Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2375/2015

Urteil vom 14. September 2016

Richter David Weiss (Vorsitz),

Richterin Franziska Schneider,
Besetzung
Richter Michael Peterli,

Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenhöhe,
Gegenstand
Einspracheentscheid vom 6. März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am 1. Januar 1938, Schweizer Bürger mit Wohnsitz in B._______ (RU), arbeitete als Professor in der Schweiz und in Deutschland und war von November 1967 bis April 1997 mit C._______ verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die Kinder D._______ und E._______ hervor. Seit dem (...) 1998 ist er mit F._______ verheiratet; aus dieser Ehe stammen die gemeinsamen Kinder G.______ und H.______ (Akten [nachfolgend: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] 2, S. 2; act. 4, S. 2, S. 4, S. 6 und S. 10; act. 5, S. 1).

A.b Mit Verfügung vom 9. März 2011 sprach die Vorinstanz dem Versicherten - gestützt auf dessen (verspätete) Anmeldung vom 10. Februar 2011 (Posteingang SAK: 15.03.2011) - eine ordentliche Altersrente ab 1. Februar 2006 zu. Der Berechnung legte sie eine Beitragsdauer von 18 Jahren und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 26'448.- zugrunde (act. 5).

A.c Aufgrund einer am 12. April 2011 dagegen erhobenen Einsprache (act. 12) rechnete die Vorinstanz dem Versicherten mit Einspracheverfügung vom 1. September 2011 neu das Jugendjahr 1954 und damit 19 anstelle von 18 vollen Beitragsjahren an und errechnete ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen in der Höhe von neu Fr. 25'056.- (act. 20).

Weitergehende Einspracheanträge, unter anderem betreffend Einkommenssplitting während der Jahre 1980 bis 1996, wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 2. September 2011 ab mit der Begründung, er sei nur bis Dezember 1979 in der Schweiz wohnhaft beziehungsweise infolge Erwerbstätigkeit in der Schweiz der AHV unterstellt gewesen. Belege, wonach er nur bis Dezember 1979 in der Schweiz Wohnsitz gehabt beziehungsweise AHV-Beiträge entrichtet habe, lägen nicht vor (act. 23).

A.d Nachdem die SAK dem Versicherten auf dessen Nachfrage hin am 22. September 2011 die Berechnungsgrundlagen der Altersrente zugestellt hatte (act. 31), erhob dieser mit Eingabe vom 27. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm eine detaillierte Begründung und Berechnungsgrundlage für den Einspracheentscheid vom 2. September 2011 zuzustellen. Ferner sei ihm eine neue Frist von 30 Tagen zu gewähren, um eine detaillierte Beschwerde einreichen zu können und der zivilrechtliche Wohnsitz in I._______ (CH) und damit auch die Unterstellung unter die AHV seien für die Zeit von 1980 bis 1996/97 anzuerkennen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe ab 1973 eine Anstellung als ordentlicher Professor an der Universität (...; D) angenommen und dort in einer Einzimmerwohnung gewohnt. Die Familienwohnung habe er in I._______ beibehalten und er sei von 1973 bis 1996 zwischen J._______ (D) und I._______ hin und her geflogen. Gestützt auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Versicherungspflicht in der AHV (RWL, Rz. 1029 und 1030) habe der Wochenaufenthaltsort nicht als Wohnsitz zu gelten. Von 1972 bis 1979 habe er zudem eine Vorlesung pro Semester an der Universität I._______ gehalten (act. 34, S. 38 f.).

A.e Mit unangefochten gebliebenem Urteil C-5384/2011 vom 16. Dezember 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. September 2011 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies (act. 75, S. 1 - 24 ff.). Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Zeit von 1938 bis 1997 dauernd in der Schweiz gehabt habe (E. 3.2). Die während der Kalenderjahre der gemeinsamen Versicherungszeit und Ehe nach 1979 erzielten Einkommen seien zu teilen und je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dessen abgeschiedener Ehefrau anzurechnen (E. 5.2). Überdies habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch die Erziehungsgutschriften für die 1971 und 1976 geborenen Kinder bis zu deren 16. Altersjahr anzurechnen respektive diese Umstände in der neuen Verfügung zu berücksichtigen (E. 6.2). Ferner habe die Vorinstanz im Rahmen des Erlasses der neuen Verfügung für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 auch den Anspruch auf Zusatzjahre nach Art. 52d
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52d Anrechnung fehlender Beitragsjahre - Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet:229
AHVV (SR 831.101) zu prüfen (E. 7). Schliesslich bestehe nur in Bezug auf die im Jahr 1966 erzielten Einkommen respektive die daraus resultierenden Beitragsjahre ein weiterer Abklärungsbedarf. Die restlichen (massgeblichen) Eintragungen im IK-Auszug für die Jahre 1955 bis 1965 und 1968 seien weder offenkundig falsch noch habe für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht werden können (E. 9.2.5).

B.

B.a Gestützt auf die Weisungen des Bundesverwaltungsgerichts nahm die SAK in der Folge eine neue Rentenberechnung vor und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 22. Juli 2014 ab dem 1. Februar 2006 eine korrigierte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'387.- sowie zwei Kinderrenten von monatlich Fr. 555.- zu. Der Berechnung legte sei neu eine Versicherungszeit von 38 Jahren, Erziehungsgutschriften während 8 Jahren, die Anwendung der Rentenskala 38 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40'716.- zugrunde (act. 89 und act. 90).

B.b Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2014 Einsprache mit dem Antrag, die AHV-Renten seien auf der Grundlage einer Versicherungszeit von 41 Jahren und 4 Monaten respektive der Anwendung der Rentenskala 42 und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 36'486.- zu berechnen, woraus eine geringfügig höhere Teilrente von monatlich Fr. 1'479.- resultiere (act. 95, S. 1 f.).

B.c Im Rahmen einer erneuten Überprüfung stellte die SAK fest, dass der Sohn G.______ versehentlich bei der Ermittlung der Erziehungsgutschriften nicht berücksichtigt worden war, weshalb die Rente unter Einbezug dieser zusätzlichen Erziehungsgutschriften neu zu berechnen sei (act. 98 f.). Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2015 hiess die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gut, indem sie ihm neu für 10,5 Jahre Erziehungsgutschriften anrechnete. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Beitragslücken aus den Jahren vor 1979 (insgesamt 48 Monate in den Jahren 1962, 1964, 1965 und 1968) seien durch Jugendjahre (1954/1956 - 1958, total 40 Monate) und 8 Monate als Zusatzjahre ausgefüllt worden. Ferner habe er im Jahr 2002 weder Wohnsitz in der Schweiz gehabt noch sei er infolge Erwerbstätigkeit versichert gewesen, weshalb er diesbezüglich keinen Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift habe. Auch im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei für dieses Jahr keine Versicherungszeit angerechnet worden. Unter Berücksichtigung der Einkommensteilung ergebe sich eine Gesamtsumme von Fr. 684'979.-. In Anwendung eines Aufwertungsfaktors von 1,564 und einer Beitragsdauer von 38 Jahren resultiere ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 28'192.-. Unter Einbezug der Erziehungsgutschriften für 10,5 Jahre beziehungsweise von Fr. 10'494.- ergebe sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 38'686.- respektive aufgerundet auf den nächsten Tabellenwert von Fr. 39'246.-. Hochgerechnet auf das Jahr 2006 (Jahr des Rentenanspruchs) respektive 2015 resultiere ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 39'990.- beziehungsweise Fr. 43'710.- (act. 104, S. 1 - 3).

C.

C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2015 (Posteingang: 17. April 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm für seinen Sohn G._______ hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 Erziehungsgutschriften anzurechnen, zumal sein Sohn seinen Wohnsitz in dieser Zeit in I._______ gehabt habe. In formeller Hinsicht rügte er, dass ihm die SAK den Einspracheentscheid zu Unrecht nicht nach Russland, sondern nach I._______ zugestellt habe (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1).

C.b Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, seit seiner Rentenanmeldung sei die Wohnsitzfrage des Beschwerdeführers Gegenstand von Abklärungen gewesen, weil er als ordentlicher Professor an der Universität Wuppertal (D) seit 1973 dort eine Einzimmer-Wohnung bezogen habe und in seiner Freizeit nach I._______ (CH) zur gemieteten und im Jahr 1982 gekauften Wohnung gependelt sei. In seiner Eingabe vom 27. Februar 2012 (act. 39, S. 7) habe der Beschwerdeführer noch geltend gemacht, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit der Wohnsitz im Zeitpunkt seiner Heirat vom (...) 1998 in B._______ (RU) und nicht mehr in I._______ gewesen sei. Sie sei demnach zu Recht von einem Schweizer Wohnsitz des Beschwerdeführers bis zu seiner Scheidung im April 1997 ausgegangen. Die Renten seien somit korrekt berechnet worden. Nachdem die Beschwerde vom 15. April 2015 fristgerecht eingereicht worden sei, könne sie auf entsprechende Bemerkungen zur gerügten fehlerhaften Zustellung verzichten (BVGer act. 3).

C.c Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Argumentation fest und stellte überdies ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur ergänzenden Stellungnahme und zur Einreichung weiterer Beweismittel (BVGer act. 5).

C.d Mit Replik vom 22. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und führte zur Begründung ergänzend aus, durch die nachgereichten Akten sei belegt, dass sein Sohn G.______ bis Ende 2004 in I._______ und nicht in Russland gewohnt habe. Er selber sei überdies bis zu seiner Emeritierung im Jahr 2003 regelmässig von K.______ (D) nach I._______ gependelt. Ferner stellte er ein weiteres Gesuch um Fristerstreckung für die Einreichung zusätzlicher Beweismittel (BVGer act. 9 samt Beilagen).

C.e Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers gut und gab ihm Gelegenheit, bis zum 10. August 2015 weitere Beweismittel einzureichen. Ferner räumte er der Vorinstanz Gelegenheit ein, bis zum 28. August 2015 eine Stellungnahme einzureichen (BVGer act. 10).

C.f Mit Eingabe vom 10. August 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Argumentation fest und legte weitere Beweismittel ins Recht. Überdies stellte er ein erneutes Gesuch um Fristerstreckung für die Einreichung weiterer Beweismittel (BVGer act. 11 samt Beilagen).

C.g Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2015 weitere Beweismittel ein und hob erneut hervor, dass er seinen Wohnsitz erst mit dem Umzug von I._______ nach Russland im Jahr 2004 gewechselt habe und auch sein Sohn bis Ende 2004 in I._______ wohnhaft gewesen sei (BVGer act. 13 samt Beilagen).

C.h Mit Duplik vom 22. September 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Zur Begründung führte sie ergänzend an, die Argumentation des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren widerspreche jener im Beschwerdeverfahren C-5384/2011; widersprüchliches Verhalten dürfe keinen Rechtschutz finden. Überdies sei die Frage des Wohnsitzes im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2013 abschliessend abgeklärt worden, sodass einer erneuten Prüfung die Rechtskraft dieses Urteils entgegenstehe. Ferner sei der Wohnsitz der Ehefrau und von G._______ seit dessen Geburt in B._______ gewesen (BVGer act. 15).

C.i Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, per 10. Oktober 2015 ab (BVGer act. 16).

C.j Mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und stellte darin den Antrag, es sei ihm unter Neueröffnung des Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, die Behauptungen der Vorinstanz in ihrer Replik (recte: Duplik) vom 22. September 2015 zu widerlegen. Ferner sei zur Abklärung des Wohnsitzes seiner Söhne aus erster Ehe eine Anfrage an das "Bevölkerungsamt der Stadt I._______" in der Zeit von Anfang 1998 bis Ende 2003 zu richten. Schliesslich habe die Vorinstanz eine Neuberechnung der Rente unter Einbezug des in der Rentenanmeldung vom 10. Februar 2011 gestellten einjährigen Rentenaufschubes vorzunehmen (BVGer act. 18 samt Beilage 7).

C.k Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 stellte der Instruktionsrichter der Vorinstanz eine Kopie der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme samt Beilagen zur Kenntnisnahme zu. Ferner teilte er den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Anträge auf Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels und einer Anfrage beim Bevölkerungsamt der Stadt I._______ sowie auf Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung des Rentenaufschubs durch den Spruchkörper beurteilt würden (BVGer act. 19).

C.l Mit erneuter unaufgeforderter Eingabe vom 16. November 2015 reichte der Beschwerdeführer wiederum neue Beweismittel ein (BVGer act. 20 samt Beilagen).

C.m Mit Eingabe vom 16. November 2015 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie mit dem Abschluss des Schriftenwechsels einverstanden sei: Ob hinsichtlich des Wohnsitzes ab Mai 1997 eine Anfrage beim Bevölkerungsamt der Stadt I.______ vorzunehmen sei, überlasse sie dem richterlichen Ermessen. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Begehren um Rentenaufschub verspätet gestellt habe (BVGer act. 21).

C.n Mit wiederum unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 23. November 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (BVGer act. 22 samt Beilagen).

C.o Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2015 übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz vom 16. November 2015 sowie dieser die unaufgefordert eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. und 23. November 2015. Überdies teilte er den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel - entsprechend der Verfügung vom 15. Oktober 2015 - am 10. Oktober 2015 geschlossen worden sei und über die Anträge auf Durchführung weiterer Schriftenwechsel und die Abnahme weiterer Beweismittel durch den Spruchkörper entschieden werde. Bis zum diesbezüglichen Entscheid würden keine weiteren Schriftenwechsel durchgeführt; das Bundesverwaltungsgericht behalte sich vor, weitere unaufgefordert eingereichte Eingaben aus dem Recht zu weisen (BVGer act. 23).

C.p Am 27. Januar 2016 liess das Schweizerische Generalkonsulat in (...) dem Bundesverwaltungsgericht eine erneute unaufgeforderte Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2016 samt Beweismitteln zukommen (BVGer act. 26 samt Beilagen).

C.q Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. Januar 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung des Schreibens des russischen Konsulates vom 25. Januar 2016 (BVGer act. 27 samt Beilagen).

C.r Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2016 hob der Instruktionsrichter Ziffer 4 der Verfügung vom 11. Dezember 2015 auf und übermittelte der Vorinstanz die unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 27. und 28. Januar 2016 unter Einräumung der Gelegenheit, bis zum 14. März 2016 Schlussbemerkungen einzureichen (BVGer act. 28).

C.s Mit Eingabe vom 11. März 2016 reichte die Vorinstanz ihre Schlussbemerkungen ein und hielt darin - unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen - am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 31).

C.t Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Schlussbemerkungen der Vorinstanz zukommen. Überdies behielt er sich ausdrücklich vor, weitere unaufgeforderte Eingaben aus dem Recht zu weisen. Darüber hinaus wies er den Beschwerdeführer vorsorglich darauf hin, dass eine Störung des Geschäftsganges mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bestraft werden könne (BVGer act. 32).

C.u Am 20. März 2016 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine erneute unaufgeforderte Eingabe samt Beilagen zukommen (BVGer act. 33 samt Beilagen), welche mit Verfügung vom 23. März 2016 aus dem Recht gewiesen wurde (BVGer act. 34).

D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. März 2015 durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen (E. 1.2) - zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 15. April 2015 (Posteingang: 17. April 2015) ist daher einzutreten (Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
und Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
ATSG; Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Zustellung an die Adresse in I._______ (CH) rügt, ist festzuhalten, dass er die Beschwerde rechtzeitig eingereicht hat, sodass auf diese Rüge bereits mangels Beschwer nicht einzutreten ist, da er an der Prüfung dieser Rüge kein aktuelles und praktisches Rechtschutzinteresse hat (Vera Marantelli/Said Huber, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 NN. 15 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine direkte postalische Zustellung - mangels entsprechender zwischenstaatlicher Vereinbarung -nach Russland nicht zulässig ist (vgl. dazu die Liste des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Stand 1. Januar 2016; http://www.bsv.admin.ch > Themen > Internationales > Grundlagen > Abkommen mit einzelnen Staaten, abgerufen am 06.06.2016).

2.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Aus-gangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mit-hin - im Rahmen der Parteianträge - nur das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Auf einen Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist nicht einzutreten. Nur ausnahmsweise können Antragsänderungen und erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und anderseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (vgl. u.a. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege 2. Aufl. 1983, S. 46; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010 Rz. 988 ff., Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 29 f. Rz. 2.7 f. und S. 118 f. Rz. 2.208 ff., je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-3113/2013 vom 16. April 2014 E. 1.2.2 und A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.4.1).

Überdies können Begehren einer Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen werden (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 123 Rz. 2.218).

2.2 Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2015 erstmals beantragt, es sei eine Neuberechnung der Rente unter Einbezug des in der Rentenanmeldung vom 10. Februar 2011 gestellten einjährigen Rentenaufschubes vorzunehmen (BVGer act. 18 samt Beilage 7), kann darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren - infolge verspäteter Geltendmachung - nicht mehr eingetreten werden. Denn zum einen können Personen, welche Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, zwar den Rentenbezug mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieses Zeitraums die Rente nach freier Wahl im Voraus von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente - 1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen.
1    Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen.
2    Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen.
3    Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht.
4    Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre.
AHVG); allerdings ist der Aufschub gemäss Art. 55quaterAbs. 1 Satz 2 AHVV innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Das Aufschubsrecht fällt mit Beginn der Rentenzahlungen dahin; wer - wie der Beschwerdeführer - unwidersprochen Rentenzahlungen entgegennimmt, hat durch konkludentes Verhalten auf den Rentenaufschub verzichtet und deshalb sein Wahlrecht verwirkt (BGE 105 V 50; vgl. dazu auch Rz. 6310 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2015; publiziert auf der Website des BSV http://www.bsv.admin.ch Praxis Vollzug AHV Grundla-gen AHV Weisungen Renten, abgerufen am 06.06.2016). Zum anderen hätte der Beschwerdeführer diese Rüge bereits im ersten Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht (C-5384/2011) vorbringen können und müssen. Auf die erst im zweiten Beschwerdeverfahren - und im Übrigen auch hier verspätet (vgl. dazu E. 2.1 hievor) - vorgebrachte Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden, nachdem auch die Voraussetzungen der prozessualen Revision nicht gegeben sind (vgl. dazu auch nachfolgende E. 5. 1 - 5.3).

3.

3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 6. März 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).

3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Nachdem zwischen den beteiligten Staaten keine staatsvertragliche Vereinbarung für den Bereich der Sozialversicherungen besteht (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-5384/2011 E. 4.5), sind die Bestimmungen des AHVG und des AHVV nach den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids in Kraft stehenden Fassungen anwendbar.

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.).

4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berechnung der AHV-Altersrente des Beschwerdeführers bereits geprüft und die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil C-5384/2011 vom 16. Dezember 2013 in dem Sinne gutgeheissen, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. September 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. Zu klären ist deshalb vorab, ob der erneuten Prüfung der massgeblichen Dauer des schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers die Rechtskraft des genannten Urteils entgegensteht.

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren insbesondere die zusätzliche Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften für die Jahre 2002 und 2003 mit der Begründung, er und sein Sohn G._______ seien in diesen Jahren in I._______ (CH) wohnhaft gewesen (BVGer act. 1, 9, 11 und 13).

Dagegen wendet die Vorinstanz ein, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 16. Dezember 2013 den Wohnsitz des Beschwerdeführers ab seiner Geburt (1938) bis 1997 als erstellt betrachtet. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers sei ein Hauptgegenstand des damaligen Beschwerdeverfahrens gewesen. Durch das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seien die Wohnsitzdauer und der Zeitraum der obligatorischen Versicherung bereits rechtsverbindlich abgeklärt worden. Nachdem dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen sei, könne die Angelegenheit nun nicht mehr erneut geprüft werden, da ein gesetzlicher Revisionsgrund nicht vorliege (BVGer act. 3 und 15).

4.2 Erziehungsgutschriften werden Versicherten für diejenigen Jahre angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29sexies 3. Erziehungsgutschriften - 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
1    Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
a  Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b  lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c  die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d  geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
2    Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.
3    Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.148
Satz 1 AHVG). Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29sexies 3. Erziehungsgutschriften - 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
1    Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
a  Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b  lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c  die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d  geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
2    Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.
3    Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.148
Satz 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden für jene Zeitabschnitte angerechnet, während denen die Eltern oder ein Elternteil Kinder hatten und im Sinne von Art. 1a Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1a - 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:11
1    Versichert nach diesem Gesetz sind:11
a  die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
b  die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
c  Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:
c1  im Dienste der Eidgenossenschaft,
c2  im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
c3  im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
1bis    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.15
2    Nicht versichert sind:
a  ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen;
b  Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde;
c  Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Versicherung können weiterführen:
a  Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt;
b  nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.18
4    Der Versicherung können beitreten:
a  Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens19 nicht versichert sind;
b  Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200721, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
c  im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind.22
5    Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.23
und Abs. 3 oder Art. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
1    Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
2    Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
3    Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
4    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 844 Franken26 im Jahr entrichten.27
5    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 844 Franken28 pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag.29
6    Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
AHVG versichert waren. Nicht erforderlich ist, dass eine in diesen Zeitabschnitt fallende Beitragspflicht durch die Eltern respektive den Elternteil auch erfüllt wurde (vgl. dazu auch Rz. 5407 RWL). Anknüpfungspunkt für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften bildet die elterliche Sorge im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 133 - 1 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:
1    Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:
1  die elterliche Sorge;
2  die Obhut;
3  den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsanteile; und
4  den Unterhaltsbeitrag.
2    Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes.
3    Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen.
, Art. 134
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
und Art. 296
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 296 - 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
1    Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2    Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3    Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
- 298d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385
ZGB.

4.3

4.3.1 Kann ein Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden - sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels explizit verzichtet respektive ein solches zurückgezogen wurde, sei es, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der Entscheid letztinstanzlich ist - erwächst er in formelle Rechtskraft (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 5 ff.; Jacques Dubey/Jean-Baptiste
Zufferey, Droit administratif général, 2014, N. 979 f.). Ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid kann nur (aber immerhin) durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision geändert werden (vgl. dazu
Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 303 ff.).

4.3.2 Unter materieller Rechtskraft wird die Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien verstanden (vgl. BGE 139 III 126 E. 3.1). Eine abgeurteilte Sache, bzw. eine sog. "res iudicata" liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 mit Verweis auf BGE 119 II 89 E. 2a, BGE 121 III 474 E. 4a und BGE 123 III 16 E. 2a). In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst demzufolge allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur dann vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiell-rechtlich würdigt, das heisst, den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen. Im Übrigen haben die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen eines Entscheides aber in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird objektiv begrenzt durch den Streitgegenstand (BGE 123 III 16 E. 2a; BGE 121 III 474 E. 4a).

4.3.3 Nach der Rechtsprechung wird grundsätzlich nur das Dispositiv eines Urteils rechtsverbindlich und begrenzt gegebenenfalls den Streitgegenstand. Dabei genügt es indes, wenn das Dispositiv ausdrücklich auf die Erwägungen des Entscheids verweist. Die Erwägungen werden dann Bestandteil des Dispositivs und nehmen, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an seiner formellen Rechtskraft teil (Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, Praxiskommentar VwVG, Art. 61 N. 43). Auch die Erwägungen in einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid, auf die im Dispositiv verwiesen wird, nehmen bei Nichtanfechtung an der formellen Rechtskraft des Entscheids teil und sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, grundsätzlich verbindlich. Gleiches gilt auch für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache an diese erneut weiter gezogen wird (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335; Urteil des BGer 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1). Bei einem unklaren Wortlaut ist der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (BGE 132 V 74 E. 2).

4.3.4 Ein mit verbindlichen Weisungen versehener Rückweisungsentscheid (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG) schliesst das Verfahren bezüglich der in den Erwägungen definitiv behandelten Punkte ab. Wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich - in Bezug auf die definitiv entschiedenen Punkte - um einen Endentscheid, der - wo noch ein Rechtsmittel offen steht - vor der nächsthöheren Instanz anfechtbar ist (BGE 134 II 124 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.196; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7745/2010 vom 9. Juni 2011 E. 1.2.1).

Die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, muss der neuen Entscheidung zugrunde gelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 122 I 250 E. 2, 116 II 220 E. 4a; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.196). Eine freie Überprüfung durch das ein zweites Mal angerufene Gericht ist nur noch möglich betreffend jener Punkte, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden wurden oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5311/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.2 m.w.H., A-1165/2011 vom 20. September 2012 E. 1.2 m.w.H.).

4.4 Vorliegend hat Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2013 in für die Vorinstanz und auch das Gericht grundsätzlich verbindlicher Weise festgehalten, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Zeit von 1938 bis 1997 dauerhaft in der Schweiz befunden habe (E. 3.2). Die Frage der Unterstellungsdauer des Beschwerdeführers unter die schweizerische AHV wurde demnach bereits in diesem Entscheid rechtsverbindlich abgeklärt. Gegenstand des damaligen Beschwerdeverfahrens war zudem auch die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Dabei kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die 1971 und 1976 geborenen Kinder bis zu deren 16. Altersjahr Erziehungsgutschriften anzurechnen und in der neu zu erlassenden Verfügung zu berücksichtigen habe (vgl. Urteil C-5384/2011 S. 3 f. [Sachverhalt, Bst. E] und S. 19 [E. 6.2]).

Damit steht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften anzurechnen seien, bereits abschliessend und verbindlich Stellung bezogen hat. Die entsprechenden Erwägungen nehmen - aufgrund des expliziten Verweises im Dispositiv - an der Rechtskraft teil, und es können grundsätzlich keine weiteren Erziehungsgutschriften berücksichtigt werden, es sei denn, die Voraussetzungen der prozessualen Revision wären im konkreten Fall erfüllt; denn die Rechtskraftwirkung - und damit Verbindlichkeit - des Rückweisungsentscheides steht immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (Urteile des BGer 8C_680/2015 E. 4.3.3 und 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.1).

5.

5.1 Nach Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
- 128
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG sinngemäss. Gemäss Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG Anwendung.

5.2 Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit welchem ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der Beschwerdeinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, angefochten werden kann. Die Revision betrifft Verfügungen von Verwaltungsjustizbehörden und setzt voraus, dass der Beschwerdeentscheid an besonders qualifizierter ursprünglicher Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl 2014, § 31 Rz. 24 f., S. 289). Ein Revisionsbegehren bezweckt also, die für einen Entscheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits eingetretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35).

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
- 123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
VGG).

Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in ihrem früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG).

5.4 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG i.V.m. Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148 f.).

5.5 Vorliegend ergeben sich aus dem Rückweisungsverfahren keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision, welche eine Änderung des dem Rückweisungsverfahren zugrunde gelegten Sachverhaltes gebieten würden. Im Gegenteil wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, seine neu vorgebrachte Argumentation bezüglich der nunmehr geltend gemachten Wohnsitzdauer in der Schweiz und der Anrechnung von Erziehungsgutschriften bereits im ersten Beschwerdeverfahren vorzubringen.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren C-5384/2011 selbst argumentiert hat, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen - und damit sein Wohnsitz - im Zeitpunkt seiner Heirat mit Lioudmila Litvinova vom 4. Juni 1998 nicht mehr in I._______ sei (act. 39, S. 7). Der Beschwerdeführer begründet auch in keiner Weise, inwiefern es sich bei seiner - im Widerspruch zum früheren Beschwerdeverfahren - vorgebrachten Berufung auf den geltend gemachten Wohnsitz in der Schweiz bis ins Jahr 2004 um eine neue Tatsache handeln soll. Die Beschwerdeeingabe genügt mithin den Anforderungen an die Substanziierung eines Revisionsbegehrens nicht, sodass hierauf nicht einzutreten ist.

Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den früheren Angaben zum Wohnsitz mehr Gewicht beigemessen hat als den späteren, bewusst oder unbewusst von nachträglichen überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflussten Vorbringen. Die Prozessführung des Beschwerdeführers erweist sich insoweit als widersprüchlich, als er im ersten Beschwerdeverfahren noch behauptet hat, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen - und damit sein Wohnsitz - sei nicht mehr in I._______, währenddem er im vorliegenden Beschwerdeverfahren genau das Gegenteil behauptet. Dieses Vorgehen ist im Sinne eines "venire contra factum proprium" als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdient keinen Rechtsschutz.

5.6 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die beantragte weitere Abklärung beim Bevölkerungsamt der Stadt I._______, zumal in Bezug auf die massgebliche Dauer des schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers keine Gründe für ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5384/2011 vom 16. Dezember 2013 ersichtlich sind. Zur Durchführung von weiteren Schriftenwechseln bestand seit dem 10. Oktober 2015 keine Veranlassung mehr.

6.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass für die Dauer des massgeblichen Wohnsitzes auf den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-5384/2011 verbindlich festgestellten Sachverhalt abzustellen ist, nachdem das zum zweiten Mal angerufene Gericht eine erneute Prüfung des bereits beurteilten und verbindlich festgelegten Sachverhaltes verwehrt ist, da sich der Beschwerdeführer auch nicht auf hinreichend substanziierte Revisionsgründe zu berufen vermag. Da im Übrigen keine Fehler bei der Ermittlung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers geltend gemacht werden und auch nicht ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit hierauf eingetreten werden kann.

7.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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