Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-277/2010
{T 0/2}

Urteil vom 18. November 2010

Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.

Parteien
F._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Michael Winkler
und Dr. Dimitri Santoro, Rüd Winkler Partner AG, Gartenstrasse 11, 8002 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Entgegennahme von Publikumseinlagen, Liquidation.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Juli 2009 untersagte die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) der Infina GmbH, der Infina Vermögensverwaltungs AG, der Fina Freizügigkeitsstiftung, der F._______ AG (Beschwerdeführerin), der Fina Vorsorgestiftung, der Kacycrown GmbH und A._______ als Inhaberin des Einzelunternehmens Kacycrown Inh. A._______, jegliche Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie jegliche Werbung für deren Entgegennahme und setzte zwei Untersuchungsbeauftragte bei diesen Unternehmen ein.
A.b Die Untersuchungsbeauftragten lieferten der Vorinstanz am 23. September 2009 einen Untersuchungsbericht ab, in welchem sie den Verdacht auf unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen bestätigten. Demnach habe die Infina GmbH rund 900 Vermögensanlageverträge mit rund 600 Anlegern abgeschlossen. Gemäss den Angaben der einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsräte (recte: Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung bzw. Geschäftsführer) der Infina GmbH, B._______ und C._______, seien von Anlegern Einlagen in der Höhe von mindestens 30 Mio. Franken getätigt worden.
Im Untersuchungsbericht wurden ferner Geschäftstätigkeiten und Geschäftsbeziehungen der bereits erwähnten (nachfolgend: Infina-Gesellschaften) sowie weiterer, von der Untersuchung nicht direkt betroffener Unternehmen dargestellt. Zu diesen Unternehmen zählen insbesondere die X._______ AG (...), der Verband für Einzelunternehmer & KMU (nachfolgend: EK-V), die Pensionskasse des Interessenverbands KMU (nachfolgend: PK-FIV), die ISTOQ Capital Management Ltd., die ISTOQ Opportunities Fund Ltd., die Y._______ Ltd. (...) und die Stevens & Rosenberg economic research and consulting limited (nachfolgend Stevens & Rosenberg).

In Bezug auf die Fina Freizügigkeitsstiftung führten die Untersuchungsbeauftragten aus, deren Dienstleistungen hätten insbesondere in der Entgegennahme und Verwaltung von anvertrauten Freizügigkeitsgeldern bestanden. Die Infina Vermögensverwaltungs AG habe sich gegenüber der Fina Freizügigkeitsstiftung und der PK-FIV vertraglich verpflichtet, für diese beiden Stiftungen bestimmte Vermögenswerte zu verwalten. Von der Fina Freizügigkeitsstiftung und offenbar auch von der PK-FIV seien in der Folge Gelder an die Infina Vermögensverwaltungs AG überwiesen worden. Tatsächlich habe aber keine Vermögensverwaltung durch die Infina Vermögensverwaltungs AG stattgefunden, vielmehr habe diese die Gelder umgehend nach Erhalt in Verletzung des Vermögensverwaltungsvertrages auf Konten der Infina GmbH weitergeleitet. Zwischen der Infina GmbH und der Infina Vermögensverwaltungs AG habe es keine Vertragsbeziehung gegeben, die als Rechtsgrund für diese Überweisungen in Betracht gekommen wären. Geldsummen in der Höhe von mehr als 5 Mio. Franken seien auf ein Konto der Infina Vermögensverwaltungs AG überwiesen worden. Darüber hinaus seien Direktüberweisungen an die Infina GmbH in Höhe von mindestens Fr. 558'677.07 erfolgt.
A.c Der Bericht wurde mit Schreiben vom 5. und 16. Oktober 2009 den Beteiligten zugestellt, welche daraufhin zu den vorsorglichen Massnahmen und zum Untersuchungsbericht Stellung nahmen. Insbesondere machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Oktober und 9. November 2009 geltend, ihre Tätigkeiten hätten nie auf die Entgegennahme von Publikumseinlagen abgezielt. Auch hätte sie diesbezüglich nicht koordiniert mit der Infina GmbH zusammengearbeitet, sondern sei von dieser unabhängig. Die Entgegennahme von Publikumseinlagen sei vielmehr allein durch die Infina GmbH erfolgt.

B.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 stellte die Vorinstanz fest, dass die Infina GmbH, die Infina Vermögensverwaltungs AG, die Fina Freizügigkeitsstiftung, die Beschwerdeführerin, die Kacycrown GmbH und A._______ gewerbsmässig Publikumseinnahmen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen hätten (Dispositiv-Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin werde aufgelöst und trete in Liquidation (Dispositiv-Ziff. 10). Als Liquidatoren wurden die bisherigen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt (Dispositiv-Ziff. 11). Sämtliche Kontoverbindungen und Depots, welche auf die Beschwerdeführerin lauteten, wurden gesperrt und die Liquidatoren wurden ermächtigt, über Vermögenswerte auf den gesperrten Konten und Depots zu verfügen (Dispositiv-Ziff. 12). Den bisherigen Organen der Beschwerdeführerin wurde unter Androhung einer Busse die Pflicht auferlegt, den Liquidatoren sämtliche Informationen und Unterlagen zugänglich zu machen und ihnen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten (Dispositiv-Ziff. 14). Die Kosten für die Liquidation wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, ausserdem wurden die Untersuchungsbeauftragten ermächtigt, einen Kostenvorschuss von ihr einzufordern. B._______ und C._______ wurde ein Werbeverbot auferlegt (Dispositiv-Ziff.19 ff.). Die Untersuchungskosten sowie die Verfahrenskosten der Vorinstanz wurden den Verfügungsadressaten solidarisch auferlegt (Dispositiv-Ziff. 23 f.).

Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Infina-Gesellschaften seien aufsichtsrechtlich als Einheit und damit als Gruppe zu betrachten, weil sie organisatorisch, personell und wirtschaftlich eng miteinander verflochten gewesen seien. Die Gesellschaften hätten weitgehend ähnliche Namen ("Fina" bzw. "Infina") und seien überwiegend von denselben Personen geführt worden. Sie hätten teilweise denselben Sitz oder zumindest denselben faktischen Sitz (...) und benützten überwiegend und zum Teil unentgeltlich dieselben Büroräumlichkeiten. Zwischen den Gesellschaften, die als "Infina Financial Services" bzw. "führendes Unternehmen in der Finanz-, Info- und Versicherungsbranche" aufgetreten seien und sich selbst als Gruppe bezeichnet hätten, seien verschiedene Zahlungen (insbesondere hohe Darlehen) und eine Vermischung von Anlegergeldern mit Geldern der jeweiligen Gesellschaften erfolgt. Die "Infina-Gruppe" habe aufgrund von Kapitalanlageverträgen, teilweise direkt über die Infina GmbH, teilweise aber auch über die Fina Freizügigkeitsstiftung oder die Infina Vermögensverwaltungs AG, Geldbeträge in der Höhe von mindestens 30 Mio. Franken entgegengenommen. Bei den einbezahlten Geldern habe es sich um Fremdkapital und damit um Einlagen aus dem Publikum gehandelt. Da die Infina GmbH von weit mehr als 20 Anlegern Gelder entgegengenommen und dementsprechend Werbung gemacht habe, habe sie gewerbsmässig im Sinne des Bankengesetzes gehandelt. Folglich habe die Infina GmbH gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen, ohne über die dafür notwendige Bankbewilligung zu verfügen. Weil die Infina-Gesellschaften als Gruppe und damit aufsichtsrechtlich einheitlich beurteilt würden, seien die Aktivitäten der Infina GmbH den übrigen Gesellschaften der Gruppe und damit auch der Beschwerdeführerin zuzurechnen.

Die Liquidation der Beschwerdeführerin sei unumgänglich, weil sie stark in die "Infina-Gruppe" und in deren unerlaubte Tätigkeiten eingebunden sei. Ihr Weiterbestand würde die Gefahr mit sich bringen, dass die Aktivitäten, die insbesondere von der Infina GmbH oder der Fina Freizügigkeitsstiftung ausgeübt worden seien, von ihr übernommen und weitergeführt würden. Dies gelte es aus aufsichtsrechtlicher Sicht zu vermeiden.

C.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit sie die Beschwerdeführerin betreffe.

Zur Begründung führt sie an, sie sei nicht mit anderen Infina-Gesellschaften koordiniert, zielgerichtet und arbeitsteilig vorgegangen, um gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen oder anderweitig in Umgehung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen zu handeln. Allein die Tatsache, dass gewisse Verflechtungen mit der Infina GmbH und zu weiteren Betroffenen bestanden hätten, reiche nicht aus, um festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gegen das Bankengesetz verstossen habe. Enge wirtschaftliche Verflechtungen mit der Infina GmbH oder anderen betroffenen Gesellschaften bzw. Personen hätten nicht existiert. Unter der Beschwerdeführerin und anderen Gesellschaften seien keine Zahlungen, geschweige denn eine Vermischung von Anlagegeldern erfolgt. Es sei nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin und andere Gesellschaften erheblich voneinander profitiert hätten. Die Feststellung der Vorinstanz, die Fina Freizügigkeitsstiftung habe selbst oder als Teil der "Infina-Gruppe" im Rahmen von Kapitalanlageverträgen bzw. unter dem Deckmantel "Freizügigkeitsgelder" Publikumseinlagen entgegengenommen, sei ebensowenig belegt. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem weder als Teil der Gruppe um die Infina GmbH bezeichnet, noch sei sie selbst von Dritten als zu einer solchen Gruppe zugehörig bezeichnet worden. Die einzigen Organe der Beschwerdeführerin, die Verwaltungsräte D._______ und E._______, hätten als rechtlich und wirtschaftlich Berechtigte seit jeher alle Aktien der Beschwerdeführerin gehalten. Sie seien lediglich Angestellte, keineswegs aber Organe oder wirtschaftlich Berechtigte der Infina GmbH oder der Infina Vermögensverwaltungs AG gewesen. Organstellung hätten sie bei der Fina Freizügigkeitsstiftung und der PK-FIV gehabt, nachdem sie diese Stiftungen auf eigene Initiative hin und unabhängig von der Infina GmbH auf- und ausgebaut hätten. Im Übrigen seien weder die Infina GmbH noch andere Personen je an der Beschwerdeführerin beteiligt gewesen oder hätten auf deren Geschäftsführung Einfluss genommen. Richtig sei zwar, dass die Beschwerdeführerin ihr Rechtsdomizil an der (...) habe und dort über einen "Briefkasten" verfüge. Doch sei sie zu Beginn der Untersuchungen noch im Aufbau begriffen gewesen und habe daher von der Infina GmbH weder Räumlichkeiten, noch Infrastruktur beansprucht. Selbst wenn der Beschwerdeführerin die unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen nachgewiesen werden könne, sei ihre aufsichtsrechtliche Liquidation jedenfalls unverhältnismässig. Zudem seien ihr zu Unrecht Verfahrenskosten und die Kosten der Untersuchungsbeauftragten auferlegt worden.

D.
Mit Vernehmlassung vom 8. März 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Sie verweist auf die Ausführungen der angefochtenen Verfügung und macht geltend, die Annahme, die Beschwerdeführerin habe als Teil einer Gruppe gehandelt, werde insbesondere durch die Aussagen von D._______ und E._______ gestützt. Diese hätten als Mitarbeiter der Infina GmbH und als Organe weiterer involvierter Gesellschaften eine massgebliche Rolle innerhalb des Infina-Konglomerats eingenommen. Die (...) sei der eigentliche "Hauptsitz" der "Infina-Gruppe"; die Büroräumlichkeiten würden vom überwiegenden Teil der Infina-Gesellschaften benutzt. Laut Auskunft von D._______ habe die Beschwerdeführerin hierfür auch keine Mietzinsen zahlen müssen. E._______ habe hierzu gegenüber den Untersuchungsbeauftragten zu Protokoll gegeben: "Mietvertrag und das Personal läuft für alle Gesellschaften über die Infina GmbH. Die Kosten und der Mietvertrag betreffend Briefkasten der F._______ AG läuft über die Infina GmbH". Sofern die Beschwerdeführerin sich darauf berufe, sie sei bisher kaum aktiv gewesen und schon aus diesem Grund nicht zur "Infina-Gruppe" zu zählen, könne dem ferner entgegengehalten werden, dass sie gemäss Aussagen von D._______ und E._______ im Frühling 2009 in Liechtenstein die IFOS Internationale Fonds Service AG in Vaduz mit der Gründung eines Fonds beauftragt habe, der zur Genehmigung der Liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht beantragt worden und gemäss Auskunft von E._______ auch freigegeben worden sei. Die Auftragsbestätigung an die IFOS vom 12. März 2009 sei namens der Beschwerdeführerin von D._______ und E._______ unterschrieben worden. In den Basisdaten für den Aufbau des Fonds sei die Beschwerdeführerin als "Initiator" aufgeführt. Auf die Frage, aus welchen Mitteln man Gelder in diesen Fonds einbringen wolle, habe E._______ den Untersuchungsbeauftragten zu Protokoll gegeben: "Fina Freizügigkeitsstiftung, Pensionskasse PK-FIV, Fina Interessenverband (externe Investoren und auch Banken selber)". Gemäss Angaben von E._______ habe die Beschwerdeführerin zudem geplant, im Herbst 2009 einen weiteren Fonds zu lancieren. Diese Aussage weise darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich offensichtlich nicht wie ursprünglich vorgesehen auf administrative Tätigkeiten für die PK-FIV und Fina Freizügigkeitsstiftung zu beschränken beabsichtigt habe, sondern vielmehr daran gewesen sei, eine weitergehende Rolle im Infina-Konglomerat zu übernehmen. Insbesondere der Umstand, dass Gelder der Fina Freizügigkeitsstiftung und der PK-FIV in den Fonds eingebracht werden sollten, lasse in Anbetracht der weiteren Abklärungen durch die Untersuchungsbeauftragten bezüglich X._______ AG und Y._______ Ltd. den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin als Vehikel verwendet werden sollte, um Mittel der Fina
Freizügigkeitsstiftung und der PK-FIV der Infina GmbH und deren Verantwortlichen zuzuführen. Es bestehe ferner kein Grund, die Beschwerdeführerin losgelöst von den anderen involvierten Gesellschaften zu betrachten, nur weil sie von den Untersuchungen der Vorinstanz im Aufbau unterbrochen worden sei und daher ihre Aktivität nicht voll habe entfalten können. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin insbesondere gegründet worden sei, um für die Fina Freizügigkeitsstiftung und die PK-FIV tätig zu werden bzw. deren Verwaltung zu übernehmen. Nichts anderes lege der im Handelsregister eingetragene Gesellschaftszweck nahe. Die Beschwerdeführerin sei im Begriff gewesen, im ganzen System mitzuwirken. Nicht zuletzt aufgrund der Organfunktion von D._______ und E._______, die eine massgebliche Rolle innerhalb der "Infina-Gruppe" eingenommen hätten, würde der Weiterbestand der Beschwerdeführerin die Gefahr mit sich bringen, dass sie die Aktivitäten der übrigen Infina-Gesellschaften übernehme und weiterführe. Dies gelte es aus Gründen des Gläubiger- und Anlegerschutzes zu vermeiden.

E.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 22. März 2010 an ihrem Rechtsbegehren fest.

Sie bringt vor, dass sie keine eigenen Büroräume oder Personal benötige und daher auch niemandem eine Vergütung geschuldet habe, weil sie zu Beginn der Untersuchungen erst im Aufbau und kaum aktiv gewesen sei. Die Anmietung von Räumlichkeiten und die Einstellung von Personal sei zum damaligen Zeitpunkt lediglich geplant gewesen. Die Aussage von E._______, wonach Mietvertrag und Personal für alle Gesellschaften über die Infina GmbH gelaufen sei, habe sich nicht auf die Beschwerdeführerin bezogen. Ferner unterschieden sich die Firmen "F._______ AG" und "Infina GmbH" deutlich. Eine objektive Betrachtung lasse nicht darauf schliessen, dass diese Gesellschaften miteinander verbunden sein müssten. Nichts anderes ergebe ein Vergleich der Firma "Infina GmbH" mit Firmen anderer Dienstleistungserbringer, die von der Infina GmbH unabhängig im Vorsorgebereich tätig gewesen seien, namentlich der Firmen "PK-FIV, Pensionskasse Fina Interessenverband KMU", "X._______ AG" und "Fina Freizügigkeitsstiftung". Dass die Beschwerdeführerin in Liechtenstein unter Beizug von Beratern einen Fonds initiiert habe, bedeute des Weiteren keineswegs, dass sie bereits aktiv am Marktgeschehen teilgenommen habe. Sie habe nie in Abrede gestellt, dass im Zuge der Beendigung der Vermögensverwaltungsmandate zwischen der Fina Freizügigkeitsstiftung sowie der PK-FIV einerseits und der Infina GmbH andererseits geplant gewesen sei, Mittel von der Fina Freizügigkeitsstiftung in den von der Beschwerdeführerin aufgesetzten Liechtensteiner Fonds zu überführen. Die Gründung der Beschwerdeführerin sei gerade vor diesem Hintergrund zu sehen. Die Fina Freizügigkeitsstiftung habe per 31. März 2009 den mit der Infina Vermögensverwaltungs AG abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag gekündigt, insbesondere weil die Gebrüder B._______ und C._______ bzw. die Infina GmbH der Fina Freizügigkeitsstiftung keine Einsicht in deren Anlagetätigkeit gewährt hätten. Entsprechendes gelte bezüglich der PK-FIV. Sowohl die Fina Freizügigkeitsstiftung als auch die PK-FIV hätten auf der Rückführung der von der Infina Vermögensverwaltungs AG verwalteten Mittel bestanden. Die Feststellung, sowohl die X._______ AG als auch die Y._______ Ltd. seien Vehikel gewesen, um Mittel der Fina Freizügigkeitsstiftung und der PK-FIV der Infina GmbH und deren Verantwortlichen zukommen zu lassen, sei unzutreffend. Weder die X._______ AG noch die Y._______ Ltd. hätten sich im Einflussbereich der Gebrüder B._______ und C._______ befunden. Die Behauptung der Untersuchungsbeauftragten, faktisches Organ bzw. faktischer Fondsmanager sei B._______ gewesen, könne nicht belegt werden. Tatsächlich sei B._______ weder an der Y._______ Ltd. beteiligt gewesen, noch habe er in irgendeiner Weise auf
deren Investitionsentscheide oder Geschäftsführung Einfluss genommen.

F.
In ihrer Duplik vom 7. Mai 2010 hält die Vorinstanz an ihrem Vorbringen vollumfänglich fest. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sie mit Verfügung vom 3. Mai 2010 festgestellt habe, dass auch der EK-V, die X._______ AG, die Y._______ Ltd., Stevens & Rosenberg, die ISTOQ Capital Manangement Ltd. und die ISTOQ Opportunities Fund Ltd. zur "Infina-Gruppe" gehörten und dementsprechend gegen das Bankengesetz verstossen hätten. Die Gesellschaften seien in Liquidation gesetzt und es seien Werbeverbote verfügt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Dezember 2009 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die u.a. von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der FINMA erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch die sie selbst betreffenden Feststellungen und Anordnungen im Dispositiv der angefochtenen Verfügung besonders berührt. Sie hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung und ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Wird eine juristische Person im Kontext eines Unterstellungsverfahrens in Liquidation versetzt, so fehlt ihren eigentlichen Organen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung regelmässig die Zeichnungsberechtigung, da die Vorinstanz ihnen bereits vorher mittels superprovisorischer Verfügung die Vertretungsbefugnis entzogen und diese einem Untersuchungsbeauftragten übertragen hat. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gelten daher die nach den gesellschaftsinternen Regeln eingesetzten Organe, welche bis zum Erlass der superprovisorischen Verfügung zeichnungsberechtigt waren, als befugt, die Verfügung der Vorinstanz, durch welche die juristische Person in Liquidation oder Konkurs versetzt wurde, im Namen der juristischen Person anzufechten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 2.3.1, mit Hinweis auf BGE 131 II 306 E. 1.2.1).

D._______ und E._______ waren bis zu der Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer bzw. kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin. Sie waren demnach zur Beschwerdeerhebung im Namen der Beschwerdeführerin befugt.

1.4 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und es liegt eine rechtsgültige Vollmacht der Rechtsvertreter vor. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Vgl. Art. 47 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
. VwVG).

1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Am 1. Januar 2009 trat das Finanzmarktaufsichtsgesetz in Kraft, welches Änderungen des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) und weiterer finanzmarktrechtlicher Erlasse bewirkte. Der angefochtene Entscheid wurde am 3. Dezember 2009 erlassen, die der Beschwerdeführerin bzw. weiteren Gesellschaften der "Infina-Gruppe" vorgeworfenen Tätigkeiten sollen sich indessen teilweise auch in der Zeit vor dem 1. Januar 2009 ereignet haben. Sofern - wie hier - keine Übergangsbestimmungen vorhanden sind, richtet sich die Frage, welches Recht bei einer derartigen Gesetzesänderung Anwendung findet, nach dem Grundsatz, dass diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wogegen neue verfahrensrechtliche Regeln sofort zur Anwendung gelangen. Da die erfolgten Gesetzesänderungen, soweit den vorliegenden Fall betreffend, ohnehin lediglich formaler Natur sind, werden daher in der Folge lediglich die neuen bzw. geänderten Vorschriften zitiert.

3.
Die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die zum Vollzug des Bankengesetzes und dessen Ausführungsvorschriften notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften (vgl. Art. 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 3 Beaufsichtigte - Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:
a  die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und
b  die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200618, die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen;
c  ...
und Art. 6 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 6 Aufgaben - 1 Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus.
1    Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus.
2    Sie nimmt die internationalen Aufgaben wahr, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängen.
FINMAG). Erhält sie von Verstössen gegen die Gesetze des Finanzmarktrechts oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 31 Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes - 1 Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
1    Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
2    Erscheinen die Rechte der Kundinnen und Kunden gefährdet, so kann die FINMA die Beaufsichtigten zu Sicherheitsleistungen verpflichten.66
FINMAG). Da die Aufsichtsbehörde allgemein über die Einhaltung der "gesetzlichen Vorschriften" zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe (insbesondere Banken und diesen gleichgestellte Unternehmen) beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört ebenso die Abklärung der in Frage stehenden finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht einer Gesellschaft oder Person (vgl. Art. 3 Bst. a
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 3 Beaufsichtigte - Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:
a  die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und
b  die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200618, die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen;
c  ...
FINMAG und Art. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
und 3
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 3
1    Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a  die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist;
b  die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;
c  die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
cbis  die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
d  die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
3    Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat.
4    ...28
5    Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.29
6    Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.30
7    Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.31
ff. BankG). Praxisgemäss kann sie daher die in den Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten bzw. Personen einsetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.1). Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz von Gesetzes wegen befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Erweist sich, dass die in Frage stehende natürliche oder juristische Person unbewilligt unterstellungspflichtige Aktivitäten ausgeübt hat und ihre Tätigkeit nicht bewilligungsfähig ist, so können diese Anordnungen bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit bzw. zur Liquidation und - bei Überschuldung - zur Konkurseröffnung reichen (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.2). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (insbesondere Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot sowie Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit und Stabilität des Finanzsystems andererseits, Rechnung zu tragen (Anleger- und Funktionsschutz; BGE 130 II 351 E. 2.2; BGE 126 II 111 E. 3b; BGE 121 II 147 E. 3a). Die Frage, wie sie ihre Aufsichtsfunktion im Einzelnen wahrnimmt, ist weitgehend ihrem "technischen Ermessen" anheim gestellt (vgl. BGE 131 II 306 E. 3.1.2, BGE 126 II 111 E. 3b).

4.
Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen zu haben, ohne die hierfür erforderliche Bewilligung zu besitzen. Die unerlaubte Entgegennahme der Publikumseinlagen sei zwar nicht durch die Beschwerdeführerin selbst erfolgt. Da sie aber als Teil einer Gruppe agiert habe, sei ihr das Verhalten der anderen Gruppenmitglieder zuzurechnen.

4.1 Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, ist es untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
BankG) oder sich öffentlich dazu zu empfehlen. Die Entgegennahme von Publikumseinlagen besteht darin, dass ein Unternehmen gewerbsmässig für eigene Rechnung Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, wobei grundsätzlich alle Verbindlichkeiten als Einlagen gelten. Es muss ein Vertrag vorliegen, in dem sich der Zahlungsempfänger zur späteren Rückzahlung der betreffenden Summe verpflichtet (vgl. BGE 132 II 382 E. 6.3.1). Massgeblich hierfür ist nicht die Bezeichnung der Einlagen, sondern der gewollte Vertragszweck.

Nicht als Einlagen gelten Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden, Anleihensobligationen und andere vereinheitlichte und massenweise ausgegebene Schuldverschreibungen oder nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläubiger in einem dem Art. 1156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1156
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) entsprechenden Umfang informiert werden, Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, welche einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn dafür kein Zins bezahlt wird, oder Gelder, deren Entgegennahme in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsvertrag, der beruflichen Vorsorge oder anderen anerkannten Vorsorgeformen nach Art. 82
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 82 Gleichstellung anderer Vorsorgeformen - 1 Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten:
1    Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten:
a  die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen;
b  die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen.
2    Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung für Beiträge nach Absatz 1 fest.
3    Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnungen bedürfen der Schriftform.
4    Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus.
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) stehen (vgl. Art. 3a Abs. 3
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
der Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 17. Mai 1972 [BankV, SR 952.02]). Nur diese in Art. 3a Abs. 3 Bst. a
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
-d BankV abschliessend - als Ausnahmen - aufgezählten Verbindlichkeiten gelten nicht als Einlagen (vgl. ALOIS RIMLE, Recht des schweizerischen Finanzmarktes, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 13). Die Umschreibung des Begriffs Einlagen erfolgt damit negativ (vgl. DANIEL ZUBERBÜHLER, Revision des Bankengesetzes vom 18. März 1994 und der Bankenverordnung, in: Aktuelle Rechtsprobleme des Finanz- und Börsenplatzes Schweiz, Bd. 3/1994, S. 18 f.). Ferner sind bestimmte Einlagen kraft Gesetzes nicht als Publikumseinlagen zu qualifizieren (Art. 3a Abs. 4
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV). Hierzu zählen insbesondere Einlagen von in- und ausländischen Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten Unternehmen und institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie.

Gewerbsmässig handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt (Art. 3a Abs. 2
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV).

4.2 Dass die Beschwerdeführerin selbst - isoliert betrachtet - Publikumseinlagen entgegen genommen hätte, hat ihr die Vorinstanz nicht vorgeworfen und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.

Die Vorinstanz wirft ihr lediglich - aber immerhin - vor, Teil der "Infina-Gruppe" zu sein.

5.
Dass die "Infina-Gruppe" (im engeren Sinn) bzw. insbesondere die Infina GmbH gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die Infina GmbH hat mit etwa 600 Personen insgesamt rund 900 Vermögensanlageverträge abgeschlossen und in diesem Zusammenhang Geldbeträge von insgesamt mindestens 30 Mio. Franken entgegengenommen (vgl. Untersuchungsbericht, pag. 1466 f. sowie die Listen der Anleger, pag. 1324 ff. und 1286 ff.). In den Geschäftsakten der Infina GmbH wurden entsprechende Vertragsdokumente aufgefunden. Ein in den Vorakten (pag. 1320) enthaltenes Exemplar ist mit "Kapitalanlagevertrag" überschrieben und enthält insbesondere folgende Passagen:
"Der Unterzeichnende (Kunde) erbittet hiermit die Führung eines Kontos zur Durchführung von Devisen-, Aktien-, Options- und ähnlichen Geschäften und/oder Termingeschäften an den entsprechenden Börsen und Märkten. Die Infina GmbH soll das jeweilige Guthaben zu Transaktionen (Käufe und/oder Verkäufe) an den entsprechenden Börsen oder Märkten verwenden. Die Infina GmbH nimmt diese Transaktionen für den Kunden nach eigenem pflichtgemässen Ermessen vor und garantiert eine Rendite [...] für die Dauer des Vertrages bis zum Vertragsende [...] und zahlt diese Rendite dann, samt Kapitalsumme, zum vereinbarten Auszahlungstermin an den Unterzeichnenden (Kunden) auf ein von ihm benanntes Konto aus. [...] Der Unterzeichnende (Kunde) stellt der Infina GmbH zum Zwecke der Transaktion nachstehende Kapitalsumme zur Verfügung: [...]."

Im Text der Vertragsurkunde wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Infina GmbH zur Rückzahlung der von den Anlegern gezahlten Beträge verpflichtet. Die eingezahlten Gelder erfüllen daher die Voraussetzungen des eingangs beschriebenen Einlagenbegriffes. Da auch keine Anhaltspunkte für das Eingreifen einer Ausnahme nach Art. 3a Abs. 3
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
und 4
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV vorliegen, sind sie als Publikumseinlagen im Sinne der BankV anzusehen. Die Infina GmbH nahm mehr als 20 Publikumseinlagen entgegen und handelte folglich gewerbsmässig.

Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Infina GmbH unerlaubt gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat.

6.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie selbst zur "Infina-Gruppe" zu rechnen sei. Sie räumt zwar gewisse Verflechtungen in organisatorischer und personeller Hinsicht zur Infina GmbH und weiteren Infina-Gesellschaften ein, ist aber gleichwohl der Ansicht, dass der Vorwurf, sie habe gemeinsam mit den übrigen Infina-Gesellschaften zu einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn gehört, nicht berechtigt sei. Allein die Tatsache, dass solche Verbindungen zur Infina GmbH und zu weiteren Betroffenen bestanden hätten, reiche nicht aus, um festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gegen finanzmarktrechtliche Bestimmungen verstossen bzw. diese umgangen habe. Sie rügt, die Annahme einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn setze ein koordiniertes Zusammenwirken der Beteiligten im Hinblick auf eine konkrete aufsichtsrechtlich relevante Tätigkeit voraus. Sie habe aber zu keinem Zeitpunkt mit anderen Personen oder Rechtseinheiten arbeitsteilig und koordiniert zusammengearbeitet, um gezielt finanzmarktrechtliche Bestimmungen zu umgehen. Die Vorinstanz habe denn auch nicht substanziiert darlegen können, inwiefern die Beschwerdeführerin an der Entgegennahme von Publikumseinlagen beteiligt gewesen sei. Es habe eine klare geschäftliche Trennung der Fina Freizügigkeitsstiftung und der PK-FIV von der Infina Vermögensverwaltungs AG bestanden oder zumindest unmittelbar bevorgestanden. Die Fina Freizügigkeitsstiftung habe den mit der Infina Vermögensverwaltungs AG geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag per 31. März 2009 gekündigt und keine Einsicht in die Anlagetätigkeit der Infina GmbH gehabt. Auch die X._______ AG habe sich nicht im Einflussbereich der Gebrüder B._______ und C._______ befunden. Die Fina Freizügigkeitsstiftung, die PK-FIV und der EK-V hätten eine im Verhältnis zur Infina GmbH bzw. der Infina Vermögensverwaltungs AG eigenständige Geschäftstätigkeit ausgeübt. D._______ habe Ende 2005 begonnen, den Bereich Sozialversicherung als selbständigen, von der Infina GmbH unabhängigen Dienstleistungserbringer auf- und auszubauen. E._______ und D._______ hätten von den illegalen Machenschaften der Infina GmbH bzw. der Gebrüder B._______ und C._______ nichts gewusst. Die Infina GmbH sei nicht auf einen Beitrag zur Akquisition von Publikumseinlagen angewiesen gewesen.

6.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanz sind verschiedene natürliche und juristische Personen in Bezug auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit dann aufsichtsrechtlich als Gesamtheit zu betrachten, wenn eine derart enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den faktischen Gegebenheiten gerecht wird und Gesetzesumgehungen verhindern kann (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2). Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen bzw. die dahinter stehenden Personen für sich allein nicht alle Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht erfüllen, im Ergebnis aber gemeinsam dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird (BGE 135 II 356 E. 3.2). Der Schutz des Marktes und der Anleger rechtfertigt trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtungsweise, falls zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (finanzielle/geschäftliche), organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Ein gruppenweises Handeln kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Beteiligten nach aussen als Einheit auftreten bzw. aufgrund der Umstände (Verwischen der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten; faktisch gleicher Geschäftssitz; wirtschaftlich unbegründete, verschachtelte Beteiligungsverhältnisse; zwischengeschaltete Treuhandstrukturen) davon auszugehen ist, dass koordiniert - ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet - eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt wird (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Ein typischer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Gruppe kann es daher sein, wenn die gleichen natürlichen Personen als Organe handeln und dabei die rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den verschiedenen Gesellschaften wiederholt überschritten werden, etwa indem sie ohne erkennbaren Rechtsgrund Geschäftsaktivitäten der einen Gesellschaft durch Mitarbeiter der anderen Gesellschaft besorgen lassen, Schulden der einen Gesellschaft von Konten und damit zu Lasten der anderen Gesellschaft bezahlen oder Zahlungen für die eine Gesellschaft durch die andere Gesellschaft entgegennehmen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8227/2007, B-8244/2007 und B-8245/2007 vom 20. März 2009 E. 8.2, B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.4 sowie B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2).

Die Annahme einer Gruppe hat zur Folge, dass die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen alle Mitglieder treffen, selbst wenn in Bezug auf einzelne davon - isoliert betrachtet - nicht alle Tatbestandselemente erfüllt sind oder sie selbst keine nach aussen erkennbaren finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeiten ausgeübt haben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8227/2007, B-8244/2007 und B-8245/2007 vom 20. März 2009 E. 8.2, B-6715/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3.3 sowie B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2).

6.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat. Veranschlagt wird dabei sowohl das beigebrachte Beweismaterial als auch das Beweisverhalten der Parteien. Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine Beweisnot besteht (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Dann gilt der Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit einer Sachbehauptung derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht in Betracht kommen (vgl. BGE 132 II 715 E. 3.1).

6.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin selbst noch kaum nennenswerte eigentliche geschäftliche Aktivitäten entfaltet hatte, als das Untersuchungsverfahren eingeleitet wurde. Sie wurde am 19. März 2009 und damit erst einige Monate vor Beginn der Untersuchungen gegründet. Ihre bisher einzige geschäftliche Aktivität bestand darin, in Liechtenstein einen Anlagefonds zu gründen, der ursprünglich unter dem Namen "Fina Vorsorgefonds" und später unter dem Namen "E&K Strategiefonds" auf der Webseite der EK-V angekündigt wurde (Untersuchungsbericht, pag. 1423 f.). Die Frage stellt sich daher, ob der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre geplanten Aktivitäten noch kaum begonnen hat, der Annahme, sie habe sich als Teil einer Gruppe an der Entgegennahme von Publikumseinlagen beteiligt, grundsätzlich entgegensteht oder nicht.

Aufgabe der Vorinstanz ist es, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen und bei Verstössen gegen das Bankengesetz oder bei sonstigen Missständen den ordnungsgemässen Zustand (wieder)herzustellen und die Missstände beseitigen zu lassen. Aus dieser aufsichtsrechtlichen Perspektive geht es weniger darum, verbindlich festzustellen, ob bereits gegen das Bankengesetz verstossen wurde, als vielmehr darum, die Fortführung oder sogar erst die Aufnahme einer verbotenen Tätigkeit für die Zukunft zum Schutz der Publikumsgläubiger zu verhindern. Die Vorinstanz hat mit ihren Massnahmen nicht zu warten, bis ein Schaden tatsächlich eingetreten ist, sondern sie soll vielmehr möglichst frühzeitig eingreifen, damit bereits die Entstehung eines Schadens verhindert werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.1; vgl. TOMAS POLEDNA/LORENZO MARAZZOTTA in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt/Thomas Bauer/Christoph Winzeler, Basler Kommentar zum Bankengesetz, Basel 2005, N. 31 zu Art. 23bis).

Ob die Beschwerdeführerin selbst bereits einen konkreten aktiven Beitrag zur aufsichtsrechtlich relevanten Tätigkeit der "Infina-Gruppe" geleistet hat oder nicht, steht daher der Zurechnung zu dieser Gruppe nicht zwingend entgegen.

6.4 Unbestritten ist die enge Verbindung der Beschwerdeführerin zur Fina Freizügigkeitsstiftung und der PK-FIV. Diese ergibt sich bereits aus dem Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin. Dieser bestand gemäss ihren eigenen Angaben nicht nur in der administrativen Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen, dem Erbringen von Dienstleistungen für die Initiierung von Anlagefonds, sondern insbesondere auch in der Übernahme der administrativen Verwaltung der Fina Freizügigkeitsstiftung und der PK-FIV (Beschwerdeschrift, Rz. 24).

Unbestritten und aktenkundig ist ferner, dass D._______ sowohl Hauptaktionär, Präsident des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als auch Vizepräsident des Stiftungsrats der Fina Freizügigkeitsstiftung und Präsident des Stiftungsrats der PK-FIV sowie Angestellter der Infina GmbH war (vgl. Handelsregisterauszüge pag. 6-8, pag. 2227 sowie Rz. 32 ff. der Beschwerdeschrift). E._______ war Minderheitsaktionär und Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin sowie Stiftungsrat der PK-FIV (vgl. Handelsregisterauszüge, pag. 6 und 2227).

Die Beschwerdeführerin wurde somit durch Organe der Fina Freizügigkeitsstiftung und der PK-FIV beherrscht und ist von ihrer Zweckbestimmung her darauf ausgerichtet, diese bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass diese drei juristischen Personen zu einer "Fina-Gruppe" im aufsichtsrechtlichen Sinn gehörten (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Untersuchungsbericht vom 16. Oktober 2009).

Zu prüfen ist in der Folge, ob diese "Fina-Gruppe" eine Untergruppe der weit grösseren, im Wesentlichen von den Brüdern B._______ und C._______ beherrschten "Infina-Gruppe" darstellte.

6.5 Die Vorinstanz wirft mehreren Gesellschaften dieser "Fina-Gruppe", darunter insbesondere der Fina Freizügigkeitsstiftung, vor, dass sie gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen genommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen hätten (Dispositiv-Ziff.1). In diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Die PK-FIV war zwar ebenfalls Gegenstand einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung der Vorinstanz, doch wurde diese Untersuchung in Bezug auf die PK-FIV offenbar nicht zu Ende geführt bzw. die Vorinstanz hat sich bisher nicht verfügungsweise darüber geäussert, ob die PK-FIV Teil der "Infina-Gruppe" sei.

Die Bindung an eine rechtskräftige Entscheidung erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Parteien des betreffenden Verfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.706/2003 vom 23. Februar 2004 E. 2.6; ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 661; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 323, jeweils mit weiteren Hinweisen), also diejenigen Adressaten der Verfügung, welche auch legitimiert gewesen wären, die entsprechende Dispositivziffer anzufechten. Da die Beschwerdeführerin nicht befugt gewesen wäre, im Namen der Fina Freizügigkeitsstiftung Beschwerde zu erheben, kann ihr eine allfällige materielle Rechtskraftwirkung der gegenüber der Fina Freizügigkeitsstiftung getroffenen Feststellung nicht entgegen gehalten werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4171/2008 vom 31. Juli 2009 E. 5, B-8227/2007, B-8244/2007 und B-8245/2007 vom 20. März 2009 E. 8.3; Urteil des Bundesgerichts 2A.712/2006 vom 29. Juni 2007 E. 2.1.2. [Frage offen gelassen]).

Genauso wenig relevant ist andererseits, dass die Vorinstanz aus nicht dargelegten Gründen das Verfahren gegen die PK-FIV nicht zu Ende geführt und sich daher bisher nicht verfügungsweise darüber geäussert hat, ob diese ebenfalls zur "Infina-Gruppe" gehörte und damit an der Entgegennahme von Publikumseinlagen beteiligt war.

6.6 Aus den Akten ergeben sich zahlreiche Anhaltspunkte für organisatorische und personelle Verflechtungen zwischen der "Fina-Gruppe" und der "Infina-Gruppe".

So war B._______ gleichzeitig Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Infina GmbH, Präsident des Verwaltungsrats der Infina Vermögensverwaltungs AG und Mitglied des Stiftungsrates der Fina Freizügigkeitsstiftung sowie der Fina Vorsorgestiftung (vgl. Handelsregisterauszüge, pag. 6-14).

Aktenkundig und unbestritten ist des Weiteren, dass die Geschäftstätigkeit der "Fina-Gruppe" an der (...) sowie am Sitz der Infina GmbH in Wettingen stattfand. An der (...) waren auch die Infina GmbH, die Infina Vermögensverwaltungs AG und die Kacycrown GmbH domiziliert (vgl. Handelsregisterauszüge, pag. 6-14). Unbestritten blieb ebenfalls die Feststellung der Untersuchungsbeauftragten, dass diese Tätigkeiten - insbesondere jene der Fina Freizügigkeitsstiftung - an der (...) und durch die Mitarbeiter der Infina GmbH erfolgte, welche teilweise auch Organe der Fina Freizügigkeitsstiftung waren (pag. 1435). Ob die Gesellschaften der "Fina-Gruppe" die Infina GmbH dafür entschädigten oder nicht, ist umstritten, aber letztlich nicht entscheidend.

Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass die Geschäftsakten der Fina Freizügigkeitsstiftung, der PK-FIV und der EK-V von den Untersuchungsbeauftragten an der (...) in gemeinsamen Ordnern abgelegt vorgefunden wurden.

Dass die Beschwerdeführerin selbst von der Infina GmbH weder Räumlichkeiten noch Infrastruktur beansprucht haben soll, sondern an der (...) lediglich ein "Briefkasten" für sie eingerichtet gewesen sei, mag zutreffen, da die Beschwerdeführerin bis zum Eingreifen der Vorinstanz noch kaum eigene Aktivitäten entfaltet hatte. Die übrigen Gesellschaften der "Fina-Gruppe" hatten dagegen sehr wohl bereits Geschäftsaktivitäten entfaltet.

6.7 Die Vorinstanz führt weiter aus, die verschiedenen "Infina"-Gesellschaften seien nach aussen gemeinsam aufgetreten. Die Ähnlichkeit der Firmennamen könne kaum ein Zufall sein. Der überwiegende Teil der involvierten Gesellschaften weise entweder "Infina" oder "Fina" im Firmennamen auf. Im Entwurf eines Firmenprospekts vom 25. März 2009 (pag. 1043-1053), der in den Geschäftsräumen der Infina GmbH aufgefunden worden sei und in dem Werbung für die Bereiche "Investment - Vorsorge - Lifestyle" gemacht werde, seien die involvierten Gesellschaften als Gruppe aufgetreten.

Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Firmen der von der Vorinstanz angeführten Gesellschaften, beispielsweise "F._______ AG" und "Infina GmbH", unterschieden sich deutlich. Im Fall eines gemeinsamen Auftritts hätten die Beschwerdeführerin und weitere Gesellschaften naheliegenderweise die Bezeichnung "Infina" gewählt. Bei dem Firmenprospekt handle es sich um einen blossen Entwurf bzw. ein internes Dokument, weshalb insofern kein Auftritt nach Aussen erfolgt sei. Es sei davon auszugehen, dass er eigenmächtig von den Gebrüdern B._______ und C._______ erstellt worden sei.
6.7.1 Die in den Firmennamen enthaltenen Bestandteile "Fina" und "Infina" sind ähnlich, aber nicht identisch. Aus kennzeichenrechtlicher Perspektive würden sie wohl nur bedingt als verwechselbar angesehen werden, da die Vorsilbe "In-", je nach massgeblichem Verkehrskreis, auf einen gegensätzlichen Sinngehalt hindeuten kann. Im Kontext eines gemeinsamen Auftritts ist die Ähnlichkeit aber geeignet und ausreichend, um den Eindruck einer gruppenartigen Verbundenheit zu erzeugen.
6.7.2 Ein derartiger gemeinsamer Auftritt ergibt sich sowohl aus dem gemeinsamen Geschäftsdomizil wie auch aus der Website der "Infina", den von den Untersuchungsbeauftragten vorgefundenen Prospektentwürfen, Organigrammen und Präsentationen. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, sowohl diese Website als auch die fraglichen Prospekte seien ohne Kenntnis oder Einverständnis der "Fina-Gruppe" so gestaltet worden, und die fraglichen Prospekte seien reine Entwürfe, die nie verwendet worden seien. Angesichts dieses gemeinsamen Domizils mit gemeinsamen Mitarbeitern und teilweise gemeinsamen Organen erscheint es indessen als wenig glaubwürdig, dass die Präsentation der "Fina-Gruppe" als Teil der "Infina-Gruppe" ohne Wissen oder zumindest Duldung der Organe der "Fina-Gesellschaften", welche ihrerseits ja ebenfalls Organe oder Mitarbeiter der Infina-GmbH waren, erfolgt sei.

6.8 Die Mitglieder der "Fina-Gruppe", insbesondere die Fina Freizügigkeitsstiftung und die PK-FIV, sind privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen, die der Aufsicht des Bundesamts für Sozialversicherungen unterstehen. Gemäss ihrer eigenen Werbung bestand die Tätigkeit der Fina Freizügigkeitsstiftung in der Hauptsache in der Unterstützung ihrer Kunden bei der Suche nach Freizügigkeitsguthaben und in der Entgegennahme und Verwaltung der anvertrauten Freizügigkeitsgelder. Die PK-FIV ihrerseits ist eine Stiftung, welche die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer ihrer Mitgliedsfirmen und deren Angehörige und Hinterlassenen bezweckt.

In Bezug auf die Frage einer allfälligen Zusammenarbeit zwischen der "Fina-Gruppe" und den Hauptakteuren der "Infina-Gruppe" im engeren Sinn ergibt sich aus den Akten, dass die Fina Freizügigkeitsstiftung der Infina Vermögensverwaltungs AG Geldbeträge von rund 5 Mio. Franken gestützt auf den mit ihr abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag überwies (pag. 1483, 1126). Die Infina Vermögensverwaltungs AG ihrerseits überwies diese Gelder an die Infina GmbH, ohne dass hierfür ein rechtlicher Grund ersichtlich gewesen wäre (Untersuchungsbericht Rz. 36; Kontoauszüge der Infina GmbH pag. 122-318). Ferner nahm die Fina Freizügigkeitsstiftung Direktüberweisungen an die Infina GmbH in der Höhe von Fr. 558'677.07 vor (pag. 1437; Kontoauszüge der Infina GmbH, pag. 123, 163, 206 und 383). Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin handelte es sich hierbei einerseits um eine Fehlüberweisung an die Infina GmbH anstelle der Infina Vermögensverwaltungs AG, da auch diese Überweisung gestützt auf den Vermögensverwaltungsvertrag erfolgt sei. Die übrigen drei Überweisungen dagegen seien im Auftrag von Stiftungsdestinatären erfolgt, welche ihre Austrittsleistungen bei der Infina GmbH hätten anlegen wollen.

Richtig ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Entgegennahme von derartigen Geldern, welche der beruflichen Vorsorge dienen sollten, keine Publikumseinlagen darstellten (vgl. Art. 3a Abs. 3 Bst. d
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV). Zumindest die drei weiteren Überweisungen dagegen sind eindeutig als Publikumseinlagen zu qualifizieren, und der Umstand, dass drei Destinatäre der Fina Freizügigkeitsstiftung sich zu einer derartigen Anlage ihrer Austrittsleistungen entschlossen, muss als klares Indiz gewertet werden, dass der Kontakt zu ihren Destinatären durch die Fina Freizügigkeitsstiftung benutzt wurde, um den Entscheid zu derartigen Anlagen zu fördern. Dass die Organe und Mitarbeiter der Fina Freizügigkeitsstiftung, welche ausnahmslos auch Mitarbeiter der Infina GmbH waren, wussten, dass die Infina GmbH gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennahm, ist angesichts der Umstände offensichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten. In diesen drei Fällen ist daher ein kooperatives Zusammenwirken zwischen der Fina Freizügigkeitsstiftung und der Infina-Gruppe im Hinblick auf die Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die Infina GmbH als erstellt anzusehen.

Weiter gründeten die Fina Freizügigkeitsstiftung und die PK-FIV die X._______ AG, wobei die Fina Freizügigkeitsstiftung von Anfang an die Mehrheitsaktionärin war. Die X._______ AG bezweckt offiziell die kollektive Kapitalanlage für qualifizierte Anleger wie Pensionskassen und Freizügigkeitsstiftungen sowie die Vergabe von Krediten im Rahmen der Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit (pag. 2094). Faktisch investierte die X._______ AG ihre Mittel in der Folge zu 94 % in verschiedene Darlehen, teilweise an B._______, D._______ und andere der Infina GmbH nahestehende Personen, teilweise an Dritte. 61 % der Darlehen erfolgten völlig ungesichert, die übrigen waren durch zweitrangige Hypotheken besichert (pag. 3474 ff.). Mitte bzw. Ende Juni 2009 gewährte die X._______ AG B._______ aufgrund mündlicher Darlehensverträge zwei ungesicherte Darlehen über Fr. 721'645.- bzw. Fr. 483'856.15 (pag. 3236 f.). In zwei Fällen liegen Aussagen oder Belege vor, dass die Darlehensschuldner das geborgte Kapital aufnahmen, um es bei der Infina GmbH anzulegen. In einem Fall soll die Empfehlung zu dieser Investition durch D._______ in seiner Eigenschaft als Organ der X._______ AG erfolgt sein, im andern Fall wurde der Betrag direkt von der X._______ AG an die Infina GmbH überwiesen (pag. 3472, 3244, 3238). Auch in diesen letzten beiden Fällen ist daher von einem kooperativen Zusammenwirken zwischen der X._______ AG und der Infina GmbH im Hinblick auf die Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die Infina GmbH auszugehen.

Auch wenn es sich bei diesen dokumentierten Fällen von kooperativem Zusammenwirken im Hinblick auf die Entgegennahme von Publikumseinlagen zahlenmässig nur um sehr wenige konkrete Fälle handelt, stellen sie doch klare Indizien dafür dar, dass das von der Vorinstanz behauptete "Cross-Selling", d.h. eine gegenseitige Unterstützung in Bezug auf die jeweilige Geschäftstätigkeit, nicht nur - wie durch die Website und die Präsentationen der Infina GmbH belegt - durch die Infina GmbH zugunsten der "Fina-Gruppe", sondern auch durch die "Fina-Gruppe" zugunsten der Infina GmbH stattfand.

6.9 Die dargelegten Überweisungen der Fina Freizügigkeitsstiftung an die Infina Vermögensverwaltungs AG und die Infina GmbH sowie die Darlehen der X._______ AG an die Brüder B._______ und C._______ sind zwar, wie dargelegt, nicht als Entgegennahme von Publikumseinlagen zu qualifizieren. Ob es sich dabei, wenn nicht um einen Verstoss gegen das Bankengesetz, so doch um eine gesetzwidrige Verwendung von Vorsorgeeinlagen und damit um einen Verstoss gegen das BVG handelte, kann in diesem Verfahren offen gelassen werden. Bei einer gesamthaften, wirtschaftlichen Betrachtungsweise fällt jedenfalls auf, dass die Geschäftsmodelle der "Infina-Gruppe" (im engeren Sinn) einerseits und der "Fina-Gruppe" andererseits augenfällige Gemeinsamkeiten aufweisen: Sowohl die Mitglieder der "Fina-Gruppe" wie auch die Infina GmbH täuschten ihren Kunden eine seriöse, legale Geschäftstätigkeit vor, um von ihnen Gelder zu erhalten, welche in der Folge in erheblichem Umfang und ohne jede Sicherung den Brüdern B._______ und C._______ überantwortet wurden. Diese wiederum benützten diese Gelder, um damit Zinsen, vermeintliche Renditen und Kapitalrückzahlungen an frühere Anleger zu finanzieren, um das von ihnen betriebene Schneeballsystem weiterzuführen und weitere Anleger anzulocken. Angesichts dieser Gemeinsamkeiten kommt dem Umstand, dass die Mittel der "Fina-Gruppe" nicht als Publikumseinlagen beschafft wurden, keine entscheidende Bedeutung zu. Bei einer gesamthaften, wirtschaftlichen Betrachtung erscheint die Art der Geldbeschaffung der "Fina-Gruppe" vielmehr lediglich als eine von mehreren Varianten der Geldbeschaffung innerhalb der koordinierten Geschäftstätigkeit der "Infina-Gruppe" im weiteren Sinn.

Ob die übrigen Organe der "Fina-Gruppe" dabei wussten, dass die Brüder B._______ und C._______ ein derartiges Schneeballsystem betrieben, oder ob sie sich von ihnen ebenfalls täuschen liessen und lediglich die Absicht hatten, die ihnen anvertrauten Gelder in spekulative Anlagen zu investieren, kann in diesem Verfahren offen gelassen werden, da ein allfälliges Verschulden der Organe der "Fina-Gruppe" für die Frage einer allfälligen Unterstellung der "Fina-Gruppe" unter das Bankengesetz nicht relevant ist. Wesentlich ist lediglich, dass die dargestellten Abläufe aufzeigen, dass die übrigen Organe der "Fina-Gesellschaften" sich offensichtlich durch die Brüder B._______ und C._______ dergestalt instrumentalisieren liessen, dass auch die "Fina-Gruppe" letztlich nach dem Willen und im Interesse der Brüder B._______ und C._______ gesteuert wurde und im Ergebnis der "Infina-Gruppe" (im engeren Sinn) zudiente.

6.10 Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die "Fina-Gruppe" Teil der "Infina-Gruppe" war und damit auch die Beschwerdeführerin in aufsichtsrechtlicher Hinsicht zur "Infina-Gruppe" zu zählen ist.

7.
Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, die aufsichtsrechtliche Liquidation der Beschwerdeführerin sei unverhältnismässig. Eine Liquidation sei nur bei Gesellschaften vertretbar, die vorwiegend von finanzmarktrechtlich illegalen Tätigkeiten lebten. Die Beschwerdeführerin habe allenfalls in punktueller Verkennung finanzmarktrechtlicher Pflichten eine legale Tätigkeit ausgeübt. Der Weiterbestand der Beschwerdeführerin würde keineswegs die Gefahr mit sich bringen, dass die Aktivitäten der bereits in Konkursliquidation gesetzten Gesellschaften von der Beschwerdeführerin übernommen oder sonst die Interessen von Anlegern und Gläubigern gefährdet würden.

7.1 Geht eine Gesellschaft unbewilligt einer Bankentätigkeit nach und ist eine nachträgliche Erteilung der hierfür erforderlichen Bewilligung ausgeschlossen, kann sie in analoger Anwendung von Art. 23quinquies
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23quinquies
1    Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen100 die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.
2    Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt.
BankG aufsichtsrechtlich liquidiert werden (BGE 131 II 306 E. 3.1.2). Das Vorgehen der Vorinstanz soll dabei den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits, Rechnung tragen (BGE 136 II 43 E. 3.2). Die finanzmarktrechtlichen Massnahmen müssen indessen - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. zur Einsetzung eines Beobachters: BGE 126 II 111 E. 5b/bb). Sie sollen mit anderen Worten nicht über das hinausgehen, was zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erforderlich ist: Geht die Gesellschaft sowohl einer bewilligungspflichtigen als auch einer finanzmarktrechtlich unbedenklichen Aktivität nach, ist nur der bewilligungspflichtige Teil zu liquidieren, falls dies technisch möglich und die erlaubte Geschäftstätigkeit von eigenständiger Bedeutung ist. Es dürfen keine buchhalterisch nicht abgrenzbaren finanziellen Mittel, die in Verletzung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen generiert wurden, in die nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit geflossen sein; zudem muss - etwa aufgrund eines Wechsels in der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat - davon ausgegangen werden können, dass künftig kein relevantes Risiko mehr besteht, dass wiederum gesetzeswidrig bewilligungspflichtige Aktivitäten entfaltet werden könnten (vgl. BGE 136 II 43 E. 7; 131 II 306 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2009 vom 22. Juni 2009 E. 3.2.3 ff.).

7.2 Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin über keine derartige legale, klar abgrenzbare Geschäftstätigkeit. Die von ihr geplante Tätigkeit der administrativen Verwaltung von Vorsorgestiftungen und die Verwaltung des von ihr gegründeten Anlagefonds hat noch nicht konkret begonnen. Angesichts der dargelegten Abläufe innerhalb der "Fina-Gruppe" dürfte auch offensichtlich sein, dass die beiden einzigen Organe und Aktionäre der Beschwerdeführerin, D._______ und E._______, keine hinreichende Gewähr für die rechtlich einwandfreie Ausübung auch nur einer dieser beiden Tätigkeiten bieten. Eine separate, von den übrigen Infina-Gesellschaften unabhängige und legale Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin ist damit nicht erstellt. Deshalb kam vorliegend keine andere Massnahme als die aufsichtsrechtliche Liquidation der Beschwerdeführerin in Betracht.

8.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, es seien ihr zu Unrecht die Verfahrenskosten und die Kosten der Untersuchungsbeauftragten auferlegt worden. Die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten sei in ihrem Fall unverhältnismässig gewesen, denn es hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass sie an einem Verstoss gegen finanzmarktrechtliche Bestimmungen beteiligt gewesen sein könne, und ihre Organe hätten stets vorbehaltlos mit der Vorinstanz kooperiert, so dass ein Auskunftsgesuch genügt hätte. Zudem müsse vom Prinzip der Solidarhaftung zu ihren Gunsten abgewichen werden, weil der von ihr verursachte Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zu demjenigen stehe, welchen die übrigen Beteiligten (insbesondere die Infina GmbH) verursacht hätten.

8.1 Die Vorinstanz kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen. Diese Befugnis steht ihr auch gegenüber juristischen Personen zu, die eine Tätigkeit ausüben, für die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung erforderlich ist (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
i.V.m. Art. 3 Bst. a
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 3 Beaufsichtigte - Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:
a  die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und
b  die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200618, die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen;
c  ...
FINMAG). Die Kosten für die Dienstleistungen des Untersuchungsbeauftragten gehen zu Lasten des betroffenen Institutes resp. der betroffenen Gesellschaft oder Person (TOMAS POLEDNA/LORENZO MARAZZOTTA, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler, Basler Kommentar zum Bankengesetz, Basel/Genf/München 2005, N. 14 ff. zu Art. 23quater; DIETER ZOBL, in: Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Zürich 2005, N. 35 ff. zu Art. 23quater; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 20. November 2002, BBl 2002 8074 f.). Für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststünde; es genügt, dass aufgrund der konkreten Umstände hierfür objektive Anhaltspunkte bestehen, wobei sich der Sachverhalt nur durch eine Kontrolle vor Ort abschliessend klären lässt. Der zu beseitigende Missstand liegt in diesem Fall in der unklaren Ausgangslage, die es zu bereinigen gilt (BGE 130 II 351 E. 2.2, BGE 126 II 111 E. 4c).

Ob im Vorfeld des Untersuchungsverfahrens genügend Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden, die Beschwerdeführerin sei als Teil einer Gruppe tätig, die ohne Bewilligung Publikumseinlagen entgegengenommen hätten, ist ein müssige Frage, da sich dieser Verdacht bestätigt hat, wie vorstehend aufgezeigt wurde.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihre Organe stets vorbehaltlos mit der Vorinstanz kooperiert hätten, wird zwar von der Vorinstanz nicht konkret bestritten. Ob sie dies auch getan hätten, wenn die Vorinstanz ihre Untersuchung durch ein schriftliches Auskunftsbegehren vorangekündigt hätte, ist indessen eine andere Frage. Ganz grundsätzlich geht es nämlich nicht an, von der Vorinstanz zu verlangen, von vornherein, bevor die Kooperationsbereitschaft der Organe der zu untersuchenden Gesellschaften abgeschätzt werden kann, auf eine superprovisorische Beschlagnahmung der Akten und Computer zu verzichten. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine unbewilligte Tätigkeit, kann der Einsatz eines Untersuchungsbeauftragten daher kaum je als unverhältnismässig eingestuft werden. Im Übrigen wirkt sich die Kooperationsbereitschaft der Organe der untersuchten Gesellschaft auf die Höhe der auferlegten Kosten insofern aus, als der Aufwand des Untersuchungsbeauftragten dadurch erheblich vermindert wird.

Die Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten auch im Hinblick auf die Beschwerdeführerin war somit nicht unverhältnismässig.

8.2 Rechtfertigt sich finanzmarktrechtlich, eine Aktivität gruppenweise zu erfassen, ist es konsequent, den einzelnen Mitgliedern auch die entstandenen Kosten solidarisch aufzuerlegen. Andernfalls käme es zu einem ungerechtfertigten Wertungswiderspruch zwischen dem Sach- und Kostenentscheid. Die interne Aufteilung ist in der Folge allenfalls eine Frage des Regresses (vgl. BGE 135 II 356 E. 6.2.1). Die solidarische Auferlegung der Kosten der Untersuchungsbeauftragten sowie der Verfahrenskosten an alle juristischen Personen, welche gemäss der angefochtenen Verfügung eine Gruppe darstellen, entspricht insofern der ständigen Praxis sowohl des Bundesgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts und ist daher nicht zu beanstanden.

9.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE [SR 173.320.2]) und ebenso wenig der Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde).

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Eva Schneeberger Michael Barnikol

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 23. November 2010
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-277/2010
Datum : 18. November 2010
Publiziert : 09. Dezember 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Kredit
Gegenstand : Entgegennahme von Publikumseinlagen / Liquidation / Konkurseröffnung / Werbeverbot


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BVG: 82
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 82 Gleichstellung anderer Vorsorgeformen - 1 Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten:
1    Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten:
a  die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen;
b  die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen.
2    Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung für Beiträge nach Absatz 1 fest.
3    Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnungen bedürfen der Schriftform.
4    Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus.
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BankV: 3a
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankenG: 1 
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
3 
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 3
1    Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a  die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist;
b  die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;
c  die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
cbis  die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
d  die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
3    Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat.
4    ...28
5    Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.29
6    Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.30
7    Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.31
23quinquies
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23quinquies
1    Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen100 die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.
2    Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt.
FINMAG: 3 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 3 Beaufsichtigte - Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:
a  die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und
b  die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200618, die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen;
c  ...
6 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 6 Aufgaben - 1 Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus.
1    Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus.
2    Sie nimmt die internationalen Aufgaben wahr, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängen.
31 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 31 Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes - 1 Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
1    Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
2    Erscheinen die Rechte der Kundinnen und Kunden gefährdet, so kann die FINMA die Beaufsichtigten zu Sicherheitsleistungen verpflichten.66
36 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
54
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
OR: 1156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1156
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
47 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
121-II-147 • 126-II-111 • 130-II-351 • 130-II-482 • 130-III-321 • 131-II-306 • 132-II-382 • 135-II-356 • 136-II-43
Weitere Urteile ab 2000
1P.706/2003 • 2A.332/2006 • 2A.712/2006 • 2C_74/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • publikumseinlage • geld • bundesverwaltungsgericht • frage • juristische person • bundesgericht • weiler • verfahrenskosten • darlehen • liechtenstein • werbung • beginn • sachverhalt • anlagefonds • innerhalb • kostenvorschuss • stiftungsrat • berufliche vorsorge • bundesgesetz über die banken und sparkassen
... Alle anzeigen
BVGer
B-1645/2007 • B-2474/2007 • B-277/2010 • B-4171/2008 • B-6715/2007 • B-8227/2007 • B-8244/2007 • B-8245/2007
BBl
2002/8074