Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2005.27

Entscheid vom 5. Juli 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A.______, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand

Beschwerde gegen Verweigerung der Akteneinsicht (Art. 116 BStP)

Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt führt gegen A.______ und weitere Mitglieder des Vereins „Hells Angels MC Switzerland Zürich“ (nachfolgend „Hells Angels“) eine Voruntersuchung wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation. A.______ wird unter anderem verdächtigt, in der Zeit von Januar 2003 bis April 2004 zusammen mit weiteren Personen Gewaltdelikte der Hells Angels unterstützt bzw. sich an diesen beteiligt zu haben (BK act. 1.8, S. 5).

Mit Verfügung vom 18. April 2005 wies das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt im Rahmen des vorerwähnten Strafverfahrens ein Gesuch um Akteneinsicht „einstweilen“ ab (BK act. 1.2, S. 2).

B. A.______ wendet sich mit Beschwerde vom 22. April 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei ihm vollständige, eventualiter limitierte Akteneinsicht zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (BK act. 1, S. 2).

Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2005 Antrag auf „Abweisung der Beschwerde, mit der Einschränkung, dass der Einsicht in das Protokoll der vom Staatsanwalt des Bundes mit dem Beschuldigten am 18.3.2005 durchgeführten Einvernahme (…) nichts entgegen steht“ (BK act. 8, S. 1).

Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt stellt in seiner innert erstreckter Frist (BK act. 6 und 7) eingereichten Vernehmlassung vom 27. Mai 2005 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter den üblichen Folgen (BK act. 9, S. 2).

Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wird verzichtet. Auf die Ausführungen von Parteien und Vorinstanz sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 18. April 2005 (BK act. 1.2), mithin eine Amtshandlung. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung im vorerwähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Die Art. 214 ff . BStP haben nicht den Sinn, der Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Untersuchungsrichters liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Ermessen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Untersuchungsrichters zu setzen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen dessen Amtshandlungen hat die Beschwerdekammer deshalb nur zu entscheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens überschritten habe (BGE 96 IV 139, 142 E. 2; 95 IV 45, 47 E. 2; 90 IV 239, 240 E. 2; 83 IV 179, 182 E. 4b; 77 IV 56; vgl. auch Urteile der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.7/2000 vom 20. April 2000 E. 1 sowie 8G.41/1998 vom 9. Juli 1998 E. 2a und [sinngemäss] die Entscheide der Beschwerdekammer BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2, BK_B 191/04 vom 24. November 2004 E. 2.2 und BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2). Zu beachten ist freilich, dass diese Einschränkung der Kognition nach der Praxis der Beschwerdekammer nur insoweit zur Anwendung gelangt, als nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen (vgl. unter anderem die Entscheide der Beschwerdekammer BK_B 009/04 vom 18. Mai 2004, E. 1.3 sowie kürzlich BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2; anders demgegenüber BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3). Das Bundesgericht bejaht die volle Kognition der Beschwerdekammer denn auch explizit in Bezug auf Haftsachen (BGE 120 IV 342, 344 f. E. 2) und jüngst implizit für Beschwerden gegen Beschlagnahmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.13/2005 vom 22. April 2005 E. 4; darin anerkannte das Bundesgericht die Möglichkeit der Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der Beschwerdekammer, was nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die freie Kognition der Beschwerdeinstanz in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht voraussetzt).

2.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die (einstweilige) Abweisung eines Gesuchs um Akteneinsicht und betrifft somit keine Zwangsmassnahme (so auch die Urteile des Bundesgerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 2, 1S.3/2004 bzw. 1S.4/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2, 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 1.4.2 sowie 1S.14/2005 vom 25. April 2005 E. 1.4). Die Kognition der Beschwerdekammer ist dementsprechend auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -miss­brauch beschränkt.

3.

3.1 Gemäss Art. 116 BStP gewährt der Untersuchungsrichter dem Verteidiger und dem Beschuldigten Einsicht in die Untersuchungsakten, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, dem Beschuldigten allenfalls unter Aufsicht (ähnliche Bestimmungen finden sich auch in kantonalen Strafprozessordnungen; vgl. z.B. Art. 174 des st. gallischen Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 [SGS 962.1]; § 17 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes betreffend den Strafprozess [Strafprozessordnung] vom 4. Mai 1919 [LS 321]; Art. 244 des bernischen Gesetzes über das Strafverfahren [StrV] vom 15. März 1995 [BSG 321.1]). Daraus folgt, dass das Recht auf Akteineinsicht, bei dem es sich um einen elementaren Bestandteil des rechtlichen Gehörs handelt, nicht absolut ist (Hauser/Schwe­ri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 55 N. 12, 18; Piquerez, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 774, 780 ff.; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 261, 266; Entscheid der Beschwerdekammer BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3).

Einschränkungen mit Blick auf den Zweck der Untersuchung können sich zunächst aufgrund des Bestehens einer Kollusionsgefahr ergeben (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 55 N. 18; Piquerez, a.a.O., FN. 132 zu N. 783; Entscheid der Beschwerdekammer BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3). Eine solche ist unter anderem anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Tatsachen bzw. entsprechender Aktivitäten zu befürchten ist, der Verfahrensbeteiligte werde gestützt auf seine Aktenkenntnis sachliche Beweismittel verschwinden lassen, andere zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlassen oder die Abklärung des Sachverhaltes in anderer Weise gefährden (Schmid, a.a.O., N. 701a; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 55 N. 18). In der Regel ist eine derartige Kollusionsgefahr vor der ersten einlässlichen Einvernahme oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind nicht auszuschliessen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 55 N. 18; Piquerez, a.a.O., FN. 132 zu N. 783). Eine weitere Gefährdung des Untersuchungszwecks, der in der Erforschung der materiellen Wahrheit bei gleichzeitiger Wahrung der Justizförmigkeit des Verfahrens besteht, kann sodann auch in einer Beeinträchtigung der von den Strafverfolgungsbehörden gewählten Untersuchungstaktik liegen.

Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass eine wirksame Verteidigung ohne Aktenkenntnisse nicht möglich ist (Schmid, a.a.O., N. 266). Fehlt es dem Beschuldigten an der Kenntnis der be- und entlastenden Beweise, so ist er nicht nur ausser Stande, sich gegen allfällige Zwangsmassnahmen zur Wehr zu setzen, sondern auch nicht in der Lage, selbst entlastende Beweise und Argumente beizubringen. Dieses berechtigte und ernst zu nehmende Interesse des Beschuldigten an seiner Verteidigung und das Interesse des Untersuchungszwecks sind bei der Beurteilung des Rechts auf Akteneinsicht sorgfältig gegeneinander abzuwägen. In diesem Sinne muss die Tragweite des Akteneinsichtsrechts von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und unter Würdigung aller Umstände des betreffenden Falls (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 55 N. 18; BGE 122 I 153, 161 E. 6a m.w.H.; Entscheid der Beschwerdekammer BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3).

3.2 Die Beschwerdegegnerin trägt vor, dass der Beschuldigte während laufender Voruntersuchung keinen Anspruch darauf habe, die Akten vollständig einzusehen. Der eidgenössische Untersuchungsrichter führe die Voruntersuchung unabhängig als eigenes Verfahren. Er sei nicht an Entscheide der Verfahrensleitung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gebunden. Die Voruntersuchung sei eine neues Verfahrensstadium mit neuer, unabhängiger Leitung, die entsprechend unabhängig über die durchzuführenden Untersuchungshandlungen im Rahmen des von ihr bestimmten Untersuchungskonzepts entscheide. Es stehe fest, dass der Untersuchungsrichter noch keine Einvernahme mit dem Beschuldigten durchgeführt habe. Ebenso stehe fest, dass der ersten einlässlichen Einvernahme hinsichtlich des weiteren Verfahrensgangs wesentliche Bedeutung zukomme. Bei dieser Sachlage sei es zulässig und auch angezeigt, dass der Untersuchungsrichter über die Akteneinsicht nach erfolgter, erster einlässlicher Einvernahme von ihm entscheide (BK act. 8, S. 1 f.).

Die Vorinstanz ihrerseits führt aus, es sei Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Voruntersuchung noch nicht einvernommen worden sei, was letztlich dazu geführt habe, die beantragte Akteneinsicht abzulehnen. Der federführende Staatsanwalt sei nach Durchführung verschiedener Einvernahmen zum Schluss gelangt, es könne dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt werden. Nach Abschluss des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens und Eröffnung der Voruntersuchung sei indessen die Frage der Akteinsicht im Hinblick darauf, dass eine einlässliche Einvernahme durch den Untersuchungsrichter noch nicht stattgefunden habe, neu zu beurteilen (BK act. 9, S. 2).

3.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdekammer kürzlich festgehalten hat, ist mit der Erweiterung der Bundeszuständigkeit aufgrund der so genannten „Effizienzvorlage“ vom 22. Dezember 1999 (AS 2001 S. 3308 ff.) das ursprünglich klare, sich am französischen Strafverfolgungsmodell orientierende Konzept der Bundesstrafrechtspflege verwischt worden (vgl. zum Ganzen den Entscheid der Beschwerdekammer BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 3.2). Eindeutige Abgrenzungskriterien dafür, was im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 100 ff . BStP) und was in der Voruntersuchung (Art. 108 ff . BStP) zu erheben ist, bestehen nicht mehr. Das der Bundesanwaltschaft bei der zeitlichen Ausgestaltung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens zuzustehende, weite Ermessen erlaubt es ihr grundsätzlich, das Ermittlungsverfahren bis in die Nähe der Anklagereife voranzutreiben. Nach dem erwähnten Entscheid trägt sie allerdings als Korrelat dazu sowohl die Verantwortung für das richtige und beförderliche Vorgehen, als auch dafür, dass die Ermittlungsergebnisse in einer Form und unter Gewährung von Parteirechten erhoben werden, damit diese in der Hauptverhandlung verwertet werden können.

Nach dem Gesagten beurteilen sich die Verteidigungsrechte mangels klarer Abgrenzung zwischen dem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und der Voruntersuchung nicht mehr in erster Linie nach dem formellen, sondern nach dem materiellen Stand des Strafverfahrens. Nichts anderes kann in Bezug auf die Frage nach einer allfälligen Gefährdung des Untersuchungszwecks im Sinne von Art. 116 BStP gelten. Ob und inwieweit eine solche Gefährdung vorliegt bzw. ob eine erste einlässliche Einvernahme zur Sache erfolgt ist, darf nicht anhand einer isolierten Betrachtung der Voruntersuchung entschieden werden; vielmehr muss die entsprechende Beurteilung unter Berücksichtigung der im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren getätigten Erhebungen erfolgen.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens unbestrittenermassen dreimal zur Sache einvernommen, nämlich am 10. und 26. Mai 2004 (BK act. 1.3 und 1.7) sowie am 18. März 2005 (BK act. 9.1). Im Rahmen dieser mehrstündigen Einvernahmen, welche sich in insgesamt 42 Seiten Protokoll niederschlugen, wurde der Beschwerdeführer unter Vorlage von belastenden Beweismitteln befragt und mit Aussagen anderer Beschuldigter konfrontiert. Eine erste einlässliche Einvernahme des Beschwerdeführers ist damit erfolgt. Es ist nicht ersichtlich und von der Vorinstanz – über pauschale Behauptungen hinaus – auch nicht dargetan, inwiefern der Untersuchungszweck zum heutigen Zeitpunkt durch die Gewährung der Akteneinsicht noch gefährdet sein könnte. Obschon die Vorinstanz nicht gehalten ist, die objektiven Gründe für die Verweigerung der Akteneinsicht „vollumfänglich“ offen zu legen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 55 N. 18), so kann es doch nicht angehen, dass sie die Akteneinsicht trotz einlässlicher Einvernahme des Beschuldigten durch die Beschwerdegegnerin nur wegen der fehlenden eigenen Einvernahme und ohne eine konkret ersichtliche Gefährdung des Untersuchungszwecks verweigert. Das gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin im Ermittlungsverfahren unbestrittenermassen sämtlichen Verteidigern die Möglichkeit der vollumfänglichen Akteneinsicht eröffnete und hiervon erwiesenermassen (BK act. 1.9 und 1.10) zwei Verteidiger von Mitbeschuldigten Gebrauch gemacht haben (wobei einer der beiden 1226 Kopien erstellen liess; BK act. 1.11 und 1.12). Diese Akteneinsicht durch die Mitbeschuldigten kann von der Vorinstanz, wenngleich sie im Rahmen der Voruntersuchung von der Beschwerdegegnerin unabhängig ist (vgl. hierzu BGE 131 I 66, 67 ff. E. 4), nicht rückgängig gemacht werden und lässt die Kollusionsgefahr bzw. eine Gefährdung des Untersuchungszweckes aufgrund der Einsicht des Beschwerdeführers in die Akten ebenfalls als äusserst unwahrscheinlich erscheinen.

Insgesamt hat die Vorinstanz, indem sie dem Beschwerdeführer trotz der vorerwähnten Umstände die Akteneinsicht verweigerte, den ihr zustehenden Ermessensspielraum verletzt. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG). Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat dem obsiegenden Beschwerdeführer die verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; vgl. statt vieler den Entscheid der Beschwerdekammer BK_B 139/04 vom 24. Januar 2005 E. 5). Die Entschädigung ist nach Ermessen festzusetzen (Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. MwSt.) als angemessen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer ist vollständige Akteneinsicht zu gewähren.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 5. Juli 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler

- Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich

- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.