 2.3.1).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Gruppenbesteuerung gemäss Art. 22

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).68 |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).68 |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
3.2
3.2.1 Des Weiteren lässt der Beschwerdeführer einwenden, er habe nach Treu und Glauben einen Anspruch, auf behördliche Zusicherungen zu vertrauen. Eine Auskunft, welche die Verwaltungsbehörde dem Bürger erteilt und auf die er sich verlassen habe, sei bindend. Es sei höchst erstaunlich, dass die ESTV aufgrund seines Schreibens, mit dem er sich um eine Mehrwertsteuernummer bemüht habe, keine weiteren Informationen zum neuen Unternehmen eingeholt habe. Normalerweise werde durch einen Fragebogen eruiert, ob die Pflicht zur Leistung von Mehrwertsteuern gegeben sei oder nicht. Diese Informationen habe die ESTV pflichtwidrig nicht eingeholt, was nun keinesfalls ihm angelastet werden könne. Ebenso könne es keine Rolle spielen, dass er bereits eine weitere Einzelfirma habe, und es gebe auch keine rechtliche Grundlage, die ihn verpflichtet hätte, diesen Umstand der ESTV zu melden.
Bei der ESTV habe es sich um die richtige und damit zuständige Behörde für die Anfrage gehandelt. In ihrem Schreiben vom 20. (recte: 28.) Mai 1997 habe sie qualifiziert Stellung genommen und festgehalten, er sei nach Art. 17

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
3.2.2 Der Beschwerdeführer teilte der ESTV am 18. März 1997 schriftlich mit, er beginne neu mit der Firma Z._______, weshalb er um die Zusendung der Unterlagen betreffend Mehrwertsteuernummer bitte. Daraufhin erklärte die ESTV mit Schreiben vom 28. Mai 1997: "Nach Ihren Auskünften sind bei Ihnen die Voraussetzungen der Steuerpflicht im Sinne von Art. 17

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 45 Entgelte in ausländischer Währung - (Art. 24 Abs. 1 MWSTG) |
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1 | Zur Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer sind Entgelte in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Landeswährung umzurechnen. |
2 | Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor, wenn die Rechnung oder Quittung in ausländischer Währung ausgestellt ist. Wird keine Rechnung oder Quittung ausgestellt, so ist die Verbuchung beim Leistungserbringer oder bei der Leistungserbringerin massgebend. Unerheblich ist, ob in Landes- oder in ausländischer Währung bezahlt wird und in welcher Währung das Retourgeld ausbezahlt wird. |
3 | Die Umrechnung erfolgt nach dem von der ESTV veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann.46 |
3bis | Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank.47 |
4 | Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Dieser ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden.48 |
5 | Das gewählte Vorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten. |
Die Auskunft der Behörde kann jedoch - wie oben (E. 2.4) ausgeführt - nur in Bezug auf den dargelegten Sachverhalt eine Vertrauensgrundlage begründen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, darauf hinzuweisen, er sei im Besitz einer weiteren Einzelfirma. Ob die ESTV anschliessend weitere Auskünfte eingefordert oder dies - wie vom Beschwerdeführer gerügt - unterlassen hat, geht aus den Akten nicht klar hervor. Das Antwortschreiben vom 28. Mai 1997 deutet eher darauf hin, dass sie weitere Informationen eingeholt hat, da sie sich auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Mai 1997 (nicht bei den Akten) und Auskünfte von ihm bezieht. Allerdings verkennt der Beschwerdeführer mit seinem Einwand ohnehin, dass bei der Mehrwertsteuer das Selbstveranlagungsprinzip herrscht und der Steuerpflichtige selbst für die richtige und vollständige Versteuerung seiner Umsätze verantwortlich ist (vgl. E. 2.2). Insbesondere war die ESTV aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips nicht verpflichtet - ohne jeglichen Hinweis - nachzuforschen, ob der Beschwerdeführer über weitere Firmen verfüge. Eine solch umfassende Prüfungspflicht würde dem genannten Prinzip entgegenlaufen. Es kann daher letztlich offen bleiben, ob die ESTV weitere Auskünfte eingeholt hat.
Wie gesagt, vermag die Auskunft der Behörde nur betreffend den vorgebrachten Sachverhalt eine Vertrauensgrundlage zu begründen. Vorliegend ging es also lediglich um die Steuerpflicht der Z._______, ohne Berücksichtigung der Y._______. Die Erstgenannte erfüllte im Mai 1997 die Voraussetzungen der Steuerpflicht offensichtlich nicht, weshalb die Auskunft der ESTV als richtig und den Tatsachen entsprechend zu beurteilen ist. Damit fehlt es bereits an der Vertrauensgrundlage, da die Behörde gar keine falsche Auskunft erteilt hat. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert also bereits hier.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die ESTV deutlich erklärt hatte, dass die Voraussetzungen der Steuerpflicht "zur Zeit" nicht gegeben seien und darauf hinwies, der Beschwerdeführer müsse sich bei Eintreten der Voraussetzungen schriftlich anmelden. Ebenso machte sie ihn darauf aufmerksam, wie die Eröffnung eines neuen Betriebszweiges oder die Aufnahme einer Geschäftserweiterung zu berücksichtigen seien. Aus diesen Formulierungen geht deutlich hervor, dass sich die erteilte Auskunft nur auf die aktuelle Situation bezog und damit nicht ein Verhältnis in die Zukunft geregelt wurde; vielmehr wurde der Beschwerdeführer an seine Pflichten betreffend Selbstveranlagung erinnert.
Ausserdem waren dem Beschwerdeführer die massgeblichen Voraussetzungen der Mehrwertsteuerpflicht (Jahresumsatz und Steuerzahllast, vgl. E. 2.1) sehr wohl bekannt. Einerseits war er bereits im Besitz einer Einzelfirma, andererseits sind ihm die Voraussetzungen im genannten Schreiben mitgeteilt worden. Es gab für ihn daher keinen Grund, davon auszugehen, diese Regeln gälten für ihn als Inhaber der Z._______ nicht. Wie sich aus den Akten und den in dieser Hinsicht unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz ergibt, betrugen die Jahresumsätze mit der Z._______ in den Jahren 2000 bis 2002 mehr als die geforderten Fr. 75'000.--; auch die Steuerzahllast lag im Jahr 2001, ebenfalls unbestritten, über den nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Ein Wechsel der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist der ESTV zu melden.22 |
2 | Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV keine neue Gruppenvertretung gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.23 |
3 | Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss. |
3.3 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die betragsmässig unbestrittene Steuerschuld (Fr. 56'865.-- zuzüglich Verzugszins) ist daher zu bestätigen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'300.-- sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3300.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Ursula Spörri
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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