Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3993/2017

Urteil vom 4. Juli 2019

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

A._______,

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am (...) 2015. Er reiste per Flugzeug über B._______ in den Iran und von dort aus auf dem Land- und Seeweg via diverse Länder in die Schweiz, wo er am 30. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte. Am 14. Dezember 2015 fand dort eine Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers statt. Am 23. Mai 2017 führte das SEM eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch.

Der Beschwerdeführer brachte vor, aus D._______ (Distrikt E._______, Nordprovinz) zu stammen und tamilischer Ethnie zu sein. Sein Vater habe sich 1989 den Rebellen (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) angeschlossen. Nach der Heirat sei der Vater aus den LTTE ausgetreten. In der letzten Phase des sri-lankischen Bürgerkriegs, circa Januar bis Mai 2009, sei der Vater jedoch wieder bei den LTTE gewesen. Während dieser Zeit sei die Mutter von einer Bombe getötet respektive von einer Bombe verletzt und anschliessend von Soldaten erschossen worden.

Am (...) August 2015 seien vier Angestellte des CID (Criminal Investigation Department) zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Vater festgenommen, weil dieser nach dem Krieg kein Rehabilitationsprogramm absolviert habe. Allerdings sei der Vater bereits zwei Tage später wegen seines Gesundheitszustands ([...]) freigelassen worden.
Danach sei der Vater vermutlich nach F._______ geflohen. Am (...) September 2015 seien erneut Leute des CID bei ihm (Beschwerdeführer) vorbeigekommen und hätten sich - indes erfolglos - nach dem Verbleib des Vaters erkundigt. In der Folge habe man ihn für einen Tag ins Militärcamp mitgenommen, wo man unter Gewaltanwendung versucht habe, Informationen zum Aufenthalt des Vaters von ihm zu erlangen. Bei seiner Freilassung habe man von ihm verlangt, den Vater innert Wochenfrist an das Militär zu übergeben. Danach habe er (Beschwerdeführer) sich kurzzeitig bei seinem Onkel aufgehalten und sei dann auf legale Weise (unter Verwendung seines Reisepasses) aus Sri Lanka ausgereist.

Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: Die Identitätskarte des Beschwerdeführers (ausgestellt: [...]), seine temporäre Identitätskarte (ausgestellt: [...]), beglaubigte Kopien der Geburtsscheine seiner Geschwister, seiner Mutter
sowie seines eigenen Geburtsscheines, eine beglaubigte Kopie des Todesscheins seiner Mutter sowie ein Bestätigungsschreiben eines Parlamentsabgeordneten vom 8. Mai 2017 zur Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in Sri Lanka und ein auf den Vater lautender medizinischer Bericht "Diagnosis ticket" vom (...) 2015.

B.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 (eröffnet am 16. Juni 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C.

C.a Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 durch seinen Rechtsvertreter anfechten und beantragen, diese verletze seinen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und sei nichtig/ungültig; eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör oder wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, oder es seien zumindest die Dispositiv-
Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungs-
gericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien.

C.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2016, ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, einen Bericht seines Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 11. Juli 2017 (inklusive CD mit 262 länderspezifischen Informationsquellen), diverse Medienberichte zur Lage in Sri Lanka im Zeitraum von 29. November 2017 bis 28. Februar 2017, ein Formular "Ersatzreisepapierbeschaffung" des sri-lankischen Generalkonsulats sowie einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung am Sonntag "Ausgeschaffte Tamilen geoutet" vom 27. November 2016.

D.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gab ihm das voraussichtliche Spruchgremium bekannt und forderte ihn auf, die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend Narben im Gesicht und exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten zu reichen.

F.

Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotografien zu den Akten, auf welchen er anlässlich exilpolitischer Ver-
anstaltungen der tamilischen Diaspora in der Schweiz abgebildet sei.
Daneben reichte er auch ein vergrössertes Ganzkörperfoto ein, auf
welchem eine Kriegsnarbe unter seinem linken Auge erkennbar sei.

G.
Mit Instruktionsverfügung 16. August 2017 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

I.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht eingeräumt.

J.
Mit Eingabe vom 19. September 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und wies zudem auf das neue Urteil des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 hin, wonach ein ehemaliges LTTE-Mitglied für seine früheren unverjährbaren Taten zu einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Als Beweismittel reichte er einen aktualisierten Länderbericht zu Sri Lanka vom 18. Juli 2017 (CD mit 263 länderspezifischen Informationsquellen) zu den Akten.

K.

Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer im Sinn seines Beschwerdevorbringens, es sei die Person hinter dem Kürzel "(...)" bekanntzugeben, der entsprechende Name der SEM-Mitarbeiterin mitgeteilt und ihm Gelegenheit geboten, eine allfällige Stellungnahme hierzu einzureichen.

L.
Mit Eingabe vom 10. August 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme und einen Länderbericht seines Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 9. Juli 2018 (inklusive CD mit mittlerweile 373 länderspezifischen Informationsquellen), als Beweismittel zu den Akten. Zudem änderte er sein erstes Rechtsbegehren folgendermassen ab: Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.6 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

1.7 In der Eingabe vom 10. August 2018 wurde unter anderem erneut beantragt, das Gericht habe dem Beschwerdeführer unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung seines Verfahrens betraut seien. Dazu bleibt festzustellen, dass diesem Wunsch bereits mit der Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2017 entsprochen worden war. Auf den aus unbekannten Gründen erneuerten Antrag ist nicht einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Verletzung der Begründungspflicht sowie die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

3.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung der Vorinstanz leide an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig mache. Die Verfügung verletze den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit, weil aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den Entscheid zuständig gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 9 f.).

3.3.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 m. w. H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.

Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1 m.w.H.)

Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Name der für die angefochtene Verfügung zuständigen SEM-Mitarbeiterin bekannt gegeben; der Beschwerdeführer hat innert der ihm gesetzten Frist keine konkreten Ausstandsgründe mit Bezug auf diese SEM-Mitarbeitende vorgebracht. Das Fehlen der Namen in der angefochtenen Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, der die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hätte (vgl. Urteil des BVGer
E-326/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1). Durch die Bekanntgabe der Namen war es dem Beschwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen. Der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist folglich abzuweisen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.1).

3.4

3.4.1 Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass zwischen der BzP und der Anhörung mehr als eineinhalb Jahre vergangen seien. Durch dieses unsachgemässe Vorgehen habe das SEM eine zentrale Empfehlung im Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 missachtet, wonach die zeitliche Nähe zwischen Anhörung und Befragung zu wahren sei; weiter habe es sein Versprechen in der Medienmitteilung vom 26. Mai 2014, diese Empfehlungen rasch und konsequent umzusetzen, nicht eingehalten (vgl. Beschwerde S. 11).

3.4.2 Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Letzteres gilt auch für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zwingenden zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5 oder E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 2.8).

3.4.3 Sodann moniert der Beschwerdeführer, seine Anhörung sei aussergewöhnlich kurz gewesen, nämlich nur eine Stunde und 50 Minuten (exklusiv Pause und Rückübersetzung; Beginn Anhörung um 9:00 Uhr, Ende Anhörung um 11:45 Uhr). Dies sei dem Beschwerdeführer zum Nachteil erwachsen, zumal ihm damit nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, sein gesamtes asylrelevantes Risikoprofil darzulegen (vgl. Beschwerde S. 12).

3.4.4 Bei Sichtung des Anhörungsprotokolls sind diesem jedoch keine derartigen Hinweise zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wurde umfassend zu seinen Asylvorbringen befragt und konnte sich diesbezüglich frei und einlässlich äussern. Zu Beginn der Anhörung gab er an, die tamilisch sprechende Dolmetscherin gut zu verstehen. Am Ende der Anhörung wurde ihm zudem Gelegenheit geboten, Gründe zu nennen, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden und er gegebenenfalls noch nicht erwähnt habe. Diese Frage hat er unmissverständlich verneint ("Nein, es gibt keine anderen Gründe", vgl. A13/14 F91). Ferner wurde das gesamte Befragungsprotokoll zum Schluss der Anhörung dem Beschwerdeführer rückübersetzt, wobei er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt hat. Der Sachverhalt wurde vom SEM hinlänglich erstellt. Diese Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

3.5

3.5.1 Des Weiteren wird moniert, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Parteivorbringen nicht ernsthaft und sorgfältig geprüft und in ihrer Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe. Das SEM habe insbesondere die LTTE-Vergangenheit des Vaters des Beschwerdeführers falsch gewürdigt und deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Zudem sei der Beschwerdeführer Zeuge von schwersten Kriegs- und Menschenrechtsverletzungen seitens der sri-lankischen Regierung geworden, nachdem er die Hinrichtung seiner Mutter habe mitansehen müssen. Diesen Umstand habe das SEM in seiner Verfügung unberücksichtigt gelassen, weshalb es seine Begründungspflicht verletzt habe. Schliesslich sei die Begründungspflicht auch dadurch verletzt worden, dass das SEM (entgegen den Protokollaussagen des Beschwerdeführers) in seiner Verfügung behauptet habe, die Familienangehörigen würden auch nach der Flucht des Beschwerdeführers unbehelligt in Sri Lanka leben können.

3.5.2 Soweit der Beschwerdeführer die fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts bemängelt, beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern ist dies allenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen zu würdigen.

3.5.3 Das SEM hat seine Rechtsauffassung in der Verfügung so begründet, dass der Beschwerdeführer diese sachgerecht anfechten konnte. Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht ist unbegründet.

3.5.4 Was die vom Beschwerdeführer erwähnten Befürchtungen betreffend die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat anbelangt (vgl. Beschwerde S. 22) ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

3.6 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt.

3.6.1 Zunächst wurde in der Beschwerde in dieser Hinsicht konkret vorgebracht, das SEM habe seiner Verfügung einen falschen oder aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt (vgl. Beschwerde S. 16 f.). Dies betreffe das Verhalten des Vaters (Auskünfte über seine LTTE-Tätigkeit) respektive des CID gegenüber dem Beschwerdeführer bezüglich seines Behördenkontakts am (...) August 2015. Es handle sich bei den Prämissen zu den entsprechenden Handlungsabläufen seitens des SEM keineswegs um gesicherte Erkenntnisse des SEM und damit nicht um einen belegbaren Sachverhalt.

An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Punkte ausgegangen ist, nicht die Erstellung des Sachverhalts beschlägt, sondern eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache ist, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.

3.6.2 Des Weiteren wurde geltend gemacht, das SEM habe den Sach-
verhalt mit Blick auf das Gefährdungsrisiko des Beschwerdeführers wegen zweier spezifischer Risikofaktoren (exilpolitisches Engagement in der tamilischen Diaspora in der Schweiz und auffällige Narben), nicht vollständig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 17).

3.6.3 Überdies wurde moniert, das SEM habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unrichtig abgeklärt sowie das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 falsch ausgelegt, was dazu geführt habe, dass zahlreiche Risikofaktoren nicht geprüft worden seien. Stattdessen habe es sich an seinem eigenen unvollständigen und teilweise falschen Lagebild orientiert. Ferner seien auch die Abklärungen der Vorinstanz zur Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch. Diese habe sich entgegen der Ansicht des SEM insbesondere in Bezug auf die allgemeine Situation der Tamilen sowie die Existenz von Folter und Korruption auch seit der Wahl des Präsidenten Sirisena nicht verbessert. In diesem Zusammenhang wurde - neben Datenträgern mit vielen länderspezifischen Informationen - ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasster Länderbericht zu Sri Lanka eingereicht.

3.6.4 Weiter habe es das SEM unterlassen, die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf und die standardmässigen behördlichen "Backgroundchecks" für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Ausserdem wurde auf neue Fälle von Verfolgungen nach der Rückschaffung aus der Schweiz hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 14 ff.).

3.6.5 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich das SEM in Kenntnis des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat.
Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten und es aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen
gelangt als von ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sach-
verhaltsfeststellung. Für spezifische Abklärungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren bestand und besteht ebenso wenig Veranlassung.

3.7 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Kassationsbegehren sind somit abzuweisen. Für den Beizug von Akten anderer Asylsuchender (vgl. insbes. Beschwerde S. 29) besteht keine Veranlassung.

4.

4.1 Für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführer mehrere Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 30): Er sei erneut ausführlich zu seinen gesamten Asylgründen anzuhören (1) und zwar durch eine Person, welche über genügend Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge. Ihm sei eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement (2) sowie zur Dokumentation seiner Narben (3) anzusetzen.

4.2 Nach den vorstehenden Ausführungen besteht keine Veranlassung für eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers, weshalb der entsprechende Beweisantrag (1) abzuweisen ist. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung von Beweismitteln geboten, welche er mit entsprechender Eingabe genutzt hat. Den Beweisanträgen 2 und 3 wurde damit entsprochen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.

6.1 Das SEM qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner ablehnenden Verfügung als unglaubhaft.

6.1.1 Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, über die LTTE-Vergangenheit seines Vaters (Dauer der aktiven Zeit, Funktion, Schicksal der verhafteten Mitstreiter) Auskunft zu geben. Unter den dargestellten Umständen sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater ihm derart einschneidende Ereignisse vorenthalten haben sollte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe nie mit seinem Vater über den Krieg gesprochen, überzeuge das SEM nicht.

6.1.2 Weiter habe sich der Beschwerdeführer äusserst vage zur Frage geäussert, weshalb sein Vater ausgerechnet am (...) August 2015 hätte festgenommen werden sollen, nachdem seit 2009 beziehungsweise 2010 nichts vorgefallen sei. Seine Erklärung, vielleicht hätten ihn seine festgenommenen Kollegen verraten, überzeuge das SEM nicht. Vielmehr dürfe erwartet werden, dass spätestens zum Zeitpunkt der Verhaftung der Kollegen seines Vaters, deren Verhaftungen ein zentrales Thema gewesen sein dürften.

6.1.3 Das SEM wies zudem auf Aussagewidersprüche des Beschwerdeführers hin. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP noch erklärt, sein Vater sei zwei Tage nach seiner Verhaftung zurückgebracht worden, während er an der Anhörung diesbezüglich zu Protokoll gegeben habe, dass sein Vater am Morgen mitgenommen und in der Nacht zurückgebracht worden sei. Ein weiterer Widerspruch liege darin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geschildert habe, sein Vater sei nach seiner Haft nach F._______ gegangen, während er an der Anhörung erklärt habe, sein Vater habe bei diesem Weggang nicht gesagt, wohin er gegangen sei. Schliesslich habe er sich auch widersprochen, indem er an der BzP erklärt habe, er sei zuletzt Schüler gewesen in Sri Lanka und habe nie gearbeitet, während er an der Anhörung behauptet habe, er habe nach der Schulzeit im elterlichen Bauernbetrieb gearbeitet. Diese Widersprüche habe er auf Vorhalt hin nicht aufzuklären vermocht.

6.1.4 Die eingereichten Beweismittel hielt das SEM für nicht beweistauglich. So müsse davon ausgegangen werden, dass es sich beim Bestätigungsschreiben "to whom it may concern" um ein Gefälligkeitsschreiben handeln würde. Zum medizinischen "diagnosis ticket" sei festzuhalten, dass das SEM die (...)-Erkrankung des Vaters nicht bestreite.

6.1.5 Weiter wurde vom SEM nicht in Abrede gestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers früher möglicherweise tatsächlich bei den LTTE gewesen sein könnte. Unglaubhaft sei aber, dass dieser beziehungsweise der Beschwerdeführer deswegen im Jahr 2015 von den Behörden gesucht worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Vergangenheit des Vaters zum Zeitpunkt der Ausreise, fast sechs Jahre nach Beendigung des Krieges, kaum kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sei. So habe seine Familie seit 2009/2010 keinerlei Probleme mit den Behörden oder mit Dritten; abgesehen vom Vater habe niemand aus seiner Familie überhaupt je etwas mit den LTTE oder anderen Organisationen zu tun gehabt. Gemäss seinen Aussagen gehe es den Familienmitgliedern, den Geschwistern, Onkel und Tanten heute in Sri Lanka gut. Diese Tatsache bestärke die vorstehend erwähnten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen; bei einer tatsächlichen Suche nach dem Vater wäre vielmehr zu erwarten, dass seine Angehörigen in Sri Lanka behördlichen Behelligungen ausgesetzt wären.

6.1.6 Zusammenfassend würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

6.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen
entgegnet, dass die entsprechenden Ausführungen des SEM entweder objektiv falsch seien oder es sich dabei um Annahmen des SEM zu einem hypothetischen Verhalten einer Drittperson handle, was bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden dürfe.

6.2.1 Dass der Beschwerdeführer wenig über die Tätigkeit des Vaters bei den LTTE wisse, könnte einerseits damit in Verbindung stehen, dass der Vater einen Posten bei den Tigers bekleidet habe, welcher eine Verschwiegenheitspflicht mit sich getragen hätte. Andererseits herrsche in der tamilischen Kultur eine andere Kommunikationsweise zwischen Vater und Sohn als in der Schweiz. Weiter müsse das Alter berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer sei bei Kriegsende gerade einmal (...) Jahre alt gewesen und bei seiner Flucht (...) Jahre. Kein vernünftiger Vater würde seinem minderjährigen Sohn, der zudem auf bestialische Weise seine Mutter verloren habe, über die Schilderung seiner Aktivitäten bei den LTTE zusätzliches Leid zufügen (vgl. Beschwerde S. 33 f.).

6.2.2 Die Unklarheit bezüglich des Grunds, aus dem die Verhaftung ausgerechnet am 2. August 2015 erfolgt sei, dürfe sich nicht zu Lasten der Glaubhaftigkeit auswirken. Das Handeln der sri-lankischen Sicherheitskräfte folge häufig irrationalen Mustern; es könne sein, dass die sie erst im August 2015 die LTTE-Vergangenheit des Vaters in ihren Aktenbeständen aufgearbeitet habe (vgl. Beschwerde S. 34).

6.2.3 Die Ausführungen des SEM, dass die Familienangehörige des Beschwerdeführers in Sri Lanka unbehelligt leben würden, sei aktenwidrig. So habe der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 23. Mai 2017 klar zu Protokoll gegeben, dass bei seinen Familienangehörigen bis heute weiterhin nach ihm gesucht werde. Er gehe davon aus, dass die behördlichen Verfolgungshandlungen gegen seine Verwandten in Sri Lanka bisher nicht intensiver gewesen seien, weil sein Bruder in einem Internat in Jaffna lebe, seine Schwestern minderjährig seien und seine Tante mit dem Vater nicht blutsverwandt sei. Sämtliche Verwandte des Vaters würden in F._______ leben; zu diesen pflege der Beschwerdeführer keinen Kontakt, weshalb ihm auch keine Behelligungen ihnen gegenüber bekannt seien (vgl. Beschwerde S. 36).

6.2.4 Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern nahm der Beschwerdeführer Bezug auf das Referenzurteil
E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts. Er erfülle zahlreiche der vom Gericht definierten Risikofaktoren wie LTTE-Verbindung durch seinen Vater, längerer Aufenthalt in einem tamilischen Diaspora-Zentrum, exilpolitische Aktivitäten und fehlende Einreisepapiere; zudem sei er Zeuge eines Kriegsverbrechens (Ermordung der Mutter) und weise Narben auf, die aus Sicht der Behörden auf eine LTTE-Vergangenheit hindeuten würden (vgl. Beschwerde S. 40 f.). Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet.

6.2.5 Ferner ergänzte der Beschwerdeführer den bisherigen Sachverhalt dahingehend, dass er in der tamilischen Gemeinschaft in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei und an entsprechenden öffentlichen Veranstaltungen teilnehme (vgl. Beschwerde S. 32).

6.3

6.3.1 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung dem mehrfach geäusserten Vorwurf, den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren sei nicht Rechnung getragen worden, entgegen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Er habe auf die Frage, wie es den Geschwistern, seinem Onkel und seiner Tante gehe, ausdrücklich erklärt, es gehe allen gut. Mit keinem Wort habe er allfällige Probleme mit den Behörden wie Festnahmen oder Befragungen erwähnt. Da weder der Onkel und die Tante noch die Geschwister des Beschwerdeführers asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien - obschon betreffend die Geschwister dasselbe Verwandtschaftsverhältnis vorliege wie beim Beschwerdeführer - dränge sich der Schluss auf, dass auch der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung unterliege. Da der Vater des Beschwerdeführers von 2010 bis 2015 unbehelligt in Sri Lanka habe leben können, sei davon auszugehen, dass dieser, falls er früher tatsächlich mit der LTTE in Verbindung gestanden sei, jedenfalls innerhalb der LTTE keine bedeutende Rolle innegehabt haben könne. Schliesslich habe der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, selber nicht politisch tätig gewesen zu sein. Ferner seien die Narben kein Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen, da er sich diese unter ganz anderen Umständen hätte zuziehen können als dargelegt.

6.3.2 Betreffend der exilpolitischen Tätigkeiten verwies das SEM auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die sri-
lankischen Behörden blosse "Mitläufer" an Massenveranstaltungen von überzeugten Aktivisten unterscheiden könnten, die das Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus verfolgen würden. Gestützt auf die gesamte Aktenlage (unter anderem Fotos über Teilnahme an exilpolitischer Veranstaltung sowie unglaubhafte Asylvorbringen) sei davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "Mitläufer" handelt, der von den sri-lankischen Behörden nicht als Gefahr wahrgenommen würde.

6.3.3 Schliesslich hielt das SEM hinsichtlich den Abläufen am Flughafen bei der Wiedereinreise von Rückkehrern nach Sri Lanka fest, dass es sich hier um ein standardisiertes Verfahren handle, das grundsätzlich keine Asylrelevanz entfalte.

6.4

6.4.1 In der Replik warf der Rechtsvertreter dem SEM vor, es gehe in seiner Vernehmlassung nicht auf die Rügen in der Beschwerde ein, sondern wiederhole bloss auf ausschweifende Weise die Argumente der Verfügung.

6.4.2 Die entsprechenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Verneinung der Risikofaktoren würden unter einem erheblichen Mangel leiden. Das SEM stütze sich dabei nämlich auf unrichtig erhobene Lagebilder, datierend vom Juli 2016 und August 2016. Dass diese Einschätzung des SEM fehlerhaft sei, zeige das neue Urteil des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017, wonach ein ehemaliges LTTE-Mitglied für seine früheren (für unverjährbar befundenen) Taten zu einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Es stehe somit im Belieben der sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden, gegenüber allen früheren LTTE-Aktivisten und LTTE-Unterstützer - unabhängig davon, ob diese bereits eine Rehabilitation durchlaufen hätten oder nie eine solche gemacht hätten - jederzeit auch noch nach Jahrzehnten eine Strafverfolgung einzuleiten.

6.4.3 Aufgrund dieser neuesten Entwicklung werde klar, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner LTTE-Verbindung nach wie vor von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht sei.

6.4.4 Schliesslich sei die Unterscheidung des SEM in wichtige exilpolitische Aktivisten und Mitläufer unsinnig, da die sri-lankische Regierung nie einen Zweifel daran gelassen habe, dass sie jegliche Unterstützung der LTTE innerhalb oder ausserhalb Sri Lankas systematisch verfolgen werde.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid sowie in ihrer Vernehmlassung überzeugend dargelegt, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht gerecht werden. Mit den nachfolgend dargelegten Ergänzungen kann im Wesentlichen auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

7.2 Das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater werde aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit in Sri Lanka verfolgt, weshalb dem Beschwerdeführer als dessen Sohn eine Reflexverfolgung in Sri Lanka drohe, weist erhebliche Ungereimtheiten auf:

7.2.1 Das SEM wies in seiner Verfügung zunächst zutreffend auf die bloss dürftige Auskunft des Beschwerdeführers zur LTTE-Vergangenheit seines Vaters hin. In der Tat sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Hintergrund seines Vaters äusserst vage. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich auf die Frage nach der Funktion des Vaters bei den LTTE bloss zu Protokoll geben, dass sie - er und die anderen Familienangehörigen - das nie gefragt hätten, dies nicht wissen würden und später auch nie darüber gesprochen hätten (A13/14 F50). Diese Aussage überzeugt das Gericht nicht, woran auch die Einwände in der Beschwerde, dies sei auf die typischerweise zurückhaltend-reservierte innerfamiliäre Kommunikationskultur in Sri Lanka zurückzuführen und der Beschwerdeführer sei damals noch jung (zwischen [...] und [...] Jahren) gewesen, nichts zu ändern vermögen. Ferner erscheint es angesichts des heutigen Stands neuer Informationstechnologien auch als wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer angeblich am [...] August 2015 letztmals Kontakt mit seinem Vater gehabt habe und auch nicht wisse, wo sich dieser aufhalten könnte (vgl. A13/14 F11, F56).

7.2.2 Gemäss seinen protokollierten Aussagen hätten der Beschwerdeführer und seine Geschwister im Zeitraum von 2009 bis zum (...) August 2015, dem Zeitpunkt als die CID-Leute erstmals seinen Vater aufgesucht hätten, keinerlei Probleme mit den Behörden, Dritten oder dem Militär gehabt (vgl. A13/14 F54, F73, F75 f.); dies gelte, bezüglich des Zeitraums von 2010 bis 2015, auch für den Vater (vgl. A13/14 F74). Der Beschwerdeführer habe nie mit den LTTE oder anderen Organisationen zu tun gehabt und sei auch nie politisch aktiv gewesen (vgl. A13/14 F77, 79).

Vor diesem Hintergrund erscheint keineswegs plausibel, dass der Vater nach Beendigung seines angeblichen Kriegseinsatzes im Jahr 2009 über mehrere Jahre bis im Jahr 2015 völlig unbehelligt hätte leben können, wenn er tatsächlich im Visier der Regierung gestanden wäre. Es mutet realitätsfremd an, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn erst im Jahr 2015 plötzlich massiv hätten verfolgen sollen. Der Beschwerdeführer vermochte die Hintergründe dieser angeblich nach so langer Zeit plötzlich einsetzenden Verfolgung auf Nachfrage hin in keiner Weise zu substanziieren. Das diesbezügliche Gegenargument in der Beschwerde, die Handlungen der sri-lankischen Behörden seien eben willkürlich und unvorhersehbar, vermag das Gericht, angesichts der beachtlichen Dauer des offenkundigen behördlichen Desinteresses (beinahe sechs Jahre), nicht zu überzeugen.

7.2.3 Der Beschwerdeführer behauptet, es werde in seiner Heimat auch heute noch nach ihm gesucht (vgl. A13/14 F15 f.). Indes sind seine diesbezüglichen Angaben äusserst knapp und vage, wenn er von Unbekannten spricht, die ihn suchen und diese Unbekannten nicht erzählen würden, wer sie seien und woher sie kämen. Auf Nachfrage des SEM, weshalb denn seine Geschwister im Gegensatz zu ihm keine Probleme hätten, erklärte er bloss, sie seien noch klein und würden noch zur Schule gehen (vgl. A13/14 F17). Er gab aber auch an, sein Onkel und seine Tante hätten ebenfalls "keine Probleme in Sri Lanka" (vgl. A13/14 F38). Die fraglichen Äusserungen erweisen sich als unsubstanziiert und unplausibel und widersprechen der allgemeinen Lebenserfahrung.

Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung hierzu überzeugend fest, dass bei einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse auch von behördlichen Behelligungen gegenüber den in Sri Lanka zurück gebliebenen nahen Verwandten des Beschwerdeführers auszugehen wäre, zumal es sich bei seinen Geschwistern um dasselbe Verwandtschaftsverhältnis zum Vater (dem angeblichen Ursprung der Reflexverfolgung) handle wie beim Beschwerdeführer. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des SEM in seiner Verfügung und Vernehmlassung zu verweisen.

7.3 Was die Tötung der Mutter anbelangt, fällt nach Durchsicht der Akten auf, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der BzP zunächst ausführte, sie sei "auf der Flucht von einer Bombe getötet" worden (vgl. A3/11 S. 5). Im Verlauf der gleichen Befragung führte er dann jedoch aus, die Mutter sei durch die Bombenexplosion "am Bein verletzt" worden und danach habe das "Militär [...] sie erschossen" (vgl. a.a.O. S. 7). Bei der Anhörung zu den Asylgründen erwähnt er die Ermordung der Mutter auf die Frage nach den Gründen für das Asylgesuch zunächst mit keinem Wort; erst auf Vorhalt der BzP-Protokollstellen bestätigt er diesen Sachverhalt, und zwar in der zweiten Version (vgl. A13/14 F82). Bei diesem widersprüchlichen Aussage-
verhalten muss dieses Vorbringen ebenfalls als unglaubhaft qualifiziert werden.

7.4 Schliesslich ist der Beschwerdeführer unter Verwendung seines eigenen Reisepasses legal aus Sri Lanka ausgereist (vgl. A3/11 S. 5). Die kontrollierte Ausreise lässt nicht darauf schliessen, dass zu diesem Zeitpunkt nach ihm gefahndet worden wäre (oder er dies vermutet hätte).

7.5

7.5.1 Der Beschwerdeführer reichte auf Rechtsmittelebene Fotos ein, um seine exilpolitischen Aktivitäten sowie seine Kriegsnarben zu belegen, nachdem er in der Beschwerde insbesondere ausgeführt hatte, er habe "gut sichtbare Narben in seinem Gesicht" (vgl. Beschwerde S. 31), und vom Instruktionsrichter zum Beleg dieser Behauptungen aufgefordert worden war.

7.5.2 Auf der eingereichten Vergrösserung einer Fotografie des Beschwerdeführers sind - selbst unter Verwendung einer Lupe - keine solchen Narben festzustellen. Der Beschwerdeführer scheint diese Auffassung zu teilen, führte er doch in der Eingabe vom 11. August 2017 aus, es würden noch "deutlichere Fotos dieser Narben" nachgereicht. Dies geschah jedoch nie. Dass die erwähnte, leicht beweisbare Behauptung unbelegt geblieben ist, passt ins Bild eines unglaubhaften Sachvortrags.

7.5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung verwiesen werden, zumal es sich gemäss Aktenlage nicht um exponierte exilpolitische Handlungen handelt, die im Sinn der Rechtsprechung einer Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstünden (vgl. auch oben E. 6.3.2).

7.6 Nach den vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der bisherigen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar - besonders nach den Anschlägen vom Ostersonntag 2019 auf christliche Einrichtungen und Hotels - als angespannt zu beurteilen (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs). Es ist nach den Feststellungen des Gerichts aber nicht von einer generell erhöhten Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie auszugehen. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer, welcher der hinduistischen Glaubensgemeinschaft angehört, einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Dies wird von ihm denn auch nicht dargelegt.

7.7 Es sind nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte gegeben, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.2.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

9.2.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklungen unzulässig.

9.2.6 Weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

9.2.7 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

9.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht schon vor einiger Zeit zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (damals noch mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem ebenfalls als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 qualifizierte Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

9.3.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. zum Ganzen etwa die Urteile BVGer D-12/2019 vom E. 11.3.3 oder E-1502/2019 vom 21. Mai 2019 E. 5; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz. ch/sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 27.05.2019; New York Times [NYT]: What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/ 04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%2 0Stories&pgtype=Homepage, abgerufen am 27.05.2019).

9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem Distrikt E._______ in der Nordprovinz. Seine Familie besitze viel Land (vgl. A13/14 F24). So habe er bereits vor seiner Ausreise im familieneigenen Betrieb gearbeitet und seinen Onkel unterstützt (vgl. a.a.O. F26 f.). Seinen Onkel und seine Tante bezeichnete er als seine nahen Verwandten in Sri Lanka (vgl. a.a.O. F29). Das SEM hat in seiner Verfügung gemäss Akten zutreffend festgehalten, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden jungen Mann, der in seiner Heimat über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfüge. Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung über ein Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern.

9.3.4 Der Vollzug erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführungen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer
praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Berechtigterweise rügte er die Nichtoffenlegung des Namens der SEM-Fachspezialistin, auch wenn er diesbezüglich mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht durchdrang. Dieser Mangel konnte auf Beschwerdeebene geheilt werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 1400.- zu reduzieren (vgl. Urteile D-3997/2019 vom 6. März 2019 E. 10.1 und
D-6662/2017 vom 20. Februar 2019 E. 12.1).

11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für diese Rüge als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.-), ist praxisgemäss von einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Urteile
D-6583/2017 vom 3. Mai 2019 E. 16.2, D-2478/2017 vom 11. März 2019 E. 12 und E-2226/2017 vom 21. August 2018 E. 12.2).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

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