TPF 2014 66, p.66

15. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer vom 7. August 2014 in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. (SK.2014.3; «Montecristo»)

Entschädigung und Genugtuung bei Freispruch.

Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO

Mitwirkungspflicht des Freigesprochenen bei der Bemessung der Entschädigung. Folgen der Verletzung dieser Pflicht im konkreten Fall (E. 1.4).
Grundsätzliches zur Entschädigung und Genugtuung der beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens (E. 4).
Bemessung der Entschädigung für Anwaltskosten (E. 5.65.7). Beurteilung des Zinsanspruchs auf diese (E. 5.10).

Bemessung der Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen aufgrund des Strafverfahrens nach verschiedenen Titeln (E. 7.17.3, 7.6 und 813).
Bemessung der Genugtuung für ungerechtfertigte Haft und andere Nachteile infolge des Strafverfahrens (E. 14.1, 14.414.7 und 15).
Indemnités et réparation du tort moral en cas d'acquittement.
Art. 429 CPP

Obligation de collaborer de la personne acquittée lors de la fixation de l'indemnité. Conséquence d'une violation de ce devoir dans le cas d'espèce (consid. 1.4).

Généralités relatives à l'indemnité et à la réparation du tort moral du prévenu en cas d'acquittement ou de classement de la procédure (consid. 4).
Fixation de l'indemnité pour les frais d'avocat (consid. 5.65.7). Appréciation du droit à des intérêts relatifs à ces frais (consid 5.10).
Fixation de l'indemnité pour pertes économiques en raison de la procédure pénale à divers titres (consid. 7.17.3, 7.6 et 813).

TPF 2014 66, p.67

Fixation de la réparation du tort moral en raison de la détention non justifiée et d'autres lésions résultant de la procédure pénale (consid. 14.1, 14.414.7 et 15).
Indennizzo e riparazione del torto morale in caso di assoluzione.
Art. 429 CPP

Obbligo di collaborazione dell'imputato assolto nella quantificazione dell'indennizzo. Conseguenze concrete in caso di inadempienza di detto obbligo (consid. 1.4).

Principi fondamentali per l'indennizzo e la riparazione all'imputato in caso di assoluzione o abbandono del procedimento (consid. 4).
Quantificazione dell'indennità per le spese di patrocinio (consid. 5.65.7) e valutazione del diritto agli interessi su di esse (consid. 5.10).
Differenti titoli per la quantificazione dell'indennità per il danno economico risultante dalla partecipazione al procedimento penale (consid. 7.17.3, 7.6 e 8 13).

Quantificazione della riparazione per detenzione ingiustificata e altri danni causati dalla procedura penale (consid. 14.1, 14.414.7 e 15).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Urteil vom 21. März 2012 (SK.2011.5) sprach die Strafkammer A. (neben weiteren Beschuldigten) von sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen (Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Geldwäscherei) frei. A. wurde keine Entschädigung ausgerichtet. Auf Beschwerde von A. hob das Bundesgericht dieses Urteil, soweit A. betreffend, u.a. im Entschädigungspunkt auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Strafkammer zurück.

Die Strafkammer sprach A. eine Entschädigung und Genugtuung unter verschiedenen Titeln zu. Weitergehende Entschädigungsanträge von A. wurden abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

1.4 Entschädigungsund Genugtuungsansprüche sind von Amtes wegen zu prüfen. Den Freigesprochenen trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht bzw.
TPF 2014 66, p.68

ein Mitwirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs (Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Unterlässt es der potenzielle Ansprecher, seine Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl er dazu aufgefordert wurde, so gilt dies im Rahmen seines Unterlassens als Verzicht (WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 31; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 14).

Nach Art. 62 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 62 Allgemeine Aufgaben - 1 Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten.
1    Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten.
2    Im Verfahren vor einem Kollegialgericht kommen ihr alle Befugnisse zu, die nicht dem Gericht vorbehalten sind.
StPO trifft die Verfahrensleitung die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Fristansetzung nach Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO.

Die Verfahrensleitung hat den Gesuchsteller mit Schreiben vom 28. Mai 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zur Beurteilung notwendigen Belege bis zum 10. Juni 2014 (in der Folge letztmalig erstreckt bis zum 7. Juli 2014) einzureichen seien und dass sich der in Aussicht gestellte Vorbehalt weiterer Ansprüche nur auf solche beziehe, deren Geltendmachung «durch eine bis heute nicht erfolgte Freigabe von Vermögenswerten im Inund Ausland» verunmöglicht werde. Zudem könnten auch «Steuerunterlagen, die bisher nicht rechtskräftig sind, nach Eintritt der Rechtskraft nachgereicht werden».
Aufgrund der auf Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO abgestützten Fristansetzung wussten der Gesuchsteller und der Verteidiger, dass die Verfahrensleitung nicht die Absicht hatte, antragsgemäss vor Erlass des Entscheids nochmals Frist anzusetzen, um die geltend gemachten Ansprüche weiter zu begründen und zu belegen oder dem Gesuchsteller gar im Detail die Beweisthemen zu unterbreiten. Ein allfälliger durch Nichteinhalten der Frist bedingter Beweisverlust geht daher zu Lasten des Gesuchstellers.
Aufgrund des Gesagten urteilt das Gericht hier mit den beiden obgenannten Vorbehalten abschliessend über die Ansprüche des Gesuchstellers.
4.
4.1 Gemäss Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) sowie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b)
TPF 2014 66, p.69

entschädigt zu werden und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Das Gesetz begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 2). Somit stellt Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO, soweit die Ansprüche der beschuldigten Person betreffend, eine in Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz; VG; SR 170.32) vorbehaltene besondere Haftpflichtbestimmung dar. Allfällige Ansprüche dritter, nicht beschuldigter Personen hingegen werden aufgrund des klaren Wortlauts nicht gestützt auf Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO beurteilt, d.h. nicht vom Strafgericht.

4.2 Bei einer beschuldigten Person im Laufe eines Strafverfahrens entstandene Vermögenseinbussen sind nur dann und nur insoweit nach Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO zu entschädigen, als sie die kausale Folge des Strafverfahrens sind. Nicht zu entschädigen sind insbesondere selbstverschuldete und durch Dritte verursachte Schäden. Bei der Berechnung der Höhe des Schadens ist zudem die Obliegenheit der Schadenminderung zu berücksichtigen. Gemäss BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
-61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR, 4. überarbeitete Aufl., Bern 2013, Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR N 48, dürfte als Massstab das Verhalten gelten, das vom Geschädigten zu erwarten wäre, wenn er selbst für den Schaden allein haftbar wäre. Diese Auffassung überzeugt, da sie dem Prinzip der grundsätzlichen Selbstverantwortung entspricht.
5.6 Um die Berechnungsbasis für eine angemessene Entschädigung für Anwaltskosten zu schaffen, ist vorerst generell festzustellen:
- Im Sinne der Gleichbehandlung der Verteidiger ist für die Zeit seit Beginn der Tätigkeit von Fürsprecher B. (Vorverfahren und Verfahren SK.2008.18 bei der Strafkammer) bis zur Registrierung des Rückweisungsverfahrens SK.2011.5 bei der Strafkammer, d.h. bis zum 29. März 2011, ein Honoraransatz von Fr. 260. pro Stunde für den Verteidiger und seine Substituten anzuwenden und für das Rückweisungsverfahren (ab 30. März 2011) sowie dieses Entschädigungsverfahren (SK.2014.3) ein solcher von Fr. 280..

TPF 2014 66, p.70

- Die Reisezeit von Anwälten wird einheitlich mit Fr. 200. pro Stunde entschädigt.

- Praktikantenstunden werden mit Fr. 100. entschädigt.
- Kanzleiaufwand ist nach allgemein üblicher Honorarpraxis im Stundenhonorar des Anwalts mit enthalten und somit nicht separat zu entschädigen, selbst wenn der Anwalt ihn leistet.
- Die Gerichtskosten für Annexverfahren zum eigentlichen Strafverfahren (Rechtsmittelverfahren bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts oder beim Bundesgericht) werden von Gesetzes wegen in den entsprechenden Entscheiden durch die angerufene Instanz verlegt, wobei die urteilende Instanz die in jenen Verfahren geltenden Kriterien anwendet, d.h. in der Regel das Mass des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO; Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Auch der Anwaltsaufwand ist grundsätzlich im Ausmass des Obsiegens und Unterliegens zu entschädigen (Art. 429 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
. StPO und Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Entschädigung einer amtlichen Verteidigung geht vorschussweise immer zu Lasten des Staates (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO; Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG), jedoch ist die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO bzw. Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG abhängig vom Ausmass des Obsiegens und Unterliegens.
Dieser Umstand führt dazu, dass ein amtlicher Verteidiger für das Annexverfahren unabhängig vom Ausgang desselben regelmässig nach den Kriterien der entscheidenden Instanz durch dieselbe entschädigt wird. Der erbetene Verteidiger wird bei Obsiegen durch die entscheidende Instanz analog zu einem amtlichen entschädigt, beim Unterliegen hingegen gehen die Verteidigerkosten zu Lasten des Verteidigten.
Erweist sich nun nach einem Freispruch oder einer Einstellung in der Hauptsache, dass der Verdacht als Basis des Strafverfahrens (Art. 299 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 299 Begriff und Zweck - 1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
1    Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
2    Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
a  gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;
b  gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;
c  das Verfahren einzustellen ist.
StPO) oder von Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO) ungerechtfertigt war, so sind damit zusammenhängende Rechtsmittelverfahren durch das ungerechtfertigte Strafverfahren kausal verursacht. Dadurch bei der beschuldigten Person entstandene Verteidigerkosten sind daher nach Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO zu entschädigen bzw. es entfällt (bei amtlicher Verteidigung) die Rückerstattungspflicht. Genauso, wie aber dem amtlich verteidigten Beschuldigten eine Differenz zwischen
TPF 2014 66, p.71

dem eigenen Tarif des Verteidigers und der effektiven durch die Rechtsmittelinstanz festgesetzten Entschädigung nicht gestützt auf Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO zu vergüten ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1), kann auch der erbeten verteidigte Beschuldigte im Falle eines Obsiegens neben einer Entschädigung durch die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 429
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StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO nichts mehr verlangen bzw. bei teilweisem Obsiegen im Ausmass der von der Rechtsmittelinstanz entschädigten Quote nichts Weiteres. Hingegen hat die nicht durch die Rechtsmittelinstanz entschädigte Quote in die Entschädigungsberechnung nach Art. 429
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StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO einzufliessen. Bei entschädigungslosem Unterliegen betrifft dies die ganzen angemessenen Verteidigerkosten für jenes Verfahren.

- Auch wenn wie noch zu zeigen sein wird die Entschädigungsbegehren nur zum Teil gutzuheissen sein werden, ist der Gesuchsteller dem Prinzip von Art. 429 Abs. 1 lit. a
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StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO folgend für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verteidigung im vorliegenden Entschädigungsverfahren SK.2014.3 vom Staat zu entschädigen. Die Entschädigungsfolge des Freispruchs wäre nämlich gemäss Rückweisungsentscheid bereits im Urteil der Strafkammer vom 21. März 2012 im gutheissenden Sinn zu regeln gewesen, sodass das separate Entschädigungsverfahren vom Staat verursacht ist. Dem Umstand, dass einige Entschädigungsansprüche unbegründet sind bzw. weit über das Ziel hinausschiessen, ist hingegen unter dem Aspekt der Angemessenheit des Aufwands Rechnung zu tragen.

5.7 Das Leistungsjournal von Fürsprecher B. veranlasst inhaltlich zu folgenden Feststellungen:

- Nebst dem Strafverfahren bei den Bundesstrafbehörden, welches in den beiden Urteilen SK.2008.18 und SK.2011.5 bzw. letztendlich im Urteil des Bundesgerichts 6B_247/2013 vom 13. Januar 2014 seinen Abschluss fand, wurden gegen den Gesuchsteller bzw. mit dessen Beteiligung im Zusammenhang mit seiner Zigaretten-Schmuggeltätigkeit zahlreiche andere Strafund Administrativverfahren im Inund Ausland geführt. Alle Verfahren hatten auch eine Drittwirkung, zunächst gegenseitig, dann auch auf andere Rechtsbereiche wie Steuern und diesbezügliche Verfahren. Das Leistungsjournal gibt eindrücklich wieder, wie die Verfahren ineinander übergegriffen haben müssen, denn es belegt, dass die jeweiligen Rechtsvertreter in ständigem Kontakt zueinander standen. Fürsprecher B. hat die Leistungen für verschiedene Verfahren trotz
TPF 2014 66, p.72

Aufforderung nicht sauber ausgeschieden und offensichtlich gar nicht sauber ausscheiden können. Etliches war sicher Herholen von Informationen für das hier massgebende Verfahren, anderes muss aber auch Informationsbeschaffung an Rechtsvertreter aus anderen Verfahren gewesen sein, wie die gewünschte Teilnahme der ausländischen Anwälte C. und D. an der hiesigen Hauptverhandlung beispielhaft belegt. Hinzu kommen anwaltliche Leistungen, die in den Zusammenhang mit der Flucht des Gesuchstellers zu stellen und somit als von diesem rechtswidrig und schuldhaft verfahrenserschwerend veranlasst (hinten E. 7.2) nicht zu entschädigen sind. Dies alles führt dazu, dass das Leistungsjournal letztlich zwar als Beweis für die von Fürsprecher B. gegenüber dem Gesuchsteller als seinem Klienten erbrachten Leistungen dienen kann, für die in den hier allein massgeblichen Verfahren erbrachten und somit nach Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO zu entschädigenden Leistungen aber nur indizienmässigen Wert aufweist. Die nachfolgende Auseinandersetzung mit der Kostennote dient dazu, das letztendlich anzuwendende richterliche Ermessen fassbar zu machen. [...]

5.10 Der Gesuchsteller verlangt auf die Anwaltskostenentschädigung 5 % Zins ab mittlerem Fälligkeitsdatum bzw. 25. Januar 2009.
Die zeitliche Verzögerung zwischen anwaltschaftlicher Leistung und deren Bezahlung beträgt branchenüblich oft Monate. Die Daten der Zahlungen sind nicht belegt, ebenso wenig Verzugszinsen oder Darlehenszinsen an Geldgeber, welche der Gesuchsteller zu zahlen gehabt hätte. Sein gesamtes hierzulande bekanntes Vermögen war ja beschlagnahmt und somit für Zahlungen nicht verwendbar. Weiteres verfügbares Vermögen wurde nie behauptet. Es ist also insoweit kein Schaden nachgewiesen. Ausfälle bei den Anwälten zufolge Zahlungsverzögerungen oder solche bei Darlehensgebern sind zudem keine Aufwendung des Gesuchstellers und daher nicht nach Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO zu entschädigen.

7. Entschädigung der Reise-, Übernachtungsund Verpflegungskosten
7.1 Gemäss Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) sind auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
StPO die
TPF 2014 66, p.73

Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar. Für Reisen in der Schweiz werden die Kosten eines HalbtaxBahnbillets 1. Klasse vergütet (Art. 13 Abs. 2 lit. a
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR), für Mittagund Nachtessen (Art. 13 Abs. 2 lit. c
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR) die Beträge gemäss Art. 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur
Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31), d.h. Fr. 27.50 für das Mittagoder Nachtessen (Art. 43 Abs. 1 lit. b
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 43 Vergütung von Mahlzeiten - (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)
1    Auslagen für Mahlzeiten ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes werden mit folgenden Pauschalbeträgen vergütet:
a  15 Franken für das Frühstück;
b  30 Franken für das Mittag- oder das Nachtessen.93
2    Die zuständige Stelle kann mit diesen Pauschalbeträgen ebenfalls Auslagen für betrieblich notwendige Mahlzeiten am Arbeitsort vergüten.
3    In begründeten Fällen können anstelle eines Pauschalbetrages die effektiven Auslagen vergütet werden.94
VBPV). Für Übernachtungen einschliesslich Frühstück werden die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung entschädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. d
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR).

7.2 Der Gesuchsteller war für die Dauer des Verfahrens solange er sich in der Schweiz aufhielt (siehe nachstehend) in Z. wohnhaft. Am 31. August 2004 wurde er verhaftet und am 4. Januar 2005 gegen Bestellung einer Kaution von Fr. 500'000. und Deponieren der Reisepapiere aus der Untersuchungshaft entlassen.

Nach seiner Entlassung begab er sich zunächst verschiedentlich mit gültiger Ausreisebewilligung ins Ausland.

[Auf verschiedene Ersuchen wurde A. sodann ab 2. Juli 2007 bis 31. März 2008 ein Aufenthalt in Spanien bewilligt.]

Mit Verfügung vom 3. März 2008 forderte die Bundesanwaltschaft den Gesuchsteller auf, seinen aktuellen Aufenthaltsort in Spanien bekannt zu geben. Der Verteidiger nannte mit Schreiben vom 27. März 2008 die Adresse eines Rechtsanwalts in Madrid, wo sein Mandant «Rechtsdomizil» verzeichne. Im Übrigen wies er darauf hin, dass die Gesundheit seines Mandanten keinen direkten Kontakt mit ihm zulasse.
[Weitere Gesuche von A. um Verlängerung des Spanienaufenthalts wurden abgelehnt. Wegen Verletzung der Meldepflicht wurde ein internationaler Haftbefehl ausgestellt. Aufgrund dessen verhafteten die italienischen Behörden A. und setzten ihn in Auslieferungshaft. In der Folge wurde jedoch die Auslieferung in die Schweiz verweigert. In der Zwischenzeit erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und Mitbeschuldigte. Die Strafkammer wies ein Gesuch von A. um Dispensation von der Hauptverhandlung ab und erklärte die Kaution für verfallen, nachdem A. nicht zur Verhandlung erschienen war.]

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7.3 Bei dieser Sachlage und aufgrund des in E. 4.2 Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsteller alle Auslagen, welche durch seinen Aufenthalt im Ausland ausserhalb der behördlich bewilligten Zeiten begründet waren, selbst verschuldet hat. Alle geltend gemachten Fahr-, Verpflegungsund Unterkunftskosten ab Ausgangspunkt Spanien zu Besprechungen mit seinem Anwalt in Bern (total Fr. 5'640.) sind daher nicht zu entschädigen.
7.6 Der Gesuchsteller verlangt die Verzinsung der Spesenentschädigung zu 5 % generell ab dem 10. April 2007. Die abschliessende Regelung in Art. 13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
und 14
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 14 Mehrwertsteuer - Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
BStKR sieht eine Verzinsung der gehabten Auslagen nicht vor, obwohl aufgrund von Art. 421 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 421 Kostenentscheid - 1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest.
1    Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest.
2    Sie kann diese Festlegung vorwegnehmen in:
a  Zwischenentscheiden;
b  Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens;
c  Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide.
StPO fest steht, dass die Auslagenvergütung immer erst mit teilweise grosser Verzögerung nach dem Endentscheid erfolgt. Im Übrigen stellen Spesen regelmässig Auslagen dar. Diese generieren naturgemäss keine Zinsen. Die Reiseund Verpflegungsentschädigung ist daher nicht zu verzinsen.
8. Reiseund Verpflegungskosten für Familienangehörige
Gestützt auf Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO werden nur Ansprüche der beschuldigten Person durch das Strafgericht beurteilt (vorne E. 4.1). Wieso Reiseund Verpflegungskosten für Familienangehörige ab Orten im Ausland zum Haftbesuch des Gesuchstellers in der Schweiz und zu Besuchen desselben in der Schweiz während der Zeit behördlicher Reisebeschränkungen (Meldepflicht, Schriftensperre) Letzterem zustehen sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere hatten die Personen, deren Verwandtschaftsgrad zum Gesuchsteller im Übrigen nicht aktenkundig ist, nie Anspruch auf Bezahlung dieser Reisekosten durch den Gesuchsteller. Deshalb kann nicht von «Vorschuss» gesprochen werden, wenn sie selber Reisekosten bezahlt haben. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
9. Wirtschaftliche Einbussen aufgrund von Gesundheitsschäden
9.1 Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO begründet einen Anspruch u.a. der freigesprochenen Person auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind.
9.2 Der Gesuchsteller macht für wirtschaftliche Einbussen aufgrund von bisherigen und künftigen Gesundheitsschäden eine Forderung von Fr. 994'778.25 geltend. Er verweist auf ein «Gutachten» von Dr. med. E. vom 24. April 2014, worin zusammengefasst festgehalten ist, dass der Gesuchsteller durch Lebensumstände mit anhaltend starkem Stress Schäden
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am Verdauungstrakt, am Herz-Kreislauf-System und an den Gelenken sowie psychische Schäden erlitten habe, die eine bleibende Schädigung hervorgerufen hätten. Zwischen der auslösenden Situation und den Folgeschäden könne ein Kausalzusammenhang festgestellt werden, sodass die besagte Situation als ausreichender Grund einzustufen sei. Es sei ein künftiger Kostenaufwand für den Bedarf an Arzneimitteln, möglichen chirurgischen Eingriffen und psychiatrischer Behandlung zu erwarten. Der Patient sei dauerhaft partiell unfähig zur Verrichtung bestimmter Tätigkeiten des täglichen Lebens. Die Ärztin errechnet einen Betrag der «finanziellen Entschädigung aufgrund der Punktzahl der bleibenden Schäden und der Berichtigungen wegen zusätzlicher materieller und immaterieller Schäden und partieller Erwerbsunfähigkeit» von EUR 815'392.. Der Arzt Dr. F. bestätigt diese Beurteilung.
9.3 Es stellt sich die Frage, ob überhaupt ein zu entschädigender Schaden vorliege.

Als in der Schweiz wohnhafte Person war der Gesuchsteller obligatorisch gegen Krankheit versichert. Ob die Krankenversicherung nach der Flucht aus der Schweiz hier oder in Spanien weitergeführt oder durch eine andere ersetzt wurde, ist nicht bekannt. Auf jeden Fall hätte der obligatorische Versicherungsschutz weiter bestanden, wenn der Gesuchsteller die Schweiz nicht flüchtend verlassen hätte (vorne E. 7.2). Bestand er weiterhin, so deckt die Versicherung den Schaden weitestgehend; bestand er nicht mehr, so ist dieser Umstand vom Gesuchsteller selbst verschuldet und somit nicht zu entschädigen.

Hinzu kommt, dass das hiesige Strafverfahren einen allfälligen Schaden nicht kausal verursacht hat (hinten 14.4) und die von einer vom Gesuchsteller selbst beauftragten und hier nicht bekannten Ärztin errechnete (zum Teil zukünftige) Schadenhöhe einen den rechtlichen Anforderungen genügenden Beweis eines Vermögensnachteils nicht erbringen kann.
9.4 Im Ergebnis ist daher ein zu entschädigender Schaden als Folge von Gesundheitsschäden zu verneinen und der entsprechende Antrag abzuweisen.

10. Zinsverluste bei den Steuern

10.1 Zur gesetzlichen Grundlage siehe vorne E. 9.1.

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10.2 Der Gesuchsteller verlangt unter Vorlage einer Abrechnung der Steuerverwaltung des Kantons Jura Ersatz zur Deckung der aufgrund der Vermögensbeschlagnahme vom 27. September 2011 bis zum 6. Februar 2014 aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 369'053.60 auf Steuern.
10.3 Die Strafkammer hat mit Beschluss SN.2011.25 vom 4. Oktober 2011 einen Antrag des Gesuchstellers, beschlagnahmte Beträge zum Bezahlen von Steuerschulden gemäss einer Vereinbarung zwischen ihm und den Steuerbehörden des Kantons Jura betreffend die Steuerjahre 19962000 und 20012010 freizugeben, abgewiesen. Soweit Verzugszinsen durch diesen Beschluss verursacht worden sind, sind sie als vom Staat verursacht zu entschädigen.

10.4 Die Steuerschuld für die Jahre 1996 2000 betrifft die Tätigkeit des Gesuchstellers im Zigarettenhandel. Sie wurde in einem Steuerhinterziehungsverfahren im September 2011 festgesetzt und beinhaltet bereits die durch die Hinterziehung entstandenen Zinsen. Hätte der Gesuchsteller seine Steuern gemäss Gesetz rechtzeitig deklariert und bezahlt, hätte die gemäss Veranlagung vom 26. August 2011 festgelegte Schuld für die Steuerjahre 1996 2000 zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr entstehen können. Da das Vermögen erst Ende August 2004, d.h. mehrere Jahre nach dem gesetzlichen Entstehen und der gesetzlichen Fälligkeit der entsprechenden Steuerschuld beschlagnahmt wurde, ist jeder Verzug bzw. jeder Verzugszins ab gesetzlicher Fälligkeit selbstverschuldet. In concreto betrifft dies Verzugszinsforderungen von Fr. 164'580.55 für die Staats-, Gemeindeund Kirchensteuer und Fr. 26'483.50 für die direkte Bundessteuer.

10.5 Die Steuern für die Jahre 2001 2010 wurden von der Veranlagungsbehörde des Kantons Jura im ordentlichen Verfahren ebenfalls am 26. August 2011 veranlagt und inklusive den bis dahin aufgelaufenen Zinsen in einer Vereinbarung mit dem Gesuchsteller vom 21. September 2011 verbindlich festgelegt. Dies ändert nichts daran, dass gemäss Art. 178 Abs. 1 des jurassischen Steuergesetzes vom 26. Mai 1988 (RS/JU 641.11; hier: StG/JU) die Steuer Ende Februar des dem Steuerjahr folgenden Jahres fällig und nach 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt im nicht bezahlten Umfang zum vom Kanton festgelegten Satz zu verzinsen gewesen wäre (Art. 179 Abs. 3 i.V.m. Art. 180b StG/JU). Eine analoge Regelung gilt für die direkte Bundessteuer (Art. 163 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 163 Zahlung - 1 Die Steuer muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Vorbehalten bleibt der ratenweise Bezug der Steuer (Art. 161 Abs. 1).
1    Die Steuer muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Vorbehalten bleibt der ratenweise Bezug der Steuer (Art. 161 Abs. 1).
2    Das EFD setzt für Steuerpflichtige, die vor Eintritt der Fälligkeit Vorauszahlungen leisten, einen Vergütungszins fest.
3    Die Kantone geben die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine und die kantonalen Einzahlungsstellen öffentlich bekannt.
. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]).

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10.6 Bereits spätestens 5 Monate vor der Vermögensbeschlagnahme hätte der Gesuchsteller daher seine Steuern für 2001 bis 2003 bezahlt haben müssen, sodass bezüglich aller Verzugsfolgen für diese Steuerjahre auch die Zeit nach der Vereinbarung vom 21. September 2011 betreffend die Kausalität bereits vor der Beschlagnahme vom 31. August 2004 oder dem Beschluss SN.2011.25 vom 4. Oktober 2011 unterbrochen war. Dies betrifft einen Zinsbetrag von insgesamt Fr. 43'058.30 für die Staats-, Gemeindeund Kirchensteuer und Fr. 5'226.45 für die direkte Bundessteuer.
10.7 Demgegenüber verunmöglichte es die Vermögensbeschlagnahme vom 31. August 2004 dem Gesuchsteller, seine Steuern für 2004 2010 innert 30 Tagen nach gesetzlicher Fälligkeit zu bezahlen. Der geltend gemachte Verzugszins seit der Vereinbarung vom 21. September 2011 ist also mittelbar durch die strafprozessuale Zwangsmassnahme und unmittelbar durch den Beschluss SN.2011.25 vom 4. Oktober 2011 verschuldet. Der Gesuchsteller konnte jedoch auf seinen Bankguthaben auch während der Zeit von deren Beschlagnahme einen Ertrag erzielen. Um den in Ermangelung konkreter Zahlen ermessensweise festzusetzenden Ertrag ist der geltend gemachte Verzugszins auf den Steuern 2004 2010 (Fr. 116'763.45 für die Staats-, Gemeindeund Kirchensteuer und Fr. 12'941.35 für die direkte Bundessteuer oder insgesamt Fr. 129'704.80) zu reduzieren. Der erzielte Ertrag auf der Summe der nicht bezahlten Steuern 2004 2010 seit der Vereinbarung vom 21. September 2011 wird auf Fr. 29'704.80 geschätzt. Der Ersatz zur Deckung der aufgrund der Vermögensbeschlagnahme aufgelaufenen Zinsforderungen der Steuerverwaltung des Kantons Jura ist dem entsprechend auf Fr. 100'000. festzusetzen.

11. Erhöhte Aufwände in der Buchhaltung

11.1 Zur gesetzlichen Grundlage siehe vorne E. 9.1.
11.2 Der Gesuchsteller verlangt für erhöhte Aufwände in der Buchhaltung eine Entschädigung von Fr. 99'332.. Diese seien dadurch bedingt, dass für sämtliche Vermögensflüsse ein entsprechender Antrag an das Gericht habe verfasst werden müssen. Zudem sei erhöhter Aufwand im Zusammenhang mit Steuerbehörden und Drittgläubigern sowie beim Verbuchen einzelner Forderungen zu verzeichnen gewesen.

11.3 Strafrechtliche Entschädigungsund Genugtuungsansprüche i.S.v. Art. 429 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
. StPO betreffen nur solche der beschuldigten Person, d.h. des
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Gesuchstellers persönlich, nicht aber solche Dritter (vorne E. 4.1). Buchhaltungskosten von juristischen Personen (AA. SA, BB. SA, CC. SA, DD. SA) gehen zu deren Lasten und wurden im Laufe des Verfahrens auf Gesuch mit Zustimmung der Verfahrensleitung auch immer zu Lasten der entsprechenden beschlagnahmten Geschäftskonti bezahlt. Auch angeblicher Mehraufwand ginge zu Lasten der Gesellschaften. Insoweit besteht beim Gesuchsteller kein Schaden.

11.4 Aus der eingereichten «Attestation» der EE. SA vom 14. Mai 2014, wonach der Gesuchsteller an diese für die Periode vom 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2013 «concernant son dossier pénal» Fr. 87'220. plus Fr. 12'112. an Reiseund Repräsentationsspesen bezahlt habe, lässt sich weder eine (persönliche) Verpflichtung des Gesuchstellers zu solchen Zahlungen beweisen noch ein Kausalzusammenhang zum vorliegenden Strafverfahren. Die EE. SA bzw. deren Repräsentant G. trat beim Gericht vor allem im Zusammenhang mit Renovationsund Unterhaltsarbeiten an beschlagnahmten Liegenschaften der AA. SA und der BB. SA in Erscheinung, was gegebenenfalls bei den Gesellschaften, aber nicht beim Gesuchsteller Zusatzkosten auslöste. Eine Anfrage von G. bei der Verfahrensleitung um Instruktion im Zusammenhang mit einem Betreibungsverfahren gegen den Gesuchsteller ist als geringfügiger Aufwand nicht zu entschädigen (Art. 430 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO). Der Antrag ist abzuweisen.

12. Strafzinsen bei Hypotheken

12.1 Zur gesetzlichen Grundlage siehe vorne E. 9.1.
12.2 Der Gesuchsteller beantragt den Ersatz der aufgrund der ungerechtfertigten Beschlagnahme in Rechnung gestellten Strafhypothekarzinsen im Umfang von Fr. 223'644.70. Die geltend gemachten Strafzinsen betreffen die DD. SA und die CC. SA, an denen der Gesuchsteller Alleineigentümer ist.

12.3 Allfällige Ansprüche unter diesem Titel stehen nicht dem Gesuchsteller zu, sondern den Firmen, bei denen der Schaden entstanden sein soll. Der Antrag ist daher abzuweisen. Ansprüche Dritter können nicht gestützt auf Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO geltend gemacht werden (vorne E. 4.1).
12.4 Hinzu kommt, dass die Verfahrensleitung mehrmals begründete Zahlungsersuchen von Firmen des Gesuchstellers sowie eine Erhöhung von
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Hypotheken zwecks Renovationsund Unterhaltsarbeiten (AA. SA, BB. SA) bewilligt hat, sodass dieser wissen konnte, dass die Vermögensbeschlagnahme unumgängliche Vermögensdispositionen nicht verunmöglicht. Weiter ist zu vermerken, dass die Hypothekarverträge der CC. SA bei der Bank FF. erst am 8. Juli 2013 ausliefen, also nach dem Freispruch und dem Freigabebeschluss der Strafkammer vom 21. März 2012. Wenn die Bank FF. ihre Kundschaft aufgrund einer zwar fragwürdigen, jedoch nicht strafbaren Geschäftstätigkeit negativ beurteilt, kann dies nicht dem Staat angelastet werden. Strafhypothekarzinsen sind daher selbst verschuldet und auch aus diesem Grund kein vom Staat verursachter Schaden des Gesuchstellers.

13. Erwerbseinbusse aufgrund des Strafverfahrens
13.1 Zur gesetzlichen Grundlage siehe vorne E. 9.1.
13.2 Der Gesuchsteller beantragt unter diesem Titel mindestens Fr. 780'000., eventualiter einen richterlich näher zu bestimmenden Betrag von mindestens Fr. 780'000.. Er habe aufgrund des Strafverfahrens bei seiner Immobiliengesellschaft (AA. SA) kein Erwerbseinkommen mehr generiert. Vor dem Strafverfahren habe er dort rund Fr. 60'000. jährlich verdient und mit dem selben Betrag hätte er bis zum 65. Lebensjahr im Jahre 2017 weiterhin rechnen können. Der genaue Beweis für die Vermögenseinbusse lasse sich jedoch kaum erbringen. Er führt gesundheitliche Schäden und die psychische Belastung ins Feld.
13.3 Mit den zum Beweis für das in den Jahren 2002 und 2003, d.h. vor dem Strafverfahren, erzielte Einkommen eingereichten Steuererklärungen dokumentiert der Gesuchsteller, dass er aufgrund seiner damaligen Tätigkeit bei der AA. SA ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 61'304. bzw. Fr. 52'058. erhalten hat. Das gibt einen Schnitt von Fr. 56'681. pro Jahr oder Fr. 4'724. pro Monat. Die Angaben in der Steuererklärung stimmen mit jenen der AHV-Abrechnung der AA. SA überein.

13.4 Bezog der Gesuchsteller 2002 und 2003 von der AA. SA einen AHVpflichtigen Lohn, so war er deren Arbeitnehmer. Für die Jahre ab 2004 wurde ein analoger Beweis nicht vorgelegt. Gemäss Handelsregister war der Gesuchsteller jedoch bis 22. September 2011 bei der Firma als Direktor eingetragen, so dass davon auszugehen ist, dass er bis dahin auf deren Lohnliste stand. Erst für 2012 belegt der Gesuchsteller, dass kein AHV-
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Lohn mehr an ihn bezahlt wurde, was mit dem Handelsregistereintrag korrespondiert.

Ob der Gesuchsteller auch für seine weiteren Firmen (BB. SA, CC. SA, DD. SA) operativ tätig war und Lohn bezog, lässt sich den eingereichten Steuererklärungen nicht entnehmen. Tatsache ist, dass er entsprechende Einbussen nicht geltend macht.

13.5 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten (Art. 324a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
OR). Gemäss BGE 114 II 274 278 E. 5 ist die Verhinderung an der Arbeitsleistung, welche durch Untersuchungshaft verursacht ist, in der Regel selbstverschuldet im Sinne dieser Bestimmung, wenn das Strafverfahren zu einer Verurteilung führt. Gleich verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer die Anschuldigung und die Untersuchungshaft durch falsche oder widersprüchliche Angaben gegenüber dem Untersuchungsrichter verursachte (Urteil des Bundesgerichts 4C.74/2000 vom 16. August 2001, E. 4.b). Daraus lässt sich herleiten, dass bei einer ungerechtfertigten und nicht durch falsche oder widersprüchliche Angaben verursachten Haft die Verhinderung an der Arbeitsleistung eine unverschuldete im Sinne von Art. 324a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
OR ist und demzufolge der Arbeitgeber während dieser Haft bzw. für eine beschränkte Zeit zur Lohnzahlung verpflichtet ist (Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2004.15 vom 8. März 2006, E. 3.3.2). Dass die Untersuchungshaft durch falsche oder widersprüchliche Angaben des Gesuchstellers gegenüber den Untersuchungsbehörden verursacht worden wäre, wird weder geltend gemacht noch bestehen hierfür Anhaltspunkte in den Akten. Demnach hat der Gesuchsteller grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber seiner Arbeitgeberin. Die Anstellung als Direktor bestand gemäss Handelsregister seit dem 31. Mai 1996. Der Gesuchsteller stand somit im 8. Dienstjahr. Die zeitliche Beschränkung der Lohnfortzahlungspflicht im Sinne von Art. 324a Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
OR liegt bei Annahme der hier zu Gunsten des Gesuchstellers günstigeren Berner und Basler Regelung bei einer Lohnfortzahlungspflicht von 3 Monaten bzw. 90 Tagen (PORTMANN, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 324a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
OR N. 12 ff., insb. N. 20). Der Gesuchsteller hatte daher während seiner Untersuchungshaft von 127 Tagen einen nicht von der Arbeitgeberin zu deckenden bzw. zu entschädigenden Lohnausfall während 37 Tagen.

TPF 2014 66, p.81

13.6 Nach der Haftentlassung vom 4. Januar 2005 hätte der Gesuchsteller seine Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen können. Dem stand auf seiner Seite nichts im Wege, während auf Seiten der Arbeitgeberin erschwerend war, dass die Bundesanwaltschaft am 31. August 2004, also dem Tag der Verhaftung des Gesuchstellers, sämtliche Vermögenswerte der AA. SA sowie deren Akten beschlagnahmt hatte. Unzweifelhaft wurde dadurch die Handlungsfähigkeit dieser Firma beeinträchtigt. Eine weitere operative Tätigkeit im Sinne von deren Zweckbestimmung, insbesondere die Immobilienverwaltung und -vermietung, war aber trotzdem möglich. Die Verfahrensleitung hat denn auch während der ganzen Dauer des gerichtlichen Verfahrens, letztmals im Jahr 2013, immer wieder Zahlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der AA. SA im Bereich der Immobilienbewirtschaftung bewilligt. Damit ist bewiesen, dass die Geschäftstätigkeit dieser Firma mindestens bis 2013 weiterlief. Wieso das Strafverfahren und die Beschlagnahme von Immobilien und Konten ertragsmindernd hätten wirken sollen, ist nicht dargetan. Im September 2011 setzte das Strafverfahren keinen Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Gesuchsteller und der AA. SA und es ist auch sonst kein solcher erkennbar. Der Gesuchsteller als Alleinaktionär der AA. SA hat die Direktion offensichtlich aus eigenem Antrieb aufgegeben. Wenn ihm die AA. SA bei dieser Sachlage nachher keinen Lohn mehr ausrichtete, hat das seine Logik. Ein allfälliger Lohnausfall bei ihm seit der Haftentlassung vom 4. Januar 2005 war die Folge entweder seines eigenen Verhaltens oder eines solchen der AA. SA und nicht ein vom Staat verursachtes Verhalten.

13.7 Die Rechtsordnung garantiert dem Gesuchsteller keine Arbeitsstelle. Wie jede andere Person ohne Arbeit und ohne Stelle konnte er sich daher nicht darauf verlassen, irgendjemanden dafür haftbar machen zu können, wenn er ab 22. September 2011 keiner Arbeit nachging. Die Beschlagnahme von Vermögen und Akten seiner (früheren) Arbeitgeberin behinderte lediglich dieselbe und nicht den Gesuchsteller. Dieser hatte die freie Wahl, ob er sich im damaligen Alter von über 59 Jahren eine neue selbstständige oder unselbstständige Arbeit suchen oder in den Ruhestand begeben wollte. Der Gesuchsteller entschied im Jahr 2007, seine Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz durch Flucht nach Spanien fallen zu lassen. Im Übrigen kann dem Registro Mercantil de Madrid entnommen werden, dass der Gesuchsteller ab 20. Januar 2011 als einziger Gesellschafter und Administrator der GG. SL eingetragen ist. Bei dieser Sachlage kann er nicht gestützt auf Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO einen Lohnausfall geltend machen.

TPF 2014 66, p.82

13.8 Daran ändert auch nichts, dass er sich auf gesundheitliche Schäden und psychische Probleme beruft. Zur fehlenden Kausalität zwischen dem hiesigen Strafverfahren einerseits sowie diesen Schäden und Problemen anderseits kann auf E. 15.3 und 15.4 verwiesen werden. Daraus folgt, dass solche im nach dem Obgesagten noch massgebenden Zeitraum ab September 2011 als kausale Ursache für einen geltend gemachten Lohnausfall nicht in Frage kommen.

13.9 Im Ergebnis resultiert ein vom Staat zu entschädigender Lohnausfall von 37 Tagen bzw. 37 Dreissigstel von Fr. 4'724. Monatslohn; das ergibt Fr. 5'827..

14. Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungsund Auslieferungshaft

14.1 Gemäss Art. 429 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO ist eine schwere Verletzung anzunehmen und eine Genugtuung zuzusprechen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1329; WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 27; GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.2). Der ungerechtfertigte Freiheitsentzug ist ein Unterfall einer Persönlichkeitsverletzung, bei der die Dauer das wesentliche und zudem ein objektives Bemessungskriterium darstellt (HÜTTE/ DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide, 3. Aufl., Zürich 2005, Tabelle XI/1 Austausch 8/05, Ziff. 1).
Zur Bemessung der Genugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisender Untersuchungshaft existiert eine umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013, E. 3.2, 1P.589/1999 vom 31. Oktober 2000, E. 4, je mit weiteren Hinweisen; Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.13 vom 19. September 2011, E. 2.2.1, BK.2007.2 vom 30. August 2007, E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Zur Festlegung der Genugtuungshöhe wird auf die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung analog Art. 49 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013, E. 3.2; BGE 135 IV 43 S. 47 E. 4.1; 113 IV 93 S. 98 E. 3a). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf
TPF 2014 66, p.83

richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls grosses Gewicht zu (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 28). Allgemein gilt der Grundsatz, dass es genugtuungserhöhende sowie -vermindernde Faktoren gibt. Solche sind z.B. der Grund des Freiheitsentzuges (d.h. das vorgeworfene Delikt und dessen Schwere), die Haftempfindlichkeit (d.h. empfundene Kränkungen, Schmerzen und Verminderung der Lebensfreude, der seelischen Integrität, Haft über Weihnachten, am Geburtstag, etc.), das soziale Umfeld (d.h. z.B. Verhaftung am Arbeitsplatz, Verhaftung brachte viel Publizität etc.), die Unbescholtenheit (d.h. Leumund), das Verschulden (d.h. ob der Beschuldigte durch sein notorisches deliktisches Verhalten die Inhaftierung geradezu provoziert oder verlängert hat). Zusammenfassend muss bei der Ermittlung der Genugtuung und deren Höhe auf die Schwere der tatsächlichen erfolgten Verletzung der Persönlichkeit des Geschädigten in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht abgestellt werden. Die Geldsumme ist unabhängig von (finanziellem) Umfeld oder Intelligenz festzulegen (HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, a.a.O., S. 105 ff.; WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 28).
Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200. pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2009 vom 12. November 2009, E. 7.1; 8G.12/2001 vom 19. September 2001, E. 6b/bb). Psychische Belastungen im Ausmass, wie sie wohl mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen für die Erhöhung des Tagessatzes nicht (SCHMID, a.a.O., Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 11). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, sog. degressive Erhöhung, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3; 6B_745/2009 vom 12. November 2009, E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wird dabei in der Regel ein Tagessatz von Fr. 100. angenommen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.14 vom 23. März 2011, E. 37; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 2.2). Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus, was bei Haft ohne Weiteres als gegeben erachtet wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.5 vom 28. Oktober 2009, E. 6.3; BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).

TPF 2014 66, p.84

14.4 Der Gesuchsteller brachte bereits bei Haftantritt sehr schwere gesundheitliche Vorbelastungen, insbesondere körperlicher Natur (Herzleiden, Polyarthritis, Darmbeschwerden), aber auch psychischer Art (ängstlich-depressives Leiden) mit. War sowohl der körperliche wie auch der psychische Gesundheitszustand des Gesuchstellers bereits vor der Untersuchungshaft erheblich beeinträchtigt, war die Haft nicht Auslöserin der Beschwerden. Indessen hat die Untersuchungshaft den gesundheitlichen Zustand des Gesuchstellers sicher nicht verbessert und die vorbestehenden Beschwerden sind Faktoren für eine erhöhte Haftempfindlichkeit, die sich genugtuungserhöhend auswirkt. Die Haft ist unter solchen physisch wie psychisch angeschlagenen Bedingungen schwerer auszuhalten. Eine leichte Genugtuungserhöhung bewirkt die Haft an Weihnachten.
Zwischen dem Haftort des Gesuchstellers (Bern) und dem Wohnort seiner Verwandten (Spanien) bestand offensichtlich eine grosse Distanz; Kontakt zur Familie war dennoch möglich und bestand auch. Er erhielt oft Besuch von seinen Verwandten, namentlich von seiner Frau, seiner Tochter, seiner Schwester sowie seiner Freundin. Ab 20. Dezember 2004 verfügten Schwester, Freundin, Frau und Tochter über eine Dauerbesuchsbewilligung. Erwähnenswert ist, dass bereits vor der Verhaftung die gleich grosse Distanz zwischen dem Wohnort des Gesuchstellers bzw. dem Ort, wo er eine Ferienresidenz besass (Z. bzw. Y.) und seinen Verwandten in Spanien bestand. Demnach bringt dieser Aspekt keine Erhöhung der Genugtuung. Genugtuungsreduzierende Aspekte sind keine auszumachen.
14.5 Die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft erlittenen Unbill lässt sich naturgemäss nicht berechnen, sondern nur abschätzen. Allgemein gültige Ansätze aufzustellen, ist unmöglich (vgl. E. 14.1 vorstehend). Ausgehend von einem Tagessatz von Fr. 200. und unter Berücksichtigung sowohl der als genugtuungserhöhend zu qualifizierenden körperlichen wie psychischen Problem des Gesuchstellers und der Haft über Weihnachten als auch der degressiven Erhöhung der Summe aufgrund der 127 Tage währenden Haft des Gesuchstellers, ist eine Haftentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 26'000. zuzusprechen.

14.6 Der Gesuchsteller befand sich vom 1. Dezember 2008 bis 4. März 2009, d.h. 114 Tage lang, in Milano in Auslieferungshaft. Er macht eine Entschädigung von Fr. 300. pro Hafttag geltend, d.h. total Fr. 34'200..

TPF 2014 66, p.85

Die Auslieferungshaft in Italien erfolgte aufgrund der Flucht des Gesuchstellers nach Spanien bzw. ins Ausland. Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden haben durch das Auferlegen einer Kaution von Fr. 500'000. sowie die Verfügung einer Passund Schriftensperre das erforderlich Scheinende getan, um die Flucht und demzufolge die Verhaftung im Ausland abzuwenden, selbst wenn sie dem Gesuchsteller für eine begrenzte Zeit zum Zweck des Besuchs seiner schwerkranken Mutter die Ausreise nach Spanien und den dortigen Aufenthalt bewilligt hatten. Italien lehnte die Auslieferung letztendlich ab, weil dort für das gleiche Delikt bereits ein eigenes Strafverfahren hängig war, entsprechend dem Prinzip, dass dieses Verfahren in der Regel der Auslieferung vorgeht. Ob und mit welchem Ergebnis das italienische Verfahren seither abgeschlossen wurde und ob der Gesuchsteller nicht bereits vom italienischen Staat für die Auslieferungshaft entschädigt oder die Haft bei einer Verurteilung angerechnet wurde, wurde im Entschädigungsgesuch nicht dargelegt und ist hier nicht bekannt. Ein im hiesigen Verfahren zu entschädigender kausaler Schaden ist daher nicht bewiesen.

14.7 Der Gesuchsteller beantragt, die Haftentschädigung sei mit 5 % zu verzinsen, jene für die Untersuchungshaft ab 4. Januar 2005 und jene für die Auslieferungshaft ab 4. März 2009.

In der schweizerischen Praxis hat der Geschädigte das Wahlrecht, ob er eine Genugtuung nach den Bemessungskriterien am Verletzungstag samt Zins einklagen oder nach den Ansätzen am Urteilstag ohne Verzinsung geltend machen will (BREHM, a.a.O., Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR N. 94 ff.). Von diesem Wahlrecht hat der Gesuchsteller zugunsten der Verzinsung Gebrauch gemacht. Der Zins beträgt 5 % pro Jahr (Art. 73
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 73 - 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
1    Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2    Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.
OR).

Bei laufenden Kosten, wird ein mittleres Fälligkeitsdatum gewählt oder es werden die halben Kosten ab Verletzungstag verzinst (BGE 82 II 25 S. 35 E. 6; BREHM, a.a.O., Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR N. 101d).

Aus dem Gesagten folgt, dass dem Gesuchsteller für die Entschädigung wegen ausgestandener Untersuchungshaft (Fr. 25'000.) ein Schadenszins zu 5 % seit 2. November 2004 zusteht.

15. Genugtuung für Nachteile durch das Strafverfahren
15.1 Wie in Art. 429 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO verankert, muss eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine
TPF 2014 66, p.86

Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung vorhanden ist. Was unter einer «besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse» gemeint sein kann, wird z.B. durch die Art. 28 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB oder Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR definiert (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 27). Gemäss Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR hat derjenige Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung - sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist -, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde. Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR kommt zur Anwendung, wenn der Schadensverursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung rechtswidrig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet (BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Handlung (BREHM, a.a.O., Art. 49
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OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen oder Handelsund Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt wurde (vgl. Aufzählung bei BREHM, a.a.O., Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR). Jedoch wird nicht jede Verletzung der Persönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen (BREHM, a.a.O., Art. 49
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OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR N. 14a). Eine gleichzeitige Anwendung von Art. 47
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OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
und 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR ist möglich, da die Tatbestände beider Bestimmungen in einem Fall gleichzeitig erfüllt sein können (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1C.1/1998 vom 5. März 2002; der Kläger erhielt für eine zu Unrecht erfolgte Verhaftung, die eine psychische Krankheit zur Folge hatte, nach seinem Freispruch eine Genugtuung aufgrund von Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR wegen der Erkrankung und eine solche wegen der unbegründeten Verhaftung aufgrund von Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR).
15.2 Der Gesuchsteller beantragt eine Genugtuung dafür, dass er von der Anklagebehörde nunmehr über zehn Jahre lang als Mitglied einer kriminellen Organisation gebrandmarkt worden sei. In den Medien (vorab Tessin, Deutschschweiz und Deutschland) sei über den «Mafiaprozess» und über den gesamten Zeitraum namentlich über den Gesuchsteller berichtet worden. Vor Beginn des Prozesses sei der Gesuchsteller ein angesehener Geschäftsmann mit gutem Ruf gewesen, der seine von ihm geführten Firmen sehr erfolgreich und gewinnbringend geleitet habe. Heute sei dieser Ruf ruiniert. Es sei ihm aufgrund der nach wie vor nicht zurückgezogenen Rechtshilfeersuchen immer noch verwehrt, in Spanien eine Kontobeziehung zu eröffnen. Aus dem Gesuch beigelegten Auszug «World-Check» vom 6. März 2014 gehe hervor, dass er auch heute noch öffentlich als «Mafioso» gebrandmarkt sei. Dieser Ausdruck zeige, dass der Gesuchsteller trotz vollumfänglichen Freispruchs auch in Zukunft mit gewaltigen Rufschädigungen werde leben müssen, die es ihm verunmöglichten,
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vorbehaltlos wieder in das Geschäftsleben einzusteigen. Dies ginge auch aus dem Umstand hervor, dass die Bank FF. sämtliche Kontobeziehungen mit ihm am 7. April 2014 also nach dem Freispruch gekündigt habe. Das Strafverfahren habe derart auf sein Image abgefärbt, dass die Bank eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr akzeptiere. Entscheidend sei, dass er trotz Freispruchs auch künftig mit massiven negativen Auswirkungen werde leben müssen. Die Genugtuung sei deshalb nach den Ansätzen am Urteilstag zu bestimmen, ohne entsprechende Verzinsung. Zu berücksichtigen seien weiter die gesundheitlichen Schäden, die der Gesuchsteller durch das Strafverfahren erlitten habe. Der ständige Druck des Verfahrens sowie die latente Gefahr einer Verurteilung hätten dem Gesuchsteller arg zugesetzt. Die gesundheitlichen Probleme seien aktenkundig und ergäben sich aus dem Umstand, dass er nicht an der Hauptverhandlung habe teilnehmen können. Einem ebenfalls beiliegenden ärztlichen Gutachten seien entsprechende Gesundheitsschäden zu entnehmen. Diese wirkten sich genugtuungserhöhend aus. Ebenfalls genugtuungserhöhend wirkten sich die Hausdurchsuchungen aus, die er habe über sich ergehen lassen müssen; insbesondere diejenige am 12. November 2002 an seinem damaligen Domizil in Z. Für die dargelegte erlittene Unbill sei ihm eine Genugtuung von mindestens Fr. 75'000. zuzusprechen.

15.3 Aktenmässig erstellt ist, dass der Gesuchsteller in zwei Zeitungsartikeln namentlich genannt wurde. Der eine Artikel mit der Überschrift «...» stammt aus der Zeitung «il caffè» und datiert vom xx.xx.xxxx. Der Artikel erwähnt «A., den Spanier» und berichtet von dessen Festnahme in einem Verfahren der Bundesanwaltschaft wegen Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei. Der andere Artikel mit der Überschrift «...» stand in der Zeitung «laRegione/Ticino» vom xx.xx.xxxx und nannte den Gesuchsteller mit vollem Vorund Nachnamen sowie sein Alter, seine Staatsbürgerschaft sowie seinen Wohnort in der Schweiz.

Am 23. April 1997 richtete die Staatsanwaltschaft Bari, welche eine Strafuntersuchung gegen diverse mafiöse Vereinigungen führte, ein Rechtshilfegesuch an die Schweiz. Diverse Ergänzungen erfolgten im Jahre 2001. Im Zusammenhang mit diesen Ermittlungen zogen die Behörden in Bari den Schluss, dass u.a. der Gesuchsteller eine führende Rolle innerhalb dieser kriminellen Organisation spiele. Mit (ergänzendem) Rechtshilfegesuch vom 4. Februar 2002 ersuchte die Staatsanwaltschaft Bari die Schweiz um Übermittlung aller dienlichen Dokumente der AA. SA
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(Firma des Gesuchstellers), inkl. ihrer Angestellten, sowie der am Wohnort (Z.) und Feriendomizil (Y.) des Gesuchstellers befindlichen Dokumente. Mit Entscheid vom 7. Februar 2002 übertrug das Bundesamt für Justiz der Bundesanwaltschaft den Vollzug dieses Rechtshilfegesuchs. Diese ordnete am 7. November 2002 Hausdurchsuchungen am Wohnund Ferienort des Gesuchstellers sowie am Firmensitz der AA. SA und BB. SA an und verfügte die Beschlagnahme aller sachdienlichen Dokumente. Auch in Deutschland war der Gesuchsteller Objekt von Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft Augsburg ersuchte mit Schreiben vom 12. Januar und 6. März 2001 das Bundesamt für Justiz um Rechtshilfe in einem Ermittlungsverfahren u.a. gegen den Gesuchsteller. Es folgten zahlreiche Ergänzungen bis Juni 2004. Das Rechtshilfeersuchen wurde durch die Oberzolldirektion ausgeführt.

Das gegen den Gesuchsteller durch die schweizerischen Strafbehörden angestrengte vorliegend massgebende Strafverfahren nahm seinen Anfang erst im Jahre 2003 (Eröffnung des Strafverfahrens am 7. Januar 2003 gegen Unbekannt wegen Mitgliedschaft/Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei bzw. Ausdehnungsverfügung vom 5. Juni 2003 u.a. auf den Gesuchsteller). Daraus erhellt, dass der Gesuchsteller schon weit vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in Italien mit organisierter Kriminalität und Zigarettenschmuggel und in Deutschland mit Steuerhinterziehung, Geldwäscherei und Zigarettenschmuggel in Verbindung gebracht worden war. Die Berichterstattung rund um den Prozess im sog. «Montecristo»-Verfahren (hauptsächlich in den Jahren 2009 2013) in der schweizerischen Presse ist gerichtsnotorisch. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren war von «Zigarettenschmuggel», «Zigarettenmafia», «Mafiageschäften» etc. die Rede. Vor allem in Tessiner Medien wurden die vollständigen Namen sämtlicher Beschuldigten wiederholt publiziert, doch auch gesamtschweizerisch fand der Prozess Beachtung. Im Hinblick auf das vorstehend Dargelegte ist allerdings nicht erstellt, dass das schweizerische Strafverfahren Auslöser dafür war, dass der Gesuchsteller als (Zigaretten-)Mafioso bezeichnet wurde. Sicher ist, dass er bereits Jahre vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in Italien und Deutschland Objekt von Strafuntersuchungen gewesen ist. Bei den oben dargestellten Vorgängen handelt es sich «lediglich» um Ersuchen um internationale Rechtshilfe. Dabei gilt die Unschuldsvermutung. Es geht jedoch gar nicht darum, ob sich der Verdacht gegen den Gesuchsteller erhärtet hat und dieser schlussendlich in Italien oder Deutschland verurteilt wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass bereits mehrere Jahre vor Eröffnung der Strafuntersuchung in der Schweiz Ermittlungen gegen den Gesuchsteller
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einerseits wegen eventueller Involvierung in kriminelle Organisationen und andererseits wegen Steuerhinterziehung, Verstössen gegen Embargobestimmungen und Geldwäscherei, alles im Zusammenhang mit Zigarettenschmuggel, geführt wurden. Im Zusammenhang mit diesen Rechtshilfeersuchen wurden umfangreiche Hausdurchsuchungen am Wohnund Ferienort (Z./Y.) sowie am Geschäftssitz der Firmen (Z.) des Gesuchstellers durchgeführt. Dies ebenfalls vor Eröffnung der Strafuntersuchung in der Schweiz. Durch die Verfahren in Italien und Deutschland sowie insbesondere die in diesem Zusammenhang rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsuchungen in der Schweiz sind der Ruf, das Ansehen und die Stellung des Gesuchstellers in der Gesellschaft bereits (nachhaltig) beschädigt gewesen. Die Berichterstattung, die das Verfahren gegen ihn in der Schweiz nach sich zog, hat sein Ansehen sicherlich auch tangiert und ist als rufschädigend zu bezeichnen, war jedoch nicht auslösend für die Rufschädigung. Grundsätzlich ist beim Gesuchsteller aufgrund der oben genannten Gründe eine verminderte Rufempfindlichkeit auszumachen.

Der Umstand, dass die Bank FF. Eine weitere Zusammenarbeit mit den Gesuchsteller nicht mehr akzeptiert und sämtliche Kontenbeziehungen zu ihm gekündigt hat, kann als Indiz für den schlechten Ruf des Gesuchstellers angesehen werden. Dazu kann wie bereits in anderem Zusammenhang in E. 12.2 erwähnt gesagt werden, dass, wenn die Bank FF. ihre Kundschaft aufgrund einer zwar fragwürdigen, jedoch nicht strafbaren Geschäftstätigkeit negativ beurteilt, dies nicht dem Staat angelastet werden kann.

Zur Bezeichnung des Gesuchstellers als «Mafioso» in einem vom Gesuchsteller seinem Gesuch beigelegten Auszug von «World-Check» vom 6. März 2014 ist festzuhalten: «World-Check» ist nach Angaben auf ihrer Homepage «eine globale Autorität für die Aufdeckung von in Geschäftsbeziehungen und menschlichen Netzwerken verborgenen Risiken». Von ihr wird der Gesuchsteller als «mutmassliches Mitglied einer kriminellen Zigarettenschmugglerorganisation. Mutmasslich mit der Camorra und S.C.U verbunden.» bezeichnet. Direkt im Anschluss folgt eine Art Prozesschronologie, welche beide Freisprüche und die Bestätigung des zweiten Freispruchs des Bundesstrafgerichts durch das Bundesgericht beinhaltet. Im darauffolgenden Absatz wird nochmals explizit darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller freigesprochen wurde, die oben dargestellten Informationen Eintragungen aufgrund von vergangenen Ereignissen enthalten und diese innert nützlicher Frist gelöscht würden. Der
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«World-Check»-Auszug (datiert von März 2014) hinkt in dem Sinne der Realität etwas hinterher, als gemäss ihren eigenen Vorgaben die Eintragungen bezüglich der Strafverfahren gegen den Gesuchsteller gelöscht werden müssten, weil er freigesprochen wurde. Dem Eintrag an sich ist jedoch nichts besonders Ehrenrühriges zu entnehmen. Im Gegenteil, die Freisprüche werden explizit erwähnt und es wird die baldige Löschung des Eintrages in Aussicht gestellt, so dass dieser Umstand in Hinblick auf die auszusprechende Genugtuung nur von minimer Bedeutung ist.
Der Gesuchsteller leidet an diversen Krankheiten. Gemäss einem medizinischen Bericht von Dott. med. H., Internist, Klinik HH. vom 27. August 2004, das der Gesuchsteller anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Oktober 2004 ins Recht legte, sind dies Bluthochdruck und angina pectoris, Gichtarthritis, depressiv-ängstliches Syndrom und Darmbeschwerden. Der Gesuchsteller hielt sich in dieser Klinik vom 25. bis 27. August 2004 für medizinische Untersuchungen auf, d.h. vor seiner Inhaftierung. Bei den diagnostizierten körperlichen Krankheiten handelt es sich nicht um akute Erscheinungen, sondern diese entwickelten sich über einen längeren Zeitraum. Bei der Gichtarthritis handelt es sich um eine meist erbliche Stoffwechselstörung, die ab einem gewissen Alter auftreten und durch falsche Lebensführung ausgelöst werden kann. Der Gesuchsteller gab an, unter Polyarthritis zu leiden. Diese kann z.B. durch eine Autoimmunerkrankung oder eine Infektion entstehen. Stress oder Angst spielen dabei keine Rolle, weswegen diesem gesundheitlichen Problem das im Juni 2003 begonnene Strafverfahren nicht kausal zugrundeliegen kann. Die chronischen Magenprobleme sind durch die Einnahme insbesondere der zahlreichen Medikamente gegen die Arthritis begründet. Bluthochdruck und die daraus resultierenden Herzprobleme entstehen nicht über Nacht. Dott. H. diagnostizierte im August 2004, dass die Herzprobleme des Gesuchstellers auf einem schlecht kontrollierten Blutdruck basierten. Bereits zweimal, in den Jahren 1997 und 1998, erlitt der Gesuchsteller einen Herzinfarkt. Das heisst, auch hier legte nicht das vorliegende Strafverfahren den Grundstein für die gesundheitliche Störung. Die psychischen Probleme des Gesuchstellers waren bereits im August 2004 derart ausgeprägt, dass Dott. H. ein akutes Risiko der Verschlechterung sah und befürchtete, dass freiheitsentziehenden Massnahmen, die eine adäquate Behandlung des Gesuchstellers verunmöglichen könnten, auch dazu führen könnten, dass der Gesuchsteller in eine unheilbare Psychose mit autodestruktiven Risiken fallen könne. Den Akten ist keine solch markante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Gesuchstellers während und unmittelbar nach der Zeit in Untersuchungshaft zu entnehmen. Ende 2008
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bis Anfang März 2009 befand er sich in Auslieferungshaft in Milano, d.h. seine Hafterstehungsfähigkeit war Ende 2008/Anfang 2009 gegeben. Die zwei spanischen Berichte über den Gesundheitszustand des Gesuchstellers, beide datiert vom 28. April 2014, zeigen, dass die seit mindestens 10 Jahren, also bereits vor Eröffnung der Strafuntersuchung, bestehenden physischen wie psychischen Gesundheitsprobleme des Gesuchstellers fortbestehen und sich verschlechtert haben. Diese Aggravation sämtlicher seiner Krankheitsbilder hatte bereits Dott. H. vorhergesagt, woraus zu schliessen ist, dass die Verschlechterung zumindest der körperlichen Beschwerden keinen Konnex zum Strafverfahren aufweist. Das Erdulden eines von 2004 bis Ende 2013 andauernden Strafverfahrens mit diesen gesundheitlichen Vorbelastungen war ohne Zweifel, insbesondere für die Psyche des Gesuchstellers, erhöht belastend. Diese Situation hat sicherlich nicht zu einer Verbesserung seines Gesamtzustandes geführt und war einer allfälligen Genesung zweifelsohne nicht förderlich. Es ergibt sich jedoch aus dem oben Gesagten, dass der Gesuchsteller bereits vor Eröffnung der Strafuntersuchung gegen ihn stark vorbelastet war.
Für die Zwangsmassnahmen, die der Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem von der Bundesanwaltschaft im Jahre 2003 gegen ihn eröffneten Strafverfahren erdulden musste (in concreto: die Hausdurchsuchungen), steht dem Gesuchsteller eine Genugtuung zu. Die in seinem Gesuch angeführte umfangreiche Hausdurchsuchung am 12. November 2002 in Z. kann nicht genugtuungserhöhend berücksichtigt werden, da diese gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bari bzw. Neapel durch die Oberzolldirektion und BKP durchgeführt wurde und damit in keinem Zusammenhang mit dem im Jahre 2003 eröffneten Verfahren steht.
15.4 Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass der Gesuchsteller durch die Darstellung seiner Person als (Zigaretten-)Mafioso und das Publizieren seines vollständigen Namens in den schweizerischen Medien, der grossen Medienresonanz, die Hausdurchsuchungen, die Dauer des Verfahrens sowie die unmittelbaren Auswirkungen des Strafverfahrens auf seine bereits angeschlagene physische und psychische Gesundheit in seiner Persönlichkeit verletzt wurde und er demzufolge zu entschädigen ist. Es ist ihm jedoch entgegenzuhalten, dass die schweizerischen Behörden wie in E. 15.3 dargestellt nicht kausal dafür verantwortlich gewesen sind, dass der Gesuch-

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steller in einen Zusammenhang mit mafiösen Vereinigungen gebracht wurde. Genauso wenig lassen sich seine gesundheitlichen Probleme (alleine) auf das Strafverfahren zurückführen. Aus den genannten Gründen und unter Berücksichtigung der verminderten Rufempfindlichkeit ist die Genugtuung, antragsgemäss auf den heutigen Tag berechnet, auf Fr. 4'000. festzusetzen.

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : TPF 2014 66
Date : 07. August 2014
Published : 09. September 2014
Source : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2014 66
Subject area : Art. 429 StPO Mitwirkungspflicht des Freigesprochenen bei der Bemessung der Entschädigung. Folgen der Verletzung...
Subject : Entschädigung und Genugtuung bei Freispruch.


Legislation register
BGG: 64  66  68
BStKR: 10  13  14
DBG: 163
OR: 41  44  47  49  61  73  324a
StPO: 62  135  197  299  421  428  429  430  434
VBPV: 43
ZGB: 28
BGE-register
113-IV-93 • 114-II-274 • 126-III-161 • 135-IV-43 • 82-II-25
Weitere Urteile ab 2000
1C.1/1998 • 1P.589/1999 • 4C.74/2000 • 6B_247/2013 • 6B_53/2013 • 6B_574/2010 • 6B_745/2009 • 8G.12/2001
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BBl
2006/1329