Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.51/2007 /leb

Urteil vom 5. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
A.________ AG (in Konkurs),
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Marcel Köppel,

gegen

Eidgenössische Bankenkommission,
Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Entgegennahme von Publikumseinlagen/ Konkurseröffnung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission
vom 21. Dezember 2006.

Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG ist seit dem 30. April 2001 im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. Sie bezweckt die Entwicklung, den Betrieb und Vertrieb von Umwelttechniken, den Handel mit und die kommerzielle Verwertung von Patenten, Lizenzen und anderen Schutzrechten sowie den Handel mit Waren aller Art. Nach den Angaben in ihren Werbeunterlagen handelt es sich bei ihr um ein "zukunftsorientiertes Unternehmen mit dem Ziel alternative Energieformen (IWS Faktor 5), Energiequellen (Thermische Kraftwerksanlage in Zilina/Slowakai) und ein Gesundheitsgetränk (Life Element) zu finanzieren und auf den Märkten zu platzieren". Einziges Verwaltungsratsmitglied ist B.________; als Geschäftsführer amtet C.________.
B.
B.a Im Rahmen der bankenrechtlichen Liquidation der D.________ AG stiess die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) auf Formularverträge der Firma A.________ AG, welche darauf schliessen liessen, dass auch diese unerlaubt Publikumsgelder entgegennehmen oder sich hierzu öffentlich anpreisen könnte. Mit superprovisorischer Verfügung vom 5. Oktober 2006 untersagte das Sekretariat der Bankenkommission ihr deshalb jegliche (weitere) Entgegennahme von Publikumseinlagen oder Werbung für eine solche und setzte zur genaueren Abklärung der Umstände Rechtsanwalt D.________ als Untersuchungsbeauftragten ein. Gleichzeitig blockierte die Bankenkommission sämtliche Vermögenswerte der A.________ AG und verbot deren Organen, ohne Zustimmung des Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen für diese vorzunehmen.
B.b Am 21. Dezember 2006 stellte die Bankenkommission fest, dass die A.________ AG gegen das Verbot der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen verstossen habe, und eröffnete ab dem 22. Dezember 2006 (08.00 Uhr) den bankenrechtlichen Konkurs über sie. Als Liquidator setzte sie den bisherigen Untersuchungsbeauftragten ein; zudem regelte sie verschiedene weitere konkurs- und aufsichtsrechtliche Fragen (Konkursort, Publikation, Handelsregistereintrag usw.).

C.
Die A.________ AG (in Konkurs) hat hiergegen am 22. Januar 2007 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt, den Entscheid der Bankenkommission vom 21. Dezember 2006 vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass sie nicht gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und nicht gegen das Bankengesetz verstossen habe. Die Eidgenössische Bankenkommission beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die A.________ AG (in Konkurs) hat an ihren Anträgen und Ausführungen festgehalten.
D.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 wies der Abteilungspräsident das mit der Beschwerde verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung und um Erlass vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch ab, nachdem bereits die Bankenkommission angeordnet hatte, dass der Konkursliquidator bis zur Rechtskraft ihrer Verfügung seine Aktivitäten auf sichernde und werterhaltende Massnahmen zu beschränken habe. Nach Vorliegen der Vernehmlassung der EBK bestätigte er diesen Entscheid am 16. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung erging am 21. Dezember 2006 und damit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 2005 über das Bundesgericht am 1. Januar 2007 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.). Die vorliegende Eingabe ist somit noch als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und nach den Regeln des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG; Mitteilungen des Bundesgerichts zum Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, Ziff. I, publ. in: ZBl 108/2007 S. 56).
1.2 In Anwendung des Bankengesetzes ergangene Aufsichtsentscheide können beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Art. 24 Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 24
des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen, Bankengesetz, BankG; SR 952.0; BGE 132 II 382 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Organe einer durch die Bankenkommission in Liquidation oder Konkurs versetzten Gesellschaft sind trotz Entzugs bzw. Dahinfallens ihrer Vertretungsbefugnis hierzu befugt (BGE 132 II 382 E. 1.1 S. 385 mit weiteren Hinweisen). Auf die im Auftrag des einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrats der A.________ AG frist- (Art. 106
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 24
OG) und formgerecht (Art. 108
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 24
OG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Nicht weiter einzugehen ist indessen auf ihr Begehren, festzustellen, dass sie keiner bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei: Das Ersuchen, die Verfügung der Bankenkommission vom 21. Dezember 2006 aufzuheben, setzt die Beurteilung dieser Frage voraus; dem Feststellungsantrag kommt deshalb keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 132 II 382 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am 11. Mai 2007 implizit auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet und sich zur Sache abschliessend schriftlich geäussert. Von einer weiteren Anhörung der Bankenkommission kann abgesehen werden, nachdem diese hinreichend Gelegenheit gehabt hat, ihren Standpunkt darzutun. Der Fall ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen spruchreif; weitere Instruktionsmassnahmen erübrigen sich.
2.
2.1 Die Eidgenössische Bankenkommission ist zur Beseitigung von Missständen und zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands befugt, alle "notwendigen Verfügungen" zu treffen (Art. 23ter Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23ter - Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden.
BankG). Da sie allgemein über die Einhaltung der "gesetzlichen Vorschriften" zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr formell unterstellten Betriebe (Banken und diesen gleichgestellte Unternehmen) beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört ebenso die Abklärung der banken- oder finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht einer Gesellschaft. Dabei kann sie praxisgemäss die im Gesetz vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten (oder Personen) einsetzen, deren Unterstellungs- bzw. Bewilligungspflicht (noch) umstritten ist (vgl. BGE 131 II 306 E. 3.1.1 S. 314; 130 II 351 E. 2.1 S. 354 mit Hinweisen). Die Frage, wie sie die Aufsichtsfunktion im Einzelnen wahrnimmt, ist weitgehend ihrem "technischen Ermessen" anheim gestellt. Das Bundesgericht greift in dieses nur bei qualifizierten Ermessensfehlern, d.h. Rechtsverletzungen, korrigierend ein (BGE 132 II 382 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen).
2.2 Bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit vorliegen könnte, ist die Bankenkommission befugt und verpflichtet, die zur weiteren Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Diese können bis zur Auflösung und Liquidation eines Unternehmens reichen, das unerlaubt einer zum Vornherein nicht bewilligungsfähigen Tätigkeit nachgeht bzw. das gegen das Verbot der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen verstösst (BGE 131 II 306 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Besteht eine Überschuldung, ist die EBK gehalten, die Liquidation nach den Sonderregeln des Bankenkonkurses (Art. 33 ff
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
. BankG in der Fassung vom 3. Oktober 2003) anzuordnen; diese gelten auch für Betriebe, die unerlaubt einer bewilligungspflichtigen (Banken-)Tätigkeit nachgehen (BGE 132 II 382 E. 4.2; 131 II 306 E. 4 S. 319 ff.).
3.
3.1 Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, ist es untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
BankG). Das entsprechende bankenmässige Passivgeschäft besteht darin, dass ein Unternehmen gewerbsmässig Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. selber zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistungen wird. Als Einlagen gelten alle Verbindlichkeiten, soweit keine Ausnahme im Sinne von Art. 3a
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
der Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (BankV; SR 952.02) vorliegt (vgl. BGE 132 II 382 E. 6.3.1 S. 391 mit Hinweisen). Gewerbsmässig handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt (Art. 3a Abs. 2
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV) oder sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren (Art. 3 Abs. 1
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3 Nichtbanken - (Art. 1 Abs. 2 BankG)
BankV; BGE 131 II 306 E. 3.2.1).
3.2 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen zwei Darlehen in der Höhe von insgesamt 2,9 Mio. Euro aufgenommen (E.________ AG: 1,6 Mio. Euro; F.________: 1,3 Mio. Euro); zur Vermarktung ihres mit Sauerstoff angereicherten Wassers (Life Element) schloss sie verschiedene Joint-Venture- und Project-Participation-Agreements über mehrere 100 Mio. Euro bzw. USD. Die Bankenkommission stiess bei ihren Abklärungen auf Formularverträge, welche den bereits abgeschlossenen Darlehensverträgen entsprachen, die eine Rendite von 4,5 % bei einer Laufzeit von 14 Monaten vorsahen. Zudem bestand ein auf Geschäftspapier der Beschwerdeführerin abgefasstes Konzept, welches unter dem Titel "ab - EUR 1,500,000.00 - Beteiligungsmöglichkeit" vorsah, dass der einzelne Kunde einen offiziellen Darlehensvertrag mit der Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von 14 Monaten unterzeichne und ihm in einem Zusatzvertrag eine Gesamtrendite von 100% des Darlehensbetrags nach 90 Tagen und von einem verfünffachten Darlehensbetrag: + 500'000.-" versprochen werde. Begründet wurde das Angebot damit, dass sich die A.________ AG mit einem Betrag von 100 Mio. EUR an einem eigenständigen Investment Programm beteilige, womit sie in der Lage sei, diverse "kleiner Beträge"
im "Huckepackprinzip" mitzunehmen; dies sei nur dank dem entsprechenden eigenen "100er Programm" möglich. Gestützt hierauf durfte die Bankenkommission davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin Publikumsgelder entgegengenommen (vgl. Art. 3a Abs. 3 lit. a
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV) bzw. sich hierzu angepriesen hat (vgl. Art. 3 Abs. 1
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3 Nichtbanken - (Art. 1 Abs. 2 BankG)
BankV).
3.3 Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, überzeugt nicht:
3.3.1 Soweit sie geltend macht, Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit sei "die Realisierung eines Wasserprojekts in der Form, als ein neuartiges mit Sauerstoff angereichertes Wasser auf den Markt gebracht werden soll und zwar in den USA, in Asien und in Südamerika und in der Folge weltweit", verkennt sie, dass nicht dieses Projekt als solches bankenrechtlich bedenklich erscheint (vgl. Art. 3a Abs. 3 lit. a
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 3a - Als Kantonalbank gilt eine Bank, die aufgrund eines kantonalen gesetzlichen Erlasses als Anstalt oder Aktiengesellschaft errichtet wird. Der Kanton muss an der Bank eine Beteiligung von mehr als einem Drittel des Kapitals halten und über mehr als einen Drittel der Stimmen verfügen. Er kann für deren Verbindlichkeiten die vollumfängliche oder teilweise Haftung übernehmen.
BankG; vgl. das Urteil 2A.332/2006 vom 6. März 2007, E. 5.2.1), sondern das von ihr gewählte Finanzierungs- bzw. Investmentsystem im "Huckepack"-Verfahren. Ob ihr Getränke-Projekt, falls dieses tatsächlich besteht, irgendwelche reelle Erfolgsaussichten hat, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es erscheint in diesem Zusammenhang immerhin aber doch überraschend, dass die Beschwerdeführerin sich auf seriöse Finanzierungsvereinbarungen und Absprachen mit "kompetenten" und "wirtschaftlich soliden Vertragspartnern" bzw. "institutionellen Anlegern" beruft, zu diesen aber auch im vorliegenden Verfahren kaum detailliertere Angaben zu machen vermag. Nach ihrem Business-Plan aus dem Jahre 2005 will sie vor allem Kontakte mit amerikanischen Firmen gepflegt haben, entsprechende Aktivitäten oder Konkretisierungen ihres Projekts
legt sie indessen wiederum nicht dar. Weitere Abklärungen erübrigen sich aber, da - wie gesagt - nicht diese Geschäftsaktivität unter das Bankengesetz fällt, sondern das damit verbundene, von ihr angebotene Investitionsprogramm.
3.3.2 Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, sie habe von diesem Programm erst im Rahmen des bankenrechtlichen Verfahrens Kenntnis erhalten, erscheint dies wenig glaubwürdig: Die Beschwerdeführerin hat im Jahre 2005 - zum Zeitpunkt ihres Business-Plans - zugestandenermassen für 14 Monate zwei (Investitions-)Darlehen in der Höhe von insgesamt 2,9 Mio. Euro entgegengenommen. Die gefundenen (weiteren) Formulare entsprechen diesen Verträgen; das entsprechende "Huckepack"-Konzept liegt auf ihrem Geschäftspapier bei den Akten und trägt ihre Geschäftsbezeichnung und Handelsregisternummer. Entgegen ihren Vorbringen verfügt die Beschwerdeführerin nachgewiesenermassen auch über Geschäftsbeziehungen zu der von der Bankenkommission am 2. Juni 2006 in Konkurs versetzten D.________ AG, hat sie doch von dieser am 21. Oktober 2005 unter dem Vermerk "Darlehen an A.________" eine Zahlung über 275'000.-- Euro erhalten und handelte es sich bei den in diesem Zusammenhang für die E.________ AG auftretenden Organen doch zudem um ein Verwaltungsratsmitglied bzw. einen Aktionär der D.________ AG. Nach wie vor liegen auch heute noch keine wissenschaftlichen Berichte oder konkreten Resultate zu ihrem Projekt "Life Element" vor, welche eine reelle
Geschäftsaktivität belegen würden; die aufgenommenen Gelder flossen nicht in das entsprechende Investitionsprojekt, sondern dienten dem Aufbau ihrer Infrastruktur und insbesondere dem Kauf oder Leasing eines Parks von Luxuswagen (Ferrari, Porsche, BMW X5 usw.).
4.
Es ist weder unverhältnismässig noch anderweitig bundesrechtswidrig, wenn die Bankenkommission unter diesen Umständen die Liquidation der Beschwerdeführerin angeordnet bzw. über sie den bankenrechtlichen Konkurs eröffnet hat:
4.1 Die nachträgliche Erteilung einer Bewilligung fiel mangels des bankenrechtlich vorgeschriebenen Mindestkapitals, einer adäquaten Organisation sowie der Garantie einer einwandfreien Geschäftsführung zum Vornherein ausser Betracht (Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 3
1    Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a  die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist;
b  die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;
c  die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
cbis  die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
d  die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
3    Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat.
4    ...28
5    Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.29
6    Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.30
7    Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.31
und lit. c BankG). Zwar übt die Beschwerdeführerin allenfalls teilweise auch eine nicht bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit aus, doch kommt dieser aufgrund der vorliegenden Unterlagen keine wesentliche eigenständige Bedeutung zu; sie ist im Übrigen derart mit der unzulässigen gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumsgeldern verknüpft, dass sie davon nicht getrennt werden kann; der Aufbau des entsprechenden Geschäftszweigs, soweit er reel besteht, wurde im Wesentlichen mit den entsprechenden Kundengeldern finanziert (vgl. BGE 132 II 382 E. 7.1 S. 396 mit Hinweisen). Die EBK war deshalb nicht gehalten, nur das illegale Finanzgeschäft zu liquidieren oder der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, ihre Aktivitäten nachträglich den gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGE 132 II 382 E. 7.1 mit Hinweisen).
4.2 Neben den Guthaben der Beschwerdeführerin auf ihren Bankkonten in der Höhe von 100'000.-- Euro bestehen keine wesentlich anderen Aktiven mehr. Es ist unwahrscheinlich, dass die aus den verschiedenen Joint-Venture-Agreements vorgesehenen Mittel tatsächlich erhältlich gemacht werden könnten. Mit Auszahlung dieser Gelder bzw. der Inanspruchnahme der entsprechenden Garantien, würden - soweit diese werthaltig sein sollten - jeweils entsprechende verzinsliche Gegenforderungen entstehen, welche die Bilanz der Beschwerdeführerin wiederum belasten würden. Im Übrigen dürften noch wesentliche Lohn- und Honorarforderungen gegen sie bestehen (vgl. den Geschäftsführungsvertrag vom 17. März 2006 und den Konsulentenvertrag vom 1. Februar 2006 usw.). Zwar hat B.________ die privaten Darlehensforderungen über 2,9 Mio. Euro inzwischen privat übernommen, doch geschah dies erst nach Eröffnung des Konkurses und ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin damit gänzlich aus ihren Verpflichtungen entlassen wurde. Ob der Konkurs widerrufen werden kann, ist im Rahmen des Konkursverfahrens gegebenenfalls erstinstanzlich durch die Bankenkommission zu beurteilen (vgl. BGE 132 II 382 E. 1.2.3 S. 386). Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass das
allgemeine Schuldbetreibungs- und Konkursrecht beim Bankenkonkurs nur in einem modifizierten Umfang zur Anwendung kommt; so gilt etwa Art. 172 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 172 - Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:
1  wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist;
2  wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist;
3  wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.
SchKG (Abweisung des Konkursbegehrens bei Tilgung oder Stundung) nicht, da und soweit die Fortsetzung der (illegalen) Geschäftstätigkeit nicht gestattet werden kann. Die Sanierungsfähigkeit des unbewilligt tätigen Finanzintermediärs braucht deshalb in der Regel nicht mehr gesondert geprüft zu werden; mit der nachträglichen Bewilligungsverweigerung und der Anordnung der Liquidation steht fest, dass eine Fortführung als bewilligter Betrieb nicht möglich ist (vgl. BGE 132 II 382 E. 7.2 S. 397).
5.
5.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 172 - Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:
1  wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist;
2  wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist;
3  wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.
in Verbindung mit Art. 153
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 172 - Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:
1  wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist;
2  wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist;
3  wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.
und Art. 153a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 172 - Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:
1  wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist;
2  wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist;
3  wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.
OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 172 - Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:
1  wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist;
2  wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist;
3  wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.51/2007
Datum : 05. Juni 2007
Publiziert : 20. Juni 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wirtschaft
Gegenstand : Entgegennahme von Publikumseinlagen / Konkurseröffnung


Gesetzesregister
BGG: 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BankV: 3 
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3 Nichtbanken - (Art. 1 Abs. 2 BankG)
3a
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankenG: 1 
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
3 
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 3
1    Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a  die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist;
b  die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;
c  die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
cbis  die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
d  die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
3    Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat.
4    ...28
5    Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.29
6    Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.30
7    Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.31
3a 
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 3a - Als Kantonalbank gilt eine Bank, die aufgrund eines kantonalen gesetzlichen Erlasses als Anstalt oder Aktiengesellschaft errichtet wird. Der Kanton muss an der Bank eine Beteiligung von mehr als einem Drittel des Kapitals halten und über mehr als einen Drittel der Stimmen verfügen. Er kann für deren Verbindlichkeiten die vollumfängliche oder teilweise Haftung übernehmen.
23ter 
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23ter - Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden.
24 
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 24
33
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
OG: 106  108  153  153a  156  159
SchKG: 172
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 172 - Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:
1  wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist;
2  wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist;
3  wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.
BGE Register
130-II-351 • 131-II-306 • 132-II-382
Weitere Urteile ab 2000
2A.332/2006 • 2A.51/2007
Stichwortregister
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AS
AS 2006/1205