Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-4888/2010
{T 0/2}

Urteil vom 8. Dezember 2010

Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Frank Seethaler, Richter Jean-Luc Baechler, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

Parteien
X._______AG in Liquidation
handelnd durch Y._______,
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Raymond Bisang, Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.

Gegenstand
Konkurseröffnung.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 1. November 2007 stellte die damalige Eidgenössische Bankenkommission (EBK) fest, fünf Gesellschaften, darunter die X._______ AG, die heutige Beschwerdeführerin, seien als Gruppe unbewilligt als Effektenhändler tätig gewesen und hätten gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen. Als Folge eröffnete die EBK über eine der Gesellschaften den Konkurs und setzte die vier übrigen Gesellschaften, darunter die heutige Beschwerdeführerin, in Liquidation. Als Liquidator wurde der bisherige Untersuchungsbeauftragte eingesetzt.

B.
Mit Urteil vom 20. März 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die von Y._______ im Namen von drei dieser Gesellschaften gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit die Vorinstanz den Gesellschaften vorgeworfen hatte, sie hätten Publikumseinlagen entgegengenommen. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden jedoch ab, so insbesondere auch in Bezug auf die verfügte aufsichtsrechtliche Liquidation der X._______ AG.

C.
Gegen dieses Urteil erhob Y._______ namens der X._______ AG und einer weiteren Gesellschaft Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 22. September 2009 wies das Bundesgericht die Beschwerde der X._______ AG ab.

D.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 eröffnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) über die X._______ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) per 29. Juni 2010, 08.00 Uhr, den Konkurs und setzte als Konkursliquidator den bisherigen Liquidator ein.

E.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2010 erhebt Y._______, eingetragen im Handelsregister als einziges, aber nicht mehr zeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin, im Namen der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Liquidation sei durch eine Fusion, d.h. Absorption durch die T._______ AG, in B.________, zu vollziehen. Eventualiter beantragt er, der Entscheid über die Art der Liquidation sei bis zum rechtskräftigen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Zürich über das am (...) bei ihr anhängig gemachte Rechtsmittel zu sistieren. Subeventualiter beantragt er, die Liquidation sei nach den aktienrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Im Weiteren beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Y._______ macht geltend, er sei wohl nicht als Aktionär, doch als Verwaltungsrat der mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. November 2007 in Liquidation gesetzten Beschwerdeführerin in deren Namen zur Beschwerde gegen die Konkurseröffnung befugt. In Bezug auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung führt Y._______ aus, es gelte zu vermeiden, dass die mit dem Konkurs verbundenen schädlichen Wirkungen eintreten, obgleich die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung nicht erfüllt seien.
In materieller Hinsicht wird in der Beschwerdeschrift vom 6. Juli 2010 insbesondere dargelegt, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von der Überschuldung der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei zu Unrecht in Konkurs gesetzt worden.

F.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2010 beantragt die Vorinstanz, auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie auf die Beschwerde insgesamt sei nicht einzutreten. Zur Begründung führt sie aus, Y._______ habe seine Vertretungs- bzw. Zeichnungsberechtigung für die Beschwerdeführerin mit Rechtskraft der Verfügung der Vorinstanz vom 1. November 2007 verloren. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die Organe einer von der Vorinstanz in Liquidation bzw. in Konkurs versetzten Gesellschaft zwar befugt, trotz dem Entzug der Zeichnungsberechtigung im Namen der Gesellschaft Beschwerde gegen das Liquidations- bzw. Konkurserkenntnis Beschwerde zu führen, weil der Gesellschaft ansonsten gar keine Rechtsschutzmöglichkeit zustünde. Indessen habe Y._______ diese Rechtsschutzmöglichkeit bereits ausgeschöpft und habe seit dem Urteil des Bundesgerichts seine Zeichnungsberechtigung rechtskräftig verloren.
Sodann beantragt die Vorinstanz, die Kosten seien nicht der Beschwerdeführerin, sondern allein und explizit Y._______ aufzuerlegen, um zu verhindern, dass Y._______ die Kosten nicht nachträglich gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. deren Konkursmasse geltend machen könne.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2010 wies die Instruktionsrichterin den Konkursliquidator an, zur Zeit von einer Zwangsverwertung der Liegenschaft Q._______ in B._______, sowie allfälligen Vorkehren dazu abzusehen.

H.
Mit Vernehmlassung vom 11. August 2010 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Nichteintreten fest. Eventualiter beantragt sie, die Beschwerde sei abzuweisen.

I.
Mit Replik vom 20. August 2010 bestätigt Y._______ seine Anträge. Die Organe der in Liquidation bzw. Konkurs versetzten Gesellschaft seien trotz Entzugs bzw. Dahinfallen ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt, in deren Namen Beschwerde gegen den Liquidations- wie auch den Konkursentscheid zu erheben. Demnach sei Y._______ als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin berechtigt, für diese Beschwerde zu erheben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei.

J.
In ihrer Duplik vom 1. September 2010 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen auf Nichteintreten und eventualiter Abweisung der Beschwerde sowie in Bezug auf die Kostenfolgen fest. Weil im vorliegenden Fall bereits eine rechtskräftige Anordnung einer Liquidation vorhanden sei, womit auch der Entzug der Vertretungsbefugnis des Organs rechtskräftig und nicht bloss vollstreckbar sei, sei Y._______ seit Eintritt der Rechtskraft der Liquidationsverfügung nicht mehr legitimiert, namens der Beschwerdeführerin Beschwerde zu führen. Y._______ habe in dem zur Konkurseröffnung führenden Verwaltungsverfahren auch keine Parteistellung inne gehabt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2010 auch nur dem Liquidator der Beschwerdeführerin eröffnet worden sei. Überdies gehe Y._______ in seiner Replik selber davon aus, dass seine Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin durch die Anordnung der Liquidation weggefallen sei, weshalb er auch nicht mehr im Namen der Gesellschaft Beschwerde erheben könne.
Die Vorinstanz verweist in Bezug auf ihre Auffassung, dass der über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs rechtmässig erfolgt sei, auf ihre Verfügung vom 28. Juni 2010 (Rz. 6 f. und 11) sowie ihre Vernehmlassung vom 11. August 2010. Da die Liquidationsverfügung vom 1. November 2007 bereits rechtskräftig sei, stehe ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin aufgelöst werde. Eine Fusion komme aktenkundig nicht in Frage, da u.a. die Voraussetzung der vorgängigen Begleichung der dazumal offenen und fälligen Forderung nicht erfüllt war, ebenso wenig die Sicherung der dazumal streitigen Forderungen. Es verbiete sich daher auch eine Bewertung zu Fortführungswerten, vielmehr sei auf Veräusserungs- bzw. Liquidationswerte abzustellen. Sodann seien die Vorbringen von Y._______ nicht geeignet, das Vorliegen von ausreichender Liquidität zu begründen. Der Konkurs sei daher von Gesetzes wegen zu eröffnen. Die Frage nach der Art und Weise der Durchführung einer Liquidation nach Obligationenrecht, z.B. mittels Fusion, könne sich daher gar nicht (mehr) stellen. Die Vorinstanz hält an ihrem Antrag fest, die Kosten seien allein Y._______ aufzuerlegen.

K.
Mit Eingabe vom 23. September 2010 äussert sich Y._______ (unaufgefordert) zur Duplik der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da Y._______ nicht befugt sei, namens der Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die Organe einer in Liquidation bzw. in Konkurs versetzten Gesellschaft zwar befugt, trotz dem Entzug der Zeichnungsberechtigung im Namen der Gesellschaft Beschwerde gegen das Liquidations- bzw. Konkurserkenntnis zu führen, weil der Gesellschaft ansonsten gar keine Rechtsschutzmöglichkeit zustehen würde. Y._______ habe diese Rechtsschutzmöglichkeit indessen bereits ausgeschöpft, indem er gegen die Verfügung vom 1. November 2007, in der die aufsichtsrechtliche Liquidation der Beschwerdeführerin verfügt worden war, Beschwerde erhoben habe. Diese Verfügung sei in der Folge durch das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht bestätigt worden. Damit habe er seine Vertretungs- bzw. Zeichnungsberechtigung für die Beschwerdeführerin rechtskräftig verloren.

Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2008 stellt eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (vgl. Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

1.3 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Dass ihrem Verwaltungsrat, Y._______, die angefochtene Verfügung offenbar nur teilweise eröffnet worden ist, ist diesbezüglich nicht entscheidend.

Der Schuldner ist grundsätzlich legitimiert, ein Konkurserkenntnis anzufechten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2009 5A_224/2009 E. 3.2.2; Roger Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG, Basel 1998, Art. 174 N. 10; Kurt Amonn/Dominik Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 6 Rz. 25; Magdalena Rutz, Weiterziehung des Konkursdekretes, in: Angst/Cometta/Gasser [Hrsg.] Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, Basel 2000, S. 355). Das Interesse des Gemeinschuldners an der Erzielung eines möglichst günstigen Verwertungserlöses stellt auch im Fall einer juristischen Person ein schutzwürdiges Interesse dar, das ihre eigene Legitimation begründet (vgl. BGE 88 III 28 E. 2a).

Zwar wurde der Konkurs im vorliegenden Fall nicht gestützt auf Art. 171
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 171 - Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Artikeln 172-173a erwähnten Fälle vorliegt.
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), sondern gestützt auf die Bestimmungen über das Bankenkonkursverfahren (Art. 33 ff
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
. BankG) eröffnet, die gemäss Art. 36a
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
BEHG sinngemäss auch für den Konkurs eines unbewilligt tätig gewesenen Effektenhändlers anwendbar sind. Das Bankenkonkursverfahren lehnt sich an das ordentliche Konkursverfahren des SchKG an, es gelten aber einige spezielle Regeln. Das allgemeine Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kommt daher bloss in entsprechend modifiziertem Umfang zur Anwendung (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 20. November 2002, BBl 2002 8072 [Botschaft zum BankG]; BGE 131 II 306 E. 4.3.1). So ist ausdrücklich vorgesehen, dass den Gläubigern und Eignern einer Bank kein Beschwerderecht gegen das Konkurserkenntnis zusteht. Die Beschwerdelegitimation der betroffenen Bank selbst wird dadurch aber nicht tangiert (Botschaft zum BankG, BBl 2002 8077; BGE 131 II 306 E. 1.1).

Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung gegen die Konkurseröffnung legitimiert.

1.4 Ein andere Frage ist, ob Y._______, der namens der Beschwerdeführerin den als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auftretenden Rechtsanwalt mandatiert hat, dazu befugt war. Y._______ ist im Handelsregister als einziges, aber nicht mehr zeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin eingetragen.
1.4.1 Wird eine juristische Person im Kontext eines Unterstellungsverfahrens in Liquidation oder Konkurs versetzt, so fehlt ihren eigentlichen Organen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung regelmässig die Zeichnungsberechtigung, da die Vorinstanz ihnen bereits vorher mittels superprovisorischer Verfügung die Vertretungsbefugnis entzogen und diese einem Untersuchungsbeauftragten übertragen hat. In dieser Situation wäre unzulässig, ihr vorzuhalten, sie müsste durch den allein zeichnungsberechtigten Untersuchungsbeauftragten Beschwerde erheben, da das Rechtsbegehren in direktem Zusammenhang mit der Einsetzung dieses Untersuchungsbeauftragten steht (vgl. Urteil des EGMR i.S. Credit and Industrial Bank gegen Czech Republic vom 21. Oktober 2003 29010/95 Ziff. 50 ff.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gelten daher die nach den gesellschaftsinternen Regeln eingesetzten Organe, welche bis zum Erlass der superprovisorischen Verfügung zeichnungsberechtigt waren, als befugt, die Verfügung der Vorinstanz, durch welche die juristische Person in aufsichtsrechtliche Liquidation oder Konkurs versetzt wurde, im Namen der juristischen Person anzufechten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 2.3.1, mit Hinweis auf BGE 131 II 306 E. 1.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-4312/2008 vom 31. Juli 2009 E. 1.6.1).
1.4.2 Es fragt sich daher, ob diese Befugnis der von der Vorinstanz entmachteten Organe sich in einem Rechtsmittelverfahren erschöpft - wie die Vorinstanz sinngemäss geltend macht - oder ob die gleichen Überlegungen ebenfalls zur Anwendung gelangen, wenn die Vorinstanz im Verlauf der rechtskräftig verfügten aufsichtsrechtlichen Liquidation zum Schluss kommt, die betreffende Gesellschaft sei überschuldet und sei nicht nur nach den normalen gesellschaftsrechtlichen Regeln zu liquidieren, sondern es sei der Konkurs zu erklären.

Zu berücksichtigen ist diesbezüglich vorab, dass die betroffene Gesellschaft weder durch den rechtskräftigen Liquidationsbeschluss noch durch das Konkurserkenntnis ihre juristische Persönlichkeit und Existenz verliert. Dies ist erst mit der Löschung im Handelsregister der Fall (BGE 117 III 39 E. 3.b; Amonn/Gasser, a.a. O., § 41 Rz. 3). Die betroffene Gesellschaft existiert somit noch, und für sie selbst besteht ein relevanter Unterschied zwischen einer aufsichtsrechtlichen Liquidation (Art. 36
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
1    Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
2    Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.
des Börsengesetzes vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] bzw. altrechtlich in analoger Anwendung von Art. 23quinquies
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23quinquies
1    Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen100 die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.
2    Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt.
des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0]), die nach den normalen gesellschaftsrechtlichen Regeln (vgl. Art. 739 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 739 - 1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
1    Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
2    Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.
. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) durchgeführt wird, und einem von der Vorinstanz veranlassten Konkursverfahren (vgl. Art. 33 ff
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
. BankG in analogiam). Einerseits ist das Konkursverfahren formstrenger und daher teurer, andererseits führt die für ein Konkursverfahren typische Zwangsversteigerung nicht in jedem Fall zum höchstmöglichen Erlös für die Aktiven der Gemeinschuldnerin. Im Hinblick auf das schutzwürdige Interesse der betroffenen Gesellschaft an der Erzielung eines möglichst günstigen Verwertungserlöses (vgl. BGE 88 III 28 E. 2a) kann der Entscheid, statt der ursprünglich verfügten aufsichtsrechtlichen Liquidation ein Konkursverfahren durchzuführen, daher einen rechtlich relevanten Unterschied darstellen.

Formell ist seit der Rechtskraft der Liquidationsverfügung allein der von der Vorinstanz eingesetzte (Konkurs)Liquidator für die betroffene Gesellschaft zeichnungsberechtigt. Der Liquidator übt seine Tätigkeit indessen im Auftrag der Vorinstanz und quasi "als ihr verlängerter Arm" aus (vgl. Beauftragte der EBK, Bericht der Eidg. Bankenkommission, März 2008, S. 8; Dieter Zobl/Stefan Kramer, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, Zürich 2004, § 7 Rz. 751; Peter Nobel, Schweizerisches Finanzmarktrecht - Einführung und Überblick, 2. Aufl., Bern 2004, § 9 Rz. 244; Renate Schwob, in: Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Art. 33 N. 8 und 11 [Ausgabe Mai 2006]; Botschaft zum BankG, BBl 2002 8079). Angesichts dieses Verhältnisses zwischen Vorinstanz und Liquidator ist offensichtlich, dass der eingesetzte Liquidator nicht die geeignete Person sein kann, ein Rechtsmittel gegen eine Verfügung seiner eigenen Auftraggeberin zu erheben, auch nicht im Namen der betroffenen Gesellschaft. Insofern steht der von der Vorinstanz in Konkurs versetzten Gesellschaft nur dann überhaupt ein Rechtsmittel zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen zur Verfügung, wenn ihren ursprünglichen, nicht mehr zeichnungsberechtigten Organen zu diesem Zweck weiterhin eine beschränkte Handlungsbefugnis zuerkannt wird.

Von diesem Konzept geht die Doktrin ganz allgemein dort aus, wo eine Gesellschaft von Gesetzes wegen oder durch Urteil aufgelöst wird und der Richter zu diesem Zweck nicht die Organe der Gesellschaft, sondern spezielle Liquidatoren eingesetzt hat. Auch in diesen, mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Situationen, bleibt der ansonsten entmachtete Verwaltungsrat immer noch befugt, die Rechte der Gesellschaft als juristische Person gegenüber den Liquidatoren zu wahren (vgl. Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 17 Rz. 27).
1.4.3 Auch das Bundesgericht hat sich im publizierten BGE 131 II 306 nicht darauf beschränkt, die erste Beschwerde gegen die Unterstellung und die Liquidationsverfügung abzuweisen (vgl. E. 3.2 und E. 3.3.), sondern ist auch auf die zweite Beschwerde, welche die ehemaligen Organe im Namen der Klaro GmbH gegen die zwei Monate nach der Liquidationsverfügung verfügte Konkurseröffnung erhoben hatten, eingetreten und hat diese Beschwerde materiell geprüft (vgl. E. 4). Auch in anderen Unterstellungsverfahren prüfte das Bundesgericht nicht nur, ob die Vorinstanz die unterstellte Gesellschaft zu Recht aufsichtsrechtlich liquidieren wollte, sondern darüber hinaus auch, ob sie auch begründeterweise den Konkurs eröffnet hatte (vgl. BGE 132 II 382 E. 7). Zwar hat sich das Bundesgericht in keinem dieser Entscheide ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, worin das schutzwürdige Interesse der betroffenen juristischen Person besteht, das ihre eigene Beschwerdelegitimation zur Anfechtung des Konkurserkenntnisses, und nicht nur der Unterstellung und Liquidation, begründet. Implizit geht es indessen offensichtlich davon aus, dass ein derartiges Interesse besteht und die ehemaligen Organe auch befugt sind, dieses im Namen der Gesellschaft geltend zu machen. Wären die Organe der betroffenen Gesellschaft nämlich nur gerade soweit befugt, die Rechtsschutzmöglichkeiten im Namen der Gesellschaft auszuschöpfen, als es um die Frage einer unbewilligten Tätigkeit, die daraus folgende Unterstellung und den Entzug ihrer Handlungs- und Zeichnungsbefugnis für die Gesellschaft geht, hätte kein Grund bestanden, auch auf diese Eventualbegehren einzutreten und eine allfällige Überschuldung bzw. die Frage der Art der Auflösung materiell zu prüfen.
1.4.4 Auch die rechtskräftig in aufsichtsrechtliche Liquidation versetzte Gesellschaft hat somit Anspruch auf ein wirksames Rechtsmittel, um sich gegen den zusätzlich eröffneten Konkurs zur Wehr zu setzen. Da es nicht der Liquidator sein kann, der namens der betroffenen Gesellschaft dieses Rechtsmittel gegen die Verfügung der Vorinstanz ergreifen könnte, muss diese Befugnis nach wie vor den ehemaligen Organen zustehen.
1.4.5 Y._______ ist daher als befugt anzusehen, namens der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das hier angefochtene Konkurserkenntnis der Vorinstanz zu erheben.

1.5 Die Beschwerdeführerin beantragt nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Konkurserkenntnisses, sondern auch, dass die Liquidation der Beschwerdeführerin durch eine Fusion, d.h. durch eine Absorption durch die T._______ AG zu vollziehen sei (Beschwerdebegehren Ziff. 2).
1.5.1 Das Anfechtungsobjekt, d.h. der Entscheid der jeweiligen Vorinstanz, bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen. Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streitgegenstand gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren bestimmt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (vgl. Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 52 N. 40).
1.5.2 Der Antrag, die Beschwerdeführerin sei durch eine Fusion mit der T._______ AG zu liquidieren, scheint auf den ersten Blick ausserhalb des Anfechtungsgegenstands zu liegen, da die angefochtene Verfügung sich nur zur Konkurseröffnung und deren Modalitäten äussert. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz indessen am 16. Oktober 2009 den Antrag auf Bewilligung einer derartigen Fusion gestellt und in den letzten Monaten vor dem Konkurserkenntnis verschiedentlich mit der Vorinstanz über diese Frage korrespondiert und weitere Unterlagen eingereicht, welche belegen sollten, dass die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Auch wenn die Vorinstanz sich im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich zu diesem Antrag äussert, beinhaltet das Konkurserkenntnis doch dessen Ablehnung.

Ziffer 2 des Beschwerdebegehrens stellt somit keine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar.

1.6 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin befand sich seit der Rechtskraft des bundesgerichtlichen Urteils vom 22. September 2009 in aufsichtsrechtlicher Liquidation. Mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2010 eröffnete die Vorinstanz über sie den Konkurs.

Die Aktionäre der Beschwerdeführerin, Y._______ und Z._______, haben bereits am 16. Oktober 2009 bei der Vorinstanz den Antrag gestellt, die Liquidation der Beschwerdeführerin sei durch Fusion, d.h. eine Absorption durch die T._______ AG, zu vollziehen. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde an diesem Antrag fest.

Sie führt aus, der Zweck der aufsichtsrechtlichen Massnahme, nämlich die wirksame Unterbindung des bewilligungslosen Betriebs einer Effektenhändlertätigkeit, könne mit einer Fusion genauso gut erreicht werden wie mit einer konkursamtlichen Liquidation. Die Beschwerdeführerin als übertragende Gesellschaft werde mit der Eintragung der Fusion ins Handelsregister gelöscht. Es könne ausgeschlossen werden, dass die T._______ AG bewilligungspflichtige Finanzgeschäfte tätigen werde, da dies weder die Absicht der beiden Aktionäre noch die des Verwaltungsrats sei und zudem dem statutarischen Zweck der Gesellschaft widersprechen würde. Es gebe keinen stichhaltigen Grund, die Beschwerdeführerin, welche weder überschuldet noch illiquid sei, in Konkurs zu setzen. Die verfügte Konkurseröffnung widerspreche gerade den berechtigten Interessen der Gläubiger sowie der Aktionäre der Beschwerdeführerin, weil neben der Kosten des Konkursliquidators von über Fr. 250'000.- zu Lasten der Gesellschaft auch Kosten der externen Liegenschaftsverwaltung sowie die der Beschwerdeführerin bei einer Veräusserung ihrer Aktiven im Rahmen der Konkursliquidation anfallenden Steuern von rund 2,2 Mio. Franken entstünden. Letztere würden im Falle der beantragten Fusion nicht anfallen (Replik, S. 3).
Die Vorinstanz habe mit Schreiben vom 26. April 2010 ihre Bereitschaft bestätigt, eine Absorption der Beschwerdeführerin durch eine andere Gesellschaft in Betracht zu ziehen, sofern die zur Zeit offenen und fälligen Forderungen im Umfang von Fr. 189'651.54 beglichen und zudem die Interessen sämtlicher weiterer möglicher Gläubiger sichergestellt seien. Der Verwaltungsrat habe den Betrag von Fr. 189'651.54 erhältlich gemacht und hinterlegt, zudem lägen von den übrigen Gläubigern, welche bestrittene oder nicht fällige Forderungen hätten, Forderungsverzichte vor. Lediglich die zürcherischen Steuerbehörden hätten ihre Zustimmung verweigert. Die Absorptionsfusion weise gegenüber einer konkursamtlichen Liquidation weder für die Aktionäre noch die Gläubiger der Beschwerdeführerin Nachteile auf. Die Gläubiger seien dadurch geschützt, dass die Substanz erhalten bleibe und dass gegenüber der übernehmenden Gesellschaft dieselben Rechte geltend gemacht und vollstreckt werden könnten, wie gegenüber der X._______ AG. Vor diesem Hintergrund widerspreche der ausgesprochene Konkurs dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
Die beantragte Absorption der Beschwerdeführerin durch die T._______ AG könne für sämtliche direkten und indirekten Steuern steuerneutral vollzogen werden. Demgegenüber habe die Liquidation der Beschwerdeführerin sowohl nach Obligationen- als auch nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht massive Steuerfolgen. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die zürcherischen Steuerbehörden einzig auf diese Steuererträge spekulierten, die bei einer Absorption nicht anfallen würden, und deshalb ihr Einverständnis verweigert hätten. Dies dürfe aber für den Entscheid, welche Liquidationsart zu wählen sei, nicht massgebend sein, weil der völlig sachfremd sei und den Interessen der übrigen Gläubiger entgegenstehe. Bei einer Übertragung der Liegenschaft ausserhalb einer Fusion würden erhebliche Forderungen dazukommen, die bei der Fusion nicht anfallen würden. Für die Fusion spreche auch, dass der Wert der Liegenschaft als Hauptaktivum der Beschwerdeführerin erheblich von der nachhaltigen Vermietung abhänge. Die heutige Alleinmieterin, F._______ AG, habe einen festen Mietvertrag bis zum 30. Juni 2013, sei aber nur dann bereit, den Mietvertrag zu verlängern, wenn zusätzliche Mietflächen geschaffen würden. Die T._______ AG sei in der Lage, dies durch eine bauliche Erweiterung zu ermöglichen. Diese Möglichkeit bestehe wohl kaum bei einer konkursamtlichen Verwertung. Die diesbezügliche Ungewissheit wirke sich negativ auf den Verkehrswert der Liegenschaft aus. Die Mieterin habe sich sodann mit Schreiben vom 23. Juni 2010 vehement zugunsten einer Fusion ausgesprochen, dies, weil die Verwaltung durch den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin bzw. durch Y._______ besser funktioniert habe als die Verwaltung durch den Liquidator. Weil nicht nur das Aktionariat, sondern auch der Verwaltungsrat der T._______ AG mit jenem der X._______ AG identisch sei, habe die beantragte Fusion insofern positive Wirkungen. Vorteilhaft sei auch, dass die Fusion relativ rasch vollzogen werden könne. Es fielen erheblich weniger Kosten an als dies bei einer konkursamtlichen Liquidation der Fall sei. Die Vertretung der Beschwerdeführerin durch den Liquidator und die von diesem eingesetzte Liegenschaftsverwaltung habe bisher über Fr. 300'000.- gekostet.

Die Vorinstanz führt dagegen aus, sie habe dem Rechtsvertreter der beiden Aktionäre mitgeteilt, dass eine Absorption der Beschwerdeführerin durch eine andere Gesellschaft in Betracht gezogen werden könne, soweit vorgängig einerseits die offenen und fälligen Forderungen von total Fr. 189'651.54 beglichen und andererseits die Interessen sämtlicher weiterer Gläubiger sichergestellt würden. Letztlich hätten aber das kantonale und kommunale Steueramt der beantragten Absorptionsfusion nicht zugestimmt. Auch sei der zur Sicherstellung der fälligen Forderungen verlangte Betrag nicht eingetroffen. Weil u.a. die Voraussetzung der vorgängigen Begleichung der dazumal offenen und fälligen Forderung nicht erfüllt gewesen sei, ebenso wenig die Sicherung der dazumal streitigen Forderungen, komme eine Fusion nicht in Frage. Die Liquidationsverfügung vom 1. November 2007 sei rechtskräftig, weshalb ausser Frage stehe, dass die Beschwerdeführerin aufzulösen sei.

2.1 Das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 (FusG, SR 221.301), das auf den 1. Juli 2004 in Kraft gesetzt worden ist (AS 2004 2617), ist ein Querschnittserlass des Gesellschaftsrechts und regelt die Anpassung der rechtlichen Strukturen von Gesellschaften des Zivilgesetzbuchs und des Obligationenrechts sowie von Einzelfirmen im Zusammenhang mit Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen (Art. 1 Abs. 1
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Anpassung der rechtlichen Strukturen von Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen im Zusammenhang mit Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung.3
1    Dieses Gesetz regelt die Anpassung der rechtlichen Strukturen von Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen im Zusammenhang mit Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung.3
2    Es gewährleistet dabei die Rechtssicherheit und Transparenz und schützt Gläubigerinnen und Gläubiger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Personen mit Minderheitsbeteiligungen.
3    Ferner legt es die privatrechtlichen Voraussetzungen fest, unter welchen Institute des öffentlichen Rechts mit privatrechtlichen Rechtsträgern fusionieren, sich in privatrechtliche Rechtsträger umwandeln oder sich an Vermögensübertragungen beteiligen können.
4    Die Vorschriften des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19954 betreffend die Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen bleiben vorbehalten.
FusG; Hans Caspar von der Crone/Andreas Gersbach/Franz J. Kessler/Martin Dietrich/Katja Berlinger, Das Fusionsgesetz, Zürich 2004, § 1 Rz. 1). Das Fusionsgesetz kennt die Kombinationsfusion und die Absorptionsfusion (Art. 3 Abs. 1
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 3 Grundsatz - 1 Gesellschaften können fusionieren, indem:
1    Gesellschaften können fusionieren, indem:
a  die eine die andere übernimmt (Absorptionsfusion);
b  sie sich zu einer neuen Gesellschaft zusammenschliessen (Kombinationsfusion).
2    Mit der Fusion wird die übertragende Gesellschaft aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.
FusG). Bei einer Absorptionsfusion wird die übertragende Gesellschaft von einer bereits bestehenden Gesellschaft übernommen, wobei - anders als bei einer Kombinationsfusion - juristisch keine neue Gesellschaft entsteht (vgl. von der Crone/Gersbach/Kessler/Dietrich/Berlinger, a.a.O., § 2 Rz. 106). Wer sein Vermögen überträgt und kraft der Fusion aufgelöst und im Handelsregister gelöscht wird, gilt als übertragende Gesellschaft. Als übernehmende Gesellschaft wird jene bezeichnet, welche die Aktiven und Passiven übernimmt und die Fusion überlebt. Das Gesetz unterscheidet an mehreren Stellen zwischen übernehmender und übertragender Gesellschaft. Die Rollenverteilung kann für die Zulässigkeit einer Fusion ausschlaggebend sein (von der Crone/Gersbach/Kessler/Dietrich/Berlinger, a.a.O., § 2 Rz. 111-112). Art. 5
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 5 Fusion einer Gesellschaft in Liquidation - 1 Eine Gesellschaft in Liquidation kann sich als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen, wenn mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde.
1    Eine Gesellschaft in Liquidation kann sich als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen, wenn mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde.
2    Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss gegenüber dem Handelsregisteramt bestätigen, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist.
FusG sieht vor, dass eine Gesellschaft in Liquidation sich als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen kann, wenn mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde (Art. 5 Abs. 1
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 5 Fusion einer Gesellschaft in Liquidation - 1 Eine Gesellschaft in Liquidation kann sich als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen, wenn mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde.
1    Eine Gesellschaft in Liquidation kann sich als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen, wenn mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde.
2    Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss gegenüber dem Handelsregisteramt bestätigen, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist.
FusG).

Dass mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde, ist indessen nicht die einzige Voraussetzung, damit sich eine Gesellschaft in Liquidation als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen kann. Diesbezüglich ist vielmehr vorab zu untersuchen, aus welchem Grund sich die Gesellschaft in Liquidation befindet. Der Liquidationsstatus kann einerseits das Ergebnis eines Gesellschafterbeschlusses sein, aber auch aufgrund einer entsprechenden Klausel im Gesellschaftsvertrag bzw. in den Statuten eintreten, von einem Richter oder amtlich verfügt worden oder die Folge eines Konkurses sein (vgl. Marc Amstutz/Ramon Mabillard, Fusionsgesetz (FusG) Kommentar, Basel 2008, Art. 5 N. 5).

In der Botschaft zum Fusionsgesetz wird ausgeführt, der Anwendungsbereich von Artikel 5
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 5 Fusion einer Gesellschaft in Liquidation - 1 Eine Gesellschaft in Liquidation kann sich als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen, wenn mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde.
1    Eine Gesellschaft in Liquidation kann sich als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen, wenn mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde.
2    Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss gegenüber dem Handelsregisteramt bestätigen, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist.
FusG sei auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Gesellschaft auf Grund eines Auflösungsbeschlusses der Generalversammlung liquidiert werde. Falls die Auflösung durch den Richter oder eine andere Behörde verfügt worden sei, stehe dieser Auflösungsentscheid der Möglichkeit der Gesellschaftsorgane, eine Fusion zu beschliessen, selbstverständlich entgegen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [Fusionsgesetz, FusG] vom 13. Juni 2000, BBl 2000 4398).

Zwar führt die Absorptionsfusion für die übertragende Gesellschaft in formaler Hinsicht zu einer Auflösung, allerdings ohne Liquidation. Aufgrund der Universalsukzession mit Übernahme aller Aktiven und Passiven ermöglicht die Fusion der übertragenden Gesellschaft eine faktische Kontinuität und "Weiterexistenz", wenn auch innerhalb der fusionierten Form. Die Liquidation dagegen stellt ein nicht nur formales, sondern auch faktisches Ende der Gesellschaft dar. Als übertragende Gesellschaft an einer Fusion teilzunehmen, bedeutet für die in Liquidation befindliche Gesellschaft daher einen materiellen Widerruf des gefassten Auflösungsbeschlusses, weil die fusionsweise Auflösung der Gesellschaft den Verzicht auf die Durchführung des Liquidationsverfahrens beinhaltet (vgl. Andreas C. Albrecht, in: Vischer/Beretta/Müller, Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 5 N. 3).

Der Entscheid zur Fusion ist daher nur zulässig, wenn er von jemandem getroffen wird, der auch kompetent wäre, den Liquidationsbeschluss zu widerrufen. Die Gesellschaft in Liquidation selbst ist aber nicht berechtigt, einen Auflösungsbeschluss zu widerrufen, der nicht durch sie selbst getroffen wurde (vgl. BGE 126 III 283 E. 3c/cc: "La société n'est donc pas compétente pour révoquer la dissolution prononcée par le préposé du registre du commerce, de sorte que la décision prise par son assemblée générale à cet égard ne déploie aucun effet"). Nach der herrschenden Lehrmeinung ist eine Fusion daher beispielsweise dann ausgeschlossen, wenn eine Gesellschaft in Konkurs getreten ist, weil der Schuldner nach der Konkurseröffnung nicht mehr über sein Vermögen verfügen kann. Ebenfalls unzulässig wäre eine Fusion, wenn die Liquidation durch eine amtliche Verfügung oder in einem rechtskräftigen Urteil angeordnet wurde, weil ansonsten durch die Fusion im Ergebnis die Verfügung bzw. das Urteil umgangen würde (vgl. Marcel Meinhardt, in: Watter/Tschäni/Vogt/Daeniker (Hrsg.), Basler Kommentar zum Fusionsgesetz, Basel/Genf/München 2005, Art. 5 N. 11-14; Amstutz/Mabillard, a.a.O., Art. 5 N. 5-6; Lukas Glanzmann, Umstrukturierungen, 2. Aufl., Bern 2008, § 5 Rz. 66, Alexander Vogel/Christoph Heiz/Urs Behnisch, Fusionsgesetz, Zürich 2005, Art. 5 N. 9; von der Crone/Gersbach/Kessler/Dietrich/Berlinger, a.a.O., § 2 Rz. 283; Rita Trigo Trindade, in: Peter/Trigo Trindade, Commentaire LFus, Genf/Zürich/Basel 2005, Art. 5 N. 14-16; Andreas C. Albrecht, in: Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Art. 5 N. 2).

2.2 Bei grober Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen kann die Vorinstanz in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt einem Effektenhändler die Bewilligung entziehen. Der Bewilligungsentzug bewirkt bei juristischen Personen die Auflösung (vgl. Art. 36
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
1    Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
2    Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.
BEHG). Diese Folge gilt analog, wenn jemand eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübte, ohne über eine Bewilligung zu verfügen, ist doch die Aufsichtsbehörde kraft ihrer gesetzlichen Aufgabe befugt und verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um dem im BEHG angestrebten Verbot des bewilligungslosen Betriebs einer Effektenhändlertätigkeit wirksam Nachachtung zu verschaffen. Demzufolge wird ein unbewilligt tätiges Emissionshaus aufgelöst bzw. liquidiert, wobei die Vorinstanz den Liquidator bezeichnet und überwacht (vgl. Art. 36
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
1    Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
2    Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.
BEHG).

Beim Entscheid darüber, ob ein unbewilligt tätiger Effektenhändler zu liquidieren ist oder nicht, ist zu berücksichtigen, dass die finanzmarktrechtlichen Massnahmen, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein müssen (vgl. BGE 136 II 43 E. 3.3 mit Hinweisen). Sie sollen mit anderen Worten nicht über das hinausgehen, was zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erforderlich ist. Geht die Gesellschaft sowohl einer bewilligungspflichtigen als auch einer finanzmarktrechtlich unbedenklichen Aktivität nach, ist daher nur der bewilligungspflichtige Teil zu liquidieren, falls dies technisch möglich und die erlaubte Geschäftstätigkeit von eigenständiger Bedeutung ist.

2.3 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin als Folge ihrer unbewilligten, nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit in Liquidation versetzt. Die diesbezügliche Verfügung der Vorinstanz vom 1. November 2007 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht und in der Folge mit Urteil vom 22. September 2009 letztinstanzlich durch das Bundesgericht bestätigt. Dieses Urteil ist diesbezüglich klar und bietet keinen Raum für unterschiedliche Auslegungen: Auch das Bundesgericht ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin neben der bewilligungspflichtigen keine eigenständige, technisch klar abgrenzbare und finanzmarktrechtlich unbedenkliche Aktivität ausübte. Die Fortführung irgendeiner Geschäftstätigkeit durch die Beschwerdeführerin ist daher nach diesem Urteil nicht gestattet, auch nicht in fusioniertem Zustand, sondern sie ist durch die Vorinstanz zu liquidieren.

Weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht wären daher befugt, das Urteil des Bundesgerichts in diesem Punkt implizit zu widerrufen und der Beschwerdeführerin zu gestatten, sich an einer Fusion zu beteiligen.

2.4 Es ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass die Vorinstanz Y._______ ihre Zustimmung zu einer derartigen Absorptionsfusion in Aussicht gestellt hat, sofern bis zum 31. Mai 2010 bestimmte Bedingungen erfüllt seien (vgl. p. 409 ff.). So müssten die offenen und fälligen Forderungen gemäss der Liste der Vorinstanz, soweit sie die vorhandenen liquiden Mittel überstiegen, durch Y._______ beglichen bzw. der entsprechende Betrag auf das Konto der Vorinstanz überwiesen sein. Zur Sicherstellung der Interessen der weiteren (möglichen) Gläubiger habe Y._______ die schriftliche Zustimmung der einzeln aufgeführten Gläubiger zur Absorptionsfusion beizubringen oder eine Bestätigung, dass die Beträge getilgt worden seien oder auf deren Geltendmachung verzichtet werde.

Unbestritten ist indessen, dass Y._______ diese von der Vorinstanz verlangten Voraussetzungen nicht bzw. nicht vollständig erfüllt hat. So haben insbesondere die kantonale und kommunale Steuerbehörde ihr Einverständnis offenbar verweigert.

Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung, ob die Beschwerdeführerin oder Y._______ sich allenfalls auf den Schutz ihres Vertrauens in eine falsche Zusicherung der Vorinstanz berufen könnten.

2.5 Die Vorinstanz hat daher im Ergebnis dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihre Liquidation sei durch eine Absorptionsfusion zu vollziehen, zu Recht nicht entsprochen.

3.
Die Vorinstanz hat über die Beschwerdeführerin den Konkurs eröffnet. Sie begründet dies in ihrer Verfügung damit, dass sich aus der Überschuldungsanzeige des Liquidators vom 4. Februar 2010 ergebe, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Liquidationswerten gedeckt seien. Aktiven in der Höhe von Fr. 14'420'000.- stünden Passiven in der Höhe von Fr. 19'994'000.- gegenüber.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, sie sei überschuldet und zahlungsunfähig. Der Liquidator sei diesbezüglich von nachweisbar falschen Annahmen ausgegangen. Der angenommene Verkehrswert der Liegenschaft von 14 Mio. Franken sei zu gering. Die Schätzung von M._______ vom 25. Oktober 2007 habe einen Marktwert von Fr. 18'079'000.- ergeben. Vom Verwaltungsrat nachträglich von Maklern und potentiellen Kaufinteressenten eingeholte Offerten bestätigten diesen Befund. Auch die liquiden Mittel seien höher als vom Liquidator veranschlagt. Sämtliche fälligen Forderungen seien durch die auf dem Depot des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin liegenden Mittel sichergestellt. Damit stehe fest, dass genügend Liquidität bestehe. Mit den Mieteinnahmen sei auch die künftige, kostendeckende Ertragslage gesichert, so dass sämtliche berechtigten Forderungen beglichen werden könnten. Würden alle im Gutachten von L._______ dargelegten Korrekturen berücksichtigt, so ergebe sich keine Überschuldung, sondern ein Eigenkapital von Fr. 13'579'000.- per 31. Januar 2010.

Die Vorinstanz erachtet die Kritik an der vom Untersuchungsbeauftragten vorgenommenen Liegenschaftsbewertung als nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin verfüge weiter nur über liquide Mittel von Fr. 13'262.31, welche bei Weitem nicht ausreichten, um die offenen und fälligen Forderungen zu begleichen. Den für die Deckung der sofort fälligen Forderungen notwendige Betrag von Fr. 189'651.54 hätten die Aktionäre trotz entsprechender Zusage nicht zur Verfügung gestellt. Das ehemalige Guthaben bei der R._______ Bank sei nicht mehr vorhanden. Das Konto bei der C._______ Bank sei durch die Eidgenössische Steuerverwaltung blockiert und stehe somit zur Begleichung von offenen und fälligen Forderungen nicht zur Verfügung. Der Liquidator habe es nicht in der Hand, die Aufhebung der Sperre zu erwirken; auch der Rückzug des Rechtsmittels würde nicht zur Aufhebung der Blockierung führen. Es bestehe daher nicht nur die begründete Besorgnis einer Überschuldung oder ernsthafter Liquiditätsprobleme, sondern es lägen nachweislich sowohl eine Überschuldung als auch eine Illiquidität vor.

3.1 Wurde durch die Vorinstanz bzw. die Rechtsmittelinstanz eine unterstellungspflichtige und unbewilligte Tätigkeit festgestellt und die aufsichtsrechtliche Liquidation verfügt, so kann die Vorinstanz auch nachträglich noch ein Konkursverfahren eröffnen, wenn und sobald sich genügend Anhaltspunkte für eine Überschuldung ergeben (vgl. BGE 131 II 306 E. 4.1.3 ff.). In einem derartigen Fall ist analog den Art. 33 ff
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
. BankG der Bankenkonkurs durchzuführen; das allgemeine Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kommt bloss in entsprechend modifiziertem Umfang zur Anwendung (vgl. BGE 131 II 306 E. 4.1.3). Diese Bestimmungen gelten dabei gemäss Art. 36a
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
BEHG sinngemäss auch für einen unbewilligt tätigen Effektenhändler. Die Anordnung der Liquidation gemäss Art. 33 ff
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
. BankG hat von Gesetzes wegen die Wirkungen einer Konkurseröffnung (vgl. Art. 34 Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 34 Wirkungen und Ablauf
1    Die Anordnung der Konkursliquidation hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197-220 SchKG145.
2    Die Konkursliquidation ist nach den Artikeln 221-270 SchKG durchzuführen. Dazu kann die FINMA unter Vorbehalt der Artikel 35-37m des vorliegenden Gesetzes abweichende Verfügungen treffen.146
3    Die FINMA kann das Verfahren näher regeln.147
BankG i.V.m. Art. 197 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Sie ist auch nach den für den Konkurs geltenden Bestimmungen (vgl. Art. 221 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 221 - 1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
1    Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
2    ...409
. SchKG) durchzuführen. Im Wesentlichen geht es darum, die Aktiven festzustellen, zusammenzuführen, zu verwerten sowie die Schulden zu liquidieren (Peter Nobel, a.a.O., § 9 Rz. 245).

Sinn und Zweck der Durchführung eines derartigen Konkursverfahrens ist die gleichmässige Befriedigung der Forderungen aller betroffenen Gläubiger, sofern Zweifel bestehen, dass alle berechtigten Forderungen vollständig befriedigt werden können. An den Nachweis der Überschuldung sind daher keine strengen Anforderungen zu stellen, sondern die Aktiven und Forderungen der potentiellen Gemeinschuldnerin sind vorsichtig zu bewerten (vgl. BGE 131 II 306 E. 4.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4409/2008 vom 27. Januar 2010 E. 8.4, B-4171/2008 vom 31. Juli 2009 E. 8.1). Die Bewertung der Aktiven hat dabei zu Liquidations-, und nicht zu Fortführungswerten zu erfolgen, da sich die Frage der Fortführung einer Gesellschaft, über deren Liquidation bereits rechtskräftig entschieden wurde, nicht mehr stellen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4409/2008 vom 27. Januar 2010 E. 8.4).

3.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sondern auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

In Rechtsprechung und Doktrin ist indessen anerkannt, dass eine Rechtsmittelinstanz, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Prüfung zu entscheiden hat, ihre Kognition einschränken darf, wenn die Natur der Streitsache dies sachlich rechtfertigt bzw. gebietet. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwerdeinstanz. Im Rahmen des so genannten "technischen Ermessens" darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Die Rechtsmittelinstanz weicht in derartigen Fällen nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.2, BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

3.3 In Bezug auf die Bewertung der Liegenschaft rügt die Beschwerdeführerin, auf das vom Untersuchungsbeauftragten beigezogene Bewertungsgutachten könne grundsätzlich nicht abgestellt werden. Der Gutachter J._______ sei nicht neutral, sondern in der Sozietät des Untersuchungsbeauftragten tätig. Mit dem "Nachweis" eines tieferen Werts und der sich daraus ergebenden Überschuldung könne der Untersuchungsbeauftragte sich eine möglichst lange Fortführung des Mandats sichern. Die Bewertung basiere weiter auf Formularen und Formeln, die nicht geeignet seien, den im Markt erzielbaren Preis und damit massgebenden Verkehrswert zu bestimmen. Sie dienten vielmehr der Ermittlung des Wertes, den eine Bank für die Belehnung des Grundstücks heranziehe. Zudem seien realitätsfremde Werte eingesetzt und Annahmen getroffen worden. Insbesondere sei es falsch, für die Ermittlung des Ertragswerts einen Kapitalisierungssatz von 6,56 % zugrunde zu legen. Bezüglich des angemessenen Kapitalisierungssatzes sei auf die Praxis des Bundesgerichts zur kostendeckenden Bruttorendite zurückzugreifen. Werde der aktuelle Mietzins von 1,167 Mio. Franken p.a. dementsprechend mit 5 % kapitalisiert, ergebe dies einen Ertragswert von abgerundet 23,3 Mio. Franken. Stattdessen werde im Gutachten J._______ ein Ertragswert von 16,681 Mio. Franken ermittelt und dieser durch angelaufene Rückstellungen von Fr. 2'393'417.- auf total Fr. 14'287'583.- reduziert. Diese Reduktion sowie weitere aufgrund angeblicher Mängel angenommene Reduktionen seien unberechtigt. Vielmehr befinde sich das Gebäude in einem sehr guten und gepflegten Zustand, und es seien höchstens Rückstellungen von 0,3 Mio. Franken gerechtfertigt, sodass noch ein Ertragswert von 23 Mio. Franken resultiere. Dieser Wert sei mit dem Verkehrswert gleichzusetzen, da die Gewerbeliegenschaft vermietet sei. Das Maklerunternehmen W._______ habe denn auch den Angebotspreis auf 24,1 Mio. Franken festgelegt, und Kaufinteressenten hätten Verhandlungspreise von 20,5 Mio. Franken bzw. 23 Mio. Franken geboten.

Die Vorinstanz bestreitet, dass diese Kritik an der Liegenschaftsbewertung des Untersuchungsbeauftragten begründet sei. Das verwendete Schätzungsformular sei geeignet gewesen, den aktuellen Verkehrswert einer Liegenschaft zu bestimmen. Der zur Ermittlung des Kapitalisierungssatzes zugrunde gelegte Basiszinssatz von 4 % sei richtig gewesen. Sodann komme zu diesem Basissatz ein Zuschlag hinzu, der die Aufwendungen für die Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie das Mietzinsrisiko umfasse. Der Zuschlag von 1,76 % sei aufgrund des Umstands erfolgt, dass die Liegenschaft bereits 21 Jahre alt sei und diverse Mängel aufweise. Schliesslich seien die Rückstellungen von rund 2,39 Mio. Franken zu vergleichen mit der im Gutachten erwähnten Altersentwertung von 2,72 Mio. Franken; diese Werte entsprächen der Schätzungspraxis. Schliesslich müsse dem Neuwert des Gebäudes, den die Gebäudeversicherung ermittle, Beachtung geschenkt werden. Der im Jahr 2002 ermittelte Neuwert betrage gemäss Versicherungspolice Fr. 13'198'000.-. Die von Y._______ erwähnten beiden Offerten für die Liegenschaft in B._______ seien nicht verbindlich und würden sich zudem auf die Immobilie samt dem offenbar nicht bewilligungsfähigen Erweiterungsvorhaben beziehen. Auf diese Offerten könne daher nicht abgestellt werden. Weil die Erweiterung offenbar nicht realisierbar sei, erscheine auch die Annahme der Verlängerung des Mietvertrages nicht realistisch.
3.3.1 Allein der Umstand, dass der beauftragte Liegenschaftsschätzer in der gleichen Anwaltssozietät tätig ist wie der Untersuchungsbeauftragte, kann kein Grund sein, ihm mangelnde Neutralität zu unterstellen. Wäre dies zulässig, so könnte mit der gleichen bzw. noch grösseren Berechtigung behauptet werden, dass ein Untersuchungsbeauftragter selbst unzutreffende Untersuchungsberichte abgebe, weil er ein eigenes Interesse daran habe, dass sein Mandat in der Folge verlängert würde. Eine derartige Grundannahme würde aber das ganze System der Delegation von Untersuchungen der Vorinstanz an Untersuchungsbeauftragte, das immerhin gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Art. 36
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG), in Frage stellen, insbesondere im Hinblick auf die Untersuchung von möglicherweise unbewilligt tätigen Gesellschaften, bei denen in aller Regel eine allfällige spätere Liquidation aus prozessökonomischen Gründen in der Folge vom vorherigen Untersuchungsbeauftragten ausgeführt wird.

Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung, der vom Untersuchungsbeauftragten mandatierte Liegenschaftsschätzer habe im Interesse des Untersuchungsbeauftragten ein parteiisches und unrichtiges Gutachten erstellt, erscheint daher nicht als genügend begründet.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Zusammenhang mit ihrer inhaltlichen Kritik an der Liegenschaftsbewertung durch den Schätzungsexperten J._______, dipl. Arch. ETH SIA MBA-INSEAD, auf ein von ihr selbst in Auftrag gegebenes Gutachten des dipl. Wirtschaftsprüfers L._______, V._______ AG, und das ebenfalls von ihr selbst im Jahr 2007 bei M._______ in Auftrag gegebene Bewertungsgutachten.

L._______ verfügt, soweit ersichtlich, über keine mit derjenigen des Schätzungsexperten J._______ vergleichbare, einschlägige fachliche Qualifikation. Auch hat er die Liegenschaft gar nicht besichtigt, zu deren Bewertung er sich äussert. Dieses "Gutachten" ist daher in Bezug auf die Bewertung der Liegenschaft von vernachlässigbarem Beweiswert.
3.3.3 Ein Vergleich des Gutachtens J._______ mit dem Gutachten von M._______ aus dem Jahr 2007 zeigt, dass die Unterschiede nicht so gross sind, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Richtig ist zwar, dass das Gutachten von M._______ damals zu einem Wert von rund 18 Mio. Franken gelangte, während das Gutachten J._______ auf lediglich ca. 14 Mio. Franken schloss. Im Gutachten M._______ wird indessen ausdrücklich ausgeführt, dass die Ertragswertberechnung auf Mietzinsen basiere, die "teilweise massiv über den Marktmieten" lägen. Dabei sei angenommen worden, dass der Mietvertrag mit der Hauptmieterin über das Ablaufdatum im März 2013 hinaus zu den gleichen Konditionen bis ins Jahr 2017 verlängert werde. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, müsste die Bewertung entsprechend revidiert werden. Es ist unbestritten, dass diese Annahme sich in der Zwischenzeit als unzutreffend erwiesen hat und die Hauptmieterin nur dann zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses über März 2013 hinaus bereit wäre, wenn die Mietfläche durch einen Anbau erweitert würde.

Weiter wird im Gutachten M._______ ausgeführt, dass die Bewertung auf Bewirtschaftungskosten basiere, die deutlich unterhalb des Benchmarks lägen, da die Bewirtschaftung damals durch die Eigentümerin selbst bzw. Y._______ vorgenommen wurde. Auch diese Annahme müsste daher für eine Verkehrswertschätzung zu Liquidationswerten korrigiert werden.

Zum Zustand des Gebäudes hielt das Gutachten M._______ im Jahr 2007 fest, die Liegenschaft sei in Anbetracht ihres Alters von 20 Jahren in einem sehr guten und gepflegten Zustand. Demgegenüber stellte der Schätzungsexperte J._______ anlässlich seiner Besichtigung diverse Mängel wie ein undichtes Flachdach etc. fest.

Das Gutachten M._______ aus dem Jahr 2007 basiert somit in einigen wesentlichen Punkten auf sachverhaltlichen Annahmen, die sich in der Zwischenzeit verändert haben. Diese Änderungen müssten auch nach den in diesem Gutachten dargelegten Überlegungen heute zu einem tieferen Liegenschaftswert führen als im Jahr 2007 ermittelt wurde.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Verkehrswert einer Liegenschaft ein hypothetischer Wert ist, der durch Schätzung ermittelt werden muss. Der Schätzer hat jeweils auf die tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Falles abzustellen und ist, um den gesuchten Wert annäherungsweise bestimmen zu können, auf Vergleichswerte und Erfahrungszahlen angewiesen. Da in einer derartigen Schätzung immer ein gewisses Ermessen des Schätzers enthalten ist, können die Resultate auch bei aufwendigen und korrekt durchgeführten Schätzungen leicht voneinander abweichen. Insofern ist der Umstand, dass die erwähnten drei Faktoren den Unterschied zwischen den beiden Gutachten nicht restlos erklären, kein hinreichender Grund für die Annahme, dass das zweite Gutachten nicht sachgerecht durchgeführt worden sei.
3.3.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der vom Schätzungsexperten J._______ angewandte Kapitalisierungsatz von 6,56 % sei unzulässig. Nach der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 118 II 124 E. 5) dürfe die Bruttorendite maximal 2 % über dem Leitzinssatz für erste Hypotheken liegen. Nach dem neuen Recht bedeute dies 2 % über dem Referenzzinssatz gemäss Art. 12a
SR 221.213.11 Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)
VMWG Art. 12a Referenzzinssatz für Hypotheken - 1 Für Mietzinsanpassungen aufgrund von Änderungen des Hypothekarzinssatzes gilt ein Referenzzinssatz. Dieser stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen, volumengewichteten Durchschnittszinssatz für inländische Hypothekarforderungen und wird durch kaufmännische Rundung in Viertelprozenten festgesetzt.9
1    Für Mietzinsanpassungen aufgrund von Änderungen des Hypothekarzinssatzes gilt ein Referenzzinssatz. Dieser stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen, volumengewichteten Durchschnittszinssatz für inländische Hypothekarforderungen und wird durch kaufmännische Rundung in Viertelprozenten festgesetzt.9
2    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)10 gibt den Referenzzinssatz vierteljährlich bekannt.11
3    Das WBF kann für den technischen Vollzug der Datenerhebung und die Berechnung des Durchschnittszinssatzes für inländische Hypothekarforderungen Dritte beiziehen.
4    Es erlässt Bestimmungen über die technische Definition, Erhebung und Veröffentlichung des Durchschnittszinssatzes für inländische Hypothekarforderungen gemäss Absatz 1. Die Banken müssen dem WBF die notwendigen Daten melden.
der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG, SR 221.213.11), der 3 % betrage.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Begriffe "Bruttorendite" und "Kapitalisierungssatz" unterscheiden sich wesentlich. Der Begriff der "Bruttorendite" gehört in den Kontext einer mietrechtskonformen Renditenberechnung. Die Bruttorendite errechnet sich aufgrund der Anlagekosten, d.h. der Investitionen des Erstellers eines Neubaus oder des Ersterwerbers unmittelbar nach der Fertigstellung. Ein Bezug zum Verkehrswert einer Liegenschaft besteht nicht. Der "Kapitalisierungssatz" dagegen gehört in den Kontext des Schätzungswesen. Er ist eine Verhältniszahl, mit der aus dem Mietwert der Ertragswert errechnet wird. Bei der Wahl und Festlegung des zu verwendenden Kapitalisierungssatzes müssen diverse einzeln zu beurteilende Komponenten wie bauliche Eigenschaften, Objekttypologie und Bewertungszweck, Eigentümererwartungen sowie das ganze wirtschaftliche Umfeld berücksichtigt werden (vgl. Francesco Canonica, Schätzerlehrgang Grundwissen, Bern 2000, S. 90). Insofern steht dem Liegenschaftsschätzer ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Festlegung des anzuwendenden Kapitalisierungssatzes zu.

Im vorliegenden Fall geht es um eine Schätzung des Verkehrswerts einer Liegenschaft im Hinblick auf die Frage, ob noch genügend Aktiven vorhanden sind, damit alle berechtigten Forderungen der Gläubiger bei der Liquidation gedeckt werden können. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind die Aktiven der potentiellen Gemeinschuldnerin in dieser Situation vorsichtig zu bewerten (vgl. BGE 131 II 306 E. 4.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4409/2008 vom 27. Januar 2010 E. 8.4, B- 4171/2008 vom 31. Juli 2009 E. 8.1). Wenn der Schätzungsexperte J._______ im Hinblick auf diesen Bewertungszweck von einem Kapitalisierungssatz ausging, der zu einem vergleichsweise eher vorsichtigen Resultat führte, ist dies daher nicht zu beanstanden.
3.3.5 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin angeführten beiden Offerten über Fr. 20'500'000.- bzw. Fr. 23'000'000.-, die Y._______ eingereicht hat, wendet die Vorinstanz ein, diese bezögen sich auf die Immobilie samt dem offenbar nicht bewilligungsfähigen Erweiterungsvorhaben. Wie es sich damit verhält, ist nicht erstellt, da zwar die Offerten, nicht aber die Verkaufsunterlagen, auf welche sie sich beziehen, aktenkundig sind. Die Beschwerdeführerin hat sich zum Einwand der Vorinstanz nicht konkret geäussert. Es fällt indessen auf, dass sie selbst ausdrücklich davon ausgeht, dass bei einer zwangsweisen Verwertung der Liegenschaft mit einem Ergebnis von bloss 14 Mio. Franken zu rechnen sei. Insofern wertet sie diese beiden Offerten offenbar selbst auch nicht als sicheren Beleg für einen wesentlich höheren Marktwert der Liegenschaft in ihrem gegenwärtigen Zustand.

Auch im Bankenkonkursverfahren muss der Konkursliquidator eine Liegenschaft nicht zwingend versteigern (vgl. Art. 29 der Verordnung der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von Banken und Effektenhändlern vom 30. Juni 2005 [Bankenkonkursverordnung-FINMA, BKV-FINMA, SR 952.812.32]). Sollte Y._______ eine verbindliche Kaufsofferte beibringen können, welche zusammen mit dem Erlös aus den übrigen Aktiven den Wert sämtlicher Passiven übersteigen und zu einer positiven Konkursdividende führen würde, und würde die Pfandgläubigerin einem entsprechenden freihändigen Verkauf zustimmen, so wäre diesem Vorgehen aus Gründen der Verhältnismässigkeit der Vorzug zu geben, sofern die Aktionäre der Beschwerdeführerin dies beantragen.
3.3.6 Unter diesen Umständen sind nicht genügend konkrete Anhaltspunkte erstellt, um rechtsgenügliche Zweifel am Ergebnis des Gutachtens, das der Untersuchungsbeauftragte der Vorinstanz eingeholt hat, zu begründen.

3.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz und der Liquidator hätten zu Unrecht Steuerforderungen von insgesamt Fr. 7'390'000.- berücksichtigt, obwohl sie gar nicht rechtskräftig veranschlagt seien. Es bestehe eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, dass sich die Steuerbelastung als Ergebnis der hängigen Einsprachen massiv verringere und betreffend das Jahr 1999 wohl vollumfänglich beseitigt werde.

Passiven sind nicht bereits deswegen nicht zu berücksichtigen, weil die entsprechenden Forderungen von der Schuldnerin oder ihren ehemaligen Organen bestritten werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4409/2008 vom 27. Januar 2010 E. 8.4). Der durch Y._______ bezahlte Anwalt, der die Beschwerdeführerin in diesen Steuerverfahren vertritt, schätzte die Erfolgschancen der Beschwerdeführerin auf "über 50 %" ein. Selbst wenn dieser Einschätzung die Qualität eines neutralen Sachverständigengutachtens zugebilligt werden könnte - was angesichts der Interessenlage wohl etwas zu weit gehen würde - wäre diese Prognose jedenfalls nicht genügend eindeutig, um die in Frage stehenden Steuerforderungen als derart offensichtlich unbegründet einzustufen, als dass sie bei einer vorsichtigen Aufstellung von Aktiven und Passiven nicht oder nur teilweise zu berücksichtigen wären.

Die Vorinstanz hat daher das ihr zustehende "technische Ermessen" nicht überschritten, wenn sie diese Forderungen für die Beurteilung, ob begründete Besorgnis einer Überschuldung bestehe, vollständig berücksichtigt hat.

3.5 Ist weder die Bewertung der Liegenschaft noch die vollständige Aufnahme der Steuerforderungen zu beanstanden, so braucht auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht mehr eingegangen zu werden, da diese weiteren, betragsmässig wesentlich kleineren Beträge auch nach der optimistischeren Berechnung der Beschwerdeführerin nicht mehr entscheidrelevant sind.

3.6 Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, es bestehe begründete Besorgnis einer Überschuldung und daher den Konkurs angeordnet hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

4.
Die Vorinstanz beantragt, die Verfahrenskosten seien ausdrücklich Y._______, und nicht der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

4.1 Wie dargelegt, war Y._______ auch in dieser Konstellation befugt, im Namen der Beschwerdeführerin das Konkurserkenntnis anzufechten (vgl. E. 1). Die vorliegende Beschwerde ist daher rechtlich der Beschwerdeführerin zuzuordnen, so dass es auch sie ist, welche angesichts des Ausgangs des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

4.2 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und mit dem am 13. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4.3 Ob Y._______, der vermutlich den Kostenvorschuss aus eigenen Mitteln bezahlt hat, dafür einen Ersatzanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin hat, ist eine Frage, welche in diesem Verfahren nicht zu entscheiden ist.

Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nämlich grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Rechtsmittelinstanz nicht zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Frank Seethaler/Fabia Bochsler, Praxiskommentar VwVG, Art. 52 N. 40).

Ob für eine allfällige Prozessführung Mittel der Beschwerdeführerin freizugeben sind oder nicht, ist eine Frage, über welche die Vorinstanz auf entsprechendes Gesuch der ehemaligen Organe der Gesellschaft zu entscheiden hat. Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an der Prozessführung einerseits und den Interessen der Gläubiger andererseits vorzunehmen und - analog zu den Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung - zu prüfen, ob das Rechtsmittel im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos erschien oder ob zumindest minimale Erfolgschancen bestanden (Urteil des Bundesgerichts 2A.179/2001 E. 3b/aa vom 31. Mai 2001 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1607/2010 vom 21. Juni 2010). Lehnt die Vorinstanz die Kostenübernahme durch die Gesellschaft ab, so kann die entsprechende Verfügung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

5.
Als unterliegender Partei ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3000.- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 13. Dezember 2010
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-4888/2010
Datum : 08. Dezember 2010
Publiziert : 20. Dezember 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Kredit
Gegenstand : Konkurseröffnung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BankenG: 23quinquies 
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23quinquies
1    Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen100 die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.
2    Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt.
33 
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
34
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 34 Wirkungen und Ablauf
1    Die Anordnung der Konkursliquidation hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197-220 SchKG145.
2    Die Konkursliquidation ist nach den Artikeln 221-270 SchKG durchzuführen. Dazu kann die FINMA unter Vorbehalt der Artikel 35-37m des vorliegenden Gesetzes abweichende Verfügungen treffen.146
3    Die FINMA kann das Verfahren näher regeln.147
FINIG: 36 
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
1    Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
2    Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.
36a
FINMAG: 36 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
54
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
FusG: 1 
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Anpassung der rechtlichen Strukturen von Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen im Zusammenhang mit Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung.3
1    Dieses Gesetz regelt die Anpassung der rechtlichen Strukturen von Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen im Zusammenhang mit Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung.3
2    Es gewährleistet dabei die Rechtssicherheit und Transparenz und schützt Gläubigerinnen und Gläubiger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Personen mit Minderheitsbeteiligungen.
3    Ferner legt es die privatrechtlichen Voraussetzungen fest, unter welchen Institute des öffentlichen Rechts mit privatrechtlichen Rechtsträgern fusionieren, sich in privatrechtliche Rechtsträger umwandeln oder sich an Vermögensübertragungen beteiligen können.
4    Die Vorschriften des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19954 betreffend die Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen bleiben vorbehalten.
3 
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 3 Grundsatz - 1 Gesellschaften können fusionieren, indem:
1    Gesellschaften können fusionieren, indem:
a  die eine die andere übernimmt (Absorptionsfusion);
b  sie sich zu einer neuen Gesellschaft zusammenschliessen (Kombinationsfusion).
2    Mit der Fusion wird die übertragende Gesellschaft aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.
5
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 5 Fusion einer Gesellschaft in Liquidation - 1 Eine Gesellschaft in Liquidation kann sich als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen, wenn mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde.
1    Eine Gesellschaft in Liquidation kann sich als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen, wenn mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde.
2    Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss gegenüber dem Handelsregisteramt bestätigen, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist.
OR: 739
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 739 - 1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
1    Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
2    Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.
SchKG: 171 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 171 - Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Artikeln 172-173a erwähnten Fälle vorliegt.
197 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
221
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 221 - 1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
1    Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
2    ...409
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VMWG: 12a
SR 221.213.11 Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)
VMWG Art. 12a Referenzzinssatz für Hypotheken - 1 Für Mietzinsanpassungen aufgrund von Änderungen des Hypothekarzinssatzes gilt ein Referenzzinssatz. Dieser stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen, volumengewichteten Durchschnittszinssatz für inländische Hypothekarforderungen und wird durch kaufmännische Rundung in Viertelprozenten festgesetzt.9
1    Für Mietzinsanpassungen aufgrund von Änderungen des Hypothekarzinssatzes gilt ein Referenzzinssatz. Dieser stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen, volumengewichteten Durchschnittszinssatz für inländische Hypothekarforderungen und wird durch kaufmännische Rundung in Viertelprozenten festgesetzt.9
2    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)10 gibt den Referenzzinssatz vierteljährlich bekannt.11
3    Das WBF kann für den technischen Vollzug der Datenerhebung und die Berechnung des Durchschnittszinssatzes für inländische Hypothekarforderungen Dritte beiziehen.
4    Es erlässt Bestimmungen über die technische Definition, Erhebung und Veröffentlichung des Durchschnittszinssatzes für inländische Hypothekarforderungen gemäss Absatz 1. Die Banken müssen dem WBF die notwendigen Daten melden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
7 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
117-III-39 • 118-II-124 • 126-III-283 • 131-II-306 • 131-II-680 • 132-II-382 • 135-II-296 • 135-II-384 • 136-II-43 • 88-III-28
Weitere Urteile ab 2000
2A.179/2001 • 2A.332/2006 • 5A_224/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • bundesgericht • liquidator • frage • weiler • wert • verwaltungsrat • juristische person • rechtsmittel • ermessen • konkursverfahren • stelle • ertragswert • rechtsmittelinstanz • schuldbetreibungs- und konkursrecht • richtigkeit • verfahrenskosten • eidgenössische finanzmarktaufsicht • konkursamt
... Alle anzeigen
BVGE
2009/37
BVGer
B-1607/2010 • B-4171/2008 • B-4312/2008 • B-4409/2008 • B-4888/2010
AS
AS 2004/2617
BBl
2000/4398 • 2002/8072 • 2002/8077 • 2002/8079