Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-4066/2010
Urteil vom 19. Mai 2011
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
Parteien
1. X._______ AG,
2. Y._______ Ltd., British Virgin Islands,
Zweigniederlassung Zürich,
3. A._______,
4. B._______,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Michael Winkler und Dr. Dimitri Santoro, Rüd Winkler Partner AG,
Gartenstrasse 11, 8002 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Entgegennahme von Publikumseinlagen, Liquidation, Werbeverbot.
B-4066/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Juli 2009 untersagte die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) der Infina GmbH,
der
Infina
Vermögensverwaltungs
AG,
der
Fina
Freizügigkeitsstiftung, der Z._______ AG, der Fina Vorsorgestiftung, der Kacycrown GmbH und E._______ als Inhaberin des Einzelunternehmens Kacycrown
Inh.
E._______,
jegliche
Entgegennahme
von
Publikumseinlagen sowie jegliche Werbung für deren Entgegennahme und setzte zwei Untersuchungsbeauftragte bei diesen Unternehmen ein.
Die
Untersuchungsbeauftragten
lieferten
der
Vorinstanz
am
23. September 2009 einen Untersuchungsbericht ab, in welchem sie den Verdacht auf unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen bestätigten.
Demnach
habe
die
Infina
GmbH
rund
900
Vermögensanlageverträge mit rund 600 Anlegern abgeschlossen. Gemäss den Angaben der einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsräte (recte: Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung bzw. Geschäftsführer) der Infina GmbH, C._______ und D._______, seien von Anlegern Einlagen in der Höhe von mindestens 30 Mio. Franken getätigt worden.
Im Untersuchungsbericht wurden ferner Geschäftstätigkeiten und Geschäftsbeziehungen der bereits erwähnten sowie weiterer, von der Untersuchung nicht direkt betroffener Unternehmen dargestellt. Zu diesen Unternehmen
zählen
insbesondere
die
X._______
AG
(Beschwerdeführerin 1), der Verband für Einzelunternehmer & KMU (nachfolgend: EK-V), die Pensionskasse des Interessenverbands KMU (nachfolgend: PK-FIV), die ISTOQ Capital Management Ltd., die ISTOQ Opportunities Fund Ltd., die Y._______ Ltd. (mit Zweigniederlassung in Zürich; Beschwerdeführerin 2) und die Stevens & Rosenberg economic research
and
consulting limited (nachfolgend Stevens & Rosenberg). Die Untersuchungsbeauftragten kamen zum Ergebnis, dass diese Gesellschaften mit der Infina GmbH enge Geschäftsverbindungen unterhielten.
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A.b Mit superprovisorischer Verfügung vom 11. November 2009 untersagte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1, dem EK-V, der PKFIV, Stevens & Rosenberg, der ISTOQ Capital Management Ltd und der ISTOQ Opportunities Fund Ltd. jegliche Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie jegliche Werbung für deren Entgegennahme und setzte zwei Untersuchungsbeauftragte bei diesen Unternehmen ein.
A.c Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 stellte die Vorinstanz fest, dass die Infina GmbH, die Infina Vermögensverwaltungs AG, die Fina Freizügigkeitsstiftung, die Z._______ AG, die Kacycrown GmbH und E._______ gewerbsmässig Publikumseinnahmen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen hätten. Die Z._______ AG wurde in Liquidation gesetzt und es wurde über die übrigen Personen und Gesellschaften der Konkurs eröffnet. Gegen C._______ und D._______ wurde ein Werbeverbot verhängt.
A.d Mit superprovisorischer Verfügung vom 15. Dezember 2009 dehnte die Vorinstanz das Verfahren auf die Beschwerdeführerin 2 aus und setzte zwei Untersuchungsbeauftragte bei diesem Unternehmen ein.
A.e Die Untersuchungsbeauftragten lieferten der Vorinstanz am 18. Februar
2010
einen
Untersuchungsbericht
betreffend
die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2, EK-V, PK-FIV, Stevens & Rosenberg, ISTOQ Capital Management Ltd. und ISTOQ Opportunities Fund ab, in welchem sie insbesondere festhielten, dass die Gesellschaften in enger wirtschaftlicher Beziehung zur Infina GmbH und weiteren InfinaGesellschaften standen. A.f Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 stellte die Vorinstanz fest, der EK-V, die Beschwerdeführerin 1, Stevens & Rosenberg, die ISTOQ Capital Management Ltd., die ISTOQ Opportunities Fund Ltd., und die Beschwerdeführerin
2
hätten
als
Gruppe
gewerbsmässig
Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen (Dispositiv-Ziff. 1). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wurden aufgelöst und in Liquidation gesetzt (Dispositiv-Ziff. 11). Als Liquidatoren wurden die bisherigen Untersuchungsbeauftragten (H._______ und I._______) eingesetzt (Dispositiv-Ziff. 12). Sämtliche Kontoverbindungen und Depots, welche auf die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 lauteten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt waren, Seite 3
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wurden gesperrt und die Liquidatoren wurden ermächtigt, über Vermögenswerte auf den gesperrten Konten und Depots zu verfügen (Dispositiv-Ziff. 13). Den bisherigen Organen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wurde auferlegt, den Liquidatoren sämtliche Informationen und Unterlagen zugänglich zu machen und ihnen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten (Dispositiv-Ziff. 17). A._______ und B._______ (Beschwerdeführer 3 und 4) sowie F._______, Gründer und Direktor der Beschwerdeführerin 2, wurde unter Androhung einer Busse verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgendeiner Form Werbung zu betreiben (Dispositiv-Ziff. 22) und sie wurden auf Art. 44 und 48 Finanzmarktaufsichtsgesetz sowie Art. 46 und 49 Bankengesetz und die in diesen Normen vorgesehenen Strafdrohungen hingewiesen (Dispositiv-Ziff. 24). Die Vorinstanz verfügte, dass die Dispositivziffern 22 und 24 nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten der Beschwerdeführer 3 und 4 sowie F._______ auf ihrer Internetseite und in anderen geeigneten Medien veröffentlicht würden (Dispositiv-Ziff. 25). Zur Begründung führte die Vorinstanz an, bei der "Infina-Gruppe" handle es sich um ein über mehrere Jahre aufgebautes Schneeballsystem, welches das Ziel verfolge, in grossem Umfang Gelder von Anlegern entgegenzunehmen und diese zweckentfremdend zu verwenden. Dabei sei nicht nur jeder der beteiligten Gesellschaften und Personen eine gewisse Rolle im Ganzen zugekommen, sondern es hätten diese auch erheblich voneinander profitiert. Die Gesellschaften seien gegenüber dem Publikum einheitlich aufgetreten, indem sie sich unter anderem auch explizit
als
Infina Gruppe bezeichnet hätten. Dabei sei insbesondere die Fina Freizügigkeitsstiftung benutzt worden, um der Infina GmbH und deren Verantwortlichen Gelder zuzuführen.
Des Weiteren bestünden enge Verflechtungen und Beziehungen des EK-V, der Beschwerdeführerin 1, Stevens & Rosenberg, der ISTOQ Capital Management Ltd., der ISTOQ Opportunities Fund Ltd. und der Beschwerdeführerin 2 untereinander sowie zur "Infina-Gruppe". Insbesondere seien einzige Aktionäre der Beschwerdeführerin 1 bzw. Inhaber der Fondsanteile der Beschwerdeführerin 2 die Fina Freizügigkeitsstiftung und die PK-FIV. C._______ habe Zugriff auf das einzige Bankkonto der Beschwerdeführerin 2 gehabt und regelmässig die auf dem Konto vorhandenen Gelder verwendet, um Forderungen der Seite 4
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Infina GmbH oder der Kacycrown GmbH zu begleichen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 seien von Angestellten der Infina GmbH (insbesondere den Beschwerdeführern 3 und 4) geleitet worden. Die Revisionsstelle der Beschwerdeführerin 1 sei dieselbe wie bei anderen Infina-Gesellschaften.
Die
tatsächliche
Verwaltung
der
Beschwerdeführerin 1 sei unentgeltlich in den Geschäftsräumlichkeiten der Infina-GmbH erfolgt. Die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 habe in der Gewährung von Darlehen an die Brüder C._______ und D._______ oder Personen in deren Umfeld bestanden. Einige Darlehensnehmer hätten die erhaltenen Mittel in die Infina GmbH investiert. Die Mittel seien verwendet worden, um finanzielle Bedürfnisse der Infina GmbH bzw. der Brüder C._______ und D._______ abzudecken.
Aufgrund der festgestellten engen Verflechtungen sei davon auszugehen, dass der EK-V, die Beschwerdeführerin 1, Stevens & Rosenberg, die ISTOQ Capital Management Ltd., die ISTOQ Opportunities Fund Ltd. und die Beschwerdeführerin 2 zur "Infina-Gruppe" gehörten und daher aufsichtsrechtlich wie diese zu behandeln seien. Jede der involvierten Gesellschaften habe ihren Beitrag zur unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen bzw. zur entsprechenden Anwerbung von Kunden geleistet. Da die Beschwerdeführerin 2 ihre Geschäftstätigkeit vorwiegend in der Schweiz ausübe, fänden die Finanzmarktgesetze auf die faktische Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin 2 Anwendung.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 seien derart stark in die "Infina-Gruppe" und damit in deren unerlaubte Tätigkeit eingebunden, dass ihre Liquidation unumgänglich sei. Ihr Weiterbestand würde die Gefahr mit sich bringen, dass die unerlaubten Aktivitäten, welche von den Infina-Gesellschaften ausgeübt worden seien, weitergeführt würden. Dies gelte es aus aufsichtsrechtlicher Sicht zu vermeiden. Es bestehe weiterhin die Gefahr, dass die unerlaubten Tätigkeiten auf dem Finanzmarkt in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft oder unter Einbezug von Drittpersonen als Strohleuten weitergeführt würden. Im Sinne des Anlegerschutzes sei es deshalb gerechtfertigt und verhältnismässig, das Verbot der Ausübung einer Banktätigkeit und der entsprechenden Werbung in genereller Form gegen die Beschwerdeführer 3 und 4 sowie F._______ auszusprechen.
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B.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführenden am 4. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit sie davon betroffen seien.
Zur Begründung führen sie an, die Annahme der Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin 1 ausgeführte Anlagetätigkeit habe zu wesentlichen Teilen in der Gewährung von Darlehen an die Brüder C._______ und D._______ und weitere, der Infina GmbH nahestehende Personen bestanden, sei unzutreffend. Vielmehr sei der Grossteil der Darlehen an Personen vergeben worden, die der Infina GmbH nicht nahestanden. Die von der Beschwerdeführerin gewährten Darlehen seien nicht zweckgebunden gewesen. Weder der Beschwerdeführer 3, noch andere Organe der Beschwerdeführerin 1 hätten Dritte dazu überredet, Darlehen aufzunehmen und die Darlehenssumme in die Infina GmbH zu investieren. Die Darlehensgewährung an C._______ sei aus damaliger Sicht nachvollziehbar gewesen, da die Beschwerdeführerin 1 seinerzeit keinen Anlass gehabt habe, an dessen Bonität oder Integrität zu zweifeln.
An der Beschwerdeführerin 2 seien weder die Infina GmbH, noch die hinter dieser Gesellschaft stehenden Brüder C._______ und D._______ in irgendeiner Form beteiligt gewesen und diese hätten auch keinerlei Einfluss auf die Investitionsentscheide oder die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 2 genommen. Zweck der Beschwerdeführerin sei es gewesen, der PK-FIV und der Fina Freizügigkeitsstiftung für Investitionen in alternative Anlagen eine bereits aufgesetzte ausländische kollektive Kapitalanlage zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin 2 habe zu Marktkonditionen Vermögenswerte von der Beschwerdeführerin 1, insbesondere Aktien und Future-Positionen, übernommen, nachdem diese sich ausschliesslich auf das Kreditgeschäft fokussiert habe. C._______
habe
sich
Zugang
zum
Treuhandkonto
der
Beschwerdeführerin 2 verschafft und die auf diesem Konto liegenden Gelder veruntreut, ohne dass die Organe bzw. das Fondsmanagement der Beschwerdeführerin 2 in diese Transaktionen involviert oder über diese informiert waren.
Aus diesen Gründen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter der Kontrolle oder dem Einflussbereich der Infina GmbH oder der Brüder C._______ und Seite 6
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D._______ standen. Vielmehr seien die Gelder der Beschwerdeführerin 2 veruntreut und es seien von der Beschwerdeführerin 1 Darlehen unter Vorspiegelung
falscher
Tatsachen
erlangt
worden.
Die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hätten daher keinen namhaften Beitrag zur Umgehung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen geleistet. Ihre Aktivitäten seien nicht Teil eines koordinierten Gruppenverhaltens gewesen.
Selbst wenn den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen nachgewiesen werden könne, sei ihre aufsichtsrechtliche Liquidation jedenfalls unverhältnismässig. Unverhältnismässig
seien
auch
die
Einsetzung
von
Untersuchungsbeauftragten und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten. Ferner seien den Beschwerdeführenden zu Unrecht Verfahrenskosten auferlegt worden. Die Beschwerdeführer 3 und 4 seien unbestritten nicht selbst Mitglieder der Gruppe gewesen und es könne ihnen persönlich kein Verstoss gegen das Bankengesetz vorgeworfen werden. Daher hätten sie die angefochtene Verfügung nicht gemeinsam mit anderen Parteien veranlasst, so dass die Vorinstanz bei der Kostenauferlegung zu Unrecht das Prinzip der Solidarhaftung angewandt habe. C.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Sie bringt vor, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 einer eigenständigen ordnungsgemässen Tätigkeit nachgegangen sei und dass die Gewährung von Darlehen korrekt abgelaufen sei. Aus den Akten ergäben sich zahlreiche Anhaltspunkte für Ungereimtheiten, unseriöses Geschäftsgebaren und zumindest fahrlässiges Verhalten bei der Vergabe von Krediten. Die Gewährung von Darlehen werde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten, sondern lediglich als "fatale Fehleinschätzung" bezeichnet. Ihr Vorbringen, sie hätten zwar von einer Selbstanzeige der Brüder C._______ und D._______ gewusst, seien sich aber nicht über deren Aktivitäten im Klaren gewesen, sei als blosse Schutzbehauptung anzusehen. Auch wenn das Vorbringen der Beschwerdeführenden zutreffe, dass ein Teil der ungesicherten Darlehen Personen gewährt wurde, die der Infina GmbH bzw. den Brüdern C._______ und D._______ nicht nahe standen, müsse nach wie vor davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der Darlehenssummen an der Infina GmbH nahe stehende Personen Seite 7
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geflossen sei.
Das einzige Bankkonto der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz sei auf den Namen von Stevens & Rosenberg geführt worden, welche das Konto treuhänderisch für die Beschwerdeführerin 2 habe verwalten sollen. Da Stevens & Rosenberg selbst von den Brüdern C._______ und D._______ gegründet und in der Folge beherrscht worden sei, sei die Verwaltung des Kontos zumindest indirekt durch die Brüder C._______ und D._______ erfolgt. Die Login-Daten für das E-Banking über dieses Konto seien dementsprechend von F._______ an C._______ ausgehändigt worden. Dieser habe laut Untersuchungsbericht von der Eröffnung des Kontos an bis zum Sommer 2009 über ein Login zur Erteilung von EBanking-Aufträgen verfügt. Die Aktivität der Beschwerdeführerin 2 sei darauf ausgerichtet gewesen, der Infina GmbH bzw. den Brüdern C._______ und D._______ Mittel der PK-FIV und der Fina Freizügigkeitsstiftung zukommen zu lassen. Ihre Organe seien nicht unabhängig von der Infina GmbH gewesen, sondern hätten vielmehr unter dem Einfluss der Infina GmbH bzw. der Brüder C._______ und D._______ gestanden.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 seien somit als Vehikel verwendet worden, um die Infina GmbH und die Brüder C._______ und D._______ mit Geld zu versorgen. Aufgrund der engen personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtungen mit der "Infina Gruppe", des gemeinsamen zielgerichteten Vorgehens sowie des namhaften Beitrags zur Geldbeschaffung für die Infina GmbH bzw. die Brüder C._______ und D._______ seien die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 der "Infina-Gruppe" zuzurechnen. Als Teil der Gruppe seien sie aufsichtsrechtlich wie alle Gruppengesellschaften zu behandeln. D.
Mit Replik vom 11. März 2011 halten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest.
E.
Mit Vernehmlassung vom 18. März 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden der Beschwerdeführer 3 und 4. Sie macht geltend, die Beschwerdeführer 3 und 4 hätten innerhalb der "InfinaGruppe" nicht lediglich eine untergeordnete Funktion, sondern eine tragende Rolle ausgeübt. Es treffe nicht zu, dass lediglich die Infina GmbH bzw. die Brüder C._______ und D._______ für die unerlaubten Seite 8
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Tätigkeiten verantwortlich gewesen seien. Vielmehr hätten alle involvierten Gesellschaften als Gruppe gegen das Bankengesetz verstossen. Im Sinne des Anlegerschutzes sei es daher gerechtfertigt und verhältnismässig, das Verbot der Ausübung einer Banktätigkeit und der entsprechenden
Werbung
in
genereller
Form
gegen
die
Beschwerdeführer 3 und 4 auszusprechen. Da eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliege und die Gefahr zukünftiger Verstösse bestehe, sei es gerechtfertigt, dass die Vorinstanz den das Werbeverbot betreffenden Teil des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
auf
Kosten
der
Beschwerdeführenden 3 und 4 veröffentliche.
F.
Mit Duplik vom 28. April 2011 hält die Vorinstanz im Hinblick auf die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 an ihrem Rechtsbegehren, die Beschwerde sei abzuweisen, vollumfänglich fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Mai 2010 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht
ist
gemäss
Art.
31
des
Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5
VwVG, die u.a. von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. e
VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der FINMA erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung zuständig. 1.2. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung durch die sie selbst betreffenden Feststellungen und Seite 9
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Anordnungen im Dispositiv der angefochtenen Verfügung besonders berührt. Sie haben insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung und sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). 1.3.
Wird
eine
juristische
Person
im
Kontext
eines
Unterstellungsverfahrens in Liquidation versetzt, so fehlt ihren eigentlichen Organen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung regelmässig die Zeichnungsberechtigung, da die Vorinstanz ihnen bereits vorher mittels superprovisorischer Verfügung die Vertretungsbefugnis entzogen und diese einem Untersuchungsbeauftragten übertragen hat. Gemäss ständiger
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
und
des
Bundesverwaltungsgerichts
gelten
indessen
die
nach
den
gesellschaftsinternen Regeln eingesetzten Organe, welche bis zum Erlass der superprovisorischen Verfügung zeichnungsberechtigt waren, als befugt, die Verfügung der Vorinstanz, durch welche die juristische Person in Liquidation oder Konkurs versetzt wurde, im Namen der juristischen Person anzufechten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 2.3.1, mit Hinweis auf BGE 131 II 306 E. 1.2.1).
1.4. B._______ und G._______ waren bis zu der Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten
kollektivzeichnungsberechtigte
Verwaltungsratsmitglieder der Beschwerdeführerin 1. Sie waren demnach zur Beschwerdeerhebung im Namen der Beschwerdeführerin 1 befugt. Auch F._______ als einzelzeichnungsberechtigter Direktor der Beschwerdeführerin 2 war befugt, in deren Namen Beschwerde zu erheben.
1.5. Beschwerdefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
und 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und es liegt eine rechtsgültige Vollmacht der Rechtsvertreter vor.
1.6. Auf die Beschwerden ist daher einzutreten. 2.
Am 1. Januar 2009 trat das Finanzmarktaufsichtsgesetz in Kraft, welches Änderungen des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) und weiterer finanzmarktrechtlicher Erlasse bewirkte. Der angefochtene Entscheid wurde am 3. Dezember 2009 erlassen, die der Seite 10
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Beschwerdeführerin bzw. weiteren Gesellschaften der "Infina-Gruppe" vorgeworfenen Tätigkeiten sollen sich indessen teilweise auch in der Zeit vor dem 1. Januar 2009 ereignet haben. Sofern - wie hier - keine Übergangsbestimmungen vorhanden sind, richtet sich die Frage, welches Recht bei einer derartigen Gesetzesänderung Anwendung findet, nach dem Grundsatz, dass diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wogegen neue verfahrensrechtliche Regeln sofort zur Anwendung gelangen. Soweit die erfolgten Gesetzesänderungen lediglich formaler Natur sind, werden in der Folge nur die neuen bzw. geänderten Vorschriften zitiert. 3.
Die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die zum Vollzug des Bankengesetzes und dessen Ausführungsvorschriften notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften (vgl. Art. 3
und Art. 6 Abs. 1
FINMAG). Erhält sie von Verstössen gegen die Gesetze des Finanzmarktrechts oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31
FINMAG). Da die Aufsichtsbehörde allgemein über die Einhaltung der "gesetzlichen Vorschriften" zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe (insbesondere Banken und diesen
gleichgestellte
Unternehmen)
beschränkt.
Zu
ihrem
Aufgabenbereich gehört ebenso die Abklärung der in Frage stehenden finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht einer Gesellschaft oder Person (vgl.
Art.
3
Bst.
a
FINMAG und Art. 1
und 3
ff. BankG). Praxisgemäss kann sie daher die in den Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten bzw. Personen einsetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.1, mit Hinweisen). Liegen hinreichend
konkrete
Anhaltspunkte
dafür
vor,
dass
eine
bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz von Gesetzes wegen befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Erweist sich, dass die in Frage stehende natürliche oder juristische Person unbewilligt unterstellungspflichtige Aktivitäten ausgeübt hat und ihre Tätigkeit nicht bewilligungsfähig ist, so können diese Anordnungen bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit bzw. zur Liquidation und - bei Überschuldung - zur Konkurseröffnung reichen (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.2, mit Hinweisen). Bei der Wahl des Seite 11
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geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (insbesondere Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot sowie Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit und Stabilität des Finanzsystems andererseits, Rechnung zu tragen (Anleger- und Funktionsschutz; BGE 130 II 351 E. 2.2; BGE 126 II 111 E. 3b; BGE 121 II 147 E. 3a). Die Frage, wie sie ihre Aufsichtsfunktion im Einzelnen wahrnimmt, ist weitgehend ihrem "technischen Ermessen" anheimgestellt (vgl. BGE 131 II 306 E. 3.1.2, BGE 126 II 111 E. 3b).
4.
Die Beschwerdeführerin 2 ist eine ausländische Gesellschaft mit einer schweizerischen Zweigniederlassung. Unternehmen, die im Ausland ihren statutarischen oder gesellschaftsvertraglichen Sitz haben, unterstehen dem Bankengesetz, wenn ihre Willensbildung organisiert und regelmässig in der Schweiz erfolgt oder für sie hier eine organisierte regelmässige Tätigkeit ausgeübt wird. Dem Gesetz unterliegen auch faktische Zweigniederlassungen, d.h. Geschäftsstellen von Firmen, die nach ausländischem Recht konstituiert sind und ihre Hauptniederlassung im Ausland haben, hier jedoch einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, ohne formell eine Zweigniederlassung begründet zu haben (BGE 130 II 351 E. 5.1). Falls sie in der Schweiz einer finanzmarktrechtlich illegalen Tätigkeit nachgehen, können sie im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Bezugs zur Schweiz grundsätzlich auch aufsichtsrechtlich liquidiert werden (BGE 130 II 351 E. 6.1). Soweit die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, untersteht sie daher sowohl dem schweizerischen Finanzmarktrecht als auch der Aufsicht der Vorinstanz.
5.
Die Vorinstanz wirft den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen zu haben, ohne die hierfür erforderliche Bewilligung zu besitzen. Dass sie selbst isoliert betrachtet Publikumseinlagen entgegengenommen hätten, hat ihnen die Vorinstanz zwar nicht vorgeworfen und es ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz wirft ihnen lediglich aber immerhin vor, Teil der "Infina-Gruppe" zu sein, welche als Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen habe.
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Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bestreiten indessen, dass sie selbst zur Infina-Gruppe zu rechnen seien.
5.1. Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, ist es untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2
BankG) oder sich öffentlich dazu zu empfehlen. Die Entgegennahme von Publikumseinlagen besteht darin, dass ein Unternehmen gewerbsmässig für eigene Rechnung Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, wobei grundsätzlich alle Verbindlichkeiten als Einlagen gelten. Es muss ein Vertrag vorliegen, in dem sich der Zahlungsempfänger zur späteren Rückzahlung der betreffenden Summe verpflichtet (vgl. BGE 132 II 382 E. 6.3.1). Massgeblich hierfür ist nicht die Bezeichnung der Einlagen, sondern der gewollte
Vertragszweck.
Nicht als Einlagen gelten Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden, Anleihensobligationen und andere vereinheitlichte und massenweise
ausgegebene
Schuldverschreibungen
oder
nicht
verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläubiger in einem dem Art. 1156
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) entsprechenden Umfang informiert werden, Habensaldi auf Kundenkonten von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, welche einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn dafür kein Zins bezahlt wird, oder Gelder, deren Entgegennahme in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsvertrag, der beruflichen Vorsorge oder anderen anerkannten Vorsorgeformen nach Art. 82
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) stehen (vgl. Art. 3a Abs. 3 Bst. d
der Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 17. Mai 1972 [Bankenverordnung, BankV, SR 952.02]). Nur diese in Art. 3a Abs. 3 Bst. a
-d BankV abschliessend - als Ausnahmen - aufgezählten Verbindlichkeiten gelten nicht als Einlagen (vgl. ALOIS RIMLE, Recht des schweizerischen Finanzmarktes, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 13). Die Umschreibung des Begriffs Einlagen erfolgt damit negativ (vgl. DANIEL ZUBERBÜHLER, Revision des Bankengesetzes vom 18. März 1994 und der Bankenverordnung, in: Aktuelle Rechtsprobleme des Finanz- und Börsenplatzes Schweiz, Bd. 3/1994, S. 18 f.). Ferner Seite 13
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sind bestimmte Einlagen kraft Gesetzes nicht als Publikumseinlagen zu qualifizieren (Art. 3a Abs. 4
BankV). Hierzu zählen insbesondere Einlagen von in- und ausländischen Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten Unternehmen und institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie.
Gewerbsmässig handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt (Art. 3a Abs. 2
BankV).
5.2. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 18. November 2010 (B-277/2010) festgestellt hat, hat die Vorinstanz der "Infina-Gruppe"
zu
Recht
vorgeworfen,
gewerbsmässig
Publikumseinlagen entgegengenommen zu haben.
Unbestritten ist diesbezüglich auch im vorliegenden Fall, dass die "Infina-Gruppe" (im engeren Sinn) bzw. insbesondere die Infina GmbH gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat. Die Infina GmbH hat mit etwa 600 Personen insgesamt rund 900 Vermögensanlageverträge
abgeschlossen
und
in
diesem
Zusammenhang Geldbeträge von insgesamt mindestens 30 Mio. Franken entgegengenommen (vgl. Untersuchungsbericht vom 23. September 2009, pag. 1466 f. sowie die Listen der Anleger, pag. 1324 ff. und 1286 ff.). In den Geschäftsakten der Infina GmbH wurden entsprechende Vertragsdokumente aufgefunden. Ein in den Vorakten (pag. 1320) enthaltenes Exemplar ist mit "Kapitalanlagevertrag" überschrieben und enthält insbesondere folgende Passagen:
"Der Unterzeichnende (Kunde) erbittet hiermit die Führung eines Kontos zur Durchführung von Devisen-, Aktien-, Options- und ähnlichen Geschäften und/oder Termingeschäften an den entsprechenden Börsen und Märkten. Die Infina GmbH soll das jeweilige Guthaben zu Transaktionen (Käufe und/oder Verkäufe) an den entsprechenden Börsen oder Märkten verwenden. Die Infina GmbH nimmt diese Transaktionen für den Kunden nach eigenem pflichtgemässen Ermessen vor und garantiert eine Rendite [...] für die Dauer des Vertrages bis zum Vertragsende [...] und zahlt diese Rendite dann, samt Kapitalsumme, zum vereinbarten Auszahlungstermin an den Unterzeichnenden (Kunden) auf ein von ihm benanntes Konto aus. [...] Der Unterzeichnende (Kunde) stellt der Infina GmbH zum Zwecke der Transaktion nachstehende Kapitalsumme zur Verfügung: [...]."
Im Text der Vertragsurkunde wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Infina GmbH zur Rückzahlung der von den Anlegern gezahlten
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B-4066/2010
Beträge verpflichtet. Die eingezahlten Gelder erfüllen daher die Voraussetzungen des eingangs beschriebenen Einlagenbegriffes. Da auch keine Anhaltspunkte für das Eingreifen einer Ausnahme nach Art. 3a Abs. 3
und 4
BankV vorliegen, sind sie als Publikumseinlagen im Sinne der Bankenverordnung anzusehen. Die Infina GmbH nahm mehr als
20
Publikumseinlagen
entgegen
und
handelte
folglich
gewerbsmässig.
Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Infina GmbH unerlaubt gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat.
5.3.
Nach
der
Praxis
des
Bundesgerichts,
des
Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanz sind verschiedene natürliche und juristische Personen in Bezug auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit dann aufsichtsrechtlich als Gesamtheit zu betrachten, wenn eine derart enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den faktischen Gegebenheiten gerecht wird und Gesetzesumgehungen verhindern kann (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2). Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen bzw. die dahinter stehenden Personen für sich allein nicht alle Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht erfüllen, im Ergebnis aber gemeinsam dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird (BGE 135 II 356 E. 3.2). Der Schutz des Marktes und der Anleger rechtfertigt trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtungsweise, falls zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (finanzielle/geschäftliche),
organisatorische
oder
personelle
Verflechtungen
bestehen
und
vernünftigerweise
einzig
eine
Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Ein gruppenweises Handeln kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Beteiligten nach aussen als Einheit auftreten bzw. aufgrund der Umstände (Verwischen der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten; faktisch
gleicher
Geschäftssitz;
wirtschaftlich
unbegründete,
verschachtelte
Beteiligungsverhältnisse;
zwischengeschaltete
Treuhandstrukturen) davon auszugehen ist, dass koordiniert ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet eine Seite 15
B-4066/2010
gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt wird (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Ein typischer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Gruppe kann es daher sein, wenn die gleichen natürlichen Personen als Organe handeln und dabei die rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den verschiedenen Gesellschaften wiederholt überschritten werden, etwa indem sie ohne erkennbaren Rechtsgrund Geschäftsaktivitäten der einen Gesellschaft durch Mitarbeiter der anderen Gesellschaft besorgen lassen, Schulden der einen Gesellschaft von Konten und damit zu Lasten der anderen Gesellschaft bezahlen oder Zahlungen für die eine Gesellschaft durch die andere Gesellschaft entgegennehmen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8227/2007, B-8244/2007 und B-8245/2007 vom 20. März 2009 E. 8.2, B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.4 sowie B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2). Die Annahme einer Gruppe hat zur Folge, dass die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen alle Mitglieder treffen, selbst wenn in Bezug auf einzelne davon isoliert betrachtet nicht alle Tatbestandselemente erfüllt sind oder sie selbst keine nach aussen erkennbaren finanzmarktrechtlich relevanten
Tätigkeiten
ausgeübt
haben
(vgl.
Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichts B-8227/2007, B-8244/2007 und B-8245/2007 vom 20. März 2009 E. 8.2, B-6715/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3.3 sowie B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2). 5.4. In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
VwVG i.V.m. Art. 40
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat. Veranschlagt wird dabei sowohl das beigebrachte Beweismaterial als auch das Beweisverhalten der Parteien. Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit wird als Seite 16
B-4066/2010
ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine Beweisnot besteht (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Dann gilt der Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit einer Sachbehauptung derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht in Betracht kommen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1).
5.5. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 18. November 2010 (B-277/2010, E. 6.4) festgestellt hat, kann innerhalb der "Infina-Gruppe" zwischen der "Infina-Gruppe" (im engeren Sinn) um die Infina GmbH und die Brüder C._______ und D._______ einerseits und der "Fina-Gruppe" andererseits unterschieden werden, welche primär bzw. vordergründig durch die Beschwerdeführer 3 und 4 geleitet wurde.
5.5.1. Hauptakteure der "Fina-Gruppe" waren insbesondere die Fina Vorsorgestiftung, die Fina Freizügigkeitsstiftung und die PK-FIV. Dass auch die Beschwerdeführerin 1 der "Fina-Gruppe" zuzurechnen ist, ergibt sich bereits daraus, dass die Fina Freizügigkeitsstiftung über die Aktienmehrheit an der Beschwerdeführerin 1 verfügte und auch die PKFIV wesentliche Anteile hielt (vgl. Aktienbuch der Beschwerdeführerin 1, pag. 3278). Hinzu kommen die gemeinsamen Organe: So war der Beschwerdeführer 3 sowohl Vizepräsident des Stiftungsrats der Fina Freizügigkeitsstiftung und Präsident der Stiftungsräte der PK-FIV und der Fina Vorsorgestiftung (vgl. Handelsregisterauszüge, pag. 6-10, 2093 f. und 2227) als auch Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin 1. Nach
seinem
Ausscheiden
aus
dem
Verwaltungsrat
der
Beschwerdeführerin 1 trat der Beschwerdeführer 4 in den Verwaltungsrat ein, der ebenfalls Stiftungsrat der PK-FIV war. 5.5.2. Die Beschwerdeführerin 2 ist ein geschlossener Anlagefonds mit Sitz auf den British Virgin Islands. Gründer und Direktor ist F._______. Unbestritten ist indessen, dass sie seit ihrer Gründung inaktiv war, bis die Fina Freizügigkeitsstiftung und die PK-FIV beschlossen, sie als geschlossene kollektive Kapitalanlage zu verwenden und Anteile über Fr. 400'000.- bzw. 900'000.- zeichneten (vgl. Beschwerdeschrift, Rz. 62 ff.). In der Folge wurde der Beschwerdeführer 4, Stiftungsrat der PK-FIV, Fondsmanager der Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführerin 2 ist daher ebenfalls zur "Fina-Gruppe" zu zählen.
Seite 17
B-4066/2010
5.6. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im erwähnten Urteil B-277/2010 vom 18. November 2010 weiter fest, dass intensive wirtschaftliche und personelle Verbindungen zwischen der "InfinaGruppe" (im engeren Sinn) und den Gesellschaften der "Fina-Gruppe" bestanden:
5.6.1. Verschiedene der Organe der Gesellschaften der "Fina-Gruppe" waren gleichzeitig auch Mitarbeiter der Infina GmbH, so insbesondere die Beschwerdeführer 3 und 4. C._______ seinerseits war Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Infina GmbH sowie Präsident des Verwaltungsrats der Infina Vermögensverwaltungs AG einerseits und Mitglied des Stiftungsrates der Fina Freizügigkeitsstiftung sowie der Fina Vorsorgestiftung andererseits (vgl. Handelsregisterauszüge, pag. 6-14).
5.6.2. Die Geschäftstätigkeit der "Fina-Gruppe" erfolgte grösstenteils am Hauptsitz der Infina GmbH, der (...) in St. Gallen sowie an einem weiteren Sitz dieser Gesellschaft in Wettingen. An der (...) in St. Gallen waren nicht nur die Infina GmbH, sondern auch die Infina Vermögensverwaltungs AG und die Kacycrown GmbH domiziliert (vgl. Handelsregisterauszüge, pag. 6-14). Unbestritten blieb auch die Feststellung der Untersuchungsbeauftragten, dass die Geschäftstätigkeit der "Fina-Gruppe" - insbesondere jene der Fina Freizügigkeitsstiftung - nicht nur grösstenteils am Hauptsitz der Infina GmbH, sondern auch durch Mitarbeiter der Infina GmbH besorgt wurde. Teilweise waren diese Mitarbeiter gleichzeitig auch Organe der Fina Freizügigkeitsstiftung (pag. 1435).
Auch die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 erfolgte in den Räumen der "Infina-Gruppe" an der (...). Dass die Beschwerdeführerin 1 dafür
Miete
bezahlt
hätte,
ist
nicht
feststellbar.
Die Beschwerdeführerin 2 wurde durch ihren Fondsmanager, den Beschwerdeführer 4, von dessen Privatwohnung bzw. teilweise vom Sitz der PK-FIV aus verwaltet.
5.7. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im erwähnten Urteil weiter verschiedene Anhaltspunkte dafür fest, dass die Fina- und die Infina-Gesellschaften auch nach aussen gemeinsam aufgetreten sind. Es beurteilte die in den Firmennamen enthaltenen Bestandteile "Fina" und "Infina" als ähnlich, aber nicht identisch. Im Kontext eines gemeinsamen Seite 18
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Auftritts sei die Ähnlichkeit geeignet und ausreichend, um den Eindruck einer gruppenartigen Verbundenheit zu erzeugen. Ein derartiger gemeinsamer Auftritt ergebe sich sowohl aus dem gemeinsamen Geschäftsdomizil als auch aus der Website der "Infina", den von den Untersuchungsbeauftragten
vorgefundenen
Prospektentwürfen,
Organigrammen und Präsentationen. Angesichts dieses gemeinsamen Domizils mit gemeinsamen Mitarbeitern und teilweise gemeinsamen Organen erscheine es als wenig glaubwürdig, dass die Präsentation der "Fina-Gruppe" als Teil der "Infina-Gruppe" ohne Wissen oder zumindest Duldung der Organe der "Fina-Gesellschaften", welche ihrerseits ja ebenfalls Organe oder Mitarbeiter der Infina GmbH waren, erfolgt sei.
5.8. Was die eigentliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der "FinaGruppe" betrifft, so waren die Mitglieder der "Fina-Gruppe", insbesondere die Fina Vorsorgestiftung, die Fina Freizügigkeitsstiftung und die PK-FIV, privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen, die der Aufsicht des Bundesamts für Sozialversicherungen unterstanden. Die Beschwerdeführenden weisen insofern zu Recht darauf hin, dass sie ihre Mittel nicht durch Publikumseinlagen beschafft, sondern Gelder entgegengenommen haben, die nach dem mit den Einlegern vereinbarten Zweck ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen sollten. Insofern greift die Ausnahmebestimmung von Art. 3a Abs. 3 Bst. d
BankV. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesbezüglich bereits im erwähnten Urteil B-277/2010 (E. 6.8) fest, dass diese Art der Mittelbeschaffung durch die "Fina-Gruppe" keine Entgegennahme von Publikumseinlagen darstellte.
Im Hinblick auf die Frage der gruppenartigen Zusammenarbeit zwischen der "Fina-Gruppe" und der "Infina-Gruppe" (im engeren Sinn) fallen indessen mehrere Aspekte auf:
5.8.1. Dass die Infina GmbH bei ihren Kunden Werbung für die Gesellschaften
der
"Fina-Gruppe"
machte,
wird
von
den
Beschwerdeführenden nicht an sich bestritten. Sie machen indessen geltend, dass sie bzw. die Organe der "Fina-Gruppe" davon nichts gewusst hätten.
Bezüglich einer allfälligen Unterstützung der Infina GmbH durch Gesellschaften der "Fina-Gruppe" stellte der Untersuchungsbeauftragte einerseits drei Überweisungen der Fina Freizügigkeitsstiftung an die Seite 19
B-4066/2010
Infina GmbH in der Höhe von insgesamt Fr. 558'677.07 fest. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers 3 erfolgten diese Überweisungen im Auftrag von drei Destinatären der Fina Freizügigkeitsstiftung, die ihre Austrittsleistungen bei der Infina GmbH anlegen wollten (pag. 1436 f.). Diese Überweisungen sind somit eindeutig als Publikumseinlagen zu qualifizieren, und der Umstand, dass die betroffenen Destinatäre der Fina Freizügigkeitsstiftung sich zu einer derartigen Anlage ihrer Austrittsleistungen entschlossen, muss als klares Indiz gewertet werden, dass der Kontakt zu ihren Destinatären durch die Fina Freizügigkeitsstiftung benutzt wurde, um den Entscheid zu derartigen Anlagen zu fördern. Sämtliche Organe und Mitarbeiter der Fina Freizügigkeitsstiftung waren gleichzeitig auch Mitarbeiter der Infina GmbH. Es ist daher offensichtlich, dass ihnen bestens bekannt war, dass die Infina GmbH gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennahm.
Die Beschwerdeführerin 1 ist offiziell eine kollektive Kapitalanlage gemäss Art. 53
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1). Wie
die
Beschwerdeführenden
selbst
darlegen,
war
die
Beschwerdeführerin 1 gegründet worden, um diverse Privatdarlehen von der Fina Vorsorgestiftung und der Fina Freizügigkeitsstiftung zu übernehmen, welche den gesetzlichen Vorschriften, die für Anlagen von Vorsorgestiftungen gelten, nicht entsprachen. Durch die Auslagerung dieser Darlehen in die dafür eigens gegründete Tochtergesellschaft sollte nach Darstellung der Beschwerdeführenden der "rechtmässige Zustand mit
Blick
auf
die
vorsorgerechtlichen
Anlagevorschriften
wiederhergestellt"
werden.
In
der
Folge
investierte
die
Beschwerdeführerin 1 die von der Fina Freizügigkeitsstiftung und der PKFIV stammenden Mittel zu 94 % in verschiedene Darlehen. 61 % der Darlehen wurden völlig ungesichert vergeben. Die übrigen Darlehen waren durch zweitrangige Hypotheken zu Gunsten der Fina Freizügigkeitsstiftung bzw. der PK-FIV besichert, die jedoch nie auf die Beschwerdeführerin 1 eingetragen wurden (pag. 3474 ff.). In Bezug auf die Frage einer direkten Unterstützung der Infina GmbH durch die Beschwerdeführerin 1 sind drei Fälle konkret belegt, in denen Kunden bei der Beschwerdeführerin 1 Darlehen aufnahmen, um das geborgte Kapital direkt bei der Infina GmbH anzulegen. In zwei dieser Fälle machten die Darlehensnehmer geltend, die Empfehlung zu dieser Investition sei durch den Beschwerdeführer 3 in seiner Eigenschaft als Seite 20
B-4066/2010
Organ der Beschwerdeführerin 1 erfolgt (pag. 3517, 3244). Die Beschwerdeführenden bestreiten zwar, dass der Beschwerdeführer 3 eine derartige Empfehlung abgegeben habe, und erachten die betreffende Aussage eines dieser Darlehensnehmer als unglaubwürdig. Der in Frage stehende Anleger, ein Informatiker, habe für die Infina GmbH gearbeitet und sie daher bereits vorgängig gekannt. Auch habe dieser Darlehensnehmer nachträglich präzisiert, dass er keine strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer 3 erhebe. Sie verweisen weiter auf ein Schreiben dieses Anlegers, in dem er nach Bekanntwerden der strafrechtlichen Untersuchung gegen die Brüder C._______ und D._______ gegenüber dem Untersuchungsbeauftragten beantragte, eine eigene Gesellschaft zu gründen, damit die Brüder C._______ und D._______ als deren Angestellte die Verluste durch eine geeignete Anlagetätigkeit wieder hereinholen könnten. Diese Belege sprechen indessen nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Darstellung dieses Anlegers, sondern illustrieren primär seine geschäftliche Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit. Im dritten dokumentierten Fall wurde
der
Betrag
mit
der
Mitteilung
"Hypothek
(...)"
direkt
von
der
Beschwerdeführerin
1
an
die
Infina GmbH überwiesen (pag. 3238).
In diesen insgesamt sechs Fällen erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein
kooperatives
Zusammenwirken
zwischen
der
Fina
Freizügigkeitsstiftung bzw. der Beschwerdeführerin 1 einerseits und der Infina GmbH andererseits im Hinblick auf die Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die Infina GmbH als erstellt. Der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf, die "Fina-Gruppe" und die Infina-Gruppe im engeren Sinn hätten "Cross-Selling" betrieben, d.h. sich gegenseitig in Bezug auf die jeweilige Geschäftstätigkeit unterstützt, wird durch diese dokumentierten Einzelfälle gestützt.
5.8.2. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Fina Freizügigkeitsstiftung der Infina Vermögensverwaltungs AG Geldbeträge von rund 5 Mio. Franken gestützt auf den mit ihr abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag überwies (pag. 1483, 1126). Die Infina Vermögensverwaltungs AG ihrerseits überwies diese Gelder an die Infina GmbH, ohne dass hierfür ein rechtlicher Grund ersichtlich gewesen wäre (Untersuchungsbericht Rz. 36; Kontoauszüge der Infina GmbH, pag. 122318). Die Mehrheit der Darlehen, welche die Beschwerdeführerin 1 völlig Seite 21
B-4066/2010
ungesichert vergab, ging unbestrittenermassen an Personen, die der Infina GmbH nahe standen, darunter auch an den Beschwerdeführer 3 und seinen Vater. Unbestritten ist ferner, dass sie C._______ selbst Mitte bzw. Ende Juni 2009 aufgrund nur mündlicher Darlehensverträge zwei weitere, ungesicherte Darlehen über Fr. 721'645.- bzw. Fr. 483'856.15 gewährte (pag. 3236 f.).
Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, sie hätten C._______ als seriösen und solventen Geschäftsmann eingestuft, nicht zuletzt deshalb, weil er zwischen dem ersten und dem zweiten dieser Darlehen bereits Fr. 500'000.- zurückbezahlt habe. Tatsächlich erfolgte die entsprechende Überweisung formal von der ISTOQ Capital Management und unter dem Vermerk, sie erfolge als Kaufpreiszahlung für Aktien der Beschwerdeführerin 1. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin 1 und deren Organe sehr wohl wussten, dass hinter der ISTOQ Capital Management C._______ stand. Indem die Beschwerdeführerin 1 diesen Betrag, von dem angesichts der Absenderin anzunehmen war, dass er aus der Entgegennahme von Publikumseinlagen stammte, sofort in der Form des zweiten Darlehens an C._______ weitergab, unterstützte sie C._______ bei der Verschleierung dieser Mittelentnahme aus der ISTOQ Capital Management.
Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits hatte praktisch ihre gesamten Mittel, d.h. das Anlagevermögen, das die Fina Freizügigkeitsstiftung und die PK-FIV bei ihr investiert hatten, der Gesellschaft Stevens & Rosenberg anvertraut. Wirtschaftlich Berechtigte dieser Gesellschaft waren die Brüder C._______ und D._______. C._______ verfügte denn auch über die elektronische Verfügungsberechtigung über das entsprechende Konto, auf dem die Mittel der Beschwerdeführerin 2 lagen. In der Folge veranlasste C._______ von diesem Konto diverse Zahlungen im Umfang von insgesamt rund Fr. 776'700.- zu Gunsten der Infina GmbH bzw. der Kacycrown GmbH.
Die Art und Weise, wie erhebliche Mittel der Fina-Gesellschaften im Allgemeinen und der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Besonderen an die Brüder C._______ und D._______, die Infina-Gruppe im engeren Sinn oder dieser nahestehende Personen übertragen wurden, unterscheidet sich offensichtlich wesentlich von Transaktionen, wie sie zwischen voneinander unabhängigen Gesellschaften vorkommen würden
Seite 22
B-4066/2010
("dealing at arm's length") und stellt daher ein typisches Merkmal für eine Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn dar.
5.8.3. Auch wenn, wie dargelegt, die Art der Mittelbeschaffung durch die "Fina-Gruppe" in der Form der Einlagen für die berufliche Vorsorge erfolgte und daher unter die Ausnahmebestimmung von Art. 3a Abs. 3 Bst. d
BankV zu subsumieren ist, fällt bei einer gesamthaften, wirtschaftlichen Betrachtungsweise doch auf, dass die effektive Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaften augenfällige Gemeinsamkeiten mit dem Geschäftsmodell der "Infina-Gruppe" im engeren Sinn aufweist: Auch die Gesellschaften der "Fina-Gruppe", insbesondere die Fina Vorsorgestiftung, die Fina Freizügigkeitsstiftung und die PK-FIV, täuschten ihren Kunden eine seriöse, legale Geschäftstätigkeit vor, um von ihnen Gelder zu erhalten, welche in der Folge ganz oder zu einem erheblichen Teil und ohne jede Sicherung den Brüdern C._______ und D._______ überantwortet wurden. Diese wiederum benützten diese Gelder,
um
damit
Zinsen,
vermeintliche
Renditen
und
Kapitalrückzahlungen an frühere Anleger zu finanzieren, um das von ihnen betriebene Schneeballsystem weiterzuführen und weitere Anleger anzulocken. Angesichts dieser Gemeinsamkeiten in der Verwendung kommt dem Umstand, dass die Mittel der "Fina-Gruppe" nicht als Publikumseinlagen beschafft wurden, keine entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr erscheint die Art der Geldbeschaffung der "Fina-Gruppe" lediglich als eine von mehreren Varianten der Geldbeschaffung innerhalb der "Infina-Gruppe" im weiteren Sinn.
Ob die übrigen Organe der "Fina-Gruppe" dabei wussten, dass die Brüder C._______ und D._______ ein Schneeballsystem betrieben, oder ob sie sich von ihnen ebenfalls täuschen liessen und lediglich glaubten, die ihnen anvertrauten Gelder in spekulative Anlagen zu investieren, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht entscheidend für die Frage der Unterstellung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Ebenso wenig relevant ist ferner, ob auch der Beschwerdeführer 4 konkrete Kenntnis von der Verfügungsmöglichkeit von C._______ über das Konto von Stevens & Rosenberg hatte, auf dem die Mittel der Beschwerdeführerin
2
lagen,
oder
ob
das
Wissen
der
Beschwerdeführerin 2 sich darauf beschränkte, dass dem Beschwerdeführer 3 als ehemaligem Zweigstellenleiter von Stevens & Rosenberg nachweislich bekannt war, dass die Brüder C._______ und D._______ die wirtschaftlich Berechtigten hinter dieser Gesellschaft waren. Entscheidend für die Frage der Unterstellung der Seite 23
B-4066/2010
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist lediglich, dass die dargestellten Abläufe aufzeigen, dass auch die "Fina-Gesellschaften" faktisch in einem wesentlichen Umfang nach dem Willen und im Interesse der Brüder C._______ und D._______ gesteuert wurden und im Ergebnis der "InfinaGruppe" (im engeren Sinn) zudienten. 5.8.4. Dass die Beschwerdeführerin 1 nicht ihre gesamten Mittel direkt an C._______ oder an weitere Personen aus dem Umfeld der Infina GmbH überwiesen hat, sondern auch in einem wesentlichen Umfang Darlehen an weitere Personen vergab, welche nicht nachweislich dem Umfeld der Brüder C._______ und D._______ zuzurechnen sind, steht dieser Einschätzung nicht entgegen, denn für eine aufsichtsrechtliche Gruppenbetrachtung ist nicht erforderlich, dass die gesamte Geschäftstätigkeit
aller
Gruppenmitglieder
auf
die
illegale
Gruppentätigkeit ausgerichtet ist.
5.8.5. Auch die Art und Weise der Geschäftstätigkeit der "Fina-Gruppe" bzw. der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 indiziert somit eine gruppenartige Zusammenarbeit mit der "Infina-Gruppe" im engeren Sinn.
5.9. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu Recht als Teil der "Infina-Gruppe", die gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen genommen hat, betrachtet hat.
6.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 rügen des Weiteren, es sei unverhältnismässig, sie in aufsichtsrechtliche Liquidation zu setzen. Eine Liquidation sei nur bei Gesellschaften vertretbar, die vorwiegend von finanzmarktrechtlich illegalen Tätigkeiten lebten. Selbst wenn man ihnen bankenrechtlich einen Vorwurf machen könne, bestehe ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den privaten Interessen der Aktionäre und Gläubiger an einem möglichst optimalen Werterhalt und dem öffentlichen Interesse an der Anwendung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.
6.1. Geht eine Gesellschaft unbewilligt einer Bankentätigkeit nach und ist eine nachträgliche Erteilung der hierfür erforderlichen Bewilligung ausgeschlossen, kann sie in analoger Anwendung von Art. 23quinquies
BankG aufsichtsrechtlich liquidiert werden (BGE 131 II 306 E. 3.1.2). Das Seite 24
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Vorgehen der Vorinstanz soll dabei den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits, Rechnung tragen (BGE 136 II 43 E. 3.2). Die finanzmarktrechtlichen Massnahmen müssen indessen - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. zur Einsetzung eines Beobachters: BGE 126 II 111 E. 5b/bb). Sie sollen mit anderen Worten nicht über das hinausgehen, was zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erforderlich ist: Geht die Gesellschaft sowohl einer bewilligungspflichtigen als auch einer finanzmarktrechtlich unbedenklichen Aktivität nach und sind die Voraussetzungen für die Erteilung der erforderlichen Bewilligung nicht gegeben, so ist nur der bewilligungspflichtige Teil zu liquidieren, falls dies technisch möglich und die erlaubte Geschäftstätigkeit von eigenständiger Bedeutung ist. Es dürfen keine buchhalterisch nicht abgrenzbaren finanziellen Mittel, die in Verletzung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen generiert wurden, in die nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit geflossen sein; zudem muss etwa aufgrund eines Wechsels in der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat davon ausgegangen werden können, dass künftig kein relevantes Risiko mehr besteht, dass wiederum gesetzeswidrig bewilligungspflichtige Aktivitäten entfaltet werden könnten (vgl. BGE 136 II 43 E. 7; 131 II 306 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2009 vom 22. Juni 2009 E. 3.2.3 ff.). 6.2. Im vorliegenden Fall ist nicht belegt, dass in wesentlichem Umfang finanzielle Mittel, die in Verletzung bankenrechtlicher Bestimmungen generiert wurden, in die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geflossen sind. Eine Ausnahme stellt lediglich der Betrag von insgesamt Fr. 500'000.- dar, welcher im Juni 2009 von der ISTOQ Capital Management an die Beschwerdeführerin 1 überwiesen wurde. Einer sauberen Trennung von illegalen und allfälligen legalen Aktivitäten steht indessen die Schwierigkeit entgegen, bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 überhaupt
eine
legale
Anlagetätigkeit
festzustellen.
Die
Beschwerdeführerin 1 stellte von Anfang an lediglich ein Umgehungskonstrukt
dar,
mit
dessen
Hilfe
die
fehlende
Rechtskonformität der übrigen Anlagen der Fina Freizügigkeitsstiftung, welche nicht direkt bei der Infina GmbH erfolgten, verschleiert werden sollte. Die Beschwerdeführerin 2 kann nach dem bisher Gesagten lediglich als Vehikel für den Transfer der Mittel von der "Fina-Gruppe" in die "Infina-Gruppe" im engeren Sinn eingestuft werden. Eine eigentliche legale Geschäftstätigkeit, die von der illegalen Gruppentätigkeit abgegrenzt werden müsste, ist somit nicht feststellbar, auch wenn die Art Seite 25
B-4066/2010
der Mittelbeschaffung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Entgegennahme von Publikumsanlagen zu qualifizieren sind.
nicht als
Über die Fina Freizügigkeitsstiftung wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2009 der Konkurs eröffnet, während die PK-FIV mit Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich vom 12. November 2010 aufgehoben wurde. Die Fina Freizügigkeitsstiftung in Liquidation und die PK-FIV in Liquidation sind die wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin 1. Unklar und bestritten ist, ob allenfalls auch die ISTOQ Capital Management Ltd. in Liquidation und die ISTOQ Opportunities Fund Ltd. in Liquidation, zwei Gesellschaften, die unbestrittenermassen zur "Infina-Gruppe" im engeren Sinn gehören und selbst Publikumseinlagen entgegengenommen haben, Aktien der Beschwerdeführerin 1 halten und daher ebenfalls zum Kreis der wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin 1 zu zählen sind. Die Fina Freizügigkeitsstiftung in Liquidation und die PK-FIV in Liquidation sind auch die wirtschaftlich Berechtigten in Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin 2 angelegten Mittel. Die Weiterführung der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, insbesondere unter der Leitung ihrer bisherigen Organe, die namens der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 diese Beschwerde erhoben haben, würde daher offensichtlich gegen die Interessen von deren wirtschaftlich Berechtigten bzw. gegen die Interessen der betroffenen Anleger von Vorsorgegeldern verstossen.
6.3. Die von der Vorinstanz verfügte aufsichtsrechtliche Liquidation der Beschwerdeführerin 1 und der schweizerischen Zweigstelle der Beschwerdeführerin 2 ist daher nicht zu beanstanden. 7.
Die Beschwerdeführer 3 und 4 machen geltend, auch die gegenüber ihnen angeordneten Massnahmen, namentlich das Werbeverbot und dessen Veröffentlichung, seien unverhältnismässig. Mit dem Verbot, Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder dafür zu werben, wurde den Beschwerdeführern 3 und 4 lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Gemäss ständiger
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
und
des
Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich dabei nicht um eine eigenständige Massnahme, sondern lediglich um eine Warnung bzw. Ermahnung. Das Bundesgericht erachtet ein derartiges Werbeverbot Seite 26
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gegenüber den verantwortlichen Organen einer juristischen Person, bezüglich der rechtskräftig festgestellt wurde, dass sie unbewilligt einer nach
einem
Finanzmarktgesetz
bewilligungspflichten
Tätigkeit
nachgegangen ist, als reine "Reflexwirkung" dieser illegalen Aktivität (vgl. BGE 135 II 356 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Anordnung eines derartigen Verbots sind daher gering (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2311/2010 vom 22. Oktober 2010, E. 5.3).
Im vorliegenden Fall bestand nach dem bisher Gesagten ein ausreichender Grund, um gegenüber den Beschwerdeführern 3 und 4 als verantwortlichen Organen der verschiedenen "Fina-Gesellschaften" förmlich auf dieses Werbeverbot und die damit verknüpfte Strafdrohung hinzuweisen.
8.
Eine andere Frage ist indessen, ob auch die Publikation dieses Werbeverbots angemessen war.
8.1. Nach Art. 34 Abs. 1
FINMAG kann die Vorinstanz bei schwerer Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe der Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. In der Botschaft zum Finanzmarktaufsichtsgesetz und teilweise auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, es handle sich dabei um eine Reputationsstrafe (sog. "naming and shaming"), eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion
mit
primär
generalpräventiver
Zweckrichtung.
Die
Veröffentlichung unter Namensnennung könne eine Rufschädigung zur Folge haben und diene dazu, die Beaufsichtigten von der Begehung schwerer Verletzungen des Aufsichtsrechts abzuschrecken (vgl. Botschaft
zum
Bundesgesetz
über
die
Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2849, 2875; Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht, II. Teilbericht der vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission, August 2004, S. 31 f., 34; JEANBAPTISTE ZUFFEREY/FRANCA CONTRATTO, FINMA, S. 130 f.; PETER CH. HSU/RASHID BAHAR/SILVIA RENNINGER, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Börsengesetz und Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Rz. 8 f. zu Art. 34
FINMAG; PETER NOBEL, Schweizerisches Finanzmarktrecht und internationale Standards, 3. Aufl., Bern 2010, Rz. 108).
Seite 27
B-4066/2010
8.2. Die Beschwerdeführer verweisen darauf, dass ein Teil der Lehre auch die Frage aufwirft, ob die Veröffentlichung nach Art. 34
FINMAG nicht sogar als strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einzustufen sei (HSU/BAHAR/ RENNINGER, a.a.O., Rz. 10. zu Art. 34
FINMAG). Eine derartige Qualifikation hätte insbesondere Auswirkungen auf die anzuwendenden Verfahrensgrundsätze,
wie
die
für
Strafverfahren
geltende
Unschuldsvermutung oder das Recht auf Aussageverweigerung, welches in einem offensichtlichen Konflikt zu der in aufsichtsrechtlichen Untersuchungsverfahren der Vorinstanz geltenden Auskunftspflicht (vgl. Art. 25 Abs. 1
FINMAG) steht und daher der Verwertung gewisser der im aufsichtsrechtlichen
Untersuchungsverfahren
erlangten
Beweise
gegebenenfalls entgegen stehen könnte (vgl. BGE 131 I 272 E. 3.2, 130 I 126
E.
2.1;
ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 1151a; BERNHARD WALDMANN, Das Disziplinarwesen, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 117 f).
8.2.1. Was als "strafrechtliche Anklage" im Sinn von Art. 6 Ziff. 1
EMRK zu gelten hat, beurteilt sich nach folgenden drei Kriterien: Zunächst wird geprüft, ob die (angeblich) verletzte Regelung landesintern dem Strafrecht zugeordnet wird. Ist die rechtswidrige Handlung einem andern als dem strafrechtlichen Bereich zuzuordnen, ist zu prüfen, ob nicht besondere Umstände vorliegen, welche dennoch eine Anwendbarkeit von Art. 6
EMRK gebieten. Angesichts der autonomen Definition der strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6
EMRK ist dafür zuerst die "wahre Natur" des Tatbestands zu ermitteln. Erscheint das Verfahren auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als strafrechtlich, so bleibt aufgrund von Art und Schwere der angedrohten Sanktion zu beurteilen, ob diese eine Strafe darstellt (vgl. BGE 128 I 346 E. 2.1 mit Hinweisen; Jochen
Abr.
Frowein/WOLFGANG
PEUKERT,
Europäische
Menschrechtskonvention, 3. Aufl., Kehl 2009, Rz. 26 zu Art. 6
EMRK; CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, § 24 Rz. 17 ff.). 8.2.1.1 Was die Frage der landesrechtlichen Qualifikation betrifft, so ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, dass die Vorinstanz nur Verfügungen veröffentlichen kann, die als Ergebnis eines Seite 28
B-4066/2010
aufsichtsrechtlichen Verfahrens erlassen wurden. Dieser gesetzliche Kontext qualifiziert die Veröffentlichung daher als eine Art Disziplinarsanktion.
8.2.1.2 Ob diese Zuordnung gemäss innerstaatlichem Recht auch der "Natur der Widerhandlung" entspricht, bestimmt sich in erster Linie nach dem Adressatenkreis der Regelung. Richtet sich eine Regelung (zumindest potentiell) an die Allgemeinheit, spricht das für deren strafrechtlichen Charakter (Urteil des Bundesgerichts 8C_417/2010 vom 6. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Widerhandlungen, die Anlass zu einer zu veröffentlichenden Verfügung geben, sind nach der Definition des
Gesetzes
"schwere
Verletzungen
aufsichtsrechtlicher
Bestimmungen". Der Adressatenkreis umfasst damit ausschliesslich Personen, die der Aufsicht der Vorinstanz unterstehen. Ob dies der Fall ist, ergibt sich insbesondere aus der Liste gemäss Art. 3
FINMAG, wobei diese
Liste
nicht
abschliessend
ist
(vgl.
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts B-1215/2009 vom 9. November 2010, E. 4.2). So können nicht nur die juristischen Personen selbst, sondern auch Personen in leitender Stellung oder Organe der Beaufsichtigten Adressaten derartiger aufsichtsrechtlicher Verfügungen sein (vgl. Art. 33
FINMAG; II. Teilbericht, a.a.O., S. 34). Auch der im vorliegenden Fall in Frage
stehende
Vorwurf,
ohne
Bewilligung
gewerbsmässig
Publikumseinlagen entgegengenommen zu haben, kann sich nur gegen Personen richten, die eine Aktivität auf dem Finanzmarkt ausüben und damit ausdrücklich unter die Aufsicht der Vorinstanz fallen (vgl. Art. 3 Bst. a
FINMAG). Insofern ist der mögliche Adressatenkreis beschränkt, was für die Qualifikation als eine Art Disziplinarsanktion spricht. 8.2.1.3 "Naming and shaming" gilt insbesondere bei bewilligten Instituten, für die ein intakter Ruf von essentieller Bedeutung ist, als wirksamer als allfällige andere Sanktionen und ist daher eine international anerkannte Massnahme zur Durchsetzung finanzmarktrechtlicher Vorschriften (vgl. ZUFFEREY/CONTRATTO, a.a.O., S. 130; II. Teilbericht, a.a.O., S. 34; International Monetary Fund, Switzerland: Financial System Stability Assessment, Washington D.C. 2002, S. 38; Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation [Marktmissbrauch], ABl. L 96/16 bzw. Art. 51 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Seite 29
B-4066/2010
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. L 145/1). Die in der Botschaft und in einem Teil der Lehre vertretene Auffassung, wonach die Publikation einer aufsichtsrechtlichen Verfügung eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion mit primär generalpräventiver Zweckrichtung darstelle, bezieht sich insofern vor allem auf Sachverhalte, in denen die Vorinstanz eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch ein bewilligtes Institut feststellt. Geht es dagegen wie im vorliegenden Fall um die Publikation eines Werbeverbots als Sanktion einer unerlaubten Ausübung von bewilligungspflichtigen finanzmarktrechtlichen Tätigkeiten, so steht weniger die repressive Wirkung im Vordergrund als vielmehr der Schutz des Publikums bzw. potentieller künftiger Anleger, die vor dem Adressaten des Werbeverbots gewarnt werden sollen. Das vorrangige Ziel der Sanktion ist somit kein repressives, sondern eher ein präventives. Auch dieser Umstand spricht für die Qualifikation als Disziplinarsanktion (vgl. BGE 128 I 346 E. 2.2).
Die gesetzliche Ordnung sieht für die in Frage stehende unerlaubte Tätigkeit an sich auch eine eigentliche repressive Sanktion vor, nämlich die in Art. 46
BankG vorgesehene Strafdrohung. Diese Bestimmung bedroht die unbewilligte Entgegennahme von Publikumseinlagen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bzw., bei fahrlässiger Begehung, mit Busse (vgl. Art. 46
BankG). Mit dem aufsichtsrechtlichen Verfahren einerseits, das in einer zu veröffentlichenden Verfügung münden kann, und dem möglichen Strafverfahren wegen einer Verletzung von Art. 46
BankG andererseits bestehen somit nebeneinander zwei verschiedene, je anderen Prozessgrundsätzen gehorchende Verfahren, die sich gegenseitig nicht präjudizieren (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.3.4) und die in unterschiedlichen Sanktionen mit je anderer Zweckrichtung münden können. Der Vergleich zeigt somit, dass die in Art. 46
BankG vorgesehenen Sanktionen eigentliche strafrechtliche Sanktionen sind, während die Veröffentlichung der Verfügung nach Art. 34
FINMAG daneben lediglich eine Art Disziplinarsanktion darstellt. Diese gegenseitige Unabhängigkeit spricht eher gegen eine Anwendung von Art. 6
EMRK (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR 44485/98 vom 13. September 2007 i.S. Moullet g. France S. 11).
Auch eine Disziplinarsanktion kann ausnahmsweise als derart schwer erachtet werden, um das betreffende Verfahren als strafrechtliche Seite 30
B-4066/2010
Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1
EMRK zu qualifizieren. In Betracht fallen diesbezüglich typischerweise Freiheitsstrafen oder hohe Bussen, wobei jeweils auf die für die betreffende Regelverletzung theoretisch höchstmögliche Sanktion abzustellen ist (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR 18996/91 vom 24. September 1997
i.S.
Garyfallou AEBE g. Grèce, E. 34; Frowein/PEUKERT, a.a.O., Rz. 36 zu Art. 6
EMRK; GRABENWARTER, a.a.O., § 24 Rz. 20). Ein Werbeverbot, wie es hier in Frage steht, wiederholt an sich lediglich die allgemeingültige Rechtslage und ist mit keiner konkreten Feststellung bezüglich des den Adressaten vorgeworfenen Verhaltens verknüpft. Richtig ist indessen, dass sich angesichts der Voraussetzungen von Art. 34
FINMAG daraus trotzdem indirekt schliessen lässt, dass den Adressaten eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere die unbewilligte Entgegennahme von Publikumseinlagen oder die Werbung dafür vorgeworfen wurde. Insofern machen die Beschwerdeführer 3 und 4 nicht ohne Grund geltend, dass die Publikation eines derartigen Werbeverbots geeignet sein könnte, ihr berufliches Fortkommen erheblich zu erschweren. Einerseits ist jedoch grundsätzlich fraglich, inwieweit eine derartige indirekte Folge einer Sanktion überhaupt zu beachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_417/2010 vom 6. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Andererseits ist in sachverhaltlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Leumund und damit das berufliche Fortkommen der Beschwerdeführer 3 und 4 in erster Linie auch ohne die Publikation des Werbeverbots bereits stark beeinträchtigt sind. Die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der "InfinaGruppe" sind in den wesentlichen Punkten nicht nur dem grossen Kreis der geschädigten Anleger bekannt, sondern einschlägige diesbezügliche Informationen über die "Infina-Gruppe" und verschiedene dazu gehörige Gesellschaften sind auch auf dem Internet verfügbar. Die Beschwerdeführer 3 und 4 waren während mehreren Jahren ausschliesslich für verschiedene Gesellschaften der "Infina-Gruppe" tätig, teilweise in leitender Stellung oder mit Organfunktion, so dass auch diese Tätigkeit
sich
aus
den
auf
dem
Internet
auffindbaren
Handelsregistereinträgen ergibt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass ihre Aussicht, eine verantwortungsvolle Stelle innerhalb der ihrer Ausbildung entsprechenden oder verwandten Branchen zu finden, zur Zeit bereits erheblich erschwert sein dürfte. Soweit für die Frage nach der Schwere der angedrohten bzw. verhängten Sanktion überhaupt indirekte Folgen zu berücksichtigen sind, könnten nur Seite 31
B-4066/2010
allfällige zusätzliche Auswirkungen betrachtet werden, welche die Veröffentlichung des Werbeverbots auf der Website der Vorinstanz haben würde. Angesichts der ohnehin bereits bestehenden starken Beeinträchtigung ihres Leumunds sind diese Folgen daher wesentlich weniger eingreifend als die Beschwerdeführer 3 und 4 geltend machen.
Die angedrohte Sanktion erscheint daher nicht als derart schwer, als dass ihr strafrechtliche Qualität im Sinn von Art. 6 Abs. 1
EMRK zukommen würde.
8.2.1.4 Sowohl die landesrechtliche Qualifikation, die Natur der Widerhandlung als auch die Art und Schwere der Sanktion sprechen daher dagegen, die Veröffentlichung eines Werbeverbots gestützt auf Art. 34
FINMAG als Strafe im Sinn von Art. 6 Abs. 1
EMRK einzustufen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat dieses Zwischenergebnis zur Folge, dass
weder
die
Unschuldsvermutung
noch
ein
allfälliges
Beweisverwertungsverbot,
sondern
der
in
der
Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. E. 5.4) zur Anwendung kommt. 8.3. Die Veröffentlichung des Werbeverbots setzt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen voraus (Art. 34 Abs. 1
FINMAG).
8.3.1. Der Ausdruck "schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen" stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsfrage dar, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist. Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist jedoch Zurückhaltung auszuüben und der rechtsanwendenden Behörde ist dann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht oder über spezifische Fachkenntnisse verfügt. Der Richter hat nicht einzugreifen, solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar
erscheint
(vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 445 ff., mit Hinweisen).
8.3.2. Die Vorinstanz äussert sich in der angefochtenen Verfügung nicht dazu, wo sie die Grenze zwischen einer schweren und einer leichteren Seite 32
B-4066/2010
Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zieht. Aus ihrer Vernehmlassung geht indessen hervor, dass sie dem Beschwerdeführer 3 eine tragende Rolle beim Aufbau und bei der Verwaltung der InfinaGruppe bzw. dem Beschwerdeführer 4 eine massgebende Aktivität vorwirft. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in einem ersten Urteil zu dieser Frage die Veröffentlichung eines Werbeverbots gegenüber einem Adressaten geschützt, der als Geschäftsführer einer juristischen Person und Verwalter einer zweiten massgebend und persönlich in die illegale Geschäftstätigkeit involviert gewesen war und dafür ein Entgelt bezogen hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2311/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 5.2 f.). Das Bundesgericht hat das Urteil in diesem Punkt kassiert, allerdings primär wegen ungenügender Begründung durch die Erstinstanz. Die Frage, ob in jenem Fall eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliege, welche die Publikation eines Werbeverbots rechtfertigen könnte, entschied es nicht abschliessend. Es führte weiter aus, die Publikation müsse im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher
Pflichten
genüge
hierfür
nicht.
Die
Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte einerseits bzw. die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger, der Anleger und der Versicherten andererseits müssten die Sanktion rechtfertigen und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1). In einem anderen Urteil hatte das Bundesgericht in Bezug auf die verwandte Frage, ob auch natürlichen Personen der Vorwurf gemacht werden könne, sie hätten als Teil einer Gruppe eine finanzmarktrechtlich
bewilligungspflichtige
Tätigkeit
ausgeübt,
ausgeführt, eine entsprechende ausdrückliche Feststellung sei zulässig, wenn die betreffende Person im Rahmen einer fairen Gesamtsicht als massgeblich an den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten beteiligt bzw. in die entsprechenden Gruppenaktivitäten in entscheidender Funktion involviert erscheine (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.3.4). 8.3.3. Für die Veröffentlichung eines Werbeverbots ohne vorherige Androhung
besteht
erst
seit
dem
Inkrafttreten
des
Finanzmarktaufsichtsgesetzes am 1. Januar 2009 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.
Seite 33
B-4066/2010
Das aus Art. 5
und 9
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleitete Rückwirkungsverbot bietet grundsätzlich Schutz vor der Anwendung gesetzlicher Ordnungen, die an ein Ereignis anknüpfen, das vor deren Erlass abgeschlossen worden ist. Eine echte Rückwirkung ist nur zulässig, wenn sie unter anderem im Erlass selbst ausdrücklich angeordnet oder nach dessen Sinn klar gewollt ist. Erlaubt ist ferner die unechte Rückwirkung, d.h. wenn der Gesetzgeber auf Verhältnisse abstellt, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern, insbesondere bei zeitlich offenen Dauersachverhalten oder im Verfahrensrecht (vgl. BGE
122
II
113
E.
3b;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 330ff.). Anhaltspunkte für die Zulässigkeit einer derartigen echten oder unechten Rückwirkung sind in Bezug auf Art. 34
FINMAG nicht ersichtlich.
Die Veröffentlichung eines Werbeverbots stellt zudem einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre dar (vgl. Art. 13 Abs. 2
BV; ROLF
WATTER/URS KÄGI, Öffentliche Information über Verfahren und Entscheide in der Finanzmarktaufsicht - zwischen Transparenz und Pranger, AJP I/2005 S. 40ff.). Für einen derartigen Eingriff ist daher auch das Legalitätsprinzip (Art. 36 Abs. 1
BV) zu wahren, das einer Rückwirkung ebenfalls entgegen steht.
Für die Frage, ob eine derart schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliegt, dass eine aufsichtsrechtliche Verfügung veröffentlicht werden darf, dürfen daher nur solche Verstösse gegen finanzmarktrechtliche Normen berücksichtigt werden, die sich nach dem Inkrafttreten der Sanktionsnorm ereignet haben. Soweit die Vorinstanz die verfügte Publikation des Werbeverbots nicht nur auf diejenigen Sachverhaltselemente abstützt, die sich ab dem 1. Januar 2009 ereignet haben, sondern zur Begründung ausdrücklich auch auf den Beitrag der Beschwerdeführer 3 und 4 beim Aufbau und Ausbau des
"Infina"-Schneeballsystems über mehrere Jahre verweist, verletzt sie diese Grundsätze. Entgegen ihrer Auffassung können für die Begründung einer allfälligen Veröffentlichung des Werbeverbots vielmehr lediglich
Seite 34
B-4066/2010
diejenigen Umstände herangezogen werden, welche sich nach dem 1. Januar 2009 ereignet haben.
8.3.4. Von den dargelegten Indizien, die konkret darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer 3 den Anlegern von Vorsorgeleistungen
empfohlen
hat,
bei
der
Infina
Gruppe
Publikumseinlagen zu tätigen (vgl. E. 5.8.1 f.), datiert zwar nur ein einziges aus dem Jahr 2009. Die übrigen Umstände, die auf eine gruppenartige Verflechtung zwischen den Fina-Gesellschaften, in denen die Beschwerdeführer 3 und 4 Organstellung hatten, und der "InfinaGruppe" im engeren Sinn hindeuten, sind indessen auch in Bezug auf das Jahr 2009 festzustellen. Dies betrifft zunächst die Benutzung der teilweise
gleichen
Geschäftslokalitäten
ohne
nachweisbare
Mietzahlungen, die Geschäftsführung durch Mitarbeiter der Infina-Gruppe und den gemeinsamen Auftritt nach aussen. Belegt ist ferner der Transfer erheblicher Vermögensmittel der "Fina-Gesellschaften" in die "InfinaGruppe" im engeren Sinn, welche im Jahr 2009, insbesondere im Juni und Juli 2009, erfolgten. Beide Beschwerdeführer waren in diese Überweisungen aktiv und massgeblich involviert. Die Gewährung der Darlehen der Beschwerdeführerin 1 an C._______, die ohne jede Sicherheit oder auch nur einen schriftlichen Darlehensvertrag erfolgten, und die treuhänderische Übergabe der in die Beschwerdeführerin 2 investierten Mittel an die durch C._______ beherrschte Stevens & Rosenberg zeigen dabei eine faktische Verwischung der rechtlichen und buchhalterischen
Grenzen,
wie
sie
für
eine
Gruppe
im
aufsichtsrechtlichen Sinn typisch ist.
Die Beschwerdeführer 3 und 4 machen geltend, sie hätten nicht gewusst, dass die Brüder C._______ und D._______ ein Schneeballsystem betrieben hätten. Auch seien sie diesbezüglich getäuscht worden. Sie seien vielmehr davon ausgegangen, dass die Brüder C._______ und D._______
erfolgreiche
Investoren
gewesen
seien.
Die
Untersuchungsbeauftragten erachten es als glaubhaft, dass nur die Brüder C._______ und D._______, nicht aber ihre Mitarbeiter wussten, dass ein Schneeballsystem betrieben wurde (pag. 1465). Gegen ein Mitwissen der Beschwerdeführer 3 und 4 spricht ferner, dass auch der Beschwerdeführer 3 in der Liste der Anleger der Infina-Gruppe aufgeführt ist (pag. 1350).
Von
einer
koordinierten,
arbeitsteiligen
und
zielgerichteten
Zusammenarbeit innerhalb einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn Seite 35
B-4066/2010
kann nur gesprochen werden, wenn den in Frage stehenden Akteuren zumindest das gemeinsame Ziel und der eigene Beitrag dazu bewusst sind. Im vorliegenden Fall ist indessen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 als langjährige Mitarbeiter der Infina GmbH sehr wohl wussten, dass die Infina-Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennahm. Hinzu kommt, dass ihnen unbestrittenermassen bekannt war, dass die in Frage stehenden Darlehen von Fr. 721'645.- und Fr. 483'856.15, die C._______ im Juni 2009 seitens der Beschwerdeführerin 1 gewährt wurden, dazu bestimmt waren, Forderungen von Anlegern zu bezahlen (pag. 2918). Auch wussten sie offenbar sehr wohl, dass die Überweisung von Fr. 500'000.-, welche nominell als Kaufpreiszahlung für Aktien der Beschwerdeführerin 1 im Juni 2009 von der ISTOQ Capital Management an die
Beschwerdeführerin 1 erfolgte, effektiv durch C._______ ausgelöst worden war (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 50 ff.), und zögerten nicht, diese offensichtlich aus der Entgegennahme von Publikumseinlagen stammenden Mittel sofort in der Form des zweiten Darlehens an C._______ weiterzugeben (s.o., E. 5.8.2).
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 zwar nicht im Einzelnen über das Schneeballsystem der Brüder C._______ und D._______, jedoch sehr wohl darüber Bescheid wussten, dass diese in erheblichem Ausmass und über verschiedene Gesellschaften Publikumseinlagen entgegennahmen. Angesichts der den Anlegern versprochenen extrem hohen Renditen musste auch den Beschwerdeführern 3 und 4 klar sein, dass es sich zumindest um ein hochriskantes Geschäft mit einer erheblichen Verlustgefahr für die Einleger handelte. Wenn sie unter diesen Umständen C._______ gestatteten, sich praktisch nach eigenem Gutdünken an den Mitteln der formal von ihnen geleiteten "FinaGesellschaften" zu bedienen, und ihm weiter dabei behilflich waren, die Entnahme von Mitteln aus der ISTOQ Capital Management zu verschleiern, musste ihnen bewusst sein, dass sie damit einen wesentlichen Beitrag zur Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die "Infina-Gruppe" leisteten. Auch wenn ihr "Tatbeitrag", C._______ einfach gewähren zu lassen, von seiner Natur her eher passiv war, ist er aufgrund ihrer Garantenstellung als Organe der betreffenden Vorsorgeeinrichtungen einem aktiven Tun gleichzusetzen. 8.3.5. Nach der ständigen Praxis der Vorinstanz werden Werbeverbote in der Regel gegenüber den "Protagonisten der unerlaubten Tätigkeit", wie Seite 36
B-4066/2010
insbesondere den Organen und Eignern ausgesprochen (vgl. URS ZULAUF/DAVID WYSS/DANIEL ROTH, Finanzmarktenforcement, Bern 2008, S. 237). Die Beschwerdeführer 3 und 4 rügen, dass sie nicht als "Protagonisten" in diesem Sinn anzusehen seien. Es ist offensichtlich, dass der Tatbeitrag und das Verschulden der Beschwerdeführer 3 und 4 weniger gravierend sind als diejenigen der Brüder C._______ und D._______, welche unzweifelhaft als Hauptverantwortliche der unerlaubten Tätigkeit anzusehen sind. Für die Frage, ob die Beschwerdeführer 3 und 4 eine schwere Verletzung des Bankengesetzes begangen haben oder nicht, ist indessen weder ausschliesslich noch primär auf den gruppeninternen Vergleich des Verschuldens der verschiedenen Akteure abzustellen. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass der Tatbestand der unerlaubten Ausübung einer bewilligungspflichtigen Aktivität nicht die einzige mögliche Art einer Verletzung der Aufsichtsbestimmungen ist, der für die Abgrenzung zwischen potentiell schweren und leichteren Verletzungen in Betracht zu ziehen ist. Die "Aufsichtsbestimmungen" im Sinn von Art. 34
FINMAG sind ein umfangreiches Regelwerk, das sich nicht nur aus den Finanzmarktgesetzen und Verordnungen, sondern auch aus den an die beaufsichtigten Institute gerichteten, ausführenden Verordnungen und Rundschreiben der Vorinstanz zusammensetzt. Verglichen mit allfälligen fahrlässigen
Verstössen
gegen
eher
untergeordnete
dieser
Bestimmungen stellt eine unbewilligte gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen praktisch immer eine schwere Verletzung von Aufsichtsbestimmungen dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die unbewilligte Tätigkeit wie im vorliegenden Fall zu einem erheblichen und für die verantwortlichen Akteure vorhersehbaren Schaden für die Einleger geführt hat. In Anbetracht der relativen Schwere eines derartigen Verstosses an sich ist nicht ausgeschlossen, dass auch Personen, die im Vergleich zu den Hauptverantwortlichen einen wesentlich geringeren Tatbeitrag
geleistet
haben,
eine
schwere
Verletzung
von
Aufsichtsbestimmungen vorgeworfen wird.
Im Fall der "Infina-Gruppe" beträgt der den Anlegern entstandene Schaden offenbar über 50 Mio., was auch für einen Fall von unbewilligter Entgegenahme von Publikumseinlagen überdurchschnittlich viel ist. Angesichts dieses sehr grossen Schadens erscheint es als vertretbar, wenn die Vorinstanz dem Kreis der "Protagonisten" nicht nur die Brüder C._______ und D._______, sondern auch noch weitere Organe von Gesellschaften der "Infina-Gruppe" zugerechnet hat. Seite 37
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Unzweifelhaft waren die Brüder C._______ und D._______ als eigentliche Hauptverantwortliche der unerlaubten Tätigkeit anzusehen. Angesichts der rein faktischen internen Organisationsstruktur der "InfinaGruppe" kommt den Beschwerdeführern 3 und 4 in Bezug auf die hier in Frage stehende unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen keine vergleichbare "Haupttäterverantwortung", sondern eher eine Gehilfenstellung zu. Allerdings besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Stellung und Funktion, welche die Beschwerdeführer 3 und 4 innehatten, und derjenigen von Angestellten ohne leitende Funktion oder Organstellung. Derartige Angestellte sind nach der Praxis der Vorinstanz in aller Regel nicht Adressaten von Werbeverboten. Sie werden auch nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht als Teil einer Gruppe angesehen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.3.3). Der formalen Organstellung der Beschwerdeführer 3 und 4 entspricht indessen eine gesetzliche Verantwortung, der sie sich nicht durch eine rein faktische, interne Delegation der Entscheidkompetenz an andere Personen entziehen können. Es ist vertretbar, wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführer 3 und 4 auf dieser je eigenständigen Verantwortung behaftete und ihr Verschulden nicht demjenigen von einfachen Angestellten gleichgesetzt hat.
8.3.6. Auch wenn nur auf diejenigen Sachverhaltselemente abgestellt wird, die sich nach dem Inkrafttreten von Art. 34
FINMAG ereignet haben, ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den jeweiligen Tatbeitrag der Beschwerdeführer 3 und 4 als schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen im Sinne von Art. 34
FINMAG eingestuft hat.
8.4. Die Beschwerdeführer 3 und 4 rügen weiter, die Publikation sei unverhältnismässig. Sie könne ihr berufliches Fortkommen, je nach Ausrichtung, signifikant erschweren. Bereits die Weiterführung oder Eröffnung von Bankenbeziehungen könne sich als schwierig, der Anschluss bei einer Selbstregulierungsorganisation gar als unmöglich erweisen. Die Begründung der Vorinstanz, es bestehe Gefahr, dass sie auch in Zukunft wieder in irgendwelcher Form die Bankengesetzgebung verletzen würden, sei haltlos.
8.4.1. In Bezug auf die Frage, ob die verfügte Massnahme erforderlich und angesichts der Auswirkungen auf die Beschwerdeführer 3 und 4 Seite 38
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angemessen ist, verfügt die Vorinstanz über einen relativ weiten Ermessensspielraum (vgl. E. 3).
8.4.2. Der primäre Zweck der Publikation von Werbeverboten ist, wie dargelegt, der Schutz des Publikums bzw. potentieller künftiger Anleger, die vor dem Adressaten des Werbeverbots gewarnt werden sollen. Diesbezüglich zeigt gerade das Argument der Beschwerdeführer 3 und 4, dass die Veröffentlichung des Werbeverbots ihnen den Anschluss bei einer Selbstregulierungsorganisation verunmöglichen könnte, dass sie offenbar beabsichtigen, weiterhin finanzmarktrechtliche Tätigkeiten auszuüben, bei denen ihnen Kundengelder anvertraut würden und die daher eine hohe Vertrauenswürdigkeit voraussetzen. Angesichts der Art und Weise, wie die Beschwerdeführer 3 und 4 ihre Organfunktion innerhalb
der
"Fina-Gesellschaften" wahrgenommen haben (s.o., E. 8.3.4), ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz es als notwendig erachtete, potentielle künftige Kunden vor den Beschwerdeführern 3 und 4 zu warnen. 8.4.3. Wie dargelegt, wird die Schwere der Auswirkungen der Publikation des Werbeverbots auf der Internetseite der Vorinstanz stark relativiert durch den Umstand, dass die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der "Infina-Gruppe" in den wesentlichen Punkten nicht nur dem grossen Kreis der geschädigten Anleger bekannt sind, sondern dass einschlägige Informationen über die "Infina-Gruppe" und die Funktion der Beschwerdeführer in dieser Gruppe bereits auf dem Internet verfügbar sind (vgl. E. 8.2.1.3).
8.4.4. Die Rüge, die verfügte Publikation des Werbeverbots auf der Internetseite der Vorinstanz sei unverhältnismässig, erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.
8.4.5. In seinem ersten Urteil zur Anwendung von Art. 34
FINMAG hat das Bundesgericht entschieden, die Bestimmung in der in jenem Fall angefochtenen Verfügung der Erstinstanz, welche die Publikation nicht nur auf der Internetseite der Erstinstanz, sondern "auch in anderen geeigneten Medien" vorsehe, sei zu unbestimmt, als dass die Verhältnismässigkeit der Sanktion richterlich kontrollierbar sei (Urteil des Bundesgerichts 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.3). Auch im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Publikation nicht nur auf ihrer Internetseite, sondern zusätzlich auch "in anderen geeigneten Seite 39
B-4066/2010
Medien" vorgesehen. In diesem Punkt ist die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihre Verfügung diesbezüglich in einer Weise konkretisiere, die eine anschliessende richterliche Kontrolle der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme zulässt. 9.
Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter die Auferlegung der Kosten der Untersuchungsbeauftragten und der Verfahrenskosten. Sie machen geltend, die verfügte Einsetzung von Untersuchungsbeauftragten sei unverhältnismässig gewesen. Der Sachverhalt hätte sich auch ohne eine Kontrolle vor Ort aufklären lassen und ein schriftliches Auskunftsersuchen wäre ohne weiteres geeignet gewesen, um sich ein vollständiges
Bild
über
die
Geschäftstätigkeiten
der
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu machen, zumal die Beschwerdeführer 3 und 4 bereits seit Mitte Juli 2009 mit der Vorinstanz vorbehaltlos kooperiert hätten. Auch in der Höhe seien die auferlegten Kosten offensichtlich unangemessen. Vom Prinzip der Solidarhaftung müsse zwingend abgewichen werden, weil der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verursachte Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zu demjenigen stehe, welchen die übrigen Beteiligten (insbesondere die Infina GmbH) verursacht hätten.
9.1. Die Vorinstanz kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen. Diese Befugnis steht ihr auch gegenüber juristischen Personen zu, die eine Tätigkeit ausüben, für die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung erforderlich ist (vgl. Art. 36 Abs. 1
i.V.m.
Art.
3
Bst.
a
FINMAG).
Die
Kosten
für
die
Dienstleistungen
des
Untersuchungsbeauftragten gehen zu Lasten des betroffenen Institutes resp. der betroffenen Gesellschaft (BENEDIKT MAURENBRECHER/ANDRÉ TERLINDEN,
in:
Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Börsengesetz und Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Rz. 74 ff. zu Art. 36
FINMAG; TOMAS POLEDNA/LORENZO MARAZZOTTA, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler, Basler Kommentar zum Bankengesetz, Basel/Genf/München 2005, Rz. 14 ff. zu Art. 23quater; DIETER ZOBL, in: Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Zürich 2005, Rz. 35 ff. zu Art. 23quater; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 20. November Seite 40
B-4066/2010
2002, BBl 2002 8074 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2844, 2884). Für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststünde; es genügt, dass aufgrund der konkreten Umstände hierfür objektive Anhaltspunkte bestehen, wobei sich der Sachverhalt nur durch eine Kontrolle vor Ort abschliessend klären lässt. Der zu beseitigende Missstand liegt in diesem Fall in der unklaren Ausgangslage, die es zu bereinigen gilt (BGE 130 II 351 E. 2.2, BGE 126 II 111 E. 4c). 9.2. Ob im Vorfeld des Untersuchungsverfahrens genügend Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 seien als Teil einer Gruppe tätig, die ohne Bewilligung Publikumseinlagen entgegengenommen hätte, ist ein müssige Frage, da sich dieser Verdacht bestätigt hat, wie vorstehend aufgezeigt wurde.
Die Behauptung der Beschwerdeführenden 1 und 2, dass ihre Organe stets vorbehaltlos mit der Vorinstanz kooperiert hätten, wird zwar von der Vorinstanz nicht konkret bestritten. Ob sie dies auch getan hätten, wenn die
Vorinstanz
ihre
Untersuchung
durch
ein
schriftliches
Auskunftsbegehren vorangekündigt hätte, ist eine andere Frage. Die Beurteilung, ob für eine aufsichtsrechtliche Untersuchung eine VorOrt-Kontrolle und damit die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten erforderlich ist oder nicht, steht grundsätzlich im "technischen Ermessen" der Vorinstanz. Gerade wenn Verdacht auf eine unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen besteht, kann von der Vorinstanz
offensichtlich
nicht
verlangt
werden,
auf
eine
superprovisorische Beschlagnahmung der Akten und Computer zu verzichten und so den betroffenen Organen zu ermöglichen, allfälliges belastendes Beweismaterial rechtzeitig zu vernichten oder zu entfernen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine unbewilligte Tätigkeit, kann der Einsatz eines Untersuchungsbeauftragten daher kaum je als unverhältnismässig eingestuft werden. Auch im vorliegenden Fall ist er daher nicht zu beanstanden.
Im Übrigen wirkt sich die Kooperationsbereitschaft der Organe der untersuchten Gesellschaft auf die Höhe der auferlegten Kosten insofern aus, als der Aufwand des Untersuchungsbeauftragten dadurch erheblich vermindert wird. Die Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten auch im Seite 41
B-4066/2010
Hinblick auf die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 war somit nicht unverhältnismässig.
Die Untersuchungsbeauftragten haben ihre Aufwendungen in ihren Kostennote detailliert dargetan (pag. 3586 ff., 3828 ff.). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben nicht substantiiert, welche dieser Aufwendungen aus welchem Grund ganz oder teilweise unnötig gewesen wären.
9.3. Rechtfertigt es sich finanzmarktrechtlich, eine Aktivität gruppenweise zu erfassen, ist es konsequent, den einzelnen Mitgliedern auch die entstandenen Kosten solidarisch aufzuerlegen. Andernfalls käme es zu einem ungerechtfertigten Wertungswiderspruch zwischen dem Sach- und Kostenentscheid. Die interne Aufteilung ist in der Folge allenfalls eine Frage des Regresses (vgl. BGE 135 II 356 E. 6.2.1). Die solidarische Auferlegung der Kosten der Untersuchungsbeauftragten sowie der Verfahrenskosten an alle juristischen Personen, welche gemäss der angefochtenen Verfügung eine Gruppe darstellen, entspricht insofern der ständigen Praxis sowohl des Bundesgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts und ist daher nicht zu beanstanden. 10.
Die Beschwerdeführer 3 und 4 rügen, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht Verfahrenskosten auferlegt. Sie seien wenn überhaupt höchstens indirekt bzw. bloss mittelbar in die Gruppenaktivitäten verwickelt gewesen. Die Vorinstanz habe sie dementsprechend im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht als Gruppenmitglieder bezeichnet.
10.1. Für die Dienstleistungen der FINMA besteht eine besondere Gebührenordnung, welche ihre gesetzliche Grundlage in Art. 15 Abs. 1
FINMAG findet. Demnach erhebt die Vorinstanz Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Gestützt auf die Delegationsnormen von Art. 15
und 55
FINMAG hat der Bundesrat die Erhebung dieser Gebühren in der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 15. Oktober 2008 (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV, SR 956.122) näher geregelt. Diese Verordnung sieht vor, dass die Vorinstanz ihre Kosten soweit als möglich einem ihrer Aufsichtsbereiche zuordnet und vorab durch Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich deckt (Art. 3 Abs. 1
und Art. 4 Abs. 1
Seite 42
B-4066/2010
FINMA-GebV). Gebührenpflichtig ist unter anderem, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 5 Abs. 1 Bst. a
FINMA-GebV).
10.2. Die Vorinstanz hat dem Umstand, dass sie die Beschwerdeführer 3 und 4 nicht persönlich als Teil der Gruppe aufgefasst hat, dadurch Rechnung getragen, dass sie ihnen weder die Kosten der Untersuchungsbeauftragten noch die Verfahrenskosten gemeinsam mit den Gruppenmitgliedern solidarisch auferlegt hat. Vielmehr hat sie ihnen separate Verfahrenskosten in einer gesonderten Dispositivziffer auferlegt. Hierdurch wurde ein Wertungswiderspruch zwischen dem Sach- und dem Kostenentscheid vermieden. Gebührenpflichtig für Verfügungen der Vorinstanz ist, wer die Verfügung veranlasst (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
FINMA-GebV i.V.m. Art. 15 Abs. 1
FINMAG). Veranlassen in diesem Sinn ist nicht gleichbedeutend mit einem Verfahrensausgang zu Ungunsten der Verfügungsadressaten. Auch Aufsichtsverfahren, die im Ergebnis einzustellen sind, weil sich ergibt, dass die Beaufsichtigten nicht gegen Aufsichtsbestimmungen verstossen haben, können die Betroffenen zu einer Kostenpflicht der Betroffenen führen, sofern diese aber jedenfalls Anlass zum Aufsichtsverfahren gegeben haben. Nachdem die Verfügung eines Werbeverbots und dessen Veröffentlichung auf der Internetseite der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind, erweist sich auch die Auferlegung von Verfahrenskosten für diesen Teil der angefochtenen Verfügung als rechtens, auch wenn die Verfügung bezüglich der Frage einer allfälligen Publikation in anderen Medien zu kassieren ist. 11.
Die Beschwerden erweisen sich damit lediglich bezüglich der vorgesehenen Publikation des Werbeverbots in anderen Medien als begründet. In diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer 4 obsiegt nur teilweise, weshalb ihm reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Bei der Festlegung der Höhe der jeweiligen Verfahrenskosten ist neben dem Verfahrensausgang auch zu berücksichtigen, dass die Seite 43
B-4066/2010
Beschwerdeführenden zwar in einer gemeinsamen Rechtsschrift Beschwerde geführt haben, jedoch nur je in Bezug auf die sie selbst betreffenden Dispositivpunkte legitimiert sind, weshalb nicht von einer Streitgenossenschaft, sondern lediglich von zusammen eingereichten Beschwerden auszugehen ist. In Bezug auf den gerichtlichen Aufwand ist die gemeinsame Beschwerdeführung aber als aufwandmindernd zu berücksichtigen.
Die auferlegten Verfahrenskosten sind mit den von den Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen.
Der Beschwerdeführer 3 wurde mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Januar 2011 von der Leistung eines Kostenvorschusses befreit, weshalb ihm auch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
13.
Den unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE [SR 173.320.2]) und ebenso wenig der Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3
VGKE). Den Beschwerdeführern 3 und 4 ist eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Da sie keine Kostennote eingereicht haben, ist die ihnen zuzusprechende, reduzierte Parteientschädigung nach Ermessen und aufgrund der Akten auf je Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden
abgewiesen.
der
Beschwerdeführerinnen
1
und
2
werden
Die Beschwerden der Beschwerdeführer 3 und 4 werden teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 25 der angefochtenen Verfügung der
Seite 44
B-4066/2010
Vorinstanz vom 3. Mai 2010 wird insofern teilweise aufgehoben, als darin die Publikation des Werbeverbots in anderen Medien als auf der Internetseite der FINMA vorgesehen wird. Diesbezüglich wird die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden der Beschwerdeführer 3 und 4 abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden Verfahrenskosten von je Fr. 2'500.- und dem Beschwerdeführer 4 werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt.
Die Verfahrenskosten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 3'000.- verrechnet und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden je Fr. 500.- und dem Beschwerdeführer 4 werden Fr. 1'000.- zurückerstattet.
3.
Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Den Beschwerdeführern
Parteientschädigung von
zugesprochen.
3 und 4 wird je
Fr. 500.- zu Lasten
eine
der
reduzierte
Vorinstanz
4.
Dieses Urteil geht an:
die
Beschwerdeführenden
Rückerstattungsformulare)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde).
(Gerichtsurkunde;
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger
Michael Barnikol
Beilage:
3
Seite 45
B-4066/2010
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführenden in Händen haben, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 26. Mai 2011
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-4066/2010
Urteil vom 19. Mai 2011
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
Parteien
1. X._______ AG,
2. Y._______ Ltd., British Virgin Islands,
Zweigniederlassung Zürich,
3. A._______,
4. B._______,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Michael Winkler und Dr. Dimitri Santoro, Rüd Winkler Partner AG,
Gartenstrasse 11, 8002 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Entgegennahme von Publikumseinlagen, Liquidation, Werbeverbot.
B-4066/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Juli 2009 untersagte die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) der Infina GmbH,
der
Infina
Vermögensverwaltungs
AG,
der
Fina
Freizügigkeitsstiftung, der Z._______ AG, der Fina Vorsorgestiftung, der Kacycrown GmbH und E._______ als Inhaberin des Einzelunternehmens Kacycrown
Inh.
E._______,
jegliche
Entgegennahme
von
Publikumseinlagen sowie jegliche Werbung für deren Entgegennahme und setzte zwei Untersuchungsbeauftragte bei diesen Unternehmen ein.
Die
Untersuchungsbeauftragten
lieferten
der
Vorinstanz
am
23. September 2009 einen Untersuchungsbericht ab, in welchem sie den Verdacht auf unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen bestätigten.
Demnach
habe
die
Infina
GmbH
rund
900
Vermögensanlageverträge mit rund 600 Anlegern abgeschlossen. Gemäss den Angaben der einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsräte (recte: Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung bzw. Geschäftsführer) der Infina GmbH, C._______ und D._______, seien von Anlegern Einlagen in der Höhe von mindestens 30 Mio. Franken getätigt worden.
Im Untersuchungsbericht wurden ferner Geschäftstätigkeiten und Geschäftsbeziehungen der bereits erwähnten sowie weiterer, von der Untersuchung nicht direkt betroffener Unternehmen dargestellt. Zu diesen Unternehmen
zählen
insbesondere
die
X._______
AG
(Beschwerdeführerin 1), der Verband für Einzelunternehmer & KMU (nachfolgend: EK-V), die Pensionskasse des Interessenverbands KMU (nachfolgend: PK-FIV), die ISTOQ Capital Management Ltd., die ISTOQ Opportunities Fund Ltd., die Y._______ Ltd. (mit Zweigniederlassung in Zürich; Beschwerdeführerin 2) und die Stevens & Rosenberg economic research
and
consulting limited (nachfolgend Stevens & Rosenberg). Die Untersuchungsbeauftragten kamen zum Ergebnis, dass diese Gesellschaften mit der Infina GmbH enge Geschäftsverbindungen unterhielten.
Seite 2
B-4066/2010
A.b Mit superprovisorischer Verfügung vom 11. November 2009 untersagte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1, dem EK-V, der PKFIV, Stevens & Rosenberg, der ISTOQ Capital Management Ltd und der ISTOQ Opportunities Fund Ltd. jegliche Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie jegliche Werbung für deren Entgegennahme und setzte zwei Untersuchungsbeauftragte bei diesen Unternehmen ein.
A.c Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 stellte die Vorinstanz fest, dass die Infina GmbH, die Infina Vermögensverwaltungs AG, die Fina Freizügigkeitsstiftung, die Z._______ AG, die Kacycrown GmbH und E._______ gewerbsmässig Publikumseinnahmen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen hätten. Die Z._______ AG wurde in Liquidation gesetzt und es wurde über die übrigen Personen und Gesellschaften der Konkurs eröffnet. Gegen C._______ und D._______ wurde ein Werbeverbot verhängt.
A.d Mit superprovisorischer Verfügung vom 15. Dezember 2009 dehnte die Vorinstanz das Verfahren auf die Beschwerdeführerin 2 aus und setzte zwei Untersuchungsbeauftragte bei diesem Unternehmen ein.
A.e Die Untersuchungsbeauftragten lieferten der Vorinstanz am 18. Februar
2010
einen
Untersuchungsbericht
betreffend
die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2, EK-V, PK-FIV, Stevens & Rosenberg, ISTOQ Capital Management Ltd. und ISTOQ Opportunities Fund ab, in welchem sie insbesondere festhielten, dass die Gesellschaften in enger wirtschaftlicher Beziehung zur Infina GmbH und weiteren InfinaGesellschaften standen. A.f Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 stellte die Vorinstanz fest, der EK-V, die Beschwerdeführerin 1, Stevens & Rosenberg, die ISTOQ Capital Management Ltd., die ISTOQ Opportunities Fund Ltd., und die Beschwerdeführerin
2
hätten
als
Gruppe
gewerbsmässig
Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen (Dispositiv-Ziff. 1). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wurden aufgelöst und in Liquidation gesetzt (Dispositiv-Ziff. 11). Als Liquidatoren wurden die bisherigen Untersuchungsbeauftragten (H._______ und I._______) eingesetzt (Dispositiv-Ziff. 12). Sämtliche Kontoverbindungen und Depots, welche auf die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 lauteten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt waren, Seite 3
B-4066/2010
wurden gesperrt und die Liquidatoren wurden ermächtigt, über Vermögenswerte auf den gesperrten Konten und Depots zu verfügen (Dispositiv-Ziff. 13). Den bisherigen Organen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wurde auferlegt, den Liquidatoren sämtliche Informationen und Unterlagen zugänglich zu machen und ihnen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten (Dispositiv-Ziff. 17). A._______ und B._______ (Beschwerdeführer 3 und 4) sowie F._______, Gründer und Direktor der Beschwerdeführerin 2, wurde unter Androhung einer Busse verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgendeiner Form Werbung zu betreiben (Dispositiv-Ziff. 22) und sie wurden auf Art. 44 und 48 Finanzmarktaufsichtsgesetz sowie Art. 46 und 49 Bankengesetz und die in diesen Normen vorgesehenen Strafdrohungen hingewiesen (Dispositiv-Ziff. 24). Die Vorinstanz verfügte, dass die Dispositivziffern 22 und 24 nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten der Beschwerdeführer 3 und 4 sowie F._______ auf ihrer Internetseite und in anderen geeigneten Medien veröffentlicht würden (Dispositiv-Ziff. 25). Zur Begründung führte die Vorinstanz an, bei der "Infina-Gruppe" handle es sich um ein über mehrere Jahre aufgebautes Schneeballsystem, welches das Ziel verfolge, in grossem Umfang Gelder von Anlegern entgegenzunehmen und diese zweckentfremdend zu verwenden. Dabei sei nicht nur jeder der beteiligten Gesellschaften und Personen eine gewisse Rolle im Ganzen zugekommen, sondern es hätten diese auch erheblich voneinander profitiert. Die Gesellschaften seien gegenüber dem Publikum einheitlich aufgetreten, indem sie sich unter anderem auch explizit
als
Infina Gruppe bezeichnet hätten. Dabei sei insbesondere die Fina Freizügigkeitsstiftung benutzt worden, um der Infina GmbH und deren Verantwortlichen Gelder zuzuführen.
Des Weiteren bestünden enge Verflechtungen und Beziehungen des EK-V, der Beschwerdeführerin 1, Stevens & Rosenberg, der ISTOQ Capital Management Ltd., der ISTOQ Opportunities Fund Ltd. und der Beschwerdeführerin 2 untereinander sowie zur "Infina-Gruppe". Insbesondere seien einzige Aktionäre der Beschwerdeführerin 1 bzw. Inhaber der Fondsanteile der Beschwerdeführerin 2 die Fina Freizügigkeitsstiftung und die PK-FIV. C._______ habe Zugriff auf das einzige Bankkonto der Beschwerdeführerin 2 gehabt und regelmässig die auf dem Konto vorhandenen Gelder verwendet, um Forderungen der Seite 4
B-4066/2010
Infina GmbH oder der Kacycrown GmbH zu begleichen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 seien von Angestellten der Infina GmbH (insbesondere den Beschwerdeführern 3 und 4) geleitet worden. Die Revisionsstelle der Beschwerdeführerin 1 sei dieselbe wie bei anderen Infina-Gesellschaften.
Die
tatsächliche
Verwaltung
der
Beschwerdeführerin 1 sei unentgeltlich in den Geschäftsräumlichkeiten der Infina-GmbH erfolgt. Die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 habe in der Gewährung von Darlehen an die Brüder C._______ und D._______ oder Personen in deren Umfeld bestanden. Einige Darlehensnehmer hätten die erhaltenen Mittel in die Infina GmbH investiert. Die Mittel seien verwendet worden, um finanzielle Bedürfnisse der Infina GmbH bzw. der Brüder C._______ und D._______ abzudecken.
Aufgrund der festgestellten engen Verflechtungen sei davon auszugehen, dass der EK-V, die Beschwerdeführerin 1, Stevens & Rosenberg, die ISTOQ Capital Management Ltd., die ISTOQ Opportunities Fund Ltd. und die Beschwerdeführerin 2 zur "Infina-Gruppe" gehörten und daher aufsichtsrechtlich wie diese zu behandeln seien. Jede der involvierten Gesellschaften habe ihren Beitrag zur unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen bzw. zur entsprechenden Anwerbung von Kunden geleistet. Da die Beschwerdeführerin 2 ihre Geschäftstätigkeit vorwiegend in der Schweiz ausübe, fänden die Finanzmarktgesetze auf die faktische Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin 2 Anwendung.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 seien derart stark in die "Infina-Gruppe" und damit in deren unerlaubte Tätigkeit eingebunden, dass ihre Liquidation unumgänglich sei. Ihr Weiterbestand würde die Gefahr mit sich bringen, dass die unerlaubten Aktivitäten, welche von den Infina-Gesellschaften ausgeübt worden seien, weitergeführt würden. Dies gelte es aus aufsichtsrechtlicher Sicht zu vermeiden. Es bestehe weiterhin die Gefahr, dass die unerlaubten Tätigkeiten auf dem Finanzmarkt in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft oder unter Einbezug von Drittpersonen als Strohleuten weitergeführt würden. Im Sinne des Anlegerschutzes sei es deshalb gerechtfertigt und verhältnismässig, das Verbot der Ausübung einer Banktätigkeit und der entsprechenden Werbung in genereller Form gegen die Beschwerdeführer 3 und 4 sowie F._______ auszusprechen.
Seite 5
B-4066/2010
B.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführenden am 4. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit sie davon betroffen seien.
Zur Begründung führen sie an, die Annahme der Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin 1 ausgeführte Anlagetätigkeit habe zu wesentlichen Teilen in der Gewährung von Darlehen an die Brüder C._______ und D._______ und weitere, der Infina GmbH nahestehende Personen bestanden, sei unzutreffend. Vielmehr sei der Grossteil der Darlehen an Personen vergeben worden, die der Infina GmbH nicht nahestanden. Die von der Beschwerdeführerin gewährten Darlehen seien nicht zweckgebunden gewesen. Weder der Beschwerdeführer 3, noch andere Organe der Beschwerdeführerin 1 hätten Dritte dazu überredet, Darlehen aufzunehmen und die Darlehenssumme in die Infina GmbH zu investieren. Die Darlehensgewährung an C._______ sei aus damaliger Sicht nachvollziehbar gewesen, da die Beschwerdeführerin 1 seinerzeit keinen Anlass gehabt habe, an dessen Bonität oder Integrität zu zweifeln.
An der Beschwerdeführerin 2 seien weder die Infina GmbH, noch die hinter dieser Gesellschaft stehenden Brüder C._______ und D._______ in irgendeiner Form beteiligt gewesen und diese hätten auch keinerlei Einfluss auf die Investitionsentscheide oder die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 2 genommen. Zweck der Beschwerdeführerin sei es gewesen, der PK-FIV und der Fina Freizügigkeitsstiftung für Investitionen in alternative Anlagen eine bereits aufgesetzte ausländische kollektive Kapitalanlage zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin 2 habe zu Marktkonditionen Vermögenswerte von der Beschwerdeführerin 1, insbesondere Aktien und Future-Positionen, übernommen, nachdem diese sich ausschliesslich auf das Kreditgeschäft fokussiert habe. C._______
habe
sich
Zugang
zum
Treuhandkonto
der
Beschwerdeführerin 2 verschafft und die auf diesem Konto liegenden Gelder veruntreut, ohne dass die Organe bzw. das Fondsmanagement der Beschwerdeführerin 2 in diese Transaktionen involviert oder über diese informiert waren.
Aus diesen Gründen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter der Kontrolle oder dem Einflussbereich der Infina GmbH oder der Brüder C._______ und Seite 6
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D._______ standen. Vielmehr seien die Gelder der Beschwerdeführerin 2 veruntreut und es seien von der Beschwerdeführerin 1 Darlehen unter Vorspiegelung
falscher
Tatsachen
erlangt
worden.
Die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hätten daher keinen namhaften Beitrag zur Umgehung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen geleistet. Ihre Aktivitäten seien nicht Teil eines koordinierten Gruppenverhaltens gewesen.
Selbst wenn den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen nachgewiesen werden könne, sei ihre aufsichtsrechtliche Liquidation jedenfalls unverhältnismässig. Unverhältnismässig
seien
auch
die
Einsetzung
von
Untersuchungsbeauftragten und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten. Ferner seien den Beschwerdeführenden zu Unrecht Verfahrenskosten auferlegt worden. Die Beschwerdeführer 3 und 4 seien unbestritten nicht selbst Mitglieder der Gruppe gewesen und es könne ihnen persönlich kein Verstoss gegen das Bankengesetz vorgeworfen werden. Daher hätten sie die angefochtene Verfügung nicht gemeinsam mit anderen Parteien veranlasst, so dass die Vorinstanz bei der Kostenauferlegung zu Unrecht das Prinzip der Solidarhaftung angewandt habe. C.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Sie bringt vor, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 einer eigenständigen ordnungsgemässen Tätigkeit nachgegangen sei und dass die Gewährung von Darlehen korrekt abgelaufen sei. Aus den Akten ergäben sich zahlreiche Anhaltspunkte für Ungereimtheiten, unseriöses Geschäftsgebaren und zumindest fahrlässiges Verhalten bei der Vergabe von Krediten. Die Gewährung von Darlehen werde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten, sondern lediglich als "fatale Fehleinschätzung" bezeichnet. Ihr Vorbringen, sie hätten zwar von einer Selbstanzeige der Brüder C._______ und D._______ gewusst, seien sich aber nicht über deren Aktivitäten im Klaren gewesen, sei als blosse Schutzbehauptung anzusehen. Auch wenn das Vorbringen der Beschwerdeführenden zutreffe, dass ein Teil der ungesicherten Darlehen Personen gewährt wurde, die der Infina GmbH bzw. den Brüdern C._______ und D._______ nicht nahe standen, müsse nach wie vor davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der Darlehenssummen an der Infina GmbH nahe stehende Personen Seite 7
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geflossen sei.
Das einzige Bankkonto der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz sei auf den Namen von Stevens & Rosenberg geführt worden, welche das Konto treuhänderisch für die Beschwerdeführerin 2 habe verwalten sollen. Da Stevens & Rosenberg selbst von den Brüdern C._______ und D._______ gegründet und in der Folge beherrscht worden sei, sei die Verwaltung des Kontos zumindest indirekt durch die Brüder C._______ und D._______ erfolgt. Die Login-Daten für das E-Banking über dieses Konto seien dementsprechend von F._______ an C._______ ausgehändigt worden. Dieser habe laut Untersuchungsbericht von der Eröffnung des Kontos an bis zum Sommer 2009 über ein Login zur Erteilung von EBanking-Aufträgen verfügt. Die Aktivität der Beschwerdeführerin 2 sei darauf ausgerichtet gewesen, der Infina GmbH bzw. den Brüdern C._______ und D._______ Mittel der PK-FIV und der Fina Freizügigkeitsstiftung zukommen zu lassen. Ihre Organe seien nicht unabhängig von der Infina GmbH gewesen, sondern hätten vielmehr unter dem Einfluss der Infina GmbH bzw. der Brüder C._______ und D._______ gestanden.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 seien somit als Vehikel verwendet worden, um die Infina GmbH und die Brüder C._______ und D._______ mit Geld zu versorgen. Aufgrund der engen personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtungen mit der "Infina Gruppe", des gemeinsamen zielgerichteten Vorgehens sowie des namhaften Beitrags zur Geldbeschaffung für die Infina GmbH bzw. die Brüder C._______ und D._______ seien die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 der "Infina-Gruppe" zuzurechnen. Als Teil der Gruppe seien sie aufsichtsrechtlich wie alle Gruppengesellschaften zu behandeln. D.
Mit Replik vom 11. März 2011 halten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest.
E.
Mit Vernehmlassung vom 18. März 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden der Beschwerdeführer 3 und 4. Sie macht geltend, die Beschwerdeführer 3 und 4 hätten innerhalb der "InfinaGruppe" nicht lediglich eine untergeordnete Funktion, sondern eine tragende Rolle ausgeübt. Es treffe nicht zu, dass lediglich die Infina GmbH bzw. die Brüder C._______ und D._______ für die unerlaubten Seite 8
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Tätigkeiten verantwortlich gewesen seien. Vielmehr hätten alle involvierten Gesellschaften als Gruppe gegen das Bankengesetz verstossen. Im Sinne des Anlegerschutzes sei es daher gerechtfertigt und verhältnismässig, das Verbot der Ausübung einer Banktätigkeit und der entsprechenden
Werbung
in
genereller
Form
gegen
die
Beschwerdeführer 3 und 4 auszusprechen. Da eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliege und die Gefahr zukünftiger Verstösse bestehe, sei es gerechtfertigt, dass die Vorinstanz den das Werbeverbot betreffenden Teil des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
auf
Kosten
der
Beschwerdeführenden 3 und 4 veröffentliche.
F.
Mit Duplik vom 28. April 2011 hält die Vorinstanz im Hinblick auf die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 an ihrem Rechtsbegehren, die Beschwerde sei abzuweisen, vollumfänglich fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Mai 2010 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
ist
gemäss
Art.
31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
des
Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 54 Rechtsschutz |
||||||
| Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. | ||||||
B-4066/2010
Anordnungen im Dispositiv der angefochtenen Verfügung besonders berührt. Sie haben insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung und sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Wird
eine
juristische
Person
im
Kontext
eines
Unterstellungsverfahrens in Liquidation versetzt, so fehlt ihren eigentlichen Organen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung regelmässig die Zeichnungsberechtigung, da die Vorinstanz ihnen bereits vorher mittels superprovisorischer Verfügung die Vertretungsbefugnis entzogen und diese einem Untersuchungsbeauftragten übertragen hat. Gemäss ständiger
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
und
des
Bundesverwaltungsgerichts
gelten
indessen
die
nach
den
gesellschaftsinternen Regeln eingesetzten Organe, welche bis zum Erlass der superprovisorischen Verfügung zeichnungsberechtigt waren, als befugt, die Verfügung der Vorinstanz, durch welche die juristische Person in Liquidation oder Konkurs versetzt wurde, im Namen der juristischen Person anzufechten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 2.3.1, mit Hinweis auf BGE 131 II 306 E. 1.2.1).
1.4. B._______ und G._______ waren bis zu der Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten
kollektivzeichnungsberechtigte
Verwaltungsratsmitglieder der Beschwerdeführerin 1. Sie waren demnach zur Beschwerdeerhebung im Namen der Beschwerdeführerin 1 befugt. Auch F._______ als einzelzeichnungsberechtigter Direktor der Beschwerdeführerin 2 war befugt, in deren Namen Beschwerde zu erheben.
1.5. Beschwerdefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
1.6. Auf die Beschwerden ist daher einzutreten. 2.
Am 1. Januar 2009 trat das Finanzmarktaufsichtsgesetz in Kraft, welches Änderungen des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) und weiterer finanzmarktrechtlicher Erlasse bewirkte. Der angefochtene Entscheid wurde am 3. Dezember 2009 erlassen, die der Seite 10
B-4066/2010
Beschwerdeführerin bzw. weiteren Gesellschaften der "Infina-Gruppe" vorgeworfenen Tätigkeiten sollen sich indessen teilweise auch in der Zeit vor dem 1. Januar 2009 ereignet haben. Sofern - wie hier - keine Übergangsbestimmungen vorhanden sind, richtet sich die Frage, welches Recht bei einer derartigen Gesetzesänderung Anwendung findet, nach dem Grundsatz, dass diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wogegen neue verfahrensrechtliche Regeln sofort zur Anwendung gelangen. Soweit die erfolgten Gesetzesänderungen lediglich formaler Natur sind, werden in der Folge nur die neuen bzw. geänderten Vorschriften zitiert. 3.
Die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die zum Vollzug des Bankengesetzes und dessen Ausführungsvorschriften notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften (vgl. Art. 3
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 3 Beaufsichtigte |
||||||
| Der Finanzmarktaufsicht unterstehen: | ||||||
| die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und | ||||||
| die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [2], die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen; | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). [2] SR 951.31 [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 6 Aufgaben |
||||||
| Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus. | ||||||
| Sie nimmt die internationalen Aufgaben wahr, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängen. | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 31 Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes |
||||||
| Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes. | ||||||
| Erscheinen die Rechte der Kundinnen und Kunden gefährdet, so kann die FINMA die Beaufsichtigten zu Sicherheitsleistungen verpflichten. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
gleichgestellte
Unternehmen)
beschränkt.
Zu
ihrem
Aufgabenbereich gehört ebenso die Abklärung der in Frage stehenden finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht einer Gesellschaft oder Person (vgl.
Art.
3
Bst.
a
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 3 Beaufsichtigte |
||||||
| Der Finanzmarktaufsicht unterstehen: | ||||||
| die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und | ||||||
| die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [2], die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen; | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). [2] SR 951.31 [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). | ||||||
FINMAG und Art. 1
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 1 [1] |
||||||
| Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen [2], Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt. | ||||||
| Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. [3] | ||||||
| Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht: | ||||||
| Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen; | ||||||
| Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen. | ||||||
| Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. [4] | ||||||
| Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144). [2] Heute: Einzelunternehmen. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). | ||||||
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 3 [1] |
||||||
| Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist. | ||||||
| Die Bewilligung wird erteilt, wenn: | ||||||
| die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist; | ||||||
| die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist; | ||||||
| die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; | ||||||
| die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt; | ||||||
| die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können. | ||||||
| Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden. [6] | ||||||
| Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich. [7] | ||||||
| Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144). Siehe auch die SchlB Änd. 22. 4. 1999 am Ende dieses Textes. [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). | ||||||
konkrete
Anhaltspunkte
dafür
vor,
dass
eine
bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz von Gesetzes wegen befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Erweist sich, dass die in Frage stehende natürliche oder juristische Person unbewilligt unterstellungspflichtige Aktivitäten ausgeübt hat und ihre Tätigkeit nicht bewilligungsfähig ist, so können diese Anordnungen bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit bzw. zur Liquidation und - bei Überschuldung - zur Konkurseröffnung reichen (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.2, mit Hinweisen). Bei der Wahl des Seite 11
B-4066/2010
geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (insbesondere Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot sowie Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit und Stabilität des Finanzsystems andererseits, Rechnung zu tragen (Anleger- und Funktionsschutz; BGE 130 II 351 E. 2.2; BGE 126 II 111 E. 3b; BGE 121 II 147 E. 3a). Die Frage, wie sie ihre Aufsichtsfunktion im Einzelnen wahrnimmt, ist weitgehend ihrem "technischen Ermessen" anheimgestellt (vgl. BGE 131 II 306 E. 3.1.2, BGE 126 II 111 E. 3b).
4.
Die Beschwerdeführerin 2 ist eine ausländische Gesellschaft mit einer schweizerischen Zweigniederlassung. Unternehmen, die im Ausland ihren statutarischen oder gesellschaftsvertraglichen Sitz haben, unterstehen dem Bankengesetz, wenn ihre Willensbildung organisiert und regelmässig in der Schweiz erfolgt oder für sie hier eine organisierte regelmässige Tätigkeit ausgeübt wird. Dem Gesetz unterliegen auch faktische Zweigniederlassungen, d.h. Geschäftsstellen von Firmen, die nach ausländischem Recht konstituiert sind und ihre Hauptniederlassung im Ausland haben, hier jedoch einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, ohne formell eine Zweigniederlassung begründet zu haben (BGE 130 II 351 E. 5.1). Falls sie in der Schweiz einer finanzmarktrechtlich illegalen Tätigkeit nachgehen, können sie im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Bezugs zur Schweiz grundsätzlich auch aufsichtsrechtlich liquidiert werden (BGE 130 II 351 E. 6.1). Soweit die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, untersteht sie daher sowohl dem schweizerischen Finanzmarktrecht als auch der Aufsicht der Vorinstanz.
5.
Die Vorinstanz wirft den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen zu haben, ohne die hierfür erforderliche Bewilligung zu besitzen. Dass sie selbst isoliert betrachtet Publikumseinlagen entgegengenommen hätten, hat ihnen die Vorinstanz zwar nicht vorgeworfen und es ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz wirft ihnen lediglich aber immerhin vor, Teil der "Infina-Gruppe" zu sein, welche als Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen habe.
Seite 12
B-4066/2010
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bestreiten indessen, dass sie selbst zur Infina-Gruppe zu rechnen seien.
5.1. Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, ist es untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 1 [1] |
||||||
| Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen [2], Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt. | ||||||
| Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. [3] | ||||||
| Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht: | ||||||
| Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen; | ||||||
| Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen. | ||||||
| Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. [4] | ||||||
| Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144). [2] Heute: Einzelunternehmen. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). | ||||||
Vertragszweck.
Nicht als Einlagen gelten Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden, Anleihensobligationen und andere vereinheitlichte und massenweise
ausgegebene
Schuldverschreibungen
oder
nicht
verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläubiger in einem dem Art. 1156
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 1156 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). |
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 82 [1] Gleichstellung anderer Vorsorgeformen |
||||||
| Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten: | ||||||
| die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen; | ||||||
| die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen. | ||||||
| Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung für Beiträge nach Absatz 1 fest. | ||||||
| Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnungen bedürfen der Schriftform. | ||||||
| Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). | ||||||
|
SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 3a [1] Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG) |
||||||
| Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). | ||||||
|
SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 3a [1] Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG) |
||||||
| Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). | ||||||
B-4066/2010
sind bestimmte Einlagen kraft Gesetzes nicht als Publikumseinlagen zu qualifizieren (Art. 3a Abs. 4
|
SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 3a [1] Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG) |
||||||
| Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). | ||||||
Gewerbsmässig handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt (Art. 3a Abs. 2
|
SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 3a [1] Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG) |
||||||
| Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). | ||||||
5.2. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 18. November 2010 (B-277/2010) festgestellt hat, hat die Vorinstanz der "Infina-Gruppe"
zu
Recht
vorgeworfen,
gewerbsmässig
Publikumseinlagen entgegengenommen zu haben.
Unbestritten ist diesbezüglich auch im vorliegenden Fall, dass die "Infina-Gruppe" (im engeren Sinn) bzw. insbesondere die Infina GmbH gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat. Die Infina GmbH hat mit etwa 600 Personen insgesamt rund 900 Vermögensanlageverträge
abgeschlossen
und
in
diesem
Zusammenhang Geldbeträge von insgesamt mindestens 30 Mio. Franken entgegengenommen (vgl. Untersuchungsbericht vom 23. September 2009, pag. 1466 f. sowie die Listen der Anleger, pag. 1324 ff. und 1286 ff.). In den Geschäftsakten der Infina GmbH wurden entsprechende Vertragsdokumente aufgefunden. Ein in den Vorakten (pag. 1320) enthaltenes Exemplar ist mit "Kapitalanlagevertrag" überschrieben und enthält insbesondere folgende Passagen:
"Der Unterzeichnende (Kunde) erbittet hiermit die Führung eines Kontos zur Durchführung von Devisen-, Aktien-, Options- und ähnlichen Geschäften und/oder Termingeschäften an den entsprechenden Börsen und Märkten. Die Infina GmbH soll das jeweilige Guthaben zu Transaktionen (Käufe und/oder Verkäufe) an den entsprechenden Börsen oder Märkten verwenden. Die Infina GmbH nimmt diese Transaktionen für den Kunden nach eigenem pflichtgemässen Ermessen vor und garantiert eine Rendite [...] für die Dauer des Vertrages bis zum Vertragsende [...] und zahlt diese Rendite dann, samt Kapitalsumme, zum vereinbarten Auszahlungstermin an den Unterzeichnenden (Kunden) auf ein von ihm benanntes Konto aus. [...] Der Unterzeichnende (Kunde) stellt der Infina GmbH zum Zwecke der Transaktion nachstehende Kapitalsumme zur Verfügung: [...]."
Im Text der Vertragsurkunde wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Infina GmbH zur Rückzahlung der von den Anlegern gezahlten
Seite 14
B-4066/2010
Beträge verpflichtet. Die eingezahlten Gelder erfüllen daher die Voraussetzungen des eingangs beschriebenen Einlagenbegriffes. Da auch keine Anhaltspunkte für das Eingreifen einer Ausnahme nach Art. 3a Abs. 3
|
SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 3a [1] Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG) |
||||||
| Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). | ||||||
|
SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 3a [1] Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG) |
||||||
| Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). | ||||||
20
Publikumseinlagen
entgegen
und
handelte
folglich
gewerbsmässig.
Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Infina GmbH unerlaubt gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat.
5.3.
Nach
der
Praxis
des
Bundesgerichts,
des
Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanz sind verschiedene natürliche und juristische Personen in Bezug auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit dann aufsichtsrechtlich als Gesamtheit zu betrachten, wenn eine derart enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den faktischen Gegebenheiten gerecht wird und Gesetzesumgehungen verhindern kann (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2). Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen bzw. die dahinter stehenden Personen für sich allein nicht alle Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht erfüllen, im Ergebnis aber gemeinsam dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird (BGE 135 II 356 E. 3.2). Der Schutz des Marktes und der Anleger rechtfertigt trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtungsweise, falls zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (finanzielle/geschäftliche),
organisatorische
oder
personelle
Verflechtungen
bestehen
und
vernünftigerweise
einzig
eine
Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Ein gruppenweises Handeln kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Beteiligten nach aussen als Einheit auftreten bzw. aufgrund der Umstände (Verwischen der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten; faktisch
gleicher
Geschäftssitz;
wirtschaftlich
unbegründete,
verschachtelte
Beteiligungsverhältnisse;
zwischengeschaltete
Treuhandstrukturen) davon auszugehen ist, dass koordiniert ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet eine Seite 15
B-4066/2010
gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt wird (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Ein typischer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Gruppe kann es daher sein, wenn die gleichen natürlichen Personen als Organe handeln und dabei die rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den verschiedenen Gesellschaften wiederholt überschritten werden, etwa indem sie ohne erkennbaren Rechtsgrund Geschäftsaktivitäten der einen Gesellschaft durch Mitarbeiter der anderen Gesellschaft besorgen lassen, Schulden der einen Gesellschaft von Konten und damit zu Lasten der anderen Gesellschaft bezahlen oder Zahlungen für die eine Gesellschaft durch die andere Gesellschaft entgegennehmen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8227/2007, B-8244/2007 und B-8245/2007 vom 20. März 2009 E. 8.2, B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.4 sowie B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2). Die Annahme einer Gruppe hat zur Folge, dass die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen alle Mitglieder treffen, selbst wenn in Bezug auf einzelne davon isoliert betrachtet nicht alle Tatbestandselemente erfüllt sind oder sie selbst keine nach aussen erkennbaren finanzmarktrechtlich relevanten
Tätigkeiten
ausgeübt
haben
(vgl.
Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichts B-8227/2007, B-8244/2007 und B-8245/2007 vom 20. März 2009 E. 8.2, B-6715/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3.3 sowie B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2). 5.4. In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 19 |
||||||
| Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 40 |
||||||
| Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. | ||||||
B-4066/2010
ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine Beweisnot besteht (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Dann gilt der Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit einer Sachbehauptung derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht in Betracht kommen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1).
5.5. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 18. November 2010 (B-277/2010, E. 6.4) festgestellt hat, kann innerhalb der "Infina-Gruppe" zwischen der "Infina-Gruppe" (im engeren Sinn) um die Infina GmbH und die Brüder C._______ und D._______ einerseits und der "Fina-Gruppe" andererseits unterschieden werden, welche primär bzw. vordergründig durch die Beschwerdeführer 3 und 4 geleitet wurde.
5.5.1. Hauptakteure der "Fina-Gruppe" waren insbesondere die Fina Vorsorgestiftung, die Fina Freizügigkeitsstiftung und die PK-FIV. Dass auch die Beschwerdeführerin 1 der "Fina-Gruppe" zuzurechnen ist, ergibt sich bereits daraus, dass die Fina Freizügigkeitsstiftung über die Aktienmehrheit an der Beschwerdeführerin 1 verfügte und auch die PKFIV wesentliche Anteile hielt (vgl. Aktienbuch der Beschwerdeführerin 1, pag. 3278). Hinzu kommen die gemeinsamen Organe: So war der Beschwerdeführer 3 sowohl Vizepräsident des Stiftungsrats der Fina Freizügigkeitsstiftung und Präsident der Stiftungsräte der PK-FIV und der Fina Vorsorgestiftung (vgl. Handelsregisterauszüge, pag. 6-10, 2093 f. und 2227) als auch Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin 1. Nach
seinem
Ausscheiden
aus
dem
Verwaltungsrat
der
Beschwerdeführerin 1 trat der Beschwerdeführer 4 in den Verwaltungsrat ein, der ebenfalls Stiftungsrat der PK-FIV war. 5.5.2. Die Beschwerdeführerin 2 ist ein geschlossener Anlagefonds mit Sitz auf den British Virgin Islands. Gründer und Direktor ist F._______. Unbestritten ist indessen, dass sie seit ihrer Gründung inaktiv war, bis die Fina Freizügigkeitsstiftung und die PK-FIV beschlossen, sie als geschlossene kollektive Kapitalanlage zu verwenden und Anteile über Fr. 400'000.- bzw. 900'000.- zeichneten (vgl. Beschwerdeschrift, Rz. 62 ff.). In der Folge wurde der Beschwerdeführer 4, Stiftungsrat der PK-FIV, Fondsmanager der Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführerin 2 ist daher ebenfalls zur "Fina-Gruppe" zu zählen.
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B-4066/2010
5.6. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im erwähnten Urteil B-277/2010 vom 18. November 2010 weiter fest, dass intensive wirtschaftliche und personelle Verbindungen zwischen der "InfinaGruppe" (im engeren Sinn) und den Gesellschaften der "Fina-Gruppe" bestanden:
5.6.1. Verschiedene der Organe der Gesellschaften der "Fina-Gruppe" waren gleichzeitig auch Mitarbeiter der Infina GmbH, so insbesondere die Beschwerdeführer 3 und 4. C._______ seinerseits war Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Infina GmbH sowie Präsident des Verwaltungsrats der Infina Vermögensverwaltungs AG einerseits und Mitglied des Stiftungsrates der Fina Freizügigkeitsstiftung sowie der Fina Vorsorgestiftung andererseits (vgl. Handelsregisterauszüge, pag. 6-14).
5.6.2. Die Geschäftstätigkeit der "Fina-Gruppe" erfolgte grösstenteils am Hauptsitz der Infina GmbH, der (...) in St. Gallen sowie an einem weiteren Sitz dieser Gesellschaft in Wettingen. An der (...) in St. Gallen waren nicht nur die Infina GmbH, sondern auch die Infina Vermögensverwaltungs AG und die Kacycrown GmbH domiziliert (vgl. Handelsregisterauszüge, pag. 6-14). Unbestritten blieb auch die Feststellung der Untersuchungsbeauftragten, dass die Geschäftstätigkeit der "Fina-Gruppe" - insbesondere jene der Fina Freizügigkeitsstiftung - nicht nur grösstenteils am Hauptsitz der Infina GmbH, sondern auch durch Mitarbeiter der Infina GmbH besorgt wurde. Teilweise waren diese Mitarbeiter gleichzeitig auch Organe der Fina Freizügigkeitsstiftung (pag. 1435).
Auch die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 erfolgte in den Räumen der "Infina-Gruppe" an der (...). Dass die Beschwerdeführerin 1 dafür
Miete
bezahlt
hätte,
ist
nicht
feststellbar.
Die Beschwerdeführerin 2 wurde durch ihren Fondsmanager, den Beschwerdeführer 4, von dessen Privatwohnung bzw. teilweise vom Sitz der PK-FIV aus verwaltet.
5.7. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im erwähnten Urteil weiter verschiedene Anhaltspunkte dafür fest, dass die Fina- und die Infina-Gesellschaften auch nach aussen gemeinsam aufgetreten sind. Es beurteilte die in den Firmennamen enthaltenen Bestandteile "Fina" und "Infina" als ähnlich, aber nicht identisch. Im Kontext eines gemeinsamen Seite 18
B-4066/2010
Auftritts sei die Ähnlichkeit geeignet und ausreichend, um den Eindruck einer gruppenartigen Verbundenheit zu erzeugen. Ein derartiger gemeinsamer Auftritt ergebe sich sowohl aus dem gemeinsamen Geschäftsdomizil als auch aus der Website der "Infina", den von den Untersuchungsbeauftragten
vorgefundenen
Prospektentwürfen,
Organigrammen und Präsentationen. Angesichts dieses gemeinsamen Domizils mit gemeinsamen Mitarbeitern und teilweise gemeinsamen Organen erscheine es als wenig glaubwürdig, dass die Präsentation der "Fina-Gruppe" als Teil der "Infina-Gruppe" ohne Wissen oder zumindest Duldung der Organe der "Fina-Gesellschaften", welche ihrerseits ja ebenfalls Organe oder Mitarbeiter der Infina GmbH waren, erfolgt sei.
5.8. Was die eigentliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der "FinaGruppe" betrifft, so waren die Mitglieder der "Fina-Gruppe", insbesondere die Fina Vorsorgestiftung, die Fina Freizügigkeitsstiftung und die PK-FIV, privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen, die der Aufsicht des Bundesamts für Sozialversicherungen unterstanden. Die Beschwerdeführenden weisen insofern zu Recht darauf hin, dass sie ihre Mittel nicht durch Publikumseinlagen beschafft, sondern Gelder entgegengenommen haben, die nach dem mit den Einlegern vereinbarten Zweck ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen sollten. Insofern greift die Ausnahmebestimmung von Art. 3a Abs. 3 Bst. d
|
SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 3a [1] Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG) |
||||||
| Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). | ||||||
Im Hinblick auf die Frage der gruppenartigen Zusammenarbeit zwischen der "Fina-Gruppe" und der "Infina-Gruppe" (im engeren Sinn) fallen indessen mehrere Aspekte auf:
5.8.1. Dass die Infina GmbH bei ihren Kunden Werbung für die Gesellschaften
der
"Fina-Gruppe"
machte,
wird
von
den
Beschwerdeführenden nicht an sich bestritten. Sie machen indessen geltend, dass sie bzw. die Organe der "Fina-Gruppe" davon nichts gewusst hätten.
Bezüglich einer allfälligen Unterstützung der Infina GmbH durch Gesellschaften der "Fina-Gruppe" stellte der Untersuchungsbeauftragte einerseits drei Überweisungen der Fina Freizügigkeitsstiftung an die Seite 19
B-4066/2010
Infina GmbH in der Höhe von insgesamt Fr. 558'677.07 fest. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers 3 erfolgten diese Überweisungen im Auftrag von drei Destinatären der Fina Freizügigkeitsstiftung, die ihre Austrittsleistungen bei der Infina GmbH anlegen wollten (pag. 1436 f.). Diese Überweisungen sind somit eindeutig als Publikumseinlagen zu qualifizieren, und der Umstand, dass die betroffenen Destinatäre der Fina Freizügigkeitsstiftung sich zu einer derartigen Anlage ihrer Austrittsleistungen entschlossen, muss als klares Indiz gewertet werden, dass der Kontakt zu ihren Destinatären durch die Fina Freizügigkeitsstiftung benutzt wurde, um den Entscheid zu derartigen Anlagen zu fördern. Sämtliche Organe und Mitarbeiter der Fina Freizügigkeitsstiftung waren gleichzeitig auch Mitarbeiter der Infina GmbH. Es ist daher offensichtlich, dass ihnen bestens bekannt war, dass die Infina GmbH gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennahm.
Die Beschwerdeführerin 1 ist offiziell eine kollektive Kapitalanlage gemäss Art. 53
|
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 53 [1] Zulässige Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG) |
||||||
| Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig: | ||||||
| Bargeld; | ||||||
| folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:Postcheck- und Bankguthaben,Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,Kassenobligationen,Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,besicherte Anleihen,schweizerische Grundpfandtitel,Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen; | ||||||
| Postcheck- und Bankguthaben, | ||||||
| Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten, | ||||||
| Kassenobligationen, | ||||||
| Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten, | ||||||
| besicherte Anleihen, | ||||||
| schweizerische Grundpfandtitel, | ||||||
| Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, | ||||||
| Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen, | ||||||
| im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen; | ||||||
| Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland; | ||||||
| Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden; | ||||||
| Anlagen in Infrastrukturen; | ||||||
| Anlagen in nicht kotierten Forderungen gegenüber Schuldnern (Private Debt) oder in Beteiligungen an nicht kotierten Gesellschaften (Private Equity), die:ihren Sitz in der Schweiz haben, undin der Schweiz operativ tätig sind; | ||||||
| ihren Sitz in der Schweiz haben, und | ||||||
| in der Schweiz operativ tätig sind; | ||||||
| alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen. | ||||||
| Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a-d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4. [5] | ||||||
| Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden. [6] | ||||||
| Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere: [7] | ||||||
| Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist; | ||||||
| verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten; | ||||||
| Senior Secured Loans. | ||||||
| Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden. | ||||||
| Ein Hebel ist nur zulässig in: | ||||||
| alternativen Anlagen; | ||||||
| regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist; | ||||||
| einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2; | ||||||
| Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird; | ||||||
| Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt. | ||||||
| Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006 [9] und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755). [5] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge (AS 2020 3755). Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794). [9] SR 951.31 | ||||||
die
Beschwerdeführenden
selbst
darlegen,
war
die
Beschwerdeführerin 1 gegründet worden, um diverse Privatdarlehen von der Fina Vorsorgestiftung und der Fina Freizügigkeitsstiftung zu übernehmen, welche den gesetzlichen Vorschriften, die für Anlagen von Vorsorgestiftungen gelten, nicht entsprachen. Durch die Auslagerung dieser Darlehen in die dafür eigens gegründete Tochtergesellschaft sollte nach Darstellung der Beschwerdeführenden der "rechtmässige Zustand mit
Blick
auf
die
vorsorgerechtlichen
Anlagevorschriften
wiederhergestellt"
werden.
In
der
Folge
investierte
die
Beschwerdeführerin 1 die von der Fina Freizügigkeitsstiftung und der PKFIV stammenden Mittel zu 94 % in verschiedene Darlehen. 61 % der Darlehen wurden völlig ungesichert vergeben. Die übrigen Darlehen waren durch zweitrangige Hypotheken zu Gunsten der Fina Freizügigkeitsstiftung bzw. der PK-FIV besichert, die jedoch nie auf die Beschwerdeführerin 1 eingetragen wurden (pag. 3474 ff.). In Bezug auf die Frage einer direkten Unterstützung der Infina GmbH durch die Beschwerdeführerin 1 sind drei Fälle konkret belegt, in denen Kunden bei der Beschwerdeführerin 1 Darlehen aufnahmen, um das geborgte Kapital direkt bei der Infina GmbH anzulegen. In zwei dieser Fälle machten die Darlehensnehmer geltend, die Empfehlung zu dieser Investition sei durch den Beschwerdeführer 3 in seiner Eigenschaft als Seite 20
B-4066/2010
Organ der Beschwerdeführerin 1 erfolgt (pag. 3517, 3244). Die Beschwerdeführenden bestreiten zwar, dass der Beschwerdeführer 3 eine derartige Empfehlung abgegeben habe, und erachten die betreffende Aussage eines dieser Darlehensnehmer als unglaubwürdig. Der in Frage stehende Anleger, ein Informatiker, habe für die Infina GmbH gearbeitet und sie daher bereits vorgängig gekannt. Auch habe dieser Darlehensnehmer nachträglich präzisiert, dass er keine strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer 3 erhebe. Sie verweisen weiter auf ein Schreiben dieses Anlegers, in dem er nach Bekanntwerden der strafrechtlichen Untersuchung gegen die Brüder C._______ und D._______ gegenüber dem Untersuchungsbeauftragten beantragte, eine eigene Gesellschaft zu gründen, damit die Brüder C._______ und D._______ als deren Angestellte die Verluste durch eine geeignete Anlagetätigkeit wieder hereinholen könnten. Diese Belege sprechen indessen nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Darstellung dieses Anlegers, sondern illustrieren primär seine geschäftliche Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit. Im dritten dokumentierten Fall wurde
der
Betrag
mit
der
Mitteilung
"Hypothek
(...)"
direkt
von
der
Beschwerdeführerin
1
an
die
Infina GmbH überwiesen (pag. 3238).
In diesen insgesamt sechs Fällen erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein
kooperatives
Zusammenwirken
zwischen
der
Fina
Freizügigkeitsstiftung bzw. der Beschwerdeführerin 1 einerseits und der Infina GmbH andererseits im Hinblick auf die Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die Infina GmbH als erstellt. Der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf, die "Fina-Gruppe" und die Infina-Gruppe im engeren Sinn hätten "Cross-Selling" betrieben, d.h. sich gegenseitig in Bezug auf die jeweilige Geschäftstätigkeit unterstützt, wird durch diese dokumentierten Einzelfälle gestützt.
5.8.2. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Fina Freizügigkeitsstiftung der Infina Vermögensverwaltungs AG Geldbeträge von rund 5 Mio. Franken gestützt auf den mit ihr abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag überwies (pag. 1483, 1126). Die Infina Vermögensverwaltungs AG ihrerseits überwies diese Gelder an die Infina GmbH, ohne dass hierfür ein rechtlicher Grund ersichtlich gewesen wäre (Untersuchungsbericht Rz. 36; Kontoauszüge der Infina GmbH, pag. 122318). Die Mehrheit der Darlehen, welche die Beschwerdeführerin 1 völlig Seite 21
B-4066/2010
ungesichert vergab, ging unbestrittenermassen an Personen, die der Infina GmbH nahe standen, darunter auch an den Beschwerdeführer 3 und seinen Vater. Unbestritten ist ferner, dass sie C._______ selbst Mitte bzw. Ende Juni 2009 aufgrund nur mündlicher Darlehensverträge zwei weitere, ungesicherte Darlehen über Fr. 721'645.- bzw. Fr. 483'856.15 gewährte (pag. 3236 f.).
Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, sie hätten C._______ als seriösen und solventen Geschäftsmann eingestuft, nicht zuletzt deshalb, weil er zwischen dem ersten und dem zweiten dieser Darlehen bereits Fr. 500'000.- zurückbezahlt habe. Tatsächlich erfolgte die entsprechende Überweisung formal von der ISTOQ Capital Management und unter dem Vermerk, sie erfolge als Kaufpreiszahlung für Aktien der Beschwerdeführerin 1. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin 1 und deren Organe sehr wohl wussten, dass hinter der ISTOQ Capital Management C._______ stand. Indem die Beschwerdeführerin 1 diesen Betrag, von dem angesichts der Absenderin anzunehmen war, dass er aus der Entgegennahme von Publikumseinlagen stammte, sofort in der Form des zweiten Darlehens an C._______ weitergab, unterstützte sie C._______ bei der Verschleierung dieser Mittelentnahme aus der ISTOQ Capital Management.
Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits hatte praktisch ihre gesamten Mittel, d.h. das Anlagevermögen, das die Fina Freizügigkeitsstiftung und die PK-FIV bei ihr investiert hatten, der Gesellschaft Stevens & Rosenberg anvertraut. Wirtschaftlich Berechtigte dieser Gesellschaft waren die Brüder C._______ und D._______. C._______ verfügte denn auch über die elektronische Verfügungsberechtigung über das entsprechende Konto, auf dem die Mittel der Beschwerdeführerin 2 lagen. In der Folge veranlasste C._______ von diesem Konto diverse Zahlungen im Umfang von insgesamt rund Fr. 776'700.- zu Gunsten der Infina GmbH bzw. der Kacycrown GmbH.
Die Art und Weise, wie erhebliche Mittel der Fina-Gesellschaften im Allgemeinen und der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Besonderen an die Brüder C._______ und D._______, die Infina-Gruppe im engeren Sinn oder dieser nahestehende Personen übertragen wurden, unterscheidet sich offensichtlich wesentlich von Transaktionen, wie sie zwischen voneinander unabhängigen Gesellschaften vorkommen würden
Seite 22
B-4066/2010
("dealing at arm's length") und stellt daher ein typisches Merkmal für eine Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn dar.
5.8.3. Auch wenn, wie dargelegt, die Art der Mittelbeschaffung durch die "Fina-Gruppe" in der Form der Einlagen für die berufliche Vorsorge erfolgte und daher unter die Ausnahmebestimmung von Art. 3a Abs. 3 Bst. d
|
SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 3a [1] Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG) |
||||||
| Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). | ||||||
um
damit
Zinsen,
vermeintliche
Renditen
und
Kapitalrückzahlungen an frühere Anleger zu finanzieren, um das von ihnen betriebene Schneeballsystem weiterzuführen und weitere Anleger anzulocken. Angesichts dieser Gemeinsamkeiten in der Verwendung kommt dem Umstand, dass die Mittel der "Fina-Gruppe" nicht als Publikumseinlagen beschafft wurden, keine entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr erscheint die Art der Geldbeschaffung der "Fina-Gruppe" lediglich als eine von mehreren Varianten der Geldbeschaffung innerhalb der "Infina-Gruppe" im weiteren Sinn.
Ob die übrigen Organe der "Fina-Gruppe" dabei wussten, dass die Brüder C._______ und D._______ ein Schneeballsystem betrieben, oder ob sie sich von ihnen ebenfalls täuschen liessen und lediglich glaubten, die ihnen anvertrauten Gelder in spekulative Anlagen zu investieren, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht entscheidend für die Frage der Unterstellung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Ebenso wenig relevant ist ferner, ob auch der Beschwerdeführer 4 konkrete Kenntnis von der Verfügungsmöglichkeit von C._______ über das Konto von Stevens & Rosenberg hatte, auf dem die Mittel der Beschwerdeführerin
2
lagen,
oder
ob
das
Wissen
der
Beschwerdeführerin 2 sich darauf beschränkte, dass dem Beschwerdeführer 3 als ehemaligem Zweigstellenleiter von Stevens & Rosenberg nachweislich bekannt war, dass die Brüder C._______ und D._______ die wirtschaftlich Berechtigten hinter dieser Gesellschaft waren. Entscheidend für die Frage der Unterstellung der Seite 23
B-4066/2010
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist lediglich, dass die dargestellten Abläufe aufzeigen, dass auch die "Fina-Gesellschaften" faktisch in einem wesentlichen Umfang nach dem Willen und im Interesse der Brüder C._______ und D._______ gesteuert wurden und im Ergebnis der "InfinaGruppe" (im engeren Sinn) zudienten. 5.8.4. Dass die Beschwerdeführerin 1 nicht ihre gesamten Mittel direkt an C._______ oder an weitere Personen aus dem Umfeld der Infina GmbH überwiesen hat, sondern auch in einem wesentlichen Umfang Darlehen an weitere Personen vergab, welche nicht nachweislich dem Umfeld der Brüder C._______ und D._______ zuzurechnen sind, steht dieser Einschätzung nicht entgegen, denn für eine aufsichtsrechtliche Gruppenbetrachtung ist nicht erforderlich, dass die gesamte Geschäftstätigkeit
aller
Gruppenmitglieder
auf
die
illegale
Gruppentätigkeit ausgerichtet ist.
5.8.5. Auch die Art und Weise der Geschäftstätigkeit der "Fina-Gruppe" bzw. der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 indiziert somit eine gruppenartige Zusammenarbeit mit der "Infina-Gruppe" im engeren Sinn.
5.9. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu Recht als Teil der "Infina-Gruppe", die gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen genommen hat, betrachtet hat.
6.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 rügen des Weiteren, es sei unverhältnismässig, sie in aufsichtsrechtliche Liquidation zu setzen. Eine Liquidation sei nur bei Gesellschaften vertretbar, die vorwiegend von finanzmarktrechtlich illegalen Tätigkeiten lebten. Selbst wenn man ihnen bankenrechtlich einen Vorwurf machen könne, bestehe ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den privaten Interessen der Aktionäre und Gläubiger an einem möglichst optimalen Werterhalt und dem öffentlichen Interesse an der Anwendung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.
6.1. Geht eine Gesellschaft unbewilligt einer Bankentätigkeit nach und ist eine nachträgliche Erteilung der hierfür erforderlichen Bewilligung ausgeschlossen, kann sie in analoger Anwendung von Art. 23quinquies
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 23quinquies [1] |
||||||
| Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen [2] die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit. | ||||||
| Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144). Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). [2] Heute: Einzelunternehmen. | ||||||
B-4066/2010
Vorgehen der Vorinstanz soll dabei den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits, Rechnung tragen (BGE 136 II 43 E. 3.2). Die finanzmarktrechtlichen Massnahmen müssen indessen - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. zur Einsetzung eines Beobachters: BGE 126 II 111 E. 5b/bb). Sie sollen mit anderen Worten nicht über das hinausgehen, was zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erforderlich ist: Geht die Gesellschaft sowohl einer bewilligungspflichtigen als auch einer finanzmarktrechtlich unbedenklichen Aktivität nach und sind die Voraussetzungen für die Erteilung der erforderlichen Bewilligung nicht gegeben, so ist nur der bewilligungspflichtige Teil zu liquidieren, falls dies technisch möglich und die erlaubte Geschäftstätigkeit von eigenständiger Bedeutung ist. Es dürfen keine buchhalterisch nicht abgrenzbaren finanziellen Mittel, die in Verletzung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen generiert wurden, in die nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit geflossen sein; zudem muss etwa aufgrund eines Wechsels in der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat davon ausgegangen werden können, dass künftig kein relevantes Risiko mehr besteht, dass wiederum gesetzeswidrig bewilligungspflichtige Aktivitäten entfaltet werden könnten (vgl. BGE 136 II 43 E. 7; 131 II 306 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2009 vom 22. Juni 2009 E. 3.2.3 ff.). 6.2. Im vorliegenden Fall ist nicht belegt, dass in wesentlichem Umfang finanzielle Mittel, die in Verletzung bankenrechtlicher Bestimmungen generiert wurden, in die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geflossen sind. Eine Ausnahme stellt lediglich der Betrag von insgesamt Fr. 500'000.- dar, welcher im Juni 2009 von der ISTOQ Capital Management an die Beschwerdeführerin 1 überwiesen wurde. Einer sauberen Trennung von illegalen und allfälligen legalen Aktivitäten steht indessen die Schwierigkeit entgegen, bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 überhaupt
eine
legale
Anlagetätigkeit
festzustellen.
Die
Beschwerdeführerin 1 stellte von Anfang an lediglich ein Umgehungskonstrukt
dar,
mit
dessen
Hilfe
die
fehlende
Rechtskonformität der übrigen Anlagen der Fina Freizügigkeitsstiftung, welche nicht direkt bei der Infina GmbH erfolgten, verschleiert werden sollte. Die Beschwerdeführerin 2 kann nach dem bisher Gesagten lediglich als Vehikel für den Transfer der Mittel von der "Fina-Gruppe" in die "Infina-Gruppe" im engeren Sinn eingestuft werden. Eine eigentliche legale Geschäftstätigkeit, die von der illegalen Gruppentätigkeit abgegrenzt werden müsste, ist somit nicht feststellbar, auch wenn die Art Seite 25
B-4066/2010
der Mittelbeschaffung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Entgegennahme von Publikumsanlagen zu qualifizieren sind.
nicht als
Über die Fina Freizügigkeitsstiftung wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2009 der Konkurs eröffnet, während die PK-FIV mit Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich vom 12. November 2010 aufgehoben wurde. Die Fina Freizügigkeitsstiftung in Liquidation und die PK-FIV in Liquidation sind die wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin 1. Unklar und bestritten ist, ob allenfalls auch die ISTOQ Capital Management Ltd. in Liquidation und die ISTOQ Opportunities Fund Ltd. in Liquidation, zwei Gesellschaften, die unbestrittenermassen zur "Infina-Gruppe" im engeren Sinn gehören und selbst Publikumseinlagen entgegengenommen haben, Aktien der Beschwerdeführerin 1 halten und daher ebenfalls zum Kreis der wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin 1 zu zählen sind. Die Fina Freizügigkeitsstiftung in Liquidation und die PK-FIV in Liquidation sind auch die wirtschaftlich Berechtigten in Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin 2 angelegten Mittel. Die Weiterführung der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, insbesondere unter der Leitung ihrer bisherigen Organe, die namens der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 diese Beschwerde erhoben haben, würde daher offensichtlich gegen die Interessen von deren wirtschaftlich Berechtigten bzw. gegen die Interessen der betroffenen Anleger von Vorsorgegeldern verstossen.
6.3. Die von der Vorinstanz verfügte aufsichtsrechtliche Liquidation der Beschwerdeführerin 1 und der schweizerischen Zweigstelle der Beschwerdeführerin 2 ist daher nicht zu beanstanden. 7.
Die Beschwerdeführer 3 und 4 machen geltend, auch die gegenüber ihnen angeordneten Massnahmen, namentlich das Werbeverbot und dessen Veröffentlichung, seien unverhältnismässig. Mit dem Verbot, Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder dafür zu werben, wurde den Beschwerdeführern 3 und 4 lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Gemäss ständiger
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
und
des
Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich dabei nicht um eine eigenständige Massnahme, sondern lediglich um eine Warnung bzw. Ermahnung. Das Bundesgericht erachtet ein derartiges Werbeverbot Seite 26
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gegenüber den verantwortlichen Organen einer juristischen Person, bezüglich der rechtskräftig festgestellt wurde, dass sie unbewilligt einer nach
einem
Finanzmarktgesetz
bewilligungspflichten
Tätigkeit
nachgegangen ist, als reine "Reflexwirkung" dieser illegalen Aktivität (vgl. BGE 135 II 356 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Anordnung eines derartigen Verbots sind daher gering (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2311/2010 vom 22. Oktober 2010, E. 5.3).
Im vorliegenden Fall bestand nach dem bisher Gesagten ein ausreichender Grund, um gegenüber den Beschwerdeführern 3 und 4 als verantwortlichen Organen der verschiedenen "Fina-Gesellschaften" förmlich auf dieses Werbeverbot und die damit verknüpfte Strafdrohung hinzuweisen.
8.
Eine andere Frage ist indessen, ob auch die Publikation dieses Werbeverbots angemessen war.
8.1. Nach Art. 34 Abs. 1
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung |
||||||
| Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. | ||||||
| Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. | ||||||
mit
primär
generalpräventiver
Zweckrichtung.
Die
Veröffentlichung unter Namensnennung könne eine Rufschädigung zur Folge haben und diene dazu, die Beaufsichtigten von der Begehung schwerer Verletzungen des Aufsichtsrechts abzuschrecken (vgl. Botschaft
zum
Bundesgesetz
über
die
Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2849, 2875; Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht, II. Teilbericht der vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission, August 2004, S. 31 f., 34; JEANBAPTISTE ZUFFEREY/FRANCA CONTRATTO, FINMA, S. 130 f.; PETER CH. HSU/RASHID BAHAR/SILVIA RENNINGER, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Börsengesetz und Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Rz. 8 f. zu Art. 34
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung |
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| Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. | ||||||
| Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. | ||||||
Seite 27
B-4066/2010
8.2. Die Beschwerdeführer verweisen darauf, dass ein Teil der Lehre auch die Frage aufwirft, ob die Veröffentlichung nach Art. 34
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung |
||||||
| Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. | ||||||
| Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung |
||||||
| Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. | ||||||
| Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. | ||||||
wie
die
für
Strafverfahren
geltende
Unschuldsvermutung oder das Recht auf Aussageverweigerung, welches in einem offensichtlichen Konflikt zu der in aufsichtsrechtlichen Untersuchungsverfahren der Vorinstanz geltenden Auskunftspflicht (vgl. Art. 25 Abs. 1
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 25 [1] Pflichten der geprüften Beaufsichtigten |
||||||
| Wird eine Prüfgesellschaft zur Prüfung eingesetzt oder zieht die FINMA eine Prüfbeauftragte oder einen Prüfbeauftragten bei, so haben die Beaufsichtigten dieser oder diesem alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie oder er zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigen. | ||||||
| Die oder der Beaufsichtigte hat die FINMA über die Wahl einer Prüfgesellschaft zu informieren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). | ||||||
Untersuchungsverfahren
erlangten
Beweise
gegebenenfalls entgegen stehen könnte (vgl. BGE 131 I 272 E. 3.2, 130 I 126
E.
2.1;
ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 1151a; BERNHARD WALDMANN, Das Disziplinarwesen, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 117 f).
8.2.1. Was als "strafrechtliche Anklage" im Sinn von Art. 6 Ziff. 1
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
Abr.
Frowein/WOLFGANG
PEUKERT,
Europäische
Menschrechtskonvention, 3. Aufl., Kehl 2009, Rz. 26 zu Art. 6
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
B-4066/2010
aufsichtsrechtlichen Verfahrens erlassen wurden. Dieser gesetzliche Kontext qualifiziert die Veröffentlichung daher als eine Art Disziplinarsanktion.
8.2.1.2 Ob diese Zuordnung gemäss innerstaatlichem Recht auch der "Natur der Widerhandlung" entspricht, bestimmt sich in erster Linie nach dem Adressatenkreis der Regelung. Richtet sich eine Regelung (zumindest potentiell) an die Allgemeinheit, spricht das für deren strafrechtlichen Charakter (Urteil des Bundesgerichts 8C_417/2010 vom 6. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Widerhandlungen, die Anlass zu einer zu veröffentlichenden Verfügung geben, sind nach der Definition des
Gesetzes
"schwere
Verletzungen
aufsichtsrechtlicher
Bestimmungen". Der Adressatenkreis umfasst damit ausschliesslich Personen, die der Aufsicht der Vorinstanz unterstehen. Ob dies der Fall ist, ergibt sich insbesondere aus der Liste gemäss Art. 3
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 3 Beaufsichtigte |
||||||
| Der Finanzmarktaufsicht unterstehen: | ||||||
| die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und | ||||||
| die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [2], die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen; | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). [2] SR 951.31 [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). | ||||||
Liste
nicht
abschliessend
ist
(vgl.
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts B-1215/2009 vom 9. November 2010, E. 4.2). So können nicht nur die juristischen Personen selbst, sondern auch Personen in leitender Stellung oder Organe der Beaufsichtigten Adressaten derartiger aufsichtsrechtlicher Verfügungen sein (vgl. Art. 33
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
||||||
| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
stehende
Vorwurf,
ohne
Bewilligung
gewerbsmässig
Publikumseinlagen entgegengenommen zu haben, kann sich nur gegen Personen richten, die eine Aktivität auf dem Finanzmarkt ausüben und damit ausdrücklich unter die Aufsicht der Vorinstanz fallen (vgl. Art. 3 Bst. a
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 3 Beaufsichtigte |
||||||
| Der Finanzmarktaufsicht unterstehen: | ||||||
| die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und | ||||||
| die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [2], die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen; | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). [2] SR 951.31 [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). | ||||||
B-4066/2010
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. L 145/1). Die in der Botschaft und in einem Teil der Lehre vertretene Auffassung, wonach die Publikation einer aufsichtsrechtlichen Verfügung eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion mit primär generalpräventiver Zweckrichtung darstelle, bezieht sich insofern vor allem auf Sachverhalte, in denen die Vorinstanz eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch ein bewilligtes Institut feststellt. Geht es dagegen wie im vorliegenden Fall um die Publikation eines Werbeverbots als Sanktion einer unerlaubten Ausübung von bewilligungspflichtigen finanzmarktrechtlichen Tätigkeiten, so steht weniger die repressive Wirkung im Vordergrund als vielmehr der Schutz des Publikums bzw. potentieller künftiger Anleger, die vor dem Adressaten des Werbeverbots gewarnt werden sollen. Das vorrangige Ziel der Sanktion ist somit kein repressives, sondern eher ein präventives. Auch dieser Umstand spricht für die Qualifikation als Disziplinarsanktion (vgl. BGE 128 I 346 E. 2.2).
Die gesetzliche Ordnung sieht für die in Frage stehende unerlaubte Tätigkeit an sich auch eine eigentliche repressive Sanktion vor, nämlich die in Art. 46
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt; | ||||||
| die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt; | ||||||
| die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). | ||||||
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt; | ||||||
| die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt; | ||||||
| die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). | ||||||
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt; | ||||||
| die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt; | ||||||
| die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). | ||||||
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt; | ||||||
| die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt; | ||||||
| die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung |
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| Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. | ||||||
| Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
Auch eine Disziplinarsanktion kann ausnahmsweise als derart schwer erachtet werden, um das betreffende Verfahren als strafrechtliche Seite 30
B-4066/2010
Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
i.S.
Garyfallou AEBE g. Grèce, E. 34; Frowein/PEUKERT, a.a.O., Rz. 36 zu Art. 6
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung |
||||||
| Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. | ||||||
| Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. | ||||||
sich
aus
den
auf
dem
Internet
auffindbaren
Handelsregistereinträgen ergibt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass ihre Aussicht, eine verantwortungsvolle Stelle innerhalb der ihrer Ausbildung entsprechenden oder verwandten Branchen zu finden, zur Zeit bereits erheblich erschwert sein dürfte. Soweit für die Frage nach der Schwere der angedrohten bzw. verhängten Sanktion überhaupt indirekte Folgen zu berücksichtigen sind, könnten nur Seite 31
B-4066/2010
allfällige zusätzliche Auswirkungen betrachtet werden, welche die Veröffentlichung des Werbeverbots auf der Website der Vorinstanz haben würde. Angesichts der ohnehin bereits bestehenden starken Beeinträchtigung ihres Leumunds sind diese Folgen daher wesentlich weniger eingreifend als die Beschwerdeführer 3 und 4 geltend machen.
Die angedrohte Sanktion erscheint daher nicht als derart schwer, als dass ihr strafrechtliche Qualität im Sinn von Art. 6 Abs. 1
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
8.2.1.4 Sowohl die landesrechtliche Qualifikation, die Natur der Widerhandlung als auch die Art und Schwere der Sanktion sprechen daher dagegen, die Veröffentlichung eines Werbeverbots gestützt auf Art. 34
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung |
||||||
| Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. | ||||||
| Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
weder
die
Unschuldsvermutung
noch
ein
allfälliges
Beweisverwertungsverbot,
sondern
der
in
der
Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. E. 5.4) zur Anwendung kommt. 8.3. Die Veröffentlichung des Werbeverbots setzt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen voraus (Art. 34 Abs. 1
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung |
||||||
| Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. | ||||||
| Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. | ||||||
8.3.1. Der Ausdruck "schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen" stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsfrage dar, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist. Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist jedoch Zurückhaltung auszuüben und der rechtsanwendenden Behörde ist dann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht oder über spezifische Fachkenntnisse verfügt. Der Richter hat nicht einzugreifen, solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar
erscheint
(vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 445 ff., mit Hinweisen).
8.3.2. Die Vorinstanz äussert sich in der angefochtenen Verfügung nicht dazu, wo sie die Grenze zwischen einer schweren und einer leichteren Seite 32
B-4066/2010
Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zieht. Aus ihrer Vernehmlassung geht indessen hervor, dass sie dem Beschwerdeführer 3 eine tragende Rolle beim Aufbau und bei der Verwaltung der InfinaGruppe bzw. dem Beschwerdeführer 4 eine massgebende Aktivität vorwirft. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in einem ersten Urteil zu dieser Frage die Veröffentlichung eines Werbeverbots gegenüber einem Adressaten geschützt, der als Geschäftsführer einer juristischen Person und Verwalter einer zweiten massgebend und persönlich in die illegale Geschäftstätigkeit involviert gewesen war und dafür ein Entgelt bezogen hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2311/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 5.2 f.). Das Bundesgericht hat das Urteil in diesem Punkt kassiert, allerdings primär wegen ungenügender Begründung durch die Erstinstanz. Die Frage, ob in jenem Fall eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliege, welche die Publikation eines Werbeverbots rechtfertigen könnte, entschied es nicht abschliessend. Es führte weiter aus, die Publikation müsse im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher
Pflichten
genüge
hierfür
nicht.
Die
Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte einerseits bzw. die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger, der Anleger und der Versicherten andererseits müssten die Sanktion rechtfertigen und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1). In einem anderen Urteil hatte das Bundesgericht in Bezug auf die verwandte Frage, ob auch natürlichen Personen der Vorwurf gemacht werden könne, sie hätten als Teil einer Gruppe eine finanzmarktrechtlich
bewilligungspflichtige
Tätigkeit
ausgeübt,
ausgeführt, eine entsprechende ausdrückliche Feststellung sei zulässig, wenn die betreffende Person im Rahmen einer fairen Gesamtsicht als massgeblich an den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten beteiligt bzw. in die entsprechenden Gruppenaktivitäten in entscheidender Funktion involviert erscheine (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.3.4). 8.3.3. Für die Veröffentlichung eines Werbeverbots ohne vorherige Androhung
besteht
erst
seit
dem
Inkrafttreten
des
Finanzmarktaufsichtsgesetzes am 1. Januar 2009 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.
Seite 33
B-4066/2010
Das aus Art. 5
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
122
II
113
E.
3b;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 330ff.). Anhaltspunkte für die Zulässigkeit einer derartigen echten oder unechten Rückwirkung sind in Bezug auf Art. 34
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung |
||||||
| Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. | ||||||
| Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. | ||||||
Die Veröffentlichung eines Werbeverbots stellt zudem einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre dar (vgl. Art. 13 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
WATTER/URS KÄGI, Öffentliche Information über Verfahren und Entscheide in der Finanzmarktaufsicht - zwischen Transparenz und Pranger, AJP I/2005 S. 40ff.). Für einen derartigen Eingriff ist daher auch das Legalitätsprinzip (Art. 36 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
Für die Frage, ob eine derart schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliegt, dass eine aufsichtsrechtliche Verfügung veröffentlicht werden darf, dürfen daher nur solche Verstösse gegen finanzmarktrechtliche Normen berücksichtigt werden, die sich nach dem Inkrafttreten der Sanktionsnorm ereignet haben. Soweit die Vorinstanz die verfügte Publikation des Werbeverbots nicht nur auf diejenigen Sachverhaltselemente abstützt, die sich ab dem 1. Januar 2009 ereignet haben, sondern zur Begründung ausdrücklich auch auf den Beitrag der Beschwerdeführer 3 und 4 beim Aufbau und Ausbau des
"Infina"-Schneeballsystems über mehrere Jahre verweist, verletzt sie diese Grundsätze. Entgegen ihrer Auffassung können für die Begründung einer allfälligen Veröffentlichung des Werbeverbots vielmehr lediglich
Seite 34
B-4066/2010
diejenigen Umstände herangezogen werden, welche sich nach dem 1. Januar 2009 ereignet haben.
8.3.4. Von den dargelegten Indizien, die konkret darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer 3 den Anlegern von Vorsorgeleistungen
empfohlen
hat,
bei
der
Infina
Gruppe
Publikumseinlagen zu tätigen (vgl. E. 5.8.1 f.), datiert zwar nur ein einziges aus dem Jahr 2009. Die übrigen Umstände, die auf eine gruppenartige Verflechtung zwischen den Fina-Gesellschaften, in denen die Beschwerdeführer 3 und 4 Organstellung hatten, und der "InfinaGruppe" im engeren Sinn hindeuten, sind indessen auch in Bezug auf das Jahr 2009 festzustellen. Dies betrifft zunächst die Benutzung der teilweise
gleichen
Geschäftslokalitäten
ohne
nachweisbare
Mietzahlungen, die Geschäftsführung durch Mitarbeiter der Infina-Gruppe und den gemeinsamen Auftritt nach aussen. Belegt ist ferner der Transfer erheblicher Vermögensmittel der "Fina-Gesellschaften" in die "InfinaGruppe" im engeren Sinn, welche im Jahr 2009, insbesondere im Juni und Juli 2009, erfolgten. Beide Beschwerdeführer waren in diese Überweisungen aktiv und massgeblich involviert. Die Gewährung der Darlehen der Beschwerdeführerin 1 an C._______, die ohne jede Sicherheit oder auch nur einen schriftlichen Darlehensvertrag erfolgten, und die treuhänderische Übergabe der in die Beschwerdeführerin 2 investierten Mittel an die durch C._______ beherrschte Stevens & Rosenberg zeigen dabei eine faktische Verwischung der rechtlichen und buchhalterischen
Grenzen,
wie
sie
für
eine
Gruppe
im
aufsichtsrechtlichen Sinn typisch ist.
Die Beschwerdeführer 3 und 4 machen geltend, sie hätten nicht gewusst, dass die Brüder C._______ und D._______ ein Schneeballsystem betrieben hätten. Auch seien sie diesbezüglich getäuscht worden. Sie seien vielmehr davon ausgegangen, dass die Brüder C._______ und D._______
erfolgreiche
Investoren
gewesen
seien.
Die
Untersuchungsbeauftragten erachten es als glaubhaft, dass nur die Brüder C._______ und D._______, nicht aber ihre Mitarbeiter wussten, dass ein Schneeballsystem betrieben wurde (pag. 1465). Gegen ein Mitwissen der Beschwerdeführer 3 und 4 spricht ferner, dass auch der Beschwerdeführer 3 in der Liste der Anleger der Infina-Gruppe aufgeführt ist (pag. 1350).
Von
einer
koordinierten,
arbeitsteiligen
und
zielgerichteten
Zusammenarbeit innerhalb einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn Seite 35
B-4066/2010
kann nur gesprochen werden, wenn den in Frage stehenden Akteuren zumindest das gemeinsame Ziel und der eigene Beitrag dazu bewusst sind. Im vorliegenden Fall ist indessen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 als langjährige Mitarbeiter der Infina GmbH sehr wohl wussten, dass die Infina-Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennahm. Hinzu kommt, dass ihnen unbestrittenermassen bekannt war, dass die in Frage stehenden Darlehen von Fr. 721'645.- und Fr. 483'856.15, die C._______ im Juni 2009 seitens der Beschwerdeführerin 1 gewährt wurden, dazu bestimmt waren, Forderungen von Anlegern zu bezahlen (pag. 2918). Auch wussten sie offenbar sehr wohl, dass die Überweisung von Fr. 500'000.-, welche nominell als Kaufpreiszahlung für Aktien der Beschwerdeführerin 1 im Juni 2009 von der ISTOQ Capital Management an die
Beschwerdeführerin 1 erfolgte, effektiv durch C._______ ausgelöst worden war (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 50 ff.), und zögerten nicht, diese offensichtlich aus der Entgegennahme von Publikumseinlagen stammenden Mittel sofort in der Form des zweiten Darlehens an C._______ weiterzugeben (s.o., E. 5.8.2).
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 zwar nicht im Einzelnen über das Schneeballsystem der Brüder C._______ und D._______, jedoch sehr wohl darüber Bescheid wussten, dass diese in erheblichem Ausmass und über verschiedene Gesellschaften Publikumseinlagen entgegennahmen. Angesichts der den Anlegern versprochenen extrem hohen Renditen musste auch den Beschwerdeführern 3 und 4 klar sein, dass es sich zumindest um ein hochriskantes Geschäft mit einer erheblichen Verlustgefahr für die Einleger handelte. Wenn sie unter diesen Umständen C._______ gestatteten, sich praktisch nach eigenem Gutdünken an den Mitteln der formal von ihnen geleiteten "FinaGesellschaften" zu bedienen, und ihm weiter dabei behilflich waren, die Entnahme von Mitteln aus der ISTOQ Capital Management zu verschleiern, musste ihnen bewusst sein, dass sie damit einen wesentlichen Beitrag zur Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die "Infina-Gruppe" leisteten. Auch wenn ihr "Tatbeitrag", C._______ einfach gewähren zu lassen, von seiner Natur her eher passiv war, ist er aufgrund ihrer Garantenstellung als Organe der betreffenden Vorsorgeeinrichtungen einem aktiven Tun gleichzusetzen. 8.3.5. Nach der ständigen Praxis der Vorinstanz werden Werbeverbote in der Regel gegenüber den "Protagonisten der unerlaubten Tätigkeit", wie Seite 36
B-4066/2010
insbesondere den Organen und Eignern ausgesprochen (vgl. URS ZULAUF/DAVID WYSS/DANIEL ROTH, Finanzmarktenforcement, Bern 2008, S. 237). Die Beschwerdeführer 3 und 4 rügen, dass sie nicht als "Protagonisten" in diesem Sinn anzusehen seien. Es ist offensichtlich, dass der Tatbeitrag und das Verschulden der Beschwerdeführer 3 und 4 weniger gravierend sind als diejenigen der Brüder C._______ und D._______, welche unzweifelhaft als Hauptverantwortliche der unerlaubten Tätigkeit anzusehen sind. Für die Frage, ob die Beschwerdeführer 3 und 4 eine schwere Verletzung des Bankengesetzes begangen haben oder nicht, ist indessen weder ausschliesslich noch primär auf den gruppeninternen Vergleich des Verschuldens der verschiedenen Akteure abzustellen. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass der Tatbestand der unerlaubten Ausübung einer bewilligungspflichtigen Aktivität nicht die einzige mögliche Art einer Verletzung der Aufsichtsbestimmungen ist, der für die Abgrenzung zwischen potentiell schweren und leichteren Verletzungen in Betracht zu ziehen ist. Die "Aufsichtsbestimmungen" im Sinn von Art. 34
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung |
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| Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. | ||||||
| Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. | ||||||
Verstössen
gegen
eher
untergeordnete
dieser
Bestimmungen stellt eine unbewilligte gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen praktisch immer eine schwere Verletzung von Aufsichtsbestimmungen dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die unbewilligte Tätigkeit wie im vorliegenden Fall zu einem erheblichen und für die verantwortlichen Akteure vorhersehbaren Schaden für die Einleger geführt hat. In Anbetracht der relativen Schwere eines derartigen Verstosses an sich ist nicht ausgeschlossen, dass auch Personen, die im Vergleich zu den Hauptverantwortlichen einen wesentlich geringeren Tatbeitrag
geleistet
haben,
eine
schwere
Verletzung
von
Aufsichtsbestimmungen vorgeworfen wird.
Im Fall der "Infina-Gruppe" beträgt der den Anlegern entstandene Schaden offenbar über 50 Mio., was auch für einen Fall von unbewilligter Entgegenahme von Publikumseinlagen überdurchschnittlich viel ist. Angesichts dieses sehr grossen Schadens erscheint es als vertretbar, wenn die Vorinstanz dem Kreis der "Protagonisten" nicht nur die Brüder C._______ und D._______, sondern auch noch weitere Organe von Gesellschaften der "Infina-Gruppe" zugerechnet hat. Seite 37
B-4066/2010
Unzweifelhaft waren die Brüder C._______ und D._______ als eigentliche Hauptverantwortliche der unerlaubten Tätigkeit anzusehen. Angesichts der rein faktischen internen Organisationsstruktur der "InfinaGruppe" kommt den Beschwerdeführern 3 und 4 in Bezug auf die hier in Frage stehende unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen keine vergleichbare "Haupttäterverantwortung", sondern eher eine Gehilfenstellung zu. Allerdings besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Stellung und Funktion, welche die Beschwerdeführer 3 und 4 innehatten, und derjenigen von Angestellten ohne leitende Funktion oder Organstellung. Derartige Angestellte sind nach der Praxis der Vorinstanz in aller Regel nicht Adressaten von Werbeverboten. Sie werden auch nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht als Teil einer Gruppe angesehen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.3.3). Der formalen Organstellung der Beschwerdeführer 3 und 4 entspricht indessen eine gesetzliche Verantwortung, der sie sich nicht durch eine rein faktische, interne Delegation der Entscheidkompetenz an andere Personen entziehen können. Es ist vertretbar, wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführer 3 und 4 auf dieser je eigenständigen Verantwortung behaftete und ihr Verschulden nicht demjenigen von einfachen Angestellten gleichgesetzt hat.
8.3.6. Auch wenn nur auf diejenigen Sachverhaltselemente abgestellt wird, die sich nach dem Inkrafttreten von Art. 34
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung |
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| Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. | ||||||
| Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung |
||||||
| Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. | ||||||
| Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. | ||||||
8.4. Die Beschwerdeführer 3 und 4 rügen weiter, die Publikation sei unverhältnismässig. Sie könne ihr berufliches Fortkommen, je nach Ausrichtung, signifikant erschweren. Bereits die Weiterführung oder Eröffnung von Bankenbeziehungen könne sich als schwierig, der Anschluss bei einer Selbstregulierungsorganisation gar als unmöglich erweisen. Die Begründung der Vorinstanz, es bestehe Gefahr, dass sie auch in Zukunft wieder in irgendwelcher Form die Bankengesetzgebung verletzen würden, sei haltlos.
8.4.1. In Bezug auf die Frage, ob die verfügte Massnahme erforderlich und angesichts der Auswirkungen auf die Beschwerdeführer 3 und 4 Seite 38
B-4066/2010
angemessen ist, verfügt die Vorinstanz über einen relativ weiten Ermessensspielraum (vgl. E. 3).
8.4.2. Der primäre Zweck der Publikation von Werbeverboten ist, wie dargelegt, der Schutz des Publikums bzw. potentieller künftiger Anleger, die vor dem Adressaten des Werbeverbots gewarnt werden sollen. Diesbezüglich zeigt gerade das Argument der Beschwerdeführer 3 und 4, dass die Veröffentlichung des Werbeverbots ihnen den Anschluss bei einer Selbstregulierungsorganisation verunmöglichen könnte, dass sie offenbar beabsichtigen, weiterhin finanzmarktrechtliche Tätigkeiten auszuüben, bei denen ihnen Kundengelder anvertraut würden und die daher eine hohe Vertrauenswürdigkeit voraussetzen. Angesichts der Art und Weise, wie die Beschwerdeführer 3 und 4 ihre Organfunktion innerhalb
der
"Fina-Gesellschaften" wahrgenommen haben (s.o., E. 8.3.4), ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz es als notwendig erachtete, potentielle künftige Kunden vor den Beschwerdeführern 3 und 4 zu warnen. 8.4.3. Wie dargelegt, wird die Schwere der Auswirkungen der Publikation des Werbeverbots auf der Internetseite der Vorinstanz stark relativiert durch den Umstand, dass die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der "Infina-Gruppe" in den wesentlichen Punkten nicht nur dem grossen Kreis der geschädigten Anleger bekannt sind, sondern dass einschlägige Informationen über die "Infina-Gruppe" und die Funktion der Beschwerdeführer in dieser Gruppe bereits auf dem Internet verfügbar sind (vgl. E. 8.2.1.3).
8.4.4. Die Rüge, die verfügte Publikation des Werbeverbots auf der Internetseite der Vorinstanz sei unverhältnismässig, erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.
8.4.5. In seinem ersten Urteil zur Anwendung von Art. 34
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung |
||||||
| Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. | ||||||
| Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. | ||||||
B-4066/2010
Medien" vorgesehen. In diesem Punkt ist die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihre Verfügung diesbezüglich in einer Weise konkretisiere, die eine anschliessende richterliche Kontrolle der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme zulässt. 9.
Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter die Auferlegung der Kosten der Untersuchungsbeauftragten und der Verfahrenskosten. Sie machen geltend, die verfügte Einsetzung von Untersuchungsbeauftragten sei unverhältnismässig gewesen. Der Sachverhalt hätte sich auch ohne eine Kontrolle vor Ort aufklären lassen und ein schriftliches Auskunftsersuchen wäre ohne weiteres geeignet gewesen, um sich ein vollständiges
Bild
über
die
Geschäftstätigkeiten
der
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu machen, zumal die Beschwerdeführer 3 und 4 bereits seit Mitte Juli 2009 mit der Vorinstanz vorbehaltlos kooperiert hätten. Auch in der Höhe seien die auferlegten Kosten offensichtlich unangemessen. Vom Prinzip der Solidarhaftung müsse zwingend abgewichen werden, weil der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verursachte Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zu demjenigen stehe, welchen die übrigen Beteiligten (insbesondere die Infina GmbH) verursacht hätten.
9.1. Die Vorinstanz kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen. Diese Befugnis steht ihr auch gegenüber juristischen Personen zu, die eine Tätigkeit ausüben, für die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung erforderlich ist (vgl. Art. 36 Abs. 1
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter |
||||||
| Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). | ||||||
| Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf. | ||||||
| Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt. | ||||||
| Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten. | ||||||
Art.
3
Bst.
a
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 3 Beaufsichtigte |
||||||
| Der Finanzmarktaufsicht unterstehen: | ||||||
| die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und | ||||||
| die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [2], die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen; | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). [2] SR 951.31 [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). | ||||||
FINMAG).
Die
Kosten
für
die
Dienstleistungen
des
Untersuchungsbeauftragten gehen zu Lasten des betroffenen Institutes resp. der betroffenen Gesellschaft (BENEDIKT MAURENBRECHER/ANDRÉ TERLINDEN,
in:
Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Börsengesetz und Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Rz. 74 ff. zu Art. 36
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter |
||||||
| Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). | ||||||
| Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf. | ||||||
| Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt. | ||||||
| Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten. | ||||||
B-4066/2010
2002, BBl 2002 8074 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2844, 2884). Für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststünde; es genügt, dass aufgrund der konkreten Umstände hierfür objektive Anhaltspunkte bestehen, wobei sich der Sachverhalt nur durch eine Kontrolle vor Ort abschliessend klären lässt. Der zu beseitigende Missstand liegt in diesem Fall in der unklaren Ausgangslage, die es zu bereinigen gilt (BGE 130 II 351 E. 2.2, BGE 126 II 111 E. 4c). 9.2. Ob im Vorfeld des Untersuchungsverfahrens genügend Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 seien als Teil einer Gruppe tätig, die ohne Bewilligung Publikumseinlagen entgegengenommen hätte, ist ein müssige Frage, da sich dieser Verdacht bestätigt hat, wie vorstehend aufgezeigt wurde.
Die Behauptung der Beschwerdeführenden 1 und 2, dass ihre Organe stets vorbehaltlos mit der Vorinstanz kooperiert hätten, wird zwar von der Vorinstanz nicht konkret bestritten. Ob sie dies auch getan hätten, wenn die
Vorinstanz
ihre
Untersuchung
durch
ein
schriftliches
Auskunftsbegehren vorangekündigt hätte, ist eine andere Frage. Die Beurteilung, ob für eine aufsichtsrechtliche Untersuchung eine VorOrt-Kontrolle und damit die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten erforderlich ist oder nicht, steht grundsätzlich im "technischen Ermessen" der Vorinstanz. Gerade wenn Verdacht auf eine unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen besteht, kann von der Vorinstanz
offensichtlich
nicht
verlangt
werden,
auf
eine
superprovisorische Beschlagnahmung der Akten und Computer zu verzichten und so den betroffenen Organen zu ermöglichen, allfälliges belastendes Beweismaterial rechtzeitig zu vernichten oder zu entfernen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine unbewilligte Tätigkeit, kann der Einsatz eines Untersuchungsbeauftragten daher kaum je als unverhältnismässig eingestuft werden. Auch im vorliegenden Fall ist er daher nicht zu beanstanden.
Im Übrigen wirkt sich die Kooperationsbereitschaft der Organe der untersuchten Gesellschaft auf die Höhe der auferlegten Kosten insofern aus, als der Aufwand des Untersuchungsbeauftragten dadurch erheblich vermindert wird. Die Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten auch im Seite 41
B-4066/2010
Hinblick auf die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 war somit nicht unverhältnismässig.
Die Untersuchungsbeauftragten haben ihre Aufwendungen in ihren Kostennote detailliert dargetan (pag. 3586 ff., 3828 ff.). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben nicht substantiiert, welche dieser Aufwendungen aus welchem Grund ganz oder teilweise unnötig gewesen wären.
9.3. Rechtfertigt es sich finanzmarktrechtlich, eine Aktivität gruppenweise zu erfassen, ist es konsequent, den einzelnen Mitgliedern auch die entstandenen Kosten solidarisch aufzuerlegen. Andernfalls käme es zu einem ungerechtfertigten Wertungswiderspruch zwischen dem Sach- und Kostenentscheid. Die interne Aufteilung ist in der Folge allenfalls eine Frage des Regresses (vgl. BGE 135 II 356 E. 6.2.1). Die solidarische Auferlegung der Kosten der Untersuchungsbeauftragten sowie der Verfahrenskosten an alle juristischen Personen, welche gemäss der angefochtenen Verfügung eine Gruppe darstellen, entspricht insofern der ständigen Praxis sowohl des Bundesgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts und ist daher nicht zu beanstanden. 10.
Die Beschwerdeführer 3 und 4 rügen, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht Verfahrenskosten auferlegt. Sie seien wenn überhaupt höchstens indirekt bzw. bloss mittelbar in die Gruppenaktivitäten verwickelt gewesen. Die Vorinstanz habe sie dementsprechend im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht als Gruppenmitglieder bezeichnet.
10.1. Für die Dienstleistungen der FINMA besteht eine besondere Gebührenordnung, welche ihre gesetzliche Grundlage in Art. 15 Abs. 1
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 15 Finanzierung |
||||||
| Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. | ||||||
| Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen: [1] | ||||||
| ... | ||||||
| Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [4], nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 [5] und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 [6] sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend. | ||||||
| Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 [8] sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend. | ||||||
| Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [9] sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend. | ||||||
| Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [11] (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend. | ||||||
| Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 [13] (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend. | ||||||
| Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen. | ||||||
| Er regelt die Einzelheiten, namentlich: | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen; | ||||||
| die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und | ||||||
| die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). [2] Gegenstandslos. Siehe Art. 75 Abs. 5 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (SR 954.1). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [4] SR 952.0 [5] SR 954.1 [6] SR 211.423.4 [7] Ursprünglich: Bst. abis. Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [8] SR 958.1 [9] SR 951.31 [10] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). [11] SR 961.01 [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [13] SR 955.0 [14] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 15 Finanzierung |
||||||
| Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. | ||||||
| Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen: [1] | ||||||
| ... | ||||||
| Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [4], nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 [5] und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 [6] sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend. | ||||||
| Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 [8] sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend. | ||||||
| Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [9] sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend. | ||||||
| Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [11] (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend. | ||||||
| Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 [13] (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend. | ||||||
| Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen. | ||||||
| Er regelt die Einzelheiten, namentlich: | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen; | ||||||
| die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und | ||||||
| die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). [2] Gegenstandslos. Siehe Art. 75 Abs. 5 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (SR 954.1). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [4] SR 952.0 [5] SR 954.1 [6] SR 211.423.4 [7] Ursprünglich: Bst. abis. Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [8] SR 958.1 [9] SR 951.31 [10] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). [11] SR 961.01 [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [13] SR 955.0 [14] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 55 [1] Ausführungsbestimmungen |
||||||
| Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Dabei berücksichtigt er die Regulierungsgrundsätze nach Artikel 7 Absatz 2 und richtet seine Regulierung grundsätzlich auf die Mehrheit der jeweiligen Beaufsichtigten aus. Vorbehalten bleiben höhere Anforderungen insbesondere bei Risiken für die Stabilität des Finanzsystems. | ||||||
| Der Bundesrat kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und zu den Finanzmarktgesetzen zu erlassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 956.122 FINMA-GebV Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung Art. 3 Kostenaufteilung |
||||||
| Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu: [1] | ||||||
| dem Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG); | ||||||
| dem Bereich der übrigen Banken und Wertpapierhäuser [4] (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG); | ||||||
| dem Bereich der Handelsplätze und der Handelssysteme für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssysteme) (Art. 15 Abs. 2 Bst. ater FINMAG); | ||||||
| dem Bereich der zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transaktionsregister und Zahlungssysteme (Art. 15 Abs. 2 Bst. ater FINMAG); | ||||||
| dem Bereich der Personen nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [9] (BankG); | ||||||
| ... | ||||||
| dem Bereich der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 15 Abs. 2 Bst. abis und b FINMAG); | ||||||
| dem Bereich der Versicherungsunternehmen (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG); | ||||||
| dem Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG); | ||||||
| dem Bereich der Selbstregulierungsorganisationen (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG); und | ||||||
| ... | ||||||
| ... | ||||||
| dem Bereich der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG). | ||||||
| Sie teilt die Strukturkosten im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche auf. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597). [4] Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 Abs. 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010 (AS 2010 5597). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). [6] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015 (AS 2015 5413). Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). [7] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015 (AS 2015 5413). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). [8] Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). [9] SR 952.0 [10] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). [11] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). [12] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). [13] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). | ||||||
|
SR 956.122 FINMA-GebV Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung Art. 4 Gebühren und Aufsichtsabgabe |
||||||
| Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch die Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich gedeckt. | ||||||
| Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden, und die durch den betreffenden Aufsichtsbereich zu äufnenden Reserven sind durch die Aufsichtsabgaben zu decken. | ||||||
B-4066/2010
FINMA-GebV). Gebührenpflichtig ist unter anderem, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 5 Abs. 1 Bst. a
|
SR 956.122 FINMA-GebV Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung Art. 5 Gebührenpflicht |
||||||
| Gebührenpflichtig ist, wer: | ||||||
| eine Verfügung veranlasst; | ||||||
| ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird; | ||||||
| als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird; | ||||||
| eine Dienstleistung der FINMA beansprucht. | ||||||
| Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). | ||||||
10.2. Die Vorinstanz hat dem Umstand, dass sie die Beschwerdeführer 3 und 4 nicht persönlich als Teil der Gruppe aufgefasst hat, dadurch Rechnung getragen, dass sie ihnen weder die Kosten der Untersuchungsbeauftragten noch die Verfahrenskosten gemeinsam mit den Gruppenmitgliedern solidarisch auferlegt hat. Vielmehr hat sie ihnen separate Verfahrenskosten in einer gesonderten Dispositivziffer auferlegt. Hierdurch wurde ein Wertungswiderspruch zwischen dem Sach- und dem Kostenentscheid vermieden. Gebührenpflichtig für Verfügungen der Vorinstanz ist, wer die Verfügung veranlasst (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
|
SR 956.122 FINMA-GebV Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung Art. 5 Gebührenpflicht |
||||||
| Gebührenpflichtig ist, wer: | ||||||
| eine Verfügung veranlasst; | ||||||
| ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird; | ||||||
| als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird; | ||||||
| eine Dienstleistung der FINMA beansprucht. | ||||||
| Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 15 Finanzierung |
||||||
| Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. | ||||||
| Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen: [1] | ||||||
| ... | ||||||
| Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [4], nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 [5] und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 [6] sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend. | ||||||
| Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 [8] sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend. | ||||||
| Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [9] sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend. | ||||||
| Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [11] (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend. | ||||||
| Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 [13] (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend. | ||||||
| Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen. | ||||||
| Er regelt die Einzelheiten, namentlich: | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen; | ||||||
| die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und | ||||||
| die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). [2] Gegenstandslos. Siehe Art. 75 Abs. 5 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (SR 954.1). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [4] SR 952.0 [5] SR 954.1 [6] SR 211.423.4 [7] Ursprünglich: Bst. abis. Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [8] SR 958.1 [9] SR 951.31 [10] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). [11] SR 961.01 [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [13] SR 955.0 [14] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
Die Beschwerden erweisen sich damit lediglich bezüglich der vorgesehenen Publikation des Werbeverbots in anderen Medien als begründet. In diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
B-4066/2010
Beschwerdeführenden zwar in einer gemeinsamen Rechtsschrift Beschwerde geführt haben, jedoch nur je in Bezug auf die sie selbst betreffenden Dispositivpunkte legitimiert sind, weshalb nicht von einer Streitgenossenschaft, sondern lediglich von zusammen eingereichten Beschwerden auszugehen ist. In Bezug auf den gerichtlichen Aufwand ist die gemeinsame Beschwerdeführung aber als aufwandmindernd zu berücksichtigen.
Die auferlegten Verfahrenskosten sind mit den von den Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen.
Der Beschwerdeführer 3 wurde mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Januar 2011 von der Leistung eines Kostenvorschusses befreit, weshalb ihm auch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
13.
Den unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden
abgewiesen.
der
Beschwerdeführerinnen
1
und
2
werden
Die Beschwerden der Beschwerdeführer 3 und 4 werden teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 25 der angefochtenen Verfügung der
Seite 44
B-4066/2010
Vorinstanz vom 3. Mai 2010 wird insofern teilweise aufgehoben, als darin die Publikation des Werbeverbots in anderen Medien als auf der Internetseite der FINMA vorgesehen wird. Diesbezüglich wird die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden der Beschwerdeführer 3 und 4 abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden Verfahrenskosten von je Fr. 2'500.- und dem Beschwerdeführer 4 werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt.
Die Verfahrenskosten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 3'000.- verrechnet und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden je Fr. 500.- und dem Beschwerdeführer 4 werden Fr. 1'000.- zurückerstattet.
3.
Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Den Beschwerdeführern
Parteientschädigung von
zugesprochen.
3 und 4 wird je
Fr. 500.- zu Lasten
eine
der
reduzierte
Vorinstanz
4.
Dieses Urteil geht an:
die
Beschwerdeführenden
Rückerstattungsformulare)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde).
(Gerichtsurkunde;
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger
Michael Barnikol
Beilage:
3
Seite 45
B-4066/2010
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand: 26. Mai 2011
Seite 46
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BV 5
BV 9
BV 13
BV 36
BVG 82
BVV 2 53
BZP 40
BankV 3 a
BankenG 1
BankenG 3
BankenG 23 quinquies
BankenG 46
EMRK 6
FINMA-GebV 3
FINMA-GebV 4
FINMA-GebV 5
FINMAG 3
FINMAG 6
FINMAG 15
FINMAG 25
FINMAG 31
FINMAG 33
FINMAG 34
FINMAG 36
FINMAG 54
FINMAG 55
OR 1156
VGG 31
VGG 33
VGKE 7
VGKE 14
VwVG 5
VwVG 19
VwVG 48
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
VwVG 65
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 82 [1] Gleichstellung anderer Vorsorgeformen |
||||||
| Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten: | ||||||
| die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen; | ||||||
| die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen. | ||||||
| Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung für Beiträge nach Absatz 1 fest. | ||||||
| Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnungen bedürfen der Schriftform. | ||||||
| Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). | ||||||
|
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 53 [1] Zulässige Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG) |
||||||
| Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig: | ||||||
| Bargeld; | ||||||
| folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:Postcheck- und Bankguthaben,Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,Kassenobligationen,Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,besicherte Anleihen,schweizerische Grundpfandtitel,Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen; | ||||||
| Postcheck- und Bankguthaben, | ||||||
| Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten, | ||||||
| Kassenobligationen, | ||||||
| Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten, | ||||||
| besicherte Anleihen, | ||||||
| schweizerische Grundpfandtitel, | ||||||
| Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, | ||||||
| Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen, | ||||||
| im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen; | ||||||
| Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland; | ||||||
| Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden; | ||||||
| Anlagen in Infrastrukturen; | ||||||
| Anlagen in nicht kotierten Forderungen gegenüber Schuldnern (Private Debt) oder in Beteiligungen an nicht kotierten Gesellschaften (Private Equity), die:ihren Sitz in der Schweiz haben, undin der Schweiz operativ tätig sind; | ||||||
| ihren Sitz in der Schweiz haben, und | ||||||
| in der Schweiz operativ tätig sind; | ||||||
| alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen. | ||||||
| Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a-d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4. [5] | ||||||
| Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden. [6] | ||||||
| Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere: [7] | ||||||
| Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist; | ||||||
| verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten; | ||||||
| Senior Secured Loans. | ||||||
| Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden. | ||||||
| Ein Hebel ist nur zulässig in: | ||||||
| alternativen Anlagen; | ||||||
| regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist; | ||||||
| einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2; | ||||||
| Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird; | ||||||
| Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt. | ||||||
| Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006 [9] und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755). [5] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge (AS 2020 3755). Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794). [9] SR 951.31 | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 40 |
||||||
| Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. | ||||||
|
SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 3a [1] Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG) |
||||||
| Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). | ||||||
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 1 [1] |
||||||
| Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen [2], Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt. | ||||||
| Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. [3] | ||||||
| Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht: | ||||||
| Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen; | ||||||
| Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen. | ||||||
| Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. [4] | ||||||
| Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144). [2] Heute: Einzelunternehmen. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). | ||||||
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 3 [1] |
||||||
| Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist. | ||||||
| Die Bewilligung wird erteilt, wenn: | ||||||
| die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist; | ||||||
| die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist; | ||||||
| die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; | ||||||
| die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt; | ||||||
| die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können. | ||||||
| Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden. [6] | ||||||
| Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich. [7] | ||||||
| Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144). Siehe auch die SchlB Änd. 22. 4. 1999 am Ende dieses Textes. [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). | ||||||
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 23quinquies [1] |
||||||
| Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen [2] die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit. | ||||||
| Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144). Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). [2] Heute: Einzelunternehmen. | ||||||
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt; | ||||||
| die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt; | ||||||
| die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
SR 956.122 FINMA-GebV Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung Art. 3 Kostenaufteilung |
||||||
| Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu: [1] | ||||||
| dem Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG); | ||||||
| dem Bereich der übrigen Banken und Wertpapierhäuser [4] (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG); | ||||||
| dem Bereich der Handelsplätze und der Handelssysteme für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssysteme) (Art. 15 Abs. 2 Bst. ater FINMAG); | ||||||
| dem Bereich der zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transaktionsregister und Zahlungssysteme (Art. 15 Abs. 2 Bst. ater FINMAG); | ||||||
| dem Bereich der Personen nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [9] (BankG); | ||||||
| ... | ||||||
| dem Bereich der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 15 Abs. 2 Bst. abis und b FINMAG); | ||||||
| dem Bereich der Versicherungsunternehmen (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG); | ||||||
| dem Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG); | ||||||
| dem Bereich der Selbstregulierungsorganisationen (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG); und | ||||||
| ... | ||||||
| ... | ||||||
| dem Bereich der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG). | ||||||
| Sie teilt die Strukturkosten im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche auf. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597). [4] Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 Abs. 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010 (AS 2010 5597). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). [6] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015 (AS 2015 5413). Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). [7] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015 (AS 2015 5413). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). [8] Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). [9] SR 952.0 [10] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). [11] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). [12] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). [13] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). | ||||||
|
SR 956.122 FINMA-GebV Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung Art. 4 Gebühren und Aufsichtsabgabe |
||||||
| Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch die Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich gedeckt. | ||||||
| Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden, und die durch den betreffenden Aufsichtsbereich zu äufnenden Reserven sind durch die Aufsichtsabgaben zu decken. | ||||||
|
SR 956.122 FINMA-GebV Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung Art. 5 Gebührenpflicht |
||||||
| Gebührenpflichtig ist, wer: | ||||||
| eine Verfügung veranlasst; | ||||||
| ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird; | ||||||
| als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird; | ||||||
| eine Dienstleistung der FINMA beansprucht. | ||||||
| Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 3 Beaufsichtigte |
||||||
| Der Finanzmarktaufsicht unterstehen: | ||||||
| die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und | ||||||
| die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [2], die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen; | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). [2] SR 951.31 [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 6 Aufgaben |
||||||
| Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus. | ||||||
| Sie nimmt die internationalen Aufgaben wahr, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängen. | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 15 Finanzierung |
||||||
| Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. | ||||||
| Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen: [1] | ||||||
| ... | ||||||
| Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [4], nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 [5] und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 [6] sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend. | ||||||
| Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 [8] sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend. | ||||||
| Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [9] sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend. | ||||||
| Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [11] (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend. | ||||||
| Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 [13] (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend. | ||||||
| Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen. | ||||||
| Er regelt die Einzelheiten, namentlich: | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen; | ||||||
| die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und | ||||||
| die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). [2] Gegenstandslos. Siehe Art. 75 Abs. 5 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (SR 954.1). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [4] SR 952.0 [5] SR 954.1 [6] SR 211.423.4 [7] Ursprünglich: Bst. abis. Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [8] SR 958.1 [9] SR 951.31 [10] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). [11] SR 961.01 [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [13] SR 955.0 [14] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 25 [1] Pflichten der geprüften Beaufsichtigten |
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| Wird eine Prüfgesellschaft zur Prüfung eingesetzt oder zieht die FINMA eine Prüfbeauftragte oder einen Prüfbeauftragten bei, so haben die Beaufsichtigten dieser oder diesem alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie oder er zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigen. | ||||||
| Die oder der Beaufsichtigte hat die FINMA über die Wahl einer Prüfgesellschaft zu informieren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 31 Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes |
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| Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes. | ||||||
| Erscheinen die Rechte der Kundinnen und Kunden gefährdet, so kann die FINMA die Beaufsichtigten zu Sicherheitsleistungen verpflichten. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
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| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung |
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| Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. | ||||||
| Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter |
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| Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). | ||||||
| Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf. | ||||||
| Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt. | ||||||
| Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten. | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 54 Rechtsschutz |
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| Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 55 [1] Ausführungsbestimmungen |
||||||
| Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Dabei berücksichtigt er die Regulierungsgrundsätze nach Artikel 7 Absatz 2 und richtet seine Regulierung grundsätzlich auf die Mehrheit der jeweiligen Beaufsichtigten aus. Vorbehalten bleiben höhere Anforderungen insbesondere bei Risiken für die Stabilität des Finanzsystems. | ||||||
| Der Bundesrat kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und zu den Finanzmarktgesetzen zu erlassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 1156 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). |
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 19 |
||||||
| Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
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| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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