Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6584/2013
Urteil vom 18. Januar 2016
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Caspar Zellweger, LL.M, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Entgegennahme von Publikumseinlagen / Konkurs
und Werbeverbot.
B-6584/2013
Sachverhalt:
A.
Die D._______, mit Sitz in (...), wurde am 20. April 2011 gegründet und am 27. April 2011 in das Handelsregister des Kantons (...) eingetragen. Als statutarischer Zweck vorgesehen war insbesondere: ,,Erwerb, Verwaltung sowie Verkauf von Beteiligungen, Durchführung von Finanzierungsgeschäften aller Art sowie Aufnahme und Gewährung von Darlehen und alle in diesem Zusammenhang stehenden Dienstleistungen". Auf ihrer Webseite warb sie für "festverzinsliche Wertpapiere" und ,,festverzinsliche Namensschuldverschreibungen". Gemäss ihrem Verkaufsprospekt lag ihr Haupttätigkeitsbereich in der "Errichtung und im Betrieb von Anlagen zur Produktion regenerativer Energien, namentlich Solaranlagen", wobei die effektiven Projekte durch Tochtergesellschaften umgesetzt werden sollten. B._______ und C._______ waren zu je 49% an der D._______ beteiligt, Geschäftsführer der D._______ und bis zum 14. Dezember 2011 Präsident bzw. Vizepräsident des Verwaltungsrats. Am 14. Dezember 2011 wurde A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), deutscher Staatsangehöriger, als einziger Verwaltungsrat der D._______ in das Handelsregister eingetragen. B. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons (...) der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der D._______ durchführe. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde auch der Beschwerdeführer am 22. August 2012 rechtshilfeweise durch die Staatsanwaltschaft (...) als Zeuge einvernommen. C. Nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen eröffnete die Vor-instanz ein eingreifendes Verwaltungsverfahren gegen die D._______, B._______, C._______ und A._______ wegen Verdachts der Entgegennahme von Publikumseinlagen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 teilte sie ihnen die Verfahrenseröffnung mit, stellte ihnen eine Darstellung des festgestellten Sachverhalts zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer nahm dazu keine Stellung.
Mit Verfügung vom 6. September 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass die D._______ ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen habe. Aufgrund ihres massgeblichen Beitrags an der nicht bewilligten Tätigkeit hät-
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ten auch B._______, C._______ sowie der Beschwerdeführer ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen des Bankengesetzes schwer verletzt (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz eröffnete den Konkurs über die D._______ und verbot B._______, C._______ und A._______ generell, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben bzw. in irgendeiner Form entsprechende Werbung zu betreiben. Sie verbot ihnen insbesondere, ohne Bewilligung Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die entsprechende Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgendeiner Form Werbung zu betreiben (Dispositiv-Ziffer 10) und wies sie für den Fall der Widerhandlung auf die gesetzlich vorgesehenen Strafdrohungen hin (Dispositiv-Ziffer 11). Sodann ordnete sie an, dass die Dispositiv-Ziffern 10 und 11 betreffend B._______ und C._______ nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von fünf Jahren bzw. betreffend A._______ für die Dauer von zwei Jahren auf ihrer Internetseite veröffentlicht würden (Dispositiv-Ziffer 12). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz den Adressaten der Verfügung die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 33'000. solidarisch (Dispositiv-Ziffer 14).
D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit darin festgestellt werde, er habe einen massgeblichen Beitrag an der unbewilligten Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die D._______ geleistet und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt, soweit angeordnet werde, ihm gegenüber sei deswegen in genereller Form ein Werbeverbot auszusprechen, das während zwei Jahren veröffentlicht werden solle, und soweit darin festgestellt werde, er habe die Verfügung mit anderen Personen veranlasst und hafte für die Verfahrenskosten solidarisch. Eventualiter sei das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, die Aussage, er sei für die festgestellte Entgegennahme von Publikumseinlagen mitverantwortlich, sei nicht korrekt oder zumindest "enorm streng". Im Rahmen seines rund einjährigen Verhältnisses zur D._______ habe er lediglich zwei Verträge abgeschlossen, mit verschiedenen potentiellen Vertriebspartnern in Deutschland gesprochen und sich als (gebundener) Verwaltungsrat der D._______ von ei-
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ner (vermeintlich) deutschen Gesellschaft "anstellen" lassen. In dieser Eigenschaft habe er genau einen Akt vollbracht, nämlich den Prospekt II unterzeichnet, der von der BaFin geprüft worden sei. Er habe nie mit einem Investor gesprochen oder einen solchen vermittelt und sich nie bei einer Bank irgendwelche Vollmachten oder sonstige Befugnisse einräumen lassen. Er sei stets im guten Glauben darüber gelassen worden, dass alle Vorgänge rechtlich geklärt seien und die entsprechenden Bewilligungen vorlägen. Hätte ihn die Vorinstanz Ende 2011 darüber informiert, dass etwas mit der D._______ nicht stimme, so hätte er seinen Irrtum bemerkt und wäre er in der Lage gewesen, sofort die "Reissleine zu ziehen". E.
Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers seien unzutreffend. Relevant sei, dass er seit August 2011 als "Planer" des Vermittlernetzwerks der D._______ tätig gewesen sei und gleichgerichtete Ziele verfolgt habe wie seine Geschäftspartner, nämlich den breit angelegten Vertrieb von Anleihensobligationen an private Anleger. Dass er seit Dezember 2011 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der D._______ im Handelsregister eingetragen gewesen sei, sei ihm bekannt gewesen. Er habe gewusst, dass seine Geschäftspartner seinen Namen und sein Gesicht auf dem von ihm unterzeichneten Prospekt II verwendeten. Er habe sich seine Dienstleistungen unter den Titeln "Provision", "Lohn", "Spesen" und "Jaguar" abgelten lassen. Er habe sich auch nicht über seine Pflichten als Verwaltungsrat ins Bild gesetzt. F.
Mit Replik vom 17. März 2014 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Ergänzend macht er geltend, die von der Vorinstanz verfügte Anprangerung bei solidarischer Kostenhaftung verstosse gegen Art. 6
EMRK und gegen die Bundesverfassung.
G.
Mit Duplik vom 26. März 2014 weist die Vorinstanz ergänzend darauf hin, dass sich die Kosten für das Verfahren im durchschnittlichen Rahmen bewegten.
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H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird soweit für den Entscheid von Belang in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 6. September 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen, welche von Anstalten des Bundes erlassen werden (Art. 33 Bst. e
VGG), worunter auch die Vorinstanz fällt (Art. 4
i.V.m. Art. 54
des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG, SR 956.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat des angefochtenen Entscheids besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37
VGG).
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die D._______ habe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen. Nicht nur B._______ und C._______, sondern auch der Beschwerdeführer habe einen massgeblichen Beitrag zur Tätigkeit der D._______ geleistet und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. Sie begründet die individuelle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf den Verstoss der D._______ gegen das Verbot von Art. 1
Abs. Seite 5
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2 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) damit, dass er als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates und Vermittler der D._______ für die Mittelbeschaffung zuständig gewesen sei. Er sei gegen aussen als Verantwortlicher der D._______ aufgetreten und an deren Konten zeichnungsberechtigt gewesen. Dementsprechend sei er für die unbewilligte Entgegennahme von Publikumseinlagen mitverantwortlich. Er sei unglaubwürdig, wenn er behaupte, er habe nichts von der Verwendung seines Namens durch seine Geschäftspartner gewusst. Er hätte dies mittels einfacher Recherche auf der Website der D._______ oder auf Verkaufsunterlagen feststellen können. Bei pflichtgemässem Verhalten hätte er aufgrund seiner Stellung als Verwaltungsrat Erkundigungen über die Zulässigkeit des Geschäftsmodells der D._______ nach Schweizer Recht einholen müssen. Als oberstes Aufsichtsorgan habe er auch rechtliche Abklärungen veranlassen und die ordnungsgemässe Verwendung der Anlegergelder sicherstellen müssen. Er habe aber sorgfaltswidrig gehandelt. Dass er behaupte, lediglich leichtgläubig gehandelt zu haben, vermöge ihn nicht zu entlasten.
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die D._______ ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen hat. Hingegen bestreitet er, selbst einen massgeblichen Beitrag zu dieser Tätigkeit geleistet zu haben. Vielmehr sei er gezielt von den beiden Geschäftspartnern für ihre Zwecke missbraucht worden. Er habe mit der D._______ am 3. August 2011 eine "Vertriebsvereinbarung" unterzeichnet und danach damit begonnen, ihm in Deutschland bekannte Broker und Wertpapieragenturen zu kontaktieren, die bereit gewesen seien, die Produkte der D._______ in Deutschland zu vertreiben. Die eigentlichen Vertriebsvereinbarungen seien dann jeweils von B._______ namens der D._______ abgeschlossen worden. Da er diese Erstkontakte nur in Deutschland zu deutschen Vermittlern geknüpft habe, lägen diese ausserhalb des Anwendungsbereichs des FINMAG und ausserhalb der Kompetenz der Vorinstanz. Mit Kunden bzw. Investoren habe er nie Kontakt gehabt und keinen einzigen derartigen Kontakt zur D._______ vermittelt. Er sei nur mit dem Aufbau von Vertriebsstrukturen befasst gewesen. Die Bezeichnung als "Vertriebsleiter" auf dem Flyer für die (...)-Messe 2011 sei falsch gewesen, da er damals nur über einen "Vermittlungsvertrag" mit der D._______ verbunden gewesen sei, gemäss dem er explizit über keine Vollmacht von der D._______ verfügt habe. Zwar sei er am 14. Dezember Seite 6
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2011 als einziger Verwaltungsrat in das Handelsregister eingetragen worden. Entgegen dem dadurch erweckten Anschein habe er aber effektiv nie mehr als eine "Frontmann"-Funktion zu erfüllen gehabt, hinter der sich die beiden Hauptaktionäre B._______ und C._______ hätten verbergen können. Dies werde belegt durch seinen Arbeitsvertrag, den er mit der in Deutschland angesiedelten, unselbständigen Tochtergesellschaft der D._______ abgeschlossen habe und der die Grundlage für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat der D._______ gebildet habe. In seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der D._______ habe er zwar am 17. Januar 2012 ihren zweiten Emissionsprospekt (Prospekt II) unterzeichnet. Dieser sei von einem auf Wertpapierrecht spezialisierten Anwalt in Frankfurt in Zusammenarbeit mit B._______ verfasst worden und anschliessend durch die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt worden. Er habe darauf vertraut, dass dessen Inhalt gesetzeskonform sei. Aufgrund dessen und aufgrund des Schreibens von B._______ vom 18. Dezember 2011 betreffend die Art der Absicherung der Anlagegelder sei er überzeugt gewesen, dass der ihm zur Unterschrift vorgelegte Prospekt II in jeder Beziehung abgesichert sei. Von seiner Zeichnungsberechtigung an Konten der D._______ habe er nichts gewusst. Er habe zwar das Bankformular unterzeichnet, doch sei dieses Dokument nachher ohne sein Wissen geändert und die Einzelzeichnungsberechtigung eingeführt worden. Er habe aber nie irgendeine Transaktion veranlasst. Die Einzelzeichnungsberechtigung sei auch im Widerspruch zu seinem Arbeitsvertrag gestanden. Er sei weder über die (kriminellen) Aktivitäten der D._______ informiert, noch an der Entgegennahme von Publikumseinlagen direkt beteiligt gewesen. Er habe leichtgläubig gehandelt, weshalb es nicht korrekt oder zumindest "enorm streng" sei, ihn für die festgestellte Entgegennahme von Publikumseinlagen mitverantwortlich zu machen. Die Vorinstanz sei ihrer Pflicht als Aufsichtsbehörde, die Schädigung von Anlegern zu verhindern, nicht nachgekommen, denn sie hätte Ende 2011 oder anfangs 2012 mit einer simplen Anfrage bei ihm alles verhindern können, was sich ab diesem Zeitpunkt zugetragen habe.
2.3 Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, ist es untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen oder sich öffentlich dafür zu empfehlen (Art. 1 Abs. 2
BankG). Das Bankengesetz gilt für sämtliche Unternehmen, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus regelmässig eine organisierte, sachlich unterstellungspflichtige Tätigkeit ausüben. Entscheidend für die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts ist nicht, wo das Schwergewicht der
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Tätigkeit entfaltet wird, sondern dass in der Schweiz überhaupt eine aufsichtsrelevante Aktivität besteht (BGE 130 II 351 E. 5.3.4.1; Urteil des BGer 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 1.3.2.5; BEAT KLEINER/RENATE SCHWOB/STEFAN KRAMER, in: Bodmer/Kleiner/Lutz [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, 2011, Art. 1
BankG N. 6 f.). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die D._______ ihren Sitz in der Schweiz hatte und von der Schweiz aus gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat. Da sie über keine Bewilligung verfügte, verstiess sie gegen das Bankengesetz. Unbestritten und aktenmässig erstellt ist ferner, dass der Beschwerdeführer ab 14. Dezember 2011 einziger Verwaltungsrat der D._______ war. Deshalb unterstanden sowohl die D._______ als auch der Beschwerdeführer bei ihrer finanzmarktrechtlichen Tätigkeit schweizerischem Recht. Der Einwand des Beschwerdeführers der fehlenden Zuständigkeit der Vorinstanz ist somit unbegründet. 2.4 Nach der Rechtsprechung kann einer natürlichen Person eine wesentliche, individuelle Mitverantwortung an der unbewilligten Tätigkeit, die eine oder eine Gruppe von juristischen Personen ausgeübt hat, vorgeworfen werden, wenn sie im Rahmen einer fairen Gesamtsicht als massgeblich an den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten beteiligt bzw. in die entsprechenden Aktivitäten in entscheidender Form involviert erscheint (Urteil des BGer 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.3.4, mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-4094/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2.1, mit Hinweisen). Auch Personen, welche keine prioritäre Rolle innehatten, können in diesem Sinn als wesentlich mitverantwortlich angesehen werden, sofern sie bei einer der in Frage stehenden juristischen Personen Organstellung hatten und um die bewilligungspflichtige Tätigkeit wussten oder wissen mussten (Urteile des BVGer B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 6.1; B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3.6; B-4094/2012 E. 3.2.1).
2.5 Einem Verwaltungsrat einer nach schweizerischem Recht organisierten Aktiengesellschaft obliegen verschiedene unübertragbare und unentziehbare Aufgaben. Neben der Oberleitung der Gesellschaft gehört dazu die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1
und 5
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Ein Verwaltungsrat muss sich über den laufenden Geschäftsgang informieren, falls notwendig zusätzliche Informationen oder ergänzende Auskünfte Seite 8
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einholen und Massnahmen zur Korrektur von Fehlentwicklungen oder Unregelmässigkeiten ergreifen. Die Stellung als Verwaltungsrat und die Oberaufsicht über die Gesellschaft setzen grundsätzlich eine kritische Haltung voraus. Besondere Kontrollen sind dann erforderlich, wenn Zweifel aufkommen oder solche aufgrund der Umstände jedem Organ vernünftigerweise hätten aufkommen müssen. Wenn trotz Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung, die bekannt sind oder bekannt sein müssten, keine Massnahmen ergriffen werden, verletzt ein Mitglied des Verwaltungsrates seine Überwachungspflichten (vgl. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 13 Rz. 378 ff. S. 1694 ff., Rz. 624 S. 1789 f.; PETER FORSTMOSER/ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 295 f.; ROLAND MÜLLER/LORENZ LIPP/ADRIAN PLÜSS, Der Verwaltungsrat, Ein Handbuch für Theorie und Praxis,
4.
Aufl.
Zürich/Basel/Genf
2014,
S. 150 ff.).
2.6 Da der Beschwerdeführer einziger Verwaltungsrat der D._______ war, wäre es seine Pflicht gewesen, sich Einblick über die Aktivitäten der D._______, die rechtlichen Grundlagen und die betriebsrelevanten Vorgänge zu verschaffen. Auch wenn er nach dem Willen der Hauptaktionäre lediglich als "Frontmann" hätte dienen sollen, entband ihn dies nicht davon, die ihm vom Gesetz auferlegten, unübertragbaren und unentziehbaren Pflichten wahrzunehmen. Insbesondere können gesetzliche Pflichten, wie namentlich die Oberaufsicht über die Geschäftsleitung, nicht durch eine Vereinbarung mit den Aktionären, der Verwaltungsrat habe lediglich als Strohmann tätig zu sein, wegbedungen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann daher auch ein Verwaltungsrat, dessen Beitrag zur finanzmarktrechtlich unerlaubten Tätigkeit einer Gesellschaft lediglich in einem Wegschauen, also einer pflichtwidrigen Unterlassung bestanden hat, dennoch als wesentlich mitverantwortliche Person ins Recht gefasst werden (Urteile B-6736/2013 E. 5.3.4; B4094/2012 E. 3.2 ff.). 2.7 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nie auch nur einen Versuch machte, sich den erforderlichen Einblick in die Geschäftstätigkeit der D._______ zu verschaffen. Bereits vor seiner Ernennung zum Verwaltungsrat im Dezember 2011 hatte er mit der D._______ am 3. August 2011 eine "Vertriebsvereinbarung" abgeschlossen, gemäss welcher er die Aufgabe hatte, eine Vertriebsstruktur aufzubauen. Gestützt darauf gewann er verschiedene Broker und Wertpapieragenturen als Vertriebspartner, die in der Folge die Produkte der D._______ in Deutschland Seite 9
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vermittelten. Die Vertriebsverträge dieser Vermittler mit der D._______ sahen Provisionen von 10 bis 15% vor; diejenigen des Beschwerdeführers eine Provision von 17% für selbst vermittelte Anlagen bzw. eine OverheadProvision von 3% für Anlagen, welche die von ihm angeworbenen Agenturen vermittelt hatten. Den Anlegern selbst war eine Rendite von 9% jährlich bei einer Anlagedauer von 10 Jahren zugesichert worden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung zum Finanzkaufmann und über mehr als 30 Jahre Berufserfahrung im Versicherungs- bzw. Finanzdienstleistungsbereich. Angesichts der dargelegten Rendite- und Provisionsversprechen, die aufgrund der damals herrschenden Marktverhältnisse in keinem Verhältnis zu möglichen Anlageerfolgen standen, mussten sich einem erfahrenen Berufsmann aus dem Finanzdienstleistungsbereich zwingend Zweifel an der Seriosität der angebotenen Anlageprodukte aufdrängen. Selbst wenn er nicht bereits von Gesetzes wegen ohnehin dazu verpflichtet gewesen wäre, hätte er daher jeden Anlass gehabt, sich spätestens anlässlich der Übernahme des Verwaltungsratsmandats selbst einen gründlichen Einblick in die Geschäftstätigkeit und die Bücher der D._______ zu verschaffen.
Auch anlässlich der Unterzeichnung des Prospekts II am 17. Januar 2012 hätte er bereits aufgrund seiner eigenen Kenntnisse realisieren müssen, dass die dargelegte Erfolgsrechnung nicht korrekt sein konnte. Dennoch unterschrieb er offenbar unbekümmert diesen Prospekt, wobei er gemäss der Passage unmittelbar über seiner Unterschrift ausdrücklich namens der D._______ die Verantwortung für den Inhalt sowie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben übernahm. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sinngemäss vorwirft, er habe durch seinen aktiven Beitrag zum Aufbau des Vertriebsnetzes und die pflichtwidrige Vernachlässigung der ihm als Verwaltungsrat obliegenden Überwachungs- und Oberaufsichtspflicht einen massgeblichen Beitrag zur unbewilligten Tätigkeit der D._______ geleistet. 2.8 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, sie hätte ihn umgehend über den durch die Staatsanwaltschaft des Kantons (...) gemeldeten Verdacht einer Verletzung von Finanzmarktaufsichtsrecht durch die D._______ informieren sollen. Dann hätte er den Prospekt II nicht unterzeichnet, sondern stattdessen die Vertriebsorganisationen kontaktiert und gewarnt, so dass keine weiteren Anleger zu Schaden gekommen wären. Seite 10
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Eine Koordinierung der Tätigkeit der Vorinstanz mit derjenigen der Strafverfolgungsbehörden ist gesetzlich vorgesehen (Art. 38 Abs. 2
FINMAG). Durch die Koordinierung soll verhindert werden, dass das Tätigwerden der einen Behörde das Verfahren der anderen Behörde erschwert oder gar beeinträchtigt, beispielsweise indem durch ein nicht mit den Strafbehörden abgesprochenes Tätigwerden der Vorinstanz die betroffenen Personen gewarnt werden, so dass der zum Nachweis einer Straftat notwendige, überraschende Zugriff auf potentielle Beweismittel gefährdet oder gar vereitelt würde (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG] vom 1. Februar 2006 [BBl 2006, 2829 ff., S. 2885; RENATE SCHWOB/W OLFGANG W OHLERS, in: Basler Kommentar, Börsengesetz Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 38
FINMAG N. 5-7, mit Hinweisen). Auch im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz somit gute Gründe, die laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons (...) nicht in einer derartigen Weise zu gefährden. Unabhängig von dieser Koordinationsbestimmung kann die Vorinstanz auch allein aus der Perspektive der Finanzmarktaufsicht nicht als verpflichtet erachtet werden, Organe von womöglich illegal tätigen Gesellschaften frühzeitig über laufende strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren zu informieren, würde sie ihnen doch dadurch die Möglichkeit geben, Beweismittel verschwinden zu lassen und noch vorhandene Anlagegelder von den Konten der Gesellschaft abzuziehen.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen will, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens werde durch ein rechtswidriges Verhalten der Vorinstanz relativiert, erweist sich seine Rüge somit als offensichtlich unbegründet. 3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unrichtige und unangemessene Rechtsanwendung in Bezug auf die von der Vorinstanz verfügten Massnahmen. Ihm gegenüber seien genau die gleichen Massnahmen wie gegenüber seinen Geschäftspartnern verhängt worden, nämlich ein Werbeverbot und dessen Veröffentlichung, und die Verfahrenskosten seien ihnen in solidarischer Haftung auferlegt worden. Der einzige Unterschied liege somit darin, dass das Werbeverbot für ihn nur während zweier statt fünf Jahren veröffentlicht werden solle. Die Vorinstanz unterstelle damit, dass er mit B._______ und C._______ eine Gruppe zwecks Umgehung des Aufsichtsrechts gebildet habe und ihn das gleiche Verschulden wie B._______ Seite 11
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und C._______ treffe. Die Vorinstanz unterstelle ihm zu Unrecht, dass er selbst wissentlich und willentlich Aufsichtsgesetze verletzt habe. Er habe einzig das Fehlen einer schweizerischen Bankbewilligung nicht bemerkt, unter anderem auch deshalb, weil die Gesellschaft seit April 2011 unbeanstandet mit dem Emissionsprospekt I am Markt aufgetreten sei. Dieses Nichtbemerken stelle möglicherweise eine Verletzung von Sorgfaltspflichten dar, aber keine schwere Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 3334 FINMAG. Es fehle bereits am Vorsatz, und es liege auch keine grobe Fahrlässigkeit vor. Er habe an eine Bewilligung gedacht, jedoch im falschen Land. Dass mit der Veröffentlichung des Werbeverbots die Gefahr einer erneuten Verletzung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen verhindert werden solle, sei reine Spekulation. Entsprechende Informationen über seine Person seien im Internet bereits vorhanden. Gebe man seinen Namen in Google ein, erfahre man sofort, dass er Verwaltungsrat der D._______ gewesen sei, über die auf Anweisung der Vorinstanz der Konkurs eröffnet worden sei. Die angeordnete Massnahme besitze vor allem Strafcharakter im Sinne von Art. 6
EMRK. Er werde damit kriminalisiert. Aus der Qualifikation der Veröffentlichung als Strafe im Sinne von Art. 6
EMRK ergebe sich, dass ihre Beurteilung in unabhängige Hände gelangen müsse und nicht durch die Vorinstanz erfolgen dürfe. Jemand dürfe nur dann mit öffentlicher Anprangerung bestraft werden, wenn der Vorwurf, der diesen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen rechtfertigen solle, nach dem durch Art. 6 Abs. 2
EMRK und Art. 32 Abs. 1
BV geschützten Grundsatz "in dubio pro reo" umfassend geprüft und einwandfrei geklärt sei. Vorliegend sei aber der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht eingehalten worden. Die Vorinstanz hätte die Veröffentlichung zunächst nur androhen sollen.
Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass der Beschwerdeführer keine untergeordnete Rolle innerhalb der D._______ gespielt habe, sondern für die Entgegennahme von Publikumseinlagen mitverantwortlich war. Als Verwaltungsrat hätte er Erkundigungen einholen, die erforderlichen rechtlichen Abklärungen veranlassen und die ordnungsgemässe Verwendung der Anlegergelder sicherstellen sollen. Er habe aber sorgfaltswidrig gehandelt. Es habe sich auch nicht um einen punktuellen Verstoss gegen die Finanzmarktgesetze gehandelt, sondern um wiederholte Verletzungen. Die ausgeübte Tätigkeit sei gewerbsmässig gewesen, ohne dass eine Bewilligung eingeholt worden sei. Es handle sich somit um eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bzw. des Bankengesetzes, die mit einem beträchtlichen Schädigungspotential für die Anleger verbunden gewesen sei, was einen ausreichenden Grund bilde, um ein Seite 12
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Werbeverbot auszusprechen. Dies gelte nicht zuletzt, weil dem Beschwerdeführer damit lediglich in Erinnerung gerufen werde, was bereits von Gesetzes wegen gelte. Zudem gebe es eine erhebliche Gefahr, dass er wiederum unerlaubt auf dem Finanzmarkt tätig werde. Insofern überwiege das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung des Tätigkeitsverbots. Das verfügte Werbeverbot und seine Veröffentlichung zusammen mit der Strafandrohung für die Dauer von 2 Jahren seien aus diesen Gründen verhältnismässig. 3.1 Mit dem ausdrücklich verfügten Verbot, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben, insbesondere Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen, oder in irgendeiner Form entsprechende Werbung zu betreiben, wurde dem Beschwerdeführer in der Tat lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich dabei nicht um eine eigenständige Massnahme, sondern lediglich um eine Warnung bzw. Ermahnung. Das Bundesgericht erachtet ein derartiges Werbeverbot gegenüber den verantwortlichen Organen einer juristischen Person, bezüglich welcher rechtskräftig festgestellt wurde, dass sie unbewilligt einer nach einem Finanzmarktgesetz bewilligungspflichten Tätigkeit nachgegangen ist, als reine "Reflexwirkung" dieser illegalen Aktivität. Die Anforderungen an die Anordnung eines derartigen Verbots sind daher gering (vgl. Urteile des BGer 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.2; 2C_543/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.1; BGE 135 II 356 E. 5.1, mit Hinweisen; Urteile des BVGer B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 7; B-2330/2013 vom 28. August 2014 E. 8.1). Im vorliegenden Fall bestand nach dem bisher Gesagten ein ausreichender Grund, um gegenüber dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Organ der D._______ förmlich auf dieses Tätigkeits- und Werbeverbot und die damit verknüpfte Strafandrohung hinzuweisen. 3.2 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die Vorinstanz ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen (Art. 34
FINMAG).
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3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits in einem früheren Urteil Gelegenheit, die Frage vertieft zu untersuchen, ob die Veröffentlichung eines Werbeverbots gestützt auf Art. 34
FINMAG ("naming and shaming") als strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1
EMRK einzustufen sei, und hat sie verneint (vgl. Urteil B-4066/2010 E. 8). Der Beschwerdeführer bezieht sich ausdrücklich auf diesen Entscheid, bringt aber keinerlei Argumente vor, warum diese Rechtsprechung unzutreffend sein sollte. Derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich. An der in jenem Urteil vertretenen Rechtsauffassung ist daher festzuhalten. 3.4 Ein Anlass, entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 34
FINMAG die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Anordnung einer derartigen Veröffentlichung zu hinterfragen, ist daher nicht ersichtlich.
3.5 Auch wenn die Veröffentlichung eines Werbeverbots gestützt auf Art. 34
FINMAG nicht als strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1
EMRK einzustufen ist, stellt sie unbestrittenermassen einen wesentlichen Eingriff in die allgemeinen wie die wirtschaftlichen Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine derartige verwaltungsrechtliche Massnahme eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt nicht. Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) einerseits sowie der Schutz der Gläubiger, der Anleger und der Versicherten andererseits (Individualschutz) müssen die Sanktion rechtfertigen und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen. Dabei ist davon auszugehen, dass Art. 34
FINMAG in erster Linie eine Grundlage bildet, um Verstösse beaufsichtigter Betriebe gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften zu sanktionieren. In den vom Bundesgericht bisher beurteilten Fällen von illegalen gewerbsmässigen Entgegennahmen von Publikumseinlagen wurde daher erkannt, dass bei derartigen Tatbeständen regelmässig von einer gewissen Schwere der Verletzung auszugehen sei. Eine bloss untergeordnete Implikation oder besondere Umstände, die darauf hinweisen würden, dass es künftig zu keiner weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen werde ("tätige Reue"), könnten dagegen der Publikation dennoch entgegenstehen (vgl.
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Urteile des BGer 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2; 2C_71/2011 E. 5.3; 2C_543/2011 E. 5.2; 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1). 3.6 Wie dargelegt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen massgeblichen Beitrag zur unbewilligten Tätigkeit der D._______ geleistet hat. Da die D._______ unbestrittenermassen überschuldet ist und über keine liquiden Mittel mehr verfügt, ist anzunehmen, dass die betroffenen 25 Anleger einen erheblichen, möglicherweise sogar vollständigen Verlust erleiden werden. Viele dieser Anleger wurden durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Broker vermittelt oder entschieden sich aufgrund des von ihm unterzeichneten, irreführenden Prospekts II für eine Anlage bei der D._______. Richtig ist zwar, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers nur in Bezug auf den Aufbau des Vertriebsnetzes aktive Formen annahm und ihm ansonsten vor allem eine pflichtwidrige Vernachlässigung der ihm als Verwaltungsrat obliegenden Überwachungsund Oberaufsichtspflicht vorzuwerfen ist. Wie dargelegt, lagen dem Beschwerdeführer jedoch genügend Informationen vor, die einem erfahrenen Berufsmann aus dem Finanzdienstleistungsbereich den Verdacht aufdrängen mussten, dass die Seriosität der D._______ zweifelhaft sein könnte. Wenn der Beschwerdeführer sein Verschulden unter diesen Umständen lediglich als leichte Fahrlässigkeit gewertet haben will, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist somit nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die Gefahr sieht, dass der Beschwerdeführer sich in ähnlicher Art erneut als "Frontmann" für eine illegale Tätigkeit zur Verfügung stellen könnte. Es besteht daher ein öffentliches Interesse daran, potentielle Anleger vor einem möglichen künftigen unerlaubten Tätigwerden des Beschwerdeführers zu warnen. Bei der Festlegung der Dauer der Veröffentlichung hat die Vorinstanz ausdrücklich berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu den beiden Hauptverantwortlichen einen geringeren Beitrag geleistet hat. Die Dauer der Veröffentlichung von zwei Jahren erscheint daher nicht als unverhältnismässig.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die solidarische Auferlegung der Verfahrenskosten, die unverhältnismässig sei. Sie laufe auf einen "Durchgriff" von der konkursiten Gesellschaft und dem mittellosen B._______ auf ihn (und C._______) hinaus.
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4.1 Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 15. Oktober 2015 (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMAGebV, SR 956.122) i.V.m. Art. 15 Abs. 1
FINMAG ist gebührenpflichtig, wer eine Verfügung veranlasst. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst, so haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 2 Abs. 2
der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1] i.V.m. Art. 6
FINMA-GebV). 4.2 Wie aufgezeigt, erweist sich die angefochtene Verfügung, soweit sie den Beschwerdeführer betrifft, als rechtmässig. Ist dem Beschwerdeführer ein massgeblicher Beitrag an der unbewilligten Tätigkeit der D._______ vorzuwerfen, so ist es auch folgerichtig, die entstandenen Verfahrenskosten der Vorinstanz nicht nur der D._______, sondern auch den drei verantwortlichen natürlichen Personen, darunter auch dem Beschwerdeführer, solidarisch aufzuerlegen. Die interne Aufteilung der Kosten wird allenfalls eine Frage des Regresses sein (vgl. Urteil 2C_30/2011; 2C_543/2011 E. 6.1, mit Hinweisen; Urteil B-4094/2012 E. 5). 4.3 Die solidarische Auferlegung der Verfahrenskosten durch die Vor-instanz ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Sie werden auf CHF 5'000. festgelegt (vgl. Art. 1
i.V.m. Art. 4
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 6.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1
VGKE a contrario). Ebenso wenig steht der Vorinstanz eine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 5'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von CHF 5'000. wird, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger
Myriam Senn
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 26. Januar 2016
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
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Urteil vom 18. Januar 2016
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Caspar Zellweger, LL.M, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Entgegennahme von Publikumseinlagen / Konkurs
und Werbeverbot.
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Sachverhalt:
A.
Die D._______, mit Sitz in (...), wurde am 20. April 2011 gegründet und am 27. April 2011 in das Handelsregister des Kantons (...) eingetragen. Als statutarischer Zweck vorgesehen war insbesondere: ,,Erwerb, Verwaltung sowie Verkauf von Beteiligungen, Durchführung von Finanzierungsgeschäften aller Art sowie Aufnahme und Gewährung von Darlehen und alle in diesem Zusammenhang stehenden Dienstleistungen". Auf ihrer Webseite warb sie für "festverzinsliche Wertpapiere" und ,,festverzinsliche Namensschuldverschreibungen". Gemäss ihrem Verkaufsprospekt lag ihr Haupttätigkeitsbereich in der "Errichtung und im Betrieb von Anlagen zur Produktion regenerativer Energien, namentlich Solaranlagen", wobei die effektiven Projekte durch Tochtergesellschaften umgesetzt werden sollten. B._______ und C._______ waren zu je 49% an der D._______ beteiligt, Geschäftsführer der D._______ und bis zum 14. Dezember 2011 Präsident bzw. Vizepräsident des Verwaltungsrats. Am 14. Dezember 2011 wurde A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), deutscher Staatsangehöriger, als einziger Verwaltungsrat der D._______ in das Handelsregister eingetragen. B. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons (...) der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der D._______ durchführe. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde auch der Beschwerdeführer am 22. August 2012 rechtshilfeweise durch die Staatsanwaltschaft (...) als Zeuge einvernommen. C. Nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen eröffnete die Vor-instanz ein eingreifendes Verwaltungsverfahren gegen die D._______, B._______, C._______ und A._______ wegen Verdachts der Entgegennahme von Publikumseinlagen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 teilte sie ihnen die Verfahrenseröffnung mit, stellte ihnen eine Darstellung des festgestellten Sachverhalts zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer nahm dazu keine Stellung.
Mit Verfügung vom 6. September 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass die D._______ ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen habe. Aufgrund ihres massgeblichen Beitrags an der nicht bewilligten Tätigkeit hät-
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ten auch B._______, C._______ sowie der Beschwerdeführer ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen des Bankengesetzes schwer verletzt (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz eröffnete den Konkurs über die D._______ und verbot B._______, C._______ und A._______ generell, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben bzw. in irgendeiner Form entsprechende Werbung zu betreiben. Sie verbot ihnen insbesondere, ohne Bewilligung Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die entsprechende Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgendeiner Form Werbung zu betreiben (Dispositiv-Ziffer 10) und wies sie für den Fall der Widerhandlung auf die gesetzlich vorgesehenen Strafdrohungen hin (Dispositiv-Ziffer 11). Sodann ordnete sie an, dass die Dispositiv-Ziffern 10 und 11 betreffend B._______ und C._______ nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von fünf Jahren bzw. betreffend A._______ für die Dauer von zwei Jahren auf ihrer Internetseite veröffentlicht würden (Dispositiv-Ziffer 12). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz den Adressaten der Verfügung die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 33'000. solidarisch (Dispositiv-Ziffer 14).
D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit darin festgestellt werde, er habe einen massgeblichen Beitrag an der unbewilligten Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die D._______ geleistet und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt, soweit angeordnet werde, ihm gegenüber sei deswegen in genereller Form ein Werbeverbot auszusprechen, das während zwei Jahren veröffentlicht werden solle, und soweit darin festgestellt werde, er habe die Verfügung mit anderen Personen veranlasst und hafte für die Verfahrenskosten solidarisch. Eventualiter sei das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, die Aussage, er sei für die festgestellte Entgegennahme von Publikumseinlagen mitverantwortlich, sei nicht korrekt oder zumindest "enorm streng". Im Rahmen seines rund einjährigen Verhältnisses zur D._______ habe er lediglich zwei Verträge abgeschlossen, mit verschiedenen potentiellen Vertriebspartnern in Deutschland gesprochen und sich als (gebundener) Verwaltungsrat der D._______ von ei-
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ner (vermeintlich) deutschen Gesellschaft "anstellen" lassen. In dieser Eigenschaft habe er genau einen Akt vollbracht, nämlich den Prospekt II unterzeichnet, der von der BaFin geprüft worden sei. Er habe nie mit einem Investor gesprochen oder einen solchen vermittelt und sich nie bei einer Bank irgendwelche Vollmachten oder sonstige Befugnisse einräumen lassen. Er sei stets im guten Glauben darüber gelassen worden, dass alle Vorgänge rechtlich geklärt seien und die entsprechenden Bewilligungen vorlägen. Hätte ihn die Vorinstanz Ende 2011 darüber informiert, dass etwas mit der D._______ nicht stimme, so hätte er seinen Irrtum bemerkt und wäre er in der Lage gewesen, sofort die "Reissleine zu ziehen". E.
Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers seien unzutreffend. Relevant sei, dass er seit August 2011 als "Planer" des Vermittlernetzwerks der D._______ tätig gewesen sei und gleichgerichtete Ziele verfolgt habe wie seine Geschäftspartner, nämlich den breit angelegten Vertrieb von Anleihensobligationen an private Anleger. Dass er seit Dezember 2011 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der D._______ im Handelsregister eingetragen gewesen sei, sei ihm bekannt gewesen. Er habe gewusst, dass seine Geschäftspartner seinen Namen und sein Gesicht auf dem von ihm unterzeichneten Prospekt II verwendeten. Er habe sich seine Dienstleistungen unter den Titeln "Provision", "Lohn", "Spesen" und "Jaguar" abgelten lassen. Er habe sich auch nicht über seine Pflichten als Verwaltungsrat ins Bild gesetzt. F.
Mit Replik vom 17. März 2014 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Ergänzend macht er geltend, die von der Vorinstanz verfügte Anprangerung bei solidarischer Kostenhaftung verstosse gegen Art. 6
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
G.
Mit Duplik vom 26. März 2014 weist die Vorinstanz ergänzend darauf hin, dass sich die Kosten für das Verfahren im durchschnittlichen Rahmen bewegten.
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H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird soweit für den Entscheid von Belang in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 6. September 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 4 [1] Ziele der Finanzmarktaufsicht |
||||||
| Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 54 Rechtsschutz |
||||||
| Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
2.
2.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die D._______ habe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen. Nicht nur B._______ und C._______, sondern auch der Beschwerdeführer habe einen massgeblichen Beitrag zur Tätigkeit der D._______ geleistet und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. Sie begründet die individuelle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf den Verstoss der D._______ gegen das Verbot von Art. 1
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 1 [1] |
||||||
| Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen [2], Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt. | ||||||
| Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. [3] | ||||||
| Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht: | ||||||
| Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen; | ||||||
| Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen. | ||||||
| Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. [4] | ||||||
| Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144). [2] Heute: Einzelunternehmen. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). | ||||||
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2 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) damit, dass er als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates und Vermittler der D._______ für die Mittelbeschaffung zuständig gewesen sei. Er sei gegen aussen als Verantwortlicher der D._______ aufgetreten und an deren Konten zeichnungsberechtigt gewesen. Dementsprechend sei er für die unbewilligte Entgegennahme von Publikumseinlagen mitverantwortlich. Er sei unglaubwürdig, wenn er behaupte, er habe nichts von der Verwendung seines Namens durch seine Geschäftspartner gewusst. Er hätte dies mittels einfacher Recherche auf der Website der D._______ oder auf Verkaufsunterlagen feststellen können. Bei pflichtgemässem Verhalten hätte er aufgrund seiner Stellung als Verwaltungsrat Erkundigungen über die Zulässigkeit des Geschäftsmodells der D._______ nach Schweizer Recht einholen müssen. Als oberstes Aufsichtsorgan habe er auch rechtliche Abklärungen veranlassen und die ordnungsgemässe Verwendung der Anlegergelder sicherstellen müssen. Er habe aber sorgfaltswidrig gehandelt. Dass er behaupte, lediglich leichtgläubig gehandelt zu haben, vermöge ihn nicht zu entlasten.
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die D._______ ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen hat. Hingegen bestreitet er, selbst einen massgeblichen Beitrag zu dieser Tätigkeit geleistet zu haben. Vielmehr sei er gezielt von den beiden Geschäftspartnern für ihre Zwecke missbraucht worden. Er habe mit der D._______ am 3. August 2011 eine "Vertriebsvereinbarung" unterzeichnet und danach damit begonnen, ihm in Deutschland bekannte Broker und Wertpapieragenturen zu kontaktieren, die bereit gewesen seien, die Produkte der D._______ in Deutschland zu vertreiben. Die eigentlichen Vertriebsvereinbarungen seien dann jeweils von B._______ namens der D._______ abgeschlossen worden. Da er diese Erstkontakte nur in Deutschland zu deutschen Vermittlern geknüpft habe, lägen diese ausserhalb des Anwendungsbereichs des FINMAG und ausserhalb der Kompetenz der Vorinstanz. Mit Kunden bzw. Investoren habe er nie Kontakt gehabt und keinen einzigen derartigen Kontakt zur D._______ vermittelt. Er sei nur mit dem Aufbau von Vertriebsstrukturen befasst gewesen. Die Bezeichnung als "Vertriebsleiter" auf dem Flyer für die (...)-Messe 2011 sei falsch gewesen, da er damals nur über einen "Vermittlungsvertrag" mit der D._______ verbunden gewesen sei, gemäss dem er explizit über keine Vollmacht von der D._______ verfügt habe. Zwar sei er am 14. Dezember Seite 6
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2011 als einziger Verwaltungsrat in das Handelsregister eingetragen worden. Entgegen dem dadurch erweckten Anschein habe er aber effektiv nie mehr als eine "Frontmann"-Funktion zu erfüllen gehabt, hinter der sich die beiden Hauptaktionäre B._______ und C._______ hätten verbergen können. Dies werde belegt durch seinen Arbeitsvertrag, den er mit der in Deutschland angesiedelten, unselbständigen Tochtergesellschaft der D._______ abgeschlossen habe und der die Grundlage für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat der D._______ gebildet habe. In seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der D._______ habe er zwar am 17. Januar 2012 ihren zweiten Emissionsprospekt (Prospekt II) unterzeichnet. Dieser sei von einem auf Wertpapierrecht spezialisierten Anwalt in Frankfurt in Zusammenarbeit mit B._______ verfasst worden und anschliessend durch die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt worden. Er habe darauf vertraut, dass dessen Inhalt gesetzeskonform sei. Aufgrund dessen und aufgrund des Schreibens von B._______ vom 18. Dezember 2011 betreffend die Art der Absicherung der Anlagegelder sei er überzeugt gewesen, dass der ihm zur Unterschrift vorgelegte Prospekt II in jeder Beziehung abgesichert sei. Von seiner Zeichnungsberechtigung an Konten der D._______ habe er nichts gewusst. Er habe zwar das Bankformular unterzeichnet, doch sei dieses Dokument nachher ohne sein Wissen geändert und die Einzelzeichnungsberechtigung eingeführt worden. Er habe aber nie irgendeine Transaktion veranlasst. Die Einzelzeichnungsberechtigung sei auch im Widerspruch zu seinem Arbeitsvertrag gestanden. Er sei weder über die (kriminellen) Aktivitäten der D._______ informiert, noch an der Entgegennahme von Publikumseinlagen direkt beteiligt gewesen. Er habe leichtgläubig gehandelt, weshalb es nicht korrekt oder zumindest "enorm streng" sei, ihn für die festgestellte Entgegennahme von Publikumseinlagen mitverantwortlich zu machen. Die Vorinstanz sei ihrer Pflicht als Aufsichtsbehörde, die Schädigung von Anlegern zu verhindern, nicht nachgekommen, denn sie hätte Ende 2011 oder anfangs 2012 mit einer simplen Anfrage bei ihm alles verhindern können, was sich ab diesem Zeitpunkt zugetragen habe.
2.3 Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, ist es untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen oder sich öffentlich dafür zu empfehlen (Art. 1 Abs. 2
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SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 1 [1] |
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| Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen [2], Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt. | ||||||
| Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. [3] | ||||||
| Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht: | ||||||
| Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen; | ||||||
| Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen. | ||||||
| Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. [4] | ||||||
| Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144). [2] Heute: Einzelunternehmen. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). | ||||||
Seite 7
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Tätigkeit entfaltet wird, sondern dass in der Schweiz überhaupt eine aufsichtsrelevante Aktivität besteht (BGE 130 II 351 E. 5.3.4.1; Urteil des BGer 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 1.3.2.5; BEAT KLEINER/RENATE SCHWOB/STEFAN KRAMER, in: Bodmer/Kleiner/Lutz [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, 2011, Art. 1
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SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 1 [1] |
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| Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen [2], Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt. | ||||||
| Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. [3] | ||||||
| Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht: | ||||||
| Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen; | ||||||
| Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen. | ||||||
| Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. [4] | ||||||
| Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144). [2] Heute: Einzelunternehmen. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). | ||||||
2.5 Einem Verwaltungsrat einer nach schweizerischem Recht organisierten Aktiengesellschaft obliegen verschiedene unübertragbare und unentziehbare Aufgaben. Neben der Oberleitung der Gesellschaft gehört dazu die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 716a [1] |
||||||
| Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: | ||||||
| die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; | ||||||
| die Festlegung der Organisation; | ||||||
| die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist; | ||||||
| die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen; | ||||||
| die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; | ||||||
| die Erstellung des Geschäftsberichtes [2] sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse; | ||||||
| die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung; | ||||||
| bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts. | ||||||
| Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). [2] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051]. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 716a [1] |
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| Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: | ||||||
| die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; | ||||||
| die Festlegung der Organisation; | ||||||
| die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist; | ||||||
| die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen; | ||||||
| die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; | ||||||
| die Erstellung des Geschäftsberichtes [2] sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse; | ||||||
| die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung; | ||||||
| bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts. | ||||||
| Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). [2] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051]. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
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einholen und Massnahmen zur Korrektur von Fehlentwicklungen oder Unregelmässigkeiten ergreifen. Die Stellung als Verwaltungsrat und die Oberaufsicht über die Gesellschaft setzen grundsätzlich eine kritische Haltung voraus. Besondere Kontrollen sind dann erforderlich, wenn Zweifel aufkommen oder solche aufgrund der Umstände jedem Organ vernünftigerweise hätten aufkommen müssen. Wenn trotz Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung, die bekannt sind oder bekannt sein müssten, keine Massnahmen ergriffen werden, verletzt ein Mitglied des Verwaltungsrates seine Überwachungspflichten (vgl. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 13 Rz. 378 ff. S. 1694 ff., Rz. 624 S. 1789 f.; PETER FORSTMOSER/ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 295 f.; ROLAND MÜLLER/LORENZ LIPP/ADRIAN PLÜSS, Der Verwaltungsrat, Ein Handbuch für Theorie und Praxis,
4.
Aufl.
Zürich/Basel/Genf
2014,
S. 150 ff.).
2.6 Da der Beschwerdeführer einziger Verwaltungsrat der D._______ war, wäre es seine Pflicht gewesen, sich Einblick über die Aktivitäten der D._______, die rechtlichen Grundlagen und die betriebsrelevanten Vorgänge zu verschaffen. Auch wenn er nach dem Willen der Hauptaktionäre lediglich als "Frontmann" hätte dienen sollen, entband ihn dies nicht davon, die ihm vom Gesetz auferlegten, unübertragbaren und unentziehbaren Pflichten wahrzunehmen. Insbesondere können gesetzliche Pflichten, wie namentlich die Oberaufsicht über die Geschäftsleitung, nicht durch eine Vereinbarung mit den Aktionären, der Verwaltungsrat habe lediglich als Strohmann tätig zu sein, wegbedungen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann daher auch ein Verwaltungsrat, dessen Beitrag zur finanzmarktrechtlich unerlaubten Tätigkeit einer Gesellschaft lediglich in einem Wegschauen, also einer pflichtwidrigen Unterlassung bestanden hat, dennoch als wesentlich mitverantwortliche Person ins Recht gefasst werden (Urteile B-6736/2013 E. 5.3.4; B4094/2012 E. 3.2 ff.). 2.7 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nie auch nur einen Versuch machte, sich den erforderlichen Einblick in die Geschäftstätigkeit der D._______ zu verschaffen. Bereits vor seiner Ernennung zum Verwaltungsrat im Dezember 2011 hatte er mit der D._______ am 3. August 2011 eine "Vertriebsvereinbarung" abgeschlossen, gemäss welcher er die Aufgabe hatte, eine Vertriebsstruktur aufzubauen. Gestützt darauf gewann er verschiedene Broker und Wertpapieragenturen als Vertriebspartner, die in der Folge die Produkte der D._______ in Deutschland Seite 9
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vermittelten. Die Vertriebsverträge dieser Vermittler mit der D._______ sahen Provisionen von 10 bis 15% vor; diejenigen des Beschwerdeführers eine Provision von 17% für selbst vermittelte Anlagen bzw. eine OverheadProvision von 3% für Anlagen, welche die von ihm angeworbenen Agenturen vermittelt hatten. Den Anlegern selbst war eine Rendite von 9% jährlich bei einer Anlagedauer von 10 Jahren zugesichert worden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung zum Finanzkaufmann und über mehr als 30 Jahre Berufserfahrung im Versicherungs- bzw. Finanzdienstleistungsbereich. Angesichts der dargelegten Rendite- und Provisionsversprechen, die aufgrund der damals herrschenden Marktverhältnisse in keinem Verhältnis zu möglichen Anlageerfolgen standen, mussten sich einem erfahrenen Berufsmann aus dem Finanzdienstleistungsbereich zwingend Zweifel an der Seriosität der angebotenen Anlageprodukte aufdrängen. Selbst wenn er nicht bereits von Gesetzes wegen ohnehin dazu verpflichtet gewesen wäre, hätte er daher jeden Anlass gehabt, sich spätestens anlässlich der Übernahme des Verwaltungsratsmandats selbst einen gründlichen Einblick in die Geschäftstätigkeit und die Bücher der D._______ zu verschaffen.
Auch anlässlich der Unterzeichnung des Prospekts II am 17. Januar 2012 hätte er bereits aufgrund seiner eigenen Kenntnisse realisieren müssen, dass die dargelegte Erfolgsrechnung nicht korrekt sein konnte. Dennoch unterschrieb er offenbar unbekümmert diesen Prospekt, wobei er gemäss der Passage unmittelbar über seiner Unterschrift ausdrücklich namens der D._______ die Verantwortung für den Inhalt sowie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben übernahm. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sinngemäss vorwirft, er habe durch seinen aktiven Beitrag zum Aufbau des Vertriebsnetzes und die pflichtwidrige Vernachlässigung der ihm als Verwaltungsrat obliegenden Überwachungs- und Oberaufsichtspflicht einen massgeblichen Beitrag zur unbewilligten Tätigkeit der D._______ geleistet. 2.8 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, sie hätte ihn umgehend über den durch die Staatsanwaltschaft des Kantons (...) gemeldeten Verdacht einer Verletzung von Finanzmarktaufsichtsrecht durch die D._______ informieren sollen. Dann hätte er den Prospekt II nicht unterzeichnet, sondern stattdessen die Vertriebsorganisationen kontaktiert und gewarnt, so dass keine weiteren Anleger zu Schaden gekommen wären. Seite 10
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Eine Koordinierung der Tätigkeit der Vorinstanz mit derjenigen der Strafverfolgungsbehörden ist gesetzlich vorgesehen (Art. 38 Abs. 2
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 38 Strafbehörden |
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| Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben. [1] | ||||||
| Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich. | ||||||
| Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die Finanzmarktgesetze, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 38 Strafbehörden |
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| Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben. [1] | ||||||
| Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich. | ||||||
| Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die Finanzmarktgesetze, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). | ||||||
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen will, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens werde durch ein rechtswidriges Verhalten der Vorinstanz relativiert, erweist sich seine Rüge somit als offensichtlich unbegründet. 3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unrichtige und unangemessene Rechtsanwendung in Bezug auf die von der Vorinstanz verfügten Massnahmen. Ihm gegenüber seien genau die gleichen Massnahmen wie gegenüber seinen Geschäftspartnern verhängt worden, nämlich ein Werbeverbot und dessen Veröffentlichung, und die Verfahrenskosten seien ihnen in solidarischer Haftung auferlegt worden. Der einzige Unterschied liege somit darin, dass das Werbeverbot für ihn nur während zweier statt fünf Jahren veröffentlicht werden solle. Die Vorinstanz unterstelle damit, dass er mit B._______ und C._______ eine Gruppe zwecks Umgehung des Aufsichtsrechts gebildet habe und ihn das gleiche Verschulden wie B._______ Seite 11
B-6584/2013
und C._______ treffe. Die Vorinstanz unterstelle ihm zu Unrecht, dass er selbst wissentlich und willentlich Aufsichtsgesetze verletzt habe. Er habe einzig das Fehlen einer schweizerischen Bankbewilligung nicht bemerkt, unter anderem auch deshalb, weil die Gesellschaft seit April 2011 unbeanstandet mit dem Emissionsprospekt I am Markt aufgetreten sei. Dieses Nichtbemerken stelle möglicherweise eine Verletzung von Sorgfaltspflichten dar, aber keine schwere Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 3334 FINMAG. Es fehle bereits am Vorsatz, und es liege auch keine grobe Fahrlässigkeit vor. Er habe an eine Bewilligung gedacht, jedoch im falschen Land. Dass mit der Veröffentlichung des Werbeverbots die Gefahr einer erneuten Verletzung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen verhindert werden solle, sei reine Spekulation. Entsprechende Informationen über seine Person seien im Internet bereits vorhanden. Gebe man seinen Namen in Google ein, erfahre man sofort, dass er Verwaltungsrat der D._______ gewesen sei, über die auf Anweisung der Vorinstanz der Konkurs eröffnet worden sei. Die angeordnete Massnahme besitze vor allem Strafcharakter im Sinne von Art. 6
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 32 Strafverfahren |
||||||
| Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. | ||||||
| Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. | ||||||
Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass der Beschwerdeführer keine untergeordnete Rolle innerhalb der D._______ gespielt habe, sondern für die Entgegennahme von Publikumseinlagen mitverantwortlich war. Als Verwaltungsrat hätte er Erkundigungen einholen, die erforderlichen rechtlichen Abklärungen veranlassen und die ordnungsgemässe Verwendung der Anlegergelder sicherstellen sollen. Er habe aber sorgfaltswidrig gehandelt. Es habe sich auch nicht um einen punktuellen Verstoss gegen die Finanzmarktgesetze gehandelt, sondern um wiederholte Verletzungen. Die ausgeübte Tätigkeit sei gewerbsmässig gewesen, ohne dass eine Bewilligung eingeholt worden sei. Es handle sich somit um eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bzw. des Bankengesetzes, die mit einem beträchtlichen Schädigungspotential für die Anleger verbunden gewesen sei, was einen ausreichenden Grund bilde, um ein Seite 12
B-6584/2013
Werbeverbot auszusprechen. Dies gelte nicht zuletzt, weil dem Beschwerdeführer damit lediglich in Erinnerung gerufen werde, was bereits von Gesetzes wegen gelte. Zudem gebe es eine erhebliche Gefahr, dass er wiederum unerlaubt auf dem Finanzmarkt tätig werde. Insofern überwiege das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung des Tätigkeitsverbots. Das verfügte Werbeverbot und seine Veröffentlichung zusammen mit der Strafandrohung für die Dauer von 2 Jahren seien aus diesen Gründen verhältnismässig. 3.1 Mit dem ausdrücklich verfügten Verbot, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben, insbesondere Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen, oder in irgendeiner Form entsprechende Werbung zu betreiben, wurde dem Beschwerdeführer in der Tat lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich dabei nicht um eine eigenständige Massnahme, sondern lediglich um eine Warnung bzw. Ermahnung. Das Bundesgericht erachtet ein derartiges Werbeverbot gegenüber den verantwortlichen Organen einer juristischen Person, bezüglich welcher rechtskräftig festgestellt wurde, dass sie unbewilligt einer nach einem Finanzmarktgesetz bewilligungspflichten Tätigkeit nachgegangen ist, als reine "Reflexwirkung" dieser illegalen Aktivität. Die Anforderungen an die Anordnung eines derartigen Verbots sind daher gering (vgl. Urteile des BGer 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.2; 2C_543/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.1; BGE 135 II 356 E. 5.1, mit Hinweisen; Urteile des BVGer B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 7; B-2330/2013 vom 28. August 2014 E. 8.1). Im vorliegenden Fall bestand nach dem bisher Gesagten ein ausreichender Grund, um gegenüber dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Organ der D._______ förmlich auf dieses Tätigkeits- und Werbeverbot und die damit verknüpfte Strafandrohung hinzuweisen. 3.2 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die Vorinstanz ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen (Art. 34
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung |
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| Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. | ||||||
| Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. | ||||||
Seite 13
B-6584/2013
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits in einem früheren Urteil Gelegenheit, die Frage vertieft zu untersuchen, ob die Veröffentlichung eines Werbeverbots gestützt auf Art. 34
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung |
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| Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. | ||||||
| Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung |
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| Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. | ||||||
| Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. | ||||||
3.5 Auch wenn die Veröffentlichung eines Werbeverbots gestützt auf Art. 34
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung |
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| Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. | ||||||
| Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung |
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| Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. | ||||||
| Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. | ||||||
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B-6584/2013
Urteile des BGer 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2; 2C_71/2011 E. 5.3; 2C_543/2011 E. 5.2; 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1). 3.6 Wie dargelegt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen massgeblichen Beitrag zur unbewilligten Tätigkeit der D._______ geleistet hat. Da die D._______ unbestrittenermassen überschuldet ist und über keine liquiden Mittel mehr verfügt, ist anzunehmen, dass die betroffenen 25 Anleger einen erheblichen, möglicherweise sogar vollständigen Verlust erleiden werden. Viele dieser Anleger wurden durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Broker vermittelt oder entschieden sich aufgrund des von ihm unterzeichneten, irreführenden Prospekts II für eine Anlage bei der D._______. Richtig ist zwar, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers nur in Bezug auf den Aufbau des Vertriebsnetzes aktive Formen annahm und ihm ansonsten vor allem eine pflichtwidrige Vernachlässigung der ihm als Verwaltungsrat obliegenden Überwachungsund Oberaufsichtspflicht vorzuwerfen ist. Wie dargelegt, lagen dem Beschwerdeführer jedoch genügend Informationen vor, die einem erfahrenen Berufsmann aus dem Finanzdienstleistungsbereich den Verdacht aufdrängen mussten, dass die Seriosität der D._______ zweifelhaft sein könnte. Wenn der Beschwerdeführer sein Verschulden unter diesen Umständen lediglich als leichte Fahrlässigkeit gewertet haben will, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist somit nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die Gefahr sieht, dass der Beschwerdeführer sich in ähnlicher Art erneut als "Frontmann" für eine illegale Tätigkeit zur Verfügung stellen könnte. Es besteht daher ein öffentliches Interesse daran, potentielle Anleger vor einem möglichen künftigen unerlaubten Tätigwerden des Beschwerdeführers zu warnen. Bei der Festlegung der Dauer der Veröffentlichung hat die Vorinstanz ausdrücklich berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu den beiden Hauptverantwortlichen einen geringeren Beitrag geleistet hat. Die Dauer der Veröffentlichung von zwei Jahren erscheint daher nicht als unverhältnismässig.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die solidarische Auferlegung der Verfahrenskosten, die unverhältnismässig sei. Sie laufe auf einen "Durchgriff" von der konkursiten Gesellschaft und dem mittellosen B._______ auf ihn (und C._______) hinaus.
Seite 15
B-6584/2013
4.1 Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 15. Oktober 2015 (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMAGebV, SR 956.122) i.V.m. Art. 15 Abs. 1
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 15 Finanzierung |
||||||
| Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. | ||||||
| Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen: [1] | ||||||
| ... | ||||||
| Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [4], nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 [5] und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 [6] sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend. | ||||||
| Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 [8] sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend. | ||||||
| Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [9] sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend. | ||||||
| Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [11] (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend. | ||||||
| Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 [13] (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend. | ||||||
| Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen. | ||||||
| Er regelt die Einzelheiten, namentlich: | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen; | ||||||
| die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und | ||||||
| die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). [2] Gegenstandslos. Siehe Art. 75 Abs. 5 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (SR 954.1). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [4] SR 952.0 [5] SR 954.1 [6] SR 211.423.4 [7] Ursprünglich: Bst. abis. Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [8] SR 958.1 [9] SR 951.31 [10] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). [11] SR 961.01 [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [13] SR 955.0 [14] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 956.122 FINMA-GebV Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung |
||||||
| Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [1] (AllgGebV). | ||||||
| [1] SR 172.041.1 | ||||||
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 16
B-6584/2013
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 5'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von CHF 5'000. wird, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger
Myriam Senn
Seite 17
B-6584/2013
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand: 26. Januar 2016
Seite 18
Gesetzesregister
AllgGebV 2
BGG 42
BGG 82
BV 32
BankenG 1
EMRK 6
FINMA-GebV 6
FINMAG 4
FINMAG 15
FINMAG 34
FINMAG 38
FINMAG 54
OR 716 a
VGG 31
VGG 33
VGG 37
VGKE 1
VGKE 4
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 32 Strafverfahren |
||||||
| Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. | ||||||
| Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. | ||||||
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 1 [1] |
||||||
| Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen [2], Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt. | ||||||
| Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. [3] | ||||||
| Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht: | ||||||
| Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen; | ||||||
| Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen. | ||||||
| Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. [4] | ||||||
| Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144). [2] Heute: Einzelunternehmen. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
SR 956.122 FINMA-GebV Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung |
||||||
| Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [1] (AllgGebV). | ||||||
| [1] SR 172.041.1 | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 4 [1] Ziele der Finanzmarktaufsicht |
||||||
| Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 15 Finanzierung |
||||||
| Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. | ||||||
| Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen: [1] | ||||||
| ... | ||||||
| Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [4], nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 [5] und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 [6] sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend. | ||||||
| Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 [8] sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend. | ||||||
| Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [9] sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend. | ||||||
| Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [11] (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend. | ||||||
| Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 [13] (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend. | ||||||
| Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen. | ||||||
| Er regelt die Einzelheiten, namentlich: | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen; | ||||||
| die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und | ||||||
| die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). [2] Gegenstandslos. Siehe Art. 75 Abs. 5 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (SR 954.1). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [4] SR 952.0 [5] SR 954.1 [6] SR 211.423.4 [7] Ursprünglich: Bst. abis. Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [8] SR 958.1 [9] SR 951.31 [10] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). [11] SR 961.01 [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [13] SR 955.0 [14] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung |
||||||
| Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. | ||||||
| Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 38 Strafbehörden |
||||||
| Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben. [1] | ||||||
| Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich. | ||||||
| Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die Finanzmarktgesetze, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 54 Rechtsschutz |
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| Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 716a [1] |
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| Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: | ||||||
| die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; | ||||||
| die Festlegung der Organisation; | ||||||
| die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist; | ||||||
| die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen; | ||||||
| die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; | ||||||
| die Erstellung des Geschäftsberichtes [2] sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse; | ||||||
| die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung; | ||||||
| bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts. | ||||||
| Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). [2] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051]. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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