Entscheid vom 15. Dezember 2004 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante Parteien
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Beschwerdeführerin und A.______, vertreten durch Fürsprecher Michel Stavro gegen Vorinstanz
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügung betreffend Beweisabnahme (Art. 119


B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e na l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK_B 190/ 04
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Sachverhalt:
A. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter (nachfolgend ,,Untersuchungs- richter") führt eine umfangreiche Voruntersuchung gegen den schweizerisch- griechischen Doppelbürger A.______ wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des schweren Falles. Das Verfahren wurde auf Antrag der griechischen Strafverfolgungsbehörden von der Schweiz und anschliessend auf Antrag des Kantons Bern durch die Strafverfolgungsbehörden des Bundes übernommen (Art. 340bis Abs. 1

Es geht beim Strafverfahren um den Tatvorwurf, dass die Brüder A.______ und B.______ in grossen Mengen illegal Amphetamintabletten in Griechen-land produziert und diese im Zusammenwirken mit C.______ auf Umwegen nach Westeuropa verkauft haben sollen. Die Brüder A.______ und B.______ sollen zwischen 1997 und 1999 maximal 980'000 Amphetamin-tabletten in Schiffsgeneratoren versteckt per Seeweg über die Arabischen Staaten nach Westeuropa verkauft haben. Die dabei verwendeten Schiffe sollen der D.______ Ltd. des C.______ gehört haben. C.______ war vor-erst unbekannten Aufenthaltes, in der Folge stellte er sich dem Strafverfah-ren in Griechenland. B. Im Verlaufe der Voruntersuchung stellte der Staatsanwalt ein erstes Mal am 23. Mai 2003 den Antrag, u. a. auch C.______ als Zeuge ev. Aus-kunftsperson einzuvernehmen (BK act. 1.4). Im Rahmen des Abschlussver-fahrens nach Art. 119

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 lehnte der Untersuchungsrichter die- sen Beweisantrag ab (BK act. 1.2). C. Gegen die ablehnende Verfügung reichte die Bundesanwaltschaft am 1. November 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundes-strafgerichts ein mit dem Antrag, der mit Verfügung des Untersuchungsrich-ters vom 25. Oktober 2004 abgewiesene Beweisantrag Ziff. 4 lit. a vom 16. August 2004 sei gutzuheissen, ohne Kostenerhebung (BK act. 1). Der Vertreter des Beschuldigten, als Partei im Strafverfahren auch im Be-schwerdeverfahren angehört, schloss sich diesem Antrag mit Schreiben
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vom 9. November 2004 an (BK act. 3). Der Untersuchungsrichter schloss am 17. November 2004 mit begründeter Eingabe auf Abweisung der Be-schwerde (BK act. 4). Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 24. Novem-ber 2004 auf eine weitere Stellungnahme (BK act. 6).
Auf die Ausführungen in den verschiedenen Eingaben wird, soweit erfor-derlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerde-kammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen in freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1 a). 1.2 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. a



Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist erfolgt. Es ist auf sie einzu-treten. 2. 2.1 Das Recht des Beschwerdeführers auf Beweisanträge ergibt sich aus Art. 115


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2.2 Massgeblich für die Beurteilung der Ablehnung des Beweisantrages im vor- liegenden Fall sind die Art. 115





Der andere Gesichtspunkt liegt in der Aufgabendefinition des Art. 113



3.1 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen und un- ter Hinweis auf abgehörte Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten A.______ und C.______ geltend, es ergebe sich daraus, dass C.______ zu Aussagen im Strafverfahren bereit sei, mithin nicht von einer praktisch un-durchführbaren Einvernahme gesprochen werden könne. Nachdem dem
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Beschuldigten vorgeworfen werde, mit Hilfe bzw. Unterstützung von C.______ Betäubungsmittel von Griechenland ins Ausland verschoben zu haben, sei die Einvernahme offensichtlich notwendig. Der Beschuldigte fügt dem bei und unterstützt den Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz erkläre nicht, weshalb C.______ seinerseits in Griechenland nicht befragt worden sei. Dem hält die Vorinstanz entgegen, aufgrund der Ergebnisse der Telefonabhörung sei mit keinen weiteren Erkenntnissen zu rechnen. Ein formelles Rechtshilfeverfahren mit Griechenland, wo sich C.______ jetzt zwar dem Strafverfahren stelle, würde rund vier Monate in Anspruch nehmen. Vom Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten A.______ her der Produktion von Amphetaminen sei die Einvernahme nicht zwingend notwendig und vom Aufwand her unverhältnismässig. Über-dies sei C.______ als Angeschuldigter nicht mehr zur Aussage verpflichtet und der Erkenntniswert einer allfälligen Aussage sei fraglich. 3.2 Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer beantrag-ten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren wie dem vorlie-genden einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Überprüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Ver-fahrensgericht gleichkommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Daraus ergeben sich für die Vorinstanz bzw. die Partei/en Ob-liegenheiten im Beschwerdeverfahren. Es ist konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beweisgegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die Beschwerde-kammer muss im Wesentlichen allein aufgrund dieser Aufstellung und der darin angefochtenen und eingereichten Aktenstücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Relevanz eines Beweismittels rein summarisch. 3.3 Im vorliegenden Fall haben weder Vorinstanz noch Beschwerdeführer oder Beschuldigter mit ihren Begründungen diesen Anforderungen genügt. So fehlt es vor allem an einem genauen Beschrieb derjenigen Sachverhaltstei-le und ihrer Einbettung in den Gesamtsachverhalt, für den die beantragte Einvernahme beweisbildend sein soll. Im Rahmen der deshalb rein summa-rischen Prüfung ergibt sich Folgendes:
Für die Relevanz der beantragten Beweiserhebung ergeben sich zwei we-sentliche Indikatoren: Erstens ist C.______ aufgrund der TK-Protokolle of-fensichtlich persönlich und unmittelbar in den wohl relevantes Beweisthema bildenden umfangreichen Transport von Betäubungsmitteln involviert. Auch die Vorinstanz hat zuerst die Einvernahme von C.______ für massgeblich
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erachtet, sah sie doch im Rahmen ihrer in Griechenland durchgeführten Einvernahmen ursprünglich unter anderem auch diejenige des C.______ vor (siehe Reiseplanung im Rechtshilfeersuchen, act. RH 220015 ff.). Zwei-tens wird diese Beweiserhebung auch durch den Beschuldigten, also die Gegenpartei des Beschwerdeführers, die grundsätzlich konträre Interessen vertritt, unterstützt. Die Aussage des C.______ ist daher offenkundig als wesentlich für das Beweisthema einzustufen. In Anbetracht der Äusserun-gen des C.______ in den Telefongesprächen gegenüber A.______ sowie aufgrund des Umstandes, dass er sich dem Strafverfahren in Griechenland stellt, kann auch nicht zum Vornherein angenommen werden, er werde die Aussage verweigern. Verbindet man im konkreten Fall diese Überlegungen mit den Ausführun-gen (s. oben E. 2.2) zur Prozessökonomie im Hauptverfahren, so wird au-genscheinlich, dass die beantragte Beweiserhebung im Ausland durch den Sachrichter die Hauptverhandlung erheblich verzögern würde. Die Erhe-bung ist daher in der Voruntersuchung vorzunehmen, was zum Schutz der Beschwerde führt. 4. Nachdem eine Behörde der Eidgenossenschaft gegen die Verfügung einer anderen Bundesbehörde Beschwerde erhoben hat, sind gemäss Art. 245


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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird geschützt, und der Untersuchungsrichter wird ange- wiesen, dem Beweisantrag auf Einvernahme von C.______ stattzugeben.
2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
3. A.______ wird für das Beschwerdeverfahren durch die Kasse des Bundes- strafgerichts im Betrage von Fr. 300.-- (inkl. MwSt.) entschädigt.
Bellinzona, 28. Dezember 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: Zustellung an -
Herr Fürsprecher Michel Stavro (im Doppel)
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Schweizerische Bundesanwaltschaft
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Eidgenössisches Untersuchungsrichtersamt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.