Beschluss und Urteil vom 8. Januar 2021 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen 1.
B._____,
2.
C._____,
Kläger und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch MLaw Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Mai 2020 (FK190064-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1.
Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist.
2.
Der Beklagte sei zu verpflichten, für den Kläger angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Beklagten, wobei die Prozessentschädigung den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zuzusprechen sei."
Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Mai 2020: (Urk. 100 S. 10 ff. = Urk. 108 S. 10 ff.) 1.
Von der Anerkennung der Vaterschaft des Beklagten und vom Rückzug des Begehrens des Klägers 1 auf Feststellung der Vaterschaft ist Vormerk zu nehmen.
2.
Die elterliche Sorge für den Sohn B._____ (Kläger 1) wird beiden Eltern gemeinsam übertragen.
3.
Die Obhut für den Sohn B._____ (Kläger 1) wird der Klägerin 2 allein zugeteilt.
4.
Für den Kläger 1 wird die Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs.1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
|
1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
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1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
5.
Die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 7. Mai 2020 wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1.
Feststellung Vaterschaft Die Parteien halten fest, dass der Beklagte bereits anerkannt hat, der Vater des am tt.mm.2017 von der Klägerin 2 geborenen Kindes B._____ zu sein.
2.
Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn B._____, geboren am tt.mm.2017, beiden Eltern gemeinsam zuzuteilen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn
der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. 3.
Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Mutter zuzuteilen.
4.
Betreuung Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn entsprechend den Empfehlungen der Beiständin wöchentlich auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: - Montags ganztags (inkl. Übernachtung) - Dienstags ganztags (ohne Übernachtung; der Sohn ist nach gegenseitiger Absprache, im Streitfall spätestens bis 18 Uhr der Mutter zu übergeben) - Sonntags ab 17 Uhr (inkl. Übernachtung). Ausserdem sind die Eltern berechtigt und verpflichtet, den Sohn während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von je 4 Wochen pro Jahr sowie während je der Hälfte der Feiertage auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen resp. die Feiertage zu verbringen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien und Feiertage frühzeitig ab (im Falle von Ferien mindestens sechs Wochen im Voraus) und informieren die Beiständin. Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter; alternativ legt die Beiständin eine Regelung fest. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache und nach vorgängiger Information an die Beiständin bleiben vorbehalten.
5.
Beistandschaft Die Eltern beantragen dem Gericht, es sei für den B._____, geboren am tt.mm.2017, die bereits errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
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1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
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1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
- Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten die Kinderbelange betreffend, - Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern, - soweit nötig die Finanzierung der Massnahmen sicher zu stellen. Die Parteien erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Beistand durch das Gericht ermächtigt wird, das Besuchsrecht innerhalb des vereinbarten Rahmens den Bedürfnissen des Sohnes entsprechend abweichend zu regeln. 6.
Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich dem Vater angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
7.
Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, der Mutter für den Monat Mai per 20. Mai 2020 Fr. 400. als Beitrag an die Kinderkosten auf das nachfolgend genannte Konto zu zahlen (zzgl. allfälliger Familienzulagen). Im weiteren verpflichtet sich der Vater, der Mutter monatliche Beiträge an die Kinderkosten wie folgt zu bezahlen (zzgl. allfälliger Familienzulagen), im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats auf folgendes Konto bei der D._____ [Bank], lautend auf C._____, IBAN: ... - ab 1. Juni 2020:
Fr.
500.
- ab 1. Sept. 2020:
Fr.
600.
Die Familienzulagen werden derzeit von der Kindsmutter bezogen. Der zum Barbedarf von B._____ fehlende Betrag hat die Kindsmutter aus ihrem Einkommen zu entrichten. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200. pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Jeder Elternteil übernimmt die Kosten für den Sohn, die während den Ferien und Feiertage bei ihm/ihr anfallen, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge, selber.
Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit des Sohnes bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Diese Kinderkostenregelung basiert auf dem Betreuungsplan gemäss Ziffer 4 vorstehend. Sie muss neu festgesetzt werden, wenn sich dieser wesentlich verändert. Die Eltern streben in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung an. 8.
Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: - Vater:
Fr.
2'500.
aktuell (inkl. Unterstützungsleistung Verwandte)
-
Fr.
2'800.
ab 1. September 2020 (60% Pensum hypothetisch)
- Mutter:
Fr.
4'800.
(100% Pensum)
200.
Kinderzulagen
- B._____: Fr.
familienrechtlicher Bedarf (eng, ohne Steuern, VVG):
9.
- Vater:
Fr.
2'000.
aktuell
-
Fr.
2'200.
ab 1. September 2020
- Mutter:
Fr.
2'960.
- B._____: Fr.
1'600.
(inkl. Fremdbetreuungskosten von Fr. 600. für drei Tage Kita)
Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2019 von 102.0 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag =
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende September 2019, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
10. Abänderung der Vereinbarung Dier Parteien sind sich bewusst, dass eine Abänderung der Vereinbarung durch das zuständige Gericht zu erfolgen hat, sobald die Unterhaltsregelung betroffen ist. 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung, jeweils unter Hinweis auf ihre bewilligten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein."
6.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000. (Pauschalgebühr) festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheides, so ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
7.
Die Kosten des unbegründeten Entscheides werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. |
|
1 | Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. |
2 | Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. |
8.
Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
9.
(Schriftliche Mitteilung)
10. (Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage)
Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 107 S. 2): "1.
Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Mai 2020 (Geschäfts-Nr. FK190064) seien aufzuheben und es seien (kumulativ): -
die Obhut für den gemeinsamen Sohn B._____ beiden Eltern gemeinsam zu übertragen;
-
die Betreuung so zu regeln, (i) dass der Sohn B._____ während den fünf Werktagen pro Woche vom Vater betreut wird, (ii) dass die Mutter die Betreuung jeweils an den zwei Wochenendtagen übernimmt, und (iii) dass sowohl Mutter als
auch Vater den Sohn während der Schulferien je vier Wochen pro Jahr sowie während der Hälfte der Feiertage betreuen; -
die Berufungsbeklagte zu verpflichten, einen angemessenen Beitrag an den Unterhalt des Sohnes B._____ von nicht weniger als Fr. 2'500. plus Kinderzulagen (zahlbar an den Berufungskläger) zu leisten;
-
alle übrigen Begehren der beiden Berufungsbeklagten, insbesondere auf Zahlung von Unterhaltsbeiträgen, abzuweisen;
2.
Eventualiter: Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Mai 2020 (Geschäfts-Nr. FK190064) seien aufzuheben und die Sache sei an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen.
3.
Es sei festzustellen, dass die Vereinbarung vom 7. Mai 2020 (vorinstanzliche act. 91) ungültig ist, eventualiter sei diese Vereinbarung aufzuheben.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten der Berufungsbeklagten."
des Klägers 1 und Berufungsbeklagten 1 (Urk. 132 S. 2): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kostenfolge zulasten des Beklagten/Berufungsklägers." der Klägerin 2 und Berufungsbeklagten 2 (Urk. 129): "Gemäss eingereichter Vereinbarung beantrage ich die Genehmigung dieser Vereinbarung sowie die Beendigung des Verfahrens."
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.
Die Klägerin 2 und Berufungsbeklagte 2 (fortan: Klägerin 2) einerseits und
der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) andererseits sind die unverheirateten Eltern des Klägers 1 und Berufungsbeklagten 1 (fortan: Kläger 1). Mit Eingabe vom 15. August 2019 reichte der Kläger 1 bei der Vorinstanz eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage ein (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor erster Instanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 100 S. 3-5 = Urk. 108 S. 3-5). Das das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Urteil der Vorinstanz datiert vom 8. Mai 2020 (Urk. 108). 2.
Gegen den vorinstanzlichen Endentscheid erhob der Beklagte mit Eingabe
vom 6. Juli 2020 innert Frist Berufung (Urk. 107). Zugleich stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters (Urk. 107 S. 2). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 wurde den beiden Klägern Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 118). Während laufender Frist für die Erstattung der Berufungsantwort reichte der Beklagte mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 eine von ihm und der Klägerin 2, nicht jedoch namens des Klägers 1 unterzeichnete Vereinbarung vom 14. September 2020 ein (Urk. 122 und 123). Der Vertreter der Klägerin 2 teilte mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 die Beendigung des Mandatsverhältnisses zwischen ihm und der Klägerin 2 mit (Urk. 124). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 wurde dem Kläger 1 Frist angesetzt, um zu erklären, ob er der Vereinbarung vom 14. September 2020 zustimme. Ferner wurde darin beiden Klägern Frist angesetzt, um zum Antrag des Beklagten, es sei die Vereinbarung zu genehmigen und das Verfahren aufgrund Vergleichs abzuschreiben, unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Stellung zu nehmen (Urk. 127 S. 2 f., Dispositivziffern 1 und 2). Mit Eingaben vom 29. Oktober 2020 und vom 3. November 2020 (mit letzterer Bezug nehmend auf die Verfügung vom 27. Oktober 2020) beantragte die Klägerin 2 die Genehmigung der Vereinbarung sowie die Beendigung des Verfahrens (Urk. 129
und 130). Die Erstattung der Berufungsantwort des Klägers 1 erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 4. November 2020 (Urk. 132). Darin stellte er zudem den Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 132 S. 2 f.). Gleichentags nahm er darüber hinaus innert Frist zur Vereinbarung vom 14. September 2020 Stellung (Urk. 135). Weitere Eingaben erfolgten nicht. II. Prozessuales 1.
Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im
Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 315 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge. |
|
1 | Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge. |
2 | Die Rechtsmittelinstanz kann die vorzeitige Vollstreckung bewilligen. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an. |
3 | Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so kann die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden. |
4 | Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über: |
a | das Gegendarstellungsrecht; |
b | vorsorgliche Massnahmen. |
5 | Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann: |
|
1 | Die Rechtsmittelinstanz kann: |
a | den angefochtenen Entscheid bestätigen; |
b | neu entscheiden; oder |
c | die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn: |
c1 | ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder |
c2 | der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. |
2 | Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung. |
3 | Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. |
Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest-
stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden: |
|
a | unrichtige Rechtsanwendung; |
b | unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. |
gründung (Art. 311
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
|
1 | Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
2 | Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren bezüglich Kinderbelange auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Übrigen können im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-106).
III. Materielle Beurteilung 1.
Wie dargelegt reichte der Beklagte mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 eine
vom 14. September 2020 datierende Vereinbarung mit der Klägerin 2 ein (Urk. 122 und 123). Diese hat folgenden Wortlaut (Urk. 123): "1.
Feststellung Vaterschaft Die Parteien stellen fest, dass Herr A._____ bereits anerkannt hat, der Vater von B._____ zu sein.
2.
Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für B._____ beiden Eltern gemeinsam zuzuteilen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
3.
Obhut Die Parteien beantragen, die Obhut für B._____ beiden Eltern gemeinsam zuzuteilen. Der amtliche Wohnsitz bleibt bei der Kindesmutter an der E._____-strasse ..., ... Zürich.
4.
Betreuung Herr A._____ ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für B._____ wöchentlich auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: von Sonntag ab 10 Uhr (inkl. Übernachtungen) bis Dienstag Abend (ohne Übernachtung; B._____ ist nach gegenseitiger Absprache, im Streitfall spätestens bis 18 Uhr der Mutter zu übergeben). An den übrigen Tagen ist Frau C._____ berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für B._____ auf eigene Kosten zu übernehmen. Ausserdem sind die Eltern berechtigt und verpflichtet, B._____ während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von je 4 Wochen pro Jahr sowie während je der Hälfte der Feiertage auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen resp. die Feiertage zu verbringen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien und Feiertage frühzeitig ab (im Falle von Ferien mindestens sechs Wochen im Voraus). Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
5.
Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, die Beistandschaft für B._____, einschliesslich aller bisherigen (allfälligen) Aufgaben, ersatzlos aufzuheben und zu beenden.
6.
Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich Frau C._____ angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
7.
Kinderunterhalt Die Parteien verzichten gegenseitig auf die Zahlung von Kinderunterhalt. Die Familienzulagen werden derzeit von der Kindsmutter bezogen. Der zum Barbedarf von B._____ fehlende Betrag hat die Kindsmutter aus ihrem Einkommen zu entrichten. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200. pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Eltern je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Jeder Elternteil übernimmt die Kosten für den Sohn, die während den Ferien und Feiertage bei ihm/ihr anfallen, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge, selber. Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit des Sohnes bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Diese Kinderkostenregelung basiert auf dem Betreuungsplan gemäss Ziffer 4 vorstehend. Sie muss neu festgesetzt werden, wenn sich dieser wesentlich verändert. Die Eltern streben in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung an.
8.
Grundlagen der Unterhaltsberechnung Die Parteien sind sich einig, dass die Grundlagen der Unterhaltsberechnung nicht anzugeben sind, weil in der vorliegenden Vereinbarung keine Unterhaltsbeiträge festgelegt werden.
9.
Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung, jeweils unter Hinweis auf die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein.
10. Die vorliegende Vereinbarung ersetzt alle bisherigen Vereinbarungen."
2.
Mit Eingabe vom 4. November 2020 beantragte die Rechtsvertreterin des
Klägers 1, die oben wiedergegebene Vereinbarung sei hinsichtlich der Ziffern 1-4 und 6-8 zu genehmigen und das Verfahren aufgrund Vergleichs abzuschreiben, unter Kostenfolge zulasten der Eltern (Urk. 135 S. 2). Zum Antrag der Eltern auf Aufhebung der Beistandschaft (Ziff. 5) führte sie aus, dies sei nicht sinnvoll, solange der vorliegende Rechtsstreit rechtshängig sei. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens werde die Beiständin bei der für die Aufhebung der Beistandschaft zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich den Schlussbericht einreichen und die Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
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1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
migung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass die Vereinbarung dem Kindeswohl entspricht bzw. dieses gewahrt wird (vgl. auch die Vorinstanz, Urk. 108 S. 5 f.). 3.2. Wie der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. November 2019 sowie dem vorinstanzlichen Urteil vom 8. Mai 2020 entnommen werden kann, anerkannte der Beklagte seine Vaterschaft nach Eingang der Klage, worauf die Rechtsvertreterin des Klägers 1 ihr entsprechendes Rechtsbegehren zurückzog (Urk. 44 S. 3 und S. 5, Dispositivziffer 1; Urk. 108 S. 3 und S. 10, Dispositivziffer 1). Diesbezüglich besteht daher kein Regelungsbedarf mehr, weshalb auf den Antrag betreffend Genehmigung der Ziff. 1 der Vereinbarung nicht einzutreten ist. 3.3. Über die Zuteilung der elterlichen Sorge hat die Vorinstanz bereits rechtskräftig entschieden (vgl. Erw. II./1.), wobei der von ihr gefällte Entscheid Ziff. 2 der Vereinbarung entspricht. Einer Genehmigung durch die Kammer bedarf die Ziff. 2 der Vereinbarung daher nicht; auf den entsprechenden Antrag ist ebenfalls nicht einzutreten. 3.4. Obhut, Betreuung und Wohnsitz 3.4.1. Entgegen dem erstinstanzlichen Entscheid, in dem die Obhut über den Kläger 1 einzig der Klägerin 2 zugeteilt wurde (Urk. 108 S. 10, Dispositivziffer 3), beantragen der Beklagte und die Klägerin 2 in Ziff. 3 ihrer Vereinbarung, dass die Obhut über den Kläger 1 ihnen gemeinsam zuzuteilen sei. Zudem beantragen sie in Ziff. 4 die Genehmigung einer gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid ausgeweiteten Betreuung durch den Beklagten. Sie begründen dies nicht weiter. Die Rechtsvertreterin des Klägers 1 beantragt ebenfalls die Genehmigung der Ziff. 3-4 der Vereinbarung. Sie begründet dies damit, dass die Parteien zwar in der Vergangenheit Konflikte auf der Paarebene zu bewältigen gehabt, sich aber dennoch immer wieder gefunden und Vereinbarungen betreffend die Betreuung ihres gemeinsamen Sohnes getroffen und gegenseitig eingehalten hätten. Beide Eltern seien der Auffassung, dass es dem Kläger 1 beim anderen Elternteil gut gehe. Der Beklagte sei offenbar bereit und es sei ihm zeitlich möglich, eine weitergehende Betreuung wahrzunehmen als im vorinstanzlichen Urteil festgelegt. Ge-
mäss ihrem Informationsstand funktioniere die vereinbarte Betreuungsregelung gut und werde seit geraumer Zeit so gelebt. Dem Kläger 1 gehe es gut mit der aktuellen Betreuungslösung und er profitiere von der Beilegung des Streits zwischen seinen Eltern (Urk. 135 S. 4 f.). 3.4.2. Die Vorinstanz hatte zu den Fragen der Obhut und der Betreuung im Wesentlichen erwogen, die Entwicklungen seit der ersten Verhandlung hätten gezeigt, dass die Betreuung des Klägers 1 durch den Beklagten jeweils von Sonntag, 17 Uhr, bis Dienstag, spätestens 18 Uhr, sowie während der Hälfte der Feiertage in der Praxis klappe und im Kindeswohl liege. Die Eltern seien auch in der Lage, sich über wesentliche Fragen in Belangen des gemeinsamen Sohnes zu verständigen. All dies werde im Wesentlichen im Abklärungsbericht der Beiständin (Urk. 87) bestätigt. Der Beklagte betreue den Kläger 1 im Unterschied zu den ersten angeordneten vorsorglichen Massnahmen nun zwei volle Tage, und zwei Mal übernachte dieser bei ihm. An den übrigen Tagen liege die Betreuungsverantwortung bei der Klägerin 2, wobei der Kläger 1 aufgrund ihrer 100 %igen Arbeitstätigkeit an drei Tagen in der Kita betreut werde. Die Kita habe zwar Fremdbetreuungskosten zur Folge, die durch eine allfällige Mehrbetreuung durch den Beklagten eventuell reduziert werden könnten. Allerdings werde aus dem Abklärungsbericht deutlich, dass die Kita aufgrund der doch immer wieder noch vorhandenen Zwiste unter den Eltern und für die persönliche Entwicklung des Klägers 1 eine wichtige Rolle spiele. Es gelte, die für das Kind beste Betreuungsregelung zu finden, nicht zwingend die günstigste (Urk. 108 S. 6). 3.4.3. In Abweichung von der Regelung gemäss vorinstanzlichem Urteil wird nunmehr die Genehmigung der Ziff. 4 der Vereinbarung beantragt, gemäss welcher der Beklagte den Kläger 1 an den Sonntagen bereits ab 10 Uhr morgens betreuen würde. Diese Ausweitung der Betreuung des Klägers 1 durch den Beklagten würde dazu führen, dass dessen Betreuungsanteil schon unter Ausklammerung der Ferien und der Feiertage bei über 30 % zu liegen käme. Zudem würden die Eltern den Kläger 1 wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid angeordnet während der Kindergarten- bzw. Schulferien je während vier Ferienwochen und je während der Hälfte der Feiertage betreuen. Damit wären die Voraussetzungen für
die Anordnung einer alternierenden Obhut im Sinne von Art. 298b Abs. 3ter
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298b - 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. |
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1 | Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. |
2 | Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. |
3 | Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.380 |
3bis | Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.381 |
3ter | Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.382 |
4 | Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298b - 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. |
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1 | Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. |
2 | Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. |
3 | Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.380 |
3bis | Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.381 |
3ter | Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.382 |
4 | Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist. |
3.4.5. Dem Abklärungsbericht der Beiständin des Klägers 1 vom 25. März 2020 lässt sich entnehmen, dass an der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile keine Zweifel bestehen und der Beklagte die Betreuung des Klägers 1 bereits seit Februar 2020 von Sonntagabend bis Dienstagabend d.h. entsprechend der Regelung im vorinstanzlichen Urteil übernommen hatte (Urk. 87). Gemäss Angaben der Rechtsvertreterin des Klägers 1 wurde der nunmehr vereinbarte Betreuungsumfang inzwischen seit geraumer Zeit gelebt und hat sich dieser bewährt, zumal der Kläger 1 von der Beilegung des Streits zwischen seinen Eltern profitiere. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die von den Eltern vereinbarte Ausweitung der Betreuung durch den Beklagten um wöchentlich ca. 7 Stunden negativ auf das Kindeswohl auswirken würde. Insbesondere hat sich die von der Vorinstanz angesprochene angespannte Situation zwischen den Eltern gemäss Angaben der Rechtsvertreterin des Klägers 1 in der Zwischenzeit gelegt und hat diese anders als noch die Beiständin in ihrem Bericht vom 25. März 2020 (Urk. 87 S. 5) dementsprechend nicht von neuen Konflikten berichtet. Demzufolge ist anzunehmen, dass die vom Beklagten in der Berufungsbegründung angesprochene, unbestritten gebliebene Unstimmigkeit über das Ferienbesuchsrecht vom 28. Juni 2020 (Urk. 107 Rz. 21) eine einmalige Angelegenheit war, die sich längst geklärt hat. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass die für eine alternative Obhut unabdingbare Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern im erforderlichen Umfang vorhanden ist. Sodann wohnen beide Elternteile in der Stadt Zürich, weshalb auch die geographischen Voraussetzungen für eine alternierende Obhut ohne Weiteres gegeben sind. Schliesslich wird die von der Vorinstanz als wichtig für die Entwicklung des Klägers 1 betrachtete Kita-Betreuung an drei Wochentagen (vgl. Urk. 108 S. 6) von der Ausweitung der Betreuung durch den Beklagten nicht tangiert. In diesem Zusammenhang ist der Beklagte, der in der Berufungsschrift die partielle Fremdbetreuung des Klägers 1 kritisierte (Urk. 107 Rz. 18 f.), im Übrigen darauf hinzuweisen, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts Eigen- und Fremdbetreuung vorbehältlich hier nicht geltend gemachte Spezialfälle als gleichwertig zu betrachten sind (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.4 m.w.H.; BGE 142 III 617 E. 3.2.3).
3.4.6. Da der Kläger 1 bei Genehmigung der Betreuungsregelung weiterhin hauptsächlich von der Klägerin 2 betreut wird, ist mit seiner Rechtsvertreterin davon auszugehen, dass es am sinnvollsten ist, wenn er, wie in Ziff. 3 der Vereinbarung vorgesehen, weiterhin am Wohnort der Klägerin 2 angemeldet ist. 3.4.7. Der Kläger 1 ist daher unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen und die Ziffern 3 und 4 der Vereinbarung sind zu genehmigen. 3.5. Die Dispositivziffern 4 und 5.5. des vorinstanzlichen Urteils sind, wie unter Erw. II./1. dargelegt wurde, in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich Ziff. 5 der Vereinbarung vom 14. September 2020, mit der die Aufhebung der in Rechtskraft erwachsenen Regelung betreffend Beistandschaft angestrebt wird, kann daher keine Genehmigung erfolgen; diesbezüglich ist auf den Antrag betreffend Genehmigung nicht einzutreten. 3.6. Die zwischen den Eltern getroffene Vereinbarung betreffend Erziehungsgutschriften (Ziff. 6) beschlägt keine Kinderbelange, weshalb von ihr lediglich Vormerk zu nehmen ist. 3.7.1. Ziff. 7 der Vereinbarung betrifft den Kinderunterhalt. Bei der Prüfung, ob diese Ziffer der Vereinbarung genehmigt werden kann, ergibt sich der Kontrollmassstab aus Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
|
1 | Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
2 | Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. |
3 | Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
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1 | Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
2 | Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. |
3 | Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. |
3.7.2. Im vorinstanzlichen Urteil war der Beklagte u.a. zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für den Kläger 1 in Höhe von Fr. 400. für den Monat Mai 2020, von Fr. 500. für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2020 und von Fr. 600. für den Zeitraum ab 1. September 2020 verpflichtet worden (Urk. 108 S. 11 ff., Dispositivziffer 5.7.). Während die Vereinbarung der Eltern vom 14. September 2020 betreffend Kinderunterhalt im Übrigen der Regelung vor Vorinstanz entspricht, sind die Eltern übereingekommen, dass sie keine monatlichen Unterhaltsbeiträge zu leisten hätten. 3.7.3. Die Vorinstanz war davon ausgegangen, dass der Beklagte über ein Einkommen von Fr. 2'500. netto monatlich (inkl. Unterstützungsleistung Verwandte) bis 31. August 2020 und Fr. 2'800. ab 1. September 2020, die Klägerin 2 (bei Leistung eines 100 %-Pensums) über ein solches von Fr. 4'800. netto und der Kläger 1 über ein solches von Fr. 200. netto (Kinderzulagen) verfüge (Urk. 108 S. 11 ff., Dispositivziffer 5.8.). Ferner war sie von einem monatlichen familienrechtlichen Bedarf des Beklagten (eng, ohne Steuern und VVG) von Fr. 2'000. für den Zeitraum bis 31. August 2020 und von Fr. 2'200. für den Zeitraum ab 1. September 2020, einem solchen der Klägerin 2 von Fr. 2'960. und einem solchen des Klägers 1 von Fr. 1'600. (inkl. Fremdbetreuungskosten von Fr. 600. für drei Tage Kita) ausgegangen (Urk. 108 S. 11 ff., Dispositivziffer 5.8.). In der Berufungsbegründung machte der Beklagte geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht ein um Fr. 500. monatlich zu hohes Einkommen angerechnet, weil die Alimente, welche seine Ex-Frau in dieser Höhe an den Unterhalt seines älteren Sohnes bezahle, nicht für seinen eigenen Bedarf zu verwenden seien (Urk. 107 Rz. 40). Darin kann dem Beklagten allerdings nicht gefolgt werden. Wie sich aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt, ging sie mit Bezug auf sein Einkommen für die Monate Mai bis August 2020 von Fr. 2'000. netto pro Monat aus Erwerbstätigkeit und Fr. 500. pro Monat aus Verwandtenunterstützung aus (Urk. 108 S. 8). Mit letzterem war offensichtlich die vom Beklagten anlässlich der Parteibefragung vom 30. Oktober 2019 zu Protokoll gegebene finanzielle Unterstützung durch seine Mutter (Urk. 41 S. 13 f.) gemeint, nicht der von seiner Ex-Frau zu leistende Unterhaltsbeitrag für seinen älteren Sohn, welcher gemäss Angaben des Beklagten direkt an diesen fliesst (Urk. 41 S. 10).
Bei der zu genehmigenden Betreuungsregelung hat der Beklagte wie bei den vorherigen Betreuungszeiten ohne Weiteres die Möglichkeit, im von der Vorinstanz aufgezeigten Rahmen oder auch mit einem höheren Pensum, da er von Mittwoch bis Samstag grundsätzlich keine Betreuungsaufgaben hat einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beklagte nach eigenem Bekunden keine ernsthaften Suchbemühungen unternommen, sondern nur eine Anfrage bei einer Tankstelle getätigt habe (Urk. 108 S. 9). Der Beklagte macht geltend, dass er aufgrund der Wirtschaftskrise und der Absage sämtlicher Veranstaltungen, Events, Konzerte usw. mindestens bis Ende 2020 keinen Verdienst und keine Verdienstmöglichkeit habe (Urk. 107 Rz. 40 ff.). Dass der Beklagte derzeit angesichts der Corona-Krise in seinem heutigen Haupttätigkeitsgebiet, dem Event-Bereich, Schwierigkeiten hat, Arbeit zu finden, mag zutreffen. Dass ihm dies auch (beispielsweise) an einer Tankstelle innert des von der Vorinstanz angenommenen Zeitrahmens nicht gelingen würde resp. gelungen wäre, machte er indes in der Berufungsbegründung nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, nachdem er gemäss eigenen Angaben anlässlich der Parteibefragung vom 30. Oktober 2019 eine abgeschlossene Berufsausbildung als Verkäufer hat, über Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt und seit Jahren nebenbei auch Versicherungen vermittelt (Urk. 41 S. 2 und S. 12). Sodann behauptete er nicht, ausserhalb seines heutigen Haupttätigkeitsgebiets nicht in der Lage zu sein, das von der Vorinstanz für den Zeitraum ab 1. September 2020 berücksichtigte Einkommen zu erzielen. Dass er ein solches Einkommen während der vergangenen 20 Jahre nicht erzielt hat (so der Beklagte: Urk. 107 Rz. 44), ist nicht massgebend. Entscheidend ist, was er mit gutem Willen verdienen kann, und sei es in einer anderen Branche als derjenigen, in der er in den vergangenen Jahren tätig war. Es ist daher auf Seiten des Beklagten ab 1. September 2020 auf das von der Vorinstanz berücksichtigte hypothetische Einkommen in Höhe von Fr. 2'800. netto pro Monat abzustellen. 3.7.4. Mit Bezug auf das Einkommen der Klägerin 2 machte der Beklagte in der Berufungsbegründung geltend, er gehe davon aus, dass dieses bei rund Fr. 6'500. (inkl. Kinderzulagen) pro Monat liege (Urk. 107 Rz. 30). Die Vorinstanz
hatte demgegenüber auf die von der Klägerin angegebenen Fr. 4'800. netto pro Monat abgestellt (Urk. 108 S. 9). 3.7.5. Das von der Vorinstanz dem Kläger 1 angerechnete Einkommen von Fr. 200. pro Monat (Kinderzulagen) wurde von keiner Partei in Frage gestellt. Der Beklagte machte aber geltend, auf Seiten des Klägers 1 sei ein Bedarf von Fr. 1'295. zuzüglich Fr. 600. Fremdbetreuungskosten, total Fr. 1'895., zu berücksichtigen (Urk. 107 Rz. 29), während die Vorinstanz von einem Bedarf von Fr. 1'000. zuzüglich Fr. 600. Fremdbetreuungskosten, total Fr. 1'600., ausgegangen war (Urk. 108 S. 11 ff., Dispositivziffer 5.8.). 3.7.6. Da die Eltern gemäss ihrer Vereinbarung je die Kosten für den Kläger 1 während ihrer Betreuungszeit tragen und der Kläger 1 die Kita ausschliesslich während der Betreuungszeit der Klägerin 2 besucht, ist davon auszugehen, dass die Kita-Kosten nach der Vereinbarung von der Klägerin 2 zu tragen sind, die nicht von Ziff. 7 Abs. 4 der Vereinbarung erfassten laufenden Ausgaben für die Krankenkasse (unter Berücksichtigung der Individuellen Prämienverbilligung, sofern darauf Anspruch besteht), Arzt-/Zahnarztkosten, Kleider und dergleichen primär aus dem Einkommen des Klägers 1 (Kinderzulagen; vgl. zu den Krankenkassenkosten die Ausführungen des Beklagten in Urk. 107 Rz. 33) und alle anderen Ausgaben bei demjenigen, bei dem sie anfallen. Mit der von den Eltern vorgesehenen Lösung wäre der gesamte Bedarf des Klägers 1 gedeckt, und sie wäre unter Zugrundlegung der von der Vorinstanz berücksichtigten, unbestritten gebliebenen Bedarfszahlen des Beklagten (ab 1. September 2020 Fr. 2'200. pro Monat) und der Klägerin 2 (Fr. 2'960. pro Monat) auch für beide Elternteile tragbar auf Seiten der Klägerin 2 auch dann, wenn man von dem von ihr angegebenen Einkommen ausgeht. Dies gilt selbst dann, wenn gelegentlich ausserordentliche Kinderkosten im Sinne von Ziff. 7 Abs. 4 der Vereinbarung anfallen würden oder wenn die Ausgaben für die Krankenkasse, Arzt-/Zahnarztkosten, Kleider und dergleichen teilweise nicht vollständig aus den Kinderzulagen bestritten werden können. Es stellt sich allerdings die Frage, weshalb die Eltern in Ziff. 7 Abs. 3 der Vereinbarung die in der von der Vorinstanz genehmigten Vereinbarung vom 7. Mai 2020 enthaltene Bestimmung, den zum Barbedarf des Klägers 1 fehlenden
Betrag habe die Klägerin 2 aus ihrem Einkommen zu entrichten, übernommen haben. Dies dürfte indes auf einem Versehen beruhen, nachdem, wie oben dargelegt, kein Fehlbetrag resultiert. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass diesem Absatz faktisch keine Bedeutung zukommt. Die übrigen Regelungen in Ziff. 7 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit kann auch Ziff. 7 der Vereinbarung der Eltern genehmigt werden. 3.8. In Ziff. 8 der Vereinbarung haben die Eltern festgehalten, dass ihres Erachtens die Grundlagen der Unterhaltsberechnung nicht anzugeben seien, da in der Vereinbarung keine Unterhaltsbeiträge festgelegt würden. Dem ist angesichts der klaren Bestimmungen von Art. 287a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 287a - Werden im Unterhaltsvertrag Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben: |
|
a | von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird; |
b | welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist; |
c | welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt; |
d | ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 301a Unterhaltsbeiträge - Werden im Unterhaltsvertrag oder im Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben: |
|
a | von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird; |
b | welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist; |
c | welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt; |
d | ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann: |
|
1 | Die Rechtsmittelinstanz kann: |
a | den angefochtenen Entscheid bestätigen; |
b | neu entscheiden; oder |
c | die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn: |
c1 | ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder |
c2 | der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. |
2 | Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung. |
3 | Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. |
4.
Zusammengefasst sind somit die Ziffern 3, 4 und 6-10 der Vereinbarung der
Eltern vom 14. September 2020 hinsichtlich der Kinderbelange zu genehmigen und ist im Übrigen von ihnen Vormerk zu nehmen. Hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 5 der Vereinbarung ist auf den Antrag betreffend Genehmigung nicht einzutreten. IV. Unentgeltliche Rechtspflege 1.
Der Beklagte und im Sinne eines Eventualantrags auch der Kläger 1 haben
im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, der Beklagte hat zudem beantragt, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 107 S. 2; Urk. 132 S. 2 f.). Die Eltern verwiesen zwar in der Vereinbarung vom 14. September 2020 auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 123 S. 3 Ziff. 9), von Seiten der zunächst anwaltlich vertretenen (vgl. Urk. 124) Klägerin 2 ging jedoch kein solches Gesuch ein. 2.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sowie einen un-
entgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie mittellos und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
|
a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: |
|
1 | Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: |
a | die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; |
b | die Befreiung von den Gerichtskosten; |
c | die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden. |
2 | Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden. |
3 | Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
|
a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (zum Ganzen BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f., in: Pra 2010 Nr. 25 S. 171 mit Hinweisen). Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1). 3.
Auch wenn der Beklagte das auf seiner Seite berücksichtigte hypothetische
Einkommen tatsächlich erzielen würde, verbliebe unter Berücksichtigung seines Bedarfs sowie der für den Kläger 1 zu erbringenden Ausgaben, zu denen insbesondere auch gelegentliche Ausgaben im Sinne von Ziff. 7 Abs. 4 der Vereinbarung zu zählen sind, auf seiner Seite kein Überschuss, der es ihm erlauben würde, die Gerichts- und Anwaltskosten innert der ein- oder zweijährigen Zeitspanne gemäss Erwägung IV./2. aufzubringen. Zudem war der nicht rechtskundige Beklagte im vorliegenden Verfahren auf anwaltliche Vertretung angewiesen. Dem Beklagten ist daher unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. |
|
1 | Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. |
2 | Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. |
Da auf Seiten des Klägers 1 keine Gerichtskosten anfallen (dazu nachfol-
gend unter Erw. V./2.) und er keine Parteientschädigung verlangt hat (Urk. 132 S. 2; Urk. 135 S. 2), ist davon auszugehen, dass sein eventualiter gestellter Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 132 S. 2 f.) obsolet ist.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.
Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie
auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann: |
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1 | Die Rechtsmittelinstanz kann: |
a | den angefochtenen Entscheid bestätigen; |
b | neu entscheiden; oder |
c | die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn: |
c1 | ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder |
c2 | der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. |
2 | Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung. |
3 | Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. |
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung
der Erledigung des Verfahrens aufgrund einer Vereinbarung in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'400. festzusetzen und vereinbarungsgemäss der Klägerin 2 sowie dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 123 Ziff. 9). Der auf den Beklagten entfallende Teil ist aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (Art. 123 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. |
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1 | Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. |
2 | Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. |
Infolge gegenseitigen Verzichts der Klägerin 2 und des Beklagten auf Par-
teientschädigung (Urk. 123 Ziff. 9) sowie angesichts des Verzichts des Klägers 1 auf Geltendmachung einer solchen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1.
Es wird davon Vormerk genommen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Mai 2020 hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 4, 5.1., 5.2. und 5.5. in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
Auf den Antrag betreffend Genehmigung der Ziffern 1, 2 und 5 der Vereinbarung vom 14. September 2020 wird nicht eingetreten.
3.
Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
4.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5.
Eine Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Es wird erkannt: 1.
Die Dispositivziffern 3, 5.3., 5.4., 5.6., 5.7., 5.8., 5.9. und 5.10. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Mai 2020 werden aufgehoben.
2.
Der Sohn B._____ (Kläger 1) wird unter die alternierende Obhut der Klägerin 2 und des Beklagten gestellt. Der Hauptwohnsitz des Sohnes befindet sich bei der Klägerin 2.
3.
Die Ziffern 3, 4 und 6-10 der Vereinbarung der Klägerin 2 und des Beklagten vom 14. September 2020 werden hinsichtlich der Kinderbelange genehmigt, und im Übrigen wird von ihnen Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "1.
Feststellung Vaterschaft Die Parteien stellen fest, dass Herr A._____ bereits anerkannt hat, der Vater von B._____ zu sein.
2.
Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für B._____ beiden Eltern gemeinsam zuzuteilen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der
Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. 3.
Obhut Die Parteien beantragen, die Obhut für B._____ beiden Eltern gemeinsam zuzuteilen. Der amtliche Wohnsitz bleibt bei der Kindesmutter an der E._____-strasse ..., ... Zürich.
4.
Betreuung Herr A.______ ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für B._____ wöchentlich auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: von Sonntag ab 10 Uhr (inkl. Übernachtungen) bis Dienstag Abend (ohne Übernachtung; B._____ ist nach gegenseitiger Absprache, im Streitfall spätestens bis 18 Uhr der Mutter zu übergeben). An den übrigen Tagen ist Frau C._____ berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für B._____ auf eigene Kosten zu übernehmen. Ausserdem sind die Eltern berechtigt und verpflichtet, B._____ während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von je 4 Wochen pro Jahr sowie während je der Hälfte der Feiertage auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen resp. die Feiertage zu verbringen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien und Feiertage frühzeitig ab (im Falle von Ferien mindestens sechs Wochen im Voraus). Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
5.
Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, die Beistandschaft für B._____, einschliesslich aller bisherigen (allfälligen) Aufgaben, ersatzlos aufzuheben und zu beenden.
6.
Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich Frau C._____ angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
7.
Kinderunterhalt Die Parteien verzichten gegenseitig auf die Zahlung von Kinderunterhalt. Die Familienzulagen werden derzeit von der Kindsmutter bezogen. Der zum Barbedarf von B._____ fehlende Betrag hat die Kindsmutter aus ihrem Einkommen zu entrichten. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200. pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Eltern je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Jeder Elternteil übernimmt die Kosten für den Sohn, die während den Ferien und Feiertage bei ihm/ihr anfallen, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge, selber. Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit des Sohnes bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus.
Diese Kinderkostenregelung basiert auf dem Betreuungsplan gemäss Ziffer 4 vorstehend. Sie muss neu festgesetzt werden, wenn sich dieser wesentlich verändert. Die Eltern streben in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung an. 8.
Grundlagen der Unterhaltsberechnung Die Parteien sind sich einig, dass die Grundlagen der Unterhaltsberechnung nicht anzugeben sind, weil in der vorliegenden Vereinbarung keine Unterhaltsbeiträge festgelegt werden.
9.
Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung, jeweils unter Hinweis auf die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein.
10. Die vorliegende Vereinbarung ersetzt alle bisherigen Vereinbarungen."
4.
Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 6-8) wird bestätigt.
5.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'400. festgesetzt.
6.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Der auf den Beklagten entfallende Teil wird aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. |
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1 | Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. |
2 | Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. |
7.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger 1 unter Beilage der Doppel von Urk. 129 und Urk. 130, an die Klägerin 2 unter Beilage der Doppel von Urk. 132 und Urk. 135 und an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 129, Urk. 130, Urk. 132 und Urk. 135, an das für Zürich zustän-
dige Zivilstandsamt, an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, Kreisbüro 1, Stadthausquai 17, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich (mit Formular gemäss § 136a GOG), an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich im Doppel für sich und zuhanden der Beistandsperson sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
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1 | Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
2 | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. |
Zürich, 8. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende:
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Scherrer
MLaw V. Stübi
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