Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D 40/2009

Urteil vom 9. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtsvertretung (Obhutsentzug),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 8. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 21. Februar 2008 beschloss die Vormundschaftsbehörde der Kreise A.________, X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) die elterliche Obhut über ihre Tochter zu entziehen und das Mädchen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme in die Kinderklinik des Kantonsspitals Graubünden, Chur, einzuweisen. Im Anschluss an den Aufenthalt in der Kinderklinik wurde das Mädchen bis am 28. Juni 2008 in einer Pflegefamilie untergebracht. Die im Verlaufe des Verfahrens errichtete Beistandschaft wurde auch nach der Rückkehr des Mädchens zur Mutter aufrechterhalten und weitere begleitende Massnahmen angeordnet.
A.b Am 2. Mai 2008 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Wirkung ab dem 16. April 2008. Mit Entscheid vom 15. September 2008 wies die Vormundschaftsbehörde A.________ das Gesuch mangels Bedürftigkeit ab, soweit sie darauf eintrat.

B.
Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden blieb erfolglos. Letzterer wies das Gesuch mit Urteil vom 8. Dezember 2008 (mitgeteilt am 10. Februar 2009) ebenfalls mangels Bedürftigkeit ab.

C.
C.a Mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 13. März 2009 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 8. Dezember 2008 aufzuheben, ihr ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und dem Rechtsvertreter für das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde A.________ eine Entschädigung von Fr. 7'979.60 zu Lasten der Gemeinde B.________ zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor dem Kantonsgericht Graubünden und für das Verfahren vor Bundesgericht.
C.b Mit Eingabe vom 19. März 2009 hat die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt.
Es wurden die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist. Beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Hauptentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A 108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2).

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Im vorliegenden Fall betrifft es die unentgeltliche Rechtspflege in einem vormundschaftlichen Verfahren betreffend Obhutsentzug und damit um eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG, welche nicht dem Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG unterliegt. Somit ist gegen den Entscheid in der Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, womit sie auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden kann.
Der Obhutsentzug erfolgte - im vorliegenden Fall - als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG. Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden. Die Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG und auch Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die hier gegebenen Verhältnisse entsprechen denjenigen bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG). Wie dort (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
in Verbindung mit Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG) kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen hier nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet der Beschwerdeführerin nicht; ihre Beschwerde wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen.

1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer am kantonalen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG). Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall.

1.4 Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen, die soweit möglich zu belegen sind, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III 638 E. 2 S. 639).

1.5 Was die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung anbelangt, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lassen sollen (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 584 E. 4.1 S. 589).

1.6 Das Begehren um Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 7'979.60 zu Lasten der Gemeinde B.________ ist neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), weshalb insofern nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.
In der Hauptsache rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, indem ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht nicht gewährt worden sei.

2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon greifen die direkt auf Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (und Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) gestützten Rechtsprechungsgrundsätze ein. Danach soll die Möglichkeit des Rechtsschutzes in nicht zum vornherein aussichtslosen Prozessen davon unabhängig sein, ob der Rechtsuchende vermögend ist oder nicht. Während das Bundesgericht die Rüge der Verletzung von direkt aus Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) hergeleiteten Rechtspflegeansprüchen mit freier Kognition untersucht, prüft es die Anwendung des betreffenden kantonalen Rechts nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel des Willkürverbots (BGE 120 Ia 179 E. 3 S. 180 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin rügt nicht, das Kantonsgericht habe das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet; sie macht ausschliesslich geltend, die bundesrechtlichen Minimalgarantien nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV seien missachtet worden.

2.2 Nach ständiger Rechtsprechung hat eine bedürftige Person in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sofern sie zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen eines solchen bedarf (BGE 120 Ia 179 E.3a S.181 mit Hinweisen).
Grundsätzlich obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Urteil 5A 294/2008 vom 18. August 2008, E. 2; s. auch FAVRE, L'assistance judiciaire gratuite en droit Suisse, Diss. Lausanne 1989, S. 54 f.). Unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel darf der gesuchstellenden Partei die Behauptungs- und Beweislast für ihr Einkommen und Vermögen und damit für ihre Bedürftigkeit auferlegt werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181/182). Soweit sie ihrer Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 E. 2b S. 326). Das Bundesgericht prüft frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181), legt seinem Urteil aber den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (s. E. 1.2).

2.3 Vorab beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das Grundeigentum in C.________ zu Unrecht als Vermögen qualifiziert, aus welchem sie die Prozesskosten zu finanzieren in der Lage sei.
Die Vorinstanz hat sich primär mit der Einkommenssituation der Familie befasst und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin infolge eines monatlichen Überschusses von nicht weniger als Fr. 1'000.-- verneint. Weil, wie noch aufzuzeigen ist (s. E. 3, 4 und 5 hiernach), die Vorinstanz willkürfrei von einem monatlichen Überschuss von Fr. 1'000.-- ausgehen und damit die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin verneinen durfte, muss nicht weiter auf die Rügen im Zusammenhang mit dem Vermögen der Familie eingegangen werden.

3.
3.1 Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beruht ausschliesslich auf der Verneinung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin.

3.2 Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweisen); in Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen). Zum angesprochenen Grundbedarf gehört, was zur Führung eines bescheidenen, aber menschenwürdigen Lebens benötigt wird. Bei der Prüfung der Frage der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Armenrechtsgesuchs zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen ist; vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 mit Hinweisen).Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger
aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die Gesuch stellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 109 Ia 5 E. 3a S. 9 mit Hinweisen; 118 Ia 369 E. 4a S. 370).

3.3 Die Beschwerdeführerin rügt mehrere Positionen bei der Berechnung des Existenzminimums.
3.3.1 Als Erstes habe die Vorinstanz die Kosten für die Pflegefamilie von Fr. 3'000.-- im Monat (Fr. 100.-- pro Tag) einbeziehen müssen, zumal die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend seien. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz diese Kosten als gegeben betrachtet, und diese Feststellung binde das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin habe bei der Gemeinde B.________ ein Sozialhilfegesuch für die Kosten der Fremdplatzierung gestellt, das aber mit Verfügung vom 16. Juni 2008 abgewiesen worden sei.
3.3.2 Laut Vorinstanz seien die geltend gemachten Pflegekosten im Umfang von Fr. 100.--, welche der Pflegefamilie zugesprochen worden seien, nicht zu berücksichtigen. Die Kosten seien trotz hängigem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorläufig von der Gemeinde B.________ beglichen worden. Bei einem allfälligen Unterliegen vor dem Verwaltungsgericht würden sie zur Schuld der Familie, die bei der Berechnung des Existenzminimums grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien.
3.3.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob die Vorinstanz die Ausgaben für die Pflegefamilie verbindlich festgestellt hat, sondern der Umstand, dass sie diese Kosten letztlich als Schulden bezeichnet hat, die bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Qualifizierung der Kosten der Pflegefamilie als Schulden der Familie als willkürlich erscheinen liesse. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb die Ausserachtlassung der Schulden bei der Berechnung des Existenzminimus verfassungswidrig sein soll. Dass die Tilgung von Schulden nicht unter die Existenzminimumberechnung fällt, entspricht im Übrigen einer langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 5P.356/1996 vom 6. November 1996 E. 8.a/aa, s. auch Urteil 4P.22/2007 vom 18. April 2007 E. 7). Somit ist die vorinstanzliche Berechnung des Existenzminimums in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Damit ist gleichzeitig gesagt, dass der von der Beschwerdeführerin beantragten Korrektur des Grundbetrages für die Tochter (sprich Herabsetzung von Fr. 350.-- auf Fr. 175.--) die Grundlage entzogen ist.

3.4 Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, gemäss ihrer Erinnerung sei auf dem Grundbetrag ein Zuschlag von 25% und nicht ein solcher von 20% aufzurechnen, genügt sie ihrer Rügepflicht nicht, sodass insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

3.5 Sodann moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Ratenzahlungen an die Bank D.________ von monatlich Fr. 1'315.15 nicht in die Existenzminimumberechnung einbezogen. Die Vorinstanz hat sich überhaupt nicht mit dieser Fragestellung befasst, was die Beschwerdeführerin als solches nicht beanstandet. Einerseits hat sie in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz zwar behauptet, ihr Ehemann müsse monatlich Fr. 1'315.15 an die Bank D.________ bezahlen (S. 3 der Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss). Andererseits monierte sie die Ausserachtlassung dieses Betrages durch die Vormundschaftsbehörde A.________ nicht und behauptete auch nicht, dieser sei in die Existenzminimumberechnung einzubeziehen (S. 4 der Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss). Insofern erweist sich dieses Vorbringen als neu; es ist daher nicht zu berücksichtigen (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
3.6
3.6.1 Ferner beansprucht die Beschwerdeführerin monatlich Fr. 100.-- für einen Autoabstellplatz. Diese Kosten seien im angefochtenen Urteil ebenfalls erwähnt; sie seien ausgewiesen und der Höhe nach für das Bundesgericht verbindlich festgestellt.
3.6.2 Die Vorinstanz erwog, dieser Aufwand sei lediglich zu berücksichtigen, wenn die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann auf das Auto angewiesen wären. Sie liess diese Frage letztlich offen, weil ein allfälliger Einbezug dieses Betrages nichts am Ergebnis ändere.
3.6.3 Es trifft zu, dass die Höhe der Kosten für einen Autoabstellplatz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt wurde. Relevant ist indessen, ob die Vorinstanz die Kosten für den Autoabstellplatz hätte berücksichtigen müssen. Die Beschwerdeführerin geht selber davon aus, dass an deren Wohnort unentgeltliche Parkplätze zur Verfügung stehen. Allein der Umstand, dass diese - wie behauptet - nicht immer frei oder aber weit von der Wohnung entfernt seien, vermag im Ergebnis noch keine Verfassungswidrigkeit zu begründen, sodass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
3.7
3.7.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht lediglich Fr. 150.-- für die Steuern berücksichtigt, wo doch bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'925.-- nach Abzug von Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 4'200.-- und des Sozialabzuges für das Kind von Fr. 5'000.-- ein steuerpflichtiges Einkommen von Fr. 61'900.-- resultiere, was eine steuerliche Belastung von monatlich Fr. 385.-- ergebe; dieser Betrag könne über www.stv.gr.ch leicht berechnet werden.
3.7.2 Die Vorinstanz erachtete die aufgrund der vorgelegten Belege über die Gemeinde- und Kantonssteuer von der Vormundschaftsbehörde vorgenommene Schätzung von Fr. 150.-- pro Monat als angemessen.
3.7.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Sie hätte aufzeigen müssen, inwiefern die Belege, die der Vormundschaftsbehörde als Basis für deren Schätzung dienten, bzw. die daraus gezogenen Schlussfolgerungen falsch oder unsachgerecht sind. Das tut sie nicht, weshalb nicht auf diese Rüge eingetreten werden kann.

3.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorinstanzliche Existenzminimumberechnung vor der Verfassung stand hält.

4.
4.1 In Bezug auf das anrechenbare Einkommen beanstandet die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung eines Zusatzeinkommens des Ehemannes in der Höhe von Fr. 875.--. Es könne von niemandem erwartet werden, dass er mehr als 100% arbeite, bzw. wenn jemand mehr arbeite, habe dies keinen Einfluss auf das anrechenbare Einkommen. Dieser Grundsatz sei im Unterhaltsrecht anerkannt und müsse auch im vorliegenden Fall gelten.

4.2 Mehreinkommen, das auf Sonderanstrengungen oder Mehreinsatz zurück zu führen ist, welche dem Leistenden auf Dauer nicht zumutbar sind, darf nicht berücksichtigt werden (Urteil 5P.169/2001 vom 28. Juni 2001 E. 2c im Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen im Eheschutz). Die Beschwerdeführerin behauptet indessen nicht, dass ihr Ehemann heute kein Zusatzeinkommen mehr verdient. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb diese Zusatzanstrengung nicht (mehr) zumutbar sein soll. Damit kommt sie ihrer Rügepflicht nicht nach; auch diese Rüge ist unbegründet.

5.
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid zu Unrecht die Anwaltskosten für die Strafverteidigung des Ehemannes sowie diejenigen für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt.
Indessen behauptet sie nicht und legt nicht dar, dass sie im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht und der Ehemann im Strafverfahren jeweils ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und diese Gesuche abgewiesen worden wären. Sie weist nur darauf hin, dass dem Ehemann im Strafverfahren die amtliche Verteidigung verweigert worden sei. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen war die Frage, ob die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung vorliegen würden, ausdrücklich noch offen (E. 4 S. 10 der Erwägungen). Ganz abgesehen davon, dass die Abweisung eines Gesuchs um amtliche Verteidigung nicht gleichbedeutend ist mit der Abweisung eines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, handelt es sich bei dieser Behauptung um ein echtes Novum, d.h. um einen Sachverhalt, der sich erst nach dem angefochtenen Entscheid zugetragen hat; dieser kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden (BGE 133 IV 343 E. 2.1 S. 344).

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Nachdem die Vorinstanz die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin verneint hat, ohne Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu verletzen, und diese nichts vorbringt, was für das bundesgerichtliche Verfahren zu einem anderen Ergebnis führen müsste, scheitert das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits an der mangelnden Bedürftigkeit. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos, sodass das Gesuch auch aus diesem Grunde abgewiesen werden müsste (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).
Demzufolge hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett