Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-1645/2007

{T 0/2}

Urteil vom 17. Januar 2008

Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Ronald Flury, Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin),
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.

Parteien
1. A._______,
2. B._______ AG (in Konkurs),
3. C._______ AG (in Liquidation),
4. D._______ AG (in Liquidation),
5. E._______,
alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Hess und Dr. Michael Mráz,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Bankenkommission (EBK),
Vorinstanz.

Gegenstand
Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen/Konkurseröffnung bzw. Liquidation/Werbeverbot.

Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Bankenkommission (Vorinstanz) wurde am 3. Oktober 2006 von der Meldestelle für Geldwäscherei darauf aufmerksam gemacht, dass A._______ (Beschwerdeführer 1) möglicherweise gewerbsmässig Publikumsgelder entgegennahm und diese auf ein Konto der B._______ AG (Beschwerdeführerin 2) einzahlen liess.
B.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 13. November 2006 untersagte das Sekretariat der Eidgenössischen Bankenkommission dem Beschwerdeführer 1 ausdrücklich jegliche Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie jegliche Werbung für deren Entgegennahme. Gleichzeitig ernannte es Rechtsanwalt Dr. Daniel Hunkeler als Untersuchungsbeauftragten für die Beschwerdeführer 1 und 2 und beauftragte ihn, einen Bericht über die ausgeübten Geschäftsaktivitäten, die Geschäftsbeziehungen untereinander sowie zu anderen Personen und Gesellschaften, über die Bank- und Brokerbeziehungen sowie Wertschriftendepots, die allfällige Gefährdung der Interessen einzelner Anleger sowie über die finanzielle Lage der Beschwerdeführer 1 und 2 zu erstellen. Der Untersuchungsbeauftragte wurde ermächtigt, allein für die Beschwerdeführer 1 und 2 zu handeln und den Beschwerdeführern 1 und 2 wurde unter Strafandrohung untersagt, ohne Zustimmung des Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen auszuüben. Weiter wurden sämtliche Kontoverbindungen und Depots lautend auf die Beschwerdeführer 1 und 2 gesperrt. Die Beschwerdeführer 1 und 2 wurden eingeladen, bis am 30. November 2006 zu diesen superprovisorisch verfügten vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 29. November 2006 beantragten der Beschwerdeführer 1 sowie E._______ (Beschwerdeführer 5), letzterer handelnd für die Beschwerdeführerin 2, die superprovisorische Verfügung aufzuheben. Sie führten insbesondere aus, wie es zur Eröffnung von Konti auf die Beschwerdeführerin 2 mit Unterkonti lautend auf den Namen des Beschwerdeführers 1 gekommen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe von einem Dritten anlässlich eines Gesprächs erfahren, dass dieser Bekannte in Deutschland habe, die Interessen an Investitionen hätten, und der Beschwerdeführer 1 habe eine Villa in der Toscana als Investitionsobjekt vorschlagen können. Der Beschwerdeführer 1 habe den Beschwerdeführer 5 gebeten, Bankkonti auf den Namen des Beschwerdeführers 1 zu eröffnen. Als die ersten Gelder hätten überwiesen werden sollen, sei der Bank mitgeteilt worden, dass für diese Gelder Darlehensverträge abgeschlossen worden seien.

In seinem Bericht vom 27. Dezember 2006 hielt der Untersuchungsbeauftragte zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführer 1 und 5 eng zusammenarbeiten und insbesondere auch über die Beschwerdeführerin 2 sowie möglicherweise über die C._______ AG (Beschwerdeführerin 3) operieren würden. Eine wesentliche Geschäftstätigkeit scheine darin zu bestehen, Gelder von ausländischen Anlegern erhältlich zu machen, mit dem Versprechen, die entsprechenden Mittel in angeblich lukrative Immobilienprojekte zu investieren. Möglicherweise verfolge auch die vom Beschwerdeführer 5 beherrschte D._______ AG (Beschwerdeführerin 4) eine solche Tätigkeit und habe in diesem Zusammenhang möglicherweise eine Privatemission angestrengt.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 stellte das Sekretariat der Eidgenössischen Bankenkommission den Beschwerdeführern 1 und 5 den Zwischenbericht des Untersuchungsbeauftragten zu. Die Beschwerdeführer 1 und 5 reichten fristgerecht Stellungnahmen ein.
C.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführer 1-4 gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen und damit gegen das Bankengesetz verstossen würden (Ziff. 1). Sie verfügte die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführer 1 und 2 (Ziff. 2) und setzte diesbezüglich den Untersuchungsbeauftragten als Konkursliquidator ein (Ziff. 3). Die Geschäftstätigkeiten der Beschwerdeführer 1 und 2 wurden auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung eingestellt und den Beschwerdeführern 1 und 2 insbesondere verboten, Auszahlungen zu leisten, Zahlungen entgegenzunehmen oder Devisen- bzw. Effektentransaktionen zu tätigen (Ziff. 5). Das Sekretariat der Vorinstanz werde die Konkurseröffnungen durch Publikation auf der Homepage der Vorinstanz sowie im SHAB bekannt machen (Ziff. 7). Das entsprechende Handelsregisteramt wurde angewiesen, bei der Beschwerdeführerin 2 die Eintragung bezüglich der Konkurseröffnung und Liquidation nachzuführen (Ziff. 8). In Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 verfügte die Vorinstanz die Auflösung (Ziff. 10) und setzte den Untersuchungsbeauftragten als Liquidator ein (Ziff. 11). Sämtliche Kontoverbindungen und Depots, die auf die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind, würden gesperrt und der Liquidator werde ermächtigt, über die Vermögenswerte auf den gesperrten Konten und Depots zu verfügen (Ziff. 12). Den bisherigen Organen der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 wurde untersagt, die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 betreffende Rechtshandlungen vorzunehmen und die Pflicht auferlegt, dem Liquidator sämtliche Informationen und Unterlagen zugänglich zu machen und ihm sämtliche Auskünfte zu erteilen, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötige (Ziff. 13). Die entsprechenden Handelsregisterämter wurden angewiesen, die betreffenden Zusätze in Bezug auf die Liquidation der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 einzutragen (Ziff. 14). Der Liquidator wurde ermächtigt, von den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 einen Kostenvorschuss zu verlangen (Ziff. 15), und die Kosten der Liquidation wurden den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 auferlegt (Ziff. 16). Den Beschwerdeführern 1 und 5 wurde im Weiteren unter Strafandrohung generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen oder eine andere den Banken vorbehaltenen Tätigkeit in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen oder anderen Medien Werbung zu betreiben (Ziff. 17 und 18). Das Sekretariat der Vorinstanz wurde ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Liquidations- und Konkursverfahren notwendigen Verfügungen zu treffen und Anweisungen zu
deren Ablauf zu geben (Ziff. 20). Die Ziffern 1 bis 16 sowie Ziffer 20 würden sofort vollstreckt werden. Bis zur Rechtskraft der vorliegenden Verfügung habe der Liquidator/Konkursliquidator Verwertungshandlungen auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken (Ziff. 21). Die Verfahrenskosten von Fr. 20'000.- wurden den Beschwerdeführern 1-4 solidarisch auferlegt (Ziff. 22).
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer 1-5, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Martin Hess und Michael Mráz, am 28. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2007 sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz mit Ausnahme des Werbeverbots (Ziff. 17-19) aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Zur Begründung führen sie an, die Geschäfte der Beschwerdeführer würden entgegen den Feststellungen der Vorinstinstanz in keiner Art und Weise einer einheitlichen und regelmässigen Vorgehensweise folgen. Als einzige lose Gemeinsamkeit diverser Geschäfte verbleibe am Ende lediglich die Beteiligung der Beschwerdeführer 1 und 5. Dass verschiedene Geschäfte aber von denselben Personen und von ihnen kontrollierten Gesellschaften geführt werden, würde nach der Praxis der Vorinstanz nicht ausreichen, um das Bestehen einer aufsichtsrechtlich einheitlich zu betrachtenden Gruppe anzunehmen. Die Beschwerdeführer hätten weder dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegengenommen, noch hätten sie sich zur Entgegennahme von Publikumsgeldern empfohlen. Der Beschwerdeführer 1 habe einzig und allein im September 2006 von fünf Darlehensgebern Darlehen entgegengenommen und dies für ein einziges Immobilienprojekt. Auch die Beschwerdeführerin 2 würde weder in Bezug auf die Dauer noch die Anzahl die Voraussetzungen für eine gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen erfüllen. Bei der Beschwerdeführerin 3 handle es sich weiter um eine komplett inaktive Gesellschaft, die gegen aussen nie in Erscheinung getreten sei. Betreffend die Beschwerdeführerin 3 werde in der Verfügung der Vorinstanz einzig auf eine private Emission einer Anleihe im Jahr 2006 verwiesen, was jedoch ausdrücklich nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumsgeldern gelte. Die Vorinstanz würde nicht geltend machen, die Beschwerdeführer hätten sich irgendwelcher Werbemittel bedient. Die Beschwerdeführer hätten denn auch keinerlei öffentliche Empfehlungen zur Entgegennahme von Publikumseinlagen abgegeben. Die Voraussetzungen für die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung ausgesprochenen Sanktionen seien nicht gegeben. Weder beim Beschwerdeführer 1 noch bei der Beschwerdeführerin 2 würden ausserdem die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung vorliegen und diese Massnahme sei zudem unverhältnismässig. Auch die Liquidation der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 sei nicht erforderlich. Zum künftigen Schutz des Publikums hätte ein generelles Werbeverbot bereits vollends genügt, sofern dazu überhaupt Anlass bestanden hätte. Im Übrigen sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden und in der Verfügung seien Tatsachenfeststellungen teilweise unzutreffend und aktenwidrig wiedergegeben worden.
E.
Am 7. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Mit Verfügung vom 22. März 2007 forderte der Instruktionsrichter die Beteiligten auf, Anträge zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu stellen und diese kurz zu begründen.

Mit Stellungnahme vom 28. März 2007 beantragte die Vorinstanz, der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. Eventualiter sei bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei den Beschwerdeführerinnen 2-4 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ein Untersuchungsbeauftragter einzusetzen. Demgegenüber ersuchten die Beschwerdeführer am 30. März 2007 und 4. April 2007 um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. April 2007 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Bezug auf Ziff. 21 i.V.m. Ziff. 2 und 10 des angefochtenen Dispositivs wieder hergestellt. Die Vorinstanz und der Liquidator/Konkursliquidator wurden angewiesen, bis auf Weiteres Liquidations-, Konkurs- und Verwertungshandlungen zu unterlassen und die Handlungen nur auf sichernde und werterhaltende Massnahmen zu beschränken sowie bereits angeordnete Liquidations-, Konkurs- und Verwertungshandlungen unverzüglich zu sistieren. Der Instruktionsrichter erläuterte seine Verfügung am 25. April 2007 in einem Schreiben an den (Konkurs-)Liquidator. Damit galt spätestens in diesem Zeitpunkt im Resultat dieselbe Regelung, wie sie die EBK bereits in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2007 getroffen hatte.

Gegen die Verfügung vom 4. April 2007 erhob die Vorinstanz am 27. April 2007 Beschwerde beim Bundesgericht (dazu unten Buchstabe H).
F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. April 2007 beantragte die Vorinstanz, Bundesverwaltungsrichter Hans-Jacob Heitz habe in den Ausstand zu treten. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2007 dieses Gesuch ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen reichte die Vorinstanz am 8. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesgericht ein (dazu unten Buchstabe H).
G.
G.a Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2007 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung vom 24. Januar 2007 fest. Mit ergänzender Eingabe vom 26. Juni 2007 brachte die Vorinstanz vor, beim Liquidator bzw. Konkursliquidator hätten sich weitere sechs Anleger gemeldet, die Einzelbeträge in der Höhe von insgesamt EUR 23'000.- investiert hätten. Ihnen sei die zehnfache Rückzahlung der Beträge innerhalb von ungefähr vier Monaten versprochen worden. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 von einer tschechischen Gläubigerin rund Fr. 300'000.- entgegengenommen.
G.b Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 gelangte X._______ an das Bundesverwaltungsgericht. Er bringt vor, er habe dem Beschwerdeführer 1 ein privates Darlehen gewährt. Die Blockierung der Gelder sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb er die Überweisung fordere.
G.c In ihrer Replik vom 20. Juli 2007 hielten die Beschwerdeführer an ihren Begehren fest. Zusätzlich stellten sie den Antrag, es sei ihnen im Falle der Abweisung der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Mit Duplik vom 17. August 2007 hielt die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde fest.
G.d Mit Triplik vom 7. September 2007 äusserten sich die Beschwerdeführer zur Duplik und den von der Vorinstanz neu eingereichten Akten.

Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 21. September 2007 zur Triplik vernehmen.
H.
Mit Urteil vom 19. Oktober 2007 vereinigte das Bundesgericht die beiden bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren. Das Verfahren gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2007 betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben, weil spätestens im Zeitpunkt der Erläuterung der Verfügung durch den Instruktionsrichter am 25. April 2007 gegenüber dem (Konkurs-)Liquidator im Resultat dieselbe Regelung gegolten habe, wie sie die EBK bereits in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2007 getroffen habe. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2007 betreffend die Abweisung des Ausstandsbegehrens hiess das Bundesgericht hingegen gut.

Mit Verfügung vom 2. November 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten die neue Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, dem Hans-Jacob Heitz nicht mehr angehörte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Dazu zählen die Verfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission (Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG).

Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2007 kann mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.
1.2 Die Organe einer durch die Vorinstanz in Liquidation oder in Konkurs versetzten Gesellschaft sind trotz Entzugs oder Dahinfallens der Vertretungsbefugnis berechtigt, die entsprechende Verfügung in deren Namen anzufechten (BGE 132 II 382 E. 1.1; BGE 131 II 306 E. 1.2, mit weiteren Hinweisen). Seitens der zeichnungsberechtigten Organe der Beschwerdeführerinnen 2-4 liegen entsprechende rechtsgültige Ermächtigungen an die beiden Rechtsvertreter vor.

Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung durch die angeordneten Massnahmen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Vorinstanz ist unter anderem die Aufsicht über das Bankenwesen zur selbständigen Erledigung übertragen (Art. 23 Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23 - Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten durchführen, wenn dies angesichts von deren wirtschaftlichen Bedeutung, der Komplexität des abzuklärenden Sachverhalts oder zur Abnahme interner Modelle notwendig ist.
Satz 2 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0]). Sie trifft die zum Vollzug des Gesetzes bzw. von dessen Ausführungsvorschriften notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften (Art. 23bis Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23bis - 1 Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200796.
1    Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200796.
2    Die FINMA kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen vornehmen.
BankG). Erhält sie Kenntnis von Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen, so erlässt sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Verfügungen (Art. 23ter Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23ter - Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden.
BankG).

Da die Bankenkommission allgemein über die Einhaltung der "gesetzlichen Vorschriften" zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr formell unterstellten Betriebe (Banken und diesen gleichgestellte Unternehmen) beschränkt. Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werde oder werden könnte, ist die Vorinstanz befugt und verpflichtet, die zur weiteren Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Diese können bis zur Auflösung und Liquidation eines Unternehmens reichen, welches unerlaubt einer Tätigkeit nachgeht, die einer Bewilligung bedarf oder von Vornherein nicht bewilligungsfähig ist. Besteht eine Überschuldung, ist die Vorin-stanz gehalten, die Liquidation nach den Sonderregeln des Bankenkonkurses (Art. 33 ff
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33 - 1 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
. BankG) anzuordnen; diese gelten auch für Betriebe, die unerlaubt einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit - wie beispielsweise die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen - nachgehen. Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorin-stanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung - dem Schutz der Gläubiger und Anleger einerseits sowie der Lauterkeit und Stabilität des Finanzsystems andererseits - Rechnung zu tragen (BGE 132 II 382 E. 4, BGE 131 II 306 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Die Bankenaufsicht dient nicht nur dem Schutz der Gläubiger vor dem Risiko einer Insolvenz oder Illiquidität der Bank, sondern ebenso dem Schutz des Vertrauens des Publikums in die Finanzintermediation (Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG] vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2829, 2859, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Dem BankG unterstehen Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen (Art. 1 Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1 - 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
BankG). Als Banken im Sinne von Art. 1 Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1 - 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
BankG gelten Unternehmen, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und insbesondere gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen sie keine wirtschaftliche Einheit bilden, auf irgendwelche Art zu finanzieren (Art. 1 Bst. a
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt namentlich:
a  für Banken und für Personen nach Artikel 1b BankG:
a1  die Voraussetzungen für die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb,
a2  die Anforderungen an die Organisation,
a3  die Vorgaben an die Rechnungslegung;
b  für Banken:
b1  die Einlagensicherung,
b2  die Übertragung und die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte;
c  für systemrelevante Banken: die Notfallplanung und die Verbesserung ihrer Sanier- und Liquidierbarkeit.
der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 [BankV, SR 952.02]).
2.3 Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, ist es untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1 - 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
BankG).

Die Entgegennahme von Publikumseinlagen, das bankenmässige Passivgeschäft, besteht darin, dass ein Unternehmen gewerbsmässig für eigene Rechnung Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. selber zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird. Dabei gelten grundsätzlich alle Verbindlichkeiten als Einlagen. Davon ausgenommen sind unter gewissen, eng umschriebenen Voraussetzungen lediglich fremde Mittel ohne Darlehens- oder Hinterlegungscharakter, insbesondere "Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden" (Art. 3a Abs. 3 Bst. a
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BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV) bzw. "Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten-, Devisen- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, welche einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn dafür kein Zins bezahlt wird" (Art. 3a Abs. 3 Bst. c
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BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV). Nur die in Art. 3a Abs. 3
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BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV abschliessend - als Ausnahmen - aufgezählten Verbindlichkeiten gelten somit nicht als Einlagen (vgl. BGE 132 II 382 E. 6.3.1, mit Hinweisen; ferner Alois Rimle, Recht des schweizerischen Finanzmarktes, Zürich/Basel/Genf 2004, K. 1 Rz. 22). Die Umschreibung des Begriffs Einlagen erfolgt damit ausdrücklich negativ (vgl. Daniel Zuberbühler, Revision des Bankengesetzes vom 18. März 1994 und der Bankenverordnung, in: Aktuelle Rechtsprobleme des Finanz- und Börsenplatzes Schweiz, Bd. 3/1994, S. 18 f.).

Keine Publikumseinlagen - weil die nachfolgend beschriebenen Einlegerkategorien nicht zum schutzbedürftigen Publikum gezählt werden - bilden Einlagen von Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten Unternehmen (Art. 3a Abs. 4 Bst. a
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BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV), Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung am Schuldner (Art. 3a Abs. 4 Bst. b
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BankV), von institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie (Art. 3a Abs. 4 Bst. c
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BankV), von Einlegern bei Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften, sofern diese "in keiner Weise im Finanzbereich tätig sind" (Art. 3a Abs. 4 Bst. d
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BankV), sowie von Arbeitnehmern bei ihrem Arbeitgeber (Art. 3a Abs. 4 Bst. e
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BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV). Auch diese Aufzählung in der Bankenverordnung gilt als abschliessend (vgl. Rimle, a.a.O., K. 1 Rz. 24).
2.4 Der Begriff der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2
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BankG Art. 1 - 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
BankG ist im Gesetz nicht definiert.
2.4.1 Gemäss Art. 3a Abs. 2
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BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV handelt gewerbsmässig im Sinne des Gesetzes, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt. Dabei handelt es sich um eine unwiderlegbare Vermutung und nicht um eine abschliessende Definition.
2.4.2 Nach Art. 3 Abs. 1
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BankV Art. 3 Nichtbanken - (Art. 1 Abs. 2 BankG)
BankV ist es Personen, denen nach Art. 1 Abs. 2
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BankG Art. 1 - 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
BankG untersagt ist, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen, verboten, in irgendeiner Form dafür Werbung zu treiben, insbesondere in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien. Das Bundesgericht hat daraus abgeleitet, dass ebenfalls gewerbsmässig im Sinne von Art. 3a Abs. 2
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV handle, wer sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfehle, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.712/2006 vom 29. Juni 2007 E. 2.2.1; BGE 132 II 382 E. 6.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung reicht denn auch bereits der Nachweis der Absicht, Gelder gewerbsmässig entgegenzunehmen, um auf Gewerbsmässigkeit zu erkennen bzw. die Bewilligungspflicht auszulösen (vgl. Beat Kleiner/Renate Schwob, in: Daniel Bodmer/Beat Kleiner/Benno Lutz, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, N. 31 zu Art. 1; Rashid Bahar/Eric Stupp in: Basler Kommentar zum Bankengesetz, hrsg. von Rolf Watter/Nedim Peter Vogt/Thomas Bauer/Christoph Winzeler, Basel/Genf/München 2005, N 10 zu Art. 1; Rimle, a.a.O., K. 1 Rz. 19 f.).
2.4.3 Je nach den konkreten Umständen eines Falles kann auch aufgrund anderer Sachverhaltsumstände auf die Absicht, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen, geschlossen werden, selbst wenn keine öffentliche Werbung im Sinne der Rechtsprechung nachgewiesen ist und weniger als 20 Publikumseinlagen entgegengenommen wurden (Bahar/Stupp, a.a.O., N 10 zu Art. 1 nennen als derartige Beispiele etwa den statutarischen Zweck einer Unternehmung oder deren tatsächlichen Betrieb).

Das Kriterium der Gewerbsmässigkeit und seine nähere Definition in Art. 3a Abs. 2
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV dient zur Abgrenzung, ab welchem Ausmass eine durch das BankG geschützte Tätigkeit ausgeübt wird. Die Unterstellung einer Tätigkeit unter die Aufsicht der Vorinstanz ist im Hinblick auf Ziel und Zweck der Bankengesetzgebung zu sehen und rechtfertigt sich nur, wenn eine Tätigkeit eine gewisse Intensität erreicht. So ist ein Einzelfall immer aufgrund der gesamten Umstände zu würdigen. Auf der einen Seite ist denkbar, dass wegen des sich präsentierenden Gesamtbildes - auch ohne Entgegennahme von mehr als 20 Publikumseinlagen und ohne öffentliche Werbung - von einer derart intensiven Tätigkeit auszugehen ist, welche die Bankengesetzgebung den ihr unterstellten Personen vorbehält. Auf der anderen Seite soll die Vorin-stanz nicht in Fällen einschreiten, die als unbedeutend erscheinen.

Im Übrigen kann zur Abgrenzung der bewilligungspflichtigen von der bewilligungsfreien Tätigkeit der Begriff der "Gewerbsmässigkeit" mit dem Begriff des "Gewerbes" in Art. 52 Abs. 3
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates (Art. 653g Abs. 3 OR);
b  die angepassten Statuten;
c  die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653f Abs. 1 OR);
d  falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG101 ausgestaltet sind.
2    ...102
3    Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss.
der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (HRegV, SR 221.411) in Beziehung gesetzt werden (Rimle, a.a.O., K. 1 Rz. 19). Kuster sieht in Art. 3a Abs. 2
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV bezüglich des Begriffs der Gewerbsmässigkeit im BankG einzig eine zahlenmässige Umschreibung und Präzisierung des im Allgemeinen in der HRegV enthaltenen Begriffs des Gewerbes (Matthias Kuster, Zum Begriff der Öffentlichkeit und Gewerbsmässigkeit im Kapitalmarktrecht, SZW 1997, S. 10, 12). Nach Art. 52 Abs. 3
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates (Art. 653g Abs. 3 OR);
b  die angepassten Statuten;
c  die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653f Abs. 1 OR);
d  falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG101 ausgestaltet sind.
2    ...102
3    Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss.
HRegV gilt als Gewerbe eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit.
3. Die Beschwerdeführer bestreiten, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen zu haben.
3.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 278 f.; BGE 130 II 482 E. 3.2). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht. Veranschlagt wird dabei das beigebrachte Beweismaterial wie ferner auch das Beweisverhalten der Parteien. Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Die von der eigenen Sachkunde des Richters oder der Lebenserfahrung und praktischen Vernunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung kann genügen (Gygi, a.a.O., S. 279, mit Hinweisen).

Im Verfahren zur Abklärung einer allfälligen Unterstellungs- und Bewilligungspflicht nach dem Bankengesetz trifft die Betroffenen eine relativ weit gehende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die Erteilung sämtlicher Auskünfte und die Herausgabe aller Unterlagen, welche die Vorinstanz benötigt, um ihrer Aufsichtstätigkeit nachzugehen und die Unterstellungspflicht abzuklären (vgl. Art. 1
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt namentlich:
a  für Banken und für Personen nach Artikel 1b BankG:
a1  die Voraussetzungen für die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb,
a2  die Anforderungen an die Organisation,
a3  die Vorgaben an die Rechnungslegung;
b  für Banken:
b1  die Einlagensicherung,
b2  die Übertragung und die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte;
c  für systemrelevante Banken: die Notfallplanung und die Verbesserung ihrer Sanier- und Liquidierbarkeit.
BankV; BGE 121 II 147 E. 3a sowie Urteil des Bundesgerichts 2A.509/1999 vom 24. März 2000 E. 3b).
3.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2007 sechs Darlehens- bzw. Anlageverträge über Beträge zwischen EUR 20'000.- und EUR 100'000.- an, die der Beschwerdeführer 1 im September 2006 mit in Deutschland ansässigen Privatpersonen abgeschlossen habe (act. A01 014 ff., act. A01 072 f.). Fünf der sechs Darlehensgeber hätten den vertraglich vereinbarten Betrag auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 mit dem Namen des Beschwerdeführers 1 als Rubrik überwiesen. Dieser Sachverhalt ist unbestritten.

Die Vorinstanz weist weiter darauf hin, dass der Name des Beschwerdeführers 1 in zwei der sechs Verträge falsch angegeben war (F._______ anstatt A._______). Ferner seien die Geldflüsse nicht mehr nachvollziehbar, weil die Gelder auf ein Unterkonto der Beschwerdeführerin 2 überwiesen worden seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer 1 das beabsichtigte Investitionsobjekt im Schreiben vom November 2006 (act. A01 646) als "Villa Pedrioli" bezeichnet, während der italienische Immobilienmakler im Januar 2007 sie als "Villa Pedriali" bezeichnet habe (Beilage 1 zur Replik). Ob die genannten Schreibfehler eine absichtliche Irreführung zur Vertuschung der Transaktionen darstellen, kann offengelassen werden.

Die eingangs erwähnten sechs Darlehensgeschäfte wurden im Auftrag des Beschwerdeführers 1 durch Y._______ vermittelt, der berufsmässig im Geschäft mit Finanzdienstleistungen tätig ist (siehe nachstehende Erwägungen 3.3 und 4.1 ). Die Darlehen haben Einlagecharakter im Sinne von Art. 1 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1 - 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
BankG i.V.m. Art. 3a
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV. Auch jener der sechs Fälle, in welchem der Darlehensgeber den Vertrag nicht erfüllt hat und das Geld nicht wie vereinbart beim Beschwerdeführer 1 einging, ist bei der Beurteilung der Frage der Gewerbsmässigkeit zu berücksichtigen, da diesbezüglich die Tätigkeit und die daraus ableitbaren Absichten und nicht der Erfolg massgebend sind (vgl. oben E. 2.4).

Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, die Gelder zur Investition in eine toskanische Villa entgegengenommen zu haben. Das ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Das angebliche Investitionsobjekt wird in den Darlehensverträgen mit keinem Wort erwähnt. Zudem wurde bei den Beschwerdeführenden kein Investitionsplan gefunden, der eine Rendite von 8% auf die aufgenommenen Darlehen als realistisch erscheinen lassen würde. Im Übrigen erweist sich der Einwand, selbst wenn er zutreffen würde, als unerheblich. Für die Beantwortung der Frage nach der Gewerbsmässigkeit ist grundsätzlich unerheblich, wofür der Darlehensnehmer die aufgenommenen Gelder verwenden wollte. Die Beschwerdeführenden machen denn auch nicht geltend, dass die abgeschlossenen Verträge keine Darlehen mit der vertraglichen Vereinbarung einer Verzinsung und Rückzahlung der Gelder waren.
3.3
3.3.1 Mit ergänzender Stellungnahme zur Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf weitere sechs Einleger, welche am 13. Juni 2006 Einzelbeträge zwischen EUR 1'000.- und EUR 5'000.- investiert hätten, in einer Gesamthöhe von EUR 23'000.- (act. A02 012). Der deutsche Vermittler Y._______ habe eine Rückzahlung der Gelder innerhalb von rund vier Monaten in zehnfacher Höhe versprochen. Die Information bezüglich dieser sechs weiteren Darlehensgeber sei noch sehr neu und werde vom Untersuchungsbeauftragten genauer abgeklärt. Auch wenn zur Zeit noch keine schriftlichen Beweismittel vorliegen würden, könne daraus immerhin abgeleitet werden, dass die Geschäfte zum Stil der bereits bekannten Gruppe passen würde. In der Eingabe vom 21. September 2007 ergänzt die Vorinstanz, die Beträge seien beim Vermittler Y._______ einbezahlt worden, welcher auch die nachgewiesenen sechs Darlehensgeschäfte vermittelt habe. Die Gläubiger würden offensichtlich davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer 1 oder die Beschwerdeführerin 2 ihre Vertragspartner seien.

Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, ausser der Tatsache, dass Y._______ seinen Kunden gegenüber die Rückzahlung bestimmter Gelder mit der Ausrede des vorliegenden EBK-Verfahrens verweigere, könne die Vorinstanz keinen einzigen Beleg für ihre Behauptung beibringen, dass es sich bei diesen Personen um Darlehensgeber des Beschwerdeführers 1 handle. Es würden weder Korrespondenz, noch Zahlungen, Verträge, Bankbelege oder ein auf einen Beschwerdeführer lautendes Konto vorliegen.
3.3.2 Es ist einzuräumen, dass die Beweislage zu diesen weiteren sechs Geschäften dünn ist. Die Angaben stützen sich allein auf ein E-Mail eines angeblichen Gläubigers an den Untersuchungsbeauftragten (act. A02 012), der auf weitere fünf Gläubiger verweist, ohne deren Namen zu nennen. Der Verfasser des E-Mails erwähnt weiter die Beschwerdeführer 1-5 mit Namen und weist ferner darauf hin, diese hätten unter Umständen eine Rolle gespielt, weshalb das investierte Geld allenfalls in verschiedenen Kanälen verschwunden sei. Obschon die Einzelheiten der genannten Geschäfte nicht erstellt sind, lässt sich aus den erwähnten Umständen jedenfalls ableiten, dass Y._______ gegenüber Dritten als Vermittler von Darlehen für den Beschwerdeführer 1 bzw. die anderen Beschwerdeführenden aufgetreten ist und Geldzahlungen entgegengenommen hat. Weil der Abschluss der genannten Geschäfte zeitlich vor den nachgewiesenen sechs Darlehensverträgen liegt, erscheint es zwar als wenig wahrscheinlich, dass Y._______ ohne Kenntnis und Zustimmung des Beschwerdeführers 1 gehandelt haben könnte, doch lässt sich dies nicht mit der nötigen Bestimmtheit nachweisen.
3.4 Weiter bringt die Vorinstanz in der ergänzenden Stellungnahme zur Vernehmlassung vor, der Beschwerdeführer 1 habe über die Beschwerdeführerin 2 von einer tschechischen Gläubigerin (Z._______) Gelder in der Höhe von EUR 170'000.- und CHF 22'000.- entgegengenommen. Dies wird von den Beschwerdeführern in der Replik bestritten, ohne dass die Beschwerdeführenden zur Klärung des Sachverhalts im Verfahren beigetragen hätten. In einem Schreiben hat der Anwalt der angeblichen tschechischen Gläubigerin folgendes festgehalten: "... the case is more complicated and Mr. ...[Der Beschwerdeführer 1] is not our debitor." (Beilage 2 zur Replik). Diese Aussage ist mehrdeutig; mehr als frühere geschäftliche Kontakte lässt sich daraus indessen nicht ableiten.
3.5 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe in mindestens zwei Fällen ebenfalls Kundengelder entgegengenommen, mit einer schriftlich garantierten Rendite von 50% (Verfügung Ziff. 25). Zum einen habe ein deutscher Staatsangehöriger zweimal einen Betrag von EUR 45'000.- überwiesen, offenbar im Zusammenhang mit einem in England hängigen Projekt "Gravel-Mine". Dem Anleger sei die Rückzahlung mit einer Rendite von 50% versprochen worden (Verfügung Ziff. 14, act. A01 653 ff.). Zum anderen habe die Beschwerdeführerin 2 für den Beschwerdeführer 1 am 10. Mai 2006 einen Barbetrag von EUR 150'000.- entgegengenommen und über das eigene Bankkonto dem Privatkonto des Beschwerdeführers 1 zukommen lassen.

Die Beschwerdeführer bestreiten weder die Entgegennahme der Summe für das Projekt Gravel-Mine noch diejenige in Höhe von EUR 150'000.-. Die erste Zahlung von EUR 90'000.- sei jedoch ein komplett unabhängiger Fall, der mit den Darlehen der deutschen Gläubiger an den Beschwerdeführer 1 keinen Zusammenhang habe. Die zweite Überweisung stamme aus einem privaten Bilderverkauf des Beschwerdeführers 1, welcher mit einem Schreiben des tschechischen Käufers, datiert vom November 2006, entsprechend belegt werden soll (act. A01 646). Das Schreiben verweist auf den angeblich im Flughafen Wien am 18. Mai 2006 abgewickelten Verkauf eines Bildes gegen EUR 150'000.- in bar, welcher wie vereinbart habe durchgeführt werden können.

Auch hier können die Umstände der entgegengenommenen Gelder nicht restlos geklärt werden. Im ersten Fall sind mehrere Beteiligte verstrickt und der konkrete Geschäftsvorgang und die Rolle, welche die Beschwerdeführerin 2 dabei gespielt hat, bleiben undurchsichtig. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer schaffen hier mehr Verwirrung als Klarheit. Nicht von Bedeutung ist der fehlende unmittelbare Zusammenhang dieser Geschäfte zu den bereits oben abgehandelten Darlehensgeschäften.

Im zweiten Vorgang ist der behauptete Grund für die erfolgte Zahlung nicht glaubhaft. Vom Beschwerdeführer 1 wird weder ein Kaufvertrag vorgelegt noch ist - z.B. aus Kaufverträgen, Versicherungspolicen, Steuererklärungen, Werkverzeichnissen oder anderen Belegen - ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 jemals im Besitz eines entsprechenden wertvollen Bildes gewesen wäre. Um was für ein Bild des berühmten tschechischen Künstlers Alfons Mucha (1860-1939) es sich dabei genau gehandelt haben soll, hat der Beschwerdeführer 1 im ganzen Verfahren trotz entsprechender Aufforderung des Untersuchungsbeauftragten (act. A01 501) nie substanziiert. Unter Berücksichtigung der fehlenden Unterlagen und in Anbetracht der vorliegend geltenden und missachteten Mitwirkungspflicht kann es sich bei der behaupteten Herkunft des Geldbetrags von EUR 150'000.- nur um eine vorgeschobene Erklärung handeln. Entsprechendes gilt für die Entgegennahme der Barbeträge von zweimal EUR 45'000.-. Aufgrund dieser Umstände und der übrigen nachgewiesenen Finanzgeschäfte ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die erwähnten drei Geldzahlungen in Wahrheit Publikumseinlagen i.S.v. Art. 1 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1 - 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
BankG i.V.m. Art. 3a
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV waren.
3.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer 1 in der Person von Y._______ einen berufsmässigen Vermittler mit der Vermittlung von Anlegern beauftragt hat und Y._______ gestützt darauf mit nachweislich sechs deutschen Anlegern entsprechende Verträge abgeschlossen hat, wobei fünf davon einen Betrag von total CHF 253'000.- einbezahlt haben, der an den Beschwerdeführer 1 geflossen ist. Die Verträge sahen eine Verzinsung der Darlehen von 8% vor. Gemäss Schreiben des italienischen Immobilienmaklers hätte die angeblich zum Kauf vorgesehene Villa EUR 300'000.- gekostet. Ferner hat der Beschwerdeführer von einem weiteren Anleger EUR 150'000.- entgegengenommen. Unter Berücksichtigung der beiden Einlagen von je EUR 45'000.- bei der Beschwerdeführerin 2 sind damit insgesamt 8 Publikumseinlagen und die Absicht der Entgegennahme einer Publikumseinlage nachgewiesen. Weitere Hinweise auf eine intensivere Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführer liegen vor.

Weiter ist Y._______ zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber Dritten als Vermittler für Darlehen an den Beschwerdeführer 1 aufgetreten. Abgesehen davon konnten die Umstände der beiden Zahlungen der angeblichen tschechischen Gläubigerin nicht restlos geklärt werden. Auch wenn die Umstände und Einzelheiten dieser Vorgänge weitgehend ungeklärt sind, können diese im Rahmen der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer 1 mit dem Auftrag an Y._______ öffentliche Werbung betrieben hat, gewürdigt werden.
4.
4.1 Weiter ist die öffentliche Empfehlung zur Entgegennahme von Publikumseinlagen zu prüfen.
4.1.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 einen Vermittler namens Y._______ aus Deutschland einsetzte. Dieser warb die Anleger an und stellte den Kontakt zum Beschwerdeführer 1 her. Gemäss der Gewerbeanmeldung beschäftigte sich Y._______ hauptberuflich mit der "Vermittlung von Finanzdienstleistungen, Internethandel, Versicherungsvermittlung sowie Vermittlung von Abschlussmöglichkeiten im Kapitalanlagebereich". Er machte dafür auf einer Internetseite und unter einer eigenen Firma Werbung.
4.1.2 Wer öffentliche Werbung für Publikumseinlagen betreibt, hat die Absicht, Gelder gewerbsmässig entgegenzunehmen. Die Werbung gilt deshalb als Vorstufe zur Entgegennahme von Publikumsgeldern. Öffentliche Werbung liegt vor, wenn öffentliche Empfehlungen zur Entgegennahme von Publikumseinlagen publik gemacht werden. Dabei kann die Zahl 20 nicht analog zur Umschreibung der Öffentlichkeit herangezogen werden (Bahar/Stupp, a.a.O, N 10 zu Art. 1 ; Rimle, a.a.O., K. 1 Rz. 19 f., Rz. 46; Kuster, a.a.O., S. 12).
4.1.3 Der erwähnte deutsche Vermittler ist, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, professionell im Finanzanlagegeschäft tätig. Er vermittelte die sechs Darlehensverträge, welche im September 2006 unterzeichnet worden sind (act. A01 014 ff., 072 f.). An diesen Geschäften verdiente er eine Provision von 1-2% (act. A01 026). Des Weiteren hat der professionelle Vermittler bereits früher Vermittlungstätigkeiten im Namen der Beschwerdeführer ausgeübt und interessierte Anleger angeworben.
4.1.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 einen Vermittler eingeschaltet hat, als öffentliche Werbung zu qualifizieren. Dabei ist unerheblich, ob sich der Vermittler nur an ihm bereits bekannte Personen gerichtet haben soll. Entscheidend ist allein, dass er in seiner Eigenschaft als professioneller Vermittler gehandelt hat und sich seine Tätigkeit nicht auf einige wenige Geschäfte oder eine kleine Anzahl bestimmter Personen beschränkte. Vielmehr war der Vermittler frei, an eine Vielzahl von möglichen Anlegern zu gelangen, zumal Einschränkungen oder Vorbehalte des Beschwerdeführers 1 gegenüber dem Vermittler weder geltend gemacht noch ersichtlich sind. Auf die Anzahl der vom Vermittler kontaktierten potenziellen und auch tatsächlichen Anleger hatte der Beschwerdeführer 1 kaum mehr Einfluss; das gilt auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach der Vermittler im Juni 2006 eigenmächtig Abschlüsse getätigt haben soll (vgl. dazu oben E. 3.3 und 3.6). Der Vermittler hat eine beliebige Anzahl Interessenten angehen können, und es ist angesichts der vom Beschwerdeführer 1 als Grund für die Aufnahme der Darlehen zum Kauf einer Villa in der Toscana für EUR 300'000.- naheliegend, dass im Herbst 2006 ohne Einschreiten der EBK schliesslich mehr als sechs Darlehensverträge zustande gekommen wären. Da der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz tätig war, ist ein ausreichender Bezug zum Schweizer Finanzmarkt gegeben. Der vorliegende Einsatz eines professionellen Vermittlers ist daher als unzulässiges Werben zur Entgegennahme von Publikumseinlagen zu qualifizieren.
4.2 Die Vorinstanz bringt weiter vor, über die Beschwerdeführerin 4 habe mittels einer privaten Emission einer Anleihe ein Einkaufszentrum finanziert werden sollen. Es sei für eine private Emission in der Höhe von drei Milliarden US$ geworben worden. Diese Privatemission sei bei Telekurs angemeldet und besitze eine eigene TK Valorennummer (act. A01 638 ff.). Dabei habe die Beschwerdeführerin 2 als Administrations- und Zahlstelle gewaltet (act. A01 466). Ob und gegebenenfalls wie viele Gelder tatsächlich entgegengenommen worden seien, sei unklar. Zumindest sei auf diese Weise unzulässige Werbung betrieben worden (Verfügung Ziff. 16, 23, 26).
4.2.1 Nach Art. 1 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1 - 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
letzter Satz BankG gilt die Auflage von Anleihen nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. Art. 3a Abs. 3 Bst. b
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV präzisiert deshalb, dass Anleihensobligationen und andere vereinheitlichte und massenweise ausgegebene Schuldverschreibungen oder nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte) keine Einlagen darstellen, wenn die Gläubiger in einem dem Art. 1156 des Obligationenrechts (Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht], OR, SR 220) entsprechenden Umfang informiert werden. Aus dem Umkehrschluss ergibt sich, dass Publikumseinlagen im Sinne der Bankengesetzgebung vorliegen, wenn die Gläubiger nicht in einem dem Art. 1156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1156
OR entsprechenden Umfang informiert werden (Rimle, a.a.O., K. 1 Rz. 23; Bahar/Stupp, a.a.O., N 19 zu Art. 1).
4.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit der Aufforderung zur Stellungnahme zum Zwischenbericht des Untersuchungsbeauftragten Gelegenheit erhielten, Unterlagen zur angeblichen Einhaltung der Informationspflicht gegenüber Gläubigern im Sinne von Art. 1156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1156
OR einzureichen, die Beschwerdeführer dies jedoch unterlassen und damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind. Auch im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführer diesbezüglich keine Unterlagen nachgereicht. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine dem Art. 1156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1156
OR entsprechende Information der Gläubiger nicht stattgefunden hat. Die zur privaten Emission vorgesehenen Anleihen stellen daher Publikumseinlagen im Sinne der Bankgesetzgebung dar.

Bei Telekurs handelt es sich nach deren eigenen Angaben um die drittgrösste Anbieterin von Finanzmarktinformationen in Europa. Indem die Emission der Beschwerdeführerin 4 über Telekurs bekannt gemacht worden ist, wurde für die Anleihe öffentlich geworben. Die Gewerbsmässigkeit ist aufgrund dieser öffentlichen Werbung zur Entgegennahme von Publikumseinlagen gegeben.
4.3 Die Vorinstanz bringt vor, die Beschwerdeführer 1 und 5 hätten über die Beschwerdeführerin 3 versucht, Mittel erhältlich zu machen, um ein Hotel zu kaufen. Gemäss den aufgefundenen Vertragsentwürfen handle es sich um Beträge im zweifachen Millionenbereich, wobei ein illusorisch hoher Gewinn von 100% des eingesetzten Kapitals in Aussicht gestellt worden sei. Es liege ein Entwurf eines "Investment Advisory Agreement" zwischen Kunden und der Beschwerdeführerin 3 vor über sehr hohe Beträge und in mindestens einem Fall sei für ein Darlehen in der Höhe von 29 Mio. Euro ein Gewinn von 100% in Aussicht gestellt worden (Verfügung Ziff. 15 f., 23, 26, act. A01 438 ff.).

Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, die Beschwerdeführerin 3 sei inaktiv und Vertragsentwürfen komme keine Beweiskraft zu (Replik Ziff. 43). Der Einbezug der Beschwerdeführerin 3 in das vorliegende Verfahren sei völlig unbegründet.

Wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen, kommt den vorliegenden Vertragsentwürfen keine volle Beweiskraft zu. Im Rahmen der Beweiswürdigung sind die Vertragsentwürfe allerdings zumindest als Indizien mitzuberücksichtigen, welche die vorgenommene Beweiswürdigung stützen.
5. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht als Gruppe qualifiziert.
5.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz leite aus dem Einzelgeschäft der Darlehensgewährung der fünf deutschen Darlehensgeber ein allgemeines Vorgehensmuster und Zusammenwirken der Beschwerdeführer 1, 2 und 5 ab. Sie erwecke damit zu Unrecht den Eindruck einer Regelmässigkeit und Dauerhaftigkeit in der Zusammenarbeit, wie sie tatsächlich in dieser Art nicht vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe mit Ausnahme der treuhänderischen Entgegennahme der Darlehensbeträge des Beschwerdeführers 1 als Zahlstelle auf einem für ihn errichteten Unterkonto keinerlei Aktivitäten unternommen oder vorgesehen.

Die Vorinstanz führt dazu aus, die Entgegennahme von Publikumseinlagen sei durch ein gemeinsames Vorgehen der Beschwerdeführer 1 und 5 direkt oder unter Verwendung der Beschwerdeführerinnen 2-4 erfolgt. Sämtliche Aktivitäten seien vom Sitz der Beschwerdeführerin 2 aus durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe ausdrücklich oder stillschweigend als Zahl- und Administrationsstelle der anderen Beschwerdeführer gewaltet. Sämtliche Gesellschaften hätten ihren Sitz entweder an der Adresse des Beschwerdeführers 1 oder der Beschwerdeführerin 2 gehabt.
5.2 Gemäss Praxis der Vorinstanz und Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es unter Umständen angezeigt, mehrere Gesellschaften in Bezug auf die Entgegennahme von Publikumseinlagen aufsichtsrechtlich als einheitliche Gruppe zu betrachten. Das Bankengesetz ist allenfalls auf alle Gesellschaften einer Gruppe anwendbar, auch wenn nicht alle dieser Gruppengesellschaften Publikumseinlagen entgegengenommen haben. Dies ist dann der Fall, wenn mehrere Gesellschaften gegen aussen als einheitliche Gruppe auftreten und nur eine Gesamtbetrachtung der personellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Verflechtungen den faktischen Verhältnissen gerecht werden kann (EBK-Bulletin 48/2006, S. 317 f.; BGE 2A.442/1999 vom 21. Februar 2000 E. 2e; BGE 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 5.2.4).
5.3 Hinter der seit dem 15. Februar 1988 im Handelsregister eingetragenen Beschwerdeführerin 2 steht der Beschwerdeführer 5. Er ist Alleinaktionär dieser Gesellschaft und war bis zur Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten durch die Vorinstanz deren einziger Verwaltungsrat. Er besass Einzelzeichnungsberechtigung.

Die Beschwerdeführerin 3 wurde 2001 vom Beschwerdeführer 5 erworben und gehört ab einem späteren Zeitpunkt zu gleichen Teilen den Beschwerdeführern 1 und 5. Der Beschwerdeführer 5 war auch hier seit Februar 2001 bis zur Einsetzung des Liquidators einziger Verwaltungsrat. Der Beschwerdeführer 1 amtete seit März 2003 als alleiniger Geschäftsführer. Beide besassen sie Einzelzeichnungsberechtigung. Der Sitz der Beschwerdeführerin 2 befindet sich am Wohnsitz des Beschwerdeführers 1.

Die Beschwerdeführerin 4 ist an derselben Adresse domiziliert wie die Beschwerdeführerin 2. Sie wurde im Sommer 2005 erworben und gehört vollumfänglich dem Beschwerdeführer 5. Einziger Verwaltungsrat ist der Beschwerdeführer 5. Er besass Einzelzeichnungsberechtigung.
5.4 Daraus erhellt, dass hinter den drei Gesellschaften jeweils die Beschwerdeführer 1 und/oder 5 stehen. Der Beschwerdeführer 1 gibt des Weiteren an, bei der Beschwerdeführerin 3 angestellt zu sein, über welche auch seine Quellensteuerabrechnung und die Krankenkasse etc. laufe (act. A01 393). Der Beschwerdeführer 5 verfügt über ein Büro am gemeinsamen Sitz der Beschwerdeführerinnen 2 und 4. Die Verflechtungen zwischen den Beschwerdeführern sind damit eng.

In Bezug auf das konkrete interne Vorgehen bei den einzelnen Geschäften und das gemeinsame Auftreten und Handeln gegen aussen wird auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen. Insbesondere die Beschwerdeführerin 2 trat bei den Darlehensgeschäften aufgrund der Angabe ihrer Kontonummer in den Verträgen des Beschwerdeführers 1 gegen aussen auf und amtete ausdrücklich als Zahl- und Administrationsstelle bei der Privatemission der Beschwerdeführerin 4. Daraus geht insgesamt hervor, dass die Beschwerdeführer auch geschäftlich eng miteinander verstrickt und die Übergänge der Zuständigkeiten und Aufgabenteilung fliessend waren. Insbesondere die Entgegennahme der Barzahlung in Höhe von EUR 150'000.- aus dem angeblichen Bilderverkauf für den Beschwerdeführer 1 über die Beschwerdeführerin 2, sowie das Führen eines Unterkontos lautend auf den Beschwerdeführer 1 bei der Beschwerdeführerin 2 zeigen, dass keine isolierten Handlungen vorliegen. Schliesslich ergibt sich aus den bei der Beschwerdeführerin 3 sichergestellten Vertragsunterlagen (oben E. 4.3), dass die Beschwerdeführer 1 und 5 konkrete Pläne ausgearbeitet hatten, um über die Beschwerdeführerin 3 Darlehen mit unrealistisch hohen Zinsversprechen erhältlich zu machen. Auch wenn sie diese Pläne nicht umsetzten, zeigt dies gleichwohl, dass die Beschwerdeführer 1 und 5 bereit waren, über die Beschwerdeführerin 3 ähnliche unzulässige Geschäfte zu tätigen wie über die Beschwerdeführer 2 und 4.

Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführer zu Recht als Gruppe qualifiziert hat.
6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer sowohl aufgrund des Einbezugs eines professionellen Vermittlers als auch aufgrund der angestrebten Privatemission öffentliche Empfehlungen zur Entgegennahme von Publikumseinlagen publik gemacht haben. Zudem haben die Beschwerdeführer 1 und 2 tatsächlich bereits mehrere Publikumseinlagen entgegengenommen und die Absicht, dies gewerbsmässig zu tun, offenbart. Weiter sprechen die vorhandenen Organisationsstrukturen und die Indizienlage dafür, dass eine auf Wiederholung von gleichartigen, auf Erwerb abzielende Geschäfte gerichtete Tätigkeit der Beschwerdeführer 1 und 5 vorliegt, wozu sie über die Beschwerdeführerinnen 2-4 vorgegangen sind. Die Gewerbsmässigkeit ist deshalb in Anbetracht der gesamten Umstände zu bejahen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer 1-5 unerlaubt eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt haben.
7.
Die Vorinstanz ist zur Beseitigung von Missständen und zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands befugt, alle "notwendigen Verfügungen" zu treffen (Art. 23ter Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23ter - Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden.
BankG). Sie hat hierzu über die Beschwerdeführer 1 und 2 den Konkurs eröffnet, die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 in Liquidation versetzt und den Beschwerdeführern 1 und 5 ein Werbeverbot auferlegt.

Die Beschwerdeführer rügen die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen. Wenn überhaupt, dann hätte eine mildere Massnahme - ein Werbeverbot - ausgereicht. Überdies bestreiten sie, dass bei den Beschwerdeführern 1 und 2 die zur Konkurseröffnung notwendige Voraussetzung einer Überschuldung vorgelegen habe.
7.1 Ein Unternehmen, das unbewilligt einer Bankentätigkeit nachgeht und sich als überschuldet oder dauernd zahlungsunfähig erweist, ist in analoger Anwendung der Art. 33 ff
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33 - 1 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
. BankG bankenkonkursrechtlich zu liquidieren (BGE 132 II 382 E. 7.2; BGE 131 II 306 E. 4). Über natürliche Personen und Einzelfirmen ist in analoger Weise der bankenrechtliche Privatkonkurs zu eröffnen.
7.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer vorliegend als Gruppe unbewilligt einer Bankentätigkeit nachgegangen sind. Die nachträgliche Erteilung einer Bewilligung kam offensichtlich von Vornherein nicht in Betracht. Aufgrund dieser Umstände musste die Vorin-stanz zum Schutz der Gläubiger und Anleger sowie zum Funktionsschutz gegenüber dem Beschwerdeführer 1 und 5 ein Werbeverbot verfügen. Es handelt sich dabei um ein mildes Mittel, dessen Wahl angemessen erscheint.

Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 galten nicht als überschuldet. Des Weiteren wurde nicht dargetan, dass durch einzelne Geschäftszweige allenfalls eine nicht bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit mit wesentlicher eigenständiger Bedeutung ausgeübt wurde (BGE 2A.51/2007 vom 5. Juni 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Da die Fortsetzung der illegalen Tätigkeit nicht gestattet werden konnte, musste betreffend die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 die aufsichtsrechtliche Liquidation in analoger Anwendung von Art. 23quinquies
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23quinquies - 1 Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen100 die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.
1    Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen100 die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.
2    Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt.
BankG angeordnet werden (BGE 131 II 306 E. 4.1.3); der Entscheid der Vorinstanz ist auch insofern nicht zu beanstanden.
7.3 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, bei den Beschwerdeführern 1 und 2 sei die Voraussetzung einer Überschuldung für die Konkurseröffnung nicht erfüllt gewesen.

Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Zwischenbilanz ergibt, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind (vgl. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 190 - 1 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1    Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1  gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat;
2  gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat;
3  ...
2    Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen.
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; BGE 131 II 306 E. 4.3.1).

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen (act. A01 424, A01 542-543, A01 651-657) und den von den Beschwerdeführern 1 und 2 nicht weiter nachgekommenen Mitwirkungspflichten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, die Beschwerdeführer 1 und 2 seien überschuldet bzw. dauernd zahlungsunfähig und deshalb nach Art. 33 ff
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33 - 1 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
. BankG zu liquidieren. Gestützt auf die Beweislage und die Verletzung der Mitwirkungspflichten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer 1 die persönlich eingegangenen Rückzahlungsverpflichtungen im Betrag von EUR 253'000.- inklusive Zinsversprechen von 8% gegenüber den fünf Darlehensgebern nicht nachkommen konnte. Da diese Gelder auf ein Konto der Beschwerdeführerin 2 einbezahlt worden sind, welches ausdrücklich mit entsprechender Kontonummer in den Darlehensverträgen angegeben wurde, ist von deren Schuld gegenüber dem Beschwerdeführer 1 auszugehen. Die Anlagen der Beschwerdeführerin 2 sind des Weiteren nicht werthaltig, setzen sich ihre Aktiven doch zu einem überwiegenden Teil aus einem Darlehen gegenüber dem Beschwerdeführer 1 zusammen (act. A01 424 f., act. A01 488). Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in den Eingaben im Beschwerdeverfahren verwiesen werden.
8.
Die Beschwerdeführer richten sich gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten der Vorinstanz und des Untersuchungsbeauftragten. Sie machen geltend, die Vorinstanz sei bei der Verhängung ihrer Massnamen über das Ziel hinausgeschossen und habe Kosten verursacht, die sowohl zur (finanziellen) Grösse als auch zu den tatsächlichen Verhältnissen in keinem Massstab ständen.
8.1 Die Vorinstanz ist - wie bereits dargelegt - befugt, im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsgrundsätze zur Durchsetzung ihrer Aufsicht auf die im Gesetz vorgesehenen Mittel zurückzugreifen.

Art. 11 der EBK-Gebührenverordnung vom 2. Dezember 1996 (EBK-GebV, SR 611.014) legt fest, dass sich die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Verfahrenskosten nach der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) richtet.

Die solidarische Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdeführer 1-4, welche Anlass zur Untersuchung gegeben haben, ist nicht zu beanstanden. Die veranlagten Kosten in Höhe von Fr. 20'000.- inklusive des Honorars des Untersuchungsbeauftragten stehen in Verhältnis zum getätigten Aufwand und bewegen sich in angemessenem Rahmen. Des Weiteren hatten die Beschwerdeführer mittels Wahrnehmung bzw. Verweigerung ihrer Mitwirkungspflichten einen wesentlichen Einfluss auf den vom Untersuchungsbeauftragten zu tätigenden Aufwand.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.3]), und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Die Verfahrenskosten sind angesichts der Schwierigkeit der Streitsache und der in Frage stehenden Vermögensinteressen auf Fr. 10'000.- festzusetzen und werden den Beschwerdeführern solidarisch und zu gleichen Teilen auferlegt. Sie werden mit den am 22. März 2007 geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von insgesamt Fr. 25'000.- verrechnet. Der Überschuss von insgesamt Fr. 15'000.- wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1-5 aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
10.
Mit Eingabe der Replik vom 20. Juli 2007 haben die Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gestellt.
10.1 Nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hatten die Beschwerdeführer bereits einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 25'000.- aus eigenen Mitteln einbezahlt. Sie machen nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich für die Bezahlung des Kostenvorschusses hätten verschulden müssen. Eine Befreiung von den Verfahrenskosten fällt daher ausser Betracht.
10.2 Eine bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 128 I 225 E. 2.5.2, BGE 125 V 32 E. 4b, mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall steht mit der Liquidation bzw. Konkurseröffnung ein relativ schwerer Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführer in Frage. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung frühestens ab dem Zeitpunkt bewilligt werden kann, in welchem das Gesuch gestellt worden ist (vgl. BGE 122 I 203 E. 2c). Das Gesuch wurde vorliegend erst mit Einreichung der Replik gestellt. Ab diesem Zeitpunkt standen keine grösseren Parteieingaben mehr aus. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die dann noch angefallenen Kosten der Vertretung mit Rückzahlung des zuviel geleisteten Kostenvorschusses gedeckt sind.
10.3 Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen, während jenes um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos geworden ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.- werden den Beschwerdeführern 1-5 solidarisch und zu gleichen Teilen auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils fällig und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 25'000.- verrechnet. Dem Vertreter der Beschwerdeführer werden Fr. 15'000.- von der Gerichtskasse zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-01-08/66/30408; Gerichtsurkunde)
und wird zur Kenntnis mitgeteilt:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Hunkeler (A-Post)

Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Fabia Bochsler

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand: 22. Januar 2008
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-1645/2007
Datum : 17. Januar 2008
Publiziert : 07. Februar 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Kredit
Gegenstand : Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen/Konkurseröffnung bzw. Liquidation/Werbeverbot


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BankV: 1 
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt namentlich:
a  für Banken und für Personen nach Artikel 1b BankG:
a1  die Voraussetzungen für die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb,
a2  die Anforderungen an die Organisation,
a3  die Vorgaben an die Rechnungslegung;
b  für Banken:
b1  die Einlagensicherung,
b2  die Übertragung und die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte;
c  für systemrelevante Banken: die Notfallplanung und die Verbesserung ihrer Sanier- und Liquidierbarkeit.
3 
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3 Nichtbanken - (Art. 1 Abs. 2 BankG)
3a
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankenG: 1 
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1 - 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
23 
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23 - Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten durchführen, wenn dies angesichts von deren wirtschaftlichen Bedeutung, der Komplexität des abzuklärenden Sachverhalts oder zur Abnahme interner Modelle notwendig ist.
23bis 
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23bis - 1 Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200796.
1    Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200796.
2    Die FINMA kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen vornehmen.
23quinquies 
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23quinquies - 1 Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen100 die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.
1    Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen100 die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.
2    Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt.
23ter 
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23ter - Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden.
33
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33 - 1 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
HRegV: 52
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates (Art. 653g Abs. 3 OR);
b  die angepassten Statuten;
c  die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653f Abs. 1 OR);
d  falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG101 ausgestaltet sind.
2    ...102
3    Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss.
OR: 1156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1156
SchKG: 190
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 190 - 1 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1    Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1  gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat;
2  gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat;
3  ...
2    Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
121-II-147 • 122-I-203 • 125-V-32 • 128-I-225 • 130-II-482 • 131-II-306 • 132-II-382
Weitere Urteile ab 2000
2A.332/2006 • 2A.442/1999 • 2A.509/1999 • 2A.51/2007 • 2A.712/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • publikumseinlage • vermittler • geld • darlehen • werbung • bundesverwaltungsgericht • verfahrenskosten • liquidator • bundesgericht • replik • mitwirkungspflicht • frage • zahl • sachverhalt • weiler • beweismittel • kostenvorschuss • aufschiebende wirkung • unternehmung
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B-1645/2007
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2006/2829
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48/2006
SZW
1997 S.10