SR 360 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG) ZentG Art. 1 Zusammenarbeit zwischen schweizerischen Polizeibehörden - 1 Die Polizeibehörden von Bund und Kantonen unterstützen sich gegenseitig und stimmen ihre Tätigkeit aufeinander ab. |
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1 | Die Polizeibehörden von Bund und Kantonen unterstützen sich gegenseitig und stimmen ihre Tätigkeit aufeinander ab. |
2 | Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Organisationen der Kantone beteiligen und mit den Kantonen gemeinsame Einrichtungen betreiben, insbesondere in folgenden Bereichen: |
a | Bekämpfung der Cyberkriminalität; |
b | Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie Grossereignissen; |
c | polizeiliche Ausbildung; |
d | Harmonisierung, Beschaffung, Betrieb und Weiterentwicklung von polizeilichen Einsatzmitteln, einschliesslich Informations- und Kommunikationsmitteln; |
e | Zeugenschutz. |
3 | Der Bund kann für die Kantone polizeiliche Einsatzmittel beschaffen, wenn er die Mittel gleichzeitig zur Erfüllung eigener Aufgaben beschafft, die zentrale Beschaffung zu einem erheblichen Effizienzgewinn für die Kantone führt und die Kantone einverstanden sind. Bund und Kantone tragen die Kosten anteilsmässig. |
4 | Der Bundesrat ist für den Abschluss der Vereinbarungen mit den Kantonen zuständig. Die Vereinbarungen regeln insbesondere: |
a | die Zuständigkeiten; |
b | die Organisation; |
c | die Finanzierung; |
d | die Rechtsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Staatshaftung, der Arbeitsverhältnisse, der beruflichen Vorsorge und des Datenschutzes. |
5 | Die Vereinbarungen können ein Organ einer Organisation oder Einrichtung ermächtigen, Regelungen über die Inhalte nach Absatz 4 Buchstaben a-d zu erlassen. |
6 | Die gemeinsamen Organisationen und Einrichtungen sind in Bezug auf ihre Leistungen, die sie für Behörden erbringen, von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 360 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG) ZentG Art. 7 Aufgaben - 1 Die Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens hat insbesondere die Aufgabe, kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260ter des Strafgesetzbuches21 zu erkennen und die von solchen Organisationen begangenen Straftaten zu bekämpfen. |
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1 | Die Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens hat insbesondere die Aufgabe, kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260ter des Strafgesetzbuches21 zu erkennen und die von solchen Organisationen begangenen Straftaten zu bekämpfen. |
2 | Sie hat zudem die Aufgabe, Wirtschaftsstraftaten, für welche die Staatsanwaltschaft des Bundes ein Vorverfahren eröffnen kann (Art. 24 StPO22), zu erkennen und zu bekämpfen.23 |
3 | Sie kann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut werden; diese führt sie nach den Bestimmungen der StPO durch.24 |
SR 360 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG) ZentG Art. 7 Aufgaben - 1 Die Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens hat insbesondere die Aufgabe, kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260ter des Strafgesetzbuches21 zu erkennen und die von solchen Organisationen begangenen Straftaten zu bekämpfen. |
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1 | Die Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens hat insbesondere die Aufgabe, kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260ter des Strafgesetzbuches21 zu erkennen und die von solchen Organisationen begangenen Straftaten zu bekämpfen. |
2 | Sie hat zudem die Aufgabe, Wirtschaftsstraftaten, für welche die Staatsanwaltschaft des Bundes ein Vorverfahren eröffnen kann (Art. 24 StPO22), zu erkennen und zu bekämpfen.23 |
3 | Sie kann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut werden; diese führt sie nach den Bestimmungen der StPO durch.24 |
SR 360 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG) ZentG Art. 2 - 1 Der Bund führt Zentralstellen zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens. |
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1 | Der Bund führt Zentralstellen zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens. |
2 | Die Zentralstellen arbeiten mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden der Kantone und des Auslandes zusammen. |
SR 360 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG) ZentG Art. 3 Informationsbeschaffung - Die Zentralstellen beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind, indem sie: |
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a | öffentlich zugängliche Quellen auswerten; |
b | Auskünfte einholen; |
c | in amtliche Akten Einsicht nehmen; |
d | Meldungen entgegennehmen und auswerten; |
e | nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen forschen; |
f | Informationen aus Observationen auswerten. |
SR 360.2 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS-Verordnung) - ISOK-Verordnung Art. 9 Herkunft der Daten - Die im NES registrierten Daten stammen: |
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a | von kriminalpolizeilichen Ermittlungen des Bundes und der Kantone im Vorfeld eines Strafverfahrens; |
b | von gerichtspolizeilichen Ermittlungen kantonaler Strafverfolgungsbehörden; |
c | von gerichtspolizeilichen Ermittlungen des Bundes; |
d | von den Sicherheitsorganen des Bundes nach dem BWIS29 und dem NDG; |
e | von Meldungen, die nach den Artikeln 4, 8 Absatz 1 und 10 ZentG erstattet wurden; |
f | von Nachprüfungen, die im Rahmen von Rechtshilfeverfahren zur Beweismittelaufnahme vorgenommen wurden; |
g | von allgemein zugänglichen Quellen; |
h | von Informationen, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 2a ZentG beschafft wurden. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
|
a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
|
a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 14 Zweck - Das Informationssystem dient der Meldestelle:66 |
|
a | für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Informations- und Abklärungsaufgaben; |
b | bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung; |
c | in der Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Strafbehörden; |
d | in der Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden nach Artikel 13; |
e | in der Zusammenarbeit mit der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt sowie den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen; |
ebis | in der Zusammenarbeit mit den übrigen Behörden nach Artikel 29 Absatz 2 GwG; |
f | für die Erarbeitung strategischer Analysen auf der Grundlage anonymisierter Statistiken. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
|
a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
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SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 14 Zweck - Das Informationssystem dient der Meldestelle:66 |
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a | für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Informations- und Abklärungsaufgaben; |
b | bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung; |
c | in der Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Strafbehörden; |
d | in der Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden nach Artikel 13; |
e | in der Zusammenarbeit mit der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt sowie den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen; |
ebis | in der Zusammenarbeit mit den übrigen Behörden nach Artikel 29 Absatz 2 GwG; |
f | für die Erarbeitung strategischer Analysen auf der Grundlage anonymisierter Statistiken. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 14 Zweck - Das Informationssystem dient der Meldestelle:66 |
|
a | für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Informations- und Abklärungsaufgaben; |
b | bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung; |
c | in der Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Strafbehörden; |
d | in der Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden nach Artikel 13; |
e | in der Zusammenarbeit mit der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt sowie den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen; |
ebis | in der Zusammenarbeit mit den übrigen Behörden nach Artikel 29 Absatz 2 GwG; |
f | für die Erarbeitung strategischer Analysen auf der Grundlage anonymisierter Statistiken. |
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a | für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Informations- und Abklärungsaufgaben; |
b | bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung; |
c | in der Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Strafbehörden; |
d | in der Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden nach Artikel 13; |
e | in der Zusammenarbeit mit der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt sowie den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen; |
ebis | in der Zusammenarbeit mit den übrigen Behörden nach Artikel 29 Absatz 2 GwG; |
f | für die Erarbeitung strategischer Analysen auf der Grundlage anonymisierter Statistiken. |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 14 Zweck - Das Informationssystem dient der Meldestelle:66 |
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a | für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Informations- und Abklärungsaufgaben; |
b | bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung; |
c | in der Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Strafbehörden; |
d | in der Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden nach Artikel 13; |
e | in der Zusammenarbeit mit der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt sowie den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen; |
ebis | in der Zusammenarbeit mit den übrigen Behörden nach Artikel 29 Absatz 2 GwG; |
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SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 14 Zweck - Das Informationssystem dient der Meldestelle:66 |
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a | für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Informations- und Abklärungsaufgaben; |
b | bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung; |
c | in der Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Strafbehörden; |
d | in der Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden nach Artikel 13; |
e | in der Zusammenarbeit mit der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt sowie den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen; |
ebis | in der Zusammenarbeit mit den übrigen Behörden nach Artikel 29 Absatz 2 GwG; |
f | für die Erarbeitung strategischer Analysen auf der Grundlage anonymisierter Statistiken. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 14 Zweck - Das Informationssystem dient der Meldestelle:66 |
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a | für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Informations- und Abklärungsaufgaben; |
b | bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung; |
c | in der Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Strafbehörden; |
d | in der Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden nach Artikel 13; |
e | in der Zusammenarbeit mit der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt sowie den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen; |
ebis | in der Zusammenarbeit mit den übrigen Behörden nach Artikel 29 Absatz 2 GwG; |
f | für die Erarbeitung strategischer Analysen auf der Grundlage anonymisierter Statistiken. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 14 Zweck - Das Informationssystem dient der Meldestelle:66 |
|
a | für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Informations- und Abklärungsaufgaben; |
b | bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung; |
c | in der Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Strafbehörden; |
d | in der Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden nach Artikel 13; |
e | in der Zusammenarbeit mit der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt sowie den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen; |
ebis | in der Zusammenarbeit mit den übrigen Behörden nach Artikel 29 Absatz 2 GwG; |
f | für die Erarbeitung strategischer Analysen auf der Grundlage anonymisierter Statistiken. |
SR 360.2 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS-Verordnung) - ISOK-Verordnung Art. 8 Bearbeitete Daten - 1 Zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels werden im NES nur Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, einen derartigen Handel auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. Daten über Personen, die Drogen nur konsumieren, werden nicht registriert. |
|
1 | Zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels werden im NES nur Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, einen derartigen Handel auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. Daten über Personen, die Drogen nur konsumieren, werden nicht registriert. |
2 | Zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität werden im NES Daten bearbeitet über: |
a | Gruppierungen und Organisationen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass es sich dabei um kriminelle Organisationen handelt; |
b | Personen, die verdächtigt werden, sich an einer kriminellen Organisation zu beteiligen, diese zu unterstützen oder für diese Straftaten vorzubereiten, zu erleichtern, zu unterstützen, sich daran zu beteiligen oder sie zu begehen. |
3 | Zur Erfüllung der weiteren Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b-f werden im NES Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende strafbare Handlungen begangen zu haben, daran beteiligt zu sein, oder daraus Nutzen zu ziehen. |
4 | Zur Bekämpfung der strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fallen, werden im NES Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende strafbare Handlungen auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. |
5 | Im NES dürfen nur die im Datenkatalog (Anhang 1) aufgeführten Daten bearbeitet werden. |
SR 360.2 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS-Verordnung) - ISOK-Verordnung Art. 8 Bearbeitete Daten - 1 Zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels werden im NES nur Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, einen derartigen Handel auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. Daten über Personen, die Drogen nur konsumieren, werden nicht registriert. |
|
1 | Zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels werden im NES nur Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, einen derartigen Handel auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. Daten über Personen, die Drogen nur konsumieren, werden nicht registriert. |
2 | Zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität werden im NES Daten bearbeitet über: |
a | Gruppierungen und Organisationen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass es sich dabei um kriminelle Organisationen handelt; |
b | Personen, die verdächtigt werden, sich an einer kriminellen Organisation zu beteiligen, diese zu unterstützen oder für diese Straftaten vorzubereiten, zu erleichtern, zu unterstützen, sich daran zu beteiligen oder sie zu begehen. |
3 | Zur Erfüllung der weiteren Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b-f werden im NES Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende strafbare Handlungen begangen zu haben, daran beteiligt zu sein, oder daraus Nutzen zu ziehen. |
4 | Zur Bekämpfung der strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fallen, werden im NES Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende strafbare Handlungen auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. |
5 | Im NES dürfen nur die im Datenkatalog (Anhang 1) aufgeführten Daten bearbeitet werden. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
|
a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 360.2 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS-Verordnung) - ISOK-Verordnung Art. 8 Bearbeitete Daten - 1 Zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels werden im NES nur Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, einen derartigen Handel auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. Daten über Personen, die Drogen nur konsumieren, werden nicht registriert. |
|
1 | Zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels werden im NES nur Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, einen derartigen Handel auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. Daten über Personen, die Drogen nur konsumieren, werden nicht registriert. |
2 | Zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität werden im NES Daten bearbeitet über: |
a | Gruppierungen und Organisationen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass es sich dabei um kriminelle Organisationen handelt; |
b | Personen, die verdächtigt werden, sich an einer kriminellen Organisation zu beteiligen, diese zu unterstützen oder für diese Straftaten vorzubereiten, zu erleichtern, zu unterstützen, sich daran zu beteiligen oder sie zu begehen. |
3 | Zur Erfüllung der weiteren Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b-f werden im NES Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende strafbare Handlungen begangen zu haben, daran beteiligt zu sein, oder daraus Nutzen zu ziehen. |
4 | Zur Bekämpfung der strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fallen, werden im NES Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende strafbare Handlungen auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. |
5 | Im NES dürfen nur die im Datenkatalog (Anhang 1) aufgeführten Daten bearbeitet werden. |
SR 360.2 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS-Verordnung) - ISOK-Verordnung Art. 8 Bearbeitete Daten - 1 Zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels werden im NES nur Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, einen derartigen Handel auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. Daten über Personen, die Drogen nur konsumieren, werden nicht registriert. |
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1 | Zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels werden im NES nur Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, einen derartigen Handel auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. Daten über Personen, die Drogen nur konsumieren, werden nicht registriert. |
2 | Zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität werden im NES Daten bearbeitet über: |
a | Gruppierungen und Organisationen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass es sich dabei um kriminelle Organisationen handelt; |
b | Personen, die verdächtigt werden, sich an einer kriminellen Organisation zu beteiligen, diese zu unterstützen oder für diese Straftaten vorzubereiten, zu erleichtern, zu unterstützen, sich daran zu beteiligen oder sie zu begehen. |
3 | Zur Erfüllung der weiteren Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b-f werden im NES Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende strafbare Handlungen begangen zu haben, daran beteiligt zu sein, oder daraus Nutzen zu ziehen. |
4 | Zur Bekämpfung der strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fallen, werden im NES Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende strafbare Handlungen auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. |
5 | Im NES dürfen nur die im Datenkatalog (Anhang 1) aufgeführten Daten bearbeitet werden. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 14 Zweck - Das Informationssystem dient der Meldestelle:66 |
|
a | für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Informations- und Abklärungsaufgaben; |
b | bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung; |
c | in der Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Strafbehörden; |
d | in der Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden nach Artikel 13; |
e | in der Zusammenarbeit mit der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt sowie den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen; |
ebis | in der Zusammenarbeit mit den übrigen Behörden nach Artikel 29 Absatz 2 GwG; |
f | für die Erarbeitung strategischer Analysen auf der Grundlage anonymisierter Statistiken. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
|
a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 16 Bearbeitete Daten - 1 Für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung werden im Informationssystem Daten bearbeitet über:82 |
|
1 | Für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung werden im Informationssystem Daten bearbeitet über:82 |
a | Finanztransaktionen in dem für den Verdacht relevanten Zeitraum; |
b | Personen und Gesellschaften, gegen die der Verdacht besteht, dass sie einen der Straftatbestände nach Artikel 23 Absatz 4 GwG erfüllt haben oder eine entsprechende Straftat vorbereiten oder unterstützen. |
c | ... |
2 | Über Drittpersonen, auf die die Kriterien nach Absatz 1 nicht zutreffen, können im Informationssystem Daten verzeichnet werden, soweit dies den Zwecken nach Artikel 14 dient. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 14 Zweck - Das Informationssystem dient der Meldestelle:66 |
|
a | für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Informations- und Abklärungsaufgaben; |
b | bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung; |
c | in der Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Strafbehörden; |
d | in der Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden nach Artikel 13; |
e | in der Zusammenarbeit mit der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt sowie den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen; |
ebis | in der Zusammenarbeit mit den übrigen Behörden nach Artikel 29 Absatz 2 GwG; |
f | für die Erarbeitung strategischer Analysen auf der Grundlage anonymisierter Statistiken. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
|
a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
|
a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
|
a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar. |
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar. |
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar. |
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar. |
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar. |