Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2917/2012

Urteil vom 6. Juli 2015

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

Parteien 4. D._______,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,

Gartenhofstrasse 7, Postfach 9656, 8036 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Ordentliche Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus Sri Lanka stammende A._____ (geb. [...], nachfolgend Beschwerdeführer 1) reiste am 20. Oktober 1992 in die Schweiz ein, wo er rund eine Woche später um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 22. November 2000 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet. Am 18. März 2002 erhielt er vom Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. Im Januar 2004 heiratete er in der Schweiz die seit November 1999 ebenfalls hierzulande ansässige Landsfrau B._____ geb. Y._____ (geb. [...], Beschwerdeführerin 2). Aus dieser Verbindung gingen die Kinder C._____ (geb. 2003, Beschwerdeführer 3) und D._____ (geb. 2005, Beschwerdeführer 4) hervor. Seine Familienangehörigen sind im Besitze der Niederlassungsbewilligung.

B.
Am 30. Oktober 2007 stellten die Eheleute für sich und die beiden Söhne ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nach Art. 13
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Nachdem der Erhebungsbericht vorlag, beschloss der Stadtrat von Zürich am 26. November 2008, vorbehältlich der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung, die Aufnahme der betreffenden Personen in das Bürgerrecht der Stadt Zürich. Am 18. Juni 2009 beantragte das Gemeindeamt des Kantons Zürich beim Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) für den Beschwerdeführer 1 und dessen Familie gestützt darauf in der Folge die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

Die Vorinstanz ihrerseits leitete die Einbürgerungsakten daraufhin an den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) weiter.

C.

C.a In einer ersten Stellungnahme vom 22. August 2011 bzw. 16. September 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer 1 mit, den getätigten Erhebungen lasse sich entnehmen, dass er ein langjähriger Aktivist der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei und während mehrerer Jahre bei Landsleuten in der Schweiz Geld beschafft und dieses dem damaligen Chef der LTTE-Schweiz übergeben habe. Zudem unterhalte er enge Kontakte zu früheren ranghohen Führungsfunktionären und er sei bei ver-schiedenen LTTE-Veranstaltungen als Organisator aufgetreten. Der NDB gehe deshalb davon aus, dass der Gesuchsteller diesbezügliche sezessionistische Bestrebungen nach wie vor aktiv unterstütze. Aufgrund dessen erfülle er die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht. Dementsprechend wurde ihm der Rückzug des Einbürgerungsgesuches empfohlen.

C.b Nach Einsichtnahme in die Akten wendete der neu mandatierte Parteivertreter am 23. Dezember 2011 dagegen ein, dass die LTTE im Jahre 2009 in einem blutigen Bürgerkrieg besiegt worden sei und heute nicht mehr bestehe. Selbst wenn sein Mandant in der Vergangenheit für diese Organisation tätig gewesen wäre, so liesse sich daraus nicht die Schlussfolgerung ziehen, er würde weiterhin und aktiv die sezessionistischen Bestrebungen der ehemaligen LTTE unterstützen. Der Gesuchsteller bestreite, dass seine frühere Tätigkeit für tamilische Organisationen die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet habe bzw. sie heute gefährden könnte.

C.c Am 20. Februar 2012 führte die Vorinstanz ergänzend aus, die LTTE figuriere immer noch auf der Beobachtungsliste des NDB, und listete nochmals die Erkenntnisse der Fachbehörde auf. Für das BFM bestehe daher keine Veranlassung, von seinem ersten Schreiben mit der in Aussicht gestellten Ablehnung des Einbürgerungsgesuches abzuweichen.

C.d In seinen abschliessenden Bemerkungen vom 24. Februar 2012 wies der Rechtsvertreter insbesondere darauf hin, dass die LTTE hierzulande nie verboten gewesen sei und die Schweiz selbst es dieser Organisation seinerzeit ermöglicht habe, in Genf mit Vertretern der srilankischen Regierung Friedensgespräche zu führen. Die LTTE sei Ansprechpartnerin für Schweizer Behörden gewesen und habe in regelmässigem und offenem Kontakt zur Bundespolizei und zum NDB gestanden. Die LTTE sei Partei in einem Bürgerkrieg gewesen, in welchem auch der Regierung von Sri Lanka schwere Kriegsverbrechen angelastet worden seien. Wenn der Beschwerdeführer 1, der nicht der LTTE angehört habe, unter diesen Umständen gegen die Menschenrechtsverletzungen an Tamilen protestiere, so gleiche sein Verhalten demjenigen von Menschenrechtsorganisationen wie der International Crisis Group, Amnesty International oder Human Rights Watch. Da die LTTE nun offensichtlich militärisch besiegt worden sei, bestehe kein Grund mehr, ihm die Einbürgerung zu verweigern.

C.e Am 27. März 2012 wiederholte das BFM, gemäss den Berichten des NDB erfülle der Beschwerdeführer 1 die Voraussetzungen für die Einbürgerung zur Zeit nicht, worauf der Betroffene am 3. April 2012 um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchte.

D.
Mit Verfügung vom 26. April 2012 lehnte die Vorinstanz die Gesuche um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligungen ab. Zur Begründung führte sie aus, im Rahmen ihrer Erhebungen habe sie beim NDB einen Bericht über die Gefährdung der Sicherheit durch den Beschwerdeführer 1 eingeholt. Dieser Bericht sei für sie verbindlich. Im vorliegenden Fall habe die Fachbehörde die Frage der Bedrohung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz durch den Beschwerdeführer 1 in einem Bericht vom 12. Mai 2011 bejaht, weshalb die Einbürgerung zu verweigern sei. Die Stellungnahmen des Rechtsvertreters vom 4. November 2011 (recte: 23. Dezember 2011) und 20. Februar 2012 (recte: 24. Februar 2012) vermöchten gegen die Ablehnungsgründe nicht aufzukommen. Wohl treffe zu, dass die LTTE seit 2009 infolge der militärischen Niederschlagung nicht mehr existiere. Die Gefahr, dass der Gesuchsteller die sezessionistischen Bestrebungen der ehemaligen LTTE weiterhin aktiv unterstützen könnte, werde dadurch indessen nicht beseitigt. Soweit er in allgemeiner Weise die Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka anprangere, betreffe dies im Übrigen nicht das konkrete Gefährdungspotenzial des Gesuchstellers für die Sicherheit der Schweiz. Solche Einwendungen könnten die Feststellungen des NDB nicht entkräften. Aufgrund dessen lasse sich auch die Einbürgerung der Ehefrau und der minderjährigen Kinder nicht rechtfertigen. Würde ihnen das Schweizer Bürgerrecht verliehen, so entstünde dadurch bei einer allenfalls notwendig werdenden Ausweisung des Gesuchstellers kraft seines vom Schweizer Bürgerrecht der Kinder abgeleiteten Aufenthaltsrechts ein Konflikt. Ebenso würden die diplomatischen Beziehungen zum sri-lankischen Staat durch die Einbürgerung von Gattin und Kindern in kompromittierender Weise in Frage gestellt. Sie seien daher von der Verweigerung der Einbürgerung miterfasst.

E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer 1 und seiner Familie die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu erteilen; eventualiter seien die Einbürgerungsgesuche der Ehefrau und der Kinder gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Beizug des Berichts des NDB vom 12. Mai 2011, zweier Befragungsprotokolle der Fachbehörde über Gespräche mit dem Beschwerdeführer 1 und die Edition eines vollständigen Aktenverzeichnisses. Dazu bringt der Parteivertreter im Wesentlichen vor, das BFM stütze sich in seinen Erwägungen auf einen nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommenen Bericht des NDB vom 12. Mai 2011. In den Akten figuriere hierzu lediglich eine Stellvertreternotiz mit einer kurzen Zusammenfassung. Dieser könne jedoch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 1 mit seinen Handlungen die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden würde. Allein gestützt auf die äusserst knappe Stellvertreternotiz erwiesen sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als nicht nachvollziehbar. Was die persönlichen Aussagen seines Mandanten gegenüber dem NDB anbelange, so ergäben sie ein umfassendes Bild über seine politische Tätigkeit hierzulande. Diese stünde im Einklang mit den verfassungsmässigen Rechten der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Die fraglichen Aktenstücke seien auf jeden Fall heranzuziehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei eine Stellungnahme des NDB sodann keineswegs verbindlich. Ferner wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 sei weder je Mitglied der LTTE gewesen, noch habe er für sie Geld gesammelt; dies habe er nur für die Tamil Rehabilitation Organisation (TRO) getan. Das Geld sei der vom Bürgerkrieg gebeutelten Zivilbevölkerung zu Gute gekommen. Bei der TRO handle es sich um eine unabhängige Hilfsorganisation, welche von der Regierung von Sri Lanka zeitweilig sogar als Nichtregierungsorganisation (NGO) anerkannt worden sei. Durch ihre finanzielle Hilfe für die Tamilen in ihrer Heimat sei sie aber zwangsläufig auch in Kontakt zu Personen aus dem Umfeld der LTTE gekommen. In der Schweiz habe sie als Verein gemäss dem ZGB gegolten. Die Geldsammlung für die TRO könne deshalb nicht als eine aktuelle Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz betrachtet werden. Analoges gelte für einzelne LTTE-Veranstaltungen, welche er organisiert habe. Hierfür habe er vorgängig nämlich jedes Mal die erforderlichen Bewilligungen eingeholt. Die Fachbehörde habe jeweils Kund getan, die guten Kontakte zu den Ansprechpartnern dieser tamilischen Organisation zu begrüssen. Abgesehen davon sei er nie wegen einer politischen
Tätigkeit belangt worden, geschweige denn habe man gegen ihn je eine Strafuntersuchung geführt. Die seitens der Vorinstanz daraus gezogenen Schlüsse seien mithin willkürlich. Darüber hinaus hebt der Beschwerdeführer 1 hervor, heute keine sezessionistische, sondern eine politische (d.h. nicht militärische) Lösung des Konfliktes zu befürworten, und verweist auf den Lagebericht 2012 des NDB, was ebenfalls dagegen spreche, dass er Sicherheitsinteressen der Schweiz gefährden könnte. Schliesslich rügt er die Nichteinbürgerung der Familienangehörigen als eine jeglichem rechtstaatlichen Denken widersprechende Sippenhaft.

F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde und betont, dass der Beschwerdeführer 1 seine Behauptungen nicht mit entsprechenden Beweismitteln untermauert habe. Zu den bisher genannten Gründen fügte das BFM hinzu, der Betroffene sei mit Strafurteil vom 1. November 2011 wegen fahrlässiger Körperverletzung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen (bei einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt worden. Ebenso wenig habe er in überzeugender Weise aufgezeigt, inwiefern eine Distanzierung von seinem früheren Verhalten erfolgt sei. Es bestünden vielmehr Anzeichen dafür, dass er sich jederzeit und unter Umständen gewalttätig an sezessionistischen Bestrebungen der LTTE in der Schweiz beteiligen könnte, so dass auch seiner Familie das Bürgerrecht zu verweigern sei.

Der Vernehmlassung beigelegt waren eine anonymisierte Fassung des Berichts des NDB vom 12. Mai 2011 und ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 18. Oktober 2012.

G.
Replikweise hält der Rechtsvertreter am 30. November 2012 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest.

H.
Am 26. März 2014 gelangte die Instruktionsbehörde an den NDB und ersuchte um Edition zweier Befragungsprotokolle vom 17. Dezember 2010 bzw. 7. Januar 2011. In diesem Rahmen wurde der Fachbehörde auch Gelegenheit gegeben, die dem Beschwerdeführer 1 vorgehaltenen Aktivitäten im Sinne einer schriftlichen Auskunft inhaltlich und zeitlich zu konkretisieren.

Mit Schreiben vom 17. April 2014 übermittelte die Fachbehörde das Gesprächsprotokoll vom 7. Januar 2011 mit einem Nachtrag vom 14. Januar 2011 (in anonymisierter Form) an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, dass das Gespräch vom 17. Dezember 2010 nicht protokolliert worden sei.

I.
Von der Möglichkeit, sich zu den Befragungsprotokollen zu äussern und abschliessende Bemerkungen anzubringen, machte der Parteivertreter mit Eingabe vom 4. Juni 2014 Gebrauch.

J.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM betreffend die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor (vgl. Urteil des BVGer C-4132/2012 vom 30. Januar 2015 E. 1.1 [nicht publizierte Erwägung von BVGE 2015/1] m.H.).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht urteilt in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Urteil des BVGer C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 11 m.H.).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.
In formeller Hinsicht moniert der Parteivertreter, dass nicht bekannt sei, wer die angefochtene Verfügung unterzeichnet habe und dafür die Verantwortung trage. Sodann beantragt er den Beizug mehrerer konkret bezeichneter Aktenstücke und eines vollständigen Aktenverzeichnisses.

3.1 Mit Blick auf das angesprochene Gültigkeitserfordernis genügt es in rechtlicher Hinsicht, dassdie Verfügung eine Unterschrift trägt (vgl. Uhlmann/Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 38 N. 22). Leserlichkeit wird nicht verlangt. Zudem ist die angefochtene Verfügung vom 26. April 2012 aufgrund der im Briefkopf aufgeführten Personenkürzel (Fsi/Plg) konkreten Personen zuordenbar. Solche Kürzel figurierten schon im Vorverfahren auf allen vorinstanzlichen Mitteilungen und Anordnungen; mit einer Ausnahme enthielt sämtliche Korrespondenz auch einen direkten Ansprechpartner. Darüber hinausgehende Pflichten bestanden auf Seiten der Vorinstanz in diesem Verfahrensstadium keine. Inwiefern den Verfügungsadressaten daraus ein rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil sollte erwachsen sein, wird nicht ersichtlich.

3.2 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, erhielt der Beschwerdeführer 1 im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens Einsicht in die von ihm aufgeführten Aktenstücke. Eine anonymisierte Fassung des Berichts des NDB vom 12. Mai 2011 wurde ihm zusammen mit der Vernehmlassung zugestellt (vgl. Sachverhalt Bst. F), Kopien des Gesprächsprotokolls vom 7. Januar 2011 sowie eines Nachtrages hierzu vom 14. Januar 2011 unterbreitete ihm die Instruktionsbehörde am 28. April 2014 nachträglich zur Stellungnahme (siehe Sachverhalt Bst. H). Ein erstes Gespräch vom 17. Dezember 2010 war nicht protokolliert worden, den Angaben des NDB zufolge, weil ein Austausch ohne Dolmetscher nicht möglich gewesen sei. Damit wird den Anforderungen von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG Genüge getan.

3.3 Zur Aktenführung lässt sich sodann festhalten, dass die Aktenverzeichnisse vom 14. November 2011 (vor Übergabe der Akten an den Parteivertreter) und 6. Juni 2012 (vor Übermittlung der Akten an das Bundesverwaltungsgericht) insoweit vollständig sind, als der Bericht der Fachbehörde vom 12. Mai 2011 darin jeweils ausdrücklich erwähnt wird, wenn auch mit dem Vermerk "nicht zur Edition bestimmt". An Stelle jenes Berichts findet sich unter act. 7 stattdessen eine "Stellvertreternotiz Bericht NDB vom 12.5.2011". Offen bleiben mag, ob die beiden Gesprächsprotokolle vom 7. Januar 2011 und 14. Januar 2011 nicht ebenfalls hätten aufgeführt werden müssen. Wohl handelt es sich um NDB-Akten; dass die beiden Dokumente keine Grundlage des angefochtenen Einbürgerungsentscheides gebildet haben, wie in der Vernehmlassung erklärt wird, ist hingegen nicht anzunehmen, basiert ein Teil der Erkenntnisse der Fachbehörde im Bericht vom 12. Mai 2011 doch auf eben diesen Befragungen. Weil dem Rechtsvertreter inzwischen Einsicht in die fraglichen Einvernahmeprotokolle gewährt worden ist, erübrigen sich hierzu jedoch weitere Ausführungen.

4.

4.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören drei Gemeinwesen als Bürger an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
BV). Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist notwendigerweise mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Gemeindebürgerrechts verknüpft (Art. 12 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 12 Integrationskriterien - 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
1    Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a  im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
d  in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e  in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2    Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3    Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
BüG; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 1308).

4.2 Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
BV). In diesem Rahmen prüft er, ob die von ihm in Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
und Art. 15
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 15 Verfahren im Kanton - 1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
1    Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
2    Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.
BüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kanton und Gemeinden nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (Häfelin/Haller, a.a.O., N. 1327).

4.3 Die Einbürgerungsbewilligung wird vom Bundesamt für einen bestimmten Kanton erteilt (Art. 13
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
BüG). Zu prüfen ist gemäss Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Ist die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl. BVGE 2013/34 E. 5.3 m.H.).

4.4 Unter dem Begriff der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit ist insbesondere die Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich zu verstehen. Darunter fallen z.B. Terrorismus, gewalttätiger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, organisierte Kriminalität sowie Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen. Von primärer Bedeutung ist im Kontext der Einbürgerung, dass die einbürgerungswillige Person das Gewaltmonopol des Staates akzeptiert und dass ihr Verhalten auf das Vorhandensein der in einer Demokratie notwendigen minimalen Diskursbereitschaft schliessen lässt. Gesuchsteller, deren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei ausschliesst, können von der Einbürgerung ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/1 E. 3.4 m.H.).

5.

5.1 Mit Blick auf die Beweiswürdigung bemängelt der Rechtsvertreter, die Vorinstanz beziehe sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung ausschliesslich auf Stellungnahmen des NDB, welche sie fälschlicherweise für verbindlich erachte.

5.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein und damit auch im Einbürgerungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz(Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit obliegt daher der Behörde. Sie ist es, die den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat. Eine Relativierung erfährt der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichtder Parteien (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Wo sich die Parteien weigern, das ihnen Zumutbare zu unternehmen, um den Sachverhalt festzustellen, ist die Behörde nicht gehalten, weiter zu ermitteln. Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen, ferner wenn die Partei die ihr zumutbare Mitwirkung an der Abklärung des Sachverhalts verweigert. In den letzteren beiden Fällen entscheidet die Behörde aufgrund des gesammelten Tatsachenmaterials nach Massgabe der Beweislastverteilung im Verfahren (vgl. Urteile des BVGer C-563/2011 E. 4.1; C 6690/2011 vom 23. Dezember 2013 E. 4.3 m.H.).

5.3 Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Beweis-verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]) willkürfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr besteht. Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, trägt die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache, wer aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Im Einbürgerungsverfahren liegt sie beim Gesuchsteller: Hegt die Behörde nach korrekter Durchführung des Beweisverfahrens begründete Zweifel am Vorliegen einer der Voraussetzungen in Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG, hat sie so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre (vgl. Urteil C 563/2011 E. 4.2 m.H.).

5.4 Das SEM hat zur Beantwortung der Frage, ob eine Sicherheitsgefährdung vorliegt, eine amtliche Stellungnahme des NDB als Expertenbehörde einzuholen (Art. 4 Abs. 2 Bst. d und Art. 22 der Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes vom 4. Dezember 2009 [V NDB, SR 121.1] i.V.m. Ziff. 4.2.1 Anhang 1 und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V NDB; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N. 179 ff.). Der NDB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. c
SR 172.214.1 Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) - Organisationsverordnung VBS
OV-VBS Art. 8 Nachrichtendienst des Bundes - 1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201534.35
1    Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201534.35
2    Der NDB stellt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Departements den In- und Auslandnachrichtendienst sicher.
3    Er verfolgt die folgenden Ziele:
a  Er trägt massgebend zur Sicherheit und Freiheit der Schweiz bei.
b  Er ist der zivile Nachrichtendienst der Schweiz.
c  Er ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit.
d  Er ist der Ansprechpartner gegenüber sämtlichen Stellen des Bundes und der Kantone und ist für den nachrichtendienstlichen Verbund Schweiz verantwortlich.
4    Er nimmt zur Verfolgung dieser Ziele die folgenden Funktionen wahr:
a  Er beschafft sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland.
b  Er nimmt Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit wahr.
c  Er führt das Bundeslagezentrum und sorgt damit für eine umfassende Beurteilung und Darstellung der Bedrohungslage.
d  Er führt die Zentralstellen Atom und Kriegsmaterial und die Informationsstelle Güterkontrolle.
e  Er führt das nachrichtendienstliche Lage- und Analysezentrum der Melde- und Analysestelle zur Informationssicherung MELANI.
f  Er sorgt für die Darstellung der Sicherheitslage sowie, bei interkantonalen, nationalen und internationalen Ereignissen, für die Darstellung des nachrichtendienstlichen Lagebildes.
5    Er ist als Bundesamt dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.
der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 7. März 2009 [OV-VBS, SR 172.214.1]). Als Fachbehörde ist der NDB verpflichtet, sachdienliche Hinweise betreffend Sicherheitsgefährdungen zu liefern, die einer Einbürgerung entgegenstehen könnten; er kann dem SEM einen begründeten Antrag stellen. Diese Mitwirkung ändert nichts an der Verfügungskompetenzdes SEM und führt auch nicht dazu, dass dem NDB in Einbürgerungsverfahren Parteistellung zukommen würde (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. e sowie Art. 14 Abs. 1 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 [OV EJPD], SR 172.213.1; BVGE 2013/34 E. 6.1 m.H.; Céline Gutzwiller, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, 2008, N. 891). Die Stellungnahme des NDB bindet das SEM zwar nicht. Dieses wird aber in Fachfragen von einer Stellungnahme der Fachbehörde nur abweichen, wenn dafür triftige Gründe bestehen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Schlüsse des NDB nicht nachvollziehbar sind, sei es weil die Stellungnahme nicht hinreichend substantiiert oder unzureichend begründet ist oder an inneren Widersprüchen leidet (vgl. Urteil C 563/2011 E. 4.4 m.H.). Ungeachtet der zentralen Bedeutung der Stellungnahme des NDB ist es das SEM, welches das Gesamtbild zu würdigen hat (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2). Es ist dazu verpflichtet, sich ein eigenes Urteil über die amtsfremde Ermittlung der Fachbehörde zu bilden. Eine unbesehene Übernahme fremder Amtserkenntnisse kann eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung darstellen. Die Formulierung im Handbuch Bürgerrecht (Ziff. 4.7.4.2), wonach bei einer negativen Stellungnahme des NDB die Einbürgerungsbewilligung verweigert werden «muss», ist daher nicht mit der Verfügungskompetenz des SEM vereinbar (vgl. BVGE 2015/1 E. 4.4 m.H.).

5.5 Die Vorinstanz stützte sich in ihren Erwägungen hauptsächlich auf den mehrfach erwähnten Bericht des NDB vom 12. Mai 2011, in welchem der Beschwerdeführer 1 als LTTE-Aktivist eingestuft wird. In den fraglichen Bericht wurde ihm anfänglich keine Einsicht gewährt, sondern einzig in eine Stellvertreterakte. Eine anonymisierte Fassung des NDB-Berichts konnte dem Betroffenen dann im Rechtsmittelverfahren zur Akteneinsicht zugestellt werden (vgl. Sachverhalt Bst. F). Ebenfalls erst auf Beschwerdeebene Kenntnis erhielt er vom Inhalt zweier vom NDB aufgenommener Gesprächsprotokolle, die vom 7. bzw. 14. Januar 2011 datieren (Sachver-halt Bst. I). Entscheidgrundlagen bilden ferner allgemein zugängliche Informationen wie der jährliche Lagebericht der Fachbehörde. Hinzu kommt ein seitens der Vorinstanz eingeholter Strafregisterauszug. Ansonsten hat der NDB weder gegenüber dem SEM noch der Rechtsmittelinstanz Unterlagen (beispielsweise als vertraulich klassifizierte Aktenstücke und der-gleichen) offengelegt. Am 26. März 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht der Fachbehörde deshalb ausdrücklich Gelegenheit gegeben, die Aktivitäten des Beschwerdeführers zu Gunsten der LTTE im Rahmen einer schriftlichen Auskunft inhaltlich und zeitlich konkret einzuordnen (Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 49
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf.
BZP). Dennoch wurden - ausser den nachgelieferten Einvernahmeprotokollen - keine ergänzenden fallspezifischen Informationen mehr vorgelegt, womit die aufgelisteten Aktenstücke als alleinige Entscheidgrundlagen dienen (zur Verwertbarkeit nicht offen gelegter Akten siehe BVGE 2013/34 E. 3.2).

5.6 Dieser Ablauf wie auch die Begründung der angefochtenen Verfügung zeigen, dass die Vorinstanz die Einbürgerungsvoraussetzung des Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG nicht selbständig geprüft, sondern mehr oder weniger unbesehen auf die Stellungnahme des NDB vom 12. Mai 2011 abgestellt hat. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob das SEM den Inhalt der Befragungsprotokolle vom 7. bzw. 14. Januar 2011 daneben überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Als eigenständiges Begründungselement figuriert in der Vernehmlassung - als Randargument - einzig ein Hinweis auf ein Strafurteil vom 1. November 2011, woraus eine mögliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers 1 bei der Ausübung exilpolitischer Tätigkeiten abgeleitet wird. Hinzu kommt ein Analogieschluss zur Situation der übrigen Familienangehörigen. Was den angesprochenen Bericht des NDB anbelangt, so war dieser nun aber nicht hinreichend substantiiert (vgl. E. 5.4 weiter oben), weil er nicht in konkreter Weise auf spezifische Vorfälle oder bestimmte Handlungen des Beschwerdeführers 1 Bezug nahm und somit auch keine sorgfältige, individuelle Beurteilung der persönlichen Aktivitäten ermöglichte (vgl. dazu BVGE 2013/34 E. 7.2 in fine). Die Vor-instanz wäre von daher gehalten gewesen, den NDB um eine hinreichend substantiierte Stellungnahme zu ersuchen. Sinnvollerweise wäre der NDB gleichzeitig zu ersuchen gewesen, die nachrichtendienstlichen Akten oder Auszüge davon amtshilfeweise zu edieren (vgl. Art. 17
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120] sowie Art. 22 Abs. 1
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 22 Genehmigungsverfahren und Freigabe - 1 Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen:
1    Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen:
a  das Genehmigungsverfahren;
b  die Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA und der Vorsteherin oder des Vorstehers des EJPD;
c  den Entscheid über die Freigabe zur Durchführung;
d  bei Dringlichkeit: das Verfahren nach Artikel 31 NDG und die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben;
e  deren Beendigung;
f  die Beendigung der Operation, in deren Rahmen die Massnahme durchgeführt wurde;
g  die Mitteilung, das Aufschieben oder den Verzicht auf die Mitteilung nach Artikel 33 NDG.
2    Die Dokumentation muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und jederzeit abrufbar sein.
3    Das Genehmigungsverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19685. Für den Ausstand gilt Artikel 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20056. Das Verfahren ist kostenlos.
4    Der Geschäftsverkehr zwischen dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt elektronisch. Das Verfahrensdossier wird in elektronischer Form geführt. Verfahrensleitende Verfügungen sowie Genehmigungsentscheide werden dem NDB elektronisch eröffnet.
5    Das VBS dokumentiert die Entscheidfindung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS betreffend die Freigabe zur Durchführung in schriftlicher Form.
6    Es teilt dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS über die Freigabe zur Durchführung mit.
i.V.m. Art. 29
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 29 Aufgaben der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen - 1 Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen melden dem CEA, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig ist.
1    Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen melden dem CEA, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig ist.
2    Sie gewähren dem CEA Zutritt zu den für die Kabelaufklärung benötigten Räumen, um die Installation von technischen Komponenten zu ermöglichen, die für die Durchführung von Kabelaufklärungsaufträgen notwendig sind.
und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V-NDB), wie es das Gericht im Beschwerdeverfahren mit den zwei obgenannten Gesprächsprotokollen ersatzweise getan hat (vgl. Sachverhalt Bst. H).Dies hätte es der Vorinstanz erlaubt, den Sachverhalt mit der nötigen Sorgfalt zu klären. Stattdessen machte sie die nicht hinreichend substantiierte Einschätzung des NDB ohne weitere Prüfung zu ihrer eigenen und delegierte dadurch faktisch ihre Zuständigkeit, über die Einbürgerungsvoraussetzung des Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG zu entscheiden, an den NDB, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage bestanden hätte. Auf diese Weise wurde der Untersuchungsgrundsatzverletzt (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig ermittelt (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Weil die Vorinstanz die ihr zustehende Prüfungsbefugnis nicht tatsächlich wahrgenommen hat, wurde zudem der Anspruch der Beschwerdeführer auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BVGE 2013/23 E. 8.1 m.H.; BVGE 2015/1 E. 4.6).

5.7 Angesichts der beschriebenen prozeduralen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens erscheint fraglich, ob deren Heilung im Rechtsmittelverfahren zulässig wäre. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch mit voller Kognition prüfen, hat die Akten des NDB (soweit sie offen gelegt wurden) beigezogen und den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, sich zu konkreten Vorwürfen zu äussern (vgl. Sachverhalt Bst. G und I; Urteil des BVGer C-3769/2011 vom 6. Oktober 2014 E. 4.8 m.H.). Zu berücksichtigen sind sodann die Interessen der Beschwerdeführer, deren Einbürgerungsverfahren bereits lange dauerte (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer stellen reformatorische Anträge, aber keinen Eventualantrag auf Aufhebung des Entscheids aus formellen Gründen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Folglich ist davon auszugehen, dass sie einen Sachentscheid einer weiteren Verlängerung des Verfahrens vorziehen, und eine Rückweisung kann im Interesse des Beschleunigungsgebots unterbleiben (vgl. Häfelinet al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 1711; Lorenz Kneubühler,Gehörsverletzung und Heilung, in: ZBl 1998, S. 111 ff.; vgl. auch BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.).

6.

6.1 Die Fachbehörde (und mit ihr die Vorinstanz) begründen die gehegten Sicherheitsbedenken mit den Verbindungen des Beschwerdeführers 1 zur ehemaligen LTTE. Daraus leiten sie ab, dass er weiterhin und aktiv entsprechende sezessionistische Gruppierungen unterstützen werde, weshalb die Gefahr der Bedrohung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz durch den Betroffenen zu bejahen sei. Einleitend rechtfertigt sich ein Blick darauf, welches generelle Gefahrenpotenzial für die Sicherheit der Schweiz heutzutage von der LTTE bzw. von ihren Nachfolgeorgani-sationen ausgeht.

6.2 In Sri Lanka herrschte ab dem Jahr 1983 ein Bürgerkrieg, in dem schätzungsweise 100'000 Menschen getötet wurden und der im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE endete. Diese gilt seither militärisch als vernichtet. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in asylrechtlichen Verfahren regelmässig davon aus, dass von der LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können (vgl. z.B. Urteile des BVGer E-3971/2011 vom 20. Juni 2013 E. 5.2 und E-801/2010 vom 20. Januar 2012 E. 5.2). Die Sicherheitslage hat sich zwar in bedeutsamer Weise stabilisiert, die Menschenrechtslage aber ist schlecht. Die nach Kriegsende aufkeimenden Hoffnungen auf Versöhnung und politische Reformen haben sich bis anhin nicht realisiert. Die von beiden Seiten verübten Kriegsverbrechen sind noch nicht untersucht, geschweige denn aufgearbeitet und gesühnt worden. Der Norden des Landes ist von einem Grossaufgebot an Soldaten besetzt. Der bis vor kurzem amtierende Präsident Rajapaksa hatte seine Befugnisse stark ausgebaut, diejenigen der Provinzen hingegen wurden stark eingeschränkt. Inwiefern der am 9. Januar 2015 vereidigte neue Präsident Sirisena - ein ehemals enger Weggefährte Rajapaksas - sein Wahlversprechen, die Macht zu dezentralisieren und das Parlament zu stärken, einlösen und dem Aufruf von Papst Franziskus, den Bürgerkrieg aufzuarbeiten und einen Aussöhnungsprozess einzuleiten, nachkommen wird, bleibt ab-zuwarten. Jedenfalls bis vor kurzer Zeit wurden politisch Oppositionelle jeglicher Couleur von der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und verfolgt (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Zum gefährdeten Personenkreis gehören namentlich Personen, die verdächtigt werden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu sein. Die Regierung der Republik Sri Lanka hat im März 2014 eine «Terrorliste» veröffentlicht, welche neben 16 Organisationen auch die Namen von 424 eigenen Staatsbürgern enthält, die im Ausland leben und vor allem wegen angeblicher Aktivitäten für die LTTE gesucht werden. Diese Liste entfaltet hierzulande keine direkten Auswirkungen; völkerrechtlich ist die Schweiz nicht daran gebunden (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/1 E. 5.2).

6.3 Die LTTE wird weiterhin von vielen Staaten - und u.a. von der Europäischen Union - als terroristische Gruppierung eingestuft. Anders verhält es sich in der Schweiz, die über keine eigentliche «Terrorliste» verfügt. Explizit verboten sind hierzulande derzeit einzig die Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, SR 122). Die LTTE figuriert indes - dies ergibt sich bereits aus der Einstufung der LTTE als terroristische Vereinigung durch die Europäische Union - auf der Beobachtungsliste des VBS betreffend Gruppierungen, bei denen der konkrete Verdacht besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden (vgl. Art. 11 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Abs. 6 BWIS i.V.m. Art. 27 Abs. 5 Bst. b
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 27 Aufgaben des CEA - 1 Das CEA holt bei den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und den Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen die für die Erstellung der Anträge und die Durchführung der Kabelaufklärungsaufträge erforderlichen technischen Angaben ein; es kann sich diese falls notwendig erklären lassen und die Vervollständigung oder eine Aktualisierung verlangen.
1    Das CEA holt bei den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und den Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen die für die Erstellung der Anträge und die Durchführung der Kabelaufklärungsaufträge erforderlichen technischen Angaben ein; es kann sich diese falls notwendig erklären lassen und die Vervollständigung oder eine Aktualisierung verlangen.
2    Es bearbeitet die Kabelaufklärungsaufträge des NDB.
3    Es beschafft die technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind.
4    Es kann dem NDB vorschlagen, im Rahmen der genehmigten und freigegebenen Kategorien zusätzliche Suchbegriffe in laufende Aufträge aufzunehmen. Diese Suchbegriffe können auch aus Erkenntnissen aus anderen Aufträgen, namentlich der Funkaufklärung, hervorgehen.
5    Das CEA stellt durch interne Massnahmen sicher, dass die Auftragserfüllung im Rahmen der Genehmigung erfolgt.
V-NDB; ferner BVGE 2015/1 E. 5.3).

6.4 Vor dem Hintergrund der veränderten politischen Rahmenbedingungen in Sri Lanka gilt es, die Situation in der Schweiz zu betrachten. Im La-gebericht 2012 hielt der NDB hierzu fest, in der tamilischen Diasporagemeinschaft seien seit Monaten keine grösseren Aktivitäten der LTTE bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen zu verzeichnen gewesen. Deren internationales Netzwerk sei aber in Teilen bestehen geblieben. Bislang habe sich keine Klärung der Stellung der tamilischen Bevölkerung in ihrer Heimat abgezeichnet. Sollte sich bei der tamilischen Minderheit der Eindruck einstellen, die wirtschaftliche und politische Situation werde sich auf absehbare Zeit nicht verbessern, könnte die Stimmung wieder in gewaltsame Proteste umschlagen und zur erneuten Unterstützung einer separatistischen, tendenziell terroristischen Bewegung führen. Die grosse tamilische Diaspora dürfte sich diesfalls wiederum mit der Bevölkerung und gegebenenfalls einer neuen separatistischen Gruppierung in Sri Lanka solidarisieren (siehe BVGE 2013/34 E. 7.2).

Ähnlich tönt es, was den sog. ethno-nationalistisch motivierten Gewaltex-tremismus anbelangt, im Lagebericht 2013. Von den Nachfolgeorganisationen der LTTE ging demnach sowohl in Europa als auch in der Schweiz nurmehr wenig Aktivität aus und es kristallisierten sich diesbezüglich bis dahin keine klaren Nachfolgestrukturen heraus. Sodann würden sich, jedenfalls offiziell, alle bekannten Organisationen vom gewaltsamen Kampf distanzieren. In kleinerem Ausmass komme es zu Propagandaveranstaltungen. Indes gebe es keine Hinweise darauf, dass sich ehemalige ranghohe LTTE-Kader oder LTTE-Kämpfer in der Schweiz aufhielten. Mit Blick auf diese Einschätzungen hielt das Bundesverwaltungsgericht im August 2013 fest, das Gefahrenpotenzial, das von der LTTE und ihrer Anhängerschaft ausgehe, erscheine eher minim (vgl. BVGE 2013/34 E. 7.2 m.H.).

Dieser Trend zur Entspannung und Beruhigung hat sich seither fortgesetzt. Gemäss dem Lagebericht 2014 waren im Vorjahr keine ethno-nationalistisch motivierten Gewalttaten der LTTE zu verzeichnen. Der NDB führt dies auf die militärische Niederlage der Separatisten im Jahre 2009 zurück. Daneben findet sich in der fraglichen Publikation einzig ein Hinweis, wonach die Bundesanwaltschaft wegen Geldspenden mit unklarem Verwendungszweck gegen langjährige Verantwortliche des Schweizer Ablegers der LTTE eine Strafuntersuchung führe. Ansonsten halten die Verfasser fest, es lägen keine Hinweise auf den Wiederaufbau einer gewalttätigen tamilischen Separatistengruppierung vor. Die Entwicklung in der Schweiz sei jedoch abhängig von der Lage im Heimatstaat. Eine allfällige Eskalation müsse nicht direkt zu einer Verstärkung der Aktivitäten in der Diaspora führen. Ethnonationalistische Gruppierungen könnten aber auch nach längerer Ruhephase wieder gewaltextremistisch tätig werden (vgl. hierzu NDB, Sicherheit Schweiz, Lagebericht 2014, S. 41 f.,
< www.vbs.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Nachrichtendienst > Lagebericht NDB, abgerufen im Mai 2015). Diese Einschätzung des NDB erscheint angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka nachvollziehbar. Der deutsche Verfassungsschutz weist denn darauf hin, es sei bei der LTTE zu einer Annäherung der beiden Flügel der Organisation gekommen, und es bleibe abzuwarten, inwieweit dies mit einer Neuauflage des bewaffneten Kampfes oder aber einer friedlichen, konsensorientierten Agitation verbunden sein werde (siehe wiederum BVGE 2015/1 E. 5.4 m.H.).

6.5 Das Gefahrenpotenzial, das von solchen Gruppierungen und ihrer Anhängerschaft für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz ausgeht, erscheint vor diesem Hintergrund heutzutage vergleichsweise gering. Bei dieser Sachlage vermag ein Engagement in der tamilischen Emigration nicht per se eine Gefährdung im Sinne von Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG zu begründen. Ebenso wenig genügt es, Leute aus dem Umfeld der LTTE oder ihrer Nachfolgeorganisationen zu kennen oder mit ihnen zu verkehren. Vielmehr bedarf es einer individuellen Beurteilung der persönlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1.

7.
In seiner Einschätzung vom 12. Mai 2011 hält der NDB fest, beim Beschwerdeführer 1 handle es sich um einen langjährigen LTTE-Aktivisten. Während mehrerer Jahre habe er bei Landsleuten Geld für diese Bewegung beschafft und den Sammelerlös jeweils dem damaligen Chef der LTTE Schweiz übergeben. Er unterhalte enge Kontakte zu früheren ranghohen Führungsfunktionären und sei bei verschiedenen LTTE-Veranstal-tungen als Organisator in Erscheinung getreten.

7.1 Zu prüfen ist, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers 1 auf eine relevante Sicherheitsgefährdung geschlossen werden kann. Wer eingebürgert werden will, muss seine angestammte kulturelle Identität nicht verleugnen (vgl. Céline Gutzwiller, a.a.O., N. 555 ff. u. N. 681 ff.) und darf sich insoweit auf die Grundrechte berufen (Art. 7 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
. BV). Wie schon erwähnt, steht ein Einsatz zu Gunsten tamilischer Anliegen einer Einbürgerung an sich nicht im Wege. Zentral erscheint aber, dass solche Aktivitäten gewaltfrei ablaufen und keine Sicherheitsinteressen der Schweiz tangieren (vgl. in diesem Sinne Urteil C 2946/2008 E. 6.4.4 sowie vorne E. 4.4). Im dargelegten Kontext sind die seitens des NDB als problematisch erachteten Kontakte des Beschwerdeführers 1 zur tamilischen Diaspora (insbesondere der LTTE bzw. deren Umfeld) einer Würdigung zu unterziehen.

7.2 In allgemeiner Weise wirft der NDB dem Beschwerdeführer 1 vor, ein LTTE-Aktivist gewesen zu sein und enge Verbindungen zu wichtigen Kaderleuten gepflegt zu haben. Der Betroffene bestreitet dies nur insoweit, als er geltend macht, nie Mitglied dieser separatistischen Bewegung gewesen zu sein. Bezogen auf konkrete Handlungen will er zudem nur beabsichtigt haben, die TRO zu unterstützen (im Einzelnen vgl. E. 7.3 f.). Worauf die Erkenntnisse der Fachbehörde zu den Aktivitäten der einbürgerungswilligen Person zu Gunsten der LTTE beruhen, ist nicht bekannt. Da sie dem Bundesverwaltungsgericht ausser den drei mehrfach erwähnten Aktenstücken (interner Bericht vom 12. Mai 2011, zwei Gesprächsprotokolle) keinerlei Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, lässt sich die Stichhaltigkeit besagter Einschätzung nur in diesem Rahmen überprüfen, wodurch einiges im Dunkeln bleibt (siehe ergänzend Sachverhalt Bst. H sowie E. 5.5 hiervor). Als hinreichend erstellt betrachtet werden kann in dieser Hinsicht, dass der Beschwerdeführer 1 während einer gewissen Zeitspanne die LTTE bzw. ihr nahe stehende oder mit ihr verflochten gewesene Organisationen unterstützt hat und er wichtige Personen aus dem entsprechenden Umfeld kennt. Der Betroffene selbst wird von der Fachbehörde allerdings nicht als LTTE-Mitglied bezeichnet und er zählt in ihren Augen auch nicht zu den ehemaligen ranghohen Führungsfunktionären. Folgerichtig darf davon ausgegangen werden, dass er ebenfalls nicht der Personengruppe zuzurechnen ist, welche im Lagebericht 2012 als "ehemalige LTTE-Kader" bezeichnet wird. Ebenso wenig gehört er zu den langjährigen LTTE-Verantwortlichen, welche laut Lagebericht 2014 in eine Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft involviert sind, andernfalls dies in den obgenannten Einvernahmeprotokollen seinen Niederschlag gefunden hätte. Schliesslich wird er nicht bezichtigt, sich einer gewaltextremistischen Nachfolgeorganisation angeschlossen zu haben. Unabhängig davon sind die allgemeinen früheren Kontakte des Beschwerdeführers 1 zur tamilischen Diaspora im Lichte der Lageberichte des NDB der Jahre 2012 bis 2014 und des zu wenig substantiierten Amtsberichtes vom 12. Mai 2011 nicht geeignet, die der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Risikoeinschätzung zu bestätigen.

7.3 Was die in Frage stehenden konkreten Handlungen anbelangt, so räumt der Beschwerdeführer 1 ein, nach der Tsunami-Katastrophe in seiner Heimat ab Ende 2004 Gelder für die LTTE bzw. die TRO gespendet zu haben (zur Schwierigkeit des Auseinanderhaltens besagter Organisationen siehe E. 7.4 und 7.5 hiernach). Ungefähr Fr. 3'000.- will er im Gefolge des Tsunamis gespendet haben, total seien es etwa Fr. 5'000.- gewesen, wobei die letzte Spende im Juni 2010 erfolgt sei und Fr. 150.- betragen habe. Die Gelder habe er in aller Regel in bar dem in seiner Nähe wohnhaften Chef der LTTE Zürich oder - ganz am Schluss - dem Finanzchef der LTTE Schweiz (gemäss NDB dem Chef der LTTE Schweiz) übergeben. Der Beschwerdeführer 1 habe freiwillig, jedoch nicht regelmässig gespendet (vgl. S. 3 u. 4 des Gesprächsprotokolls vom 7. Januar 2011). Zumindest was die im Anschluss an die Naturkatastrophe geleistete Summe betrifft, darf angenommen werden, dass humanitäre Überlegungen im Vordergrund standen. Angesichts des in diesem Falle glaubhaft dargelegten Verwendungszweckes sowie der über die Jahre hinweg betrachtet vergleichsweise bescheidenen Beträge kann seine Einbürgerung insoweit kaum ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG darstellen.

7.4 Der NDB und die Vorinstanz begründen die Sicherheitsbedenken insbesondere auch mit der Geldbeschaffung des Beschwerdeführers 1 für die LTTE. Zu berücksichtigen gilt es in dieser Hinsicht Folgendes:

7.4.1 Der tamilischen Diaspora kommt seit langer Zeit eine vitale Bedeutung zur Unterstützung ihrer Angehörigen im Heimatland zu. Während ursprünglich sowohl der grösste Teil der Rimessen dieser Emigrantinnen und Emigranten als auch der Gelder, welche aus der tamilischen Diaspora via informelle Kanäle in die Heimat gelangten, für die Unterstützung der tamilischen Bevölkerung in den Kriegsgebieten verwendet worden waren, verschob sich der Verwendungszweck mit dem Fortdauern des Krieges von der humanitären Hilfe hin zur Kriegsfinanzierung, wofür in der tamilischen Diaspora weltweit «Steuern» eingezogen wurden. Auch nach Ende des Bürgerkriegs finden weiterhin Sammlungen statt, die einerseits der Unterstützung der weiterhin anhaltenden Bemühungen für mehr Autonomie, andererseits - und nun überwiegend - humanitären Zwecken dienen (vgl. BVGE 2015/1 E. 6.3.5.1 m.H.). In der jüngeren Gerichtspraxis wurde eine relevante Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz im Zusammenhang mit Handlungen zu Gunsten der LTTE im Falle eines Einbürgerungskandidaten, dem vom NDB vorgeworfen wurde, in die Aktivitäten der LTTE involviert zu sein, verneint, weil ihm keine konkreten gewaltbejahenden Verhaltensweisen vorgehalten werden konnten (vgl. BVGE 2013/34 E. 7.3 ff.). Eine Sicherheitsgefährdung wurde hingegen bei einem tamilischen Ehepaar bejaht, das via eigene Handelsgesellschaft mit erheblichen Summen zumindest mittelbar an der Finanzierung von LTTE-Aktivitäten beteiligt war und auch nach Kriegsende mutmasslich Geldtransporte nach Sri Lanka organisierte (siehe BVGE 2015/1 E. 6.1 ff.).

7.4.2 Der Beschwerdeführer 1 gab gegenüber dem NDB an, die Sammeltätigkeit habe sich von Ende 2004 bis im Sommer 2009 erstreckt. Er habe auf telefonischen Auftrag des Finanzchefs der LTTE Schweiz oder zuweilen des Chefs der LTTE Zürich gehandelt. Seine Besuche bei den tamilischen Spendern habe er vorher angekündigt, das Geld - meistens ca. Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- pro Familie - in bar entgegengenommen und dann jeweils persönlich seinen Auftraggebern überbracht. Manchmal hätten ihm die Leute die Überweisungen direkt in einem Restaurant abgeliefert. Bei dieser Sammeltätigkeit, welche sich auf die Stadt Zürich beschränkt haben soll, sei er stets alleine unterwegs gewesen (vgl. S. 6 des Gesprächsprotokolls vom 7. Januar 2011). Im dargelegten Umfang sind die seitens der Fachbehörde behaupteten Vorgänge (Geldsammlungen, Übergabe an Führungsfunktionäre der LTTE) unbestritten. Nichts Genaueres bekannt ist hingegen über die Höhe dieser Spenden.

7.4.3 Der Darstellung in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2012 zufolge hat der Beschwerdeführer 1 das Geld nicht für die LTTE, sondern für die TRO gesammelt. Es sollte der vom Bürgerkrieg in Mitleidenschaft gezogenen tamilischen Zivilbevölkerung zu Gute kommen. Dieser auf Beschwerdeebene besonders hervorgehobene humanitäre Verwendungszweck lässt sich nur bedingt mit seinen früheren Aussagen in Einklang bringen. So hatte der Beschwerdeführer 1 noch anlässlich der ersten Befragung durch die Fachbehörde ausgesagt, die LTTE und die TRO gehörten zusammen. Ferner gab er zu Protokoll, die eingeholten Spenden entweder dem Chef der LTTE Zürich oder dem Finanzchef der LTTE Schweiz ausgehändigt zu haben. Für welchen Zweck das Geld effektiv verwendet worden sei, wisse er nicht. Dass der Beschwerdeführer 1 nur für die TRO und ausschliesslich für humanitäre Zwecke gesammelt hat, erweist sich mithin als unglaubhaft. Ebenso wenig ist aufgrund seiner Nähe zu wichtigen LTTE-Exponenten anzunehmen, dass ihm das System der Geldflüsse und der Transportwege völlig fremd war. Geldsammlungen für die LTTE beinhalteten - namentlich während der Zeit des Bürgerkriegs - in der Schweiz innerhalb der tamilischen Diaspora denn durchaus ein gewisses Konflikt- und Gewaltpotenzial. Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 in seiner Eigenschaft als ein Glied in dieser Finanzierungskette nicht als Sicherheitsrisiko eingestuft werden müsste. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen ist dies - in Bezug auf den heutigen Zeitpunkt - zu verneinen.

7.5 Wie mehrfach erwähnt, vermag ein Engagement für tamilische Anliegen, selbst wenn es im Umfeld der LTTE geschieht, nicht per se eine Sicherheitsgefährdung zu begründen (vgl. E. 6.5). Zu betonen gilt es zudem nochmals, dass sich aufgrund des seit Jahrzehnten schwelenden Konflikts zwischen Singhalesen und Tamilen ein grosser Teil der tamilischen Bevölkerung für die Rechte der Tamilen einsetzt oder eingesetzt hat; dies gilt in besonderem Masse für die in der Diaspora lebenden Tamilinnen und Tamilen. Eine Minderheit tamilischer Aktivisten hat sich zeitweilig zwar dem gewaltsamen Kampf verschrieben und dafür illegale und terroristische Mittel eingesetzt. Freilich kamen Personen, die sich in der tamilischen Emigration engagiert haben, generell kaum um die LTTE und deren Organisationsstrukturen herum. Sodann ist bekannt, dass solche Gruppierungen ihr Gedankengut längst nicht nur in Form politischer Aktivitäten, sondern ebenfalls über anderweitige Kanäle wie beispielsweise kulturelle Vereine verbreiteten und dadurch versuchten, Einfluss in ihrem Sinne auszuüben (BVGE 2013/34 E. 7.3.1). Eine Trennung zwischen unbedenklichen Unterstützungshandlungen einerseits und rechtsstaatlich heikler Aktionen andererseits gestaltet sich im Kontext von Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG mit anderen Worten äusserst schwierig. Dass die TRO im Umfeld der LTTE agierte, hat der Beschwerdeführer 1 anlässlich der ersten Einvernahme durch den NDB nicht in Abrede gestellt. Zu ergänzen wäre an dieser Stelle, dass die 1985 als Flüchtlingshilfswerk gegründete TRO von der Regierung in Sri Lanka von anfangs 2002 bis November 2007 offiziell als Nichtregierungsorganisation (NGO) anerkannt war. In dieser Zeit leistete sie - teilweise auch ausserhalb der tamilischen Gebiete und in Zusammenarbeit mit anderen NGOs - Wiederaufbauhilfe (als Folge des Tsunamis), unterstützte diverse Entwicklungsprogramme und förderte Projekte zum Schutze von Kriegskindern. Nach der Aufkündigung des Waffenstillstandes durch die betroffenen Akteure und der Intensivierung des Bürgerkrieges in Sri Lanka wurde die TRO in der Tat zusehends als Hilfsorganisation der LTTE wahrgenommen (siehe ebenfalls E. 7.4.1 vorstehend). Dennoch hat eine Mehrheit der tamilischen Diaspora die TRO bis zu deren Auflösung weiterhin finanziell unterstützt. Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 mit seinem Tun die Aktivitäten der LTTE mitunterstützt hat und damit in Kauf nahm, dass ein Teil der Spenden wohl in die Kriegskasse floss, können solche Hintergründe nicht einfach ausgeblendet werden.

7.6 Zur Rolle, welche der Beschwerdeführer 1 bei den Spendenaktionen einnahm, lässt sich darüber hinaus festhalten, dass er laut Amtsbericht des NDB vom 12. Mai 2011 wegen seiner diesbezüglichen Aktivitäten nie strafrechtlich belangt worden ist. Es wird ihm des Weiteren nicht vorgeworfen, bei der Spenden- und Sammeltätigkeit zu widerrechtlichen Mitteln gegriffen zu haben. Anders als im Vergleichsfall BVGE 2015/1 hat die einbürgerungswillige Person die Abnehmer des Bargeldes gegenüber der Fachbehörde überdies bekannt gegeben und die fraglichen Transaktionen wurden, soweit in den Einflussbereich des Beschwerdeführers 1 fallend, nicht teilweise verdeckt über Firmen abgewickelt. Nicht zuletzt erlaubt es die Beweislage nicht, von derart hohen Summen wie im eben aufgeführten Beispiel auszugehen. Es erscheint daher fraglich, ob der Beitrag des Beschwerdeführers 1 oder vielmehr dessen Einfluss innerhalb des LTTE-Gefüges als so bedeutsam zu werten ist, um die relevanten Sicherheitsinteressen zu tangieren.

7.7 Anlässlich des ersten Gesprächs vom 7. Januar 2011 mit dem NDB thematisiert wurde ferner, dass der Beschwerdeführer 1 regelmässig an dem von der LTTE veranstalteten Heldengedenktag ("National Heroes Day") teilgenommen hat. Hierzu wäre anzumerken, dass es sich um bewilligte Massenanlässe handelte, die jährlich von über 10'000 Personen tamilischer Herkunft besucht wurden und ebenso in anderen Ländern stattfanden. Dass am Veranstaltungsort jeweils LTTE-Kader anwesend waren, liegt auf der Hand, tut hier aber nichts zur Sache, da viele Leute mit ihren Familienangehörigen an diese Feier kamen, die für die Tamilen symbolische und kulturelle Komponenten mit beinhaltet. Dem Beschwerdeführer 1 wird in diesem Zusammenhang aber gar nicht vorgehalten, an der Organisation mitbeteiligt gewesen zu sein. Die blosse Teilnahme am Gedenktag kann indessen keinen Grund darstellen, ihn nicht einzubürgern. Ohnehin beschränkt sich der an seine Adresse gerichtete Vorwurf, LTTE-Anlässe organisiert zu haben, letztlich auf eine Gedenkfeier für die Black- und Sea-Tigers im Juli 2006 im Zürcher Volkshaus. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdeführer 1 damals auf seinen Namen (aber auf Veranlassung des LTTE-Chefs Zürich) einen Saal gemietet. Gemäss dem Gesprächsprotokoll vom 7. Januar 2011 tat er dies, weil ein Bruder von ihm im Jahre 1993 als Black Tiger ums Leben gekommen sein soll. Dazu, ob bzw. inwieweit besagte Veranstaltung Propagandazwecken diente, äusserte sich der NDB nicht; der Betroffene seinerseits charakterisierte sie als blosse stille Gedenkfeier. Fakt bleibt, dass dieses Vorkommnis schon über achteinhalb Jahre zurückliegt und ansonsten keine konkreten Anlässe aktenkundig sind, an denen er in massgeblicher Weise organisatorisch mitgewirkt hat.

7.8 In der zweiten Einvernahme vom 14. Januar 2011 wird der Beschwerdeführer 1 ausserdem damit konfrontiert, vom "Tamil Coordinating Committee-France" im Dezember 2010 gebeten worden zu sein, in der Schweiz 1'400 LTTE-Umlege-Kalender zu verteilen. Dies erachtet die Fachbehörde deshalb als problematisch, weil die Sendung von der Schweizer Grenzwache sichergestellt wurde. Ob diese Konfiskation vor-übergehend war oder die Artikel später freigegeben wurden, geht aus den vorhandenen Unterlagen nicht direkt hervor. Laut dem Gesprächsprotokoll vom 14. Januar 2011 gelangten solche Kalender wenig später über andere Kanäle trotzdem in den Umlauf. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang in unzulässiger Weise für die tamilische Sache propagandistisch betätigt oder exponiert hat, sind aber keine auszumachen.

7.9 Hinsichtlich der beschriebenen einzelnen Aktivitäten (siehe E. 7.3, 7.4, 7.7 sowie 7.8) fehlt es schliesslich an einem minimalen Aktualitätsbezug. Gerade das Geldsammeln als ein Hauptgrund, weshalb der NDB Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG hegte, hat der Beschwerdeführer 1 nach Kriegsende im Sommer 2009 eingestellt (vgl. S. 6 des ersten Gesprächsprotokolls). Darin besteht ein weiterer wesentlicher Unterschied zum mehrfach zitierten Vergleichsfall, in welchem die Gesuch stellenden Personen im System der Geldüberweisungen nach Sri Lanka bis heute eine wichtige Funktion ausüben (vgl. BVGE 2015/1 E. 6.3.6). Generell liegen für die Periode nach Dezember 2010 weder Hinweise auf konkrete Vorfälle oder Kontakte zu Exponenten der LTTE vor, noch sind seither staatsschutzrelevante Fakten hinzugekommen. Der Beschwerdeführer 1 gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, eine politische Lösung des Konflikts zu befürworten und dagegen zu sein, dass die LTTE sich wieder militärisch aufbaue und verstärke. Damit einher geht das Fehlen ihm anrechenbarer, gewaltbejahender Verhaltensweisen. Seine Distanzierung ist aufgrund des Gesagten als glaubhaft einzustufen. Daran vermag der vorinstanzliche Verweis auf eine strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahre 2011 nichts zu ändern, kann aufgrund der Art der geahndeten Delikte doch keineswegs auf Gewaltbereitschaft der betreffenden Person geschlossen werden (siehe dazu E. 8.1 und 8.2 hiernach). Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass die LTTE militärisch zerschlagen ist und von ihr aktuell nur mehr ein geringes Gefährdungspotenzial für die Sicherheit der Schweiz ausgeht.

7.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 während des Bürgerkriegs in Sri Lanka zwar in nicht mehr bestimmbarem Umfange in LTTE-Aktivitäten involviert war, er sich seither - d.h. über mehrere Jahre hinweg - aber an keinen Unterstützungshandlungen mehr beteiligte. Bei dieser Sach- und Beweislage lässt sich die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer 1 weiterhin und aktiv die sezessionistischen Bestrebungen der ehemaligen LTTE unterstützen werde, zwischenzeitlich nicht mehr aufrecht erhalten. Die vom NDB und der Vor-instanz zum Ausdruck gebrachten Sicherheitsbedenken erweisen sich im Rahmen eines Gesamtbildes (soweit hinreichend erstellt) als nicht aussagekräftig genug, zu wenig gewichtig und vor allem nicht mehr aktuell. Es spricht daher nichts gegen die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung; erst recht gilt dies für die Einbürgerung der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 (welche laut NDB nicht nachteilig verzeichnet ist) und der Kinder.

8.
In der Vernehmlassung erwähnt die Vorinstanz ergänzend ein Strafurteil, allerdings ohne daraus ein Einbürgerungshindernis abzuleiten.

8.1 Die ordentliche Einbürgerung setzt wie angetönt (E. 4.3 weiter vorne) zusätzlich voraus, dass der Bewerber die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Art. 14 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG). Er muss mithin einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund aufweisen (vgl. hierzu die Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, in BBl 1987 III 305 u. 309). In der Praxis wird von einem Einbürgerungswilligen verlangt, dass er in den letzten fünf Jahren vor der Einbürgerung die Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten eingehalten hat. Ferner dürfen keine ungelöschten Vorstrafen vorliegen und keine Strafverfahren gegen ihn hängig sein. Diese Einbürgerungspraxis sieht zudem vor, trotz bestehendem Strafregistereintrag eine Einbürgerung ausnahmsweise zuzulassen, falls es sich um eine Verurteilung zu einer bedingten kurzen Haftstrafe oder einer Geldstrafe handelt. Gelöschte Einträge sind in jedem Fall nicht mehr relevant. Darüber hinaus darf der Betroffene in der fraglichen Zeit generell keine Delikte begangen haben, für welche er auch noch nach der Einbürgerung eine Strafverfolgung oder eine Verurteilung zu gewärtigen hat (vgl. Urteil des BVGer C-6115/2011 vom 2. April 2014 E. 6.1 m.H. in analogiam).

8.2 Massgebend für den strafrechtlichen Leumund ist das Strafregister. Gemäss Strafregisterauszug vom 18. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer 1 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 1. November 2011 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB, begangen am 23. April 2011) und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 117 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung - 1 Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. ...453
1    Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. ...453
2    Wer nach Absatz 1 rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut Straftaten nach Absatz 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. ...454
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.455
AuG; Zeitraum der Tatbegehung: 11. Mai 2011 bis 13. Mai 2011 sowie 18. Mai 2011) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen (bei einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Dieses Strafurteil trübt zwar den strafrechtlichen Leumund des Beschwerdeführers 1; die Vergehen wiegen, wie sich aus dem Strafmass ergibt, jedoch nicht besonders schwer. Gemäss ständiger Praxis sind bedingt ausgesprochene Vorstrafen nach Ablauf der Probezeit sowie einer zusätzlichen Frist von sechs Monaten denn nicht mehr zu berücksichtigen (siehe Handbuch Bürgerrecht, a.a.O., Kapitel 4 Ziff. 4.7.3.1). Beides trifft inzwischen zu, weshalb dem Beschwerdeführer 1 unter dem Aspekt von Art. 14 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG nichts mehr zur Last gelegt werden kann.

9.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass - jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt - keine konkreten Anhaltspunkte mehr vorliegen, welche den Beschwerdeführer 1 und seine Familienangehörigen als Risiko für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz erkennen liessen (Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG) und dass der Beschwerdeführer 1 die schweizerische Rechtsordnung genügend beachtet hat (Art. 14 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG).

10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligungen zu Unrecht verweigert und somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und es ist ihnen gestützt auf Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv Seite 26

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und den Beschwerdeführern wird die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 27. Juli 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet.

4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahladres-se")

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

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