Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2009.5

Entscheid vom 28. Oktober 2009 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitzende, Peter Popp und Miriam Forni Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Walter Mäder, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Späti,

Gegenstand

Geldwäscherei

Anträge der Bundesanwaltschaft:

„I. A. sei schuldig zu erklären

1. der Geldwäscherei, begangen Ende des Jahres 2002 respektive Anfang des Jahres 2003 in Deutschland, in der Nähe des Hauptbahnhofs Düsseldorf, durch Annahme von Euro 70'000.– bis 80'000.– aus Drogenerlös,

und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB sowie von Art. 34
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
, 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
, 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
, 48
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
, 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
, 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB und Art. 171
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
i.V.m. 245 BStP

zu verurteilen,

1. zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren, bedingt erlassen mit einer Probezeit von drei Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft,

2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 13'651.–.

II. Es seien weiter die Honorare der amtlichen Anwälte des Angeklagten in Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen festzulegen.

III. Zudem sei in Anwendung von Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StGB auf eine Ersatzforderung von mindestens Fr. 5'250.– zu erkennen.

IV. Die Kaution sei einzuziehen.“

Anträge der Verteidigung:

„1. Es sei der Angeklagte von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen.

2. Es seien die Kosten des Verfahrens einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung durch den Bund zu bezahlen.

3. Es sei dem Angeklagten eine angemessene Entschädigung für die im Zusammenhang mit der 294-tägigen Untersuchungshaft erlittenen Nachteile gemäss Art. 176
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
i.V.m. Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
BStP zuzusprechen.

4. Es sei auf eine Ersatzforderung des Staates zu verzichten.

5. Es sei die vom Angeklagten geleistete Kaution freizugeben.“

Prozessgeschichte:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 21. Juli 2003 gegen drei namentlich bekannte Personen sowie gegen unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (cl. 1 pag. 1.1.1).

Mit Verfügung vom 13. September 2004 und vom 22. Februar 2007 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren unter anderem auf A. und mit Bezug auf seine Person auf den Tatbestand der Geldwäscherei aus (cl. 1 pag. 1.1.2, pag. 1.1.4).

B. Auf entsprechendes Ersuchen des Untersuchungsrichteramtes Schaffhausen vom 27. November 2007 (cl. 1 pag. 2.2.9 f.) bestätigte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Februar 2008 (cl. 1 pag. 2.2.296 f.) die Übernahme eines kantonalen Strafverfahrens und dehnte ihr eigenes Verfahren gegen A. mit Verfügung vom 26. Mai 2008 auf die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, Tätlichkeiten, Erpressung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Drohung, Nötigung und Freiheits­beraubung aus (cl. 1 pag. 1.1.10 f.). Am 23. Januar 2009 stellte die Bundesanwaltschaft sowohl das vom Kanton übernommene Verfahren (cl. 7 pag. 22.0.23 ff.) wie auch dasjenige wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation, sowie zwei Geldwäschereihandlungen, welche bereits verjährt waren, ein (cl. 7 pag. 22.0.23-35).

C. Am 21. Februar 2007 wurde A. von der Schaffhauser Polizei arretiert und am 23. Februar 2007 in Untersuchungshaft versetzt (cl. 3 pag. 6.1.2 ff.). Am 26. Februar 2007 wurde er in eidgenössische Haft überführt (cl. 3 pag. 6.1.11). Am 14. Dezember 2007 wurde er gegen Ersatzmassnahmen in Form einer Kaution von Fr. 10'000.–, einer Schriftensperre und einer Meldepflicht aus der Haft entlassen (cl. 3 pag. 6.1.151; pag. 6.1.168 f.).

D. Am 26. Januar 2009 stellte die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung (cl. 7 pag. 22.0.36 f.). Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sich aus ihrer Sicht keine weiteren Untersuchungshandlungen aufdrängen, weshalb ihr „Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung in Form eines Schlussberichts gehalten“ sei (cl. 7 pag. 22.0.37).

E. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 3. Februar 2009 eine Voruntersuchung gegen A. (cl. 7 pag. 24.0.1 f.) und erliess am 13. März 2009 die Schlussverfügung unter Verzicht auf die Erstellung eines „weiteren Schlussberichts“ (cl. 7 pag. 24.0.5 f.).

F. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. April 2009 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB [cl. 16 pag. 16.100.1 ff.]).

G. Den von A. gestellten Beweisantrag, es seien nicht sämtliche Akten als Beweismittel, wie unter Ziffer II. der Anklageschrift seitens der Bundesanwaltschaft beantragt, zuzulassen, wies das Bundesstrafgericht mit Datum vom 7. Juli 2009 ab (cl. 16 pag. 16.410.4).

H. A. war seit 1. Juli 2008 durch Rechtsanwalt Urs Späti erbeten verteidigt. Auf entsprechendes Gesuch hin (cl. 16 pag. 16.210.1 f.) wurde Rechtsanwalt Urs Späti mit Präsidialverfügung des Bundesstrafgerichts vom 24. Juli 2009 ab 3. Juli 2009 zum amtlichen Verteidiger von A. ernannt (SN.2009.16).

I. Am 28. Oktober 2009 fand die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht statt, wo­bei A. von der Verpflichtung zum Erscheinen befreit wurde (cl. 16 pag. 16.910.2).

Die Strafkammer erwägt:

1. Zuständigkeit

Die Verfolgung und Beurteilung des Vorwurfs der Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB) untersteht gemäss Art. 337 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
und b StGB dann der Bundesgerichtsbarkeit, wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden. Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten die Übernahme von Geld aus Drogenerlös im Ausland und die Weiterleitung über die Schweiz ins Ausland vor. Laut Anklage wurden die Tathandlungen zum wesentlichen Teil im Ausland begangen. Die sachliche Zuständigkeit ist somit gegeben.

2. Anwendbares materielles Recht

2.1 Der Angeklagte hat das ihm zur Last gelegte Delikt vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Grundsätzlich gilt das im Zeitpunkt der Begehung gültige Gesetz (Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Ob das neue Recht das mildere und daher das massgebliche ist (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB), entscheidet sich zunächst nach dem Tatbestand; ist dieser unverändert, kommt es auf den Vergleich der Sanktion an (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1).

2.2 Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB in der zur Zeit der Tatbegehung geltenden Fassung stellte dieselben Handlungen unter Strafe wie die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Fassung. Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des StGB wurden lediglich die Strafandrohungen der Norm an das neue Sanktionssystem angepasst, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts – soweit erforderlich – erst im Rahmen der Strafzumessung stellt.

3. Geldwäscherei

3.1

3.1.1 Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB (bzw. Art. 305bis Ziff. 1 aStGB) macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl jenen der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a S. 261). Durch Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, d.h. der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255 E. 3a S. 261; 124 IV 274 E. 2 S. 276). Der Wechsel des Wertträgers bewirkt seine Anonymisierung (Pieth, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 305bis N. 40). Der Transfer von deliktisch erlangten Vermögenswerten über die Landesgrenzen ins Ausland, sowie vom Ausland über die Landesgrenze in die Schweiz, stellt immer eine Geldwäschereihandlung dar (vgl. BGE 127 IV 20 E. 2a/cc) und E. 3 S. 26; Cassani, Commentaire du droit pénal suisse, partie spéciale, volume 9, Berne 1996, p. 75 no 41; Ackermann, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB N. 211 ff.; N. 317).

Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB).

3.1.2 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung und die Herkunft des Geldes (Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB N. 21). Ein strikter Nachweis ist indessen nicht erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000, E. 9c m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2007 vom 24. September 2007, E. 3.3.3). Dem Täter muss mindestens in der üblicherweise geforderten Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (Pieth, a.a.O., Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB N. 46).

3.2

3.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe in der Zeit von Ende 2002 respektive anfangs 2003 in Deutschland, in der Nähe des Hauptbahnhofs Düsseldorf, als Geldkurier von B. Gelder in der Höhe von Euro 70'000.– bis 80'000.– entgegengenommen und über die Schweiz, insbesondere Zürich, nach Brasilien und/oder in den Libanon gebracht, wobei diese Gelder insbesondere aus dem Verkauf von Kokain in Deutschland durch B. und C. gestammt hätten und der Angeklagte dies auch gewusst habe. Dadurch habe er die Ermittlung der Herkunft sowie die Auffindung und Einziehung der inkriminierten Gelder absichtlich verhindert, weshalb er sich der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB schuldig gemacht habe.

3.2.2 Der Angeklagte bestreitet die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen. Er macht im Wesentlichen geltend, er sei nie in der Stadt Düsseldorf gewesen und kenne weder B. noch C.. Er habe nie Euro 70'000.– von B. entgegengenommen. B. habe ihm mit seinen Aussagen schaden wollen, da dieser politisch anders orientiert sei. Vielleicht verwechsle er ihn mit seinem Bruder D.. Zudem hätten ihn weder B. noch C. bei den entsprechenden Konfrontationseinvernahmen vom 12. September 2007 mit Sicherheit erkannt. Bei der Fotokonfrontation habe ihn B. nur mit 90% Sicherheit erkannt. Auf Nachfrage im Zusammenhang mit dem Umstand, dass B. ihn nicht als A., sondern als E. bezeichnet habe, bestätige der Angeklagten, dass einige Personen ihn so nennen würden (cl. 6 pag. 13.1.17–19, 13.1.51, 13.1.61 f., 13.1.72, 13.1.79 f., 13.1.94–96).

3.2.3 Der Tatvorwurf gegen den Angeklagten ergibt sich insbesondere aus den Aussagen von B., welcher vom Landgericht Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt wurde (cl. 2 pag. 5.1.189). B. hat im eigenen Strafverfahren und nachfolgend in zwei rechtshilfeweise in Deutschland durchgeführten Zeugeneinvernahmen über verschiedene Treffen mit E. berichtet, wobei die Vorfälle im Zusammenhang mit den ersten beiden Treffen (Übergabe von ca. DM 100'000.- am Flughafen Düsseldorf und Entgegennahmen von ca. Fr. 100'000.- in der Wohnung des Angeklagten in Zürich), später wegen Verjährung eingestellt wurden (cl. 7 pag. 22.00.28 ff.; vgl. auch Sachverhalt Bst. B). Zusammengefasst hat er folgendes ausgeführt:

a) Anlässlich einer Einvernahme vom 9. Januar 2004 erwähnte B. beiläufig, eine Übergabe von (aus Rauschgiftgeschäften stammenden) Euro 70'000.– bis 80'000.– an E. aus der Schweiz. Das Treffen mit E. sei ihm von F. (Kontaktperson in Brasilien) angekündigt worden. E. habe er vorher schon mehrfach in Düsseldorf gesehen, als er noch mit C. (im Drogenbereich) zusammengearbeitet habe (cl. 2 pag. 5.1.194.). Zur Herkunft des an E. übergebenen Geldes präzisierte B. in einer weiteren Einvernahme am 4. Februar 2004, es habe aus der Lieferung (Drogenlieferung) von Dortmund gestammt (cl. 2 pag. 5.1.199). Zudem erwähnte er ein weiteres Treffen mit E. in der Schweiz. Er sei von Düsseldorf aus mit dem Zug nach Zürich gefahren, wo E. ihn am Bahnhof abgeholt und zu dessen Wohnung gefahren habe. Dort habe E. ihm einen grossen Geldbetrag übergeben. Er glaube es seien ca. Fr. 100'000.– gewesen (cl. 2 pag. 5.1.197). Am Nachmittag desselben Tages gab B. zu Protokoll, das letzte Mal, als er E. gesehen habe, habe er ihm die Euro 70'000.– bis 80'000.– übergeben. Dies sei kurz vor seiner Verhaftung gewesen (cl. 2 pag. 5.1.200). Anlässlich einer Zeugenvernehmung vom 24. Juni 2004 bei Landeskriminalamt Nordheim-Westfalen präzisierte B., er habe E. einmal DM 100'000.- übergeben, die aus Rauschgiftgeschäften gestammt hätten. Nach dieser Geldübernahme habe E. einen Anschlussflug nach Libanon genommen (cl 3 pag. 9.1.28). Sodann habe er (B.) in der Schweiz von E. Fr. 100'000.- übernommen und diese in den Libanon gebracht (cl. 3 pag. 9.1.27 f.). Nachdem C. sich bereits in Untersuchungshaft befunden habe, sei es zu einem weiteren Treffen mit E. gekommen, wo er (B.) diesem Euro 70'000.- bis 80'000.- übergeben habe. E. sei mit dessen Auto nach Düsseldorf gefahren. Dort hätten sie sich beim Hauptbahnhof getroffen. Nach der Geldübernahme, sei E. gleich wieder weggefahren (cl. 3 pag. 9.1.28 f.). Als Zeuge bestätigte B. in der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme vom 14. März 2006 im Wesentlichen die bereits in seinem Strafverfahren gemachten Aussagen und gab zusammengefasst an, er habe Gelder in die Schweiz gebracht, es seien aber auch Leute zu ihm gekommen, um Geld von ihm abzuholen. Diese Gelder hätten aus dem Drogenverkauf gestammt, es sei darüber im Einzelfall aber nicht gesprochen worden, dies sei allen Beteiligten klar
gewesen. Auf entsprechende Frage sagte B. aus, die Geldtransporte seien in unterschiedlicher Währung durchgeführt worden, CHF, Dollar, DM und später in Euro, je nach dem in welcher Währung die Ware (Drogen) bezahlt worden sei. Er habe E. mehrfach getroffen. E. habe er das erste Mal in Düsseldorf getroffen, dieser sei mit dem Flugzeug aus Zürich gekommen, um Geld abzuholen. Dies sei zu einer Zeit gewesen, als er (B.) noch mit C. zusammengearbeitet habe. Weiter bestätigte B. das bereits am 9. Januar 2004 Ausgeführte (cl. 2 pag. 5.1.194), dass er E. aus einer Lieferung für Hannover, kurz nach der Verhaftung von C., Euro 70'000.– bis 80'000.–, welche aus Drogenerlösen gestammt hätten, übergeben habe. E. sei gekommen, um das Geld abzuholen. Üblicherweise sei es so gewesen, dass er (B.) in Brasilien angerufen habe und ihm dann E. angekündigt worden sei. Die Übergabe habe in der Nähe des Hauptbahnhofs (Düsseldorf) stattgefunden. Er habe die Erlöse immer in Fünfhunderternoten getauscht, damit das Volumen gering geblieben sei. Direkten Kontakt mit E. habe er nur bei den Geldübergaben gehabt, alle anderen Modalitäten seien von Brasilien aus bestimmt worden (cl. 6 pag. 12.2.3–7). Bei der Konfrontationseinvernahme vom 12. September 2007 bestätigte B. erneut seine bis anhin gemachten Aussagen, indem er festhielt, E. erstmals am Flughafen Düsseldorf zusammen mit C. getroffen und ihm Geld übergeben zu haben. „Die Leute“ hätten E. nach Düsseldorf geschickt, um das Geld zu holen. Er habe E. zwei- oder dreimal getroffen. Das erste Mal habe er am Flughafen Düsseldorf, das zweite Mal in dessen Wohnung in der Schweiz mit E. Kontakt gehabt. Dort hätten sich auch dessen Frau und Tochter aufgehalten. Auf Frage nach der Währung des übergebenen Geldes hielt B. dafür, dass es bei der Geldübergabe um Euro gegangen sei, wobei es bei der ersten Geldübergabe seiner Meinung DM gewesen seien. Als er in der Schweiz Geld abgeholt habe, seien es Schweizer Franken in mehreren Umschlägen gewesen. (cl. 6 pag. 12.2.60–62, 12.2.70 f., 12.2.73).

b) In Bezug auf die Identifikation des Angeklagten und dessen Umfeld sagte B. am 4. Februar 2004 aus, dass er den richtigen Namen von E. nicht kenne, ihn aber wie folgt beschreiben könne: E. sei ein wenig grösser als er, habe eine dünne Statur und ein schmales Gesicht. Er habe dunkle Haut und kurze schwarze Haare. Er schätze, dass E. etwas jünger sei als er. E. sei Libanese. Er sei glaublich mit einer Schweizerin verheiratet und habe eine Tochter (cl. 2 pag. 5.1.200). Am 24. Juni 2004 führte er aus, E. habe einen Bruder namens D., wobei die beiden Brüder wohl gemeinsam Rauschgiftgeschäfte für F. aus Brasilien getätigt hätten. Nach seinem Wissen habe sich E. indessen ausschliesslich um das Geld gekümmert. Einmal hätten sich er (B.), E. und D. gleichzeitig bei F. in Brasilien aufgehalten (cl. 3 pag. 9.1.27). Als Zeuge bestätigte B. in der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme vom 14. März 2006 im Wesentlichen die früheren Aussagen bezüglich der Person von E. und dessen Umfeld, indem er festhielt, E. sei ein paar Jahre jünger als er, sei schlank und etwas grösser als er und trage ganz kurze Haare. Zudem führte er aus, als er einmal in dessen Wohnung gewesen sei, sei ihm aufgefallen, dass eine Vielzahl von Bildern von G. an der Wand gehangen sei. Die Wohnung habe sich etwa 15 bis 20 Minuten vom Zürcher Flughafen entfernt befunden. Es sei seiner Erinnerung nach ein Einfamilienhaus mit Vorgarten gewesen. Auf Frage, ob der Angeklagte alleine gelebt habe, verneinte B. dies und gab an, als er in der Wohnung gewesen sei, habe ihnen eine Frau Tee gebracht, es habe sich um die Frau von E. gehandelt, sie sei Schweizerin, klein und pummelig. In Bezug auf die Farbe des Autos von E. hielt B. fest, er meine, es sei ein silbergrauer Honda gewesen, relativ neu. Soweit er mitbekommen habe, habe E. damals am Flughafen gearbeitet. Er habe einen Ausweis vom Flughafen gehabt. Er habe zwei Kinder gehabt, als er bei ihm gewesen sei, welche noch ganz klein gewesen seien. Er habe gehört, dass E. aus Westbeirut stamme. Bei der durchgeführten Fotokonfrontation erkannte er E. auf einem Bild zu 90% (cl. 6 pag. 12.2.6–8). Anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vom 12. September 2007 bestätigte B. seine bisherigen Aussagen. Nachdem ihm der Angeklagte über einen Bildschirm gezeigt wurde, bemerkte B., E. habe keinen Bart
und ganz kurze Haare gehabt, als er ihn getroffen habe. Die Gesichtszüge und Augen würden ihm sehr bekannt vorkommen. Aber mit dem Bart und den Haaren könne er nicht sicher sagen, dass er es sei. Von der Statur her stimme es. Die Augen kenne er hundertprozentig. Vom Gesicht und der Augen- und Nasenpartie sei er (E.) es. Die Person, die er damals (bei der Fotokonfrontation) erkannt habe, sei E. gewesen. Er würde ihn nur unter dem Namen E. kennen. Auf erneute Frage zum Treffen in Zürich sagte B. aus, dass in der Wohnung in der Schweiz auch die Frau von E. und seine Tochter gewesen sei. Auf die Frage, ob er die Frau des Angeklagten beschreiben könne, gab er an, sie sei nicht gross, kleiner als er (B.), habe blondes Haar, sei kräftiger und habe europäische, weisse Haut. Sie sei keine Südländerin (cl. 6 pag. 12.2.60–64). Bezüglich des Treffens mit E. in Zürich wiederholte B., er sei damals von ihm (E.) am Flughafen in seinem Auto abgeholt worden. Er meine, es sei ein Honda gewesen. Es habe sich um ein kleines Haus mit einem kleinen Garten bzw. einer kleinen Wiese davor gehandelt. Im Wohnzimmer habe ein grosses Poster gehangen. Sonst sei er nur noch in einem kleinen Zimmer gewesen, wo er das Geld bekommen habe. Mehr habe er vom Haus nicht gesehen. Die Frage, ob er sich noch an den Namen der Frau und des Kindes erinnern könne, verneinte er mit dem Hinweis, dies sei zu lange her. Dagegen bestätigte er auf Ergänzungsfrage hin, dass in der Wohnung ein Riesenposter von G. gehangen habe (cl. 6 pag. 12.2.69 f.). Bezüglich der Anzahl der Kinder des Angeklagten hielt B. dafür, das was er in der Einvernahme vom 14. März 2006 gesagt habe, stimme hundertprozentig. Seine damalige Erinnerung sei noch frisch und richtig gewesen. Er bestätigte erneut, dass E. eine Schweizer Frau und eine kleine Tochter gehabt habe. E. habe ein kleines Haus mit einer kleinen grünen Wiese davor gehabt. Das Haus sei nicht besonders weit vom Flughafen entfernt gewesen, da sie nicht lange vom Flughafen zu E. gebraucht hätten (cl. 6 pag. 12.2.72–73).

3.2.4 Auch C. berichtete über das Treffen mit E. am Flughafen Düsseldorf und führte aus, F., hätte die Ankunft von E. angekündigt. Dieser sei mit dem Flugzeug von Zürich aus nach Düsseldorf geflogen, um das Geld abzuholen. Er (C.), B. und H., hätten E. bei dieser Gelegenheit insgesamt DM 100'000.– aus dem Drogenerlös übergeben. E. sei mit dem ihm übergebenen Geld direkt weiter nach Beirut geflogen (cl. 6 pag. 12.1.7; 12.1.38). E. sei schlank, habe schwarzes Haar und einen jüngern Bruder namens D. (cl. 6 pag. 12.1.8)

3.2.5 a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich B. mit seinen Aussagen selbst belastete, zudem sind sie in sich geschlossen, kongruent und detailreich, weshalb kein Anlass besteht, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Bezüglich der Identifikation des Angeklagten stimmen seine Aussagen überdies mit den Aussagen des Angeklagten selbst, dessen damaliger Ehefrau und I. überein. So bestätigten sowohl der Angeklagte, seine damalige Ehefrau und I., dass er (der Angeklagte) tatsächlich ab und zu E. genannt worden sei (cl. 2 pag. 5.1.336; cl. 6 pag. 13.1.3; 13.1.18; 13.1.94; 13.1.100). Ebenso stimmen die Aussagen von B. und des Angeklagten – für die Phase, als das Treffen in Zürich stattfand – hinsichtlich des Hauses in Kloten, des silbergrauen Honda Accord des Angeklagten und dessen Arbeitsort am Flughafen Zürich überein (cl. 6 pag. 13.1.5; 13.1.54 f.; 13.1.66; 13.1.72 f.; 13.1.85 f.; siehe auch cl. 2 pag. 5.1.177; 5.1.408 Fn. 14). Sowohl der Angeklagte, wie auch seine damalige Ehefrau bestätigten, zwei Kinder zu haben und in der Wohnung ein Bild von G. gehabt zu haben (cl. 6 pag. 13.1.14; 13.1.80; 13.1.96; cl. 2 pag. 5.1.332–339 f.). Das erste Treffen mit dem Angeklagten in Düsseldorf und dessen Verwicklung im Drogengeldtransport wurde zudem auch von C. beschrieben, der sich damit ebenfalls selbst belastete. Auch die Aussage von B. und C., wonach der Angeklagte einen Bruder namens D. habe, trifft zu. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Anklagevorwurf bezüglich Übergabe von Euro 70'000.– bis 80'000.– durch B. an den Angeklagten in der Nähe des Bahnhofs Düsseldorf Ende 2002/anfangs 2003, und dass dieses Geld aus Drogenerlös stammte, erstellt ist.

b) Dagegen ist ein Transport der in Düsseldorf übernommenen Euro 70'000.– bis 80'000.– von Deutschland in die Schweiz nicht erstellt. Weder den Aussagen von B. noch sonstigen Aktenstücken ist zu entnehmen, wohin der Angeklagte das Geld gebracht hat. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte in Zürich wohnte, kann nicht geschlossen werden, dass er mit dem inkriminierten Geld in die Schweiz zurückkehrte. Zudem fällt auf, dass sowohl B. als auch C. in Bezug auf die erste Geldübernahme des Angeklagten (DM 100'000.–) festgestellt hatten, dass dieser mit dem erhaltenen Betrag sogleich in den Libanon geflogen ist.

c) In subjektiver Hinsicht hat der Angeklagte mit Wissen und Willen gehandelt. Darauf kann aufgrund der Aussagen von B., dass allen Beteiligten klar gewesen sei, dass die Gelder aus Drogenverkauf gestammt hätten (siehe vorstehend E. 3.2.3 a)) und auch aufgrund des „äusseren“ Sachverhalts, d.h. des nachgewiesenen Ablaufs der Geschehnisse (Abwicklung der Treffen, Bezug mit Brasilien, Höhe des Bargeldbetrages, (fehlende) Erklärung der Herkunft des Geldes durch den Übergeber) geschlossen werden.

3.3 Die Übernahme von Geldern aus dem Drogenverkaufserlös eines Dritten und die Wegführung dieser Gelder sind geeignet, deren Auffindung oder Einziehung zu vereiteln (BGE 119 IV 241). Eine Aufgabe der Drogengeldkuriere ist es schliesslich auch, Drogengelder in Sicherheit zu bringen. Der Angeklagte hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der einfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB erfüllt. Zu klären bleibt, ob diese Strafbestimmung auf die verübte Tat anwendbar sei.

3.4 Die räumliche Anwendung des Schweizer Strafrechts wird in Art. 3 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
. StGB geregelt. Es handelt sich dabei um materielle, nicht prozessuale Normen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, § 3 N. 69; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 5 N. 3).

3.4.1 Der Angeklagte handelte nicht auf schweizerischem Boden. Der Tatbestand der Geldwäscherei stellt ein abstraktes Gefährdungs- und damit ein schlichtes Tätigkeitsdelikt dar, weshalb das Ubiquitätsprinzip (Art. 7 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
aStGB, Art. 8 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB; Ackermann, a.a.O., Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB N. 488) ausser Betracht fällt und das inländische Recht nicht über einen Erfolgsort zur Anwendung gelangt. Es stellt sich daher die Frage, ob der erstellte Sachverhalt als Auslandstat dem Schweizer Recht unterliegt. Weil der Angeklagte Schweizer Bürger ist, kommt das aktive Personalitätsprinzip nach Art. 6 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
aStGB respektive Art. 7 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB in Frage.

3.4.2 Der Angeklagte beging die Geldwäschereihandlung vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teil des StGB, weshalb vorab zu prüfen ist, ob anstelle des früheren das neue Recht als das mildere anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Die genannten Bestimmungen unterscheiden sich nur in Bezug darauf, wie das Recht am Handlungsort zu berücksichtigen ist: Art. 6 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
aStGB gebietet die Anwendung des Rechts am Begehungsort, sofern es sich dabei um die lex mitior handelt, wogegen Art. 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB in Abs. 3 vorschreibt, dass die Sanktion nach inländischem Recht insgesamt nicht schwerer wiegen darf, als die Sanktion nach dem Recht des Begehungsortes. Das bedeutet, dass nicht mehr das ausländische Gesetz als solches, sofern es milder als das schweizerische ist, zur Anwendung gelangt, sondern es wird lediglich noch auf dessen Auswirkungen (Sanktionen) abgestellt. Daraus folgt, dass das neue Recht nicht milder ist und daher gemäss Art. 2 Abs. 1
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StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB das frühere anzuwenden ist.

3.4.3 Von den in Art. 6 Ziff. 1 aStGB genannten Voraussetzungen, die Tat nach inländischem Recht zu beurteilen, sind deren drei erfüllt: Der Angeklagte besass zum Zeitpunkt der in der Anklageschrift umschriebenen Tathandlung das Schweizer Bürgerrecht und befindet sich heute in der Schweiz. Die dem Angeklagten nachgewiesene Handlung fällt unter den Tatbestand von Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB und ist wegen dessen Strafrahmens ein Auslieferungsdelikt im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
1    Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
a  nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und
b  nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2    Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:
a  dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;
b  die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86
IRSG. Geldwäscherei ist auch in Deutschland strafbar. Näher zu prüfen ist die Frage der Strafbarkeit der Tat nach dem Recht des Handlungsortes.

3.4.4 Der deutsche Tatbestand der Geldwäsche in der Variante der Verschleierung unrechtmässig erlangter Vermögenswerte (§ 261 Abs. 1 dStGB) lautet ähnlich wie Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB. Als Vortaten gelten nach deutschem Recht alle Verbrechen (§ 261 Abs. 1 Nr. 1 dStGB), das heisst Straftaten mit einer Androhung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 12 Abs. 1 dStGB), sowie besondere Fälle von Vergehen, darunter dasjenige des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln (§ 261 Abs. 1 Nr. 2 lit. b dStGB), das heisst Straftaten die im Mindestmass mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 dStGB). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Gelder aus einfacher oder qualifizierter Drogendelinquenz (§ 29 Abs. 1 oder Abs. 3 dBtMG) stammten. Geldwäsche ist im Grundtatbestand im Höchstmass mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren belegt (§ 261 Abs. 1 dStGB); die Voraussetzungen der qualifizierten Begehungsweise (§ 261 Abs. 4 dStGB) sind nicht erstellt. Dieses Delikt verjährt fünf Jahre nach seiner Beendigung (§ 78 Abs. 4, § 78a dStGB). Bei der Verjährung handelt es sich allgemein um ein negatives Element der Strafbarkeit (Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Zürich 2007, § 21 N. 6; Müller, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 45 vor Art. 97
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StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
StGB; Trechsel, a.a.O., N. 5 vor Art. 97
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
StGB; anders BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2009 vom 7. Oktober 2009, E. 3; unentschieden Kolly, Commentaire Romand, Code pénal I, no 4 ad art. 97
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
). Jedenfalls ist sie bei der Frage der doppelten Strafbarkeit zu berücksichtigen. Deshalb kann das schweizerische StGB nicht angewendet werden, sobald die Verjährung für die Auslandstat nach dem Recht des Handlungsortes eingetreten ist (Dupuis et. al., Petit commentaire, Bâle 2008, no 3 ad art. 7; Colombini, La prise en considération du droit étranger, thèse Lausanne 1983, p. 95 s no 135; Hurtado Pozo, Droit pénal, Partie générale I, 2ème éd., Zurich 1997, no 414). Die angeklagte Geldwäschereihandlung hat in der Zeit zwischen Ende 2002 und Anfang 2003 stattgefunden. Nach deutschem Recht wäre sie Ende 2007/anfangs 2008 ordentlicherweise verjährt gewesen. Es bleibt zu prüfen, ob aufgrund besonderer Bestimmungen die Verjährungsfrist später ablief. Nach § 78b Abs. 5 dStGB ruht die Verjährung, wenn sich der Täter im
Ausland befindet, und zwar ab dem Datum eines deutschen Auslieferungsbegehrens bis zu dessen Erfüllung, Ablehnung, oder im Falle ähnlicher Ereignisse. Sie wird unterbrochen durch die in § 78c Abs. 1 dStGB umschriebenen, auf Untersuchung, Anklage und Verurteilung tendierenden Handlungen, tritt aber endgültig ein, wenn das Doppelte der gesetzlichen Frist verstrichen ist (§ 78c Abs. 3 dStGB). Eine deutsche Strafverfolgungstätigkeit hinsichtlich der hier angeklagten Tat ist nun aber nicht ersichtlich. Eine deutsche Strafverfolgungstätigkeit im Zusammenhang mit dem in der Schweiz zur Anklage gebrachten Sachverhalt ist in casu nicht erfolgt. Selbst wenn man die Strafanzeige der deutschen Behörden vom 18. Juni 2004 (cl. 2 pag. 5.1.183 f.) als verjährungsunterbrechende Handlung der deutschen Behörden ansehen würde, wäre die Verjährung am 18. Juni 2009 eingetreten. Damit stellt sich die Frage, ob Untersuchungshandlungen seitens der Schweizer Strafverfolgungsbehörden die Verjährung in Deutschland ruhend liessen oder unterbrachen. Das würde voraussetzen, dass diese Handlungen von einem Landesrecht ins andere umgestellt werden können. Eine solche Operation ist bekannt im Zusammenhang mit der Prüfung der inländischen Strafbarkeit als Voraussetzung, um einem ausländischen Staat Rechtshilfe für sein Strafverfahren zu gewähren (Art. 35 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
1    Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
a  nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und
b  nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2    Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:
a  dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;
b  die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86
, Art. 64 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
IRSG). So hat das Bundesgericht Rechtshilfe als zulässig erklärt für ein amerikanisches Strafverfahren wegen Insidertrading, das an der ausländischen Börse zugelassene Wertpapiere betraf, indem diese Titel den in Art. 161 Ziff. 1 al. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161
StGB genannten inländisch kotierten gleichgestellt wurden (BGE 118 Ib 543 E. 3b/aa). Was die Verjährung betrifft, so müssen nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 13 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 13 . Strafantrag - 1 In Verfahren nach diesem Gesetz werden in der Schweiz als wirksam angesehen:
1    In Verfahren nach diesem Gesetz werden in der Schweiz als wirksam angesehen:
a  die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjährung;
b  der bei einer ausländischen Behörde fristgerecht gestellte Strafantrag, wenn er auch nach schweizerischem Recht erforderlich ist.
2    Ist ein Strafantrag nur nach schweizerischem Recht erforderlich, so darf eine Sanktion in der Schweiz nicht verhängt oder vollzogen werden, wenn der Verletzte Einspruch erhebt.
IRSG ausländische Untersuchungshandlungen in das Schweizer Recht umgestellt werden. Das gilt jedoch nicht im umgekehrten Fall: Untersuchungshandlungen ausserhalb des ersuchenden Staates sind nicht den von ihm selbst vorgenommenen gleichzustellen, ausser dessen Recht sehe dies ausdrücklich vor (Schultz, Das Schweizerische Auslieferungsrecht, Basel 1953, S. 343 f.; im gleichen Sinne Heimgartner, Auslieferungsrecht, Diss. Zürich 2002 S. 144). Das trifft für Deutschland nicht zu, wird doch unterbrechende Wirkung nur den dortigen inländischen
Amtshandlungen zugebilligt (Mitsch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 78c N. 7; Schmid, Münchener Kommentar, § 78c N. 2; Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., München 2007, § 78c N. 2). Das entspricht insoweit der schweizerischen Rechtslage, wie sie im früheren System von relativer und absoluter Verjährung (Art. 72
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StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
aStGB) galt (Müller, Basler Kommentar, Basel 2003, 1. Aufl., Art. 72
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB N. 39; unentschieden BGE 115 IV 97 E. 2b). Kommt es auf dem Gebiet der Rechtshilfe nicht zur Umstellung ins ausländische Recht, obwohl der Vorgang gesetzlich geregelt ist, so kann dies umso weniger für die Rolle der Verjährung als Voraussetzung für die Strafbarkeit von Auslandstaten gelten. Vorliegend hat also die Verjährung nach deutschem Recht weder geruht, noch ist sie unterbrochen worden. Aufgrund des Ausgeführten ist die Strafbarkeit der Tat, wie sie angeklagt und nachgewiesen ist, nach deutschem Recht ausgeschlossen. Die Anwendungsvoraussetzungen des Schweizer Strafrechts fehlen infolgedessen.

Der Angeklagte ist somit vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB freizusprechen.

4. Kosten

4.1 Gemäss Art. 173 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP kann ein freigesprochener Angeklagter zur Tragung der Kosten verurteilt werden, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat. Im ersten Fall wird von prozessualem Verschulden im weiteren Sinne gesprochen, im zweiten von solchem im engeren Sinne (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 168; Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 217 f.).

a) Hinsichtlich der Verfahrenseinleitung verlangt das Gesetz eine schuldhafte – das heisst eine objektiv normwidrige und subjektiv vorwerfbare – Handlung, welche für die Einleitung der Untersuchung kausal war. In diesem Zusammenhang kommen Normen jeder Art in Betracht, also auch zivil- oder verwaltungsrechtliche (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel etc. 2005, § 108 N. 20). Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Prinzip der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK): Die Kostenauflage darf nicht damit begründet werden, dass der Freigesprochene die ihm mit der Anklage zur Last gelegte, aber wegen Verjährung, ungenügender respektive nicht erhobener Anklage oder aus anderen Gründen nicht zum Schuldspruch führende Strafnorm verletzt habe (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 108 N. 18). Das Bundesgericht nimmt an, die Unschuldsvermutung verbiete die Kostenauflage, wenn das Verhalten, welches das Strafverfahren auslöst, ausschliesslich durch das Strafrecht verboten werde (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb S. 174; Urteil 6B_770/2008 vom 2. April 2009 E. 2.3.1), aber nicht, wenn es zugleich unter ein zivilrechtliches Verbot falle, namentlich unter das allgemeine des „neminem laedere“ (Urteil des Bundesgerichts 1P.484/2002 vom 24.1.2003 E. 2.2.1). Das Bundesgericht (BGE 119 Ia 332 E. 3b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169) spricht von einer dem Zivilrecht angenäherten Haftung und verlangt, um die allein aus dem Prozessgesetz fliessende besondere Ersatzpflicht nicht zu überdehnen, einen „klaren“ Normverstoss.

b) Eine Kostenpflicht für Verhalten im Verfahren statuiert das Gesetz für den Fall, dass sich dieses als trölerisch erweist. Damit sind allgemein mutwillige Erschwerungen und Verzögerungen gemeint (BGE 117 IV 209 E. 4d zum Wortlaut der analogen Regel in Art. 99
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
Abs. VStrR): Irreführungen, Verfahrensanträge, welche offensichtlich keinen entlastenden Effekt hervorbringen können, Rechtsbehelfe, welche aussichtslos sind, und dergleichen. Allerdings darf keine Normwidrigkeit angenommen werden, wenn der Beschuldigte von den ihm gesetzlich konzedierten Rechten Gebrauch macht und dadurch das Verfahren erschwert (Schmid, a.a.O., § 98 N. 1789).

c) Für das Verhalten vor und während des Strafverfahrens erfordert die Kostenauflage einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und den Aktivitäten der Strafverfolgungsbehörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2008 vom 2. April 2009 E. 2.3.2) respektive den dadurch verursachten Kosten.

4.2 Beim freigesprochenen Angeklagten ist somit hinsichtlich einer allfälligen Kostenauflage zu fragen, ob er das Strafverfahren durch vorwerfbares Verhalten veranlasst hat. Das Verhalten des Angeklagten, welches das Strafverfahren auslöste, war ausschliesslich durch das Strafrecht verboten. Anhaltspunkte für ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten sind nicht gegeben. Bei dieser Konstellation steht die Unschuldsvermutung einer Kostenauflage im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens entgegen (E. 4.1). Die Voraussetzungen für eine Auflage der Verfahrenskosten sind nach dem Gesagten nicht gegeben.

5. Entschädigung der amtlichen Verteidiger

5.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 3 Abs. 1 des Reglements).

5.2 Der Angeklagte war ab Beginn des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens bis zum 30. Juni 2008 amtlich durch Fürsprecher Sascha Schürch verteidigt. Das Mandat wurde auf Verlangen des Angeklagten beendet. Fürsprecher Sascha Schürch macht einen Zeitaufwand von 93 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 3'500.40 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 26'392.85. Die Honorarrechnung des amtlichen Verteidigers ist angemessen und gibt lediglich in Bezug auf den Vergütungsantrag für 24 Stunden Reiszeit zu einer Bemerkung Anlass. Der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit beträgt nämlich gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.– (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.15 vom 26. September 2007, E. VIII. 3.). Dies ergibt inkl. der Mehrwertsteuer und den Auslagen einen Betrag von Fr. 26'007.35. Fürsprecher Sascha Schürch ist somit unter Abzug der geleisteten Akontozahlung von Fr. 15'000.– (cl. 7 pag. 20.1.71 f.) mit weiteren Fr. 11'007.35 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen.

5.3 Rechtsanwalt Urs Späti macht ab 3. Juli 2009 einen Zeitaufwand von 18 Stunden und 40 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– und 14 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 388.– und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 8'049.85. Diese erscheint angemessen, was den Zeitaufwand betrifft. Bei den Barauslagen sind die geltend gemachten 24 Fotokopien mit Fr. 0.50 anstatt Fr. 1.– pro Stück zu vergüten (Art. 4 Abs. 1 des Reglements). In Bezug auf die Verpflegungskosten sind dem Verteidiger für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die Akteneinsicht zwei Mittagessen und ein Nachtessen zu je Fr. 25.–, somit Fr. 75.–, zusätzlich zu bezahlen (Art. 4 Abs. 2 lit. c des Reglements). Rechtsanwalt Urs Späti ist somit für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit Fr. 8'111.95 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen.

In Anwendung derselben Überlegungen wie beim Verzicht auf eine Kostentragungspflicht (E. 4.2) hat der Angeklagte für die Kosten der amtlichen Verteidigung der Kasse des Bundesstrafgerichts keinen Ersatz zu leisten.

6. Entschädigung

6.1 Im Falle eines Freispruchs hat der Angeklagte Anspruch auf Entschädigung für Untersuchungshaft und andere Nachteile; sie kann ihm verweigert werden, insoweit er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchungshandlungen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
i.V.m. Art. 176
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
BStP).

Die gesetzlichen Ausschlussgründe sind zu den Voraussetzungen der Kostenauflage spiegelbildlich (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 67 N. 1218 Fn. 77; Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008, E. 6; 6B_213/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.9 vom 4. März 2009, E. 3.1 a.E.). Sie liegen nach dem in diesem Zusammenhang Ausgeführten (E. 4.2) nicht vor. Der Entschädigungsanspruch ist daher grundsätzlich gegeben.

Als Schaden gilt jede Vermögenseinbusse, welche durch das Strafverfahren eingetreten ist, namentlich Erwerbsausfall und Auslagen, die der Freigesprochene tätigte, um seine Rechte im Verfahren wahrzunehmen, insbesondere die Kosten für die anwaltliche Verteidigung (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2009.22 vom 18. Januar 2010, E. 4.1; SK.2007.27 vom 30. Oktober 2008, E. 23; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O. § 109 N. 5). Auszugleichen ist aber auch der immaterielle Schaden (TPF 2008 160 E. 4; Picquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genève etc. 2006, N. 1559).

6.2 Der Angeklagte beantragt eine angemessene Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft.

6.3 Nach der Gerichtspraxis kann im Anwendungsbereich von Art. 122 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
BStP auch eine Genugtuung verlangt werden, unbeschadet dessen, dass der Wortlaut des Gesetzes dies nicht vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 8G.122/2002 vom 9. September 2003, E. 1); vorausgesetzt ist eine gewisse Schwere der Untersuchungshandlungen und des dadurch entstandenen immateriellen Schadens (TPF 2008 160 E. 4.1; zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 5.1). Des Weitern setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (zum Ganzen Urteile des Bundesstrafgerichts BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 3.1; BK.2006.11 vom 19. Januar 2007, E. 5.1 m.w.H.). Haft stellt ohne weiteres eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse dar, welche weder dargetan noch begründet werden muss. Der Entschädigungsanspruch umfasst auch rechtmässige Zwangsmassnahmen (namentlich Untersuchungshaft), die sich nachträglich als vom Angeschuldigten strafrechtlich unverschuldet erweisen (Urteil des Bundesgerichts 8G.122/2002 vom 9. September 2003, E. 3.2).

Das Bundesgericht geht davon aus, dass bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung den Gerichten ein weites Ermessen zusteht, zumal der „tort moral“ nicht rechnerisch präzise ermittelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8G.122/2002 vom 9. September 2003, E. 6.1.6). Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Mit Blick auf die Art und Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahe legen, zu würdigen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6C_2/2008 vom 24. März 2009, E. 2.3, m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 4C.343/1994 vom 16. Dezember 1997, E. 12b). Bei kürzeren Freiheitsentzügen wird in der Regel Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung für ausgestandene Untersuchungshaft betrachtet, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 8G.122/2002 vom 9. September 2003, E. 6.1.6).

6.4 a) Der Angeklagte befand sich 296 Tage in Untersuchungshaft (Sachverhalt Bst. C.), weshalb ihm nach der ausgeführten Rechtsprechung ein Genugtuungsanspruch zusteht. Dabei spielt es infolge Verfahrensübernahme keine Rolle, dass die Haft von den kantonalen Behörden angeordnet wurde. Als Basisgenugtuung wird ihm für die ersten 90 Tage ein Tagessatz von Fr. 200.– zugesprochen und für die restliche Haftzeit von 206 Tagen ein reduzierter Tagesansatz von Fr. 100.–. Das ergibt Fr. 38'600.–.

b) Bei der Bemessung des weiteren immateriellen Schadens ist vorliegend die subjektive Betroffenheit des Angeklagten im Zusammenhang mit besonders belastenden Begleiterscheinungen der Haft zu würdigen. Anhaltspunkte für aussergewöhnlich einschneidende Haftbedingungen sind nicht ersichtlich. Es stellt sich die Frage, ob der Angeklagte nebst der Untersuchungshaft an sich (E. 6.4 a) durch das Strafverfahren weitere Verletzungen in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten hat. Zusammenfassend ist zur Person des Angeklagten festzuhalten, dass er nach seiner Heirat am Tag I. in Beirut dauerhaft in die Schweiz übersiedelte. Der Ehe entstammen zwei Kinder. Im Februar 2006 verliess der Angeklagte nach eigenen Angaben mit seinen Kindern die Schweiz und kehrte in sein ursprüngliches Heimatland zurück. Am Tag J. wurde die Ehe von einem libanesischen Gericht geschieden und ihm dabei die alleinige elterliche Sorge zugesprochen. Seinen Aussagen ist weiter zu entnehmen, dass er im Juli 2006 wegen Kriegswirren im Libanon wieder in die Schweiz kam und die Kinder zur Mutter nach Schaffhausen brachte. Zudem führte er aus, er habe während der Untersuchungshaft gelitten und Schuldgefühle gehabt, da er sich für seine Kinder verantwortlich gefühlt habe (cl. 2 pag. 2.2.153, 2.2.154, 2.2.159; cl. 6 pag. 13.1.2, 13.1.15; cl. 16 pag. 16.910.46). Gemäss Bericht des Regionalgefängnisses Thun habe A. während der Untersuchungshaft überwiegend schriftlichen und telefonischen Kontakt zur Aussenwelt gepflegt und sei zweimal besucht worden (cl. 16 pag. 16.250.3). Der Angeklagte konnte zufolge der Untersuchungshaft der bis anhin wahrgenommenen persönlichen Betreuung seiner Kinder nicht mehr nachkommen und konnte lediglich massiv eingeschränkte Kontakte zu seinen Kindern pflegen, was ihn als vormals überwiegend allein erziehender Elternteil stark belastete. Dieser Umstand rechtfertigt eine Erhöhung der Genugtuung um ermessensweise Fr. 1'400.–. Weitere Faktoren, welche eine Herabsetzung oder zusätzliche Erhöhung der Genugtuung rechtfertigen würden, sind weder geltend gemacht noch aktenkundig.

Unter diesen Umständen erscheint eine Genugtuung von insgesamt Fr. 40'000.– als angemessen.

7. Kaution

Die von Fürsprecher Sascha Schürch geleistete Kaution von Fr. 10'000.– ist ihm inklusive den angefallenen Zinsen gemäss Art. 57
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
BStP zurückzuerstatten.

Die Strafkammer erkennt:

I.

1. A. wird freigesprochen.

2. Die Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.

3. Die Eidgenossenschaft bezahlt A. für die erstandene Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 40'000.–.

4. Rechtsanwalt Sascha Schürch wird für die amtliche Verteidigung mit weiteren Fr. 11'007.35 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.

5. Rechtsanwalt Urs Späti wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 8'111.95 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.

6. Die von Rechtsanwalt Sascha Schürch einbezahlte Kaution von Fr. 10'000.– wird ihm inkl. Zinsen zurückbezahlt.

II.

Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird den Parteien und Fürsprecher Sascha Schürch zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2009.5
Datum : 28. Oktober 2009
Publiziert : 15. Juni 2010
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2010 35
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Geldwäscherei Art. 305 bis Ziff. 1 StGB


Gesetzesregister
BGG: 78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BStP: 38  57  122  171  172  173  176
BV: 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
IRSG: 13 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 13 . Strafantrag - 1 In Verfahren nach diesem Gesetz werden in der Schweiz als wirksam angesehen:
1    In Verfahren nach diesem Gesetz werden in der Schweiz als wirksam angesehen:
a  die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjährung;
b  der bei einer ausländischen Behörde fristgerecht gestellte Strafantrag, wenn er auch nach schweizerischem Recht erforderlich ist.
2    Ist ein Strafantrag nur nach schweizerischem Recht erforderlich, so darf eine Sanktion in der Schweiz nicht verhängt oder vollzogen werden, wenn der Verletzte Einspruch erhebt.
35 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
1    Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
a  nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und
b  nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2    Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:
a  dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;
b  die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86
64
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
3 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
6 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
7 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
8 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
34 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
40 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
48 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
51 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
71 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
72 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
97 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
161 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161
305bis 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
337
VStrR: 99
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
BGE Register
115-IV-97 • 116-IA-162 • 116-IV-80 • 117-IV-209 • 118-IB-543 • 119-IA-332 • 119-IV-238 • 124-IV-274 • 126-IV-255 • 127-IV-20 • 134-IV-82
Weitere Urteile ab 2000
1P.484/2002 • 4C.343/1994 • 6B_141/2007 • 6B_213/2008 • 6B_215/2007 • 6B_770/2008 • 6B_771/2009 • 6C_2/2008 • 6P.23/2000 • 8G.122/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
geld • bundesstrafgericht • bundesgericht • frage • untersuchungshaft • flughafen • treffen • genugtuung • rechtsanwalt • amtliche verteidigung • tag • deutschland • verhalten • brasilien • sachverhalt • anklage • sanktion • vortat • libanon • freiheitsstrafe
... Alle anzeigen
BstGer Leitentscheide
TPF 2008 160
Entscheide BstGer
SK.2007.27 • BK.2006.11 • SK.2009.22 • BK.2009.5 • SK.2009.5 • BK.2009.7 • SN.2009.16 • BK.2008.9 • SK.2007.15