Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-7095/2013

Urteil vom 6. August 2014

Richter Frank Seethaler (Vorsitz),

Richterin Eva Schneeberger,
Besetzung
Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Philipp Känzig
Parteien
und/oder Désirée Wiesendanger, LL.M.,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Vorinstanz.

Gegenstand Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen,
Liquidation.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (im Folgenden auch: Vorinstanz) fest,

"dass die B._______ AG und die A._______ AG [...] ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen sowie für diese Tätigkeit Werbung betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bankengesetz) schwer verletzt haben" (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung).

Über die B._______ AG (im Folgenden: B._______) eröffnete die Vorinstanz mit der erwähnten Verfügung den Konkurs (Dispositiv-Ziffer 9 der Verfügung).

Die Vorinstanz ordnete ferner insbesondere die Auflösung und Liquidation der A._______ AG, die Einsetzung eines dafür zuständigen Liquidators, ein mit Hinweis auf Art. 48
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 48 - Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1) verbundenes Verbot weiterer Rechtshandlungen dieser Gesellschaft und ihrer Organe ohne Zustimmung des Liquidators, die (der A._______ AG sowie ihren Organen auferlegte) Pflicht, dem Liquidator sämtliche Informationen sowie Unterlagen über die Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewähren, und den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe der A._______ AG an (Dispositiv-Ziffern 2-6 der Verfügung). Ferner wies die Vorinstanz das Handelsregisteramt des Kantons K._______ an, bei der A._______ AG (unter entsprechender Nachführung der sich daraus ergebenden weiteren Änderungen) folgenden Eintrag vorzunehmen (Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung):

"Gemäss Verfügung der [...] FINMA vom 13. Dezember 2013 wurde die A._______ AG in Liquidation gesetzt. Die Gesellschaft wird aufgelöst und Rechtsanwalt L._______ [...] wird als Liquidator eingesetzt. Er vertritt die Gesellschaft mit Einzelunterschrift. Die Gesellschaft wird nur zum Zweck der Liquidation unter der Firma 'A._______ AG in Liquidation' weitergeführt. Die bis anhin eingetragenen Vertretungsbefugnisse werden gelöscht."

Sodann auferlegte die Vorinstanz die Kosten für die Liquidation der A._______ AG dieser Gesellschaft. Zudem ermächtige und verpflichtete sie den Liquidator, von der A._______ AG einen Kostenvorschuss zu beziehen (Dispositiv-Ziffer 8 der Verfügung).

Die Vorinstanz verfügte ferner unter anderem, dass die Dispositiv-Ziffern 2-8 der Verfügung sofort vollstreckt würden und die Verwertungshandlungen bis zur Rechtskraft der Verfügung auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken seien (Dispositiv-Ziffer 19 der Verfügung).

Die Vorinstanz auferlegte schliesslich der B._______, der A._______ AG und C._______ solidarisch die Kosten des Untersuchungsbeauftragten von Fr. [...] (inkl. Mehrwertsteuer) und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. [...] (Dispositiv-Ziffern 20 und 21 der Verfügung).

B.

Die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) liess am 17. Dezember 2013 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Beschwerde, S. 2):

"1. Dispositiv-Ziffer 1 [der angefochtenen Verfügung] sei mit Bezug auf die Beschwerdeführerin [...] aufzuheben;

2. Dispositiv-Ziffern 2 bis 8 [der angefochtenen Verfügung] seien aufzuheben;

3. Dispositiv-Ziffern 20 und 21 [der angefochtenen Verfügung] seien mit Bezug auf die solidarische Kostenauferlegung zulasten der Beschwerdeführerin [...] aufzuheben.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

In verfahrensrechtlicher Hinsicht forderte sie, dass die mit Dispositiv-Ziffer 19 der Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2013 "entzogene aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde in Bezug auf Dispositiv-Ziffern 2 bis 8 derselben" wiederherzustellen sei (Beschwerde, S. 2).

In der Begründung ihres Rechtsmittels äusserte sich die Beschwerdeführerin nur zum Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung. Dabei stellte sie jedoch die Einreichung einer Beschwerdebegründung innert der Beschwerdefrist in Aussicht.

C.

Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2013 wurde die Vorinstanz aufgefordert, zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Zugleich wies das Bundesverwaltungsgericht unter teilweiser Gutheissung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Vorinstanz an, ihre Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2013 beim Handelsregisteramt des Kantons K._______ vorläufig rückgängig zu machen.

D.

Die Vorinstanz beantragte mit Stellungnahme vom 10. Januar 2014, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei vollumfänglich abzuweisen und hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2013 sei die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. Zudem stellte sie das Begehren, die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

E.

Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, verschiedene Fragen namentlich zu ihren Immobilien zu beantworten.

F.

Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.

G.

Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2-8 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz fest. Sodann forderte sie Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. In ihrer Stellungnahme äusserte sich die Beschwerdeführerin insbesondere zu den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen.

Die Vorinstanz bekräftigte mit Stellungnahme vom 26. Februar 2014 ihre am 10. Januar 2014 gestellten Anträge betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

I.

Am 7. März 2014 reichte die Vorinstanz zudem ihre Vernehmlassung in der Hauptsache ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

J.

Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2014 ordnete das Bundesverwaltungsgericht an, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2, 6, 7 und 8 der angefochtenen Verfügung wiederhergestellt bzw. wiederhergestellt belassen werde. Das Bundesverwaltungsgericht traf ferner weitere, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens geltende Anordnungen.

Die Vorinstanz erhob gegen die Zwischenverfügung vom 19. März 2014 am 22. April 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das entsprechende Verfahren ist zur Zeit beim Bundesgericht hängig.

K.

Mit Replik vom 2. Mai 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren in der Hauptsache gestellten Beschwerdeanträgen fest.

L.

Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. Juni 2014 unter Verweisung auf ihre Verfügung vom 13. Dezember 2013 und ihre Stellungnahmen vom 10. Januar, 28. Februar sowie 7. März 2014 auf die Einreichung einer Duplik.

M.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 13. Dezember 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die unter anderem von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
FINMAG). Da kein Ausschlussgrund nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist, ist das Bundesverwaltungsgericht somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Sinne der Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e VGG zuständig.

1.2 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch die sie selbst betreffenden Feststellungen und Anordnungen im Dispositiv dieser Verfügung berührt. Sie hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügungsteile und ist daher beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG.

1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden - mit der Beschwerde vom 17. Dezember 2013 und der (ebenfalls) innert der Beschwerdefrist eingereichten Beschwerdeergänzung vom 31. Januar 2014 - gewahrt (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Zudem wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und liegt eine rechtsgültige Vollmacht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vor (zur Frage der Zeichnungsberechtigung der bisherigen Organe der Gesellschaft vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4312/2008 vom 31. Juli 2009 E. 1.6.1, mit Hinweisen).

1.4 Da die Sachurteilsvoraussetzungen somit vorliegend erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz und der mit superprovisorischer Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2013 eingesetzte Untersuchungsbeauftragte hätten den Eindruck erweckt, "darauf abzuzielen, der Beschwerdeführerin [...] das rechtliche Gehör zu verweigern" (Beschwerdebegründung vom 31. Januar 2014, Rz. 7). Für die Erstellung der Stellungnahmen zur erwähnten superprovisorischen Verfügung und zum in der Folge erstatteten Untersuchungsbericht seien der Beschwerdeführerin nämlich lediglich Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. [...] zugesprochen worden. Diese Vorschüsse seien namentlich im Lichte der dem Untersuchungsbeauftragten für die Untersuchung freigegebenen Mittel und mit Blick auf den Grundsatz der Waffengleichheit für die ausreichende Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nicht hinreichend gewesen. Es komme hinzu, dass der Untersuchungsbeauftragte seiner Verpflichtung zu organschaftlichem Handeln nicht habe nachkommen können, weil sich die Vorinstanz mit ihren Entscheiden betreffend die Kostenvorschüsse in die Kompetenzen des Untersuchungsbeauftragten eingemischt habe.

Diese Vorbringen sind - wie im Folgenden aufgezeigt wird (E. 2.2) - unbegründet.

2.2

2.2.1 Ob für die Prozessführung Mittel der Beschwerdeführerin freizugeben sind oder nicht, ist eine Frage, über welche die Vorinstanz auf entsprechendes Gesuch der bisherigen Organe der Gesellschaft zu entscheiden hat. Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an der Prozessführung einerseits und den Interessen der Gläubiger andererseits vorzunehmen und zu prüfen, ob ihr Parteiantrag im Zeitpunkt seiner Einreichung als aussichtslos erschien oder ob zumindest minimale Erfolgschancen bestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001 E. 3b/aa, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B1607/2010 vom 21. Juni 2010).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz in Unterstellungsverfahren einen Teil der gesperrten Mittel für die Prozessführung der untersuchten Gesellschaft freizugeben hat, ist zu berücksichtigen, dass durch die Sperrung der Vermögenswerte auf Konten und Depots unnötige Ausgaben verhindert und eine damit verbundene ungerechtfertigte Vermögensverminderung im Interesse der Gläubiger vermieden werden soll. Der Umfang der anwaltlichen Bemühungen steht deshalb nicht im freien Ermessen der ehemaligen Organe der Beschwerdeführerin. Vielmehr sind auf jeden Fall nur insoweit Mittel freizugeben, als die Bemühungen als objektiv erforderlich erscheinen. Der Vorinstanz steht bezüglich der Frage, welcher Aufwand objektiv erforderlich, d.h. für eine effiziente, aber nicht übertrieben aufwendige Vertretung angemessen ist, ein gewisser Ermessenspielraum zu (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-872/2011 vom 16. Mai 2011).

Lehnt die Vorinstanz die Kostenübernahme durch die Gesellschaft ab, so kann die entsprechende Zwischenverfügung - analog jener über die unentgeltliche Rechtspflege - mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001 E. 3b/aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4888/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 4.3).

2.2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin und der B._______ am 13. Juni 2013 zur Ausarbeitung einer Stellungnahme zu ihrer superprovisorischen Verfügung vom 30. Mai 2013 aus den Mitteln der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. [...] gewährt (vgl. Akten Vorinstanz, Register 2, S. 26). Für die Stellungnahme zum Untersuchungsbericht sprach die Vorinstanz diesen Rechtsvertretern aus den Mitteln der Beschwerdeführerin am 2. September 2013 nochmals einen Betrag von Fr. [...] zu.

Mit Blick auf den der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraum (vgl. vorn E. 2.2.1) und weil den (seinerzeit erst noch festzustellenden) Interessen allfälliger Gläubiger Rechnung zu tragen war, erscheinen die beiden gewährten, sich in einem üblichen Rahmen bewegenden Kostenvorschüsse als für eine effiziente, jedoch nicht übertrieben aufwendige Vertretung vor der Vorinstanz angemessen. Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend substantiiert dargetan und es ist auch nicht aus den Akten ersichtlich, dass die ihr gewährten Vorschüsse für eine genügende Vertretung vor der Vorinstanz zu knapp bemessen waren. Ihr Vorbringen, dem Untersuchungsbeauftragten hätten wesentlich grössere Beträge zur Verfügung gestanden, verfängt schon deshalb nicht, weil der Untersuchungsbeauftragte andere und insgesamt mit grösserem Aufwand verbundene Aufgaben (wie etwa eine umfassende Bestandesaufnahme der von der Beschwerdeführerin und der B._______ ausgeübten Geschäftstätigkeiten [vgl. Dispositiv-Ziffer 3 Bst. c der superprovisorischen Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2013]) zu erfüllen hatte als für eine effiziente Vertretung (bei Vorliegen eines Untersuchungsberichtes) erforderlich sind. Die Kosten des Untersuchungsbeauftragten sind im Übrigen - wie im Folgenden aufgezeigt wird - rechtskonform (vgl. hinten E. 9.2).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht mit Recht beanstanden, dass die Vorinstanz und nicht der Untersuchungsbeauftragte die Kostenvorschüsse zugesprochen hat. Letzteres gilt schon deshalb, weil der Untersuchungsbeauftragte durch die Einsetzungsverfügung und den damit verbundenen Eingriff in das Organisationsrecht der beaufsichtigten Gesellschaften keine Kompetenz zum Erlass von Verfügungen oder hoheitlichen Anordnungen erhalten kann (vgl. Benedikt Maurenbrecher/André Terlinden, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Börsengesetz und Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 36
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG N. 27).

2.2.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz genügend Mittel zur Verfügung gestellt wurden, welche erforderlich waren, um ihren Standpunkt im vorinstanzlichen Verfahren wirksam zur Geltung bringen zu können. Die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sei verletzt worden (vgl. E. 2.1), ist deshalb von vornherein unbegründet (vgl. zum Gehörsanspruch auch Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG sowie BGE 135 II 286 E. 5.1). Im Zusammenhang mit der Gewährung der erwähnten Mittel ist der Vorinstanz aus den genannten Gründen auch keine anderweitige Verletzung von Verfahrensgrundsätzen (wie etwa des Rechts auf ein faires Verfahren [vgl. dazu Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und BGE 129 I 85 E. 4.1]) vorzuwerfen.

3.

3.1 Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz (BankG, SR 952.0) unterstehen, ist es untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1 - 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
BankG) oder sich öffentlich dazu zu empfehlen. Die Entgegennahme von Publikumseinlagen besteht darin, dass ein Unternehmen gewerbsmässig für eigene Rechnung Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, wobei grundsätzlich alle Verbindlichkeiten als Einlagen gelten. Es muss ein Vertrag vorliegen, in welchem sich der Zahlungsempfänger zur späteren Rückzahlung der betreffenden Summe verpflichtet (vgl. BGE 132 II 382 E. 6.3.1). Massgeblich hierfür ist nicht die Bezeichnung der Einlagen, sondern der gewollte Vertragszweck. Nicht als Einlagen gelten Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden (Art. 3a Abs. 3 Bst. a
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 [BankV, SR 952.02]), Anleihensobligationen und andere vereinheitlichte und massenweise ausgegebene Schuldverschreibungen oder nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläubiger in einem dem Art. 1156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1156
OR entsprechenden Umfang informiert werden (Art. 3a Abs. 3 Bst. b
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV), Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, welche einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn dafür kein Zins bezahlt wird (Art. 3a Abs. 3 Bst. c
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV), oder Gelder, deren Entgegennahme in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsvertrag, der beruflichen Vorsorge oder anderen anerkannten Vorsorgeformen nach Art. 82
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 82 Gleichstellung anderer Vorsorgeformen - 1 Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten:
1    Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten:
a  die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen;
b  die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen.
2    Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung für Beiträge nach Absatz 1 fest.
3    Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnungen bedürfen der Schriftform.
4    Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus.
BVG (SR 831.40) stehen (Art. 3a Abs. 3 Bst. d
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV). Nur diese in Art. 3a Abs. 3 Bst. a
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
-d BankV abschliessend - als Ausnahmen - aufgezählten Verbindlichkeiten gelten nicht als Einlagen. Die Umschreibung des Begriffs Einlagen erfolgt damit negativ (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2723/2011 vom 24. April 2012 E. 4.1; Alois Rimle, Recht des schweizerischen Finanzmarktes, 2004, S. 13; Daniel Zuberbühler, Revision des Bankengesetzes vom 18. März 1994 und der Bankenverordnung, in: Aktuelle Rechtsprobleme des Finanz- und Börsenplatzes Schweiz, Bd. 3/1994, S. 18 f.). Ferner sind bestimmte Einlagen kraft Gesetzes nicht als Publikumseinlagen zu qualifizieren (Art. 3a Abs. 4
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV). Hierzu zählen insbesondere Einlagen von in- und ausländischen Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten Unternehmen und institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie.

Gewerbsmässig handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt (Art. 3a Abs. 2
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV).

3.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanz sind verschiedene natürliche und juristische Personen in Bezug auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit dann aufsichtsrechtlich als Gesamtheit zu betrachten, wenn eine derart enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den faktischen Gegebenheiten gerecht wird und Gesetzesumgehungen verhindern kann (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2, mit Hinweisen).

Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen bzw. die dahinter stehenden Personen für sich allein nicht alle Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht erfüllen, im Ergebnis aber gemeinsam dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird (BGE 135 II 356 E. 3.2). Der Schutz des Marktes und der Anleger rechtfertigt trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtungsweise, falls zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (finanzielle/geschäftliche), organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Ein gruppenweises Handeln kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Beteiligten nach aussen als Einheit auftreten bzw. aufgrund der Umstände (Verwischen der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten; faktisch gleicher Geschäftssitz; wirtschaftlich unbegründete, verschachtelte Beteiligungsverhältnisse; zwischengeschaltete Treuhandstrukturen) davon auszugehen ist, dass koordiniert - ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet - eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt wird (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1, mit Hinweisen).

Ein typischer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Gruppe kann es daher sein, wenn die gleichen natürlichen Personen als Organe handeln und dabei die rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den verschiedenen Gesellschaften wiederholt überschritten werden, etwa indem sie ohne erkennbaren Rechtsgrund Geschäftsaktivitäten der einen Gesellschaft durch Mitarbeiter der anderen Gesellschaft besorgen lassen, Schulden der einen Gesellschaft von Konten und damit zu Lasten der anderen Gesellschaft bezahlen oder Zahlungen für die eine Gesellschaft durch die andere Gesellschaft entgegennehmen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8227/2007, B-8244/2007 und B-8245/2007 vom 20. März 2009 E. 8.2, B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.4 sowie B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2).

Die Annahme einer Gruppe hat zur Folge, dass die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen alle Mitglieder treffen, selbst wenn in Bezug auf einzelne davon - isoliert betrachtet - nicht alle Tatbestandselemente erfüllt sind oder sie selbst keine nach aussen erkennbaren finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeiten ausgeübt haben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8227/2007, B-8244/2007 und B-8245/2007 vom 20. März 2009 E. 8.2, B-6715/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3.3 sowie B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2).

3.3 Geht eine Gesellschaft unbewilligt einer Bankentätigkeit nach und ist eine nachträgliche Erteilung der hierfür erforderlichen Bewilligung ausgeschlossen, kann sie in analoger Anwendung von Art. 23quinquies
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23quinquies - 1 Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen100 die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.
1    Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen100 die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.
2    Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt.
BankG aufsichtsrechtlich liquidiert werden (BGE 131 II 306 E. 3.1.2). Das Vorgehen der Vorinstanz soll dabei den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits, Rechnung tragen (BGE 136 II 43 E. 3.2). Die finanzmarktrechtlichen Massnahmen müssen indessen - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. zur Einsetzung eines Beobachters: BGE 126 II 111 E. 5b/bb). Sie sollen mit anderen Worten nicht über das hinausgehen, was zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erforderlich ist.

Die aufsichtsrechtliche Liquidation soll als schärfste Massnahme bzw. ultima ratio Gesellschaften treffen, die vorwiegend von finanzmarktrechtlich illegalen Tätigkeiten leben und Gläubiger gefährden, nicht aber Unternehmen, die (allenfalls) in punktueller Verkennung finanzmarktrechtlicher Pflichten eine legale Tätigkeit ausüben, soweit ihnen nicht unzweifelhaft nachgewiesen werden kann, dass sie einen wesentlichen Teil eines grösseren bewilligungspflichtigen Finanzsystems bilden (BGE 136 II 43 E. 7.3.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 4.2.1 und 2C_571/2009 vom 5. November 2010 E. 4.1). Ist eine Anpassung der Organisation oder der Geschäftstätigkeit sinnvollerweise möglich, um einen gesetzeskonformen Zustand zu schaffen oder wiederherzustellen, ist auf die aufsichtsrechtliche Liquidation zu verzichten, weil und soweit damit allenfalls unnötigerweise wirtschaftliche Werte, welche die Aufsichtsbehörde schützen soll, vernichtet werden (BGE 136 II 43 E. 3.3 und 7.3.3 [in fine]; Urteile des Bundesgerichts 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 4.2.1 und 2C_571/2009 vom 5. November 2010 E. 4.5).

Geht die Gesellschaft oder eine Gruppe von Gesellschaften sowohl bewilligungspflichtigen als auch finanzmarktrechtlich unbedenklichen Aktivitäten nach, sind entweder nur der bewilligungspflichtige Teil der Gesellschaft oder nur die innerhalb einer Gruppe betroffenen Gesellschaften zu liquidieren, falls dies technisch möglich ist und die erlaubten Geschäftstätigkeiten von eigenständiger Bedeutung sind. Es dürfen dabei keine buchhalterisch nicht abgrenzbaren finanziellen Mittel, die in Verletzung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen generiert wurden, in die nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit geflossen sein. Zudem muss davon ausgegangen werden können, dass künftig kein relevantes Risiko mehr besteht, dass erneut gesetzwidrig bewilligungspflichtige Aktivitäten entfaltet werden könnten (vgl. BGE 136 II 43 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2009 vom 22. Juni 2009 E. 3.2.3; Urteil des Bunddesverwaltungsgerichts B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 8.4).

4.

4.1 Die vorinstanzliche Begründung der vorliegend angefochtenen Massnahmen - namentlich der Anordnung der Liquidation der Beschwerdeführerin - basiert auf dem Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe mit der B._______ als Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen, ohne die hierfür erforderliche Bewilligung zu besitzen:

4.1.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit der B._______ als Gruppe in den Jahren 2005 bis 2010 von mindestens 69 Anlegern geldwerte Einlagen im Sinne des Bankengesetzes in der Höhe von mindestens EUR [...] in Form von Darlehen entgegengenommen hat. Namentlich mit Blick auf die qualifizierte, die Zahl 20 übersteigende Anzahl Einlagen sei die Gewerbsmässigkeit der Entgegennahme gegeben.

Im Einzelnen gestaltete sich die Entgegennahme von Anlagegeldern nach Auffassung der Vorinstanz wie folgt (vgl. angefochtener Entscheid, Rz. 17 ff.):

4.1.1.1 In einer ersten Phase hätten private Anleger (vorwiegend solche mit Wohnsitz in Deutschland) Treuhandverträge abgeschlossen, und zwar mit den Treuhandgesellschaften F._______ Ltd. (heute F._______ Ltd. in Liquidation; im Folgenden: F._______), G._______ AG (heute G._______ AG in Liquidation) und H._______ AG, sowie mit einer rechtlich undefinierten, dem deutschen Staatsangehörigen D._______ zuzurechnenden Treuhand- und Depotstelle mit der Bezeichnung E._______ (im Folgenden werden die genannten Treuhandgesellschaften und die E._______ zusammengefasst als "Treuhänderinnen" bezeichnet). Nach diesen Treuhandverträgen sei die jeweilige Treuhänderin als "Depotstelle für den Kunden und für die B._______" bezeichnet worden. Mit Ausnahme von Zahlungen zweier Anleger, welche direkt an die B._______ geleistet worden seien, hätten die Anleger die vertraglich vorgesehenen Geldsummen auf die Konten der Treuhänderinnen einbezahlt. Aus den Verträgen sei dabei ausdrücklich hervorgegangen, dass die Gelder nach erfolgter Einzahlung an die B._______ weitergeleitet würden.

Nach Vertragsabschluss hätten die Anleger ein von der jeweiligen Treuhänderin und von C._______ im Namen der B._______ unterzeichnetes "Anerkennungszertifikat für die Beteiligung an Schweizer Inhaberschuldbriefen" erhalten. Zudem hätten die Anleger nach Zahlungseingang Dankesschreiben bekommen, welche teilweise von den Treuhänderinnen "im Namen unserer Mandantin, der B._______" und teilweise von der B._______ ausgestellt worden seien.

4.1.1.2 In einer zweiten Phase seien die den Treuhänderinnen einbezahlten Gelder der Anleger der B._______ zur Verfügung gestellt worden. Es seien dazu mehrere Darlehensverträge zwischen den Treuhänderinnen und der B._______ aktenkundig, welche hinsichtlich Höhe der Darlehen, Zinssatz und Laufzeit mit den Treuhandverträgen korrespondieren würden sowie jeweils einem bestimmten Anleger zugeordnet werden könnten.

4.1.1.3 In einer dritten Phase seien die von der B._______ über die Treuhänderinnen bezogenen Gelder an die Beschwerdeführerin weitergeleitet bzw. in deren Immobilienprojekte investiert worden. Diese Darlehensgewährung sei ohne schriftliche Verträge und zu einem Zins von 1.5 % p.a. erfolgt. Die von der B._______ erhaltenen Gelder habe die Beschwerdeführerin im Einzelnen "als Eigenmittel" zur Finanzierung des Erwerbs, der Sanierung und des Weiterverkaufs von vier Liegenschaften sowie im Zusammenhang mit der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft [...] in I._______ eingesetzt (angefochtener Entscheid, Rz. 22).

4.1.2 Nach Auffassung der Vorinstanz bilden die B._______ und die Beschwerdeführerin eine Gruppe im Sinne der Rechtsprechung, weil sie wirtschaftlich, organisatorisch und namentlich auch personell miteinander verflochten seien. Die B._______ und die Beschwerdeführerin seien arbeitsteilig vorgegangen, indem die B._______ ausschliesslich Finanzierungsaufgaben übernommen und sich gegenüber den Anlegern als Investmentgesellschaft ausgegeben habe, während die Beschwerdeführerin für die Investition der aufgenommenen Mittel in Immobilienprojekte zuständig gewesen sei. Für die Annahme einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinne spreche auch, dass hinter beiden Gesellschaften C._______ als Alleinaktionär stehe und er die vereinnahmten Anlagegelder "nach Belieben" zur Beschwerdeführerin transferiert (sowie später "zumindest teilweise" zurück zur B._______ geleitet habe). Es komme hinzu, dass die Weitergabe der Gelder von der B._______ an die Beschwerdeführerin ohne Gewährung von Sicherheiten erfolgt sei und die dabei vereinbarten Konditionen weit günstiger gewesen seien als die Bedingungen, welche die B._______ bei der Aufnahme der Mittel von den Anlegern zu gewärtigen gehabt habe. Einnahmeseitig habe die B._______ einzig die diesbezüglichen Darlehenszinse generiert, welche mit 1.5 % p.a. in einem Missverhältnis zu den Kapitalbeschaffungskosten stünden und einem Drittvergleich nicht standhalten würden. Die B._______ habe lediglich als "Durchlaufstation" für die vereinnahmten Gelder gedient, ohne nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig und finanziell überlebensfähig zu sein. Die Beschwerdeführerin habe die vereinnahmten Publikumseinlagen für den Aufbau ihrer Gesellschaft sowie die Realisierung ihrer Immobilienprojekte verwendet, weshalb ihre gesamte Geschäftstätigkeit auf "kontaminierten Geldern" beruhe (Vernehmlassung vom 10. Januar 2014, Rz. 15). Damit habe sie nicht nur einen namhaften Beitrag zur Umgehung finanzmarktrechtlicher Vorschriften geleistet. Vielmehr sei sie als "das Herzstück" der B._______-Gruppe zu betrachten (Vernehmlassung vom 10. Januar 2014, Rz. 14 und 18; angefochtener Entscheid, Rz. 48).

Nach Meinung der Vorinstanz ist es zudem verhältnismässig, zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes die Liquidation der Beschwerdeführerin anzuordnen (vgl. dazu hinten E. 7.3.1).

4.2 Demgegenüber konzediert die Beschwerdeführerin zwar im Wesentlichen ein Fehlverhalten der B._______ (vgl. Beschwerdebegründung vom 31. Januar 2014, Rz. 51). Indes bestreitet sie ihre Zugehörigkeit zur B._______-Gruppe und macht geltend, sie sei ein von der B._______ unabhängiges Unternehmen, das sich auf Aktivitäten im Immobilienbereich beschränke. Zwar würden zwischen ihr und der B._______ personelle sowie wirtschaftliche Verflechtungen bestehen. Freilich habe die Vorinstanz zu Unrecht angenommen, dass die von der B._______ aufgenommenen Mittel ausschliesslich an die Beschwerdeführerin gelangt seien. Zudem habe die B._______ entgegen der Darstellung der Vorinstanz auch über andere Einkünfte als über die von der Beschwerdeführerin bezahlten Zinsen verfügt. Auch hätten diese Zinsen jeweils den Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung entsprochen. Die rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ seien sodann nicht im Sinne der Judikatur wiederholt überschritten worden. Unter diesen Umständen könne nicht von einem einheitlichen Zusammenwirken der beiden Gesellschaften als Gruppe ausgegangen werden. Der Beschwerdeführerin könne allenfalls einzig ein untergeordnetes Fehlverhalten vorgeworfen werden, und zwar infolge Verwendung der von der B._______ als Darlehen erhaltenen Gelder als untergeordnete Finanzierungsquelle für ihre Immobilienprojekte. Das rechtfertige jedoch nicht die Liquidation der Beschwerdeführerin (vgl. zur Rüge der Beschwerdeführerin, die Liquidation sei unverhältnismässig, auch hinten E. 7).

5.

Wie dargelegt, konzediert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein Fehlverhalten der B._______. Mit Bezug auf den seitens der Vorinstanz der B._______ gemachten Vorwurf, unerlaubt gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen zu haben, macht sie einzig geltend, dass es der B._______ "nie um Anlagebetrug" gegangen sei, die Investoren bei Erfüllung der ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen der Treuhänderinnen nicht zu Schaden gekommen wären und die B._______ ohne Veranlassung durch die Vorinstanz tätige Reue gezeigt habe, indem sie den von der F._______ AG (recte: F._______ Ltd.) und deren Organen verursachten Schaden fast in vollem Umfang wiedergutgemacht habe (vgl. Beschwerdebegründung vom 31. Januar 2014, Rz. 51).

Diese Vorbringen erscheinen indes nicht als stichhaltig, um die Feststellung der Vorinstanz in Frage zu stellen, dass die B._______ unerlaubt gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz überzeugend ausgeführt hat, dass die B._______ trotz Zwischenschaltens der Treuhänderinnen als Geschäfts- und Ansprechpartnerin gegenüber den Anlegern hinsichtlich der entgegengenommenen Publikumseinlagen aufgetreten ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist hier zu verweisen (vgl. Rz. 44 ff. des angefochtenen Entscheids).

6.

Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die B._______ im finanzmarktrechtlichen Sinn als Mitglied einer Gruppe zu qualifizieren und in der Eigenschaft als Gruppenmitglied aufsichtsrechtlich zur (Mit-)Verantwortung zu ziehen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2943/2013 vom 6. März 2014 E. 3 und B-4094/2012 vom 11. Juni 2013 E. 2).

6.1 Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass sie keiner bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei, sondern lediglich Gelder von der B._______ entgegengenommen (und anschliessend zurückbezahlt) habe. Mit den von den Anlegern und den Treuhänderinnen an die B._______ geleisteten Zahlungen habe sie "absolut nichts zu tun", zumal sie den Anlegern gegenüber gar nie erwähnt worden und diesen damit nicht bekannt gewesen sei (vgl. Beschwerdebegründung vom 31. Januar 2014, Rz. 19, 30 und 59). Insoweit gehen die Rügen der Beschwerdeführerin jedoch an der Sache vorbei. Denn bei dieser Argumentation verkennt sie, dass ihr die selbständige (bzw. von der B._______ unabhängige) Entgegennahme von Publikumseinlagen (zu Recht) nicht zum Vorwurf gemacht wurde. In Frage steht stattdessen, ob - wie im Untersuchungsbericht angenommen - die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin aufsichtsrechtlich "nur zusammen mit der Geschäftstätigkeit [...] [der] B._______ beurteilt werden kann" (Untersuchungsbericht, Rz. 125) und damit die unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die B._______ auch der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin zwar sinngemäss zu Recht geltend, sie sei gegenüber den Anlegern nicht in Erscheinung getreten. Indessen ist der Aussenauftritt der Beteiligten als Einheit nach der hiervor genannten Rechtsprechung (vorn E. 3.2) lediglich ein Indiz für eine Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn und kann bei dessen Fehlen nicht per se darauf geschlossen werden, dass keine Gruppentätigkeit vorliegt.

6.2 Da die Buchhaltungen beider Gesellschaften - soweit ersichtlich - ordnungsgemäss geführt worden sind (vgl. Untersuchungsbericht, Rz. 184 und 200), kann zwar vorliegend nicht als Indiz für eine Gruppe ins Feld geführt werden, dass die buchhalterischen Grenzen zwischen der B._______ und der Beschwerdeführerin wiederholt überschritten worden seien. Indessen spricht für das Vorliegen einer Gruppe insbesondere der Umstand, dass C._______ gemäss eigenen Angaben Alleinaktionär der B._______ und der Beschwerdeführerin sowie in der hier interessierenden Zeitspanne (2005 bis 2010) teilweise (bzw. ab dem 10. Dezember 2007) auch Verwaltungsrat beider Gesellschaften war (vgl. dazu auch Beschwerdebegründung vom 31. Januar 2014, Rz. 53). Nichts daran ändern kann die Tatsache, dass das früher zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ bestehende Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich (bzw. per 31. Oktober 2013) aufgelöst worden ist (vgl. dazu Beschwerdebegründung vom 31. Januar 2014, Rz. 25, und Beilage 7 zu dieser Beschwerdebegründung).

Ein weiteres Indiz für ein gruppenweises Handeln kommt hinzu:

6.3 Mit Blick auf den Umstand, dass die B._______ die von den Anlegern erhaltenen Gelder mittels Darlehensgewährung der Beschwerdeführerin zur Verfügung stellte, sind die dabei vereinbarten Bedingungen zumindest dann zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, soweit sie als wirtschaftlich unbegründet erscheinen (vgl. auch vorn E. 3.2 zu den wirtschaftlich unbegründeten Beteiligungsverhältnissen als Indiz für das Vorliegen einer Gruppe). In diesem Zusammenhang bestreitet die Beschwerdeführerin zwar die Annahme der Vorinstanz, dass für sämtliche in Frage stehenden Darlehen an die Beschwerdeführerin ein Zins von 1.5 % p.a. vereinbart worden sei (vgl. Beschwerdebegründung vom 31. Januar 2014, Rz. 58). Selbst wenn jedoch die vereinbarten Zinse - wie die Beschwerdeführerin behauptet - in Übereinstimmung mit Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Geschäftsjahr 2009 bei 2.5 % p.a. sowie in den Geschäftsjahren 2010 und 2011 bei 2.25 % p.a. gelegen haben sollten, erscheinen die von ihr angegebenen Zinssätze im Verhältnis zur Rendite, welche den Anlegern versprochen wurde, als ungewöhnlich tief. Denn wie im Untersuchungsbericht zutreffend ausgeführt, wurde den Anlegern in den Werbeprospekten eine feste Verzinsung des Kapitalbetrages von bis zu 6.5 % p.a. versprochen und stellen die "Anerkennungszertifikate" eine feste Verzinsung von bis zu 10 % in Aussicht (vgl. etwa den "Informationsprospekt für Investoren" der B._______ in Akten Vorinstanz, Register 1, S. 131, und das Anerkennungszertifikat für J._______ in den vorinstanzlichen Akten, Anleger Kunden N-Z, S. 247; siehe ferner Untersuchungsbericht, Rz. 70 und 80).

Es wurde seitens der Beschwerdeführerin weder hinreichend substantiiert, noch liegen sonstige Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass diese Diskrepanz zwischen der seitens der B._______ (über die Treuhänderinnen) den Anlegern versprochenen Rendite und dem von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Darlehenszins wirtschaftlich gesehen im Interesse der B._______ lag. Diese Diskrepanz spricht deshalb ebenfalls für eine enge wirtschaftliche Verflechtung dieser Gesellschaft mit der Beschwerdeführerin und für ein gruppenweises Handeln.

6.4 Die hiervor erwähnten Gegebenheiten bilden bereits für sich allein hinreichende Indizien, um von einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinne auszugehen. Mit Blick auf die hier (in E. 6.2 f.) genannten Sachumstände sowie aufgrund der weiteren Akten ist nämlich davon auszugehen, dass C._______ als Organ beider Gesellschaften Zahlungen der Anleger, die aus Sicht dieser Gesellschaften (bzw. nach deren zumindest stillschweigender Übereinkunft) für die Beschwerdeführerin bestimmt waren, durch die B._______ entgegengenommen hat. So hat er zum einen im Namen der B._______ die "Anerkennungszertifikate" unterzeichnet und zum anderen als Alleinaktionär sowie Geschäftsführer dieser Gesellschaft bestimmt, welche Geldbeträge von der B._______ zur Beschwerdeführerin flossen (vgl. dazu Untersuchungsbericht, Rz. 143 ff.). Wenn - wie vorliegend - die gleiche natürliche Person als Organ handelt und Zahlungen für die eine Gesellschaft durch die andere Gesellschaft entgegennimmt, liegt gemäss den vorstehenden Ausführungen (E. 3.2) praxisgemäss ein typischer Anhaltspunkt für gruppenweises Handeln vor.

Die Beschwerdeführerin macht zwar gegen die Annahme einer Gruppe auch geltend, die B._______ habe die von den Anlegern erhaltenen Gelder nicht ausschliesslich der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt (vgl. Beschwerdebegründung vom 31. Januar 2014, Rz. 54). Diesbezüglich verweist sie indessen einzig auf Feststellungen der Vorinstanz, wonach die B._______ vor den streitigen Transaktionen zugunsten der Beschwerdeführerin von den Anlegern bezogene Gelder an Immobiliengesellschaften weitergeleitet habe, welche zur B._______ oder zu C._______ in einem Naheverhältnis gestanden hätten (vgl. Rz. 21 der angefochtenen Verfügung). Es ist unerfindlich, weshalb diese (allfällige) frühere Beteiligung weiterer Immobiliengesellschaften der Annahme einer aus der B._______ und der Beschwerdeführerin bestehenden Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn entgegenstehen sollte.

Es ist daher übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass objektiv ein arbeitsteiliges und - zumindest stillschweigend - koordiniertes Zusammenwirken stattgefunden hat und die Beschwerdeführerin in massgeblicher Art und Weise die Geschäfte der Gruppe geprägt hat, wodurch sie als Teil derselben anzusehen ist (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_90/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2).

6.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses erweist sich nach dem Ausgeführten die mit Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung getroffene Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin zusammen mit der B._______ ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und für diese Tätigkeit Werbung betrieben sowie damit finanzmarktaufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, als zutreffend. Insoweit ist der angefochtene Entscheid folglich zu bestätigen.

7.

Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, die aufsichtsrechtliche Liquidation der Beschwerdeführerin sei unverhältnismässig. Eine Liquidation sei nur bei Gesellschaften vertretbar, die vorwiegend von finanzmarktrechtlich illegalen Tätigkeiten leben würden, nicht jedoch bei Gesellschaften, die in punktueller Verkennung finanzmarktrechtlicher Pflichten eine legale Tätigkeit ausgeübt hätten. Die Beschwerdeführerin gehe einer gewerblichen Geschäftstätigkeit im Immobilienbereich nach. Ihr Fortbestand bringe keine Gefährdung der Interessen von Anlegern und Gläubigern mit sich. Zum einen habe die Beschwerdeführerin die von der B._______ erhaltenen Darlehen zurückgezahlt. Zum anderen bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei der B._______, welche zwangsrechtlich liquidiert werde, weitere Darlehen aufnehmen werde. Ein Fortbestand der Beschwerdeführerin unter Konzentration auf das Kerngeschäft der Realisierung von Immobilienprojekten sei ohne Weiteres möglich.

7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin per Stichtag 1. Januar 2012 Darlehen von insgesamt Fr. [...] bei der B._______ aufgenommen hat (vgl. Beilage 27 zum Untersuchungsbericht, S. 2). Ob mit Blick auf diesen Betrag (und allenfalls unter Berücksichtigung der Bilanzsumme der Beschwerdeführerin) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls zu diesem Zeitpunkt im Sinne der Rechtsprechung vorwiegend von finanzmarktrechtlich illegalen Tätigkeiten lebte und Gläubiger gefährdete (vgl. vorn E. 3.3), kann offen gelassen werden. Denn unabhängig davon erscheint die aufsichtsrechtliche Liquidation der Beschwerdeführerin - wie im Folgenden aufgezeigt wird - als unverhältnismässig.

7.2 Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen, seitens der Vorinstanz unbestritten gebliebenen Angaben in der Zeitspanne vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2013 Mieterträge von insgesamt Fr. [...] erwirtschaftet und ist nach wie vor Eigentümerin der von ihr vermieteten Liegenschaft [...] in I._______ (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2014, S. 3 ff.). Die in den Buchhaltungen ausgewiesenen, von der B._______ gewährten (und für die Immobilienprojekte der Beschwerdeführerin eingesetzten) Darlehen hat sie schon vor Erlass des angefochtenen Entscheides - zuletzt mit einer Zahlung vom 22. Januar 2013 - vollumfänglich zurückbezahlt (vgl. dazu provisorische Kontenblätter der B._______ per 31. Mai 2013 in Beilage 30 zum Untersuchungsbericht, S. 2; Rz. 34 des angefochtenen Entscheides und Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2014, S. 6 f.). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon während einiger Zeit vor Erlass des angefochtenen Entscheides einer eigenständigen, erlaubten Geschäftstätigkeit nachging und dies weiterhin der Fall ist. Mit anderen Worten liegen wirtschaftliche Werte vor, welche es aufsichtsrechtlich - soweit technisch möglich - zu schützen gilt (vgl. vorn E. 3.3 Abs. 2).

7.3

7.3.1 Die Vorinstanz beruft sich freilich zur Begründung der Verhältnismässigkeit der Liquidation der Beschwerdeführerin auf die (angeblich) "diffusen finanziellen Verhältnissen innerhalb der B._______-Gruppe", welche eine koordinierte Liquidation beider Gesellschaften unumgänglich machen würden (Vernehmlassung vom 10. Januar 2014, Rz. 19, auch zum Folgenden). Die finanziellen sowie organisatorischen Verstrickungen der Mitglieder der B._______-Gruppe seien derart intensiv, "dass eine Separierung des Sachverhalts nicht möglich" sei. Namentlich weil die B._______ durch die Gewährung der Darlehen an die Beschwerdeführerin zu marktunüblichen Kondition finanziell "ausgeweidet" worden sei und weil keine verlässlichen Geschäftsunterlagen vorhanden seien, könne keine finanzielle Abgrenzung zwischen diesen beiden Gesellschaften vorgenommen werden. Eine effiziente sowie rasche und gleichzeitige Durchführung der Liquidation sämtlicher Gesellschaften der B._______-Gruppe sei insbesondere zur Gleichbehandlung der Gläubiger dieser Gruppe erforderlich. Es komme hinzu, dass zum einen unklar sei, ob und in welcher Höhe weitere Rückforderungsansprüche noch nicht bekannter Anleger bestünden, und zum anderen seitens der B._______-Gruppe noch nicht alle bekannten Anleger finanziell hätten befriedigt werden können (Vernehmlassung vom 28. Februar 2014, Rz. 9 ff.; Vernehmlassung vom 7. März 2014, Rz. 16 in fine). Bei einem Fortbestand der Beschwerdeführerin bestehe im Übrigen "die Gefahr, dass die bisher von der B._______-Gruppe ausgeführten Geschäftsaktivitäten von C._______ oder von der B._______-Gruppe nahestehender Personen in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft oder über Strohmänner in ähnlicher Art und Weise weitergeführt werden" (Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. Januar 2014, Rz. 24).

7.3.2 Diese Argumentation der Vorinstanz überzeugt nicht:

7.3.2.1 Die Buchhaltungen der beiden Gesellschaften sind gemäss den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten - soweit ersichtlich - ordnungsgemäss geführt worden (vgl. Untersuchungsbericht, Rz. 184 und 200). Diese Feststellungen decken sich mit der Aktenlage und wurden seitens der Vorinstanz auch nicht ausdrücklich bestritten. Die Vorinstanz hat denn auch das Vorliegen einer Gruppe zu Recht nicht damit begründet, dass die buchhalterischen Grenzen zwischen den beiden juristischen Personen wiederholt überschritten worden seien (vgl. vorn E. 6.2). Ihre Behauptung, es fehle an verlässlichen Geschäftsunterlagen, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Denn mit Blick auf die vorliegenden Akten kann davon ausgegangen werden, dass die von der B._______ an die Beschwerdeführerin gewährten Darlehen vollständig dokumentiert sind und diese Darlehen vollumfänglich zurückbezahlt wurden. Soweit die Vorinstanz geltend macht, die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin beruhe nach wie vor (bzw. auch nach dem 22. Januar 2013) "auf kontaminierten Geldern" (vgl. etwa Vernehmlassung vom 10. Januar 2014, Rz. 15), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden.

7.3.2.2 Mit Blick auf die - soweit ersichtlich - ordnungsgemässe Buchhaltung der beiden Gesellschaften und die dokumentierte Rückzahlung der Darlehen an die B._______ ist ein Verzicht auf die Liquidation der Beschwerdeführerin auch technisch möglich. Zwar erscheint die Annahme der FINMA, dass diese Darlehen mit Blick auf deren Gewährung ohne Sicherheiten sowie angesichts der vereinbarten Zinssätze nicht marktkonform waren, als nachvollziehbar (vgl. auch E. 6.3). Auch wurden allenfalls dadurch zur Beschwerdeführerin geflossene Mittel der B._______ buchhalterisch (soweit ersichtlich) nicht abgegrenzt. Indessen hat die Vorinstanz weder substantiiert dargetan, noch ist aus den Akten ersichtlich, dass - namentlich durch nicht marktkonforme Darlehenskonditionen im Verhältnis zwischen der B._______ und der Beschwerdeführerin - buchhalterisch nicht abgrenzbare finanzielle Mittel, welche in Verletzung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen generiert wurden, in die nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit der Beschwerdeführerin geflossen sind (vgl. dazu vorn E. 3.3). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Buchhaltungen der beiden Gesellschaften - wie soeben erwähnt (vorn E. 7.3.2.1) - nach den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten ordnungsgemäss geführt worden sind. Mit Blick auf diese seitens des Untersuchungsbeauftragten nicht beanstandeten Buchhaltungen hätte die Vorinstanz näher dartun müssen, weshalb allfällige durch möglicherweise nicht marktkonforme Darlehensbedingungen innerhalb der Gruppe aus der B._______ zur Beschwerdeführerin geflossene Mittel ziffernmässig nicht bestimmbar und damit buchhalterisch nicht abgrenzbar sein sollten. Unter den gegebenen Umständen erscheint jedenfalls eine Rückabwicklung von Mittelflüssen, welche aus einem Drittvergleich nicht standhaltenden Darlehenskonditionen zwischen der B._______ und der Beschwerdeführerin resultierten, auch ohne aufsichtsrechtliche Liquidation der letzteren Gesellschaft als durchführbar.

7.3.2.3 Weil von einer vollumfänglichen Rückzahlung der Darlehen an die B._______ auszugehen ist, spielt entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch keine Rolle, dass allenfalls noch bislang unbekannte Forderungen von Anlegern gegenüber der B._______ bestehen und noch nicht alle bekannten Anleger befriedigt werden konnten. Es ist ferner nicht ersichtlich, weshalb eine gleichzeitige Liquidation der B._______ und der Beschwerdeführerin zur Gleichbehandlung der Gläubiger der B._______-Gruppe erforderlich sein sollte, zumal keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass Gläubiger der B._______ ihre vermögensrechtlichen Ansprüche direkt gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machen können. Allfällige Vorteile, welche sich bei einer gleichzeitigen Liquidation der B._______ und der Beschwerdeführerin in administrativer Hinsicht ergeben und das Verfahren zugunsten der Gläubiger der B._______ beschleunigen könnten, reichen nicht aus, um die Auflösung der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen.

7.3.2.4 Zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass mit der per 31. Oktober 2013 erfolgten Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses mit C._______ eine gewisse personelle Entflechtung innerhalb der B._______-Gruppe erfolgt ist und die B._______ konkursweise liquidiert wird. Schon deshalb kann davon ausgegangen werden, dass inskünftig kein relevantes Risiko mehr besteht, dass wiederum gesetzwidrig bewilligungspflichtige Aktivitäten entfaltet werden könnten. Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die von der Vorinstanz erwähnte Gefahr einer Weiterführung der bisherigen bewilligungspflichtigen Tätigkeit der B._______-Gruppe allein durch den Fortbestand der Beschwerdeführerin begründet wird. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz der Beschwerdeführerin schon im Vorfeld des Erlasses der angefochtenen Verfügung einen Wechsel der Geschäftsleitung hätte nahelegen können, soweit sie in personeller Hinsicht aufsichtsrechtliche Probleme bezüglich der Weiterführung der Geschäftstätigkeit ortete. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass es der Vorinstanz unbenommen bleibt, gegenüber der Beschwerdeführerin weitere Kontrollen durchzuführen und die sich aufgrund dieser Kontrollen allenfalls als notwendig erweisenden Aufsichtsmassnahmen zu ergreifen.

7.4 Aus dem Ausgeführten folgt, dass die aufsichtsrechtliche Liquidation der Beschwerdeführerin unverhältnismässig ist. Infolgedessen sind die Dispositiv-Ziffern 2-8 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die im angefochtenen Entscheid angeordnete solidarische Auferlegung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten. Sie macht geltend, von der solidarischen Kostentragung müsse mit Bezug auf die Untersuchungskosten abgewichen werden, weil die Beschwerdeführerin vorliegend nur eine geringe Rolle gespielt habe und das Augenmerk der Untersuchung auf den Tätigkeiten der B._______ sowie der Treuhänderinnen gelegen habe. Selbst eine nur teilweise Gutheissung ihrer Beschwerdebegehren 1 und 2 müsse zu ihren Gunsten zu einer anderen als der angeordneten Verteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens führen (Beschwerdebegründung vom 31. Januar 2014, Rz. 86 und 89).

8.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 15. Oktober 2008 (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV, SR 956.122) ist gebührenpflichtig, wer eine Verfügung veranlasst. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst, so haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 2 Abs. 2
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 2 Gebührenpflicht - 1 Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
1    Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2    Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch.
der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1] in Verbindung mit Art. 6
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung - Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200418 (AllgGebV).
FINMA-GebV). Letzteres gilt gemäss Art. 36 Abs. 4
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG in Verbindung mit Art. 1
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt.
1    Diese Verordnung legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt.
2    Die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesrates richtet sich nach dieser Verordnung.
3    Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf kommerzielle Nebenleistungen, die von den Verwaltungseinheiten im Wettbewerb zu Privaten erbracht werden.
4    Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten. Abweichende Regelungen können getroffen werden, soweit sie für einen Verwaltungsbereich notwendig sind.
und Art. 2 Abs. 2
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 2 Gebührenpflicht - 1 Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
1    Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2    Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch.
AllgGebV auch für die Untersuchungskosten, welche durch die Beaufsichtigten zu tragen sind.

Wie vorstehend aufgezeigt, erweist sich die angefochtene Verfügung insoweit als rechtmässig, als die Vorinstanz festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen, für diese Tätigkeit Werbung betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat (vgl. vorn E. 6.5). Rechtfertigt es sich wie vorliegend, eine Aktivität finanzmarktrechtlich gruppenweise zu erfassen, ist es konsequent, den einzelnen Mitgliedern auch die entstandenen Kosten solidarisch aufzuerlegen, andernfalls es zu einem ungerechtfertigten Wertungswiderspruch zwischen dem Sach- und dem Kostenentscheid käme. Die interne Aufteilung der Kosten ist eine Frage des Regresses (vgl. BGE 135 II 356 E. 6.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_30/2011 und 2C_543/2011 vom 12. Januar 2012 E. 6.1). Die solidarische Auferlegung der Kosten der Untersuchungsbeauftragten sowie der Verfahrenskosten auf alle beteiligten Gesellschaften (bzw. auch auf die für diese verantwortlichen natürlichen Personen) entspricht insofern der ständigen Praxis sowohl des Bundesgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts und ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2010 und 2C_92/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.6.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B2943/2013 vom 6. März 2014 E. 6 und B-277/2010 vom 18. November 2010 E. 8.2). An der Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Kostenverteilung kann auch der Umstand, dass sich die Liquidation der Beschwerdeführerin und die damit verbundenen Massnahmen als unverhältnismässig erwiesen, nichts ändern. Denn selbst Aufsichtsverfahren, die im Ergebnis einzustellen sind, weil sich ergibt, dass die Beaufsichtigten nicht gegen Aufsichtsbestimmungen verstossen haben, können zu einer Kostenpflicht der Betroffenen führen, sofern diese jedenfalls Anlass zum Aufsichtsverfahren gegeben haben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-605/2011 vom 8. Mai 2012 E. 6 und B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 10.2).

Vorliegend kann im Übrigen schon mit Blick auf den Umfang der im Untersuchungsbericht der Beschwerdeführerin gewidmeten Ausführungen keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren nur eine geringe Rolle gespielt hat. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nach dem hiervor Ausgeführten die finanzmarktrechtswidrigen Geschäfte der B._______-Gruppe in massgeblicher Art und Weise geprägt hat (vgl. E. 6). Vor diesem Hintergrund kann vorliegend offen gelassen werden, ob von der solidarischen Kostenverteilung mit Bezug auf die Untersuchungskosten abgewichen werden kann, wenn eine Partei nur eine geringe Rolle im Untersuchungsverfahren gespielt hat (vgl. dazu Maurenbrecher/Terlinden, a.a.O., Art. 36
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG N. 73).

9.

Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Höhe der Kosten des Untersuchungsbeauftragten und des vorinstanzlichen Verfahrens. Sie macht geltend, der Untersuchungsbeauftragte habe ungerechtfertigte Kosten generiert, indem er trotz der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Alleinaktionär C._______ bei Fragen im Zusammenhang mit der Liegenschaft [...] in I._______ weiterhin regelmässig C._______ beigezogen habe. Letzteres zeige etwa eine an C._______ gerichtete E-Mail-Anfrage des Untersuchungsbeauftragten vom 10. Oktober 2013 (vgl. Beschwerdeergänzung vom 31. Januar 2014, Rz. 87). Was die Höhe der Verfahrenskosten der Vorinstanz betrifft, bringt die Beschwerdeführerin vor, die angefochtene Verfügung beruhe auf dem Untersuchungsbericht und bestehe über weite Strecken aus nur leicht modifizierten Textbausteinen aus anderen Verfügungen. Die dafür in Rechnung gestellte Gebühr sei unverhältnismässig hoch. Dies gelte umso mehr, als eine Gebühr in dieser Höhe bei einem vollen Zivilverfahren mit einem aus fünf Richtern bestehenden Spruchkörper vor dem Zürcher Obergericht erst bei einem Streitwert von Fr. 2'700'000.- anfalle.

9.1 Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für welche im Anhang der FINMA-GebV kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMA-GebV). Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt dabei gemäss Art. 8 Abs. 4
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMA-GebV je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA sowie Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person Fr. 100.- bis Fr. 500.-. Art. 6
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung - Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200418 (AllgGebV).
FINMA-GebV legt fest, dass sich die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Verfahrenskosten nach der AllgGebV richtet, soweit die FINMA-GebV keine besondere Regelung enthält.

Die Bestimmung der Höhe der Verfahrenskosten im Einzelfall liegt im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz. Die von der Vorinstanz erhobenen Verfahrenskosten haben jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand zu stehen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1264/2010 vom 18. November 2010 E. 7.2 und B7734/2008 vom 30. März 2009 E. 2.6).

9.2

9.2.1 Vorliegend waren sowohl die Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten als auch die von diesem durchgeführten Untersuchungen sachlich gerechtfertigt, hat sich doch dabei herausgestellt, dass (insbesondere) die Beschwerdeführerin aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B7764/2008 vom 26. November 2009 E. 9.1). Nichts daran ändern vermag der Umstand, dass sich die B._______ und C._______ nach Darstellung der Beschwerdeführerin schon kurz nach Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten gegenüber der Vorinstanz kooperativ gezeigt haben sollen (vgl. dazu Beschwerdebegründung vom 31. Januar 2014, Rz. 85).

Die Vorinstanz hat sodann den konkreten Aufwand des Untersuchungsbeauftragten gemäss den hiervor erwähnten einschlägigen Bestimmungen in Rechnung gestellt (vgl. hierzu Akten der Vorinstanz, Register 7) und bei der Festlegung dieser der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. [...] (inkl. Mehrwertsteuer) das ihr zustehende Ermessen korrekt ausgeübt. Der Einwand, der Untersuchungsbeauftragte habe C._______ trotz Beendigung des zwischen Letzterem und der Beschwerdeführerin bestehenden Arbeitsverhältnisses regelmässig konsultiert und damit unnötige Kosten verursacht, verfängt nicht. Die aktenkundige Anfrage des Untersuchungsbeauftragten an C._______ vom 10. Oktober 2013, welche nach Auffassung der Beschwerdeführerin den regelmässigen Einbezug C._______s in die Entscheidungsprozesse des Untersuchungsbeauftragten belegen soll, stammt aus der Zeit vor der (per Ende Oktober 2013 erfolgten) Auflösung des fraglichen Arbeitsvertrages (vgl. Beilagen 7 und 16 zur Beschwerdebegründung vom 31. Januar 2014). Weitere Belege, welche regelmässige Anfragen des Untersuchungsbeauftragten an C._______ nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausweisen, sind nicht aktenkundig.

Die von der Vorinstanz der Beschwerdeführerin auferlegten, mit Fr. [...] veranschlagten vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind mit Blick auf den getätigten Aufwand ebenfalls verhältnismässig. Mit Bezug auf diese Kosten scheint die Beschwerdeführerin zu übersehen, dass die Vorinstanz nicht nur die Verfügung verfassen, sondern insbesondere auch den Untersuchungsbericht und die Eingaben der Beschwerdeführerin sowie der B._______ lesen und beurteilen sowie die Akten studieren musste (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1264/2010 vom 18. November 2010 E. 7.3).

9.2.2 Die Höhe der Kosten des Untersuchungsbeauftragten und der von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten ist somit nicht zu beanstanden. Auch der von der Beschwerdeführerin herangezogene Vergleich mit den Kosten für ein Zivilverfahren vor dem Zürcher Obergericht vermag diesbezüglich nichts zu ändern. Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich nicht nur mit Bezug auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen, sondern auch hinsichtlich der Rechtsnatur vom erwähnten obergerichtlichen Zivilprozess. Schon deshalb lässt sich aus dem Kostenansatz beim Zivilprozess vor dem Zürcher Obergericht (vgl. dazu §§ 4 ff. der [Kantonalzürcher] Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [LS 211.11]) unter (sinngemässer) Berufung auf das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Letzteres Gebot verlangt nämlich (nur), dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird und keine Unterscheidungen ohne sachlichen Grund vorgenommen werden (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1 und 134 I 23 E. 9.1, je mit Hinweisen). Es kommt hinzu, dass eine unterschiedliche Behandlung des gleichen Tatbestandes durch verschiedene Behörden das Rechtgleichheitsgebot grundsätzlich nicht verletzt (vgl. Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 508, mit Hinweisen).

9.3 Die Dispositiv-Ziffern 20 und 21 der angefochtenen Verfügung betreffend die Kosten des Untersuchungsbeauftragten und die Verfahrenskosten der Vorinstanz sind nach dem Gesagten zu bestätigen.

10.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Dispositiv-Ziffern 2-8 der angefochtenen Verfügung infolge Unverhältnismässigkeit der aufsichtsrechtlichen Liquidation der Beschwerdeführerin aufzuheben sind. Insoweit ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. Im Übrigen ist die erwähnte Verfügung - soweit vorliegend angefochten - zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr Verfahrensantrag betreffend die aufschiebende Wirkung mit Zwischenverfügung vom 19. März 2014 teilweise abgewiesen wurde, als überwiegend obsiegende Partei. Infolgedessen sind ihr lediglich ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; s. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-872/2011 vom 16. Mai 2011; Marcel Maillard, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 63 N. 14). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

11.2 Einer teilweise obsiegenden Partei ist eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Da die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die ihr zuzusprechende, reduzierte Parteientschädigung nach Ermessen und aufgrund der Akten auf Fr. 6'500. (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern 2-8 der Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2013 werden aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 700. auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000. entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'300. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'500. (inkl. MWST) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde);

- RA L._______ [...] (Einschreiben mit Rückschein);

- das Handelsregisteramt des Kantons K._______ (Einschreiben mit Rückschein);

- das Bundesgericht (zur Kenntnis betreffend das bundesgerichtliche Verfahren [...]; Einschreiben).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Frank Seethaler Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 7. August 2014