Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 1006/2015

Urteil vom 2. August 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.B.________ und C.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schnyder,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorkaufsrecht im Miteigentumsverhältnis,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 9. November 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Beschwerdeführerin) und die Ehegatten B.B.________ und C.B.________ (Beschwerdegegner) waren als Miteigentümer folgender Parzellen auf dem Gebiet der Gemeinde U.________ im kantonalen Grundbuch (Kataster) eingetragen:
o Nr. rrr, Wohnhaus: 4/10 (Beschwerdeführerin) : 6/10 (Beschwerdegegner)
o Nr. sss, Hausplatz: 3/5 (Beschwerdeführerin) : 2/5 (Beschwerdegegner)
o Nr. ttt, Hausgarten: 2/4 (Beschwerdeführerin) : 2/4 (Beschwerdegegner)
Die Nutzung des zweistöckigen Wohnhauses Nr. rrr ist aufgeteilt (Beschwerdeführerin: Parterre; Beschwerdegegner: Obergeschoss). Desgleichen nutzen die Miteigentümer je einen Teil des Hausgartens Nr. ttt, der durch eine Trennmauer aufgeteilt ist und über zwei separate Zugänge verfügt. Der Hausplatz Nr. sss liegt auf der Nordseite des Wohnhauses, wo sich die Eingänge (Aussentreppen) zu den beiden Wohngeschossen befinden.

A.b. Mit Vertrag vom 13. April 2012 verkauften die Beschwerdegegner ihre Miteigentumsanteile an den Parzellen Nrn. rrr, sss und ttt sowie Miteigentumsanteile an einer Parzelle Nr. uuu (Keller) und die Parzellen Nrn. vvv (landwirtschaftliches Gebäude/Remise) und www (Parkplatz/Abstellplatz) an D.________ und E.________ zum Gesamtpreis von Fr. 455'000.--. Der beurkundende Notar wurde beauftragt und bevollmächtigt, den vorkaufsberechtigten Personen den Vorkaufsfall anzuzeigen. Es wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Vorkaufsrecht für alle sechs Parzellen gemeinsam und nicht einzeln ausgeübt werden kann, da es sich um eine wirtschaftliche Einheit handle (Art. 12 des Kaufvertrags).

A.c. Auf Anzeige des Vorkaufsfalls vom 16. April 2012 hin übte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. ds. ihr gesetzliches Vorkaufsrecht als Miteigentümerin an folgenden Parzellen aus:
o Nr. sss (davon 2/5), Hausplatz
o Nr. ttt (davon 2/4), Hausgarten
Die Beschwerdegegner widersetzten sich der Eigentumsübertragung. Die Käufer erklärten den Beschwerdegegnern, vom Kaufvertrag zurücktreten zu wollen. Im Frühjahr 2015 wurde im betroffenen Ortsteil von U.________ das eidgenössische Grundbuch eingeführt.

B.
Mit Klagebewilligung vom 12. Oktober 2012 und Klage vom 21. November 2012 begehrte die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner, das Grundbuchamt anzuweisen, sie als Alleineigentümerin der Parzellen Nrn. sss und ttt einzutragen, und den von ihr den Beschwerdegegnern zu zahlenden Kaufpreis auf Fr. 12'740.-- festzusetzen. Die Beschwerdegegner schlossen auf Abweisung der Klage. An der Hauptverhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Klagebegehren, indem sie zusätzlich die Entlassung der Parzellen Nrn. sss und ttt aus der Gesamtpfandhaft beantragte und die von ihr zu leistende Zahlung neu auf Fr. 12'758.95 bezifferte. Das Bezirksgericht Visp wies die Klage ab und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorkaufsrecht nur für alle verkauften Grundstücke ausüben kann (Urteil vom 7. April 2014). Die Beschwerdeführerin legte dagegen Berufung ein, die das Kantonsgericht Wallis abwies (Urteil vom 9. November 2015).

C.
Am 16. Dezember 2015 hat die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zivilrechtliche Beschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben (Ziff. 1 der Begehren). Da inzwischen das eidgenössische Grundbuch eingeführt wurde, verwendet die Beschwerdeführerin die neuen Parzellen-Nummern. Sie beantragt die Eintragung im Grundbuch als Alleineigentümerin der Parzellen Nrn. xxx und yyy (Ziff. 2), die Entlassung der Parzellen Nrn. xxx und yyy aus der Gesamtpfandhaft (Ziff. 3) und die Verurteilung zur Zahlung von Fr. 12'758.95 an die Beschwerdegegner (Ziff. 4 der Begehren). Die Beschwerdegegner haben auf eine Beschwerdeantwort verzichtet. Das Kantonsgericht hat die Akten eingereicht. Vernehmlassungen sind je zur Kenntnisnahme zugestellt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts im Miteigentumsverhältnis (Art. 682 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 682 - 1 Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt. Machen mehrere Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht geltend, so wird ihnen der Anteil im Verhältnis ihrer bisherigen Miteigentumsanteile zugewiesen.591
1    Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt. Machen mehrere Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht geltend, so wird ihnen der Anteil im Verhältnis ihrer bisherigen Miteigentumsanteile zugewiesen.591
2    Ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber haben auch der Eigentümer eines Grundstückes, das mit einem selbständigen und dauernden Baurecht belastet ist, an diesem Recht und der Inhaber dieses Rechts am belasteten Grundstück, soweit dieses durch die Ausübung seines Rechtes in Anspruch genommen wird.
3    ...592
ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen (E. 1.1 S. 6) Fr. 12'758.95 beträgt und die gesetzlich vorausgesetzte Mindestsumme nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; BGE 97 II 277 E. 1 S. 280). Von anderen hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die Beschwerde in Zivilsachen deshalb nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Warum diese Voraussetzung erfüllt ist, ist in der Beschwerde auszuführen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 141 II 353 E. 1.2 S. 361).
Die Beschwerdegegner haben mit Dritten einen Kaufvertrag über sechs Grundstücke zu einem Gesamtpreis abgeschlossen (Bst. A.b). An drei dieser Grundstücke steht der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin das gesetzliche Vorkaufsrecht zu (Bst. A.a). Die Streitfrage hat im kantonalen Verfahren dahin gehend gelautet, ob die Beschwerdeführerin ihr gesetzliches Vorkaufsrecht je an den drei vorkaufsbelasteten Grundstücken gegen Zahlung des entsprechenden Anteils vom Gesamtpreis geltend machen darf oder ob die Beschwerdegegner verlangen dürfen, dass die Beschwerdeführerin in Ausübung ihres Vorkaufsrechts alle sechs Grundstücke zum Gesamtpreis übernehmen muss, weil der Verkauf der restlichen, nicht vorkaufsbelasteten Grundstücke für die Beschwerdegegner unmöglich bzw. nicht ohne Nachteil möglich ist. Die kantonalen Gerichte haben festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorkaufsrecht nur für alle Grundstücke ausüben kann. Sie sind damit von der analogen Anwendbarkeit der im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für den sog. Mengenkauf ausdrücklich vorgesehenen Regelung ausgegangen (§ 467 BGB bzw. § 508 der alten, bis am 31. Dezember 2001 in Kraft stehenden Fassung [fortan: § 508 BGB a.F.]).
In einem Fall des Vorkaufsrechts im Miteigentumsverhältnis, wo ein Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft nur zusammen mit den Möbeln verkauft wurde, hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts festgehalten, dass der Mengenkauf im Unterschied zu § 508 BGB a.F. im schweizerischen Obligationenrecht nicht besonders geregelt ist und dass sich die Rechtsfolgen des Verzugs deshalb nicht ohne weiteres auf den ganzen Kaufvertrag erstrecken (BGE 110 II 447 E. 5 S. 453). Ein Jahr später hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem Vorkaufsrecht der Pächter den Tatbestand des § 508 BGB a.F. - ohne ausdrückliche Benennung - diskussionslos angewendet, dessen Erfüllung mangels Nachteils bei getrennter Veräusserung der Grundstücke im konkreten Fall aber verneint (BGE 111 II 487 E. 3e S. 495/496). Wie die Beschwerdeführerin deshalb zutreffend hervorhebt (S. 6, S. 12 und S. 24), stellt sich hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG (vgl. zum Begriff: BGE 141 III 159 E. 1.2 S. 161). Insoweit ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig.

1.2. Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

1.3. Beide kantonalen Gerichte haben darauf hingewiesen, dass die Einführung des eidgenössischen Grundbuches in U.________ im Gange sei. Gestützt auf einen vorläufigen Vermessungsplan mit den künftigen Parzellen-Nummern und handschriftlich eingetragenen aktuellen Parzellen-Nummern (KB 7, S. 28 der kantonalen Akten) haben sie verschiedene Annahmen getroffen (E. 2.5 S. 10, E. 3 S. 10, E. 8 S. 13 und E. 12 S. 15 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin belegt vor Bundesgericht, dass das Grundbuch für die betreffenden Grundstücke inzwischen eingeführt und am 1. April 2015 in Kraft getreten ist. Sie reicht die aktuellen Grundbuchauszüge mit einem Situationsplan ein und macht geltend, das Vorbringen dieser neuen Belege und der darauf gestützten neuen Tatsachen sei zulässig (S. 13 ff. Ziff. 3 der Beschwerdeschrift).
Unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im kantonalen Berufungsverfahren grundsätzlich bis zur Phase der Urteilsberatung vorgebracht werden, die mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts beginnt, es halte die Berufungssache für spruchreif und gehe nunmehr zur Urteilsberatung über (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 4A 619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.5). Eine entsprechende Mitteilung kann im Schreiben vom 28. August 2014 an die Parteien gesehen werden, mit dem das Kantonsgericht den Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung abgelehnt und die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben hat (S. 178 der kantonalen Akten). Insoweit handelt es sich bei den am 1. April 2015 in Kraft getretenen und heute eingereichten Auszügen und Plänen des Grundbuchs um echte Noven, die vor Bundesgericht unzulässig sind (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Weder ersichtlich noch dargetan ist zudem, was die Beschwerdeführerin daran gehindert hat, ihre entscheiderheblichen Belege und Tatsachen sofort und unaufgefordert in einer Noveneingabe dem Kantonsgericht zu unterbreiten, das sie aufgrund der Verfahrensdauer
noch hätte berücksichtigen können und müssen (zit. Urteil 4A 619/2015 E. 2.2.7).
Das Vorbringen der neuen Beweismittel und der darauf gestützten neuen Tatsachen erweist sich somit im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG als unzulässig.

1.4. In seiner Vernehmlassung hält das Kantonsgericht fest, das Beschwerdebegehren-Ziff. 2 sei in kantonaler Instanz nicht gestellt worden. Die Parzellen Nrn. xxx und yyy entsprächen nicht den Parzellen alt-Nrn. ttt und sss, an denen die Beschwerdeführerin ihr Vorkaufsrecht ausgeübt habe (Ziff. 4 und 9). Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Begehren die neuen Parzellen-Nummern verwendet und dass die Parzellen durch die Grundbuchvermessung nicht mehr die gleichen Flächenmasse aufweisen, nämlich neu-Nr. xxx (164 m2) für alt-Nr. ttt (168 m2) und neu-Nr. yyy (25 m2) für alt-Nr. sss (90 m2). Dass die Beschwerdeführerin damit ihr Begehren hätte abändern wollen und vor Bundesgericht ein neues und unzulässiges Begehren gestellt hat (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), darf gleichwohl nicht angenommen werden. Im Zusammenhang mit den weiteren Begehren und unter Berücksichtigung der Begründung wird klar, dass die Beschwerdeführerin ihr im kantonalen Verfahren gestelltes Begehren hat aufrecht erhalten wollen. Andernfalls hätte sie auch den zu zahlenden Teil des Gesamtkaufpreises entsprechend herabgesetzt, zumal die Parzellen nach der Vermessung kleiner sind als zuvor. Das Beschwerdebegehren ist zulässig (vgl. zur Auslegung der Begehren: BGE
136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.). Von der beanspruchten Fläche her bedeutet das heutige Begehren zudem eine blosse Einschränkung des kantonal gestellten Begehrens ("minus") und wäre auch insoweit nicht neu (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 141 II 91 E. 1.2 S. 95). Wie noch zu begründen sein wird (E. 3 ff.), genügt ohnehin der Aufhebungsantrag gemäss Ziff. 1 der Beschwerdebegehren.

1.5. Auf die - fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) - Beschwerde in Zivilsachen kann grundsätzlich eingetreten werden. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht habe ihre im Berufungsverfahren neu eingereichte Rechtsauskunft des Eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht (Bundesamt für Justiz) vom 24. April 2014 zu Unrecht als unzulässiges echtes Novum betrachtet und damit Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO unrichtig angewendet (S. 12 f. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift). Tatsächlich hat das Kantonsgericht das besagte Schreiben gestützt auf Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO aus den Akten gewiesen (E. 1.5 S. 7 f. des angefochtenen Urteils). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist im Ergebnis begründet. Die von ihr eingeholte Rechtsauskunft des Amtes ist als Partei- oder Privatgutachten kein Beweismittel, sondern eine Parteibehauptung (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437), und unterliegt als neues rechtliches Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht dem Novenverbot im Berufungsverfahren (Urteil 4A 519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1, in: SZZP 2012 S. 128; vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 18 Rz. 128 S. 333; TAPPY, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 39 zu Art. 221
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
ZPO). Die Verweisung aus den Akten ist bundesrechtswidrig. Die Rechtsauskunft des Eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht hätte als Angriffs- bzw.
Verteidigungsmittel rechtlicher Natur auch erstmals vor Bundesgericht eingereicht werden können, um die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zu untermauern (BGE 138 II 217 E. 2.4 S. 220 f.; Urteil 5A 247/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.2).

3.
Mit der Marginalie "Unselbstständiges Eigentum" sieht Art. 655a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 655a - 1 Ein Grundstück kann mit einem anderen Grundstück derart verknüpft werden, dass der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks ist. Dieses teilt das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks und kann nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden.
1    Ein Grundstück kann mit einem anderen Grundstück derart verknüpft werden, dass der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks ist. Dieses teilt das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks und kann nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden.
2    Erfolgt die Verknüpfung zu einem dauernden Zweck, so können das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer und der Aufhebungsanspruch nicht geltend gemacht werden.
ZGB in Abs. 1 vor, dass ein Grundstück mit einem anderen Grundstück derart verknüpft werden kann, dass der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks ist. Dieses teilt das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks und kann nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden. Gemäss Abs. 2 können das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer und der Aufhebungsanspruch nicht geltend gemacht werden, wenn die Verknüpfung zu einem dauernden Zweck erfolgt. Grundbuchtechnisch wird auf dem Blatt des unselbstständigen Grundstücks in der Abteilung «Eigentum» statt des Namens des Eigentümers die Bezeichnung des Hauptgrundstücks eingetragen (Art. 95
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 95 Unselbstständiges Grundeigentum - 1 Soll das Eigentum an einem Grundstück (unselbstständiges Grundstück oder Anmerkungsgrundstück) dem jeweiligen Eigentümer oder der jeweiligen Eigentümerin eines anderen Grundstücks (Hauptgrundstück) zustehen (Art. 655a Abs. 1 ZGB), so wird auf dem Blatt des unselbstständigen Grundstücks in der Abteilung «Eigentum» statt des Namens des Eigentümers oder der Eigentümerin die Bezeichnung des Hauptgrundstücks eingetragen.
1    Soll das Eigentum an einem Grundstück (unselbstständiges Grundstück oder Anmerkungsgrundstück) dem jeweiligen Eigentümer oder der jeweiligen Eigentümerin eines anderen Grundstücks (Hauptgrundstück) zustehen (Art. 655a Abs. 1 ZGB), so wird auf dem Blatt des unselbstständigen Grundstücks in der Abteilung «Eigentum» statt des Namens des Eigentümers oder der Eigentümerin die Bezeichnung des Hauptgrundstücks eingetragen.
2    Ist das unselbstständige Grundstück ein Miteigentumsanteil, so müssen alle Miteigentümer und Miteigentümerinnen der Verknüpfung zustimmen. Damit verzichten sie bezüglich der verknüpften Anteile auf ihr Vorkaufsrecht (Art. 682 ZGB) und auf ihren Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums (Art. 650 ZGB). Diese Vereinbarung bedarf der öffentlichen Beurkundung.
3    Die Verknüpfung kann nur stattfinden, wenn auf dem unselbstständigen Grundstück keine Grundpfandrechte und Grundlasten eingetragen sind oder diese im Zeitpunkt der Verknüpfung auf das Hauptgrundstück übertragen und auf dem unselbstständigen Grundstück gelöscht werden.
4    Ist das unselbstständige Grundstück ein Miteigentumsanteil, so muss auch das zu Miteigentum ausgestaltete Grundstück während der gesamten Dauer der Verknüpfung pfandfrei und grundlastenfrei sein.
5    Die Verknüpfung wird auf dem Blatt des Hauptgrundstücks in die Grundstücksbeschreibung oder in die Abteilung «Anmerkungen» eingetragen.
der Grundbuchverordnung, GBV, SR 211.432.1).
Die gleiche Möglichkeit anerkannte bereits das vor Inkrafttreten von Art. 655a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 655a - 1 Ein Grundstück kann mit einem anderen Grundstück derart verknüpft werden, dass der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks ist. Dieses teilt das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks und kann nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden.
1    Ein Grundstück kann mit einem anderen Grundstück derart verknüpft werden, dass der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks ist. Dieses teilt das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks und kann nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden.
2    Erfolgt die Verknüpfung zu einem dauernden Zweck, so können das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer und der Aufhebungsanspruch nicht geltend gemacht werden.
ZGB am 1. Januar 2012 geltende Recht (vgl. Art. 32
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 32 Erstellung von amtlichen Auszügen - 1 Papierauszüge aus dem informatisierten Grundbuch werden als Ausdrucke aus dem System erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt.
1    Papierauszüge aus dem informatisierten Grundbuch werden als Ausdrucke aus dem System erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt.
2    Papierauszüge aus dem Papiergrundbuch werden als Kopien oder Abschriften erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt. Erfordern die Umstände nichts anderes, so können Auszüge, die durch Kopie eines Hauptbuchblatts erstellt werden, auch gelöschte Daten wiedergeben.
3    Die Erstellung von elektronischen amtlichen Auszügen aus dem informatisierten Grundbuch richtet sich nach der Verordnung vom 8. Dezember 201741 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV).
4    Die Kantone können elektronische amtliche Auszüge aus dem Papiergrundbuch anbieten. Die Erstellung richtet sich nach der EÖBV.
Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch, GBV, BS 2 530 S. 537; JÜRG SCHMID, Das unselbständige Miteigentum in Theorie und Praxis, ZBGR 86/2005 S. 277 ff., S. 282 Ziff. 3.4.2 und S. 287 Ziff. 4.3, mit Hinweisen).
Mit Bezug auf die streitigen Miteigentumsanteile hat das Kantonsgericht jegliche Verknüpfung verneint und festgestellt, dass die Parteien mit ihrem Namen als Miteigentümer im kantonalen Grundbuch (Kataster)eingetragen sind. Es hat daraus geschlossen, dass das gesetzliche Vorkaufsrecht der Beschwerdeführerin besteht und ausgeübt werden kann (E. 6 und E. 7 S. 11 ff. des angefochtenen Urteils). Die Folgerung ist unwidersprochen geblieben (S. 17 f. Ziff. 12 und 13 der Beschwerdeschrift).

4.
Miteigentümer haben gemäss Art. 682 Abs. 1
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ZGB Art. 682 - 1 Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt. Machen mehrere Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht geltend, so wird ihnen der Anteil im Verhältnis ihrer bisherigen Miteigentumsanteile zugewiesen.591
1    Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt. Machen mehrere Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht geltend, so wird ihnen der Anteil im Verhältnis ihrer bisherigen Miteigentumsanteile zugewiesen.591
2    Ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber haben auch der Eigentümer eines Grundstückes, das mit einem selbständigen und dauernden Baurecht belastet ist, an diesem Recht und der Inhaber dieses Rechts am belasteten Grundstück, soweit dieses durch die Ausübung seines Rechtes in Anspruch genommen wird.
3    ...592
ZGB ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt.

4.1. Das gesetzliche Vorkaufsrecht im Miteigentumsverhältnis bezweckt, einerseits die Umwandlung des (als unwirtschaftlich betrachteten und leicht zu Streitigkeiten Anlass gebenden) Miteigentums in Alleineigentum zu fördern und anderseits die Miteigentümer vor dem Eindringen eines ihnen nicht genehmen Dritten in die Gemeinschaft zu schützen (BGE 101 II 235 E. 2b S. 241 f.). Es kann auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, im Übrigen aber gelten für seine Ausübung die gleichen Voraussetzungen wie für die vertraglichen Vorkaufsrechte (Art. 681 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 681 - 1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
1    Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
2    Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht.
3    Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.
ZGB). Der Verweis erfasst die Umschreibung des Vorkaufsfalls in Art. 216c Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216c - 1 Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).
1    Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).
2    Nicht als Vorkaufsfall gelten namentlich die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
OR, wonach das Vorkaufsrecht geltend gemacht werden kann, wenn das Grundstück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (vgl. zum bisherigen Recht: BGE 73 II 162 E. 3 S. 165; 89 II 444 E. 1 S. 446). Das Vorkaufsrecht räumt seinem Inhaber die Befugnis ein, durch einseitige, vorbehalt- und bedingungslose Erklärung gegenüber dem Verpflichteten das Eigentum an einer Sache zu erwerben, sofern der Verpflichtete diese Sache an einen Dritten verkauft (BGE 115 II 175 E. 4a S. 178). Gesetzliche Vorkaufsrechte gelten als Realobligationen.
Vertragsparteien sind der jeweilige Eigentümer des Vorkaufsobjektes und der Vorkaufsberechtigte (BGE 101 II 235 E. 1b S. 240).

4.2. Ob ein konkreter "Verkauf" einen Vorkaufsfall begründet, bestimmt das Gesetz. Ein "Verkauf" stellt ein auf Umsetzung des Sachwertes in Geld gerichtetes Geschäft dar, wo es also dem Veräussernden wesentlich auf den Empfang dieser Geldleistung und nicht auf die Person des Leistenden ankommt (BGE 44 II 380 E. 2 S. 387 f.; 70 II 149 S. 151 und die seitherige ständige Rechtsprechung). Die Erfüllung dieses Tatbestandes beurteilt sich nicht nach formellen, sondern nach materiellen, wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Was unter den konkreten Umständen nach Zweck und Wirkung einem "Verkauf" entspricht, ist ein Vorkaufsfall. Insoweit können die Parteien des Rechtsgeschäfts "Verkauf" den Eintritt des Vorkaufsfalls durch Vereinbarung unmittelbar weder ausschliessen noch beschränken (vgl. MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1975, N. 174 f. zu [a]Art. 681
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 681 - 1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
1    Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
2    Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht.
3    Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.
ZGB). Unwirksam gegenüber dem Vorkaufsberechtigten sind insbesondere Bedingungen, die den "Verkauf" von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig machen (BGE 49 II 203 E. 2 S. 205), oder Rücktrittsvorbehalte zugunsten des Vorkaufsverpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts (BGE 78 II 354 E. 2 S. 359).

4.3. Werden mehrere Grundstücke, von denen einzelne mit einem gesetzlichen Vorkaufsrecht belastet sind, zu einem Gesamtpreis verkauft, bestimmen somit weder die Vertragsparteien noch der beurkundende Notar, ob ein Vorkaufsfall vorliegt oder ob das Vorkaufsrecht nur an allen, eventuell eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücken ausgeübt werden kann (so aber Art. 12 des Kaufvertrags; Bst. A.b). Die Fragen beantwortet das Gesetz. Eine im Oberwallis bestehende gegenteilige Praxis wurde nach den Feststellungen der kantonalen Gerichte aufgegeben (E. 2b S. 3 f. des bezirksgerichtlichen und E. 5 S. 11 des angefochtenen Urteils).

5.
Ein der früheren Praxis gleichlaufendes Ergebnis haben die kantonalen Gerichte in analoger Anwendung von § 467 BGB erreicht (ausdrücklich E. 2d S. 4 des bezirksgerichtlichen und implizit E. 10 S. 14 des angefochtenen Urteils).

5.1. Mit der Überschrift "Gesamtpreis" bestimmt § 467 BGB, dass der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismässigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten hat, wenn der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft hat (Satz 1), und dass der Verpflichtete verlangen kann, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können (Satz 2).

5.2. Die Vorschrift regelt das schuldrechtliche Vorkaufsrecht, ist aber auch auf gesetzliche Vorkaufsrechte bei Grundstücken entsprechend anwendbar. Sie geht davon aus, dass mehrere Gegenstände zusammen zu einem Gesamtpreis verkauft sind. Eine wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der Gegenstände, die sich aus dem Vertrag ableitet, wird in der Regel gegeben sein, ist aber nicht vorausgesetzt (WESTERMANN, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 3, 7. Aufl. 2016, N. 3 und N. 4 zu § 467 BGB, mit Hinweisen).

5.3. Als Grundsatz gilt, dass das Vorkaufsrecht auch dann ausgeübt werden kann, wenn die mit dem Vorkaufsrecht belastete Sache nicht allein, sondern mit anderen verkauft wird. In diesem Fall entspricht der Vorkaufspreis einem verhältnismässigen Teil des Gesamtpreises (§ 467 Satz 1 BGB; MADER/SCHERMAIER, Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2014, N. 4 zu § 467 BGB).

5.4. Die Ausübung des Vorkaufsrechts an der belasteten Sache kann den Verkauf zum Gesamtpreis beeinträchtigen und für den Verpflichteten einen Nachteil bedeuten. Diesen Nachteil hat der Verpflichtete zu beweisen. Gelingt ihm der Beweis, kann er gestützt auf § 467 Satz 2 BGB verlangen, dass der Vorkauf auf alle verkauften Sachen erstreckt wird (MADER/SCHERMAIER, a.a.O., N. 5 zu § 467 BGB). Damit wird - in einer stark aus seiner Sicht erfolgenden Wertung - verhindert, dass der Vorkaufsverpflichtete auf den unter Umständen schwer verkäuflichen, nicht vorkaufsbelasteten Sachen gleichsam sitzen bleibt (WESTERMANN, a.a.O., N. 1 zu § 467 BGB). Ein Nachteil liegt deshalb nur dann vor, wenn diese übrigen Sachen schlechter oder gar nicht verkauft werden können (MADER/SCHERMAIER, a.a.O., N. 5 zu § 467 BGB). Keinen Nachteil stellt hingegen die Minderungs- oder Rücktrittsmöglichkeit des Käufers dar, da der Verpflichtete damit bei jedem Verkauf rechnen muss (WESTERMANN, a.a.O., N. 5 zu § 467 BGB). Nicht zu verkennen ist die mit der Regelung in § 467 BGB verbundene Gefahr, dass der Verpflichtete ein Vorkaufsrecht durch den Mitverkauf anderer, für den Berechtigten uninteressanter Sachen auszuhöhlen bzw. zu umgehen versuchen könnte (WESTERMANN,
a.a.O., N. 6, und MADER/ SCHERMAIER, a.a.O., N. 7, je zu § 467 BGB).

5.5. Von der Entstehungsgeschichte her ist anzumerken, dass der Entwurf zum BGB nur den ersten Satz des heutigen § 467 BGB vorschlug und ein Recht des Vorkaufsverpflichteten, den Eintritt des Berechtigten in den Gesamtkauf zu verlangen, ausdrücklich ablehnte. Die Vorschrift des Entwurfs wurde damit gerechtfertigt, dass sie die geringsten Verwicklungen hervorruft und andererseits noch am meisten zur Wahrung des Interesses beider Teile dient (Motive zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band II: Recht der Schuldverhältnisse, 1888, S. 349 f.). Die Kommission befand dagegen, der Entwurf berücksichtige nicht in ausreichendem Masse die Lage des Vorkaufsverpflichteten, und fügte den zweiten Satz des heutigen § 467 BGB an (Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Band II: Recht der Schuldverhältnisse, 1898, S. 105).

6.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit die Regelung des BGB auf die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts im Miteigentumsverhältnis analog angewendet werden soll.

6.1. Wird ein vorkaufsbelastetes Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken, auf die sich das Vorkaufsrecht nicht bezieht, zu einem Gesamtpreis verkauft, liegt ein Vorkaufsfall vor. Zum Anteil am Kaufpreis, der nach dem Wertverhältnis auf das beanspruchte Grundstück entfällt, kann das Vorkaufsrecht ausgeübt werden (LEEMANN, Berner Kommentar, 1920, N. 63 zu [a]Art. 681
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ZGB Art. 681 - 1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
1    Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
2    Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht.
3    Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.
ZGB; STEINAUER, Les droits réels, II, 4. Aufl. 2012, S. 177 N. 1731c). Daran ändert nichts, wenn die verkauften Grundstücke nach der Verkehrsanschauung eine sog. Sachgesamtheit bilden, d.h. durch gemeinsame Zweckbestimmung zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden sind. Obwohl sie Gegenstand eines einheitlichen obligatorischen Rechtsgeschäftes sein können, bleiben die Einzelgrundstücke ungeachtet ihrer Zusammengehörigkeit in Bezug auf die Anwendung sachenrechtlicher Regeln selbstständig (BGE 112 II 406 E. 3b S. 410; WIEGAND, Basler Kommentar, 2015, N. 32 vor Art. 641 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
. ZGB). Allein die Verknüpfung von Einzelgrundstücken im Sinne von Art. 655a
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ZGB Art. 655a - 1 Ein Grundstück kann mit einem anderen Grundstück derart verknüpft werden, dass der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks ist. Dieses teilt das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks und kann nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden.
1    Ein Grundstück kann mit einem anderen Grundstück derart verknüpft werden, dass der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks ist. Dieses teilt das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks und kann nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden.
2    Erfolgt die Verknüpfung zu einem dauernden Zweck, so können das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer und der Aufhebungsanspruch nicht geltend gemacht werden.
ZGB mit entsprechender Eintragung im Grundbuch ermöglicht Eigentum an der Gesamtsache und auch eine (sachenrechtliche) Gesamtverfügung über alle Einzelsachen, im Falle von Miteigentumsanteilen gegebenenfalls unter
Ausschluss des Vorkaufsrechts im Miteigentumsverhältnis (vgl. E. 3 oben; STEINAUER, a.a.O., S. 56 ff. N. 1520-1521l). Diesen Sonderfall der Verknüpfung vorbehalten, besteht somit die für die Ausübung eines Vorkaufsrechts vorausgesetzte Identität zwischen verkaufter und vorkaufsbelasteter Sache, selbst wenn vorkaufsbelastete Grundstücke zusammen mit anderen Grundstücken, auf die sich kein Vorkaufsrecht bezieht, zu einem Gesamtpreis verkauft werden.

6.2. Im Grundsatz stimmt das schweizerische mit dem deutschen Recht überein. Der Verkauf mehrerer Grundstücke zu einem Gesamtpreis hindert nicht daran, dass an einzelnen der verkauften Grundstücke bestehende Vorkaufsrechte ausgeübt werden. Umstritten ist, ob eine Ausnahme vom Grundsatz in analoger Anwendung von § 467 BGB gemacht werden darf. Das gesetzliche Vorkaufsrecht im Miteigentumsverhältnis würde insofern eingeschränkt, als es an allen zu einem Gesamtpreis verkauften Grundstücken ausgeübt oder auf die Ausübung überhaupt verzichtet werden müsste, wenn die Trennung der vom Vorkaufsrecht erfassten Grundstücke von den übrigen gleichzeitig zu einem Gesamtpreis verkauften Grundstücken für den Vorkaufsverpflichteten einen Nachteil bewirkte.

6.2.1. Ersten Autoren - soweit sie sich äusserten - erschien die Zulässigkeit einer Übernahme der Regelung als höchst zweifelhaft, da es an einer dem zweiten Satz des § 508 BGB a.F. entsprechenden Bestimmung völlig fehle und es sich kaum rechtfertige, eine solche ex aequo et bono anzuerkennen (OSKAR ALLGÄUER, Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrecht nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuche, 1918, S. 69 f.; so wohl auch RICHARD GÖSCHKE, Das Vorkaufsrecht, ZBJV 88/1952 S. 137 ff., S. 143). Der Standpunkt ist nachvollziehbar. Zum einen hat der Gesetzgeber auf eine nähere Ausgestaltung des Vorkaufsrechts unter Miteigentümern (aArt. 682
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 682 - 1 Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt. Machen mehrere Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht geltend, so wird ihnen der Anteil im Verhältnis ihrer bisherigen Miteigentumsanteile zugewiesen.591
1    Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt. Machen mehrere Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht geltend, so wird ihnen der Anteil im Verhältnis ihrer bisherigen Miteigentumsanteile zugewiesen.591
2    Ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber haben auch der Eigentümer eines Grundstückes, das mit einem selbständigen und dauernden Baurecht belastet ist, an diesem Recht und der Inhaber dieses Rechts am belasteten Grundstück, soweit dieses durch die Ausübung seines Rechtes in Anspruch genommen wird.
3    ...592
ZGB) verzichtet, obwohl kantonale Privatrechte (z.B. Freiburg) teilweise einlässliche Regelungen enthielten (EUGEN HUBER, System und Geschichte des schweizerischen Privatrechtes, Dritter Band, 1889, S. 265 f.). Zum anderen wurden die in den Entwürfen zu einem revidierten OR vorgeschlagenen Bestimmungen zum vertraglichen Vorkaufsrecht (1904: Art. 1245 lit. a-d; 1905: Art. 1271-1273) ebensowenig Gesetz (MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 3 zu [a]Art. 681
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 681 - 1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
1    Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
2    Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht.
3    Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.
ZGB). Problembewusstsein hat dem Gesetzgeber dabei nicht gefehlt, hat er doch z.B. in Art. 209 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 209 - 1 Sind von mehreren zusammen verkauften Sachen oder von einer verkauften Gesamtsache bloss einzelne Stücke fehlerhaft, so kann nur rücksichtlich dieser die Wandelung verlangt werden.
1    Sind von mehreren zusammen verkauften Sachen oder von einer verkauften Gesamtsache bloss einzelne Stücke fehlerhaft, so kann nur rücksichtlich dieser die Wandelung verlangt werden.
2    Lassen sich jedoch die fehlerhaften Stücke von den fehlerfreien ohne erheblichen Nachteil für den Käufer oder den Verkäufer nicht trennen, so muss die Wandelung sich auf den gesamten Kaufgegenstand erstrecken.
3    Die Wandelung der Hauptsache zieht, selbst wenn für die Nebensache ein besonderer Preis festgesetzt war, die Wandelung auch dieser, die Wandelung der Nebensache dagegen nicht auch die Wandelung der Hauptsache nach sich.
OR für die Wandelung bei einer Mehrheit von Kaufsachen eine § 467
Satz 2 BGB ähnliche Lösung vorgesehen oder z.B. in aArt. 650 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 650 - 1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
1    Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
2    Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden.564
3    Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
ZGB den Aufhebungsanspruch der Miteigentümer ausgeschlossen, wenn die Sache für einen dauernden Zweck bestimmt ist. Vergleichbare Einschränkungen des gesetzlichen Vorkaufsrechts unter Miteigentümern fehlen und könnten insoweit nicht gewollt gewesen sein (so die Beschwerdeführerin, S. 8 Ziff. 7).

6.2.2. Gleichwohl ist die Rechtsprechung nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen. Sie hat sich gegenteils häufig von den Bestimmungen des BGB leiten lassen, um bestehende Lücken zu füllen. Wie bereits erwähnt (E. 4.2 oben) sind Bedingungen, die den "Verkauf" von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig machen, gegenüber dem Vorkaufsberechtigten unwirksam (BGE 49 II 203 E. 2 S. 205), wie es der im Urteil (S. 207) erwähnte § 506 BGB a.F. (heute: § 465 BGB) ausdrücklich vorschreibt. Unter Hinweis auf § 507 BGB a.F. (heute: § 466 BGB) wurde die Regelung übernommen, wonach Nebenleistungen, die der Dritte dem Verkäufer versprochen hat, die der Vorkaufsberechtigte aber nicht zu erfüllen imstande ist, von ihm dem Werte nach zu ersetzen sind (BGE 89 II 444 E. 2 S. 447). Die Beispiele liessen sich vermehren (für § 472 BGB bzw. § 513 BGB a.F.: BGE 92 II 147 E. 3 S. 154/155; 115 II 331 E. 3b S. 336). Den hier in Frage stehenden Tatbestand gemäss § 467 BGB bzw. § 508 BGB a.F., der auch in den Entwürfen zu einem revidierten OR von 1904 und 1905 (E. 6.2.1 oben) nicht erwähnt wurde, hat das Bundesgericht - soweit ersichtlich - nie ausdrücklich übernommen. Es hat hin und wieder geprüft, ob der
Vorkaufsverpflichtete einen Nachteil erleide, wenn er zufolge Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mehr alle Grundstücke zusammen an den Dritten veräussern könne. Da ein Nachteil entweder nicht ersichtlich oder nicht bewiesen war, ist eine nähere Auseinandersetzung jeweilen unterblieben (z.B. BGE 81 II 502 E. 5 S. 508 f.; 111 II 487 E. 3e S. 495/496). Die Lehre bejaht eine analoge Anwendung auch von § 467 BGB bzw. § 508 BGB a.F. (HANS PETER SCHMID, Das Vorkaufsrecht, 1934, S. 83 f.; MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 148 zu [a]Art. 681
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 681 - 1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
1    Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
2    Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht.
3    Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.
ZGB; zurückhaltend: STEINAUER, Anmerkung zum Urteil in ZWR 1981 S. 381 ff., in: BR 1984 S. 18).

6.2.3. Am 1. Januar 1994 ist das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf) in Kraft getreten (AS 1993 1404). Inhaltlich wurde im Wesentlichen die heutige Lehre und Rechtsprechung zum Vorkaufsrecht kodifiziert (Botschaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] sowie zum Bundesgesetz über die Teilrevisionen des Zivilgesetzbuches [Immobiliarsachenrecht] und des Obligationenrechts [Grundstückkauf] vom 19. Oktober 1988, BBl 1988 III 953, S. 1069 f. Ziff. 312.1). Eine dem Tatbestand gemäss § 467 BGB bzw. § 508 BGB a.F. vergleichbare Regelung findet sich weder im Gesetz noch als Vorschlag in den Vorentwürfen oder Entwürfen. Die Meinungen zu seiner analogen Anwendbarkeit sind weiterhin geteilt (befürwortend: LORENZ STREBEL, Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Pächters gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, 2009, S. 418 Rz. 1388; ablehnend: JONAS RÜEGG, Rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte an Grundstücken, 2014, S. 368 Rz. 934). Nach einer dritten Meinung soll der Wille der Parteien des Rechtsgeschäfts "Verkauf" massgebend sein. Ist die unauflösbare Verbindung der zusammen zu einem Gesamtpreis verkauften
Grundstücke ein wesentlicher Vertragspunkt, ist auch der Vorkaufsberechtigte daran gebunden und die Geltendmachung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen (JOSÉ-MIGUEL RUBIDO, L'exercice du droit de préemption immobilier au regard du droit privé, 2012, S. 87 f. Rz. 321-323 und S. 122 f. Rz. 456-460).

6.3. Für das gesetzliche Vorkaufsrecht im Miteigentumsverhältnis ergibt sich Folgendes:

6.3.1. Nicht beigetreten werden kann der Ansicht, die Parteien des Rechtsgeschäfts "Verkauf" könnten die Ausübung des Vorkaufsrechts verhindern, indem sie als wesentlichen Vertragspunkt vereinbaren, die zu einem Gesamtpreis verkauften Grundstücke, von denen einzelne vorkaufsbelastet sind, seien unauflösbar verbunden. Was als Vorkaufsfall gilt, sagt das Gesetz und steht nicht im Belieben der Vertragsparteien (E. 4.2 oben). Auch die Vereinbarung, mit welcher ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeschlossen oder abgeändert wird, ist im Gesetz (Art. 681b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 681b - 1 Die Vereinbarung, mit welcher ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeschlossen oder abgeändert wird, bedarf zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Sie kann im Grundbuch vorgemerkt werden, wenn das Vorkaufsrecht dem jeweiligen Eigentümer eines andern Grundstücks zusteht.
1    Die Vereinbarung, mit welcher ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeschlossen oder abgeändert wird, bedarf zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Sie kann im Grundbuch vorgemerkt werden, wenn das Vorkaufsrecht dem jeweiligen Eigentümer eines andern Grundstücks zusteht.
2    Nach Eintritt des Vorkaufsfalls kann der Berechtigte schriftlich auf die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts verzichten.
ZGB) geregelt. Es handelt sich nicht um eine Vereinbarung zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Käufer, sondern um eine Vereinbarung mit dem Vorkaufsberechtigten, um dessen Recht es schliesslich geht (vgl. BGE 89 II 79 E. 2 S. 84 ff.).

6.3.2. Eine analoge Anwendung von § 467 BGB ist nicht angezeigt. Zum einen bevorzugt die Regelung eher die Interessen des Vorkaufsverpflichteten, während aufgrund der offenen Formulierung des Vorkaufsfalls in Art. 216c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216c - 1 Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).
1    Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).
2    Nicht als Vorkaufsfall gelten namentlich die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
OR anzunehmen ist, der schweizerische Gesetzgeber stehe eher auf der Seite des Vorkaufsberechtigten (FASEL, Basler Kommentar, 2015, N. 5 zu Art. 216c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216c - 1 Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).
1    Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).
2    Nicht als Vorkaufsfall gelten namentlich die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
OR). Er hat zudem Sondervorschriften erlassen, wo er von der allgemeinen Regelung hat abweichen wollen (z.B. die Erweiterung der Vorkaufsfälle für Verwandte gemäss Art. 43 oder die Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf Betriebsinventar und nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe in Art. 51
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 51 Umfang des Vorkaufsrechts, Übernahmepreis - 1 Hat der Veräusserer das Betriebsinventar (Vieh, Gerätschaften, Vorräte usw.) mitverkauft, so kann er erklären, dass er dieses vom Verkauf ganz oder teilweise ausnehme, wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt wird.
1    Hat der Veräusserer das Betriebsinventar (Vieh, Gerätschaften, Vorräte usw.) mitverkauft, so kann er erklären, dass er dieses vom Verkauf ganz oder teilweise ausnehme, wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt wird.
2    Ist mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe ein nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe eng verbunden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Zuweisung beider Gewerbe verlangen.
3    Als Übernahmepreis für das Betriebsinventar und das nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe gilt der Anrechnungswert in der Erbteilung (Art. 17 Abs. 2).
des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB, SR 211.412.11). Zum anderen lädt die Regelung zu Umgehungsgeschäften ein (E. 5.4 oben), deren Nachweis schwierig zu erbringen ist und dem Vorkaufsberechtigten obliegt (MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 18e zu [a]Art. 681
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 681 - 1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
1    Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
2    Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht.
3    Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.
ZGB; Urteil 5A 207/2007 vom 20. März 2008 E. 6.4, nicht veröffentlicht in: BGE 134 III 332, wohl aber in: ZBGR 90/2009 S. 226).

6.3.3. In den heiklen Fällen, wo die verkauften Grundstücken durch gemeinsame Zweckbestimmung zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden sind, bietet das schweizerische Recht die Verknüpfung im Sinne von Art. 655a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 655a - 1 Ein Grundstück kann mit einem anderen Grundstück derart verknüpft werden, dass der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks ist. Dieses teilt das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks und kann nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden.
1    Ein Grundstück kann mit einem anderen Grundstück derart verknüpft werden, dass der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks ist. Dieses teilt das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks und kann nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden.
2    Erfolgt die Verknüpfung zu einem dauernden Zweck, so können das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer und der Aufhebungsanspruch nicht geltend gemacht werden.
ZGB an (E. 6.1 oben). Insoweit besteht kein Bedürfnis nach der Übernahme einer Sonderregelung. Beachtlich ist deshalb auch der Wille der Miteigentümer, das gemeinschaftliche Grundstück nicht für einen dauernden Zweck zu bestimmen und damit das gesetzliche Vorkaufsrecht nicht auszuschliessen, obwohl die Möglichkeit heute im Gesetz vorgesehen ist und in der Praxis seit jeher bestanden hat (E. 3 oben).

7.
Aus den dargelegten Gründen erweist es sich als bundesrechtswidrig, die Klage der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von § 467 BGB abzuweisen und festzustellen, die Beschwerdeführerin könne ihr Vorkaufsrecht nur für alle verkauften Grundstücke ausüben. Im Einzelnen ergibt sich für die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts an den Parzellen alt-Nrn. ttt und sss, was folgt:

7.1. Mit Bezug auf den Hausgarten alt-Nr. ttt (neu-Nr. xxx) verlangt die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht die Klarstellung, dass die Beschwerdegegner aus ihrer Wohnung keinen direkten Zugang zum Garten haben (S. 15 Ziff. 6 der Beschwerdeschrift). Die Darstellung trifft zu, so dass der Sachverhalt insoweit verdeutlicht werden kann. Das Kantonsgericht verweist diesbezüglich selber auf die massgebende Fotografie (E. 2.4 S. 9 f. des angefochtenen Urteils). Darauf ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegner von ihrer Wohnung aus über keinen direkten Zugang in den Garten verfügen, sondern das Wohnhaus verlassen müssen und über eine Treppe entlang der Aussenfassade (Westseite) den Garten erreichen (Bild 9 S. 125 der kantonalen Akten). Demgegenüber ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Parterrewohnung aus direkt in den Garten laufen kann. Von daher gesehen überwiegt auch ihr Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts, um das Alleineigentum am ganzen Garten zu erlangen, das Interesse der Beschwerdegegner an der Erzielung eines möglichst hohen Gesamtverkaufspreises.

7.2. Die Beschwerdeführerin hat ihr gesetzliches Vorkaufsrecht weiter an dem im Miteigentum stehenden Hausplatz alt-Nr. sss ausgeübt.

7.2.1. Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass die Parzelle ausser als Parkplatz faktisch als Zugang zu den beiden Treppen diene, die als Zugang zu den beiden Wohnungen im oberen und unteren Stockwerk führten (E. 2.5 S. 10). Die bezirksgerichtliche Feststellung, dass den Beschwerdegegnern als den Eigentümern der oberen Wohnung ein Zugang über eigenen Boden "praktisch nicht mehr möglich" wäre, wenn der Hausplatz alt-Nr. sss allein an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der unteren Wohnung ginge (E. 2e Abs. 4 S. 5), werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten oder in Abrede gestellt (E. 3 S. 10). In eigener Beweiswürdigung ist das Kantonsgericht weitergehend zum Ergebnis gelangt, dass "der Verlust des Hausplatzes für die Miteigentümer auch den Verlust des Zuganges und der Zufahrt zum Wohnhaus zur Folge hätte" (E. 8 Abs. 5 S. 13). Zum Hausplatz alt-Nr. sss hat das Kantonsgericht weiter ausgeführt, die Parzelle solle im Rahmen der laufenden Grundbuchvermessung aufgelöst und zur neuen Wohnhausparzelle Nr. zzz geschlagen werden (E. 2.5 und E. 3 S. 10 f. und E. 8 Abs. 3 S. 13, je mit Hinweis auf Beleg 7 S. 28 der kantonalen Akten). Das Grundbuch könnte deshalb nicht angewiesen werden, die Beschwerdeführerin als
Alleineigentümerin der Parzelle alt-Nr. sss einzutragen (E. 12 S. 15 des angefochtenen Urteils).

7.2.2. Die Beschwerdeführerin räumt in tatsächlicher Hinsicht ein, dass der Zugang der Beschwerdegegner erheblich eingeschränkt bzw. gemäss der unangefochtenen Feststellung des Bezirksgerichts "praktisch nicht mehr möglich wäre", wenn sie das Alleineigentum am Hausplatz erhielte, rügt hingegen, die Argumentation des Kantonsgerichts, die Beschwerdegegner hätten diesfalls keinen Zugang mehr ("Verlust des Zugangs"), sei auch schon vor der Einführung des Grundbuches schlicht falsch, wie dies aus der Foto Nr. 5 des Bezirksgerichts ersichtlich sei. Auch sei der Hausplatz mit der Einführung des Grundbuches als selbstständige Parzelle (neu-Nr. yyy) ausgestaltet worden, wie sie auch früher offenbar bereits bestanden habe (S. 16 Ziff. 9 und S. 19 der Beschwerdeschrift).

7.2.3. Aktenkundig ist, dass der Hausplatz im kantonalen Grundbuch (Kataster) als selbstständige Parzelle alt-Nr. sss aufgeführt wurde (S. 13 der kantonalen Akten). Aus dem vor der Einführung des Grundbuches erstellten GIS-Plan, dessen Inhalt rein informativ ist und dessen Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit nicht gewährleistet wird, lässt sich eine dem Hausplatz entsprechende selbstständige Parzelle hingegen nicht entnehmen. Auf diesem Plan aber hat augenscheinlich die Beschwerdeführerin handschriftliche Angaben gemacht und auch die Grenzen der Parzelle alt-Nr. sss eingezeichnet (Beleg 7, S. 28 der kantonalen Akten). Diese Darstellung der verkauften Parzellen haben die Beschwerdegegner im Schriftenwechsel anerkannt (S. 3 Ziff. 9 und S. 54 ad Ziff. 9 der kantonalen Akten). Der Plan mit den handschriftlichen Ergänzungen war auch Grundlage bei der Parteibefragung und wurde wiederum von keiner Seite bestritten und (erneut) zu den Akten genommen (S. 108, S. 111 und S. 117 der kantonalen Akten). Aus den Einzeichnungen auf dem Plan ist ersichtlich, dass ab dem Gemeindeweg ein Zugang zu den Eingangstreppen des Wohnhauses besteht. Zwischen dem Vermessungs- und Grenzpunkt der Parzelle alt-Nr. sss und der Ecke des Wohnhauses findet
sich am Gemeindeweg eine Lücke, ein schmaler, in einem alten Dorfkern aufgrund der verschachtelten geschlossenen Bauweise aber nicht unüblicher Durchgang, wie ihn auch das Bild 5 (S. 123 der kantonalen Akten) aufscheinen lässt. Die gegenteilige Feststellung des Kantonsgerichts erweist sich als unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Unter Hinweis auf denselben Plan hat das Bezirksgericht sodann angenommen, dass der Hausplatz im Rahmen der Grundbuchvermessung und der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs in U.________ zur Hausparzelle geschlagen werden soll (E. 3 S. 10/11 des angefochtenen Urteils). Die Wendung "werden soll" verdeutlicht, dass es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine blosse Annahme oder Vermutung handelt, zumal der vorgelegte GIS-Plan vom 11. Oktober 2012 datiert (S. 28 und S. 117 der kantonalen Akten). Das Kantonsgericht (E. 12 S. 15) hat daraus offenbar auch gar nicht schliessen wollen, dass die beiden Parzellen im Rahmen der Grundbuchvermessung tatsächlich zusammengelegt wurden. Insoweit erweist sich die Sachverhaltsrüge als unbegründet.

7.3. Aus den dargelegten Gründen steht vorliegend der Ausübung des Vorkaufsrechts weder rechtlich noch tatsächlich etwas entgegen.

8.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, das die Geltendmachung des gesetzlichen Vorkaufsrechts allein mit Bezug auf die verkauften Miteigentumsanteile an den Parzellen "Hausplatz" und "Hausgarten" für unzulässig erklärt hat. Weitergehend beantragt die Beschwerdeführerin die Klage insgesamt gutzuheissen, weil der Kaufpreis unbestritten sei und das Kantonsgericht die Preisbildung nicht kritisiert habe (S. 25 Ziff. 19 der Beschwerdeschrift). Der Standpunkt kann nicht geteilt werden. Die Beschwerdegegner haben auf Abweisung der Klage geschlossen, und die kantonalen Gerichte haben sich mit den Begehren betreffend Kaufpreis und Entlassung der Parzellen aus der Gesamtpfandhaft nicht befasst und dazu keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auch zur Wahrung des kantonalen Instanzenzuges, die Sache insgesamt an das Bezirksgericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Die Rückweisung ist auch ohne Parteiantrag von Amtes wegen anzuordnen (Urteil 5A 740/2014 vom 1. Februar 2016 E. 10). Die kantonalen Gerichte sind an den vorliegenden Rückweisungsentscheid gebunden, dürfen aber in dessen rechtlichen Rahmen die nach Massgabe des anwendbaren Prozessrechts zulässigen
Noven berücksichtigen (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335).

9.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin in der Grundsatzfrage, doch bleibt das Schicksal ihrer Rechtsbegehren teilweise offen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten zu einem Fünftel der Beschwerdeführerin und zu vier Fünfteln den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und die Beschwerdegegner zu einer entsprechend herabgesetzten Parteientschädigung zu verpflichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 139 III 345 E. 6 S. 351). Dass die Beschwerdegegner vor Bundesgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet haben, ändert an ihrer teilweisen Kosten- und Entschädigungspflicht nichts (BGE 123 V 156 E. 3 und 159 E. 4b). Über die Kosten und Entschädigungen im kantonalen Berufungsverfahren wird das Kantonsgericht neu zu befinden haben (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Urteile des Kantonsgerichts Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 9. November 2015 und des Bezirksgerichts Visp vom 7. April 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Visp zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'500.-- werden im Betrag von Fr. 2'000.-- den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit und im Betrag von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1'800.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Berufungsverfahren an das Kantonsgericht Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Kantonsgericht Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, und dem Bezirksgericht Visp schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten