Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 360/2012
Urteil vom 3. Dezember 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
Generalbau X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Roger Giroud,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Lebrecht
und Rechtsanwältin Dr. Miryam Meile,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Darlehen; Gültigkeit der Verträge,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2012.
Sachverhalt:
A.
Am 28. April 2009 schloss die Generalbau X.________ AG (Beklagte und Beschwerdeführerin) mit der Y.________ AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin) einen Vertrag über die entgeltliche Abtretung einer Forderung der Beklagten an die Klägerin zum Nominalwert. Schuldnerin der abgetretenen Forderung ist die Z. ________ Holdings Ltd., welche nach der Darstellung der Beklagten die Klägerin stimmenmässig beherrscht und im Eigentum von A.________, des einzigen Verwaltungsratsmitglieds, steht. Das Entgelt für die abgetretene Forderung (Fr. 3'276'590.--) wurde dem Kontokorrent der Klägerin bei der Beklagten belastet. Im Anschluss daran wurde ein Vertrag über ein pfandgesichertes Darlehen der Beklagten an die Klägerin in der Höhe des Entgelts mit einem jährlichen Darlehenszins von 2.5 % begründet, das die Kontokorrentforderung ersetzen sollte. Zur Sicherstellung des Darlehens wurde ein im Eigentum der Klägerin stehender Inhaberschuldbrief über Fr. 4'000'000.--, lastend an der 8. Pfandstelle auf einer Liegenschaft in Zürich, übergeben. Beim Abschluss beider Vereinbarungen handelten dieselben Personen (C.________ und A.B.________) sowohl als Vertreter der einen als auch der anderen Vertragspartei.
B.
Nachdem die Beklagte unter Einhaltung der Kündigungsfrist das Darlehen gekündigt hatte, betrieb sie die Klägerin mit Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2010 auf Faustpfandverwertung. Die Klägerin bestreitet mit Blick auf die Doppelvertretung die Gültigkeit der am 28. April 2009 geschlossenen Verträge. Im Eventualstandpunkt focht die Klägerin diese wegen Grundlagenirrtums, absichtlicher Täuschung und Übervorteilung an. Sie verlangte vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich im Wesentlichen, die Beklagte unter Strafandrohung zur Herausgabe des Schuldbriefes zu verpflichten. Auf ihr Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen trat das Handelsgericht am 27. Oktober 2010 nicht ein. Die Beklagte gelangte ihrerseits an das Gericht und verlangte Fr. 3'338'026.05 nebst Zins und Betreibungskosten und die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der von ihr eingeleiteten Betreibung. Zudem sei festzustellen, dass das Pfandrecht am Inhaberschuldbrief als Sicherheit für die eingeklagte Forderung zu Recht bestehe. Das Handelsgericht vereinigte beide Prozesse, verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 25. Mai 2012 unter Strafandrohung, den Schuldbrief herauszugeben, und wies deren Klage ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Klage der Klägerin abzuweisen und erneuert ihre im kantonalen Verfahren gestellten Begehren. Ihrem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gab das Bundesgericht am 3. August 2012 statt. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Handelsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Obwohl kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, haben die Parteien eine Replik und eine Duplik eingereicht. A.________ hat unaufgefordert ein Schreiben von ihm an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin samt Beilagen eingereicht.
Erwägungen:
1.
Zur Beschwerde in Zivilsachen sind grundsätzlich alle Parteien des kantonalen Verfahrens legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. a
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |
2.
Die Vorinstanz erkannte, zufolge der Doppelvertretung und mangels Genehmigung seien die am 28. April 2009 geschlossenen Verträge ungültig. Zur Frage der Zulässigkeit der Doppelvertretung in Konzernverhältnissen (die Beschwerdegegnerin hatte aufgrund eines Kaufvertrages vom 20. November 2007 von B.B.________ die Aktien der Beschwerdeführerin übernommen) äusserte sich die Vorinstanz nicht, da dieser Vertrag mit Rückabwicklungsvertrag vom 30. März 2009 rückgängig gemacht und ex tunc (rückwirkend per 20. November 2007) aufgehoben worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Rückabwicklungsvertrag zwar vor Gericht angefochten, ihr dortiges Hauptbegehren auf Herausgabe der Aktien jedoch zurückgezogen, welches mit rechtskräftigem Erledigungsentscheid abgeschrieben worden sei. Damit bestehe keine Pflicht zur Rückgabe der Aktien und somit auch kein Konzernverhältnis.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte die Zulässigkeit des Insichgeschäfts nur unter den Gesichtspunkten geprüft, ob eine Benachteiligungsgefahr bestand oder eine Ermächtigung zum Abschluss der Geschäfte, und sich zur Frage des Konzernverhältnisses geäussert. Die Beschwerdeführerin habe sich aber zusätzlich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Insoweit sieht sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und ist der Auffassung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2 Die Vorinstanz hält fest, unter welchen Voraussetzungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre die Doppelvertretung zulässig sei. Sie hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Licht geprüft. Auch wenn sie sich zur Frage der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht ausdrücklich geäussert hat, konnte die Beschwerdeführerin aus dem Zusammenhang erkennen, dass die Vorinstanz darin keine Rechtfertigung eines Insichgeschäfts sah, sondern sich an die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Kriterien hielt. Zur sachgerechten Anfechtung genügt es, darzulegen, inwiefern dies Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
4.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist das Selbstkontrahieren grundsätzlich unzulässig, weil das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst regelmässig zu Interessenkollisionen führt. Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt. Dieselben Regeln gelten auch für die Doppelvertretung zweier Vertragsparteien durch ein und denselben Vertreter sowie die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch deren Organe. Auch in diesen Fällen bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht (BGE 127 III 332 E. 2a S. 333 f.; 126 III 361 E. 3a S. 363 mit Hinweisen).
4.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, bei den Geschäften vom 28. April 2009 habe keine Gefahr einer Benachteiligung bestanden.
4.1.1 Der Forderungskauf zum Nominalwert sei bilanzneutral erfolgt. Die Schuldnerin der erworbenen Forderung habe die Forderung anerkannt und sei Eigentümerin sämtlicher 350'000 unbelasteter Stimmrechtsaktien der Beschwerdegegnerin gewesen. Solange die Beschwerdegegnerin aufrecht stehe, sei die Schuldnerin zahlungsfähig. Zusätzlich habe die Schuldnerin damals weitere Aktienpakete in Millionenhöhe besessen. Zwischen Gruppengesellschaften sei zudem nicht mit Kosten für die Eintreibung der Forderungen zu rechnen. Auch der Abschluss des Darlehensvertrages sei bilanzneutral erfolgt. Durch die Verpfändung des Schuldbriefes habe die Beschwerdegegnerin einen niedrigeren Zins erlangt. Der Abschluss des Darlehensvertrages habe die Beschwerdegegnerin mithin bevorteilt.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen sein muss. Diese Voraussetzung ist bei Abtretung einer Forderung zum Nominalwert in aller Regel nicht gegeben, da dem Entgelt im Nominalbetrag eine mit einem Inkassorisiko belastete Forderung gegenübersteht. Dass die Schuldnerin im Moment der Abtretung solvent ist, ändert daran nichts, da sich dieser Zustand jederzeit ändern kann, beispielsweise wenn unvorhergesehen Schadenersatzansprüche auftauchen. Die Übergabe des Schuldbriefes als Pfand führt zu einer objektiven Sicherung der Forderung der Beschwerdeführerin. Der Wert der abgetretenen Forderung hängt dagegen allein von der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ab. Bereits insoweit kann die Gefahr einer Benachteiligung einer der Parteien nicht ausgeschlossen werden. Ob sich das Geschäft tatsächlich ungünstig auswirken wird, ist nicht massgebend.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der damalige Verwaltungsratspräsident der Beschwerdegegnerin (D.________) habe dem an der Verwaltungsratssitzung vom 6. April 2009 beschlossenen Forderungskauf und Darlehensvertrag zugestimmt und die Vertreter somit zum Abschluss des Geschäfts ermächtigt. Dass er am 30. März 2009 auch in den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin gewählt worden sei, ändere daran nichts. Zwischen seiner Wahl und seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat am 21. Juli 2009 hätten keine Verwaltungsratssitzungen stattgefunden. Ebenso wenig sei er in irgendeiner Art und Weise für die Beschwerdeführerin tätig geworden oder in deren Geschäftstätigkeit einbezogen worden. Trotz der formellen Wahl in den Verwaltungsrat sei er faktisch unabhängig gewesen. Auch die Zustimmung eines kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitgliedes genüge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 128 III 136), wenn eine kollektivzeichnungsberechtigte Person allein gehandelt habe. Beim vor dem Vertragsschluss vom Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin gefassten Beschluss vom 6. April 2009 handle es sich zudem um einen internen Beschluss der Beschwerdegegnerin, für welchen die Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregister
keine Rolle spiele. Gemäss Art. 17 Abs. 1 der damals gültigen Statuten der Beschwerdegegnerin hätten Beschlüsse des Verwaltungsrates in der Anwesenheit eines einzigen Verwaltungsratsmitgliedes gültig gefasst werden können. Die Beschlussfassung erfolge mit dem Mehr der abgegebenen Stimmen. Ein Anwesenheitsquorum sei nicht verlangt gewesen, und es habe kein Stimmzwang bestanden. Daher hätte der damalige Verwaltungsratspräsident der Beschwerdegegnerin den Beschluss vom 6. April 2009 auch alleine (ohne die Mitwirkung der an den Vertragsschlüssen beteiligten Verwaltungsräten) fällen können.
4.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann jedes einzelne Mitglied des Verwaltungsrates nach Massgabe seiner Zeichnungsberechtigung ein Insichgeschäft eines anderen Verwaltungsrates nachträglich genehmigen, da es einem Verwaltungsrat möglich sein muss, ein von einem anderen Verwaltungsratsmitglied abgeschlossenes Geschäft, das er selbst ohne weiteres abschliessen könnte, nachträglich auch zu genehmigen (BGE 127 III 332 E. 2b/aa S. 334 mit Hinweisen). Aufgrund seiner Zeichnungsberechtigung hätte der damalige Verwaltungsratspräsident allein die Verträge indessen nicht abschliessen können. Aus BGE 128 III 129 E. 2 S. 136 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da im dort beurteilten Fall kein Interessenkonflikt des das Geschäft allein abschliessenden Kollektivzeichnungsberechtigten vorlag.
4.2.2 Nach der Lehre kann eine Genehmigung (beziehungsweise eine Ermächtigung zu einem Insichgeschäft) auch durch einen Mehrheitsbeschluss der konfliktfreien Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgen (BÖCKLI, Insichgeschäfte und Interessenkonflikte im Verwaltungsrat: heutige Rechtslage und Blick auf den kommenden Art. 717a
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 717a - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung informieren den Verwaltungsrat unverzüglich und vollständig über sie betreffende Interessenkonflikte. |
|
1 | Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung informieren den Verwaltungsrat unverzüglich und vollständig über sie betreffende Interessenkonflikte. |
2 | Der Verwaltungsrat ergreift die Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft nötig sind. |
4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
Zustimmung des Täters einholen müsse, auch nicht in Form eines Beschlusses der vom Täter beherrschten Generalversammlung.
4.3.1 Das Problem der Doppelvertretung liegt gerade darin, dass eine ausgeglichene Wahrung der Interessen der beteiligten Parteien nicht gewährleistet ist. Der Interessenkonflikt herrscht auch bei der Beurteilung der Frage, die Wahrnehmung welcher Interessen berechtigt ist und ob allfällige berechtigte Interessen der einen Partei denjenigen der anderen zuwiderlaufen. Dass die Handelnden überzeugt sind, berechtigte Interessen wahrzunehmen, kann mithin für die Gültigkeit des Insichgeschäfts nicht genügen.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin zeigt weder auf, dass B.B.________ zufolge Anfechtung des Vertrages Anspruch auf den Abschluss der als Insichgeschäft getroffenen Vereinbarungen gehabt hätte, noch welche Schadenersatzansprüche durch den Abschluss der Vereinbarungen von der Beschwerdegegnerin ferngehalten werden konnten. Sie legt auch nicht dar, dass durch die Berufung auf die Unzulässigkeit der Insichgeschäfte konkrete berechtigte Ansprüche der Beteiligten rechtsmissbräuchlich vereitelt oder unredlich erhaltene Vermögenswerte dem Zugriff der Berechtigten entzogen würden. Diesbezügliche Ausführungen in der Replik wären verspätet, da bereits der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab und die Beschwerde fristgerecht (Art. 100
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Höhe der kantonalen Gerichtsgebühr.
5.1 Da das Verfahren bei Inkrafttreten der ZPO bereits hängig war, galt für das Verfahren vor Vorinstanz noch das kantonale Recht. Für die Festsetzung des Streitwerts stellte diese auf den Wert der Rechtsbegehren von Klage und Gegenklage ab, soweit sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin habe Fr. 3'338'026.05 nebst Zins verlangt. Die Klage auf Herausgabe des Inhaberschuldbriefes über Fr. 4'000'000.-- und die Gegenklage auf Feststellung des Pfandrechts schlössen sich gegenseitig aus. Damit betrage der Streitwert Fr. 7'338'026.05. Gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 Ziff. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (Ordnungsnummer 211.11, Aufhebungsdatum 1. Januar 2011; nachfolgend: GebV/OGZH) setzte die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Aufwandes für die beiden vereinigten Prozesse und das Massnahmeverfahren die Gerichtsgebühren auf Fr. 140'000.-- fest und auferlegte diese zu einem Drittel (Kosten des Massnahmeverfahrens) der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln (übrige Kosten) der Beschwerdeführerin.
5.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe den Streitwert willkürlich berechnet und die Gerichtsgebühr willkürlich festgesetzt. Gehe der Streit um ein Pfandrecht, so gelte gemäss § 23 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH; Ordnungsnummer 271; Aufhebungsdatum 1. Januar 2011) als Streitwert der Forderungsbetrag, sofern dieser geringer sei als der Wert des Pfandes. Deshalb sei dem Begehren auf Herausgabe des Schuldbriefes nicht dessen Wert (Fr. 4'000'000.--), sondern derjenige der Forderung (Fr. 3'338'026.05) beizumessen, so dass sich ein Streitwert von Fr. 6'676'052.10 ergebe statt von Fr. 7'338'026.05. Die Beschwerdeführerin zählt sodann die durchlaufenen Verfahrensschritte auf und gibt den seitenmässigen Umfang der von der Vorinstanz getroffenen Beschlüsse und des Urteils an. Sie macht geltend, es liege kein besonders aufwendiges Verfahren vor, zumal kein Beweisverfahren durchgeführt worden sei. Je höher der Streitwert sei, desto eher decke die Grundgebühr den Aufwand des Gerichts. Valable Gründe, um über die Grundgebühr (Fr. 87'500.-- bei der von der Beschwerdeführerin befürworteten Streitwertberechnung beziehungsweise Fr. 98'100.-- [recte wohl 94'130.--] bei dem von der Vorinstanz angenommenen
Streitwert) hinauszugehen, bestünden nicht. Daher sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 87'500.-- oder weniger zu reduzieren.
5.3 Die Beschwerdeführerin hält den kantonalen Kostenentscheid unabhängig vom Erfolg der in der Beschwerde materiell erhobenen Rügen für offensichtlich unhaltbar.
5.3.1 Die Beschwerdeschrift hat anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen). Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, müssen nach ständiger Rechtsprechung beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). Dies gilt auch, wenn die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens selbstständig angefochten werden (Urteile des Bundesgerichts 4A 225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.6.2; 5A 34/2009 vom 26. Mai 2009 E. 11.3, nicht publ. in BGE 135 III 513; 4A 43/2008 vom 4. März 2008 E. 2, publ. in: Praxis 97/2008 Nr. 121 S. 757 f.). Geht aus der Beschwerdebegründung klar hervor, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, ist dem Erfordernis Genüge getan (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis; zit. Urteil 4A 225/2011 E. 2.6.2).
5.3.2 Der vor Bundesgericht gestellte Antrag "Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin" genügt nicht, um eine Abänderung des kantonalen Kostendispositivs unabhängig vom Beschwerdeerfolg zu erreichen (zit. Urteil 4A 225/2011 E. 2.6.2). In der Begründung werden "Fr. 87'500.-- oder weniger" genannt. Der Antrag, die Gerichtsgebühr auf weniger als Fr. 87'500.-- festzusetzen, wird indessen nicht beziffert. Hinreichend ist damit allein der Antrag, die Gesamtgerichtsgebühr auf Fr. 87'500.-- herabzusetzen. Diese wurde der Beschwerdeführerin indessen nur zu zwei Dritteln überbunden und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin. Diese hat gegen den Kostenentscheid kein Rechtsmittel ergriffen. Soweit die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten trägt, ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert. Daher ist ausschliesslich zu prüfen, ob der Anteil der Beschwerdeführerin von zwei Dritteln von Fr. 140'000.-- auf zwei Drittel von Fr. 87'500.-- herabzusetzen ist.
5.4 Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden nach § 2 Abs. 1 GebV/OGZH der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls. Die Gebühr beträgt im Grundsatz ab einem Streitwert von 1 Mio. Fr. 30'750 zuzügl. 1 % des Fr. 1 Mio. übersteigenden Streitwertes. Die so berechnete Gebühr kann um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht werden (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV/OGZH). In besonders aufwendigen Verfahren kann die so bemessene Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 9 Ziff. 1 GebV/OGZH). Der Streitwert richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 18 Abs. 1 ZPO/ZH). Der Streitwert der Widerklage wird mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet, soweit sich Haupt- und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (§ 19 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH). Geht der Streit um die Sicherstellung einer Forderung oder um ein Pfandrecht, gilt als Streitwert der Forderungsbetrag oder der Wert des Pfandes, wenn dieser geringer ist (§ 23 ZPO/ZH).
5.4.1 Die Vorinstanz hält insofern unangefochten fest, die Klage auf Herausgabe des Inhaberschuldbriefes über Fr. 4'000'000.-- und die Gegenklage auf Feststellung des Pfandrechts schlössen sich gegenseitig aus. Sie hat sodann für die Streitwertberechnung die Forderungssumme und den Betrag des Schuldbriefes addiert. Ob nach dem massgebenden kantonalen Recht überhaupt eine Addition der Streitwerte der Forderungen und des diese sichernden Pfandrechts zu erfolgen hat, ist, da diesbezüglich keine Willkürrüge erhoben und begründet wurde (Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.4.2 Mit Bezug auf die Zuschläge ist die Beschwerde dagegen nicht hinreichend begründet, da sich die Beschwerdeführerin weder zur Komplexität der zu behandelnden Fragen noch zum Umfang der eingereichten Rechtsschriften äussert. Beide Aspekte wären aber relevant, um zu beurteilen, ob das Verfahren als besonders aufwendig einzustufen und der von der Vorinstanz beanspruchte Zuschlag gerechtfertigt ist. Mit dem blossen Hinweis auf die Verfahrensschritte, den Umfang der Beschlüsse und des Urteils und die Tatsache, dass kein Beweisverfahren durchgeführt wurde, lassen sich die Zuschläge nicht als im Ergebnis unhaltbar ausweisen. Mangels hinreichender Begründung ist insoweit auf die Rüge nicht einzutreten.
5.5 Damit sind die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten aufgrund eines Streitwerts von Fr. 6'676'052.10 zu berechnen, was unter Berücksichtigung von wertmässig auf diesen Streitwert bezogenen Zuschlägen gerundet zu einer Gesamtgebühr von Fr. 130'000.-- führt. Davon hat die Beschwerdeführerin zwei Drittel zu tragen.
6.
Die Beschwerde erweist sich im Kostenpunkt als teilweise begründet, was zu einer Reduktion der von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten um zwei Drittel von Fr. 10'000.-- führt. Mit Blick auf den Gesamtstreitwert und die Tatsache, dass sich die beantragte Abänderung nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin auswirkt, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und der Beschwerdegegnerin die volle Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufgehoben. Die Gerichtsgebühr für das kantonale Verfahren wird auf zwei Drittel von Fr. 130'000.-- (Anteil der Beschwerdeführerin) plus ein Drittel von Fr. 140'000.-- (Anteil der Beschwerdegegnerin) festgesetzt und den Parteien entsprechend auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 22'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Luczak