Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5736/2018

Urteil vom 7. Juli 2020

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Francesco Brentani, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

C._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwaltlic. iur. Michael Bopp,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Vorinstanz.

Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit,
Gegenstand
Unterlassungsanweisung, Publikation.

Sachverhalt:

A.

A.a Die X._______ AG in Liquidation ist seit dem 19. August 2015 im Handelsregister des Kantons (...) eingetragen (bis Januar 2016 unter dem Namen ...). Die Gesellschaft bezweckt unter anderem das "Veröffentlichen von Finanzinformationen über anerkannte lnformationsdienstleistungsunternehmen".

A.b C._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Inhaber der C._______ GmbH. Er schloss am 29. Januar 2016 mit der X._______ AG einen "Arbeitsvertrag als SRO Verantwortlicher" und einen "Beratungsvertrag" ab. Gemäss letzterem umfasste sein Aufgabenbereich hauptsächlich die Unternehmensbewertung und Due Diligence mit anschliessender Kursmeldung an ausserbörsliche Handelsplätze (Sekundärmarkt) für in- und ausländische Unternehmen.

A.c Mit superprovisorischer Verfügung vom 2. November 2017 setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (im Folgenden: Vorinstanz
oder FINMA) F._______ und G._______, von der K._______ AG, Zürich, als Untersuchungsbeauftragte unter anderem bei der X._______ AG ein. Die Vorinstanz ordnete unter anderem die Sperrung sämtlicher Kontoverbindungen und Depots der X._______ AG an und wies die X._______ AG an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit sowie die entsprechende Werbung zu unterlassen.

A.d Am 17. November 2017 wurde C._______ von den Untersuchungsbeauftragten befragt.

A.e Die Untersuchungsbeauftragten reichten am 22. November 2017 einen ersten Zwischenbericht ein.

A.f Mit provisorischer Verfügung vom 21. Dezember 2017 bestätigte die Vorinstanz die superprovisorisch verfügten Massnahmen vom 2. November 2017 unter anderem gegen die X._______ AG.

A.g Die Untersuchungsbeauftragten unterbreiteten der Vorinstanz ihren Schlussbericht vom 4. Mai 2018 (im Folgenden: UB-Bericht). Die Vorinstanz stellte den Parteien den UB-Bericht am 9. Mai 2018 zur Stellungnahme zu. Gleichzeitig zeigte sie C._______ die Eröffnung eines eingreifenden Verwaltungsverfahrens an.

A.h C._______ äusserte sich mit Stellungnahme vom 5. Juni 2018 zum UB-Bericht vom 4. Mai 2018 und reichte mit Eingabe vom 25. Juni 2018 eine ergänzende Stellungnahme mit den von der Vorinstanz angeforderten Unterlagen ein.

A.i Die X._______ AG äusserte sich mit Stellungnahme vom 29. Juni 2018 zum UB-Bericht vom 4. Mai 2018.

B.
Mit Verfügung vom 29. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass B._______, A._______, C._______ sowie die X._______ AG zusammen mit ausländischen Briefkastenfirmen gruppenweise ohne Bewilligung gewerbsmässig den Effektenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Börsengesetz) schwer verletzt hätten (Dispositiv-Ziffer 4). Die Vorinstanz untersagte C._______ die Ausübung jeglicher finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtigen Tätigkeit unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form. Sie wies ihn insbesondere an, den gewerbsmässigen Effektenhandel sowie die entsprechende Werbung ohne Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen (Dispositiv-Ziffer 6). Auch machte sie ihn für den Fall der Widerhandlung gegen die Unterlassungsanweisung auf Art. 48
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 48 - Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
FINMAG und die darin vorgesehene Strafdrohung (Dispositiv-Ziffer 7) sowie auf Art. 44
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 44 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 Absatz 1 GwG102 eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit oder eine Tätigkeit, die den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation voraussetzt, ausübt.103
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 Absatz 1 GwG102 eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit oder eine Tätigkeit, die den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation voraussetzt, ausübt.103
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...104
FINMAG aufmerksam, welcher für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung eine Strafe vorsieht (Dispositiv-Ziffer 7). Ferner ordnete die Vorinstanz die Veröffentlichung von Ziffern 6 und 7 des Dispositivs betreffend C._______ für die Dauer von 3 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft auf ihrer Internetseite an (Dispositiv-Ziffer 8).

Die Verfügung enthält verschiedene weitere Feststellungen und Anordnungen, die nicht C._______ betreffen.

Weiter auferlegte die Vorinstanz die bis zum Erlass der Verfügung angefallenen Kosten der eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von Fr. 124'653.85 im Umfang von Fr. 64'000.- der X._______ AG, B._______, A._______ sowie C._______ in solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziffer 24). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 83'000.- im Umfang von Fr. 44'000.- der X._______ AG, B._______, A._______ sowie C._______ in solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziffer 25).

Zur Begründung legt die Vorinstanz dar, das Geschäftsmodell der X._______ AG und der mit ihr verbundenen Personen scheine darauf ausgerichtet gewesen zu sein, das erstmalige Angebot von Penny-Stock Aktien auf dem Primärmarkt zu überhöhten Preisen zu fördern und zu unterstützen. Die verfügbaren Dokumente liessen darauf schliessen, dass die Y._______ Ltd., vertreten durch A._______, und die X._______ AG über die eigenen Depots Aktien der Z._______ AG (im Folgenden: Z._______-Aktien) vom Gründer der Gesellschaft, D._______, übernommen und diese anschliessend mit Hilfe von Vermittlern der Q._______ Broker an einen breiten Kreis von privaten Anlegern verkauft hätten. C._______ habe es A._______ ermöglicht, als "Berater" bei der X._______ AG einzusteigen und in Zusammenarbeit mit B._______ deren Marktauftritt und Organisation mitzugestalten. C._______ seinerseits habe über sein Beratungsunternehmen Unternehmensbewertungen erstellt, welche den Beteiligten als willkommene Rechtfertigung für überhöhte Kursmeldungen durch die X._______ AG gedient hätten. Er habe darüber hinaus weitere Aufgaben übernommen und damit die Geschäftsstrategie der X._______ AG massgeblich mitbeeinflusst, womit ihm bis zu seinem Rücktritt eine faktische Organstellung zuerkannt werden müsse. Seinen Kontrollpflichten sei er aber nicht nachgekommen. A._______ und die Y._______ Ltd. hätten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Z._______-Aktien in den Räumlichkeiten der X._______ AG Mitarbeiter beschäftigt, welche das gesamte Vertragswesen erledigt und damit zumindest zeitweise faktisch eine Zweigniederlassung betrieben hätten. Die Y._______ Ltd. und A._______ hätten die X._______ AG für die erbrachten Dienstleistungen entschädigt und deren Tätigkeit finanziert. Insgesamt sei von einer überwiegenden Tätigkeit der X._______ AG sowie der mit ihr verbundenen Gesellschaften und Personen im Finanzbereich und im Ergebnis mit Blick auf die umfangreichen Verkäufe von Z._______-Aktien von einer unterstellungspflichtigen Emissionshaustätigkeit auszugehen. Diese Tätigkeit sei gewerbsmässig erfolgt. Ohne die Mitwirkung von C._______ beim "Going Public" der Z._______ AG wäre es seinem Sohn A._______ kaum gelungen, innert weniger Monate Aktien im vermeintlichen Gegenwert von 10 Mio. EUR an Privatanleger zu veräussern. Die Beteiligung von C._______ sei deshalb als schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren, auch wenn seine Rolle im Vergleich zu A._______ insgesamt als weniger bedeutend einzustufen sei.

C.
Gegen diese Verfügung erhebt C._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt die folgenden Anträge:

1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 4, 6, 7, 8, 24 und 25 der Verfügung der FINMA vom 29. August 2018 in Bezug auf den Beschwerdeführer aufzuheben;

2. Eventualiter sei Ziffer 8 des Dispositivs der Verfügung der FINMA vom 29. August 2018 betreffend den Beschwerdeführer aufzuheben und es seien die in Ziffern 24 und 25 der Verfügung der FINMA vom 29. August 2018 dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten angemessen zu reduzieren.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe als externer Berater einzig die Funktion als GwG-Verantwortlicher bei der X._______ AG innegehabt und sei weder als Mitarbeiter noch als formelles oder faktisches Organ bei der X._______ AG tätig gewesen. In der Anfangsphase habe er insbesondere im Rahmen einer Strategieberatung die Geschäftsstrategie stark beeinflusst, darüber hinaus aber nie hinsichtlich eines Geschäftsmodells, das den umfangreichen Verkauf von Aktien durch die X._______ AG miterfasst hätte, beraten. Er habe keinen Einfluss auf die Entscheidungen von A._______ und B._______, in Verbindung mit ausländischen Gesellschaften umfangreich Aktien zu verkaufen, gehabt. Die Vorinstanz habe die Rolle und Kenntnisse des Beschwerdeführers hinsichtlich der unterstellungspflichtigen Tätigkeiten der X._______ AG irrig gewichtet. Aufgrund einer Gesamtwürdigung des Vorgehens und der lauteren Absichten des Beschwerdeführers sei es nicht gerechtfertigt, eine gegen ihn gerichtete Unterlassungsanweisung zu veröffentlichen, so denn überhaupt eine solche zu erlassen sei. Eine Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung würde einen schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil für sein berufliches Fortkommen darstellen, die in keinem Verhältnis zu einer möglichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte, mithin des Publikums und von Anlegern, stünde. Die Veröffentlichung sei daher offensichtlich unverhältnismässig. Sodann seien ihm weder Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens noch des Untersuchungsverfahrens aufzuerlegen. Eventualiter sei der auf ihn entfallende Teil der Kosten entsprechend der Bedeutung seines Beitrags an eine unterstellungspflichtige Tätigkeit angemessen zu reduzieren.

D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Bei den Geschäftsaktivitäten der X._______ AG und ihren Geschäftspartnern handle es sich nicht um seriöse Geschäfte, sondern um professionell organisierte Verkäufe von erstmals angebotenen Aktien mit geringem Nennwert zu stark überhöhten Preisen. Das Geschäftsmodell der X._______ AG - die Meldung von "Kursen", die Auslieferung von Aktien, der Support für Anleger und weitere Dienstleistungen im Hinblick auf das erstmalige öffentliche Angebot von Aktien an das Publikum ("Going Public") - habe einen wesentlichen Teil der vor- und nachgelagerten Verkaufsbemühungen abgedeckt, um gutgläubige Anleger telefonisch zum Erwerb derartiger Aktien zu bewegen. Für die formelle Übernahme und den Verkauf der Aktien seien von den Verantwortlichen gezielt ausländische Briefkastenfirmen wie die Y._______ Ltd. dazwischengeschaltet worden, um eine Unterstellungspflicht in der Schweiz zu umgehen und gegenüber den Anlegern die wahren wirtschaftlich Berechtigten zu verschleiern. Der Beschwerdeführer habe hierbei eine relevante Rolle wahrgenommen.

E.
Mit Replik vom 1. März 2019 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen und seiner Begründung fest. Er bestreitet sämtliche von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018 aufgestellten Behauptungen.

F.
Die Vorinstanz äussert sich mit Duplik vom 2. April 2019 und hält vollumfänglich an ihren bisherigen Ausführungen und an den in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018 gestellten Anträgen fest.

G.
Der Beschwerdeführer bestreitet mit Stellungnahme vom 18. April 2019 sämtliche Vorbringen der Vorinstanz in deren Duplik.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 29. August 2018 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die unter anderem von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde gegen die vor-instanzliche Verfügung zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die ihn selbst betreffenden Feststellungen und Anordnungen im Dispositiv der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat als Verfügungsadressat insoweit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; BGE 136 II 304 E. 2.3.1; Urteile des BGer 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 E. 3; 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 4.3 und 2C_324/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; anders die Urteile des BGer 2C_303/2016 vom 24. November 2016 E. 2.5.1; 2C_305/2016 vom 24. November 2016 E. 2.1; 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.2.3 und 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 1.2.3). Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3 Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Verwaltungs-verfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Prin-zipien heranzuziehen. Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer derartigen Änderung Anwendung findet, richtet sich nach dem Grundsatz, dass in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-den Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 III 431 E. 2a und 2b; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungs-recht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 18 ff.; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 777 f., S. 256).

Der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Sachverhalt hat sich im We-sentlichen zwischen dem Jahr 2016 und dem 2. November 2017, dem Zeit-punkt der Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten, ereignet. Damit sind grundsätzlich die in jenem Zeitraum geltenden Rechtssätze anwendbar (vgl. Urteil des BVGer B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2), näm-lich insbesondere das FINMAG und das Börsen- und Effektenhandelsgesetz vom 24. März 1995 (aBEHG; in Kraft bis zum 31. Dezember 2019).

Per 1. Januar 2016 wurde das BEHG zum Grossteil in das neue Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 (FinfraG, SR 958.1) überführt. Die verbleibenden Bestimmungen zu den Effektenhändlern (neu als Wertpapierhäuser bezeichnet), deren Hauptkategorie die sogenannten Kundenhändler bilden, wurden im Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 (FINIG, SR 954.1; in Kraft seit 1. Januar 2020) geregelt und das BEHG vollständig aufgehoben (vgl. Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanzdienstleistungsgesetz [FIDLEG] und zum Finanzinstitutsgesetz [FINIG] [im Folgenden: Botschaft FIDLEG/FINIG], BBl 2015 8901, 9032 und 9043).

Auch die Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 (aBEHV) wurde per 1. Januar 2020 aufgehoben (AS 2019 4633, 4674) und durch die Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 2019 (FINIV, SR 954.11) ersetzt. Die "Effektenhändler" werden neu als "Wertpapierhäuser" bezeichnet.

In der Botschaft FIDLEG/FINIG wies der Bundesrat auch darauf hin, dass die in Art. 3 Abs. 2 und 3 aBEHV geregelten Effektenhändlerkategorien des "Emissionshauses" und des "Derivathauses" in der Praxis keine eigenständige Bedeutung erlangt hätten. Ihre gesetzlich umschriebenen Tätigkeitsfelder würden von Banken oder Kundenhändlern wahrgenommen. Es rechtfertige sich daher nicht, für sie einen eigenen Bewilligungsstatus aufrechtzuerhalten. Ihre Tätigkeiten würden vielmehr den Banken und Wertpapierhäusern vorbehalten (Botschaft FIDLEG/FINIG, BBl 2015 8901, 9032).

Die in der vorliegend angefochtenen Verfügung der Vorinstanz beschriebenen Tätigkeiten der X._______ AG sowie der mit ihr verbundenen Gesellschaften sind indessen noch nach dem aBEHG und der aBEHV zu würdigen, weshalb im vorliegenden Entscheid noch die in jenen Erlassen verankerte Terminologie verwendet wird.

3.
Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die Vorinstanz die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Erhält die Vorinstanz von Verstössen gegen die Gesetze des Finanzmarktrechts oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 31 Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes - 1 Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
1    Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
2    Erscheinen die Rechte der Kundinnen und Kunden gefährdet, so kann die FINMA die Beaufsichtigten zu Sicherheitsleistungen verpflichten.66
FINMAG). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger beziehungsweise Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits, Rechnung zu tragen (Anleger- und Funktionsschutz). Die Frage, wie sie ihre Aufsichtsfunktion im Einzelnen erfüllt, ist weitgehend ihrem "technischen Ermessen" anheimgestellt (vgl. BGE 135 II 356 E. 3.1 m.w.H.).

Da die Vorinstanz allgemein über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu wachen hat, ist die ihr übertragene Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen tätig sind. Sie ist daher berechtigt, die in den Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten und Personen einzusetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist. Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Diese können bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit sowie zur Auflösung und Liquidation eines Unternehmens reichen (Art. 37 Abs. 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 37 - 1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
1    Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
2    Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.
3    Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.
FINMAG; vgl. BGE 135 II 356 E. 3.1 und BGE 132 II 382 E. 4.2, je m.w.H.).

4.
Die Vorinstanz erhebt in der angefochtenen Verfügung den Vorwurf, der Beschwerdeführer sei Teil einer Gruppe (im Folgenden: A._______-Gruppe) gewesen, bestehend aus A._______, dem Beschwerdeführer und B._______ sowie der X._______ AG und mehreren mit A._______ in Verbindung gebrachten Offshore-Gesellschaften, die ohne Bewilligung gewerbsmässig Effektenhandel betrieben und damit das Börsengesetz schwer verletzt habe. Das Geschäftsmodell dieser Gruppe sei darauf ausgerichtet gewesen, das erstmalige Angebot von Penny-Stock Aktien auf dem Primärmarkt zu überhöhten Preisen zu fördern und zu unterstützen. Die X._______ AG sei offiziell auf die Bewertung von Unternehmen spezialisiert gewesen, habe aber ihren Kunden für ein sogenanntes "Going Public" ein ganzes Paket von Dienstleistungen angeboten, welches neben administrativen Arbeiten beispielsweise auch die Erstellung von Börsenprospekten oder die Übernahme von Treuhanddienstleistungen beinhaltet habe. Die erste Pilotkundin der X._______ AG sei die Z._______ AG gewesen. Deren Gründer, D._______, habe Z._______-Aktien für einen symbolischen Preis an A._______ beziehungsweise dessen Y._______ Ltd. verkauft. Die Aktien seien auf Depots der Y._______ Ltd. und der X._______ AG bei zwei ausländischen Finanzinstituten eingebucht und dann mit Hilfe von Telefonvermittlern an eine Vielzahl von Anlegern verkauft worden. Von November 2016 bis circa Februar 2017 seien die Y._______ Ltd. gegenüber Anlegern als Vertragspartnerin und Q._______ Broker als Vermittlerin aufgetreten; von März 2017 bis September 2017 habe die Q._______ (Dubai) die Rolle der Vertragspartnerin übernommen. Gemäss den Angaben eines Anlegers gegenüber der FINMA hätten die Verkäufer der Q._______ Broker damit geworben, dass die Z._______ AG noch im Jahr 2017 an die Börse gehen würde. Die Z._______ AG habe Ende 2016 einen Emissionsprospekt publiziert und die (Neu-) Ausgabe von 4.9 Millionen Inhaberaktien zu Fr. 2.10 je Aktie zur Finanzierung ihrer Geschäftsaktivitäten angekündigt, obwohl keine Kapitalerhöhung stattgefunden habe und folglich keine (neuen) Aktien zur Zeichnung hätten angeboten werden können. Gegenüber Investoren sei dennoch suggeriert worden, die Gelder aus den Aktienverkäufen würden hauptsächlich in die Gesellschaft investiert. Ab November 2016 bis September 2017 hätten die Y._______ Ltd. und die Q._______ (Dubai) gestützt auf diese Vertriebsstruktur innert Jahresfrist von mehreren hundert Anlegern Gelder von zusammengerechnet 10.16 Mio. EUR für Z._______-Aktien entgegengenommen. Der von der X._______ AG gemeldete Aktienkurs für Z._______-Aktien sei in diesem Zeitraum um 300% auf über Fr. 6.- je Aktie angestiegen, was sämtlichen Beteiligten bekannt gewesen sei, aber in keiner Weise
den Geschäftsgang der Gesellschaft widerspiegelt habe. Im Ergebnis handle es sich um ein erstmaliges Angebot von (bestehenden) Effekten unter dem Deckmantel einer Eigenemission. Diverse Anleger hätten Z._______-Aktien mit der versprochenen Aussicht auf einen baldigen Börsengang erworben, der indessen nicht bevorstehe. Mangels Investitionen in die Emittentin könnte der Anlegerschaden im zweistelligen Millionenbereich liegen. Die Verwendung der Gelder aus den Z._______-Aktienverkäufen sei unklar, da ein Grossteil davon auf Treuhandkonten der Y._______ Ltd. und der Q._______ (Dubai) im Ausland übertragen worden sei.

Der Beschwerdeführer habe im Juni 2016 eine Unternehmensbewertung der Z._______ AG erstellt und einen (Kapital-) Wert der Gesellschaft von 21.58 Mio. Fr. (Fr. 2.15 je Aktie) ermittelt. A._______ und die Y._______ Ltd. hätten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Z._______-Aktien in den Räumlichkeiten der X._______ AG Mitarbeiter beschäftigt, die das gesamte Vertragswesen erledigt und damit zumindest zeitweise faktisch eine Zweigniederlassung der Y._______ Ltd. betrieben hätten. Die X._______ AG habe die Kundenbetreuung übernommen und während einer gewissen Zeit selbst Aktienzertifikate der Z._______ AG an Anleger ausgeliefert. Die arbeitsteilige Vorgehensweise, die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der X._______ AG, der Y._______ Ltd. (später Q._______ [Dubai]), A._______, dem Beschwerdeführer sowie B._______ seien erstellt. Angesichts der umfangreichen Verkäufe von Z._______-Aktien sei von einer unterstellungspflichtigen gewerbsmässig erfolgten Emissionshaustätigkeit der X._______ AG sowie der mit ihr verbundenen Gesellschaften und Personen auszugehen.

Der Beschwerdeführer habe eine faktische Organstellung bei der X._______ AG innegehabt. Er habe nicht lediglich eine beratende Funktion auf Mandatsbasis ohne Mitspracherechte gehabt, vielmehr sei er als "Compliance Officer" der X._______ AG geführt und mit entsprechenden Handlungs- und Vertretungsbefugnissen versehen gewesen und habe die Geschäftsstrategie der X._______ AG massgeblich mitbeeinflusst, insbesondere in der Anfangsphase. Als Ideengeber und Compliance Officer habe er dafür gesorgt, dass sein Sohn bei der X._______ AG einsteigen und diese für den illegalen Vertrieb von Aktien unter dem Deckmantel einer anerkannten SRO habe nutzen können. Der Beschwerdeführer habe mit der Z._______ AG die erste Pilotkundin an die X._______ AG vermittelt, unter anderem am Businessplan der X._______ AG mitgearbeitet und das Geschäftsmodell um die sogenannte "Vorbereitungsphase", welche Machbarkeitsstudien und Unternehmensbewertungen umfassten und von deren Erstellung er profitiert habe, erweitert. Er habe bei der X._______ AG Compliance-Aufgaben übernommen, am Businessplan mitgearbeitet und Unternehmensbewertungen als Grundlage für "Kursmeldungen" erstellt. Zudem habe er eine Praktikantin der X._______ AG betreut und regelmässig an Sitzungen des Verwaltungsrats teilgenommen. Entgegen seinen Ausführungen habe er damit die Geschäftsstrategie der X._______ AG massgeblich mitbeeinflusst, womit ihm bis zu seinem Rücktritt eine faktische Organstellung zuerkannt werden müsse. Seinen Kontrollpflichten sei er indessen nicht nachgekommen

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er bei der X._______ AG eine faktische Organstellung eingenommen habe und dass er Aktien verkauft habe. Zu Unrecht gehe die Vorinstanz davon aus, dass er als "Ideengeber" der X._______ AG gewirkt habe oder Teil der Organisation der X._______ AG gewesen sei. Er sei lediglich auf Mandatsbasis tätig gewesen. Seine Funktion habe sich auf jene des GwG-Verantwortlichen und Erbringers von Beratungsdienstleitungen beschränkt. Die Bezeichnung "Compliance Officer" sei gegenüber der Allgemeinheit nie verwendet worden. Er habe bei der X._______ AG weder über Entscheidungskompetenzen verfügt noch die Willensbildung der Gesellschaft mitbestimmt. Die operativen Entscheide seien B._______ und seinem Sohn A._______ überlassen gewesen. Er habe zwar gewusst, dass der Eigentümer der Z._______ AG, D._______, die Aktien zu einem grossen Teil an die Y._______ Ltd. übertragen habe, nicht aber, dass die restlichen Aktien unter Zuhilfenahme ausländischer Gesellschaften unkontrolliert verkauft worden seien. Erst im Frühling 2017 habe er erfahren, dass Z._______-Aktien durch internationale Vermittler Anlegern in grösserem Stil telefonisch zum Kauf empfohlen worden seien. Vor allem A._______ und gegebenenfalls B._______ und L._______ hätten den Aktienvertrieb von Z._______-Aktien entwickelt und betreut. Er habe sich deshalb sofort mit Schreiben vom 15. April 2017 an den Verwaltungsrat der Z._______ AG gewandt und aufgrund der aus seiner Sicht wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Kurssteigerung der Z._______-Aktie eine Neubewertung des Unternehmens sowie einen Verkaufsstopp von zusätzlichen Aktien der Z._______ AG empfohlen und auch an den vereinbarten Pilotversuch mit einer geringen Anzahl von Aktien erinnert. Was letzteren angehe, hätten er und D._______ mit E-Mail vom 20. Juli 2016 eine in ihrer Ausgestaltung nicht dem Finanzmarktrecht unterstellte Platzierung von Z._______-Aktien bei einigen wenigen Anlegern besprochen. Gemäss den damaligen Informationen seines Sohnes hätten die Konditionen von Marketingberatern im sog. Private-Equity-Umfeld bei rund 50% gelegen. Der Beschwerdeführer sei stets davon ausgegangen, dass das Geld aus den Verkäufen in das Unternehmen investiert werde. Auch sei er davon überzeugt gewesen, dass am Anfang nur als Test einige wenige Anleger angesprochen würden. Dagegen sei er nicht von einem massenweisen Verkauf und einer dubiosen Absicht dahinter ausgegangen. Er habe volles Vertrauen in seinen Sohn gehabt und sei daran interessiert gewesen, die Z._______ AG so rasch wie möglich an die Börse begleiten zu dürfen. Mit einem minimalen Einstieg von 2 Millionen Aktien und der Abgabe von zuerst 20% der Titel zu Fr. 2.- pro Stück hätten gesamthaft Fr. 800'000.- den
Anlegern zum Kauf angeboten werden sollen, bei einem durchschnittlichen Verkauf von Fr. 20'000.- pro Anleger wären dies 40 potentielle Investoren gewesen. Genau diese Menge sei in der Planung zwischen allen Beteiligten als sogenannter "Versuchstopf" vereinbart worden.

4.1 Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (Art. 10 Abs. 1 aBEHG i.V.m. Art. 17 ff. aBEHV). Effektenhändler im Sinne des Gesetzes sind Eigenhändler, Emissionshäuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 1 aBEHV). Bei Emissionshäusern handelt es sich um Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (Art. 3 Abs. 2 aBEHV). Als Primärmarkt wird, in Abgrenzung zum Sekundärmarkt, der Markt bezeichnet, in dem Effekten erstmals begeben (emittiert) werden ("Emissionsmarkt"; BGE 136 II 43 E. 4.1; Jean Baptiste Zufferey, in: Amstutz et al. [Hrsg.], Code des obligations II - Commentaire romand, 2. Aufl. 2017, vor Art. 1156 N. 4; Christian Bovet/Anne Héritier Lachat, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XV: Finanzmarktaufsicht, 2016, S. 95 f.; Urteil des BGer 2C_1068/2017, 2C_1070/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3.1). Während somit auf dem Primärmarkt neu emittierte Wertpapiere bei Anlegern platziert werden, findet der anschliessende börsliche und ausserbörsliche Handel dieser Papiere auf dem Sekundärmarkt statt (Ansgar Schott/Peter Sester, in: Sester/Brändli/Bartholet/Schiltknecht [Hrsg.], Finanzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastrukturen, 2018, § 22 Rz. 15).

4.2 Als bewilligungspflichtiges Emissionshaus gilt ein Akteur zum Vornherein nur, wenn er hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist (Art. 2 Abs. 1 aBEHV). Seine geschäftlichen Aktivitäten im Finanzbereich müssen gegenüber allfälligen anderen Zwecken (industrieller oder gewerblicher Natur) aufgrund der Würdigung aller Umstände deutlich überwiegen (BGE 136 II 43 E. 4.1; Zufferey, a.a.O., vor Art. 1156 N. 23; Philippe A. Huber/Peter Hsu, in: Basler Kommentar zum Börsengesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 2 Bst. d N. 25 ff.; Bovet/Héritier Lachat, a.a.O., S. 96 f.). Gewerbsmässig handelt, wer das Effektenhandelsgeschäft wirtschaftlich selbständig und unabhängig betreibt. Die Aktivität muss darauf ausgerichtet sein, aus ihr regelmässige Erträge zu erzielen (BGE 136 II 43 E. 4.1; FINMA-Rundschreiben 2008/5 Effektenhändler vom 20. November 2008 [im Folgenden: FINMA-RS 2008/5] Rz. 11 ff.; Huber/Hsu, a.a.O., Art. 2 Bst. d N. 22), wobei die Realisation dieses Ziels nicht ausschlaggebend ist (Bovet/Héritier Lachat, a.a.O., S. 98). Das Angebot ist öffentlich, wenn es sich an unbestimmt viele Personen richtet (d.h. insbesondere durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elektronische Medien verbreitet wird, FINMA-RS 2008/5 Rz. 14 f.). Auch die Einschaltung eines professionellen Vermittlers ist als öffentliche Werbung zu qualifizieren (Urteile des BVGer B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.1.1 und B-4409/2008 vom 27. Januar 2010 E. 7.4).

4.3 Eine bewilligungspflichtige Aktivität kann praxisgemäss auch im Rahmen einer Gruppe ausgeübt werden (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1 m.w.H.; Benjamin Bloch/Hans Caspar von der Crone, Begriff der Gruppe in Fällen unbewilligter Effektenhändlertätigkeit, SZW 2010, S. 161 ff.; Olivier Hari, Proportionnalité et surveillance consolidée: le cas de la mise en liquidation par la FINMA de sociétés - membres d'un groupe - déployant sans droit des activités soumises à autorisation, GesKR 2010, S. 88 ff.). Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen beziehungsweise die dahinterstehenden Personen für sich allein nicht alle Voraussetzungen für die Unterstellungspflicht erfüllen, im Ergebnis aber gemeinsam dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Der Schutz des Marktes, des Finanzsystems und der Anleger rechtfertigt in solchen Fällen trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, falls zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (finanzielle/geschäftliche), organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Das Erfassen von bewilligungslos tätigen Intermediären im Rahmen einer Gruppe mit den entsprechenden aufsichtsrechtlichen Konsequenzen soll verhindern, dass Akteure, die in Umgehung der finanzmarktrechtlichen Auflagen handeln, besser gestellt sind als diejenigen, die sich gesetzeskonform der Aufsicht der staatlichen Behörden unterwerfen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.3). Ein gruppenweises Vorgehen liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die Beteiligten gegen Aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass koordiniert - ausdrücklich oder stillschweigend - eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt wird (vgl. Urteil des BGer 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2; BGE 136 II 43 E. 4.3, je m.w.H.). Ein blosses Parallelverhalten genügt nicht für die Annahme, es werde gruppenweise gehandelt. Umgekehrt ist nicht vorausgesetzt, dass eine gemeinsame Umgehungsabsicht besteht, da die von der Gruppe ausgehende Gefahr nicht von den Intentionen der einzelnen Gruppenmitglieder abhängt (vgl. Urteil des BGer 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 E. 2.2 m.w.H.).

4.4 Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht hatten schon verschiedentlich Fälle zu beurteilen, in denen derartige Gruppen die Aktien einer oder mehrerer der Gruppengesellschaften öffentlich angeboten haben. Typischerweise verfolgten die Gesellschaften, deren Aktien platziert wurden, keine reale Geschäftstätigkeit, sondern ihr einziger Zweck bestand darin, dass ihre Aktien ein Verkaufsobjekt darstellten, das durch andere Gruppengesellschaften veräussert werden konnte. Die vorgängigen, gruppeninternen Erwerbsgeschäfte bezüglich dieser Aktien hatten keine reale, wirtschaftliche Bedeutung, sondern erschienen vielmehr als Vorbereitungshandlung im Hinblick auf das spätere öffentliche Angebot der Aktien an gutgläubige Dritte, insbesondere etwa, um durch hohe "Marktpreise" eine objektiv nicht vorhandene Werthaltigkeit vorzuspiegeln. Dementsprechend wurden der anschliessende Verkauf an Dritte jeweils als Primärmarktgeschäft und die Geschäftstätigkeit der Gruppe, soweit sie im Wesentlichen aus derartigen Platzierungen bestand, als bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit qualifiziert (BGE 136 II 43 E. 6.3; BGE 135 II 356 E. 4.3; Urteil 2C_898/2010 E. 2.3; Urteile des BVGer B-6250/2016, B-1592/2017 vom 17. Dezember 2019 E. 4.3.6.2 [zur Publikation vorgesehen]; B-5657/2016 vom 5. Juni 2018 E. 5.1.2; B-8227/2007 vom 20. März 2009 E. 4.7; B-3776/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 5.2 und B-7861/2008 vom 24. September 2009 E. 6.3).

4.5 Aus den Akten ergibt sich Folgendes:

4.5.1 Zwar waren weder der Beschwerdeführer noch sein Sohn, A._______, je formal Organe der X._______ AG. A._______ war jedoch wirtschaftlich Berechtigter der U._______ Ltd., Südafrika, der gemäss Aktienregister vom 20. Juli 2017 zu jenem Zeitpunkt rund 49% der X._______ AG gehörten. Der Beschwerdeführer seinerseits unterzeichnete am 29. Januar 2016 einen "Arbeitsvertrag als SRO-Verantwortlicher" mit der X._______ AG sowie einen "Beratungsvertrag", gemäss welchem er als externer Mitarbeiter auf Honorar-/Stundenbasis Unternehmensbewertungen für die X._______ AG vornehmen sollte. Nach den Aussagen der X._______ AG gegenüber den Untersuchungsbeauftragten agierten A._______ und der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar 2016 bis Januar 2017 als effektive Geschäftsführer der X._______ AG. Allerdings stellten die Untersuchungsbeauftragten verschiedene E-Mails fest, aus denen hervorgeht, dass A._______ auch nach dieser Zeit den Mitarbeiterinnen der X._______ AG Anweisungen im Zusammenhang mit der vorliegend relevanten Tätigkeit der X._______ AG erteilte.

4.5.2 Die Z._______ AG ist seit dem 24. September 2013 im Handelsregister des Kantons (...) eingetragen und bezweckt die "Erbringung von (Beratungs- und Management-) Dienstleistungen im Gesundheitswesen".

D._______, der Gründer und damalige Alleinaktionär der Z._______ AG, vereinbarte mit der Y._______ Ltd., Gibraltar, an der A._______ wirtschaftlich berechtigt war, am 4. April 2016, dass D._______ der Y._______ Ltd. 2.5 Millionen der insgesamt 10 Millionen Inhaberaktien der Z._______ AG zum Nennwert von Fr. 0.01 pro Aktie übertrage und die Y._______ Ltd. sich als Gegenleistung zur Erbringung verschiedener Dienstleistungen zugunsten der Z._______ AG verpflichte, wobei die Y._______ Ltd. sich dazu auch geeigneter Dritter, insbesondere der X._______ AG, bedienen könne. Unter anderem waren folgende Dienstleistungen vereinbart: Optimierung der Website und des Marktauftritts der Z._______ AG, Sicherstellung vorbörslicher Kursmeldungen durch die X._______ AG, Erstellung von Marketingunterlagen, Organisation von Roadshows und Investorentreffen, Überprüfung von Geldein- und ausgängen durch die X._______ AG, Erstellung eines Bewertungsgutachtens und Verbriefung der Aktien. Weiter verpflichtete sich die Y._______ Ltd. dazu, D._______ 30% des Kaufpreises aus dem Verkauf der ersten 500'000 dieser Aktien zu überweisen.

Im Juni 2016 erstellte der Beschwerdeführer eine Unternehmensbewertung der Z._______ AG, welche dieser einen Unternehmenswert von 21.58 Mio. Fr. beziehungsweise Fr. 2.15 pro Aktie attestierte. A._______ überarbeitete den Webauftritt der Z._______ AG, wobei auch ein Emissionsprospekt aufgeschaltet wurde.

In der Folge beauftragte A._______ die Q._______ Broker, Dublin, mit der Platzierung der Aktien. Wer wirtschaftlich hinter der Q._______ Broker stand, konnten die Untersuchungsbeauftragten nicht feststellen, doch fanden sie auf der Dropbox der X._______ AG verschiedene Anleitungen für Verkaufsgespräche der Vermittler von Q._______ Broker.

Mit dem "Treuhand-Dienstleistungsvertrag" vom 22./24. August 2016 vereinbarten die X._______ AG und D._______, dass D._______ seine Z._______-Aktien selbst oder via Marketingexperten veräussern werde und die X._______ AG mit der Zahlungsabwicklung und sonstigen Abwicklungsmassnahmen und der Überwachung zustande gekommener Aktienkaufverträge und Verträge mit den Marketingexperten beauftragt werde. D._______ verpflichtete sich zur Vergütung allfälliger (Bank-)Spesen; ein Honorar der X._______ AG für ihre Dienstleistungen war jedoch ausdrücklich nicht vorgesehen. Andererseits fanden die Untersuchungsbeauftragten eine Abrechnungsliste bezüglich des Verkaufs von Z._______-Aktien im Zeitraum vom 27. Oktober 2016 bis 17. Februar 2017, aus der die Namen der Anleger sowie die Zahl und der Stückpreis der von ihnen erworbenen Z._______-Aktien hervorgeht. Aus dieser Abrechnung geht auch hervor, dass D._______ von den Verkäufen bis Ende 2016 jeweils 15% sowie der Beschwerdeführer und die X._______ AG zusammen 10% erhielten. Ab Januar 2017 betrug der Anteil von D._______ 10% und derjenige des Beschwerdeführers und der X._______ AG zusammen 5%. Der Anteil des Beschwerdeführers und der X._______ AG wurde offenbar hälftig geteilt, so dass gemäss dieser Abrechnungsliste von den in jenem Zeitraum aus dem Verkauf von Z._______-Aktien erwirtschafteten Bruttoeinnahmen von Fr. 2'689'533.08 ein Betrag von Fr. 94'567.16 an den Beschwerdeführer floss.

Am 12. Januar 2017 schlossen die X._______ AG und die Y._______ Ltd. einen "Treuhand-Dienstleistungsvertrag", mit welchem die Y._______ Ltd. die X._______ AG mit der Verwaltung und Auslieferung der Z._______-Aktien und der Begleitung der Korrespondenz und der Kommunikation mit sämtlichen Banken, Treuhändern, Anwälten, Aktionären und sonstigen Dienstleistern durch die X._______ AG sowie der Überprüfung sämtlicher Aktienkaufverträge auf Vollständigkeit beauftragte, wobei ihr Aufwand mit einer Pauschale von Fr. 2'500.- pro Monat sowie Fr. 100.- pro Aktienauslieferung entschädigt werden sollte. Mit "Dienstleistungsvertrag" vom 13. Februar 2017 zwischen den gleichen Parteien verpflichtete sich die X._______ AG, verschiedene Leistungen in Bezug auf die Organisation eines Investorenanlasses für die Z._______ AG zu erbringen.

Weiter fanden die Untersuchungsbeauftragten einen Vertrag zwischen der X._______ AG und der R._______ Bank, Deutschland, vom 10. Februar 2017. Gegenstand dieses Vertrags war die Übertragung von bis zu 1.500.000 Aktien der Z._______ AG an rund 90 Investoren. In diesem Vertrag wird ausgeführt, die X._______ AG sei Aktionärin der Z._______ AG und habe die in Frage stehenden Aktien an Investoren veräussert. Einen Monat vorher hatte die R._______ Bank eine Vertragsbeziehung mit der Y._______ Ltd. zum gleiche Zweck abgelehnt, weil sie bei ihren KYC-Recherchen die Unterlassungsanweisung der Vorinstanz gegenüber A._______ gefunden hatte. Bei jener Anfrage hatte die Y._______ Ltd. angegeben, Eigentümerin der zu übertragenden Aktien zu sein.

Aktenkundig ist im Weiteren ein Vertrag zwischen der X._______ AG und der Q._______ Broker vom 13. Juni 2017 über die "Kontribution und Verarbeitung von Kursdaten der Z._______ AG über anerkannte Marktdatensysteme", worin die X._______ AG sich verpflichtete, wöchentlich die gelieferten Kursdaten der Q._______ Broker in die "Verarbeitung von Kursdaten über anerkannte Marktdatensysteme (VKM)" aufzunehmen. Die von der X._______ AG wöchentlich publizierten Kurse der Z._______-Aktien stiegen im Zeitraum November 2016 bis September 2017 auf über Fr. 6.- je Aktie an. Verkauft wurden die Aktien dann zu einem Preis von umgerechnet Fr. 3.- bis 4.-.

Gemäss den Feststellungen der Untersuchungsbeauftragten erstellen die Mitarbeiter der X._______ AG aufgrund einer elektronischen Vorgabe Anlegerverträge zwischen den von der Q._______ Broker geworbenen Investoren und der Y._______ Ltd. beziehungsweise der Q._______ (Dubai) als Verkäuferinnen und unterzeichneten diese namens der jeweiligen Verkäuferin. Nach der Unterzeichnung durch die jeweiligen Investoren und die Überweisung des Kaufpreises auf ein Treuhandkonto eines deutschen Rechtsanwalts lieferte die X._______ AG die Aktienzertifikate der Z._______ AG an die Investoren aus. Im Zeitraum November 2016 bis September 2017 überwiesen so mehrere hundert Anleger insgesamt 10.16 Mio. EUR auf die Konten der Y._______ Ltd. beziehungsweise der Q._______ (Dubai).

4.6 Wie dargelegt, wird nach der Rechtsprechung insbesondere in Fällen von illegalem Effektenhandel ein gruppenweises Vorgehen typischerweise dann bejaht, wenn aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass die Beteiligten koordiniert - ausdrücklich oder stillschweigend - eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt haben (vgl. E. 4.3 hiervor). Im vorliegenden Fall sind insbesondere wegen der bestimmenden Rolle von A._______ bei der Y._______ Ltd. und der X._______ AG sowie wegen der Backoffice-Tätigkeiten der Mitarbeitenden der X._______ AG, die sie nicht nur für und im Namen der X._______ AG, sondern auch im Namen der Z._______ AG, der Y._______ Ltd., der Q._______ (Dubai) sowie der Q._______ Broker erbrachten, die für eine Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn typischen engen wirtschaftlichen, organisatorischen oder personellen Verflechtungen zu bejahen.

Formal gesehen handelte es sich im vorliegenden Fall zwar um einen Verkauf von bereits drei Jahre vorher gezeichneten Aktien auf dem Sekundärmarkt. Indessen wurde durch die von der X._______ AG publizierten Kurse eine objektiv nicht vorhandene Werthaltigkeit der Aktien vorgespiegelt, was es der Y._______ Ltd. beziehungsweise der Q._______ Broker ermöglichte, die Aktien zu Phantasiepreisen an gutgläubige Dritte zu verkaufen. Diese Art der Platzierung ist nach der dargelegten Rechtsprechung als Platzierung auf dem Primärmarkt einzustufen (vgl. E. 4.4 hiervor).

Weiter wurde mit der Q._______ Broker eine professionelle Vermittlerin eingesetzt, welche durch cold calls eine unbestimmte Anzahl von potentiellen Anlegern kontaktierte. Praxisgemäss ist diese Art der Werbung als öffentliches Angebot zu qualifizieren (vgl. E. 4.2 hiervor).

Die Einnahmen der gesamten Gruppe aus der Platzierung der Z._______-Aktien im Zeitraum November 2016 bis September 2017 betrugen insgesamt 10.16 Mio. EUR. Ob die Y._______ Ltd., die Q._______ (Dubai) oder die Q._______ Broker auch aus anderen Tätigkeiten als aus dem Verkauf von Effekten Einnahmen erzielten, konnten die Untersuchungsbeauftragten nicht feststellen, da diese Gesellschaften Sitz im Ausland haben und nicht in die Untersuchung einbezogen werden konnten, doch hat der Beschwerdeführer dies auch gar nicht geltend gemacht. Nach den Feststellungen der Untersuchungsbeauftragten betrugen die monatlichen Gesamteinnahmen der X._______ AG rund Fr. 30'000.- bis Fr. 40'000.-. Darin enthalten war einerseits die Entschädigung der Y._______ Ltd. beziehungsweise der Q._______ (Dubai) für die Backoffice-Tätigkeit der X._______ AG von anfänglich Fr. 2'500.-, die aufgrund des grossen Arbeitsaufwands später erhöht wurde, sowie vor allem die Gebühren, welche die X._______ AG von der Q._______ Broker und verschiedenen anderen Kunden für die wöchentlichen Kurspublikationen einnahm. All diese Einnahmen stammten somit aus Tätigkeiten, welche nach dem Gesagten als Unterstützungstätigkeiten im Gesamtkontext des Verkaufs von Aktien einzustufen sind. Alle diese juristischen Personen der A._______-Gruppe waren somit hauptsächlich im Finanzbereich tätig und ihre Aktivität war darauf ausgerichtet, regelmässige Erträge zu erzielen. Die in Frage stehende Platzierung von Aktien durch die A._______-Gruppe erfolgte somit gewerbsmässig.

4.7 Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen ist, dass die A._______ - Gruppe ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausgeübt hat. Zur prüfen ist indessen in der Folge, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht dieser Gruppe zugeordnet hat.

4.8 Laut dem "Arbeitsvertrag als SRO Verantwortlicher" sollte der Beschwerdeführer als Kontrollorgan in die X._______ AG eintreten und die vorgegebenen Richtlinien intern und extern überprüfen und einhalten. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge von den Mitarbeitern der X._______ AG "Compliance Officer" bezeichnet, wie das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 15. Februar 2017 und der Internetauftritt zeigt. Auch der Beschwerdeführer selbst bezeichnete sich in Schreiben der X._______ AG als "Compliance Officer", wie aus verschiedenen von ihm zwischen Oktober 2016 und Juni 2017 unterzeichneten Schreiben, insbesondere auch gegenüber Banken und der Vorinstanz, hervorgeht.

In seiner Aufstellung vom 13. Juni 2017 verrechnete der Beschwerdeführer der X._______ AG gestützt auf den Mandatsvertrag 115 Beratertage für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2017, unter anderem für die Definition der Aufbau- und Ablauforganisation sowie die strategische und operative Planung im Businessplan, die Konzeption von Grund auf und ohne Angaben und Unterlagen seitens der X._______ AG, für die Definition des Marktauftritts, für interne Arbeiten sowie für die Teilnahme an Sitzungen, Bankenbesuche und die Strategieabstimmung.

Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am (...) Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer an, nicht A._______ sei der "geistige Vater" der X._______ AG gewesen, sondern es sei "ein brainstorming zwischen Vater und Sohn" gewesen. Für die operative Umsetzung dieser Idee hätten B._______ als Verwaltungsrat und er selbst als Compliance, als assoziiertes Unternehmen, die Verantwortung getragen.

Die verantwortungsvolle Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der X._______ AG und seine Nähe zu diesem Unternehmen ergibt sich weiter daraus, dass er anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. März 2016 als Vorsitzender im Namen des Verwaltungsrats die Sitzung leitete, an welcher der Präsident und Delegierte des Verwaltungsrats sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt wurden, und dass er der X._______ AG während mehreren Monaten ein Bank-Konto seiner Einzelunternehmung zur Abwicklung ihrer Geschäftstätigkeit zur Verfügung stellte, wobei er die Verfügungsmacht über das Konto und damit über die darauf ein- und ausgehenden Gelder der X._______ AG behielt.

4.9 Ob der Beschwerdeführer faktisch und damit auch rechtlich als Organ der X._______ AG anzusehen war, kann indessen letztlich offenbleiben, da er nicht nur aufgrund einer allfälligen faktischen Organstellung bei der X._______ AG, sondern auch aus anderen Gründen als wesentlicher Akteur der Gruppe anzusehen ist:

4.10 Relevant in diesem Zusammenhang erscheint insbesondere die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und D._______. Die X._______ AG hatte D._______ mit Schreiben vom 19. Juli 2016 drei verschiedene Offerten für die Vermittlung von "Marketingprofis" für die Platzierung seiner Aktienanteile unterbreitet. Gemäss dem Wortlaut dieser Offerte war bei Option "1. Expressmarketing" folgende Regelung vorgesehen:

- "Übernahme der Kosten durch die Marketingfirma:

- Firmenmutationen

- Gestaltung der Webseite

- Dematerialisierung der Globalurkunde

- Vermittlung von Investoren

Mit der Übernahme der Kosten von ca. CHF 30'000.00 muss ein privates Aktienpaket von mind. 2 Millionen Aktien zur freien Platzierung durch das Marketingbüro zur Verfügung gestellt werden. Die Marketingkosten betragen in diesem Fall 70% pro Aktie. Die Massnahmen werden in den nächsten 14 Tagen umgesetzt."

Mit E-Mail vom 20. Juli 2016 an D._______ bezog sich der Beschwerdeführer auf diese Offerten und führte aus:

"Ich war heute praktisch den ganzen Morgen mit A._______ zu diesem Thema zusammen. Nach langen Beratungsgesprächen sind wir uns als Deine Partner einig, welche Variante wir favorisieren würden. Der Entscheid jedoch liegt ganz allein bei Dir. Unsere Wahl fiel auf die Variante 1 Expressmarketing. Dies obwohl uns auf den ersten Blick die 70% Marge für den Verkauf als sehr hoch erscheint. Wir rechneten bekanntlich mit 50% in unserem Geschäftsmodell. Dies unabhängig eines bestimmten Kunden. Warum wir diese Variante wählen, liegt einerseits an der Qualität des Verkäufers oder besser dessen Vernetzung und Mannschaft. A._______ brauchte lange, um ihn von der Z._______ AG und uns zu überzeugen. Auch haben diese Verkäufer einen sehr guten Namen im internationalen Umfeld. Man kennt sich eben. Darum ein so hoher Preis. Mit dem minimalen Einstieg von 2 Mio. Aktien werden in einem ersten Paket 20% der Aktien zu diesen Konditionen abgegeben. Diese werden preislich auf den gewünschten untersten Preis von CHF 2.00 pro Aktie fixiert. Somit verbleiben netto CHF 1.2 Mio. bei Dir. Wir würden uns mit unseren 20% auch gern an diesem Paket beteiligen. Dies als Solidaritätsakt und auch aus Überzeugung."

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Korrespondenz belegt, dass der Beschwerdeführer bereits im Juli 2016, vor Beginn der Platzierungen, konkret wusste, dass mindestens 2 Millionen der Z._______-Aktien zu einem Preis von Fr. 2.- oder mehr pro Aktie verkauft werden sollten und dass dabei professionelle (Telefon-) Verkäufer zum Einsatz kommen würden, die rund 70% der Bruttoerlöse aus den Aktienverkäufen abschöpfen würden. Die E-Mail des Beschwerdeführers indiziert weiter, dass er sich in diesem Zeitpunkt als wirtschaftlich mitberechtigt an den 2 Millionen Aktien der Z._______ AG, entsprechend einem Anteil von 20% am Aktienkapital, ansah, die D._______ gestützt auf den Vertrag vom 4. April 2016 der Y._______ Ltd. veräussert hatte.

4.11 Weiter fanden die Untersuchungsbeauftragten Abrechnungslisten bezüglich des Verkaufs von Z._______-Aktien im Zeitraum vom 20. November 2016 bis 19. Dezember 2016 sowie vom 27. Oktober 2016 bis 17. Februar 2017, aus denen die Namen der Anleger sowie die Zahl und der Stückpreis der von ihnen erworbenen Z._______-Aktien hervorgeht. Aus diesen Abrechnungen geht hervor, dass die Marketingkosten bis Ende 2016 75% des Bruttoverkaufsertrags betrugen. Bezüglich der Verteilung des Nettoerlöses geht aus der einen dieser Abrechnungen hervor, dass D._______ von den Verkäufen bis Ende 2016 jeweils 15% sowie der Beschwerdeführer und die X._______ AG zusammen 10% erhielten. Ab Januar 2017 betrug der Anteil von D._______ 10% und derjenige des Beschwerdeführers und der X._______ AG zusammen 5%, was auf Marketingkosten von 85% in dieser Phase hindeutet. Der Anteil des Beschwerdeführers und der X._______ AG wurde offenbar hälftig geteilt, so dass gemäss dieser Abrechnungsliste von den im Zeitraum vom 27. Oktober 2016 bis 17. Februar 2017 aus dem Verkauf von Z._______-Aktien erwirtschafteten Bruttoeinnahmen von Fr. 2'689'533.08 ein Betrag von Fr. 94'567.16 an den Beschwerdeführer floss.

4.12 Aktenkundig ist zum anderen eine E-Mail von A._______ vom 1. März 2017 zuhanden des Beschwerdeführers und D._______, in welcher er ausführte:

"Zu der Abrechnung nehme ich wie folgt Stellung:

D._______: Gemäss Deiner Abrechnung vom Sonntag, 27.02.2017 bekommst Du noch einen Restbetrag von CHF 263'668.37. Ich akzeptiere die Abrechnung. Bitte sende mir den entsprechenden Vertrag zu für die Auszahlung. Die restlichen 49'055 Aktien kannst Du nach Erhalt des Guthabens übertragen.

C._______: Gemäss dem Gespräch mit Dir, willst Du 25% von dem, was der D._______ bekommt. Du hast aber nicht 500'000 Aktien eingelegt, sondern 250'000 Aktien. Also der Betrag von D._______ geteilt durch 2. Korrigier mich, wenn ich einen Denkfehler mache. Davon 25% = 166'489.80. Bereits erhalten: 50'156.65. Restbetrag: 116'333.15. Die restlichen 20'439 (25%) Aktien kannst Du nach Erhalt des Guthabens übertragen. Bitte sende mir den entsprechenden Vertrag zur Auszahlung."

Diese E-Mail zeigt, dass der Beschwerdeführer im internen Verhältnis als Eigentümer eines Teils der verkauften Z._______-Aktien angesehen und ihm bei der Verteilung der darauf entfallende Anteil am Nettoerlös zugeteilt wurde. Wann, von wem und zu welchem Preis der Beschwerdeführer diese Z._______-Aktien erworben hatte, ergibt sich aus den Akten nicht und wird von ihm auch nicht erklärt.

4.13 Aus diesen E-Mails und Abrechnungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer bei der Anbahnung und Durchführung der Verkäufe der Z._______-Aktien die wesentliche Kontaktperson zwischen der X._______ AG und A._______ einerseits und D._______ andererseits war, sowie, dass er bei der internen Verteilung der Nettoerlöse einen erheblichen Anteil erhielt. Sowohl der Vergleich des im internen Verhältnis vorgängig bezahlten Preises von Fr. 0.01 pro Aktie mit den durch die X._______ AG publizierten Kursen und den gestützt darauf von gutgläubigen Dritten bezahlten Preisen wie auch die bezahlten Verkaufsprovisionen von 70%, 75%, und ab Januar 2017 offenbar sogar 85%, zeigen klar, dass ein eklatantes Missverhältnis zwischen den erzielten Verkaufspreisen und dem inneren Wert der Z._______-Aktien bestand. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist darin eines der entscheidenden Tatbestandsmerkmale zu sehen, welche zu einer Qualifikation derartiger Verkäufe von Aktien als Platzierung auf dem Primärmarkt führen (vgl. E. 4.4. hiervor).

Aus den dargelegten Belegen ergibt sich somit eindeutig, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner eigenen Behauptungen - von diesen entscheidenden Sachverhaltsumständen nicht nur von Anfang an Kenntnis hatte, sondern dass er die in Frage stehenden Verkaufsaktivitäten aktiv mitinitiierte und am Gewinn aus dem Verkauf der Z._______-Aktien in nicht unerheblichem Ausmass partizipierte.

4.14 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei Teil der A._______-Gruppe, die ohne Bewilligung gewerbsmässig eine Emissionshaustätigkeit ausgeübt und damit das Börsengesetz schwer verletzt habe.

5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter die ihn betreffende Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung (Ziff. 6 und 7 des Dispositivs) für die Dauer von 3 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft auf der Internetseite der Vorinstanz.

Er macht geltend, er habe sich keine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zu Schulden kommen lassen, weshalb die Massnahme absolut unverhältnismässig sei. Er sei 62 Jahre alt und geniesse einen hervorragenden Ruf. Er sei weder vorbestraft, noch weise er Betreibungsregistereinträge auf. Er habe weder eine finanzmarktrechtliche Ausbildung noch sei er mit finanzmarktrechtlich unterstellungspflichtigen Tätigkeiten in Berührung gekommen, ausgenommen mit Fragen der Geldwäschereiprävention. Seine Involvierung mit der erfolgten Beratung der X._______ AG in finanzmarktnahen Tätigkeiten sei die bisher einzige in seinem Leben gewesen und werde es auch bleiben. Bereits das vorliegende Verfahren habe auf ihn eine äussert abschreckende Wirkung. Der gute Ruf sei für ihn sein Ein und Alles. Die Publikation würde einen schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil für sein berufliches Fortkommen darstellen, die in keinem Verhältnis zu einer möglichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte, mithin des Publikums und von Anlegern, stünde. Daher sei sie offensichtlich unverhältnismässig.

Die Vorinstanz legt ihrerseits dar, der Beschwerdeführer habe insbesondere in der Anfangsphase bei der X._______ AG eine wichtige Rolle übernommen und als Ideengeber und Compliance Officer dafür gesorgt, dass sein Sohn bei der X._______ AG habe einsteigen und diese für den illegalen Vertrieb von Aktien unter dem Deckmantel einer anerkannten SRO habe nutzen können. Der Beschwerdeführer habe die Geschäftsstrategie der X._______ AG massgeblich mitbeeinflusst, womit ihm bis zu seinem Rücktritt eine faktische Organstellung zuerkannt werden müsse. Seinen Kontrollpflichten sei er indessen nicht nachgekommen. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht selbst ins operative Geschäft involviert gewesen sein wolle, so habe er von den Aktivitäten und der Rolle der X._______ AG bei der Vertragsabwicklung von Z._______-Aktien Kenntnis gehabt, welche er jedoch nie überprüft habe und wogegen er auch nie eingeschritten sei. Die Unternehmensbewertungen hätten den Beteiligten als willkommene Rechtfertigung für überhöhte Kursmeldungen gedient; ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers beim "Going Public" der Z._______ AG wäre es seinem Sohn A._______ denn auch kaum gelungen, innert weniger Monate Aktien im vermeintlichen Gegenwert von über 10 Mio. EUR an Privatanleger zu veräussern. Es handle sich um eine kontinuierliche beziehungsweise wiederholte Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten in erheblichem Umfang. Die Beteiligung des Beschwerdeführers im dargestellten Umfang sei als schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren, auch wenn seine Rolle im Vergleich zu A._______ insgesamt als weniger bedeutend einzustufen sei.

5.1 Das Verbot der Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne Bewilligung und der entsprechenden Werbung gilt bereits von Gesetzes wegen. Soweit die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer eine entsprechende Unterlassungsanweisung verfügt hat, wird ihm lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich daher dabei nicht um eine eigenständige Massnahme, sondern lediglich um eine Warnung beziehungsweise Ermahnung. Das Bundesgericht erachtet eine derartige Unterlassungsanweisung gegenüber natürlichen Personen oder gegenüber den verantwortlichen Organen einer juristischen Person, bezüglich derer rechtskräftig festgestellt worden ist, dass sie unbewilligt einer nach einem Finanzmarktgesetz bewilligungspflichten Tätigkeit nachgegangen ist, als reine "Reflexwirkung" dieser illegalen Aktivität (BGE 135 II 356 E. 5.1 m.H.). Die Anforderungen an die Anordnung eines derartigen Verbots sind daher gering (Urteile des BVGer B-2723/2011 vom 24. April 2012 E. 7; B-2311/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 5.3).

5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die entsprechende Unterlassungsanweisung indessen - offensichtlich versehentlich - unpräzise formuliert, indem sie den Beschwerdeführer unter anderem angewiesen hat, "jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen...", ohne dabei zu präzisieren, dass damit nur eine ohne Bewilligung erfolgende Ausübung bewilligungspflichtiger Tätigkeiten gemeint ist. Diese Formulierung ist daher zu korrigieren (vgl. Urteil des BGer 2C_92/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]).

5.3 In Anwendung von Art. 34 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung - 1 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
1    Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
2    Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
FINMAG kann die Vorinstanz ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen, wenn eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliegt. Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen (Art. 34 Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung - 1 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
1    Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
2    Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
FINMAG). Die Veröffentlichung gemäss Art. 34
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung - 1 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
1    Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
2    Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
FINMAG ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion und bezweckt als solche eine abschreckende und generalpräventive Wirkung. Sie stellt einen wesentlichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar. Eine derartige verwaltungsrechtliche Massnahme setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt hierfür nicht (Urteile des BGer 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.3.2; 2C_122/2014 vom 19. Juli 2014 E. 6.1; 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.1 sowie 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1). Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes - die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) einerseits und die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger, der Anleger und der Versicherten andererseits (Individualschutz) - müssen die Sanktion rechtfertigen und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen (Urteile des BGer 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 8.2; 2C_894/2014 E. 8.1, m.w.H.).

5.4 Der weitaus häufigste Anwendungsfall in der Praxis ist die Publikation rechtskräftig verfügter Unterlassungsanweisungen gegenüber Personen, welche ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben (URS ZULAUF/DAVID WYSS/ KATHRIN TANNER/MICHEL KÄHR/CLAUDIA M. FRITSCHE/PATRIC EYMANN/ FRITZ AMMANN, Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 234). Dabei wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer unerlaubten Vornahme einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit regelmässig bereits schon von der Sache her von einer gewissen Schwere der Verletzung ausgegangen, die zum Schutz des Publikums eine Veröffentlichung grundsätzlich rechtfertigt, sofern eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann (Urteile des BGer 2C_92/2019 E. 6.1, 2C_30/2011 E. 5.2.2 und 2C_122/2014 E. 6.1). Die Umstände des Einzelfalles, wie etwa eine bloss untergeordnete Implikation oder besondere Umstände, die darauf hinweisen, dass es künftig zu keiner weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen wird ("tätige Reue") sind in Anwendung des Opportunitätsprinzips und der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen und könnten einer Publikation allenfalls entgegenstehen (vgl. Urteile des BGer 2C_92/2019 vom E. 6.1; 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2; 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.3; 2C_543/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2 und 2C_929/2010 E. 5.2.1; Urteil des BVGer B-5657/2016 E. 8.2; Peter Ch. Hsu/Rashid Bahar/Daniel Flühmann, in: Watter/Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, 3. Aufl. 2019, Art. 34 N. 14b).

5.5 Vorliegend ist, wie dargelegt, die Feststellung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei eine wesentliche individuelle Mitverantwortung an der unbewilligten Tätigkeit der A._______-Gruppe vorzuwerfen, nicht zu beanstanden (vgl. E. 4 hiervor). Die wesentliche Mitverantwortung an einer unerlaubten Vornahme einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ist praxisgemäss als schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einzustufen.

5.6 Wie die Untersuchungsbeauftragten feststellten, nahm die A._______-Gruppe allein durch den Verkauf der Z._______-Aktien an mehrere hundert Anleger insgesamt 10.16 Mio. EUR ein. In welchem Ausmass der Beschwerdeführer persönlich von diesen Aktivitäten profitiert hat, bevor die Gruppentätigkeit durch die Vorinstanz unterbunden wurde, ist nicht abschliessend erstellt. Ob die Beträge von Fr. 166'489.80 und Fr. 94'567.16, die sich aus dem bereits dargelegten E-Mail von A._______ vom 1. März 2017 beziehungsweise aus der Abrechnung für den Zeitraum vom 27. Oktober 2016 bis 17. Februar 2017 ergeben, kumulativ zu verstehen sind, ist nicht restlos klar. Aktenkundig ist weiter, dass A._______ im Zeitraum vom 21. Dezember 2017 bis 30. Juli 2018 unter dem Transaktionstext "Verkauf Z._______-Aktien" insgesamt EUR 135'000.- auf das Konto des Beschwerdeführers bei der O._______ Bank überwies, doch bestreitet der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um seinen Anteil an den Erlösen aus Verkäufen von Z._______-Aktien an Dritte gehandelt habe. Mit der Summe der Bruttoeinnahmen der A._______-Gruppe durch den Verkauf der Z._______-Aktien von insgesamt 10.16 Mio. EUR korreliert indessen ein entsprechender Vermögensschaden der betroffenen Anleger, welche die Aktien der Z._______ AG kauften, die, wie spätestens der zwischenzeitlich eröffnete summarische Konkurs zeigt, nicht werthaltig waren. Bei der Frage des persönlichen Verschuldens des Beschwerdeführers ist insofern nicht nur sein eigener Gewinn, sondern auch der sehr viel grössere Schaden für diese Anleger zu berücksichtigen. Angesichts der beruflichen Qualifikation des Beschwerdeführers kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass er sich des eklatanten Missverhältnisses zwischen dem wahren Wert der Aktien und dem verlangten und erzielten Verkaufspreis bewusst war und daher für ihn vorhersehbar war, dass eine grosse Zahl von Anlegern in erheblichem Umfang geschädigt werden würde. Die Verkäufe der Z._______-Aktie fanden im Zeitraum vom November 2016 bis zum September 2017 statt. Es handelte sich damit nicht um eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz bereits im Jahr 2015 gegenüber A._______ eine Unterlassungsanweisung veröffentlicht hatte und er offenbar im Februar 2017 wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug verurteilt wurde. Sein Vater, der Beschwerdeführer, hätte daher jeden Anlass gehabt, in Bezug auf eine mögliche Illegalität der in Frage stehenden Verkaufsaktivitäten besonders sensibilisiert zu sein.

5.7 Zwar wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers nicht so schwer wie dasjenige von A._______, der als der Hauptverantwortliche der A._______-Gruppe anzusehen ist. Die Vorinstanz hat dies berücksichtigt, indem sie die Dauer der Publikation der Unterlassungsanweisung gegenüber dem Beschwerdeführer auf ihrer Webseite auf drei Jahre begrenzt und damit eine kürzere Dauer als bei A._______ vorgesehen, womit sie der im Vergleich zu A._______ insgesamt weniger bedeutenden Rolle des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen hat.

Von einer bloss untergeordneten Implikation des Beschwerdeführers kann indessen, wie dargelegt, keine Rede sein. Auch liegen keine besonderen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ("tätige Reue") vor, die darauf hinweisen würden, dass es künftig zu keiner weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen wird.

5.8 Angesichts der dargelegten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an einem effektiven Schutz potentieller zukünftiger Anleger die privaten Interessen des Beschwerdeführers klar. Die verfügte Publikationsdauer von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erscheint nicht als unverhältnismässig lang und ist daher nicht zu beanstanden.

6.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, die angefochtene Verfügung sei auch insofern aufzuheben, als die Vorinstanz ihm den auf die A._______-Gruppe entfallenden Anteil der Kosten der Untersuchungsbeauftragten und deren Verfahrenskostenanteil solidarisch mitauferlegt hat (Ziffern 24 und 25).

Zu den Kosten der Untersuchungsbeauftragten führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die bis zum Erlass der Verfügung angefallenen Gesamtkosten der eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von Fr. 124'653.85 seien angesichts der vorgefundenen Verhältnisse sowie der Komplexität der Beteiligungs- und Organisationsstrukturen verhältnismässig. Aufgrund der beurteilten Sachverhalte, welche teils nicht sämtlichen Parteien zugerechnet werden könnten, rechtfertige es sich, soweit möglich eine entsprechende Kostenausscheidung vorzunehmen. Dementsprechend entfielen Fr. 64'000.- auf die A._______-Gruppe, bestehend aus der X._______ AG, B._______, A._______ und dem Beschwerdeführer, je in solidarischer Haftung. Auch die Verfahrenskosten seien entsprechend aufzuteilen, so dass Fr. 44'000.- auf die A._______-Gruppe entfielen.

6.1 Die Kosten eines von der Vorinstanz eingesetzten Untersuchungsbeauftragten tragen grundsätzlich die Beaufsichtigten (Art. 36 Abs. 4
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG), und zwar auch dann, wenn sich der Anfangsverdacht der FINMA als unbegründet herausstellen sollte (BGE 132 II 382 E. 5; Urteil des BGer 2A.573/2003 vom 30. Juli 2004 E. 2.5). Diese Kostenregelung folgt dem Störer- beziehungsweise Verursacherprinzip (Art. 15 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG) und findet auch auf Finanzintermediäre Anwendung, die in Verletzung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen bewilligungslos tätig waren (BGE 137 II 284 E. 4.2.2).

Die Vorinstanz erhebt zudem Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen (Art. 15 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
Satz 1 FINMAG). Gebührenpflichtig ist auch hier, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV, SR 956.122]).

Die solidarische Auferlegung der Untersuchungskosten an die juristischen und natürlichen Personen, denen eine wesentliche Mitverantwortung an der unbewilligten Tätigkeit zukommt, entspricht ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BGer 2C_91/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.6.2; Urteile des BVGer B-6749/2014 vom 17. Februar 2016 E. 4.1.3 und B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 8.7 m.w.H.). Dasselbe gilt für die Verfahrenskosten (vgl. Urteile des BVGer B-3902/2013 vom 12. August 2014 E. 6.1 f.; B-2943/2013 vom 6. März 2014 E. 6; B-7095/2013 vom 6. August 2014 E. 8.2; B-6584/2013 vom 18. Januar 2016 E. 4.2). Von der solidarischen Kostenverteilung kann dann abgewichen werden, wenn eine Partei nur eine geringe Rolle im Verfahren gespielt hat (Urteil des BVGer B-6749/2014 E. 4.1.3). Die interne Aufteilung ist eine Frage des Regresses (BGE 135 II 356 E. 6.2.1).

6.2 Da nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer eine wesentliche Mitverantwortung für die unbewilligte Emissionshaustätigkeit der A._______-Gruppe vorzuwerfen ist, ist die solidarische Auferlegung der für das Enforcementverfahren gegen die A._______-Gruppe entstandenen Verfahrens- und Untersuchungskosten nicht zu beanstanden.

6.3 Betragsmässig hat der Beschwerdeführer die auferlegten Kosten nicht gerügt.

6.4 Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet.

7.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit im Wesentlichen als unbegründet. Zu korrigieren ist die angefochtene Verfügung lediglich insofern, als die Unterlassungsanweisung in Dispositiv Ziffer 6 dahingehend zu präzisieren ist, dass damit nur eine ohne Bewilligung erfolgende Ausübung bewilligungspflichtiger Tätigkeiten gemeint ist. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.

8.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend, weshalb ihm entsprechend reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Im vorliegenden Fall ist die teilweise Gutheissung indessen auf einen Grund zurückzuführen, den der Beschwerdeführer selbst weder erkannt noch gerügt hat, weshalb auch nicht gesagt werden könnte, dass ihm diesbezüglich notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Es rechtfertigt sich daher nicht, ihm Parteikostenersatz zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2018 wird, soweit sie den Beschwerdeführer betrifft, wie folgt präzisiert:

"C._______, geb. (...), von (...), in (...), wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung, unter jeglicher Bezeichnung, selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wird er angewiesen, den gewerbsmässigen Effektenhandel sowie die entsprechende Werbung ohne Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen."

Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zur Bezahlung dieser Verfahrenskosten verwendet und der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;

Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 10. Juli 2020