Urteilskopf
142 III 271
36. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen C. AG (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_580/2015 vom 11. April 2016
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 272
BGE 142 III 271 S. 272
A. Am 12. Mai 2009 schlossen die B. AG (Bestellerin, Klägerin, Streitverkündungsklägerin) und die C. AG (Unternehmerin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) einen Werkvertrag über die Erstellung sanitärer Anlagen im neuen Gewerbehaus der Bestellerin. Am Freitag, 3. Dezember 2010 nahmen zwei Monteure der Unternehmerin Anschlussarbeiten in der Küche des Ausstellungsraums im Gewerbehaus vor. Als die Monteure die Baustelle um ca. 15.50 Uhr verliessen, befand sich bei der Kaltwasserzuleitung zur Küchenarmatur ein offener Rohrausgang, da ein Ausgangsstutzen eines T-Stücks nicht mit einer Verschlusskappe versehen war. Der Ausgangsstutzen sollte am Montag, 6. Dezember 2010 angeschlossen werden. Als der Verwaltungsratspräsident der Bestellerin am Sonntag, 5. Dezember 2010 um ca. 16 Uhr das Gewerbehaus der Bestellerin betrat, bemerkte er auf dem Boden des Büros im Erdgeschoss Wasserlachen. Im Obergeschoss stellte er fest, dass aus dem offenen Ausgangsstutzen des T-Stücks in der Küche des Ausstellungsraums Wasser austrat; er konnte den Wasseraustritt durch Schliessen des Kaltwassereckventils unter dem Ausgangsstutzen stoppen.
In der Folge meldete die Bestellerin den durch den Wasseraustritt entstandenen Schaden ihrer Gebäudeversicherung, der A. AG (Gebäudeversicherung, Streitverkündungsbeklagte, Beschwerdeführerin). Die Gebäudeversicherung stellte sich jedoch auf den Standpunkt, der Schaden sei durch die Unternehmerin verursacht worden, weshalb nicht sie den Schaden zu decken habe. Die Haftpflichtversicherung der Unternehmerin lehnte eine Übernahme des Schadens ebenfalls ab mit dem Argument, ihrer Versicherungsnehmerin könne eine Verursachung des Schadens nicht nachgewiesen werden.
B. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung reichte die Bestellerin am 26. April 2012 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Klage
BGE 142 III 271 S. 273
gegen die Unternehmerin ein. Sie beantragte, diese sei zur Zahlung von Fr. 203'416.35 zuzüglich Mehrwertsteuer und Zins zu verpflichten, unter Vorbehalt einer "Klageerweiterung bzw. [des] Nachklagerecht[s]". Mit der Klage ersuchte die Bestellerin auch um Zulassung einer Streitverkündungsklage gegen ihre Gebäudeversicherung. Sie stellte dabei dieselben Rechtsbegehren wie im Hauptprozess, richtete diese aber gegen die Gebäudeversicherung. Mit Verfügung vom 14. August 2012 liess die Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos die Streitverkündungsklage zu und erkannte, diese werde zusammen mit der Hauptklage formell in einem Verfahren weitergeführt. Auf Intervention der Gebäudeversicherung hin kam die Einzelrichterin am 5. Oktober 2012 auf ihre Verfügung zurück und legte neu fest, ein Schriftenwechsel im Streitverkündungsprozess werde erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptverfahrens eingeleitet. Die Gebäudeversicherung nahm als Nebenintervenientin am Hauptprozess teil. Nach Beschränkung des Hauptprozesses auf die Frage der Haftbarkeit der Unternehmerin stellte das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Zwischenentscheid vom 31. Oktober 2013 (mitgeteilt am 9. Januar 2014) fest, die Unternehmerin sei für den bei der Bestellerin eingetretenen Schaden haftbar. Dagegen erhob die Unternehmerin beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung und beantragte, der Zwischenentscheid sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sowohl die Bestellerin als auch die Gebäudeversicherung beantragten die Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 (schriftlich mitgeteilt am 17. September 2015) hiess das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung gut, hob den Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 31. Oktober 2013 auf und wies die Klage der Bestellerin ab.
C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Oktober 2015 beantragt die Gebäudeversicherung dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Unternehmerin für den bei der Bestellerin eingetretenen Schaden haftbar sei. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung der Forderung der Bestellerin als Klägerin gegen die Unternehmerin als Beklagte an das Bezirksgericht Prättigau/Davos zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. (Zusammenfassung)
Erwägungen
BGE 142 III 271 S. 274
Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Beschwerderecht damit, dass sie ein Interesse am Obsiegen der Bestellerin gegen die Unternehmerin (Beschwerdegegnerin) habe; denn im Falle eines Unterliegens werde die Bestellerin ihren Wasserschaden im Streitverkündungsprozess gegen sie - die Beschwerdeführerin als Gebäudeversicherung - geltend machen.
1.1 Nach Art. 81 Abs. 1
ZPO kann die streitverkündende Partei ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen. Mit der Erhebung einer Streitverkündungsklage können Ansprüche verschiedener Beteiligter in einem einzigen Prozess - statt in sukzessiven Einzelverfahren - behandelt werden (BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71). Der Prozess erweitert sich dadurch zu einem Gesamt- bzw. Mehrparteienverfahren, in dem sowohl über die Leistungspflicht des Beklagten (Hauptprozess) als auch über den Anspruch der unterliegenden Partei gegenüber einem Dritten (Streitverkündungsprozess) befunden wird (BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71; BGE 142 III 102 E. 5.3.2 S. 109). Zu beurteilen sind zwei je selbständige Klagen (BGE 142 III 102 E. 5.3.2 S. 109). Die Erweiterung zu einem Gesamtverfahren ändert nichts daran, dass mit der Haupt- und Streitverkündungsklage je eigene Prozessrechtsverhältnisse begründet werden mit unterschiedlichen Parteikonstellationen und Rechtsbegehren (BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71 mit Hinweisen). Die Streitverkündungsbeklagte ist mithin im Hauptprozess nicht Hauptpartei (TANJA DOMEJ, in: ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 82
ZPO; NINA J. FREI, Interventions- und Gewährleistungsklagen im Schweizer Zivilprozess, 2004, S. 138 f.; TARKAN GÖKSU, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2011, N. 22 zu Art. 81
ZPO; DANIEL SCHWANDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 26 zu Art. 82
ZPO; RAINER WEY, Die Streitverkündungsklage, in: Haftpflichtprozess 2010, 2010, S. 62 und 72; ZUBER/GROSS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 41 zu Art. 81
ZPO). Die Streitverkündungsbeklagte kann aber als Nebenintervenientin am Hauptprozess teilnehmen (DOMEJ, a.a.O., N. 14 zu Art. 82
ZPO; LORENZ DROESE, Die Streitverkündungsklage nach Art. 81 f
. ZPO, SZZP 2010
BGE 142 III 271 S. 275
S. 307 f.; FREI, Interventions- und Gewährleistungsklagen, a.a.O., S. 140; dieselbe, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 47 zu Art. 81
ZPO; GÖKSU, a.a.O., N. 22 zu Art. 81
ZPO; WEY, a.a.O., S. 72; ZUBER/GROSS, a.a.O., N. 15 zu Art. 81
ZPO). Dies hat die Beschwerdeführerin nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz getan.
1.2 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nach Art. 76 Abs. 1
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Nebenintervention ist eine Teilnahmeform, die das Teilnahmeerfordernis des Art. 76 Abs. 1 lit. a
BGG erfüllt (Urteile 4A_258/2012 vom 8. April 2013 E. 1.1; 4A_360/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 1; 4A_398/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 135 III 185). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz unterlegen, was nach Art. 76 Abs. 1 lit. b
BGG eine weitere Voraussetzung für ihr Beschwerderecht ist. Die Stellung von Nebenparteien im bundesgerichtlichen Verfahren und deren prozessuale Befugnisse im Verhältnis zu den Hauptparteien regelt das BGG - anders als das OG (BS 3 531) (vgl. Art. 53 Abs. 1
OG) - indessen nicht (vgl. Urteil 4A_398/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 135 III 185). Der BZP (SR 273), dessen Vorschriften nach Art. 71
BGG subsidiär sinngemäss anwendbar sind, regelt zwar in Art. 15
die Intervention. Diese Bestimmung ist aber auf das Klageverfahren vor Bundesgericht als einziger Instanz (vgl. Art. 1 Abs. 1
BZP) und nicht auf das Rechtsmittelverfahren zugeschnitten, was sich bereits daran zeigt, dass im bundesgerichtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren anders als in Art. 15 Abs. 1
BZP vorgesehen eine Nebenintervention nicht mehr möglich ist (Urteil 4A_213/2008 vom 29. Juli 2008 E. 2). Wie unter dem OG war daher vor dem Inkrafttreten der ZPO auch unter dem BGG für die Stellung von Nebenparteien das kantonale Recht massgebend (vgl. Urteil 4A_398/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 1.1.3, nicht publ. in: BGE 135 III 185). Unter der Geltung der ZPO bestimmt nun diese die prozessuale Stellung und die prozessualen Befugnisse von Nebenparteien - mithin auch von Nebenintervenienten - im bundesgerichtlichen Verfahren (so auch JACQUES HALDY, in: CPC, Code de procédure civile commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 4 zu Art. 76
ZPO;
BGE 142 III 271 S. 276
STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 76
ZPO; anders DOMEJ, a.a.O., N. 3 zu Art. 74
ZPO [die allerdings von der Zulässigkeit der Nebenintervention im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeht]; vgl. auch BGE 138 III 537 E. 1 S. 539 [bei Eintretensfrage nur Prüfung von Art. 76
BGG], wo die Vorinstanz aber die beschwerdeführende Mutter als Hauptpartei behandelt hatte und sich gerade die Frage stellte, ob sie Haupt- oder Nebenpartei sei).
1.3 Nach Art. 76 Abs. 1
ZPO kann die intervenierende Person zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen. Somit kann die Streitverkündungsbeklagte, die als Nebenintervenientin am Hauptprozess teilnimmt, grundsätzlich ein Rechtsmittel einlegen (FREI, Interventions- und Gewährleistungsklagen, a.a.O., S. 157; GÖKSU, a.a.O., N. 24 zu Art. 82
ZPO). Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person aber mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich (Art. 76 Abs. 2
ZPO). Die Nebenintervenientin kann folglich kein Rechtsmittel ergreifen, wenn die Hauptpartei sich der Beschwerde widersetzt oder das Urteil akzeptiert, mithin ausdrücklich oder konkludent den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels erklärt (BGE 138 III 537 E. 2.2.2 S. 541). Vor diesem Hintergrund erwog das Bundesgericht im soeben zitierten BGE 138 III 537, in dem es um eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung ging, das Rechtsmittel der Nebenintervenientin (Mutter) sei "zum Scheitern verurteilt" gewesen ("voué à l'échec"), weil die Hauptpartei (Kind) selbst weder eine Beschwerde gegen die Zulassung der Klage durch das erstinstanzliche Gericht noch ein Rechtsmittel gegen den bestätigenden Entscheid des Kantonsgericht ergriffen habe. In der Lehre wurde diese Erwägung so verstanden, dass der Umstand des Nichtergreifens eines Rechtsmittels durch die Hauptpartei als Verzicht auf dessen Einlegung qualifiziert werde und dass die Nebenintervenientin folglich kein Rechtsmittel einlegen könne, wenn die Hauptpartei ihrerseits kein Rechtsmittel ergreift (vgl. DOMEJ, a.a.O., N. 8 zu Art. 76
ZPO; FamPra.ch 2012 S. 1168). Dies gibt Anlass zur Präzisierung der Rechtsprechung. Eine Hauptpartei kann grundsätzlich zwar auch konkludent den Verzicht auf die
BGE 142 III 271 S. 277
Einlegung eines Rechtsmittels erklären, was eine Anfechtung durch die Nebenintervenientin ausschliesst (so in BGE 138 III 537). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Verzicht vorliegt, sind jeweils die Umstände des konkreten Falls. Der blosse Umstand, dass die Hauptpartei gegen ein Urteil kein Rechtsmittel ergreift, bedeutet alleine aber noch keinen Verzicht mit der Folge, dass ein Rechtsmittel durch die Nebenintervenientin ausgeschlossen wäre (so auch CORNELIA DÄTWYLER, Gewährleistungs- und Interventionsklage nach französischem Recht und Streitverkündung nach schweizerischem und deutschem Recht im internationalen Verhältnis nach IPRG und Lugano-Übereinkommen unter Berücksichtigung des Vorentwurfs zu einer schweizerischen Zivilprozessordnung, 2005, S. 7; DOMEJ, a.a.O., N. 8 zu Art. 76
ZPO; GÖKSU, a.a.O., N. 6 und 15 zu Art. 76
ZPO; MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 308 Fn. 15; STAEHELIN/SCHWEIZER, a.a.O., N. 10 zu Art. 76
ZPO; ZUBER/GROSS, a.a.O., N. 8 und 20 zu Art. 76
ZPO; vgl. auch FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2001, N. 578).
1.4 Vorliegend hat die Bestellerin als Hauptpartei zwar selbst keine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil eingereicht. Es sind indessen keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Bestellerin sich der Beschwerde der Nebenintervenientin widersetzen würde oder sie konkludent den Verzicht auf die Einlegung einer Beschwerde erklärt hätte. Damit ist die Beschwerde (auch) nach Art. 76 Abs. 1
ZPO zulässig und die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt.
1.5 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2
BGG) - auf die Beschwerde einzutreten. (...)
142 III 271
36. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen C. AG (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_580/2015 vom 11. April 2016
Regeste (de):
- Art. 81 f
. ZPO; Art. 76 Abs. 1SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
Art. 81 Grundsätze
1. Die streitverkündende Partei kann Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegenüber der streitberufenen Person zu haben glaubt oder die sie von Seiten der streitberufenen Person befürchtet, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen, sofern: a. die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptklage stehen; b. das Gericht dafür sachlich zuständig ist; und c. die Hauptklage und die Ansprüche im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind. [1] 2. Die streitberufene Person kann keine weitere Streitverkündungsklage erheben. 3. ... [2] [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
und 2SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
Art. 76 Rechte der intervenierenden Person
1. Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen. 2. Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich.
ZPO; Art. 76 Abs. 1SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
Art. 76 Rechte der intervenierenden Person
1. Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen. 2. Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich.
BGG; Streitverkündungsklage; Nebenintervention; Beschwerderecht vor Bundesgericht.SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
Art. 76 Beschwerderecht
1. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und b. [1] durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. 2. Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2] [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
- Die Streitverkündungsbeklagte, die als Nebenintervenientin am Hauptprozess teilnimmt, ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt (Art. 76 Abs. 1
BGG), sofern die Hauptpartei sich nicht widersetzt oder (ausdrücklich oder konkludent) den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels erklärt (E. 1).SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
Art. 76 Beschwerderecht
1. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und b. [1] durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. 2. Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2] [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Regeste (fr):
- Art. 81 s. CPC; art. 76 al. 1 et 2 CPC; art. 76 al. 1 LTF; appel en cause; intervention accessoire; qualité pour recourir au Tribunal fédéral.
- L'appelée en cause qui prend part au procès principal à titre d'intervenante accessoire a qualité pour recourir au Tribunal fédéral (art. 76 al. 1 LTF) pour autant que la partie principale ne s'y oppose pas et ne déclare pas (expressément ou par actes concluants) renoncer à l'exercice d'un recours (consid. 1).
Regesto (it):
- Art. 81 seg. CPC; art. 76 cpv. 1 e 2 CPC; art. 76 cpv. 1 LTF; azione di chiamata in causa; intervento adesivo; qualità per ricorrere al Tribunale federale.
- La terza chiamata in causa, che partecipa al processo principale in qualità di interveniente adesiva, è legittimata a ricorrere al Tribunale federale (art. 76 cpv. 1 LTF), nella misura in cui la parte principale non si oppone o dichiara (in modo esplicito o concludente) la rinuncia a interporre un rimedio di diritto (consid. 1).
Sachverhalt ab Seite 272
BGE 142 III 271 S. 272
A. Am 12. Mai 2009 schlossen die B. AG (Bestellerin, Klägerin, Streitverkündungsklägerin) und die C. AG (Unternehmerin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) einen Werkvertrag über die Erstellung sanitärer Anlagen im neuen Gewerbehaus der Bestellerin. Am Freitag, 3. Dezember 2010 nahmen zwei Monteure der Unternehmerin Anschlussarbeiten in der Küche des Ausstellungsraums im Gewerbehaus vor. Als die Monteure die Baustelle um ca. 15.50 Uhr verliessen, befand sich bei der Kaltwasserzuleitung zur Küchenarmatur ein offener Rohrausgang, da ein Ausgangsstutzen eines T-Stücks nicht mit einer Verschlusskappe versehen war. Der Ausgangsstutzen sollte am Montag, 6. Dezember 2010 angeschlossen werden. Als der Verwaltungsratspräsident der Bestellerin am Sonntag, 5. Dezember 2010 um ca. 16 Uhr das Gewerbehaus der Bestellerin betrat, bemerkte er auf dem Boden des Büros im Erdgeschoss Wasserlachen. Im Obergeschoss stellte er fest, dass aus dem offenen Ausgangsstutzen des T-Stücks in der Küche des Ausstellungsraums Wasser austrat; er konnte den Wasseraustritt durch Schliessen des Kaltwassereckventils unter dem Ausgangsstutzen stoppen.
In der Folge meldete die Bestellerin den durch den Wasseraustritt entstandenen Schaden ihrer Gebäudeversicherung, der A. AG (Gebäudeversicherung, Streitverkündungsbeklagte, Beschwerdeführerin). Die Gebäudeversicherung stellte sich jedoch auf den Standpunkt, der Schaden sei durch die Unternehmerin verursacht worden, weshalb nicht sie den Schaden zu decken habe. Die Haftpflichtversicherung der Unternehmerin lehnte eine Übernahme des Schadens ebenfalls ab mit dem Argument, ihrer Versicherungsnehmerin könne eine Verursachung des Schadens nicht nachgewiesen werden.
B. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung reichte die Bestellerin am 26. April 2012 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Klage
BGE 142 III 271 S. 273
gegen die Unternehmerin ein. Sie beantragte, diese sei zur Zahlung von Fr. 203'416.35 zuzüglich Mehrwertsteuer und Zins zu verpflichten, unter Vorbehalt einer "Klageerweiterung bzw. [des] Nachklagerecht[s]". Mit der Klage ersuchte die Bestellerin auch um Zulassung einer Streitverkündungsklage gegen ihre Gebäudeversicherung. Sie stellte dabei dieselben Rechtsbegehren wie im Hauptprozess, richtete diese aber gegen die Gebäudeversicherung. Mit Verfügung vom 14. August 2012 liess die Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos die Streitverkündungsklage zu und erkannte, diese werde zusammen mit der Hauptklage formell in einem Verfahren weitergeführt. Auf Intervention der Gebäudeversicherung hin kam die Einzelrichterin am 5. Oktober 2012 auf ihre Verfügung zurück und legte neu fest, ein Schriftenwechsel im Streitverkündungsprozess werde erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptverfahrens eingeleitet. Die Gebäudeversicherung nahm als Nebenintervenientin am Hauptprozess teil. Nach Beschränkung des Hauptprozesses auf die Frage der Haftbarkeit der Unternehmerin stellte das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Zwischenentscheid vom 31. Oktober 2013 (mitgeteilt am 9. Januar 2014) fest, die Unternehmerin sei für den bei der Bestellerin eingetretenen Schaden haftbar. Dagegen erhob die Unternehmerin beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung und beantragte, der Zwischenentscheid sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sowohl die Bestellerin als auch die Gebäudeversicherung beantragten die Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 (schriftlich mitgeteilt am 17. September 2015) hiess das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung gut, hob den Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 31. Oktober 2013 auf und wies die Klage der Bestellerin ab.
C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Oktober 2015 beantragt die Gebäudeversicherung dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Unternehmerin für den bei der Bestellerin eingetretenen Schaden haftbar sei. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung der Forderung der Bestellerin als Klägerin gegen die Unternehmerin als Beklagte an das Bezirksgericht Prättigau/Davos zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. (Zusammenfassung)
Erwägungen
BGE 142 III 271 S. 274
Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Beschwerderecht damit, dass sie ein Interesse am Obsiegen der Bestellerin gegen die Unternehmerin (Beschwerdegegnerin) habe; denn im Falle eines Unterliegens werde die Bestellerin ihren Wasserschaden im Streitverkündungsprozess gegen sie - die Beschwerdeführerin als Gebäudeversicherung - geltend machen.
1.1 Nach Art. 81 Abs. 1
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 81 Grundsätze |
||||||
| Die streitverkündende Partei kann Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegenüber der streitberufenen Person zu haben glaubt oder die sie von Seiten der streitberufenen Person befürchtet, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen, sofern: | ||||||
| die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptklage stehen; | ||||||
| das Gericht dafür sachlich zuständig ist; und | ||||||
| die Hauptklage und die Ansprüche im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind. [1] | ||||||
| Die streitberufene Person kann keine weitere Streitverkündungsklage erheben. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 82 Verfahren |
||||||
| Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird. [1] | ||||||
| Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme. | ||||||
| Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 125 bleibt vorbehalten. | ||||||
| Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar. | ||||||
| [1] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 81 Grundsätze |
||||||
| Die streitverkündende Partei kann Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegenüber der streitberufenen Person zu haben glaubt oder die sie von Seiten der streitberufenen Person befürchtet, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen, sofern: | ||||||
| die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptklage stehen; | ||||||
| das Gericht dafür sachlich zuständig ist; und | ||||||
| die Hauptklage und die Ansprüche im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind. [1] | ||||||
| Die streitberufene Person kann keine weitere Streitverkündungsklage erheben. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 82 Verfahren |
||||||
| Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird. [1] | ||||||
| Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme. | ||||||
| Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 125 bleibt vorbehalten. | ||||||
| Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar. | ||||||
| [1] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 81 Grundsätze |
||||||
| Die streitverkündende Partei kann Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegenüber der streitberufenen Person zu haben glaubt oder die sie von Seiten der streitberufenen Person befürchtet, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen, sofern: | ||||||
| die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptklage stehen; | ||||||
| das Gericht dafür sachlich zuständig ist; und | ||||||
| die Hauptklage und die Ansprüche im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind. [1] | ||||||
| Die streitberufene Person kann keine weitere Streitverkündungsklage erheben. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 82 Verfahren |
||||||
| Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird. [1] | ||||||
| Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme. | ||||||
| Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 125 bleibt vorbehalten. | ||||||
| Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar. | ||||||
| [1] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 81 Grundsätze |
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| Die streitverkündende Partei kann Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegenüber der streitberufenen Person zu haben glaubt oder die sie von Seiten der streitberufenen Person befürchtet, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen, sofern: | ||||||
| die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptklage stehen; | ||||||
| das Gericht dafür sachlich zuständig ist; und | ||||||
| die Hauptklage und die Ansprüche im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind. [1] | ||||||
| Die streitberufene Person kann keine weitere Streitverkündungsklage erheben. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
BGE 142 III 271 S. 275
S. 307 f.; FREI, Interventions- und Gewährleistungsklagen, a.a.O., S. 140; dieselbe, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 47 zu Art. 81
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 81 Grundsätze |
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| Die streitverkündende Partei kann Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegenüber der streitberufenen Person zu haben glaubt oder die sie von Seiten der streitberufenen Person befürchtet, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen, sofern: | ||||||
| die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptklage stehen; | ||||||
| das Gericht dafür sachlich zuständig ist; und | ||||||
| die Hauptklage und die Ansprüche im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind. [1] | ||||||
| Die streitberufene Person kann keine weitere Streitverkündungsklage erheben. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 81 Grundsätze |
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| Die streitverkündende Partei kann Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegenüber der streitberufenen Person zu haben glaubt oder die sie von Seiten der streitberufenen Person befürchtet, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen, sofern: | ||||||
| die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptklage stehen; | ||||||
| das Gericht dafür sachlich zuständig ist; und | ||||||
| die Hauptklage und die Ansprüche im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind. [1] | ||||||
| Die streitberufene Person kann keine weitere Streitverkündungsklage erheben. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 81 Grundsätze |
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| Die streitverkündende Partei kann Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegenüber der streitberufenen Person zu haben glaubt oder die sie von Seiten der streitberufenen Person befürchtet, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen, sofern: | ||||||
| die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptklage stehen; | ||||||
| das Gericht dafür sachlich zuständig ist; und | ||||||
| die Hauptklage und die Ansprüche im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind. [1] | ||||||
| Die streitberufene Person kann keine weitere Streitverkündungsklage erheben. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
1.2 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nach Art. 76 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 76 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 76 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 76 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 76 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 71 |
||||||
| Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 15 |
||||||
| Wer ein eigenes rechtliches Interesse glaubhaft zu machen vermag, dass in einem zwischen andern Personen hängigen Rechtsstreite die eine Partei obsiege, kann ihr als Gehilfe beitreten. Über die Zulassung entscheidet der Instruktionsrichter, im Falle des Beitritts in der Hauptverhandlung das Gericht. Den Entscheid des Instruktionsrichters können die Beteiligten innert zehn Tagen an das Gericht weiterziehen. | ||||||
| Der Intervenient ist berechtigt, entsprechend der Lage des Verfahrens bei seinem Beitritt Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle übrigen Prozesshandlungen vorzunehmen, soweit sie nicht im Widerspruch zu Prozesshandlungen der unterstützten Partei stehen. | ||||||
| Wird jedoch das Urteil kraft materiellen Rechts unmittelbar auch für die Rechtsbeziehungen des Intervenienten zur gegnerischen Partei wirksam sein, so ist dieser in seinen Prozesshandlungen von der unterstützten Partei unabhängig. | ||||||
| Der Richter soll von seinen Verfügungen dem Intervenienten ebenfalls Kenntnis geben. Dem unabhängigen Intervenienten sind alle Zustellungen zu machen wie der unterstützten Partei. | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 1 [1] |
||||||
| Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] (BGG) angeführt sind. | ||||||
| Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 15 |
||||||
| Wer ein eigenes rechtliches Interesse glaubhaft zu machen vermag, dass in einem zwischen andern Personen hängigen Rechtsstreite die eine Partei obsiege, kann ihr als Gehilfe beitreten. Über die Zulassung entscheidet der Instruktionsrichter, im Falle des Beitritts in der Hauptverhandlung das Gericht. Den Entscheid des Instruktionsrichters können die Beteiligten innert zehn Tagen an das Gericht weiterziehen. | ||||||
| Der Intervenient ist berechtigt, entsprechend der Lage des Verfahrens bei seinem Beitritt Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle übrigen Prozesshandlungen vorzunehmen, soweit sie nicht im Widerspruch zu Prozesshandlungen der unterstützten Partei stehen. | ||||||
| Wird jedoch das Urteil kraft materiellen Rechts unmittelbar auch für die Rechtsbeziehungen des Intervenienten zur gegnerischen Partei wirksam sein, so ist dieser in seinen Prozesshandlungen von der unterstützten Partei unabhängig. | ||||||
| Der Richter soll von seinen Verfügungen dem Intervenienten ebenfalls Kenntnis geben. Dem unabhängigen Intervenienten sind alle Zustellungen zu machen wie der unterstützten Partei. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 76 Rechte der intervenierenden Person |
||||||
| Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen. | ||||||
| Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich. | ||||||
BGE 142 III 271 S. 276
STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 76
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 76 Rechte der intervenierenden Person |
||||||
| Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen. | ||||||
| Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 74 Grundsatz |
||||||
| Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 76 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
1.3 Nach Art. 76 Abs. 1
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 76 Rechte der intervenierenden Person |
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| Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen. | ||||||
| Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 82 Verfahren |
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| Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird. [1] | ||||||
| Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme. | ||||||
| Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 125 bleibt vorbehalten. | ||||||
| Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar. | ||||||
| [1] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 76 Rechte der intervenierenden Person |
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| Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen. | ||||||
| Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 76 Rechte der intervenierenden Person |
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| Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen. | ||||||
| Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich. | ||||||
BGE 142 III 271 S. 277
Einlegung eines Rechtsmittels erklären, was eine Anfechtung durch die Nebenintervenientin ausschliesst (so in BGE 138 III 537). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Verzicht vorliegt, sind jeweils die Umstände des konkreten Falls. Der blosse Umstand, dass die Hauptpartei gegen ein Urteil kein Rechtsmittel ergreift, bedeutet alleine aber noch keinen Verzicht mit der Folge, dass ein Rechtsmittel durch die Nebenintervenientin ausgeschlossen wäre (so auch CORNELIA DÄTWYLER, Gewährleistungs- und Interventionsklage nach französischem Recht und Streitverkündung nach schweizerischem und deutschem Recht im internationalen Verhältnis nach IPRG und Lugano-Übereinkommen unter Berücksichtigung des Vorentwurfs zu einer schweizerischen Zivilprozessordnung, 2005, S. 7; DOMEJ, a.a.O., N. 8 zu Art. 76
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 76 Rechte der intervenierenden Person |
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| Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen. | ||||||
| Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 76 Rechte der intervenierenden Person |
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| Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen. | ||||||
| Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 76 Rechte der intervenierenden Person |
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| Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen. | ||||||
| Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 76 Rechte der intervenierenden Person |
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| Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen. | ||||||
| Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich. | ||||||
1.4 Vorliegend hat die Bestellerin als Hauptpartei zwar selbst keine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil eingereicht. Es sind indessen keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Bestellerin sich der Beschwerde der Nebenintervenientin widersetzen würde oder sie konkludent den Verzicht auf die Einlegung einer Beschwerde erklärt hätte. Damit ist die Beschwerde (auch) nach Art. 76 Abs. 1
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 76 Rechte der intervenierenden Person |
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| Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen. | ||||||
| Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich. | ||||||
1.5 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 71
BGG 76
BGG 106
BZP 1
BZP 15
OG 53
ZPO 74
ZPO 76
ZPO 81
ZPO 82
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 71 |
||||||
| Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 76 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 1 [1] |
||||||
| Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] (BGG) angeführt sind. | ||||||
| Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 15 |
||||||
| Wer ein eigenes rechtliches Interesse glaubhaft zu machen vermag, dass in einem zwischen andern Personen hängigen Rechtsstreite die eine Partei obsiege, kann ihr als Gehilfe beitreten. Über die Zulassung entscheidet der Instruktionsrichter, im Falle des Beitritts in der Hauptverhandlung das Gericht. Den Entscheid des Instruktionsrichters können die Beteiligten innert zehn Tagen an das Gericht weiterziehen. | ||||||
| Der Intervenient ist berechtigt, entsprechend der Lage des Verfahrens bei seinem Beitritt Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle übrigen Prozesshandlungen vorzunehmen, soweit sie nicht im Widerspruch zu Prozesshandlungen der unterstützten Partei stehen. | ||||||
| Wird jedoch das Urteil kraft materiellen Rechts unmittelbar auch für die Rechtsbeziehungen des Intervenienten zur gegnerischen Partei wirksam sein, so ist dieser in seinen Prozesshandlungen von der unterstützten Partei unabhängig. | ||||||
| Der Richter soll von seinen Verfügungen dem Intervenienten ebenfalls Kenntnis geben. Dem unabhängigen Intervenienten sind alle Zustellungen zu machen wie der unterstützten Partei. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 74 Grundsatz |
||||||
| Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 76 Rechte der intervenierenden Person |
||||||
| Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen. | ||||||
| Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 81 Grundsätze |
||||||
| Die streitverkündende Partei kann Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegenüber der streitberufenen Person zu haben glaubt oder die sie von Seiten der streitberufenen Person befürchtet, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen, sofern: | ||||||
| die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptklage stehen; | ||||||
| das Gericht dafür sachlich zuständig ist; und | ||||||
| die Hauptklage und die Ansprüche im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind. [1] | ||||||
| Die streitberufene Person kann keine weitere Streitverkündungsklage erheben. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 82 Verfahren |
||||||
| Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird. [1] | ||||||
| Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme. | ||||||
| Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 125 bleibt vorbehalten. | ||||||
| Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar. | ||||||
| [1] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
FamPra
2012 S.1168