Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2009.5
Entscheid vom 28. Oktober 2009 Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitzende, Peter Popp und Miriam Forni Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Walter Mäder, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Späti,
Gegenstand
Geldwäscherei
Anträge der Bundesanwaltschaft:
„I. A. sei schuldig zu erklären
1. der Geldwäscherei, begangen Ende des Jahres 2002 respektive Anfang des Jahres 2003 in Deutschland, in der Nähe des Hauptbahnhofs Düsseldorf, durch Annahme von Euro 70'000.– bis 80'000.– aus Drogenerlös,
und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich von Art. 305bis Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
zu verurteilen,
1. zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren, bedingt erlassen mit einer Probezeit von drei Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft,
2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 13'651.–.
II. Es seien weiter die Honorare der amtlichen Anwälte des Angeklagten in Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen festzulegen.
III. Zudem sei in Anwendung von Art. 71

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
IV. Die Kaution sei einzuziehen.“
Anträge der Verteidigung:
„1. Es sei der Angeklagte von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen.
2. Es seien die Kosten des Verfahrens einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung durch den Bund zu bezahlen.
3. Es sei dem Angeklagten eine angemessene Entschädigung für die im Zusammenhang mit der 294-tägigen Untersuchungshaft erlittenen Nachteile gemäss Art. 176

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
4. Es sei auf eine Ersatzforderung des Staates zu verzichten.
5. Es sei die vom Angeklagten geleistete Kaution freizugeben.“
Prozessgeschichte:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 21. Juli 2003 gegen drei namentlich bekannte Personen sowie gegen unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (cl. 1 pag. 1.1.1).
Mit Verfügung vom 13. September 2004 und vom 22. Februar 2007 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren unter anderem auf A. und mit Bezug auf seine Person auf den Tatbestand der Geldwäscherei aus (cl. 1 pag. 1.1.2, pag. 1.1.4).
B. Auf entsprechendes Ersuchen des Untersuchungsrichteramtes Schaffhausen vom 27. November 2007 (cl. 1 pag. 2.2.9 f.) bestätigte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Februar 2008 (cl. 1 pag. 2.2.296 f.) die Übernahme eines kantonalen Strafverfahrens und dehnte ihr eigenes Verfahren gegen A. mit Verfügung vom 26. Mai 2008 auf die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, Tätlichkeiten, Erpressung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Drohung, Nötigung und Freiheitsberaubung aus (cl. 1 pag. 1.1.10 f.). Am 23. Januar 2009 stellte die Bundesanwaltschaft sowohl das vom Kanton übernommene Verfahren (cl. 7 pag. 22.0.23 ff.) wie auch dasjenige wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation, sowie zwei Geldwäschereihandlungen, welche bereits verjährt waren, ein (cl. 7 pag. 22.0.23-35).
C. Am 21. Februar 2007 wurde A. von der Schaffhauser Polizei arretiert und am 23. Februar 2007 in Untersuchungshaft versetzt (cl. 3 pag. 6.1.2 ff.). Am 26. Februar 2007 wurde er in eidgenössische Haft überführt (cl. 3 pag. 6.1.11). Am 14. Dezember 2007 wurde er gegen Ersatzmassnahmen in Form einer Kaution von Fr. 10'000.–, einer Schriftensperre und einer Meldepflicht aus der Haft entlassen (cl. 3 pag. 6.1.151; pag. 6.1.168 f.).
D. Am 26. Januar 2009 stellte die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung (cl. 7 pag. 22.0.36 f.). Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sich aus ihrer Sicht keine weiteren Untersuchungshandlungen aufdrängen, weshalb ihr „Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung in Form eines Schlussberichts gehalten“ sei (cl. 7 pag. 22.0.37).
E. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 3. Februar 2009 eine Voruntersuchung gegen A. (cl. 7 pag. 24.0.1 f.) und erliess am 13. März 2009 die Schlussverfügung unter Verzicht auf die Erstellung eines „weiteren Schlussberichts“ (cl. 7 pag. 24.0.5 f.).
F. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. April 2009 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
G. Den von A. gestellten Beweisantrag, es seien nicht sämtliche Akten als Beweismittel, wie unter Ziffer II. der Anklageschrift seitens der Bundesanwaltschaft beantragt, zuzulassen, wies das Bundesstrafgericht mit Datum vom 7. Juli 2009 ab (cl. 16 pag. 16.410.4).
H. A. war seit 1. Juli 2008 durch Rechtsanwalt Urs Späti erbeten verteidigt. Auf entsprechendes Gesuch hin (cl. 16 pag. 16.210.1 f.) wurde Rechtsanwalt Urs Späti mit Präsidialverfügung des Bundesstrafgerichts vom 24. Juli 2009 ab 3. Juli 2009 zum amtlichen Verteidiger von A. ernannt (SN.2009.16).
I. Am 28. Oktober 2009 fand die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht statt, wobei A. von der Verpflichtung zum Erscheinen befreit wurde (cl. 16 pag. 16.910.2).
Die Strafkammer erwägt:
1. Zuständigkeit
Die Verfolgung und Beurteilung des Vorwurfs der Geldwäscherei (Art. 305bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2. Anwendbares materielles Recht
2.1 Der Angeklagte hat das ihm zur Last gelegte Delikt vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Grundsätzlich gilt das im Zeitpunkt der Begehung gültige Gesetz (Art. 2 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2.2 Art. 305bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
3. Geldwäscherei
3.1
3.1.1 Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
3.1.2 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung und die Herkunft des Geldes (Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 305bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
3.2
3.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe in der Zeit von Ende 2002 respektive anfangs 2003 in Deutschland, in der Nähe des Hauptbahnhofs Düsseldorf, als Geldkurier von B. Gelder in der Höhe von Euro 70'000.– bis 80'000.– entgegengenommen und über die Schweiz, insbesondere Zürich, nach Brasilien und/oder in den Libanon gebracht, wobei diese Gelder insbesondere aus dem Verkauf von Kokain in Deutschland durch B. und C. gestammt hätten und der Angeklagte dies auch gewusst habe. Dadurch habe er die Ermittlung der Herkunft sowie die Auffindung und Einziehung der inkriminierten Gelder absichtlich verhindert, weshalb er sich der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
3.2.2 Der Angeklagte bestreitet die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen. Er macht im Wesentlichen geltend, er sei nie in der Stadt Düsseldorf gewesen und kenne weder B. noch C.. Er habe nie Euro 70'000.– von B. entgegengenommen. B. habe ihm mit seinen Aussagen schaden wollen, da dieser politisch anders orientiert sei. Vielleicht verwechsle er ihn mit seinem Bruder D.. Zudem hätten ihn weder B. noch C. bei den entsprechenden Konfrontationseinvernahmen vom 12. September 2007 mit Sicherheit erkannt. Bei der Fotokonfrontation habe ihn B. nur mit 90% Sicherheit erkannt. Auf Nachfrage im Zusammenhang mit dem Umstand, dass B. ihn nicht als A., sondern als E. bezeichnet habe, bestätige der Angeklagten, dass einige Personen ihn so nennen würden (cl. 6 pag. 13.1.17–19, 13.1.51, 13.1.61 f., 13.1.72, 13.1.79 f., 13.1.94–96).
3.2.3 Der Tatvorwurf gegen den Angeklagten ergibt sich insbesondere aus den Aussagen von B., welcher vom Landgericht Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt wurde (cl. 2 pag. 5.1.189). B. hat im eigenen Strafverfahren und nachfolgend in zwei rechtshilfeweise in Deutschland durchgeführten Zeugeneinvernahmen über verschiedene Treffen mit E. berichtet, wobei die Vorfälle im Zusammenhang mit den ersten beiden Treffen (Übergabe von ca. DM 100'000.- am Flughafen Düsseldorf und Entgegennahmen von ca. Fr. 100'000.- in der Wohnung des Angeklagten in Zürich), später wegen Verjährung eingestellt wurden (cl. 7 pag. 22.00.28 ff.; vgl. auch Sachverhalt Bst. B). Zusammengefasst hat er folgendes ausgeführt:
a) Anlässlich einer Einvernahme vom 9. Januar 2004 erwähnte B. beiläufig, eine Übergabe von (aus Rauschgiftgeschäften stammenden) Euro 70'000.– bis 80'000.– an E. aus der Schweiz. Das Treffen mit E. sei ihm von F. (Kontaktperson in Brasilien) angekündigt worden. E. habe er vorher schon mehrfach in Düsseldorf gesehen, als er noch mit C. (im Drogenbereich) zusammengearbeitet habe (cl. 2 pag. 5.1.194.). Zur Herkunft des an E. übergebenen Geldes präzisierte B. in einer weiteren Einvernahme am 4. Februar 2004, es habe aus der Lieferung (Drogenlieferung) von Dortmund gestammt (cl. 2 pag. 5.1.199). Zudem erwähnte er ein weiteres Treffen mit E. in der Schweiz. Er sei von Düsseldorf aus mit dem Zug nach Zürich gefahren, wo E. ihn am Bahnhof abgeholt und zu dessen Wohnung gefahren habe. Dort habe E. ihm einen grossen Geldbetrag übergeben. Er glaube es seien ca. Fr. 100'000.– gewesen (cl. 2 pag. 5.1.197). Am Nachmittag desselben Tages gab B. zu Protokoll, das letzte Mal, als er E. gesehen habe, habe er ihm die Euro 70'000.– bis 80'000.– übergeben. Dies sei kurz vor seiner Verhaftung gewesen (cl. 2 pag. 5.1.200). Anlässlich einer Zeugenvernehmung vom 24. Juni 2004 bei Landeskriminalamt Nordheim-Westfalen präzisierte B., er habe E. einmal DM 100'000.- übergeben, die aus Rauschgiftgeschäften gestammt hätten. Nach dieser Geldübernahme habe E. einen Anschlussflug nach Libanon genommen (cl 3 pag. 9.1.28). Sodann habe er (B.) in der Schweiz von E. Fr. 100'000.- übernommen und diese in den Libanon gebracht (cl. 3 pag. 9.1.27 f.). Nachdem C. sich bereits in Untersuchungshaft befunden habe, sei es zu einem weiteren Treffen mit E. gekommen, wo er (B.) diesem Euro 70'000.- bis 80'000.- übergeben habe. E. sei mit dessen Auto nach Düsseldorf gefahren. Dort hätten sie sich beim Hauptbahnhof getroffen. Nach der Geldübernahme, sei E. gleich wieder weggefahren (cl. 3 pag. 9.1.28 f.). Als Zeuge bestätigte B. in der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme vom 14. März 2006 im Wesentlichen die bereits in seinem Strafverfahren gemachten Aussagen und gab zusammengefasst an, er habe Gelder in die Schweiz gebracht, es seien aber auch Leute zu ihm gekommen, um Geld von ihm abzuholen. Diese Gelder hätten aus dem Drogenverkauf gestammt, es sei darüber im Einzelfall aber nicht gesprochen worden, dies sei allen Beteiligten klar
gewesen. Auf entsprechende Frage sagte B. aus, die Geldtransporte seien in unterschiedlicher Währung durchgeführt worden, CHF, Dollar, DM und später in Euro, je nach dem in welcher Währung die Ware (Drogen) bezahlt worden sei. Er habe E. mehrfach getroffen. E. habe er das erste Mal in Düsseldorf getroffen, dieser sei mit dem Flugzeug aus Zürich gekommen, um Geld abzuholen. Dies sei zu einer Zeit gewesen, als er (B.) noch mit C. zusammengearbeitet habe. Weiter bestätigte B. das bereits am 9. Januar 2004 Ausgeführte (cl. 2 pag. 5.1.194), dass er E. aus einer Lieferung für Hannover, kurz nach der Verhaftung von C., Euro 70'000.– bis 80'000.–, welche aus Drogenerlösen gestammt hätten, übergeben habe. E. sei gekommen, um das Geld abzuholen. Üblicherweise sei es so gewesen, dass er (B.) in Brasilien angerufen habe und ihm dann E. angekündigt worden sei. Die Übergabe habe in der Nähe des Hauptbahnhofs (Düsseldorf) stattgefunden. Er habe die Erlöse immer in Fünfhunderternoten getauscht, damit das Volumen gering geblieben sei. Direkten Kontakt mit E. habe er nur bei den Geldübergaben gehabt, alle anderen Modalitäten seien von Brasilien aus bestimmt worden (cl. 6 pag. 12.2.3–7). Bei der Konfrontationseinvernahme vom 12. September 2007 bestätigte B. erneut seine bis anhin gemachten Aussagen, indem er festhielt, E. erstmals am Flughafen Düsseldorf zusammen mit C. getroffen und ihm Geld übergeben zu haben. „Die Leute“ hätten E. nach Düsseldorf geschickt, um das Geld zu holen. Er habe E. zwei- oder dreimal getroffen. Das erste Mal habe er am Flughafen Düsseldorf, das zweite Mal in dessen Wohnung in der Schweiz mit E. Kontakt gehabt. Dort hätten sich auch dessen Frau und Tochter aufgehalten. Auf Frage nach der Währung des übergebenen Geldes hielt B. dafür, dass es bei der Geldübergabe um Euro gegangen sei, wobei es bei der ersten Geldübergabe seiner Meinung DM gewesen seien. Als er in der Schweiz Geld abgeholt habe, seien es Schweizer Franken in mehreren Umschlägen gewesen. (cl. 6 pag. 12.2.60–62, 12.2.70 f., 12.2.73).
b) In Bezug auf die Identifikation des Angeklagten und dessen Umfeld sagte B. am 4. Februar 2004 aus, dass er den richtigen Namen von E. nicht kenne, ihn aber wie folgt beschreiben könne: E. sei ein wenig grösser als er, habe eine dünne Statur und ein schmales Gesicht. Er habe dunkle Haut und kurze schwarze Haare. Er schätze, dass E. etwas jünger sei als er. E. sei Libanese. Er sei glaublich mit einer Schweizerin verheiratet und habe eine Tochter (cl. 2 pag. 5.1.200). Am 24. Juni 2004 führte er aus, E. habe einen Bruder namens D., wobei die beiden Brüder wohl gemeinsam Rauschgiftgeschäfte für F. aus Brasilien getätigt hätten. Nach seinem Wissen habe sich E. indessen ausschliesslich um das Geld gekümmert. Einmal hätten sich er (B.), E. und D. gleichzeitig bei F. in Brasilien aufgehalten (cl. 3 pag. 9.1.27). Als Zeuge bestätigte B. in der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme vom 14. März 2006 im Wesentlichen die früheren Aussagen bezüglich der Person von E. und dessen Umfeld, indem er festhielt, E. sei ein paar Jahre jünger als er, sei schlank und etwas grösser als er und trage ganz kurze Haare. Zudem führte er aus, als er einmal in dessen Wohnung gewesen sei, sei ihm aufgefallen, dass eine Vielzahl von Bildern von G. an der Wand gehangen sei. Die Wohnung habe sich etwa 15 bis 20 Minuten vom Zürcher Flughafen entfernt befunden. Es sei seiner Erinnerung nach ein Einfamilienhaus mit Vorgarten gewesen. Auf Frage, ob der Angeklagte alleine gelebt habe, verneinte B. dies und gab an, als er in der Wohnung gewesen sei, habe ihnen eine Frau Tee gebracht, es habe sich um die Frau von E. gehandelt, sie sei Schweizerin, klein und pummelig. In Bezug auf die Farbe des Autos von E. hielt B. fest, er meine, es sei ein silbergrauer Honda gewesen, relativ neu. Soweit er mitbekommen habe, habe E. damals am Flughafen gearbeitet. Er habe einen Ausweis vom Flughafen gehabt. Er habe zwei Kinder gehabt, als er bei ihm gewesen sei, welche noch ganz klein gewesen seien. Er habe gehört, dass E. aus Westbeirut stamme. Bei der durchgeführten Fotokonfrontation erkannte er E. auf einem Bild zu 90% (cl. 6 pag. 12.2.6–8). Anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vom 12. September 2007 bestätigte B. seine bisherigen Aussagen. Nachdem ihm der Angeklagte über einen Bildschirm gezeigt wurde, bemerkte B., E. habe keinen Bart
und ganz kurze Haare gehabt, als er ihn getroffen habe. Die Gesichtszüge und Augen würden ihm sehr bekannt vorkommen. Aber mit dem Bart und den Haaren könne er nicht sicher sagen, dass er es sei. Von der Statur her stimme es. Die Augen kenne er hundertprozentig. Vom Gesicht und der Augen- und Nasenpartie sei er (E.) es. Die Person, die er damals (bei der Fotokonfrontation) erkannt habe, sei E. gewesen. Er würde ihn nur unter dem Namen E. kennen. Auf erneute Frage zum Treffen in Zürich sagte B. aus, dass in der Wohnung in der Schweiz auch die Frau von E. und seine Tochter gewesen sei. Auf die Frage, ob er die Frau des Angeklagten beschreiben könne, gab er an, sie sei nicht gross, kleiner als er (B.), habe blondes Haar, sei kräftiger und habe europäische, weisse Haut. Sie sei keine Südländerin (cl. 6 pag. 12.2.60–64). Bezüglich des Treffens mit E. in Zürich wiederholte B., er sei damals von ihm (E.) am Flughafen in seinem Auto abgeholt worden. Er meine, es sei ein Honda gewesen. Es habe sich um ein kleines Haus mit einem kleinen Garten bzw. einer kleinen Wiese davor gehandelt. Im Wohnzimmer habe ein grosses Poster gehangen. Sonst sei er nur noch in einem kleinen Zimmer gewesen, wo er das Geld bekommen habe. Mehr habe er vom Haus nicht gesehen. Die Frage, ob er sich noch an den Namen der Frau und des Kindes erinnern könne, verneinte er mit dem Hinweis, dies sei zu lange her. Dagegen bestätigte er auf Ergänzungsfrage hin, dass in der Wohnung ein Riesenposter von G. gehangen habe (cl. 6 pag. 12.2.69 f.). Bezüglich der Anzahl der Kinder des Angeklagten hielt B. dafür, das was er in der Einvernahme vom 14. März 2006 gesagt habe, stimme hundertprozentig. Seine damalige Erinnerung sei noch frisch und richtig gewesen. Er bestätigte erneut, dass E. eine Schweizer Frau und eine kleine Tochter gehabt habe. E. habe ein kleines Haus mit einer kleinen grünen Wiese davor gehabt. Das Haus sei nicht besonders weit vom Flughafen entfernt gewesen, da sie nicht lange vom Flughafen zu E. gebraucht hätten (cl. 6 pag. 12.2.72–73).
3.2.4 Auch C. berichtete über das Treffen mit E. am Flughafen Düsseldorf und führte aus, F., hätte die Ankunft von E. angekündigt. Dieser sei mit dem Flugzeug von Zürich aus nach Düsseldorf geflogen, um das Geld abzuholen. Er (C.), B. und H., hätten E. bei dieser Gelegenheit insgesamt DM 100'000.– aus dem Drogenerlös übergeben. E. sei mit dem ihm übergebenen Geld direkt weiter nach Beirut geflogen (cl. 6 pag. 12.1.7; 12.1.38). E. sei schlank, habe schwarzes Haar und einen jüngern Bruder namens D. (cl. 6 pag. 12.1.8)
3.2.5 a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich B. mit seinen Aussagen selbst belastete, zudem sind sie in sich geschlossen, kongruent und detailreich, weshalb kein Anlass besteht, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Bezüglich der Identifikation des Angeklagten stimmen seine Aussagen überdies mit den Aussagen des Angeklagten selbst, dessen damaliger Ehefrau und I. überein. So bestätigten sowohl der Angeklagte, seine damalige Ehefrau und I., dass er (der Angeklagte) tatsächlich ab und zu E. genannt worden sei (cl. 2 pag. 5.1.336; cl. 6 pag. 13.1.3; 13.1.18; 13.1.94; 13.1.100). Ebenso stimmen die Aussagen von B. und des Angeklagten – für die Phase, als das Treffen in Zürich stattfand – hinsichtlich des Hauses in Kloten, des silbergrauen Honda Accord des Angeklagten und dessen Arbeitsort am Flughafen Zürich überein (cl. 6 pag. 13.1.5; 13.1.54 f.; 13.1.66; 13.1.72 f.; 13.1.85 f.; siehe auch cl. 2 pag. 5.1.177; 5.1.408 Fn. 14). Sowohl der Angeklagte, wie auch seine damalige Ehefrau bestätigten, zwei Kinder zu haben und in der Wohnung ein Bild von G. gehabt zu haben (cl. 6 pag. 13.1.14; 13.1.80; 13.1.96; cl. 2 pag. 5.1.332–339 f.). Das erste Treffen mit dem Angeklagten in Düsseldorf und dessen Verwicklung im Drogengeldtransport wurde zudem auch von C. beschrieben, der sich damit ebenfalls selbst belastete. Auch die Aussage von B. und C., wonach der Angeklagte einen Bruder namens D. habe, trifft zu. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Anklagevorwurf bezüglich Übergabe von Euro 70'000.– bis 80'000.– durch B. an den Angeklagten in der Nähe des Bahnhofs Düsseldorf Ende 2002/anfangs 2003, und dass dieses Geld aus Drogenerlös stammte, erstellt ist.
b) Dagegen ist ein Transport der in Düsseldorf übernommenen Euro 70'000.– bis 80'000.– von Deutschland in die Schweiz nicht erstellt. Weder den Aussagen von B. noch sonstigen Aktenstücken ist zu entnehmen, wohin der Angeklagte das Geld gebracht hat. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte in Zürich wohnte, kann nicht geschlossen werden, dass er mit dem inkriminierten Geld in die Schweiz zurückkehrte. Zudem fällt auf, dass sowohl B. als auch C. in Bezug auf die erste Geldübernahme des Angeklagten (DM 100'000.–) festgestellt hatten, dass dieser mit dem erhaltenen Betrag sogleich in den Libanon geflogen ist.
c) In subjektiver Hinsicht hat der Angeklagte mit Wissen und Willen gehandelt. Darauf kann aufgrund der Aussagen von B., dass allen Beteiligten klar gewesen sei, dass die Gelder aus Drogenverkauf gestammt hätten (siehe vorstehend E. 3.2.3 a)) und auch aufgrund des „äusseren“ Sachverhalts, d.h. des nachgewiesenen Ablaufs der Geschehnisse (Abwicklung der Treffen, Bezug mit Brasilien, Höhe des Bargeldbetrages, (fehlende) Erklärung der Herkunft des Geldes durch den Übergeber) geschlossen werden.
3.3 Die Übernahme von Geldern aus dem Drogenverkaufserlös eines Dritten und die Wegführung dieser Gelder sind geeignet, deren Auffindung oder Einziehung zu vereiteln (BGE 119 IV 241). Eine Aufgabe der Drogengeldkuriere ist es schliesslich auch, Drogengelder in Sicherheit zu bringen. Der Angeklagte hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der einfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
3.4 Die räumliche Anwendung des Schweizer Strafrechts wird in Art. 3 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
3.4.1 Der Angeklagte handelte nicht auf schweizerischem Boden. Der Tatbestand der Geldwäscherei stellt ein abstraktes Gefährdungs- und damit ein schlichtes Tätigkeitsdelikt dar, weshalb das Ubiquitätsprinzip (Art. 7 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: |
3.4.2 Der Angeklagte beging die Geldwäschereihandlung vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teil des StGB, weshalb vorab zu prüfen ist, ob anstelle des früheren das neue Recht als das mildere anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
3.4.3 Von den in Art. 6 Ziff. 1 aStGB genannten Voraussetzungen, die Tat nach inländischem Recht zu beurteilen, sind deren drei erfüllt: Der Angeklagte besass zum Zeitpunkt der in der Anklageschrift umschriebenen Tathandlung das Schweizer Bürgerrecht und befindet sich heute in der Schweiz. Die dem Angeklagten nachgewiesene Handlung fällt unter den Tatbestand von Art. 305bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: |
|
1 | Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: |
a | nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und |
b | nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. |
2 | Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt: |
a | dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen; |
b | die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86 |
3.4.4 Der deutsche Tatbestand der Geldwäsche in der Variante der Verschleierung unrechtmässig erlangter Vermögenswerte (§ 261 Abs. 1 dStGB) lautet ähnlich wie Art. 305bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
Ausland befindet, und zwar ab dem Datum eines deutschen Auslieferungsbegehrens bis zu dessen Erfüllung, Ablehnung, oder im Falle ähnlicher Ereignisse. Sie wird unterbrochen durch die in § 78c Abs. 1 dStGB umschriebenen, auf Untersuchung, Anklage und Verurteilung tendierenden Handlungen, tritt aber endgültig ein, wenn das Doppelte der gesetzlichen Frist verstrichen ist (§ 78c Abs. 3 dStGB). Eine deutsche Strafverfolgungstätigkeit hinsichtlich der hier angeklagten Tat ist nun aber nicht ersichtlich. Eine deutsche Strafverfolgungstätigkeit im Zusammenhang mit dem in der Schweiz zur Anklage gebrachten Sachverhalt ist in casu nicht erfolgt. Selbst wenn man die Strafanzeige der deutschen Behörden vom 18. Juni 2004 (cl. 2 pag. 5.1.183 f.) als verjährungsunterbrechende Handlung der deutschen Behörden ansehen würde, wäre die Verjährung am 18. Juni 2009 eingetreten. Damit stellt sich die Frage, ob Untersuchungshandlungen seitens der Schweizer Strafverfolgungsbehörden die Verjährung in Deutschland ruhend liessen oder unterbrachen. Das würde voraussetzen, dass diese Handlungen von einem Landesrecht ins andere umgestellt werden können. Eine solche Operation ist bekannt im Zusammenhang mit der Prüfung der inländischen Strafbarkeit als Voraussetzung, um einem ausländischen Staat Rechtshilfe für sein Strafverfahren zu gewähren (Art. 35 Abs. 1 lit. a

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: |
|
1 | Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: |
a | nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und |
b | nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. |
2 | Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt: |
a | dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen; |
b | die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86 |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen. |
|
1 | Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen. |
2 | Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig: |
a | zur Entlastung des Verfolgten; |
b | zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 161 |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 13 . Strafantrag - 1 In Verfahren nach diesem Gesetz werden in der Schweiz als wirksam angesehen: |
|
1 | In Verfahren nach diesem Gesetz werden in der Schweiz als wirksam angesehen: |
a | die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjährung; |
b | der bei einer ausländischen Behörde fristgerecht gestellte Strafantrag, wenn er auch nach schweizerischem Recht erforderlich ist. |
2 | Ist ein Strafantrag nur nach schweizerischem Recht erforderlich, so darf eine Sanktion in der Schweiz nicht verhängt oder vollzogen werden, wenn der Verletzte Einspruch erhebt. |
Amtshandlungen zugebilligt (Mitsch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 78c N. 7; Schmid, Münchener Kommentar, § 78c N. 2; Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., München 2007, § 78c N. 2). Das entspricht insoweit der schweizerischen Rechtslage, wie sie im früheren System von relativer und absoluter Verjährung (Art. 72

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. |
Der Angeklagte ist somit vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
4. Kosten
4.1 Gemäss Art. 173 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
a) Hinsichtlich der Verfahrenseinleitung verlangt das Gesetz eine schuldhafte – das heisst eine objektiv normwidrige und subjektiv vorwerfbare – Handlung, welche für die Einleitung der Untersuchung kausal war. In diesem Zusammenhang kommen Normen jeder Art in Betracht, also auch zivil- oder verwaltungsrechtliche (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel etc. 2005, § 108 N. 20). Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Prinzip der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
b) Eine Kostenpflicht für Verhalten im Verfahren statuiert das Gesetz für den Fall, dass sich dieses als trölerisch erweist. Damit sind allgemein mutwillige Erschwerungen und Verzögerungen gemeint (BGE 117 IV 209 E. 4d zum Wortlaut der analogen Regel in Art. 99

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat. |
|
1 | Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat. |
2 | Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat. |
3 | Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes. |
c) Für das Verhalten vor und während des Strafverfahrens erfordert die Kostenauflage einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und den Aktivitäten der Strafverfolgungsbehörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2008 vom 2. April 2009 E. 2.3.2) respektive den dadurch verursachten Kosten.
4.2 Beim freigesprochenen Angeklagten ist somit hinsichtlich einer allfälligen Kostenauflage zu fragen, ob er das Strafverfahren durch vorwerfbares Verhalten veranlasst hat. Das Verhalten des Angeklagten, welches das Strafverfahren auslöste, war ausschliesslich durch das Strafrecht verboten. Anhaltspunkte für ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten sind nicht gegeben. Bei dieser Konstellation steht die Unschuldsvermutung einer Kostenauflage im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens entgegen (E. 4.1). Die Voraussetzungen für eine Auflage der Verfahrenskosten sind nach dem Gesagten nicht gegeben.
5. Entschädigung der amtlichen Verteidiger
5.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat. |
|
1 | Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat. |
2 | Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat. |
3 | Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes. |
5.2 Der Angeklagte war ab Beginn des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens bis zum 30. Juni 2008 amtlich durch Fürsprecher Sascha Schürch verteidigt. Das Mandat wurde auf Verlangen des Angeklagten beendet. Fürsprecher Sascha Schürch macht einen Zeitaufwand von 93 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 3'500.40 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 26'392.85. Die Honorarrechnung des amtlichen Verteidigers ist angemessen und gibt lediglich in Bezug auf den Vergütungsantrag für 24 Stunden Reiszeit zu einer Bemerkung Anlass. Der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit beträgt nämlich gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.– (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.15 vom 26. September 2007, E. VIII. 3.). Dies ergibt inkl. der Mehrwertsteuer und den Auslagen einen Betrag von Fr. 26'007.35. Fürsprecher Sascha Schürch ist somit unter Abzug der geleisteten Akontozahlung von Fr. 15'000.– (cl. 7 pag. 20.1.71 f.) mit weiteren Fr. 11'007.35 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen.
5.3 Rechtsanwalt Urs Späti macht ab 3. Juli 2009 einen Zeitaufwand von 18 Stunden und 40 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– und 14 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 388.– und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 8'049.85. Diese erscheint angemessen, was den Zeitaufwand betrifft. Bei den Barauslagen sind die geltend gemachten 24 Fotokopien mit Fr. 0.50 anstatt Fr. 1.– pro Stück zu vergüten (Art. 4 Abs. 1 des Reglements). In Bezug auf die Verpflegungskosten sind dem Verteidiger für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die Akteneinsicht zwei Mittagessen und ein Nachtessen zu je Fr. 25.–, somit Fr. 75.–, zusätzlich zu bezahlen (Art. 4 Abs. 2 lit. c des Reglements). Rechtsanwalt Urs Späti ist somit für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit Fr. 8'111.95 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen.
In Anwendung derselben Überlegungen wie beim Verzicht auf eine Kostentragungspflicht (E. 4.2) hat der Angeklagte für die Kosten der amtlichen Verteidigung der Kasse des Bundesstrafgerichts keinen Ersatz zu leisten.
6. Entschädigung
6.1 Im Falle eines Freispruchs hat der Angeklagte Anspruch auf Entschädigung für Untersuchungshaft und andere Nachteile; sie kann ihm verweigert werden, insoweit er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchungshandlungen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat. |
|
1 | Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat. |
2 | Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat. |
3 | Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
Die gesetzlichen Ausschlussgründe sind zu den Voraussetzungen der Kostenauflage spiegelbildlich (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 67 N. 1218 Fn. 77; Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008, E. 6; 6B_213/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.9 vom 4. März 2009, E. 3.1 a.E.). Sie liegen nach dem in diesem Zusammenhang Ausgeführten (E. 4.2) nicht vor. Der Entschädigungsanspruch ist daher grundsätzlich gegeben.
Als Schaden gilt jede Vermögenseinbusse, welche durch das Strafverfahren eingetreten ist, namentlich Erwerbsausfall und Auslagen, die der Freigesprochene tätigte, um seine Rechte im Verfahren wahrzunehmen, insbesondere die Kosten für die anwaltliche Verteidigung (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2009.22 vom 18. Januar 2010, E. 4.1; SK.2007.27 vom 30. Oktober 2008, E. 23; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O. § 109 N. 5). Auszugleichen ist aber auch der immaterielle Schaden (TPF 2008 160 E. 4; Picquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genève etc. 2006, N. 1559).
6.2 Der Angeklagte beantragt eine angemessene Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft.
6.3 Nach der Gerichtspraxis kann im Anwendungsbereich von Art. 122 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat. |
|
1 | Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat. |
2 | Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat. |
3 | Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes. |
Das Bundesgericht geht davon aus, dass bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung den Gerichten ein weites Ermessen zusteht, zumal der „tort moral“ nicht rechnerisch präzise ermittelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8G.122/2002 vom 9. September 2003, E. 6.1.6). Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Mit Blick auf die Art und Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahe legen, zu würdigen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6C_2/2008 vom 24. März 2009, E. 2.3, m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 4C.343/1994 vom 16. Dezember 1997, E. 12b). Bei kürzeren Freiheitsentzügen wird in der Regel Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung für ausgestandene Untersuchungshaft betrachtet, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 8G.122/2002 vom 9. September 2003, E. 6.1.6).
6.4 a) Der Angeklagte befand sich 296 Tage in Untersuchungshaft (Sachverhalt Bst. C.), weshalb ihm nach der ausgeführten Rechtsprechung ein Genugtuungsanspruch zusteht. Dabei spielt es infolge Verfahrensübernahme keine Rolle, dass die Haft von den kantonalen Behörden angeordnet wurde. Als Basisgenugtuung wird ihm für die ersten 90 Tage ein Tagessatz von Fr. 200.– zugesprochen und für die restliche Haftzeit von 206 Tagen ein reduzierter Tagesansatz von Fr. 100.–. Das ergibt Fr. 38'600.–.
b) Bei der Bemessung des weiteren immateriellen Schadens ist vorliegend die subjektive Betroffenheit des Angeklagten im Zusammenhang mit besonders belastenden Begleiterscheinungen der Haft zu würdigen. Anhaltspunkte für aussergewöhnlich einschneidende Haftbedingungen sind nicht ersichtlich. Es stellt sich die Frage, ob der Angeklagte nebst der Untersuchungshaft an sich (E. 6.4 a) durch das Strafverfahren weitere Verletzungen in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten hat. Zusammenfassend ist zur Person des Angeklagten festzuhalten, dass er nach seiner Heirat am Tag I. in Beirut dauerhaft in die Schweiz übersiedelte. Der Ehe entstammen zwei Kinder. Im Februar 2006 verliess der Angeklagte nach eigenen Angaben mit seinen Kindern die Schweiz und kehrte in sein ursprüngliches Heimatland zurück. Am Tag J. wurde die Ehe von einem libanesischen Gericht geschieden und ihm dabei die alleinige elterliche Sorge zugesprochen. Seinen Aussagen ist weiter zu entnehmen, dass er im Juli 2006 wegen Kriegswirren im Libanon wieder in die Schweiz kam und die Kinder zur Mutter nach Schaffhausen brachte. Zudem führte er aus, er habe während der Untersuchungshaft gelitten und Schuldgefühle gehabt, da er sich für seine Kinder verantwortlich gefühlt habe (cl. 2 pag. 2.2.153, 2.2.154, 2.2.159; cl. 6 pag. 13.1.2, 13.1.15; cl. 16 pag. 16.910.46). Gemäss Bericht des Regionalgefängnisses Thun habe A. während der Untersuchungshaft überwiegend schriftlichen und telefonischen Kontakt zur Aussenwelt gepflegt und sei zweimal besucht worden (cl. 16 pag. 16.250.3). Der Angeklagte konnte zufolge der Untersuchungshaft der bis anhin wahrgenommenen persönlichen Betreuung seiner Kinder nicht mehr nachkommen und konnte lediglich massiv eingeschränkte Kontakte zu seinen Kindern pflegen, was ihn als vormals überwiegend allein erziehender Elternteil stark belastete. Dieser Umstand rechtfertigt eine Erhöhung der Genugtuung um ermessensweise Fr. 1'400.–. Weitere Faktoren, welche eine Herabsetzung oder zusätzliche Erhöhung der Genugtuung rechtfertigen würden, sind weder geltend gemacht noch aktenkundig.
Unter diesen Umständen erscheint eine Genugtuung von insgesamt Fr. 40'000.– als angemessen.
7. Kaution
Die von Fürsprecher Sascha Schürch geleistete Kaution von Fr. 10'000.– ist ihm inklusive den angefallenen Zinsen gemäss Art. 57

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat. |
|
1 | Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat. |
2 | Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat. |
3 | Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes. |
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. A. wird freigesprochen.
2. Die Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.
3. Die Eidgenossenschaft bezahlt A. für die erstandene Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 40'000.–.
4. Rechtsanwalt Sascha Schürch wird für die amtliche Verteidigung mit weiteren Fr. 11'007.35 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
5. Rechtsanwalt Urs Späti wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 8'111.95 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
6. Die von Rechtsanwalt Sascha Schürch einbezahlte Kaution von Fr. 10'000.– wird ihm inkl. Zinsen zurückbezahlt.
II.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird den Parteien und Fürsprecher Sascha Schürch zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |